VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 14. April 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen AXA Versicherungen AG, Generaldirektion, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Kausalität) S 2019 164
2 Urteil S 2019 164 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1970, war beim Kanton B.________ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er der AXA am 3. Juli 2018 mitteilte, er sei am 30. Juni 2018 beim Klettern mit dem Fuss abgerutscht und gefallen, sodass es ihm in der rechten Schulter einen Schlag gegeben und er eine Zerrung in der Schulter erlitten habe (AXA-act. A1). Nach einer MRI- Untersuchung vom 24. August 2018 (AXA-act. M3) wurde der Versicherte am 14. November 2018 operiert (AXA-act. M6). Die AXA kam für die Abklärungskosten (MRI vom 24. August 2018) sowie die Behandlungskosten bis zum 5. November 2018 auf, stellte ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 21. August 2019 jedoch grundsätzlich per 24. August 2018 ein (AXA-act. A15). Die dagegen erhobene Einsprache (AXA-act. A18) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 20. November 2019 ab (AXAact. A30). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Dezember 2019 beantragte A.________ die Kostenübernahme der Refixation der Subscapularissehne sowie der Genesungskosten. Eventualiter sei die AXA zu verpflichten, den ihm durch den Selbstbehalt entstandenen Schaden von Fr. 2'744.85 zu bezahlen. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es liege eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor. Zudem würden die Erklärungen von Dr. C.________ jeglicher Grundlage entbehren, um rechtsgenügend darzustellen, dass sich der Teil-Abriss der Subscapularissehne nach dem Unfallereignis ereignet habe (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2020 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe das Ereignis vom 30. Juni 2018 als Unfallereignis anerkannt und im Zusammenhang mit den zerrungsbedingt geklagten Beschwerden bis zum Erreichen des Status quo sine per 30. September 2018 – bzw. tatsächlich bis am 5. November 2018 – Leistungen ausgerichtet. Demgegenüber sei ein Kausalzusammenhang hinsichtlich der im MRI vom 24. August 2018 sowie intraoperativ vorgefundenen strukturellen Veränderungen zum gemeldeten Ereignis zu verneinen mit der Begründung, diese seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend und abnützungsbedingt (act. 4). D. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der AXA zur Kenntnisnahme zugestellt und eine Frist für allfällige Bemerkungen bis zum 19. März 2020 angesetzt (act. 5). Diese Frist liess der
3 Urteil S 2019 164 Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen, weshalb der Schriftenwechsel per Mitte März 2020 als abgeschlossen gilt. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in D.________. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdegegnerin erliess den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid am 20. November 2019. Dieser ging dem Beschwerdeführer frühestens am 21. November 2019 zu. Die Beschwerdeschrift wurde am 9. Dezember 2019 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die Beschwerde gilt folglich als binnen der 30-tägigen Frist nach Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig eingereicht. Die Beschwerdeschrift entspricht sodann den formellen Anforderungen an eine Beschwerde und der Beschwerdeführer ist als von der Verfügung des Unfallversicherers direkt Betroffener zur Beschwerde legitimiert. Somit ist die Beschwerde vom Gericht zu prüfen. 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Einspracheentscheids (in casu 20. November 2019) eingetretenen Sachverhalt ab. Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und der Verordnung über die Unfallversicherung
4 Urteil S 2019 164 (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Abs. 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 30. Juni 2018 ereignet, weshalb die ab 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 3. 3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 ATSG) oder einer körperähnlichen Schädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG) zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1). 3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von
5 Urteil S 2019 164 der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). 3.3 Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 139 V 176 E. 5.3) nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile BGer 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012 E. 2 und 8C_901/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3.2, je mit Hinweisen). 3.4 Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallen ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen. Dabei ist zu beachten, dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (Urteil BGer 8C_331/2015 vom 21. August 2015
6 Urteil S 2019 164 E. 2.2.3.1; vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc": BGE 119 V 335 E. 2b/bb). 3.5 In der Würdigung der einzelnen Beweismittel ist der Richter frei resp. nicht an besondere Beweisregeln gebunden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der Sozialversicherungsrichter bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aber als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist namentlich den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber darf und soll der Richter in Bezug auf Berichte von Hausärzten – wie auch von behandelnden Fachärzten (Urteil BGer 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 8.2) – der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutischen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (Urteil BGer 9C_420/2008 vom 23. September 2008 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substantiiert vorgetragene Einwendung den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die
7 Urteil S 2019 164 Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob sie in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen eines vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (siehe zum Ganzen BGE 125 V 351 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Schliesslich kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Bestehen indessen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil BGer 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.5). 4. Den Akten ist zum Ereignis vom 30. Juni 2018 und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 4.1 Die Bagatellunfall-Meldung UVG vom 3. Juli 2018 enthält den Vermerk, der Versicherte sei am 30. Juni 2018 beim Klettern mit dem Fuss abgerutscht und gefallen. Dadurch habe es in der rechten Schulter einen Schlag gegeben und er habe eine Zerrung in der Schulter erlitten (AXA-act. A1). 4.2 Die Erstbehandlung fand am 2. Juli 2018 bei Dr. med. E.________ statt. Im entsprechenden Arztzeugnis vom 16. August 2018 diagnostizierte Dr. E.________ eine Zerrung des M. Supraspinatus und teres Minor (AXA-act. M1). Eine CT Untersuchung Clavicula rechts mit 3D-Reko vom 5. Juli 2018 brachte eine alte konsolidierte Claviculaschaftfraktur rechts, eine mässige Knickbildung im mittleren Schaftdrittel und allenfalls eine leichtgradige Verkürzung sowie eine moderate ACG-Arthrose zur Darstellung (AXA-act. M2). 4.3 Anlässlich der MR-Arthrographie Schulter rechts vom 24. August 2018 liessen sich eine hypertrophe AC Gelenksarthrose, ein Osteophyt kaudal weit gegen den Subakromialraum reichend, eine komplexe SLAP-Läsion, übergreifend auf das obere vordere und hintere Labrum, eine Tendinopathie mit leichter Schwellung vor allem
8 Urteil S 2019 164 bursaseitig am Ansatz der Supraspinatussehne ohne relevante Ruptur der Rotatorenmanschette erkennen (AXA-act. M3). 4.4 Bei den Diagnosen Abriss des kranialen Anteils der Subscapularissehne Schulter rechts, ausgefranstes und ausgelockertes Labrum glenoidale Subacromiale Osteophyten um das AC-Gelenk und Status nach Claviculaschaftfraktur rechts vor mehr als 25 Jahren kam am 14. November 2018 die Schulterarthroskopie rechts mit arthroskopischer Refixation der Subscapularissehne Labrum Débridement und Abtragung der kaudalen AC- Gelenksosteophyten zur Durchführung (AXA-act. M6). Doktor E.________ attestierte dem Versicherten daraufhin vom 14. November bis 1. Dezember 2018 eine 100%ige und anschliessend für ca. sechs Wochen postoperativ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (AXAact. M5). Gemäss undatiertem Kurzbericht ging es dem Versicherten nach der Operation tadellos, die Abschlusskontrolle sei ½ Jahr postoperativ vorgesehen (AXA-act. M7). 4.5 Zur Klärung der medizinischen Sachlage sowie der Kausalitätsfrage wurden die in der Angelegenheit zur Verfügung stehenden Unterlagen dem beratenden Arzt der AXA, Dr. med. F.________, Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, zur Beurteilung vorgelegt, welcher in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2019 zum Schluss kam, die Beschwerden liessen sich auf das Ereignis vom 30. Juni 2018 zurückführen, die morphologischen Veränderungen jedoch, nachgewiesen im Arthro-MRT vom 24. August 2018, könnten nur möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 30. Juni 2018 gesehen werden. Die morphologisch strukturellen Veränderungen seien überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur und nicht unfallkausal zum Ereignis vom 30. Juni 2018 (AXA-act. M9). Im Rahmen einer weiteren Beurteilung vom 4. Juni 2019 hielt Dr. F.________ an seiner Einschätzung fest und wies daraufhin, dass die Kostengutsprache für die am 14. November 2018 durchgeführte Operation unfallbedingt nicht erteilt werden könne (AXA-act. M8). 4.6 Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde ergänzend Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH Chirurgie, zu Rate gezogen. In seiner Beurteilung vom 12. November 2019 hielt er fest, zerrungsbedingte Beschwerden im rechten Schultergelenk erachte er für ca. drei Monate als unfallkausal ausgewiesen. Die im MRI und intraoperativ vorgefundenen strukturellen Veränderungen hingegen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend und abnützungsbedingt, wie sie bei Kletterern häufig gesehen würden. Im MRI zeige die Supraspinatussehne deutliche mukoid degenerative Veränderungen, leichten Grades auch die Infraspinatussehne mit kleiner Partialruptur am
9 Urteil S 2019 164 Oberrand der Sehne; daneben Veränderungen im Labrumbereich, wie sie bei Kletterern häufig gesehen würden. Es seien klare, abnützungsbedingte Vorzustände vorzufinden, ohne dass unfallbedingte strukturelle Schädigungen objektivierbar seien. Es handle sich dabei um tendinotische Veränderungen an der Supraspinatus- und Subscapularissehne, um Veränderungen am Labrum glenoidale, sowie um eine massive AC-Gelenksarthrose mit osteophytärer Ausziehung in den Subacromialraum. Unfallkausal sei von einer Schulterzerrung auszugehen, die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen temporär verursachen könne und in der Regel innerhalb von ca. drei Monaten ausheile. Danach sei von einem Status quo sine auszugehen. Das beschriebene Ereignis sei aus biomechanischer Sicht nicht geeignet, den partiellen Kontinuitätsunterbruch im oberen Bereich der Subscapularissehne zu verursachen. Es müsste dabei eine forcierte Aussenrotation der Schulter stattgefunden haben, um die Subscapularissehne unter Spannung zu setzen. Ein solches Geschehen wäre eher atypisch für das geschilderte Ereignis. Zu einer möglichen Listenverletzung merkte Dr. C.________ an, es handle sich grundsätzlich um eine partielle Sehnenruptur, was einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG entspreche. Er erachte die Listenverletzung jedoch vorwiegend als krankhaft degenerativ bedingt oder als Ausdruck chronischer Überlastung bei sportlichen Betätigungen (Klettern!). Abschliessend wies Dr. C.________ daraufhin, dass er die Stellungnahme von Dr. F.________ stütze (AXA-act. M10). 5. 5.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 30. Juni 2018 als Unfall im rechtlichen Sinn anerkannt und im Zusammenhang mit den zerrungsbedingt geklagten Beschwerden auch Leistungen ausgerichtet und zwar tatsächlich bis am 5. November 2018. Bei der Leistungseinstellung stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die versicherungsinternen Berichte der Dres. F.________ und C.________ (AXA-act. M8 ff.). Diesen Berichten kommt voller Beweiswert zu, da sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Doktor C.________ hat ausführlich dargelegt, weshalb die an der rechten Schulter zerrungsbedingt geklagten Beschwerden drei Monate nach dem Unfallereignis als abgeklungen zu betrachten seien. Es gilt zwar zu berücksichtigen, dass die Erfahrungsregel, wonach eine Schulterzerrung innerhalb von ca. drei Monaten folgenlos
10 Urteil S 2019 164 abheilt, für sich allein genommen nicht geeignet ist, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist vorliegend jedoch die Geltung dieser abstrakten Vermutung nachvollziehbar dargetan. Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich am 30. Juni 2018 beim Klettern eine Schulterzerrung zuzog und er in der Folge unter Schulterschmerzen litt. Dass der Beschwerdeführer noch anderweitige Verletzungen als diese Zerrung erlitten hätte, geht aus den medizinischen Unterlagen nicht hervor. Unfallkausale strukturelle Läsionen waren sodann auch im Rahmen der Bildgebung nicht nachweisbar. Dementsprechend ging Dr. C.________ auch zu Recht davon aus, dass keine unfallbedingten strukturellen Schädigungen objektivierbar seien. Als medizinisch erstellt gilt des Weiteren die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter vorbestehenden degenerativen Veränderungen – tendinotische Veränderungen an der Supraspinatus- und Subscapularissehne, Veränderungen am Labrum glenoidale, massive AC-Gelenksarthrose mit osteophytärer Ausziehung in den Subacromialraum – leidet. Mangels aktenkundiger entsprechender Anhaltspunkte ist indes auszuschliessen, dass es unfallbedingt zu einer signifikanten und damit dauernden Verschlimmerung der vorbestehend degenerativen Schäden gekommen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass lediglich eine vorübergehende Aktivierung des krankhaften Vorzustandes vorliegt. Da somit der Unfall zu keinen strukturellen Verletzungen geführt hat, zugleich aber degenerative Veränderungen im Bereich der rechten Schulter bekannt waren, durfte Dr. C.________ auf die zitierte Erfahrungsregel, gemäss welcher Schulterzerrungen in der Regel innerhalb von ca. drei Monaten ausheilen bzw. der Status quo sine erreicht ist, abstellen. Anhaltspunkte dafür, dass die durch den Sturz vom 30. Juni 2018 verursachte Schulterzerrung eine über den 30. September 2018 hinaus andauernde Schädigung verursacht hätte, liegen nicht vor. Schliesslich sind keinerlei Berichte aktenkundig, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilung von Dr. C.________ aufkommen lassen. Dementsprechend ist der Status quo sine per 30. September 2018 als erreicht zu betrachten. Wie die Beschwerdegegnerin unter Erwägung 2.3.8 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. November 2019 zutreffend darauf hingewiesen hat, ist sie für die Behandlungskosten kulanterweise bis am 5. November 2018 aufgekommen, obwohl sie in der Verfügung vom 21. August 2019 die Leistungen per 24. August 2018 eingestellt hat. Somit wurden, entsprechend der Beurteilung von Dr. C.________, auch die Leistungen bis 30. September 2018 beglichen. Den medizinischen Unterlagen kann
11 Urteil S 2019 164 jedoch nichts entnommen werden, was für eine Unfallkausalität der über den 5. November 2018 hinaus noch vorhandenen Beschwerden an der rechten Schulter sprechen würde. 5.2 Was schliesslich den am 14. November 2018 operativ behandelten Abriss des kranialen Anteils der Subscapularissehne anbelangt, hat sowohl Dr. F.________ als auch Dr. C.________ nachvollziehbar dargelegt, dass die im MRI und intraoperativ vorgefundene strukturellen Veränderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend und abnützungsbedingt seien, wie sie bei Kletterern häufig gesehen würden. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die am 14. November 2018 durchgeführte Operation zu Recht nicht als unfallkausal beurteilt und die Kostenübernahme mangels Kausalzusammenhangs abgelehnt. Insbesondere trifft es, wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen hat, nicht zu, dass die beratenden Ärzte die Veränderungen an der Subscapularissehne mit keinem Wort beschreiben würden. Mit der Beschwerdegegnerin ist vielmehr festzustellen, dass Dr. C.________ die im MRI und intraoperativ vorgefundenen strukturellen Veränderungen – damit ist auch der von Dr. E.________ beschriebene Abriss des kranialen Anteils der Subscapularissehne gemeint (vgl. AXA-act. M6) – als überwiegend wahrscheinlich vorbestehend und abnützungsbedingt beurteilt hat. Als klare, abnützungsbedingte Vorzustände hat Dr. C.________ sodann u.a. die tendinotische Veränderungen an der Supraspinatus- und Subscapularissehne erwähnt. Doktor C.________ hat die Subscapularissehne somit sehr wohl in seine Beurteilung miteinbezogen. Gleichwohl können die Veränderungen an der Subscapularissehne nicht dem Unfallgeschehen zugeschrieben werden. Dies hat Dr. C.________ nicht nur mit den klar abnützungsbedingten Vorzuständen begründet, sondern es wurde auch der Umstand miteinbezogen, dass das beschriebene Ereignis aus biomechanischer Sicht nicht geeignet ist, den gezeigten partiellen Kontinuitätsunterbruch im oberen Bereich der Subscapularissehne zu verursachen. Um die Subscapularissehne unter Spannung zu setzen, bedürfte es gemäss Dr. C.________ einer für das geschilderte Ereignis eher atypischen forcierten Aussenrotation der Schulter. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem operativ behandelten Abriss des kranialen Anteils der Subscapularissehne verneint hat, konnte der Abriss gemäss Beurteilungen der Dres. F.________ und C.________ doch nicht auf das gemeldete Unfallereignis zurückgeführt werden. Daran ändert schliesslich auch die Tatsache nichts, dass ein partieller Sehnenriss vorliegt und es sich dabei um eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG handelt. Der
12 Urteil S 2019 164 Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigt. Dies gilt jedenfalls solange kein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage kommt (Urteil BGer 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 9.2). Wie bereits darauf hingewiesen, hat die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 30. Juni 2018 zwar als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen auch tatsächlich bis zum 5. November 2018 Leistungen erbracht. Die versicherungsinternen Beurteilungen ergaben in der Folge aber, dass der diagnostizierte Abriss des kranialen Anteils der Subscapularissehne nicht auf das Unfallereignis vom 30. Juni 2018 zurückzuführen sei, da es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine vorbestehende abnützungsbedingte Schädigung handle. Da der Kausalzusammenhang somit verneint werden muss und ein anderes initiales Ereignis als Verletzungsursache nicht im Raum steht, erübrigt sich die Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG. Im Übrigen sind die Ausführungen von Dr. C.________ zu beachten, wonach die hier vorliegende Listenverletzung vorwiegend als krankhaft degenerativ bedingt oder als Ausdruck chronischer Überlastung bei sportlichen Betätigungen (Klettern) zu erachten sei. Dementsprechend ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass der Sehnenriss gemäss den medizinischen Unterlagen vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer kann somit aus dem Umstand, dass es sich bei der operativ behandelten Verletzung um eine Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG handelt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff vom 14. November 2018 verneint hat. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den versicherungsinternen Berichten voller Beweiswert zukommt. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen jedenfalls keine Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen aufkommen zu lassen, sodass auf die Einschätzungen der Dres. F.________ und C.________ abgestellt werden kann. Demnach haben spätestens Ende September 2018 Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Beschwerdebild des Versicherten keine Rolle mehr gespielt und die am 14. November 2018 durchgeführte Operation kann ebenfalls nicht als unfallkausal betrachtet werden. Der Einspracheentscheid vom 20. November 2019 erweist sich somit als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
13 Urteil S 2019 164 6. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. a und lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
14 Urteil S 2019 164 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern. Zug, 14. April 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am