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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 37

23. Januar 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·4,056 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch URTEIL vom 23. Januar 2020 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Rente) S 2019 37

2 Urteil S 2019 37 A. Der 1974 geborene A.________ meldete sich erstmals am 26. August 1996 zufolge einer Innenohrschwerhörigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 2 S. 1 ff.). Diesbezüglich wurden ihm verfügungsweise am 12. Februar 1998 Hilfsmittel in Form von Hörgeräten zugesprochen (IV-act. 2 S. 18). Am 2. Mai 2003 meldete er sich erneut unter Hinweis auf die Innenohrschwerhörigkeit, einen beidseitigen Tinnitus sowie schwere Konzentrationsstörungen zum Leistungsbezug an (IV-act. 3). Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens verneinte die IV-Stelle Luzern den Anspruch auf Leistungen (Verfügung vom 2. September 2005; IV-act. 38). Eine weitere Anmeldung aufgrund eines entzündlichen Prozesses im zentralen Nervensystem (ZNS), eines starken Fatigues und kognitiver Störungen ging am 11. September 2015 bei der IV- Stelle Zug ein (IV-act. 40). Die Verwaltung tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Insbesondere holte sie ein polydisziplinäres Gutachten durch die Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) vom 24. August 2018 (IV-act. 132) ein. Gestützt hierauf stellte die Verwaltung die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. März 2016 bis 31. Oktober 2018 sowie einer Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2018 in Aussicht (Vorbescheid vom 15. November 2018; IV-act. 137). Die dagegen erhobenen Einwände wies die IV-Stelle ab und verfügte am 31. Januar 2019 wie vorbeschieden (IV-act. 146). B. Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung vom 31. Januar 2019 sei aufzuheben und ihm sei ab 1. März 2016 bis auf weiteres eine ganze Invalidenrente zu bezahlen. Zur Begründung wurden ein zu tiefes Valideneinkommen und ein zu hohes Invalideneinkommen angeführt (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 26. Februar 2019 verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wurde von A.________ fristgerecht bezahlt (act. 5). D. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei dem Versicherten ab 1. März 2016 eine ganze und ab dem 1. November 2018 eine halbe Invalidenrente auszurichten (act. 7). E. In einem zweiten und dritten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 9, 11, 13 und 15).

3 Urteil S 2019 37 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 31. Januar 2019; diese ging am 1. Februar 2019 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2019 wurde an demselben Tag der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu 31. Januar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch: BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 329 E. 2.2 f. und 130 V 445 E. 1.2.1, mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2, 167 E. 1, 354 E. 1, je mit weiteren Hinweisen). 3. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 31. Oktober 2018 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat oder ob die IV-Stelle zu Recht ab 1. November 2018 auf eine Dreiviertelsrente erkannt hat bzw. gar nur Anspruch auf eine halbe Rente besteht.

4 Urteil S 2019 37 Unstreitig ist demgegenüber der seit dem 1. März 2016 bis 31. Oktober 2018 bestehende Anspruch auf eine ganze Rente. 4. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig den von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich. 4.1 Hierbei rügt er zunächst, das Valideneinkommen sei zu tief angesetzt. Die Geschäftstätigkeit sei erst im Jahr 2009 aufgenommen worden und das Geschäft habe sich somit noch im Aufbau befunden, weshalb das entsprechende Jahreseinkommen massiv unter jenen der Folgejahre liege. Bei derartigen Schwankungen sei es nicht zulässig, das Einkommen im Gründungsjahr mitzuberücksichtigen. Ferner sei die Indexierung des Valideneinkommens tatsächlich per 2017 erfolgt und nicht, wie in der Verfügung genannt, auf das Jahr 2018. Zudem sei ein weiterer Fehler unterlaufen, indem vergessen worden sei, die Jahre 2009 bis 2012 auf das Jahr 2013 hoch zu indexieren. Es sei ohnehin auf die repräsentativen Jahre 2010 bis 2013 abzustellen, welche zunächst auf das Jahr 2013 zu indexieren seien und das Ergebnis hernach auf das Jahr 2017. Daraus ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 182'646.-- (act. 1 S. 5 f.). Die IV-Stelle räumt ein, dass die Einkommen, welche der Berechnung des Durchschnitts für das Valideneinkommen zugrunde lägen, nicht korrekt indexiert worden seien. Demgegenüber bestehe keine Veranlassung, das Jahr 2009 nicht in die Durchschnittsberechnung miteinzubeziehen. Die C.________ AG sei im 2007 ins Handelsregister eingetragen worden. Es sei durchaus möglich, dass das Unternehmen im 2009 nicht mehr in der Aufbauphase war. Dafür sprächen auch die in den Jahren 2007 bis 2009 abgerechneten Löhne von über Fr. 150'000.--. Auch im 2012 sei im Vergleich zu den angrenzenden Jahren ein geringeres Einkommen erzielt worden. Die Schwankung sei nicht ungewöhnlich. Infolgedessen resultiere ein auf 2017 indexiertes Valideneinkommen von Fr. 174'348.-- (act. 7 S. 2 f.). 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung

5 Urteil S 2019 37 erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E. 4.1). Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (BGer-Urteil 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.2). Dem Versicherten steht der Gegenbeweis offen, dass die verabgabten Einkünfte allenfalls erheblich vom tatsächlich erzielten Verdienst abweichen (BGer-Urteil 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2). 4.1.2 Der Beschwerdeführer ist einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der C.________ AG und zugleich Präsident des Verwaltungsrates. Da er somit über umfassende Kompetenzen verfügt und die wesentlichen Entscheide des Unternehmens fällen kann, ist er, obschon formellrechtlich Arbeitnehmer der AG, sozialversicherungsrechtlich einem Selbständigerwerbenden gleichzustellen. Infolgedessen kann auf die Einträge im IK zurückgegriffen werden (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Dies ist vorliegend unbestritten. 4.1.3 Fraglich ist demgegenüber, ob das Jahreseinkommen von 2009 in die Berechnung des Valideneinkommens miteinzubeziehen ist. Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer seine Firma am 12. März 2007 eintragen lassen, damit befand er sich im betreffenden Jahr bereits in seinem dritten Betriebsjahr. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Aufbauphase eines Betriebs mit Beginn des dritten Betriebsjahres grundsätzlich als abgeschlossen (BGer-Urteil I 37/00 vom 21. Februar 2001 E. 4b). Gegenteiliges vermag der Versicherte auch unter Hinweis auf die Entwicklung der AHVpflichtigen (Gesamt-)Lohnsumme des Unternehmens nicht darzutun. Es trifft zwar zu, dass die Lohnsumme im 2009 mit rund Fr. 390'000.-- nicht einmal die Hälfte der nachfolgenden Jahre ausmachte. Die Gründe hierfür sind allerdings nicht ersichtlich und werden vom Versicherten auch nicht erklärt. Sodann spricht aber der Umstand, dass er ab 2009 erstmals sich selber einen Lohn ausbezahlt hat, doch dafür, dass sich das Unternehmen nicht mehr in der Aufbauphase befunden hat. Der ausbezahlte Lohn betrug Fr. 131'697 und war zwar im Vergleich zu den Jahren 2010 bis 2013 tiefer, indessen dennoch in beträchtlichem Umfang. Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 10'000.--. Ein solches Entgelt würde kaum ausbezahlt, wäre die Aufbauphase der

6 Urteil S 2019 37 C.________ AG noch nicht abgeschlossen gewesen. Deshalb ist nicht erkennbar, weshalb das Jahr 2009 nicht in die Berechnung des Valideneinkommens miteinbezogen werden sollte. 4.1.4 In Bezug auf den AHV-Lohn für das Jahr 2012 (Fr. 145'455.--) bringt der Beschwerdeführer vor, er habe am 8. November 2011 (recte: 2010) einen Unfall erlitten, bei welchem er sich an der Schulter verletzt habe und in der Folge habe operiert werden müssen. Die Folge sei eine bis Mai 2012 (178 Tage) anhaltende Arbeitsunfähigkeit (abwechselnd zwischen 50 % und 100 %) gewesen. Hierfür habe er Taggelder erhalten, auf welchen keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet gewesen seien. Das Taggeld der Unfallversicherung habe sich auf Fr. 27'206.-- belaufen, jenes aus der UVG- Zusatzversicherung auf Fr. 14'901.--. Dies müsste entweder hinzugerechnet werden, woraus ein Jahreseinkommen von Fr. 198'089.-- resultiere (act. 9 S. 4 f.), oder man lasse das Jahr 2012 in der Rechnung aussen vor. Die IV-Stelle äusserte sich hierzu nicht (act. 11 S. 2). Der Versicherte legte zur Begründung die Taggeldabrechnungen vom 16. Januar 2012 (Bf-act. 4 S. 2 ff.) ins Recht. Hieraus geht hervor, dass er für Arbeitsunfähigkeiten im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 Taggelder im Umfang von Fr. 42'107.-- bezogen hat. Obschon er damit sein zu tiefes Jahreseinkommen erklären kann und die Taggelder entsprechend belegt sind, rechtfertigt es sich dennoch, das Jahr 2012 bei der Ermittlung des Einkommens im Gesundheitsfalle unbeachtet zu lassen. Das Einkommen des Beschwerdeführers hing offenbar in erheblichem Masse vom Auftragsvolumen ab, ansonsten die Schwankungen kaum zu erklären sind. Jedenfalls hatte er keinen fixen Lohn. Da aus den ausgerichteten Taggeldern des Unfallversicherers hierfür nichts hergeleitet werden kann, orientieren sich diese doch nur am versicherten Verdienst, und über die in dieser Zeit mutmasslich aufgrund seines Ausfalls entgangenen Aufträge keine sicheren Annahmen getroffen werden können, resultierte kein zutreffendes Bild, würde man lediglich die Taggelder zum Einkommen gemäss IK-Auszug hinzuzählen. 4.1.5 Damit ergibt sich ein auf das Jahr 2017 indexierte (Nominallohnindex T1.93, Sektor 3 Dienstleistungen: 2017 = 131.4) Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 179'698.--. Einkommen gemäss IK auf 2017 indexiertes Einkommen - 2009: Fr. 131'697.-- (124.1) - Fr. 139'444.-- - 2010: Fr. 186'949.-- (125.2) - Fr. 196'207.--

7 Urteil S 2019 37 - 2011: Fr. 195'000.-- (126.4) - Fr. 202'714.-- - 2013: Fr. 176'581.-- (128.6) - Fr. 180'426.-- Durchschnittslohn per 2017: - Fr. 179'698.-- 4.2 In Bezug auf das Invalideneinkommen moniert der Beschwerdeführer, es sei auf das Anforderungsniveau 1 abzustellen, da er keine Berufslehre abgeschlossen habe. Er sei zudem bereits 45 Jahre alt und müsse sich nun beruflich umstellen. Er habe in einer angepassten Tätigkeit weder eine Ausbildung noch Berufserfahrung. Altersbedingt habe er höhere Beitragslasten für die Pensionskasse. Aufgrund seiner Erkrankung sei er ein überdurchschnittlich grosses Risiko für einen Arbeitgeber. Ein solcher würde zögern mit einer Anstellung und im Zweifel einen dreissig Jahre jüngeren Konkurrenten bevorzugen. Zudem sei insgesamt ein leidensbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen. Hieraus resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 44'290.--. 4.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 139 V 592 E. 2.3). 4.2.2 Unbestritten ist, dass das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln ist. Ebenfalls unstreitig ist das Abstellen auf die LSE 2014 und hierbei auf den ganzen privaten Sektor. Der IV-Stelle ist sodann beizupflichten, dass der Beschwerdeführer in das Kompetenzniveau 2 einzustufen ist, auch wenn er keine eigentliche abgeschlossene Berufslehre vorweisen kann. Demgegenüber verfügt er über einen Maturitätsabschluss Typ C und begann auch ein Medizinstudium, welches er nach drei Jahren aufgegeben hat. Des Weiteren war er in der Lage, ein eigenes Unternehmen in der Sicherheitsbranche aufzubauen. Nebst dem Ausführen der eigentlichen Tätigkeit war er zudem sowohl Präsident des Verwaltungsrates wie auch Direktor. Er befasste sich dabei mit der Einsatzplanung, mit der Lohnbuchhaltung sowie der üblichen

8 Urteil S 2019 37 Korrespondenz. Damit hat er in diesen Funktionen mehrjährige mannigfaltige Erfahrungen sammeln können. Inwiefern er diese nicht weiterhin nutzbringend verwenden könnte, legt der Versicherte nicht dar. Die Verwaltung bringt zu Recht vor, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei lediglich deshalb eingeschränkt, weil er vermehrt Pausen benötige. Dies wirkt sich nicht auf die gesammelten Erfahrungen aus. 4.2.3 Der statistische Durchschnittslohn gemäss LSE beträgt monatlich Fr. 5'660.-- (LSE 2014, TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 2). Auf der Basis der im Jahr 2017 betriebsüblichen 41.7 Wochenstunden und bereinigt um die bis dahin eingetretene Nominallohnentwicklung ergeben sich monatlich rund Fr. 5'978.-- (Fr. 5'660.-- / 40 x 41.7 / 2'220 x 2'249), das heisst jährlich rund Fr. 71'736.‑‑ (5'978.‑‑ x 12). Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit resultiert für den Beschwerdeführer ein realisierbares Invalideneinkommen von Fr. 57'389.--. 4.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit trägt die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung, dass persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2). Die IV-Stelle gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 5 %. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtfertigt sich vorliegend kein höherer Abzug. Rechtsprechungsgemäss wird unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 grundsätzlich anerkannt. In neueren Urteilen hat das Bundesgericht allerdings erwogen, dass ein solcher Abzug bei Männern mit Teilzeittätigkeiten nicht mehr automatisch vorzunehmen sei (vgl. dazu BGer-Urteile

9 Urteil S 2019 37 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E. 3.1, 8C_621/2017 vom 15. Februar 2018 E. 4.4, 8C_255/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5.2). Hiervon zu unterscheiden sind indessen jene Versicherten, die – wie vorliegend – grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähig, jedoch krankheitsbedingt reduziert leistungsfähig sind. Bei dieser Konstellation wird in der Regel kein über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit das Rendement hinausgehender Abzug anerkannt (BGer-Urteil 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.4). Das Alter ist in casu ebenfalls ausser Acht zu lassen (vgl. BGer-Urteil 8C_579/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 7.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die verminderte Leistungsfähigkeit zufolge des vermehrten Pausenbedarfs wurde zudem bereits von den Sachverständigen im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt, weshalb dieser Umstand hierbei nicht nochmals berücksichtigt werden kann (vgl. BGer-Urteil 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2.2.2). Es verbleibt einzig, dass der Versicherte nurmehr in der Lage ist, leichte körperliche Tätigkeiten bis 10 kg zu verrichten. Angesichts seiner Lebenserfahrung und seiner erworbenen Maturität erscheint es als angemessen, wenn die IV-Stelle bei gesamthafter Betrachtung einen leidensbedingten Abzug von 5 % gewährt hat. Damit hat es sein Bewenden. 4.2.5 Nach dem Gesagten resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 54'520.-- (Fr. 57'389.-- x 0.95). 4.3 Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt demnach eine Erwerbseinbusse von Fr. 125'178.-- (Fr. 179'698.-- - Fr. 54'520.--), was einem Invaliditätsgrad von 70 % (Fr. 125'178.-- / Fr. 179'698.-- x 100; vgl. zur Rundung: BGE 130 V 121) entspricht, was zum Bezug einer ganzen Rente der Invalidenversicherung berechtigt (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). 5. 5.1 In medizinischer Hinsicht sind sich die Parteien insoweit einig, als dem Beschwerdeführer gemäss der asim-Expertise vom 24. August 2018 (IV-act. 132) in einer körperlich leichten Tätigkeit, ohne Notwendigkeit der Kraftanwendung der Arme und Hände beim Tragen, Heben oder Stossen von Lasten über 10 kg, ohne Notwendigkeit des Streckens des rechten Armes zur Stabilisierung des Armes bei Kraftanwendungen, ohne Notwendigkeit repetitiv in die Hocke gehen zu müssen, ohne Notwendigkeit auf unebenem Boden (inkl. Treppensteigen) und ohne Notwendigkeit stundenlang stehen oder gehen zu müssen, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu attestieren ist (IV-act. 132 S. 15).

10 Urteil S 2019 37 5.2 Demgegenüber bringt die IV-Stelle als Begründung ihres Eventualantrags vor, die Sachverständigen der asim hätten ausgeführt, rein theoretisch sei aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu attestieren. Die volle Arbeitsunfähigkeit hätten sie damit begründet, dass nebst der nur leichtgradigen Fatigue, welche den operativen Einsatz vollständig und letztlich auch einen administrativen Einsatz verunmöglichten, die Präsenzfähigkeit vor Ort mit Einsatzfähigkeit als Voraussetzung, um den Betrieb erfolgreich führen zu können, notwendig sei und die Möglichkeit, solche Funktionen zu delegieren, begrenzt sei, weshalb eine "artifizielle" Aufteilung in operative Tätigkeit und Administration nicht möglich sei. Diese Begründung der Gutachter für die volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht plausibel und gründe vor allem nicht in medizinischen Erwägungen. Der angeführte Punkt Präsenzfähigkeit vor Ort mit Einsatzfähigkeit seien dem Aufgabenprofil Geschäftsführung vom 24. März 2018 (IV-act. 125) so nicht enthalten. Zwar sei erkennbar, dass die operative Leitung die Führung des Personals in fachspezifischer Hinsicht mit sich bringe. Solche Leistungen könnte der Beschwerdeführer aber auch noch erbringen, ohne dass ständige Einsatzfähigkeit und Präsenz notwendig seien. Kunden- und Auftragsbetreuung verlange nicht ständige Präsenz, ebenso wenig das alltägliche Personalwesen und die allgemeine Administration. Die nicht mehr möglichen Tätigkeiten könnten an weitere Angestellte ausgelagert werden. Der Beschwerdeführer sei keineswegs vollständig arbeitsunfähig, stehe er doch auf den Lohnabrechnungen der Jahre 2016 bis 2018 mit anderem Namen (D.________), aber mit identischer Versichertennummer. Das beitragspflichtige Einkommen sei zwar lediglich mit Fr. 18'000.-- deklariert, was aber nicht Ausdruck einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sein könne und gleichzeitig auch zeige, dass tatsächlich gewisse Arbeiten der Geschäftsführung nicht nur "artifiziell", sondern auch reell aufgetrennt werden können. Schliesslich sei er nach wie vor als Verwaltungsratspräsident und Direktor im Handelsregister eingetragen. In dieser Stellung sei es ihm möglich, seinen Lohn auch nach unten selbst zu bestimmen (act. 7 S. 4 f.). 5.3 Der IV-Stelle ist insofern beizupflichten, als tatsächlich – entgegen der Einschätzung der asim-Experten – keine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gegeben ist. Dies hat der Beschwerdeführer selber bewiesen, indem er nach wie vor im Umfang von 10 % administrative Arbeiten auszuführen vermag. Diesen Umstand bestätigte er in seiner Duplik selber, als er angab, das beitragspflichtige Einkommen von Fr. 18'000.-- pro Jahr entspreche der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 90 %. Diese Tätigkeit beinhalte die Einsatzplanung,

11 Urteil S 2019 37 Lohnzahlungen, Zahlungen von Rechnungen sowie sporadische Kontrollen vor Ort bei einem einzigen Kunden (act. 9 S. 8). 5.4 Darüber hinausgehendes kann die Verwaltung allerdings nicht zu ihren Gunsten herleiten. Aktenkundig ist zunächst, dass die Gutachter der asim einerseits mit dem Aufgabenprofil des Geschäftsführers der C.________ AG vom 24. März 2018 (IV-act. 125) bedient (vgl. IV-act. 132 S. 5) und andererseits anlässlich der Befragung durch den Internisten weitere Angaben eingeholt wurden (vgl. IV-act. 132 S. 85). Damit konnten sich die Sachverständigen ohne Zweifel ein geeignetes Bild der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers verschaffen. Deshalb bescheinigten sie nicht nur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zufolge der rheumatologischen Beschwerden, sondern erachteten den Versicherten auch infolge der – zwar leichtgradig ausgeprägten – kognitiven Fatigue unter Berücksichtigung des spezifischen Aufgabenportfolios als nicht mehr leistungsfähig. Sie beriefen sich hierbei insbesondere auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer notwendigerweise auch vor Ort Präsenz sowie Einsatzfähigkeit zeigen und auch im administrativen Bereich jederzeitigen Kundenkontakt gewährleisten müsse (IV-act. 132 S. 14). Dies ist insoweit nachvollziehbar und schlüssig begründet. Entgegen der Auffassung der Verwaltung gründet dies unter anderem auch auf medizinischen Aspekten. Dass die Sachverständigen nicht in der Lage waren, eine artifizielle Aufteilung in operative und administrative Tätigkeiten vorzunehmen, beschlägt die gutachterliche Einschätzung nicht. Die von ihm im Umfang von 10 % ausgeführten Arbeiten im administrativen Bereich (Einsatzplanung, Zahlung von Löhnen/Rechnungen, etc.) können ohne weiteres zeitlich strukturiert werden. Hingegen ist eine Planung der Erreichbarkeit für Kunden wie auch die Präsenz bei Aufträgen nur schwerlich vorzunehmen. An den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die C.________ AG Kunden im Bereich Personenschutz betreue, die international tätig und deshalb sehr oft in anderen Zeitzonen unterwegs seien oder aber einen Residenzschutz von 24 Stunden verlangten, sowie dass die Kundschaft einen Single Point of Contact wünsche, ist nicht zu zweifeln. Es ist durchaus glaubhaft dargetan, dass in der Sicherheitsbranche eine Vertrauensbasis zu den Klienten unabdingbar ist und diese sich bei Problemen eine einzige Anlaufstelle wünschen (vgl. act. 13 S. 2). Gerade im Personenschutz ist zentral, dass man sich auf sein Gegenüber verlassen kann. Insofern ist die 24-stündige Erreichbarkeit des Geschäftsführers nicht unerheblich, zumal in der Sicherheitsbranche ein nicht zu unterschätzender Konkurrenzdruck herrscht. Eine einfache Recherche im Internet fördert eine Vielzahl von Unternehmen zu Tage, welche dieselben Leistungen wie die C.________ AG erbringen. Die meisten bieten sodann auch eine Hotline an, welche 24 Stunden am Tag bedient wird.

12 Urteil S 2019 37 Angesichts dessen ist nicht erkennbar, wie die operative von der administrativen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer hätte exakt unterteilt werden können. 5.5 Damit steht fest, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit zwar in der Lage ist, im Umfang von 10 % Arbeiten auszuführen, was er denn auch selber einräumt. Hierbei handelt es sind aber um administrative Arbeiten, welche einer Planung bzw. Einteilung zugänglich sind. Eine höhere Leistungsfähigkeit ist allerdings nicht zu begründen. Jedenfalls findet die Auffassung der IV-Stelle, der Beschwerdeführer sei angestammt zu 50 % arbeitsfähig, keine Stütze. Immerhin hatte selbst der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) an den Ausführungen der Experten keinerlei Zweifel (vgl. Stellungnahme vom 15. Oktober 2018; IV-act. 136). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab Zeitpunkt des Gutachtens der asim vom 24. August 2018 70 % beträgt, weshalb er auch weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Demgegenüber ist der Eventualantrag der IV-Stelle unbegründet, weshalb er abzuweisen ist. 7. 7.1 Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.-- festgesetzt wird und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Es trifft zwar zu, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hinsichtlich des erhaltenen UVG- Taggeldes im Jahr 2012 im Einspracheverfahren die entsprechenden Angaben hätte machen und Unterlagen einbringen können. Indessen war dieser Umstand für den vorliegenden Verfahrensausgang nicht ausschlaggebend, weshalb die Kosten vollumfänglich der Verwaltung aufzuerlegen sind. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 3'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) festzusetzen ist.

13 Urteil S 2019 37 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 31. Januar 2019 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer auch ab 1. November 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'200.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 23. Januar 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

S 2019 37 — Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 37 — Swissrulings