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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.04.2020 S 2019 166

14. April 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,628 Wörter·~18 min·4

Zusammenfassung

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | ALV-Einstellungen

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 14. April 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2019 166

2 Urteil S 2019 166 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1969, war seit Januar 2012 bei der B.________ als Senior Insurance Risk Manager angestellt, als ihm die Arbeitsstelle am 16. Oktober 2018 per 31. Mai 2019 infolge Reorganisation der Abteilung gekündigt wurde (vgl. AWA-act. 28). In der Folge meldete sich der Versicherte am 29. Mai 2019 zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 30) und am 4. Juni 2019 ging bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ein (AWAact. 28). Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 wurde der Versicherte für die Zeit vom 8. August bis 20. Dezember 2019 dem Programm "innovation.tank 2019 – Olten" zugewiesen (AWAact. 14). Nachdem er den Kurs nicht angetreten hatte, wurde ihm zum Vorwurf der Nichtbefolgung von Weisungen das rechtliche Gehör gewährt (AWA-act. 9) und am 22. August 2019 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (im Folgenden: AWA) gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 23 Tage (AWA-act. 5). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-act. 3) wies das AWA mit Entscheid vom 11. November 2019 vollumfänglich ab (AWA-act. 1). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Dezember 2019 (Poststempel 9. Dezember 2019) beantragte A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 11. November 2019 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das Verhalten und die fehlerhafte Ausübung des Ermessensspielraums seines RAV-Beraters, C.________. Er, der Beschwerdeführer, habe einen Beraterwechsel beantragt und als Strafe dafür sei die Teilnahme am Kurs verfügt worden. Des Weiteren sei es mehr als zweifelhaft, ob der verfügte Kurs seine individuelle Vermittlungsfähigkeit auch tatsächlich verbessert hätte. Schliesslich merkte der Beschwerdeführer an, dass er bereit gewesen wäre, ab September 2019 den Alternativkurs in Zürich zu besuchen (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2020 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen wurde auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 3). D. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu (act. 4). In der Folge gingen bei Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein, weshalb der Schriftenwechsel per Mitte Januar 2020 als abgeschlossen gilt.

3 Urteil S 2019 166 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2019 datiert vom 8. Dezember 2019, wurde am 9. Dezember 2019 der Post übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung für 23 Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. 2. Vorab ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren

4 Urteil S 2019 166 Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). Streitgegenstand ist vorliegend die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung um 23 Tage zufolge Nichtbefolgen einer Weisung. Wenn und soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auf die Problematik mit seinem RAV-Berater verweist, ist darauf nicht weiter einzugehen, da es nicht Sache des Gerichts ist, einen allfälligen Beraterwechsel anzuordnen. Das Gericht überprüft nur aber immerhin den vorinstanzlichen Entscheid auf dessen Rechtmässigkeit. 3. 3.1 Artikel 8 AVIG zählt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auf, so unter anderem die Erfüllung der Kontrollvorschriften (lit. g). Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Daneben muss sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Abs. 2). Der Bundesrat hat hierzu in Art. 21 Abs. 1 AVIV konkretisiert, dass sich die versicherte Person nach der Anmeldung persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu Beratungs- und Kontrollgesprächen melden muss und sicherzustellen hat, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von dieser Amtsstelle erreicht werden kann. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Abs. 2), wobei sie mit jedem Versicherten mindestens alle zwei Monate ein Beratungs- und Kontrollgespräch führt und dabei die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Gemäss Art. 17 Abs. 3 AVIG muss der Versicherte im Weiteren eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen und hat unter anderem auf Weisung der zuständigen Amtsstelle auch an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (lit. a). 3.2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere die

5 Urteil S 2019 166 Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne von Art. 59 AVIG gehören die so genannten Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64a f. AVIG). Als solche gelten unter anderem vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher und privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a 1. Halbsatz AVIG). Die zuständige Amtsstelle ist grundsätzlich berechtigt, die arbeitslose Person geeigneten arbeitsmarktlichen Massnahmen zuzuweisen (Art. 17 Abs. 3 AVIG). Die Anordnung und der zeitliche Beginn von arbeitsmarktlichen Massnahmen fällt dabei prinzipiell in das Ermessen des zuständigen Personalberaters (Urteil EVG C 249/02 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2). Es steht keineswegs im Belieben des Betroffenen, selbst über die Zweckmässigkeit einer vorgesehenen Massnahme zu befinden oder eine solche gar zum vornherein generell abzulehnen. 3.3 Die versicherte Person, welche die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, ist angemessen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Entschuldbar ist der Grund, wenn der Besuch des Programms für die versicherte Person nicht zumutbar ist (ARV 1999 Nr. 9 S. 42; Urteil EVG C 43/04 vom 25. Juni 2004 E. 2.2). Das Bundesgericht wendet bei der Zumutbarkeitsprüfung einen strengen Massstab an und schliesst subjektive Beweggründe generell aus (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 116). Die Zumutbarkeit der Teilnahme an einem derartigen Programm ist in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Danach ist eine Arbeit unzumutbar, welche dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. Es liegt im Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung nach Art. 64a AVIG, dass eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (Urteil EVG C 113/04 vom 2. September 2004 E. 3.2). Nach der Kasuistik stellen Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern grundsätzlich keinen persönlichen Unzumutbarkeitsgrund dar. Dies wäre höchstens denkbar, wenn eine Kinderbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise auch potenziell

6 Urteil S 2019 166 nicht in Frage käme (Urteil EVG C 43/04 vom 25. Juni 2004 E. 2.2). Auch kann eine Berufung auf die Verletzung der Menschenwürde nicht gehört werden. So ist es auch einem Programmierer zuzumuten, an Waldreinigungsarbeiten im Rahmen eines gemeindlichen Beschäftigungsprogramms teilzunehmen. Unter die persönlichen Verhältnisse können sodann allenfalls religiöse Aspekte, der Zivilstand oder aber ein durch einen Stellenwechsel des Ehepartners bedingter Wohnortswechsel fallen (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, Art. 16 S. 97 ff.). 3.4 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, im Sinne der Solidarität unter den Versicherten eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu verhindern. Die versicherte Person soll dabei am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat, angemessen mitbeteiligt werden (BGE 122 V 34 E. 4c/aa). Bestimmte Verhaltensweisen werden zudem bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen, wie insbesondere unzureichende Arbeitsbemühungen oder die Nichtbefolgung von Weisungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (Urteil EVG C 134/06 vom 19. September 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 4. Der Beschwerdeführer wurde am 4. Juli 2019 vom RAV dem Programm "innovation.tank" zugewiesen. Der Einsatz sollte in Olten stattfinden und vom 8. August bis 20. Dezember 2019 dauern (vgl. AWA-act. 14). Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Programm nicht antrat. In der Folge ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer für diese Weisungsmissachtung zu Recht mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 23 Tage sanktioniert wurde.

7 Urteil S 2019 166 4.1 Bei dem dem Beschwerdeführer zugewiesenen Programm handelt es sich um ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung i.S.v. Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG, mithin um eine Beschäftigungsmassnahme. Die Frage, ob ein dem Versicherten i.S.v. Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG zugewiesenes Programm zur vorübergehenden Beschäftigung diesem zumutbar ist, beurteilt sich laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob das zugewiesene Programm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen und damit unzumutbar ist. Das Vorliegen der weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d–i AVIG ist deshalb unbeachtlich (Urteil EVG C 252/03 vom 3. Februar 2004 E. 2.1). Insbesondere können die Fähigkeiten und die bisherige Tätigkeit des Versicherten, die in Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG genannt werden, keine Rolle spielen, weshalb der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Vorbringen nicht durchzudringen vermag. Ebenfalls fehl geht der Hinweis auf Art. 83 AVIV, wonach das AWA seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen hätte berücksichtigen müssen, nimmt diese Verordnungsbestimmung doch Bezug zu Art. 60 AVIG, der wiederum lediglich auf Bildungsmassnahmen – Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung, Ausbildungspraktika, Übungsfirmen – anwendbar ist. Vorliegend ist jedoch die Zumutbarkeit eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung, mithin eine Beschäftigungsmassnahme, zu beurteilen, weshalb Art. 83 AVIV gerade nicht zur Anwendung gelangt. Der Beschwerdeführer begründet den Nichtantritt des Beschäftigungsprogramms unter anderem damit, dass dieses seine Vermittlungsfähigkeit nicht gefördert hätte. Diesem Vorbringen kann indessen nicht gefolgt werden. Wie der Website (https://www.innovation.tank.ch/; zuletzt besucht am 13. März 2020) entnommen werden kann, richtet sich das dem Beschwerdeführer zugewiesene Programm "innovation.tank" an qualifizierte Fach- und Führungskräfte. Im Rahmen des genannten Programms geht es darum, in der Zeit der Stellensuche von praxisorientierter Projektarbeit und hochwertigen Seminaren zu profitieren. Als Seminarinhalte werden u.a. persönliche Kompetenzen, Bewerbungsstrategie, Interviewtraining, Netzwerken und Social Media, Kommunikation und Feedback, Teamentwicklung, Umgang mit Veränderungen sowie Konflikt-, Projektund Ideenmanagement genannt. Gemäss Ausführungen des Personalberaters D.________ hätte das Beschäftigungsprogramm dazu dienen sollen, der im Bereich des Risk Management befürchteten teilweise längeren Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken (vgl. AWA-act. 12 S. 7). Es deutet nichts darauf hin, dass das mit dem vorübergehenden

8 Urteil S 2019 166 Beschäftigungsprogramm angestrebte Ziel einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verfehlt würde. Zudem ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass die Anordnung und der zeitliche Beginn von arbeitsmarktlichen Massnahmen grundsätzlich in das Ermessen des zuständigen Personalberaters fällt (Urteil EVG C 249/02 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2). Bei der Anordnung von arbeitsmarktlichen Massnahmen steht dem zuständigen Berater jedenfalls ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil EVG C 349/05 vom 20. Februar 2006 E. 2.2.1). Nur wenn sich erweist, dass ein Beschäftigungsprogramm den persönlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG unangemessen und in diesem Sinne unzumutbar ist, braucht es nicht angetreten zu werden und dessen Anordnung kann sanktionslos aufgehoben werden. Es steht somit keineswegs im Belieben des Betroffenen, selbst über die Zweckmässigkeit einer vorgesehenen Massnahme zu befinden oder eine solche gar zum vornherein generell abzulehnen. Dem Versicherten steht es demnach nicht frei zu bestimmen, unter welchen Umständen er an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen wolle oder nicht (Urteil BGer 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E. 3.2). Im vorliegenden Fall fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die angeordnete Beschäftigungsmassnahme den Verhältnissen des Beschwerdeführers nicht angemessen gewesen wäre. Der Umstand allein, dass das Beschäftigungsprogramm schon einen Monat nach Beginn der Arbeitslosigkeit angeordnet wurde, lässt es jedenfalls noch nicht als geradezu unangemessen erscheinen (vgl. Urteil EVG C 249/02 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2). Ebenfalls keine Rolle spielt die Tatsache, dass die Anordnung der Beschäftigungsmassnahme offenbar ohne Prüfung anderer Massnahmen, insbesondere des im September 2019 durchgeführten Alternativkurses, erfolgte. Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer das Beschäftigungsprogramm mit Start im September 2019 in Zürich bevorzugt hätte, was auch vom AWA im Einspracheentscheid so anerkannt wird. Nichtsdestotrotz ändert dies nichts daran, dass der RAV-Berater, in dessen Ermessen die Anordnung und der zeitliche Beginn der Beschäftigungsmassnahme fällt, vorliegend das Programm in Olten ab 8. August 2019 vorgesehen hatte. Dies erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass bei diesem Programm kurzfristig Plätze verfügbar waren (vgl. Bf-act. 17 S. 4), sicherlich sinnvoll und nachvollziehbar. Dem AWA ist sodann zuzustimmen, dass der Kursanbieter im verspäteten Einstieg ins Programm offenbar kein Problem gesehen hatte, hätte er den Beschwerdeführer ansonsten doch sicherlich nicht in das Programm mit Start im Juli 2019 aufgenommen (vgl. AWA-act. 15). In diesem Zusammenhang ist sodann auf die Ausführungen des Personalberaters

9 Urteil S 2019 166 D.________ zu verweisen, wonach es immer wieder vorkomme, dass einzelne Teilnehmer später einsteigen würden, was vom RAV nicht als folgenschwer bewertet wurde (vgl. AWA-act. 12 S. 3). Darüber hinaus ist mit dem AWA festzustellen, dass die Programme zur vorübergehenden Beschäftigung ihrer Funktion entsprechend der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben nicht im Wege stehen sollen, weshalb nötigenfalls in einem gewissen Umfang auch Zeit zur Arbeitssuche bzw. Networking zur Verfügung gestellt werden muss. Die Stellensuche entschuldigt den Beschwerdeführer insofern nicht an der Teilnahme des Beschäftigungsprogramms, weshalb auch der Einwand des Beschwerdeführers, das wichtige Networking in Zürich wäre durch das in Olten stattfindende Programm erheblich erschwert worden, nicht gehört werden kann. Ebenfalls fehl geht in diesem Zusammenhang das Vorbringen, der Alternativkurs in Zürich wäre näher an seinem Wohnort gewesen, was die Betreuung der Kinder erleichtert hätte. Die Unmöglichkeit der Kinderbetreuung durch Drittpersonen kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, sodass die Betreuungspflichten keinen persönlichen Unzumutbarkeitsgrund darstellen. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer sodann darauf hinzuweisen, dass eine versicherte Person für die Pflege des erkrankten Kindes höchstens während drei Tagen von der Vermittlungsfähigkeit befreit wird (vgl. AVIG-Praxis ALE B360). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass der RAV-Berater das Beschäftigungsprogramm offenbar entgegen seiner Erstmeinung nun doch als notwendig erachtet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten und das angeordnete Beschäftigungsprogramm hätte vorgängig auch nicht mit dem Beschwerdeführer besprochen werden müssen. Dass das Programm ohne Anhörung des Beschwerdeführers verfügt worden war, ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass eine Ermessensüberschreitung bzw. ein Ermessensmissbrauch des RAV-Beraters durch nichts indiziert werden. Dass der Beschwerdeführer die Anordnung der Beschäftigungsmassnahme als Strafe für den beantragten Beraterwechsel empfunden hat, muss als subjektiver Eindruck eingeschätzt werden. Aus der Aufforderung zur Teilnahme am Beschäftigungsprogramm allein und weil offenbar kein Alternativkurs geprüft wurde, kann – nachdem das Programm "innovation.tank" nicht als unzumutbar zu qualifizieren ist – jedenfalls nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen oder eine Machtdemonstration des RAV-Beraters geschlossen werden. Den Akten lassen sich sodann keine Anhaltspunkte für das behauptete schikanöse Verhalten entnehmen, auch wenn die Wortwahl des RAV-Beraters

10 Urteil S 2019 166 in der E-Mail- Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer an einigen Stellen etwas zu wünschen übriglässt und sicherlich verbesserungsfähig ist (vgl. AWA-act. 21). 4.2 Insgesamt hat daher das AWA zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit dem Nichtantritt des vorübergehenden Beschäftigungsprogramms ohne entschuldbaren Grund Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt hat. Damit ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 5. Zu prüfen bleibt noch, ob die vom AWA gestützt auf den Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) verfügten 23 Einstelltage angemessen sind. 5.1 Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 30 Abs. 3 AVIG dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Wird der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemessen zu erhöhen (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Nach dem Gesagten richtet sich die Bemessung der Einstellungsdauer somit nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wobei alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem das Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung sein (Chopard, a.a.O., S. 167). 5.2 5.2.1 Nach der AVIG-Praxis ALE D79 wird der Nichtantritt bzw. der Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung bzw. die Beendigung einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Programmträger als mittelschweres Verschulden qualifiziert und nach dem Einstellraster sanktioniert. Während der erstmalige Abbruch einer solchen vorübergehenden Beschäftigung mit 16 bis 20 Einstelltagen sanktioniert wird, wird der Nichtantritt im Erstfalle mit 21 bis 25 Einstelltagen sanktioniert. 5.2.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht

11 Urteil S 2019 166 nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: Urteil EVG C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.2). 5.3 Im Lichte von Art. 45 Abs. 3 AVIV ist festzustellen, dass das AWA das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als grundsätzlich mittelschwer qualifiziert hat. Mit einer Einstelldauer von 23 Tagen wurde die Sanktion sodann im mittleren Bereich des Einstellrasters gemäss seco angesetzt, sieht der genannte Raster für den erstmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung doch einen Rahmen von 21 bis 25 Tagen vor (vgl. E. 5.2.1 oben). Unter Berücksichtigung obiger Erwägungen erscheint dies angemessen. Im Übrigen gibt es auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Verwaltung die persönlichen Verhältnisse, das Alter, die familiäre Situation, die finanziellen Verhältnisse etc. im Rahmen ihres Ermessens nicht richtig gewürdigt hätte. Da das Gericht nicht ohne Not in das Ermessen der Verwaltung eingreift und eine Ermessensüberschreitung bzw. ein Ermessensmissbrauch durch nichts indiziert werden, erweisen sich die Einstellverfügung bzw. der diese bestätigende Einspracheentscheid denn auch hinsichtlich Sanktionshöhe als korrekt. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorgehensweise des AWA, den Beschwerdeführer für den Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme mit Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 23 Tage zu sanktionieren, nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen. 7. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

12 Urteil S 2019 166 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 14. April 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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