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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 148

23. Januar 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,322 Wörter·~17 min·4

Zusammenfassung

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | ALV-Einstellungen

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 23. Januar 2020 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2019 148

2 Urteil S 2019 148 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1981, war seit September 2017 bei der B.________ AG angestellt (AWA-act. 6), als ihm die Arbeitsstelle am 21. März 2018 per 30. April 2018 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (AWA-act. 7). In der Folge meldete sich der Versicherte am 30. April 2018 zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 1) und am 3. Mai 2018 ging bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ein (AWA-act. 4). Mit Verfügung vom 11. September 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (im Folgenden: AWA) den Versicherten für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er innerhalb der Frist für den Monat Juli 2019 keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (AWAact. 14a). Die gegen diese Verfügung am 12. September 2019 erhobene Einsprache (AWA-act. 17) wies das AWA mit Entscheid vom 17. Oktober 2019 vollumfänglich ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2019 sei erst nach erfolgtem Gespräch beim RAV vom 16. August 2019 und dem Hinweis der fehlenden Arbeitsbemühungen eingereicht worden. Eine Erklärung oder einen plausiblen Grund für die Verspätung gehe aus der Einsprache nicht hervor. Deshalb könne das am 16. August 2019 nachgereichte Nachweisblatt der Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2019 nicht berücksichtigt werden und es habe eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlenden (respektive nicht innert Frist eingereichten) Arbeitsbemühungen zu erfolgen (AWA-act. 20). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Oktober 2019 beantragte A.________ die Aufhebung bzw. Reduktion der verfügten sieben Einstelltage. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei zwar korrekt, dass die Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2019 bis zum RAV-Gespräch vom 16. August 2019 nicht eingereicht worden seien. Dieses ein- und erstmalige Malheur habe er jedoch noch am selben Tag mit Einreichen der entsprechenden Arbeitsbemühungen per E-Mail korrigiert. Der Entscheid des AWA, ihn für ein erst- und einmaliges Malheur auf einer Skala von fünf bis neun möglichen Einstelltagen mit sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen, sei daher nicht verhältnismässig und somit abzuschwächen. Bisher seien seitens des RAV weder Qualität noch Quantität seiner Arbeitsbemühungen beanstandet worden (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2019 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen wurde auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 3).

3 Urteil S 2019 148 D. Mit Schreiben vom 6. November 2019 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu (AWA-act. 4). In der Folge gingen bei Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein, weshalb der Schriftenwechsel per Anfang November 2019 als abgeschlossen gilt. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2019 datiert vom 25. Oktober 2019, wurde gleichentags der Post übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung für sieben Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.

4 Urteil S 2019 148 2. 2.1 Artikel 8 Abs. 1 lit. g AVIG statuiert als eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 AVIG erfüllt. 2.2 Der Versicherte, welcher Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Er muss seine Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, denn auch nachweisen können und trägt sodann auch die Beweislast dafür, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Diese Bestimmung hält somit den im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatz der Schadenminderungspflicht fest, nach welchem eine versicherte Person alles ihr Zumutbare vorzukehren hat, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhüten bzw. den Schaden zu mindern (vgl. dazu Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG, Bd. I, Bern 1987, Art. 17 N 6 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Verletzt der Versicherte seine Schadenminderungspflicht, so ist dies im Regelfalle mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 AVIG zu ahnden. Mit der Einstellungsregelung soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Ein weiterer Zweck der Einstellung ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (Erwin Murer/ Hans- Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Auflage, Zürich/ Basel/ Genf 2013, S. 159 f. und die dort zitierten Entscheide). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung unter anderem dann einzustellen, wenn er sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Tatbestand ist als erfüllt anzusehen, wenn die vom RAV einverlangten Unterlagen nicht bzw. nicht rechtzeitig beschafft werden (AVIG-Praxis ALE, Stand Juli 2019, D79, Ziffer 1.E). Bestimmte Verhaltensweisen werden zudem bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen, wie insbesondere unzureichende Arbeitsbemühungen oder die Nichtbefolgung von Weisungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "general-präventiven" Schutz der

5 Urteil S 2019 148 Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 134/06 vom 19. September 2006, Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). 2.3 Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich eine versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tage des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Mittels Abgabe des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" wird die versicherte Person darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Von der Setzung einer Nachfrist wird – ausser bei objektiver Verhinderung – abgesehen (AVIG-Praxis ALE, B324a). 3. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob der Beschwerdeführer vom AWA zu Recht wegen nicht innert Frist eingereichten Arbeitsbemühungen für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 3.1 Es steht vorliegend fest, dass der Beschwerdeführer per Ende April 2018 seine Arbeit verlor, dass er sich daraufhin zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigungen anmeldete und dass er die diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich erfüllte bzw. dass ihm entsprechende Leistungen in der Folge auch gewährt wurden. Unstreitig ist alsdann, dass er in der Folge auch seine Kontrollpflichten an sich anstandslos erfüllte. In Beachtung der gesamten Aktenlage und insbesondere auch der Beschwerdeschrift ist überdies absolut unstreitig, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2019 erst aufgrund des Beratungsgesprächs vom 16. August 2019 (vgl. RAV-Gesprächsprotokoll vom 16. August 2019, AWA-act. 12h) mit gleichentags versandtem E-Mail einreichte (AWA-act. 13p). Streitig ist nun, ob dieser Sachverhalt die Sanktionierung mit sieben Einstelltagen rechtfertigt. 3.2 Unter Hinweis auf Erw. 2.3 ist noch einmal festzuhalten, dass eine versicherte, arbeitslose Person sich gezielt um Arbeit bemühen muss (Art. 26 Abs. 1 AVIV) und dass sie den Nachweis für die Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode, mithin für jeden

6 Urteil S 2019 148 Monat (vgl. Art. 26 Abs. 3 AVIV) spätestens am fünften Tage des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen muss (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Von dieser Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Arbeitsbemühungen hatte der Beschwerdeführer Kenntnis oder musste zumindest Kenntnis darüber haben, hat er vom RAV Zug doch das "Merkblatt Arbeitsbemühungen", datiert auf den 30. April 2018, zur Kenntnis erhalten und diese Kenntnisnahme auch unterschriftlich bestätigt. Darin finden sich explizite Hinweise, in welcher Weise und in welcher Frist er seine Arbeitsbemühungen nachzuweisen hat, namentlich mit Einreichung des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats und dass Arbeitsbemühungen, welche ohne entschuldbaren Grund nach dem fünften Tag des Folgemonats eingereicht werden, nicht mehr berücksichtigt werden und dies zu Sanktionen führen kann (AWA-act. 3). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer auch im Erstgespräch mit seiner zuständigen RAV-Mitarbeiterin am 9. Mai 2018 gemäss Gesprächsprotokoll ausdrücklich auf diese Pflichten und die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen hingewiesen (AWA-act. 12a). Darüber hinaus enthalten auch sämtliche Formulare betreffend Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen entsprechende Hinweise (AWA-act. 13b - 13p). Bis anhin hatte der Beschwerdeführer den Nachweis über die Arbeitsbemühungen denn auch in verlangter und erforderlicher Weise rechtzeitig erbracht, mithin spätestens bis zum fünften Tag des Folgemonats (vgl. AWA-act. 13b - 13o). Nach dem soeben Dargelegten hätte der Beschwerdeführer somit auch den Nachweis für seine Suchbemühungen für den Monat Juli 2019 bis zum Montag, 5. August 2019, bei der zuständigen Amtsstelle einreichen müssen. Es ist unstreitig, dass er dies bis zum bzw. am Beratungsgespräch beim RAV vom 16. August 2019 nicht getan hatte, wurde im Gesprächsprotokoll unter "Arbeitsbemühungen" doch unter anderem festgehalten, dass die Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2019 nicht eingereicht worden seien und dies zu sanktionieren sei (AWA-act. 12h). Anlässlich dieses Gesprächs darauf aufmerksam gemacht, reichte der Beschwerdeführer gleichentags das fragliche Formular mit E-Mail nach (AWA-act. 13p). Der Nachweis der Suchbemühungen erfolgte mithin erst auf besondere Aufforderung und mit einer Verspätung von elf Tagen. Mit dem AWA ist alsdann festzustellen, dass in casu keine entschuldbaren Gründe auszumachen sind. Weder war der Beschwerdeführer durch Krankheit oder durch Unfall, noch durch eine anderweitig nachvollziehbar begründete Abwesenheit an der Pflichterfüllung im Sinne der obigen Bestimmung verhindert. Fehlen entschuldbare Gründe, so sind die verspätet gemeldeten Suchbemühungen nach Satz 2 von Art. 26 Abs. 2 AVIV nicht mehr zu

7 Urteil S 2019 148 berücksichtigen. Damit ist ein Einstelltatbestand im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 AVIV gegeben. In Würdigung der bundesgerichtlichen wie der kantonalen Rechtsprechung ist überdies zu bedenken, dass auch fahrlässige Unterlassungen zu sanktionieren sind und dass es diesbezüglich keiner Absicht, keines Vorsatzes bedarf. Sodann sollen die Sanktionen rechtsgleich erfolgen und zu diesem Zwecke erarbeitete das seco den bereits mehrfach zitierten Einstellraster. Dass es sich in casu um die erste entsprechende Unterlassung handelt, stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar, sondern ist allenfalls im Rahmen der Verhältnismässigkeit, im Rahmen der Überprüfung der Sanktion in masslicher Hinsicht, zu prüfen. Im Übrigen hat das AWA zu Recht festgestellt, dass das Nachweisblatt für den Monat Juli 2019 weder datiert noch unterzeichnet war und dass für die Zeit vom 22. bis 31. Juli 2019 keine Arbeitsbemühungen vorliegen. Verlangen Lehre und Praxis pro Monat acht bis zwölf ausgewiesene Suchbemühungen, vermögen 14 Suchbemühungen den Anforderungen an ausreichende Bemühungen sicherlich zu genügen. Die Praxis verlangt jedoch auch eine gleichmässige Verteilung der Bemühungen über den gesamten fraglichen Zeitraum. Vorliegend hat es der Beschwerdeführer unterlassen, ab dem 22. Juli 2019 Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Kontinuierliche Arbeitsbemühungen über den gesamten vorliegend relevanten Zeitraum vermochte der Beschwerdeführer somit nicht zu belegen. Darüber hinaus hat das Nachweisblatt für die Arbeitsbemühungen des Monats Juli 2019 auch als unvollständig zu gelten, indem es weder unterzeichnet noch datiert ist, wobei sich die fehlende Unterschrift wohl daraus ergibt, dass das Nachweisblatt offensichtlich per E-Mail eingereicht wurde und dies seitens der Verwaltung so akzeptiert wird. Gesamthaft betrachtet vermögen die Arbeitsbemühungen des Monats Juli 2019 somit auch in quantitativer und qualitativer Hinsicht den an sie gestellten Anforderungen zumindest knapp nicht zu genügen. 3.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Nachweisblatt für die Kontrollperiode Juli 2019 ohne entschuldbaren Grund nicht innert der bis zum fünften Tag des folgenden Monats dauernden Frist, d.h. bis zum 5. August 2019, eingereicht hat. Der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2019 erfolgte vielmehr elf Tage zu spät, weshalb der Beschwerdeführer seine Suchbemühungen nicht rechtzeitig belegte und diese somit auch nicht mehr berücksichtigt werden können.

8 Urteil S 2019 148 3.4 Soweit das AWA dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des obig dargelegten Sachverhalts eine Verletzung der Frist nach Art. 26 Abs. 2 AVIV vorhält, verletzt es somit kein Recht. Angesichts der nicht fristgerecht eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2019 ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt. 4. Zu prüfen bleibt noch, ob die vom AWA gestützt auf den Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) verfügten sieben Einstelltage angemessen sind. 4.1 Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 30 Abs. 3 AVIG dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Wird der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemessen zu erhöhen (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Nach dem Gesagten richtet sich die Bemessung der Einstellungsdauer somit nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wobei alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem das Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung sein (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 167). 4.2 4.2.1 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 Erw. 6.1 und 133 V 257 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den

9 Urteil S 2019 148 Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 Erw. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 127/06 vom 14. September 2006, Erw. 4.2). 4.2.2 Der AVIG-Praxis ALE, ist unter D79 ein Einstellraster für die Einstellung der Anspruchsberechtigung zu entnehmen. Ziffer 1 regelt die Sanktionen bei ungenügenden Arbeitsbemühungen; Ziff. 1.E konkretisiert diese im Hinblick auf zu spät eingereichte Bemühungen. Bei diesem Tatbestand wird schliesslich unterschieden, ob die Arbeitsbemühungen erst-, zweit- oder drittmals zu spät eingereicht wurden. Während für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen ein Einstellrahmen von 5 bis 9 Tagen besteht, sind bei zweitmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen 10 bis 19 Einstelltage vorgesehen. Das Verschulden wird mithin als im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV leicht bzw. leicht bis mittelschwer qualifiziert. Dieser Einstellraster entbindet die verfügende Stelle jedoch nicht per se von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_285/2011 vom 22. August 2011, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.2.3 Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine erstmalige nur knapp (dort fünf Tage) verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen einer bis anhin sich tadellos verhaltenden Versicherten ein Abweichen vom Einstellraster rechtfertigt. Es wurde eine Reduktion von fünf auf einen Einstelltag vorgenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012; vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE, D33a). Mit Entscheid vom 18. Februar 2016 (S 2015 168) erachtete das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anlehnung an den genannten bundesgerichtlichen Entscheid ein verspätetes Einreichen der Arbeitsbemühungen um acht Tage als im Sinne der höchstrichterlichen Praxis immer noch eher knapp und wich insoweit vom Einstellraster des seco ab, als es eine Reduktion auf drei Einstelltage vornahm. 4.3 Im Lichte von Art. 45 Abs. 3 AVIV ist festzustellen, dass das AWA das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als grundsätzlich leicht qualifiziert hat. Mit einer Einstelldauer von sieben Tagen wurde die Sanktion sodann im mittleren Bereich des Einstellrasters gemäss seco angesetzt, sieht der genannte Raster für erstmals zu spät

10 Urteil S 2019 148 eingereichte Arbeitsbemühungen doch einen Rahmen von fünf bis neun Tagen vor (vgl. Erw. 4.2.2 oben). Die erwähnte Sanktion ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Wohl sieht die bundesgerichtliche Praxis bei erstmaliger und knapper Überschreitung der Einreichefrist um wenige Tage eine Reduktion der Sanktion auf einen Tag vor – im fraglichen Falle ging es um eine Verspätung von fünf Tagen – und das Verwaltungsgericht erachtete bei einer Überschreitung der Einreichefrist um acht Tage eine Einstelldauer von drei Tagen als angemessen (vgl. Erw. 4.2.3 oben). Im hier zu beurteilenden Fall gingen die fraglichen Unterlagen hingegen mehr als zehn, genau elf Tage nach Fristablauf bei der zuständigen Behörde ein, so dass von einem nur knappen Fristversäumnis nicht mehr die Rede sein kann. Alsdann darf nicht vergessen werden, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht nicht von sich aus erfüllte, sondern dass er darauf hingewiesen werden musste. Somit liegt im Umstand der erstmalig verspäteten Einreichung kein Grund für eine Reduktion der Einstelldauer vor. Im Weiteren darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die fraglichen Arbeitsbemühungen nicht nur zu spät eingereicht wurden, sie vermögen wie bereits angesprochen auch in quantitativer und qualitativer Hinsicht den an sie gestellten Anforderungen zumindest knapp nicht zu genügen. Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer keinerlei Gründe für die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen darzulegen. Im Übrigen gibt es auch keinerlei Hinweise darauf, dass die Verwaltung die persönlichen Verhältnisse, das Alter, die familiäre Situation, die finanziellen Verhältnisse etc. im Rahmen ihres Ermessens nicht richtig gewürdigt hätte. Da das Gericht nicht ohne Not in das Ermessen der Verwaltung eingreift und eine Ermessensüberschreitung bzw. ein Ermessensmissbrauch durch nichts indiziert werden, erweisen sich die Einstellverfügung bzw. der diese bestätigende Einspracheentscheid denn auch hinsichtlich Sanktionshöhe als korrekt. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das AWA mit der erlassenen Einstellungsverfügung vom 11. September 2019 bzw. dem entsprechenden Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2019 kein Recht verletzte. Damit gilt die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

11 Urteil S 2019 148 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 23. Januar 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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