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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103

13. Juli 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·5,874 Wörter·~29 min·5

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen) | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch URTEIL vom 13. Juli 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer Gesetzlich vertreten durch seinen Vater B.________, dieser vertreten durch RA lic. iur. C.________, gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen/Hilfsmittel) S 2019 103 / S 2019 104

2 Urteil S 2019 103 / S 2019 104 A. Der 2015 geborene A.________ wurde am 3. Mai 2017 unter Hinweis auf das Treacher-Collins-Syndrom, eine Gaumenspalte und beidseitige Ohratresie (atresia auris congenta) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet (IV-act. 1). Die IV-Stelle Zug tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und holte die Berichte der behandelnden Ärzte ein. Mit Mitteilung vom 12. September 2017 erteilte die Verwaltung Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Übernahme der Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 201 sowie der ärztlich verordneten Behandlungsgeräte [IV-act. 6]). Am 27. November 2017 teilte die IV-Stelle ferner die Übernahme der Kosten für die Behandlung und der ärztlich verordneten Behandlungsgeräte im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 444 (IV-act. 13) und Ziff. 441 (IV-act. 14) mit. Der Vater von A.________ stellte am 3. Mai 2018 ein Gesuch um Kostengutsprache für ein zusätzliches Hörgerät (IV-act. 16) bzw. am 8. Dezember 2018 unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. D.________, Leitender Arzt an der Klinik für Hals-, Nasen-, Ohrenund Gesichtschirurgie am Spital E.________ vom 23. November 2018 (IV-act. 20) ein Gesuch um Kostengutsprache für zwei Knochenleitungshörgeräte Typ BAHA5 mit Stirnband (IV-act. 22). Am 11. Januar 2019 stellte die Verwaltung mangels eines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz die Ablehnung der Kostengutsprache für Hilfsmittel in Aussicht (IV-act. 27). Gleichentags und mit derselben Begründung zeigte die IV-Stelle die beabsichtigte rückwirkende wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilungen vom 27. November 2017 betreffend medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 441 und Ziff. 444 (IV-act. 28 und 29) sowie der Mitteilung vom 12. September 2017 betreffend medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 201 (IV-act. 30) an. Die dagegen erhobenen Einwände (IV-act. 32 sowie 41) wies die IV-Stelle mit Verfügungen vom 26. Juni 2019 (IV-act. 46–49) ab. B. Der Vater von A.________ als dessen gesetzlicher Vertreter liess beschwerdeweise beantragen, die Verfügungen vom 26. Juni 2019 seien aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2017 weiterhin medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 221, 441 und 444 sowie die beantragten Hilfsmittel (Hörgeräte) zu gewähren (act. 1 sowie act. 1 von S 2019 104).

3 Urteil S 2019 103 / S 2019 104 C. Mit Verfügung vom 29. August 2019 vereinigte das Gericht die beiden Verfahren S 2019 103 sowie S 2019 104, da dieselbe Rechtsfrage zu beantworten ist. In der gleichen Verfügung erhob das Gericht einen Kostenvorschuss von Fr. 500.–, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt wurde (act. 4). D. Die IV-Stelle schloss vernehmlassend auf Abweisung beider Beschwerden (act. 6). E. Es wurde ein dreifacher Schriftenwechsel durchgeführt, wobei die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen festhielten (act. 9, 11, 13, 16). Auf die Begründungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittigen Verfügungen am 26. Juni 2019; diese gingen am Folgetag dem Rechtsvertreter zu. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschriften wurden am 27. August 2019 der Post übergeben und gingen tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

4 Urteil S 2019 103 / S 2019 104 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu: 26. Juni 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). 3. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob der Vater des Beschwerdeführers Wohnsitz in der Schweiz hat. Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 26. Juni 2019 das Gesuch um Kostengutsprache für eine Hörgeräteversorgung mit der Begründung abgewiesen, der Wohnsitz des Vaters in der Schweiz könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Die Folgen der Beweislosigkeit seien vom Gesuchsteller zu tragen. Fehle es am Wohnsitz des Vaters des Beschwerdeführers in der Schweiz, könne auch der Gesuchsteller selbst keinen solchen in der Schweiz begründen. Fehle es am Wohnsitz, fehle es an der Versicherteneigenschaft. Der Gesuchsteller sei somit nicht in der Invalidenversicherung versichert (IV-act. 47 S. 3 f.). Mit derselben Begründung hob die Verwaltung wiedererwägungsweise auch die Mitteilungen vom 27. November 2018 betreffend die Geburtsgebrechen Ziff. 441 und 444 (IV-act. 46, 49) sowie die Mitteilung vom 12. September 2017 betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 201 (IV-act. 48) auf. 3.1 Im Sozialversicherungsrecht richtet sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23–26 ZGB (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG). Der zivilrechtliche Wohnsitz eines Kindes befindet sich am Wohnsitz der Eltern, sofern diesen die elterliche Sorge zukommt, resp. bei fehlendem gemeinsamem Wohnsitz der Eltern am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (Art. 25 Abs. 1 Satzteil 1 ZGB). 3.2 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Art. 23 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1). Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort, d.h. wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt. Die

5 Urteil S 2019 103 / S 2019 104 nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden – im Sinne eines "bis auf Weiteres-Aufenthalts" – ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus (Urteil BGer 9C_600/2017 vom 9. August 2018 E. 2.2). Nur – aber immerhin – Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil BGer 9C_1056/2010 vom 21. März 2011 E. 4; vgl. auch BGE 141 V 530 E. 5.2). Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (ZAK 1990 S. 248 E. 3a). Der Aufenthalt in der Schweiz begründet dann Wohnsitz, wenn die Beziehungen zum früheren (letzten) ausländischen Wohnsitz wenigstens gelockert sind, ohne dass geradezu der Nachweis des Willens, nicht zurückzukehren, vorausgesetzt würde. Dabei wird man am schweizerischen Aufenthaltsort eher Wohnsitz annehmen dürfen, wenn hier eine gewisse Intensität der Beziehung besteht, als wenn der momentane Aufenthalt rein zufällig ist oder ein kurzer Aufenthalt zu Sonderzwecken vorliegt. 3.3 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung). Zweifellose Unrichtigkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestehenden Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis. Das Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgte oder weil massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1).

6 Urteil S 2019 103 / S 2019 104 3.4 Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neuentdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweist (BGE 143 V 105 E. 2.1). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3). Betrifft der Revisionsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in der Regel nicht erheblich (Urteil BGer 8C_206/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1). 4. 4.1 Ausweislich der Akten erhellt und ist im Übrigen unbestritten, dass der Vater des Beschwerdeführers sich per 1. Mai 2017 in F.________ an derselben Adresse wie seine Eltern A.G.________ und B.G.________ (H.________) angemeldet hat (Bf-act. 4). Im Weiteren zahlte er für die Jahre 2017 und 2018 Steuern bzw. wurde für das Jahr 2019 provisorisch veranlagt (vgl. Bf-act. 5–7). Ausserdem lieferte der Vater des Beschwerdeführers für die Jahre 2017 bis 2019 (Akonto-)Beiträge für Nichterwerbstätige ab (Bf-act. 8–10). Ferner sind sowohl der Vater seit dem 1. Januar 2017 (Bf-act. 11–13) wie auch der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2017 (Bf-act. 14–16) krankenpflegeversichert. Dies stellen zweifelsohne Indizien dar, welche für die Wohnsitznahme des Vaters und damit auch für jene des Beschwerdeführers sprechen. 4.2 Aus den eingereichten Schreiben der Schule F.________ vom 24. Januar 2019 betreffend die Anmeldung für den Kindergarten (Bf-act. 18), vom 21. Mai 2019 betreffend

7 Urteil S 2019 103 / S 2019 104 die Einteilung in den Kindergarten (Bf-act. 19) und vom 19. August 2019 betreffend die Bestätigung des Schulbesuches (Bf-act. 20) vermag der Beschwerdeführer nur – aber immerhin – zu belegen, dass er ab August 2019 den Kindergarten besucht. Für den Nachweis des Wohnsitzes ab Sommer 2019 stellt dies ein gewichtiges Indiz dar. Indessen kann er daraus für die ab 1. Mai 2017 zu belegende Wohnsitznahme nichts zu seinen Gunsten ableiten, da aus diesen Dokumenten nicht hervorgeht, dass bereits bei Einreise in die Schweiz im Mai 2017 der Kindergartenbesuch geplant war. Dies wird zwar vorgebracht, allerdings wird dies nicht belegt. Gleiches gilt für den Mietvertrag vom 13. August 2019 für eine ab 1. Oktober 2019 gemietete 3-Zimmerwohnung an der Adresse I.________ in J.________ (Bf-act. 21) und das Schreiben der Schule Stadt J.________ vom 26. September 2019 (Bf-act. 28). Diese Umstände legen wohl einen Wohnsitz in der Schweiz nahe, insbesondere da der Beschwerdeführer und sein Vater künftig eine eigene Wohnung haben (werden) und nicht mehr bei den Grosseltern untergebracht sind, allerdings wiederum erst ab Sommer resp. Herbst 2019. Dasselbe kann bezüglich der geltend gemachten, ab Herbst 2019 beginnenden Tätigkeit bei der Firma K.________ gesagt werden. Gemäss Bestätigung vom 6. Februar 2019 wird beabsichtigt, den Vater des Beschwerdeführers ab Herbst 2019 Teilzeit in der Administration einzusetzen (vgl. IV-act. 41 S. 7). Für die Begründung eines Wohnsitzes ab Mai 2017 ist diese Tatsache nicht aussagekräftig. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer lebte mit seinem Vater seit der Anmeldung in der Schweiz bei den Grosseltern väterlicherseits in deren 3 ½-Zimmereigentumswohnung an der H.________ in F.________. Die IV-Stelle vertritt hierzu die Auffassung, diese Adresse möge der Dreh- und Angelpunkt der Korrespondenz des Vaters des Beschwerdeführers gewesen sein. Es sei indessen nicht glaubhaft, dass alle zusammen dauerhaft in einer Dreizimmerwohnung wohnen würden. Dies sei auch deshalb unglaubwürdig, weil sie während fast zweieinhalb Jahren zusammen mit den Grosseltern gewohnt hätten und jetzt aus "Platzgründen" eine neue Wohnung bezogen werde (act. 6 "zu 14." und "zu 15."). Dem entgegnet der Beschwerdeführer, bei der Wohnung der Grosseltern handle es sich um eine 3 ½-Zimmerwohnung mit 136 Quadratmetern, welche genug Platz für drei Erwachsene und ein Kind geboten habe. Da sich nun die Mutter des Beschwerdeführers

8 Urteil S 2019 103 / S 2019 104 ebenfalls mehr in der Schweiz aufhalten werde, habe der Vater eine eigene Wohnung gemietet (act. 9 "ad 14 und 15."). 4.3.2 Dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag ist zu entnehmen, dass die von den Grosseltern erworbene Wohnung ca. 135 Quadratmeter umfasst (vgl. IV-act. 45 S. 79). Dies lässt tatsächlich auf eine genug grosse Wohnung für drei Erwachsene und ein Kind schliessen. Allerdings gäbe es kaum Rückzugsmöglichkeiten bei solch wenigen Zimmern. Sodann wäre auch die Annahme durchaus denk- und vertretbar, dass der Beschwerdeführer und sein Vater aus Kostenersparnisgründen diese Situation gewählt haben, weil es sich nicht gelohnt hätte, von Beginn an eine eigene Wohnung zu haben, da sie sich doch eine erhebliche Zeitspanne weiterhin im Ausland aufhielten. Diesbezüglich ist auch auf Erwägung 4.4 hernach zu verweisen. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer gibt selber an, er und sein Vater seien vom 2. bis 31. Mai 2017, vom 7. September bis 1. Dezember 2017, vom 24. April bis 23. Mai 2018, vom 24. September bis 6. Oktober 2018, vom 20. Januar bis 12. Mai 2019 und vom 30. Juli 2019 bis auf weiteres in der Schweiz gewesen (act. 1 Ziff. 16). Er ergänzte zudem, er und sein Vater seien seit 1. Mai 2017 in der Schweiz angemeldet. Somit hätten sie sich in den verbleibenden acht Monaten des Jahres 2017 während 116 Tagen in der Schweiz und während 129 Tagen im Ausland aufgehalten. Auch wenn sie im 2018 längerfristig in L.________ gewesen seien, ändere dies nichts an der Absicht des Vaters, in der Schweiz seinen Lebensmittelpunkt zu begründen, zumal immer geplant gewesen sei, dass er – der Beschwerdeführer – in der Schweiz zur Schule gehen würde (act. 9 "ad 16."). Die Verwaltung stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, in Anbetracht des zuvor unbestrittenen Wohnsitzes in L.________ hätten sie mit den doch von langen Auslandsaufenthalten unterbrochenen Einreisen keinen Wohnsitz zu begründen vermögen. Im 2017 seien sie 116 Tage in der Schweiz und 249 im Ausland gewesen. 2018 hätten sie sich 43 Tage in der Schweiz und 322 im Ausland aufgehalten. Damit zeige sich, dass der Beschwerdeführer und sein Vater überwiegend nicht in der Schweiz an der amtlichen Wohnadresse geweilt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers sei in L.________ noch verheiratet und seine Familie lebe nach wie vor dort. Der dortige Wohnsitz stelle zumindest bis zum Verfügungszeitpunkt den Ort mit der Absicht dauernden Verbleibens dar (act. 6 "zu 16.").

9 Urteil S 2019 103 / S 2019 104 4.4.2 Die zahlreichen Auslandsaufenthalte trotz eines angeblichen Wohnsitzes in der Schweiz springen tatsächlich ins Auge. Wie von der IV-Stelle zutreffend vorgebracht, befand sich der Beschwerdeführer mit seinem Vater im Jahr 2017 seit dem 2. Mai während 116 Tagen (30 Tage + 86 Tage) in der Schweiz, wogegen deren 128 (98 Tage + 30 Tage) im Ausland. Für das Jahr 2018 präsentiert sich ein noch expliziteres Bild. Der Beschwerdeführer und sein Vater hielten sich lediglich während 43 Tagen (30 Tage + 13 Tage) in der Schweiz auf, demgegenüber deren 322 im Ausland. Einzig im 2019 waren sie bis zum Verfügungszeitpunkt längere Zeit in der Schweiz, nämlich 113 Tage und nur deren 63 (19 Tage + 44 Tage) im Ausland. Insbesondere der extrem lange Aufenthalt in L.________ im Jahr 2018 ist auffallend. Etwas weniger als neun Zehntel verbrachten der Beschwerdeführer und sein Vater im Ausland. Dies lässt kaum annehmen, dass der Lebensmittelpunkt bereits ab Anfang Mai 2017 in der Schweiz hätte sein sollen (sh. auch E. 4.6 hernach). 4.5 4.5.1 Als weiteren Beweis für seinen Wohnsitz gibt der Beschwerdeführer an, er habe regelmässig Kontrollen am Spital E.________ im Rahmen von interdisziplinären Lippen- /Kiefer- und Gaumenspalten-Sprechstunden. Es sei auch bereits eine logopädische Abklärung erfolgt. Er und sein Vater hätten sich nicht bloss für notwendige medizinische Behandlungen in der Schweiz aufgehalten (act. 1 Ziff. 15). Dem erwidert die IV-Stelle, regelmässige medizinische Kontrollen seien dokumentiert und unbestritten. Sie hätten jeweils anlässlich des Aufenthalts in der Schweiz stattgefunden, ungefähr halbjährlich. Das bedeute allerdings nicht, dass der Aufenthalt in der Schweiz dauerhaft gewesen sei, sodass ein Wohnsitz habe begründet werden können (act. 6 "zu 15."). 4.5.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Februar 2017 in M.________ hätte operiert werden sollen, um die Gaumenspalte zu verschliessen. Da er nicht intubiert werden konnte, musste der Eingriff abgebrochen werden. Keine drei Monate später kam der Beschwerdeführer mit seinem Vater in die Schweiz und am 10. Mai 2017 fand die Erstbehandlung am Spital E.________ statt (IV-act. 5 S. 3). Anlässlich der Erstbehandlung wurde denn auch der Termin für die Operation zum Verschluss der Gaumenspalte festgesetzt, namentlich auf den 13. September 2017 (IV-act. 5 S. 4). Gleichzeitig wurde auch die Betreuung hinsichtlich der bilateralen Ohratresie und Mikrotie III Grades initiiert (vgl. IV-act. 5 S. 6 f.). Eine weitere Untersuchung fand am 20. September 2017 statt. Im dazugehörigen Bericht vom 20. Oktober 2017 hielt Dr. med. D.________, Leitender Arzt der Phoniatrie & Kinderaudiologie am Spital E.________, fest,

10 Urteil S 2019 103 / S 2019 104 die Gaumenspalte habe erfolgreich geschlossen werden können. Es sei eine weitere interdisziplinäre Betreuung bzw. Kontrolle geplant, etwa halbjährlich (IV-act. 11 S. 1–3; vgl. auch die beiden Austrittsberichte vom 25. September 2017 über die Hospitalisation vom 12. bis 26. September 2017 [IV-act. 15 S. 1 f.] resp. vom 26. September 2017 [IV-act. 15 S. 3 f.]). In seinem Bericht vom 27. September 2018 über die am 26. September 2018 vorgenommene Untersuchung führte Dr. D.________ aus, aktuell sei die Familie wieder einmal in der Schweiz für notwendige medizinische Massnahmen. Sie hätten den Versicherten vor allem deshalb noch einmal gesehen, weil die Versorgung mit einem zweiten Knochenleitungshörgerät anstehe. Die Familie lebe, wie er (Prof. Dr. med. N.________, Chefarzt) wisse, hauptsächlich in L.________. Die Familie plane eine nächste längere Aufenthaltszeit in der Schweiz im April oder Mai 2019. Er werde sich bemühen, dass für diese Zeit die verschiedenen notwendigen Konsultationen und Behandlungsmassnahmen koordiniert würden (IV-act. 19 S. 1 f.). Das Spital E.________ bestätigte mit Schreiben vom 16. April 2019 die regelmässigen Kontrollen des Beschwerdeführers im Rahmen der interdisziplinären Lippen-/Kiefer-/Gaumenspalten- Sprechstunde (Bf-act. 17). Mit Schreiben vom 12. November 2019 stellte das Spital E.________ zudem klar, dass der Bericht vom 16. April 2019 irrtümlicherweise falsch adressiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in regelmässiger Kontrolle. Zu allen Konsultationen sei er in Begleitung seines Vaters, teilweise auch in Begleitung beider Elternteile, erschienen (Bf-act. 34). 4.5.3 Die Aktenlage lässt den Schluss zu, dass die Einreise in die Schweiz zunächst offensichtlich der medizinischen Versorgung diente. Kurz nach der missglückten Operation in M.________ kam der Beschwerdeführer mit seinem Vater zur Behandlung in die Schweiz. Vor Mai 2017 wurde er durch keine Schweizer Ärzte betreut. Der Verschluss der Gaumenspalte, welcher in M.________ nicht hatte vorgenommen werden können, stand offenbar im Vordergrund, wurde doch bereits bei der Erstkonsultation am Spital E.________ der Termin für die Operation auf den 13. September 2017 festgelegt. Dies spricht nicht zwingend für eine Wohnsitznahme in der Schweiz, zumal weitere Umstände hinzukommen, welche eher auf Gegenteiliges schliessen lassen. Im Schreiben vom 16. April 2019 wird zwar von regelmässigen Konsultationen gesprochen (Bf-act. 17). Wie die IV-Stelle hierzu zutreffend vorbringt, geht daraus indessen nicht hervor, in welcher Frequenz. PD Dr. Dr. O.________, Chefarzt der Klinik für Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie am Spital E.________, erklärte in seinem Bericht vom 26. September 2017, diese seien etwa halbjährlich geplant (IV-act. 15 S. 4). Die Termine wurden jeweils auf die geplanten Aufenthalte in der Schweiz abgestimmt. Dies ergibt sich etwa aus dem Bericht von Dr.

11 Urteil S 2019 103 / S 2019 104 D.________ vom 27. September 2018 (IV-act. 19 S. 1 f.), wonach die Familie einen Aufenthalt im April oder Mai 2019 plane, weshalb die entsprechenden Konsultationen zu koordinieren seien. Exemplarisch zeigt sich dies auch für das Jahr 2018, in welchem sich der Beschwerdeführer und sein Vater während lediglich 43 Tagen in der Schweiz aufhielten. So wurde eine Kontrolle am 26. September 2018 vorgenommen, als sie während zwei Wochen in der Schweiz weilten (vgl. IV-act. 19 S. 1). In diesem Lichte besehen erscheint auch die Aussage von Dr. D.________, die Familie lebe hauptsächlich in L.________, als nicht abwegig. Unbehelflich ist hierbei der Einwand des Vaters des Beschwerdeführers, er habe Dr. D.________ lediglich einmal anlässlich einer Nachkontrolle im September 2018 getroffen. Dieser sei kurz vor der Frühpensionierung gestanden und sie hätten über L.________ gesprochen. Dabei müsse bei ihm der irrtümliche Eindruck entstanden sein, dass sie dort ihren Lebensmittelpunkt hätten (IVact. 33). Bei den Akten liegt allerdings auch ein von Dr. D.________ visierter Arztbericht vom 20. Oktober 2017 (IV-act. 11 S. 1 ff.). Es ist nicht einzusehen, weshalb der Leitende Arzt einen Bericht über einen Patienten unterzeichnen sollte, welchen er nicht gesehen hat. Daher wirkt die Aussage des Vaters des Beschwerdeführers unglaubwürdig. 4.6 Hinsichtlich der engsten Bindungen erhellt aus den Akten, dass der Vater des Beschwerdeführers mit dessen Mutter, P.________, nicht verheiratet ist. Sie wohnt in L.________. Verheiratet ist der Vater des Beschwerdeführers indessen mit einer anderen L.________, Q.________, mit welcher er den gemeinsamen Sohn R.________ (geboren 2009) hat. Auch diese beiden wohnen in L.________. Mit Q.________ sei er nur deshalb noch verheiratet, weil L.________ keine Scheidung kennen würden. Seit der Geburt des Beschwerdeführers im Jahr 2015 pflege der Vater zu seiner Ehefrau keine enge Beziehung mehr. Hinzu komme, dass Ehebruch in L.________ strafbar sei und mit mehrjährigen Haftstrafen geahndet werden könnte. Aus diesem Grund sei es nicht möglich gewesen, mit der Mutter des Beschwerdeführers zusammen zu leben (act. 13 "zu 5. bis 7."). Demgegenüber leben in der Schweiz einzig die Eltern des Vaters des Beschwerdeführers, bei welchen sie denn auch während zweieinhalb Jahren gemeldet waren, sowie seine Tante. Auch wenn eine Beziehung zu den Grosseltern nicht abzusprechen ist, so fällt dennoch auf, dass die engsten Bindungen des Vaters des Beschwerdeführers sich in L.________ befinden. Daran ändert selbst der Umstand nichts, dass er von seiner Ehefrau grundsätzlich getrennt lebt. Abgesehen davon lebt nebst seinem ehelichen Sohn auch die

12 Urteil S 2019 103 / S 2019 104 Mutter des Beschwerdeführers dort. Somit erscheint es weiterhin so, dass der Vater des Beschwerdeführers die engsten Beziehungen weiterhin in L.________ hat. 4.7 4.7.1 Im Weiteren legte der Beschwerdeführer eine detaillierte Abrechnung der Cumulus-Mastercard über den Zeitraum vom 15. Mai 2017 bis 13. Februar 2019 (IVact. 45 S. 52–73) sowie Kontoauszüge der PostFinance von Mai 2017 bis Februar 2019 (IV-act. 45 S. 3–51), der Glarner Kantonalbank (Kontoabschlüsse 2017 und 2018; Bfact. 25) und der Migrosbank von Mai 2017 bis Februar 2019 (Bf-act. 26) ins Recht. Bei der Cumulus-Mastercard handelt es sich um die Haupt- und Zusatzkreditkarte der Grosseltern. Letztere durfte der Vater des Beschwerdeführers gemäss Auskunft der Karteninhaber (vgl. Bf-act. 24 und 33) jeweils für Einkäufe gebrauchen. 4.7.2 Ein Blick in die Mastercard-Abrechnungen zeigt, dass der Vater des Beschwerdeführers die Zusatzkarte tatsächlich benützen durfte. So wurden in der Zeit, als sich der Beschwerdeführer der Gaumenspaltenoperation unterziehen musste (stationärer Aufenthalt vom 12. bis 26. September 2017), in der Migros S.________ unweit des Spitals E.________ Bezüge getätigt, welche ansonsten nicht mehr in Erscheinung traten. Auch weitere Einkäufe fanden im Raum J.________ statt (vgl. IV-act. 45 S. 56). Damit ist allerdings lediglich erstellt, dass sich der Beschwerdeführer und sein Vater in den von ihnen angegebenen Zeiten in der Schweiz aufhielten. Auf der anderen Seite fällt auf, dass praktisch keinerlei Einkäufe in anderen Läden des täglichen Bedarfs getätigt wurden. Auch aus den eingereichten Kontoauszügen sind keine in der Schweiz vorgenommenen Barbezüge ersichtlich, worauf die IV-Stelle korrekterweise in den angefochtenen Verfügungen hinwies. 4.8 4.8.1 Gesamthaft betrachtet ist mit der IV-Stelle einig zu gehen, dass der Vater des Beschwerdeführers ab Mai 2017 noch keinen neuen Wohnsitz in der Schweiz begründet hat. Wohl weisen gewisse Indizien darauf hin (vgl. E. 4.1 hiervor). Demgegenüber stehen andere gewichtige Gegebenheiten, welche eine Wohnsitzbegründung in der Schweiz ab Mai 2017 als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erscheinen lassen. Dabei handelt es sich insbesondere um die langen Auslandsaufenthalte im 2017 und 2018. Gerade im Jahr 2018 hielten sich der Beschwerdeführer und sein Vater lediglich während 43 Tagen in der Schweiz auf. Dies ist mit einer Wohnsitznahme in der Schweiz kaum vereinbar. Auffallend ist ausserdem, dass die Behandlungen am Spital E.________ jeweils

13 Urteil S 2019 103 / S 2019 104 in jene Zeiträume fielen, während derer ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz geplant war. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass – bei einer tatsächlichen Verlegung des Lebensmittelpunktes – eine eigene Wohnung bezogen worden wäre bzw. dass der Beschwerdeführer und sein Vater ab Mai 2017 nur bis zum Auffinden einer eigenen Wohnung bei den Grosseltern Unterschlupf gesucht hätten, sicherlich aber nicht während zweieinhalb Jahren. Hiervon ist selbst unter Berücksichtigung der Grösse der Wohnung in F.________ auszugehen. Letztlich spricht auch das Kriterium der engsten Beziehungen gegen eine Wohnsitznahme in der Schweiz ab Mai 2017. Wie dargelegt, leben der eheliche Sohn des Vaters wie auch die leibliche Mutter des Beschwerdeführers in L.________. Diese beiden Menschen zählen sicherlich zum engsten Personenkreis. Demgegenüber befinden sich einzig die Grosseltern und seine Tante väterlicherseits in der Schweiz. Dies gilt zumindest bis zum Eintritt in den Kindergarten des Beschwerdeführers, ab dann präsentiert sich die Sachlage, gerade auch angesichts der eigenen Wohnung in J.________ ab Oktober 2019, anders. Davor bestanden abgesehen von den durchgeführten Behandlungen offensichtlich keine genügenden Bezugspunkte zur Schweiz, anders können die langen Auslandsaufenthalte kaum erklärt werden. Insgesamt ist somit eine Wohnsitznahme des Vaters des Beschwerdeführers ab Mai 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen. 4.8.2 Anders präsentiert sich hingegen die Sachlage ab Januar 2019. Wie sich aus den Akten ergibt, befanden sich der Beschwerdeführer und sein Vater ab dem 20. Januar 2019 in der Schweiz. Darüber hinaus wurden Dispositionen getroffen, die auf eine Wohnsitznahme in der Schweiz hindeuten. So meldete der Vater den Beschwerdeführer am 26. Januar 2019 bei der Schule F.________ für den Eintritt in den Kindergarten ab 19. August 2019 an (IV-act. 41 S. 6). Ebenfalls wurde ein Schreiben vom 6. Februar 2019 vorgewiesen, welches bestätigte, dass der Vater ab Herbst eine Teilzeittätigkeit aufnehmen werde (IV-act. 41 S. 7). Es mag zwar zutreffen, dass es sich beim künftigen Arbeitgeber um das Unternehmen u.a. der Schwester des Vaters handelt, allerdings ist nur gestützt auf diesen Umstand der Bestätigung nicht jegliche Aussagekraft abzusprechen. Hinzu kommt, dass der Vater sich in seinem Einwand vom 20. Januar 2019 bereit erklärte, sich regelmässig bei der IV-Stelle zu melden, was er kaum anbieten würde, hielte er sich nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz auf (vgl. IV-act. 33 S. 1). Hiervon machte die IV-Stelle indessen keinen Gebrauch, obschon dies ein taugliches Mittel dargestellt hätte. Demnach kann ab 20. Januar 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Wohnsitz in der Schweiz ausgegangen werden.

14 Urteil S 2019 103 / S 2019 104 5. Es gilt nun nachfolgend zu prüfen, wie sich die Wohnsitzsituation auf die Verfügungen auswirkt. 5.1 Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 wurde die Kostengutsprache für das Hilfsmittel (Hörgeräteversorgung) abgewiesen mangels Wohnsitz in der Schweiz (IV-act. 47). Nach dem vorstehend Gesagten – ein Wohnsitz in der Schweiz liegt ab 20. Januar 2019 vor – ist diese Verfügung nicht rechtskonform und somit aufzuheben. Diesbezüglich ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen neu darüber entscheidet. 5.2 Hinsichtlich der wiedererwägungsweisen Aufhebungen betreffend die medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 441 (IVact. 46), Ziff. 201 (IV-act. 48) und Ziff. 444 (IV-act. 49) ergibt sich ein anderes Bild: 5.2.1 Damit unter Berufung auf die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) die vorerwähnten Verfügungen aufgehoben werden können, müssen diese zweifellos unrichtig gewesen sein, wobei die damalige Sach- und Rechtslage ausschlaggebend ist (vgl. E. 3.3 hiervor). Mit anderen Worten ist der Frage nachzugehen, ob die IV-Stelle mit den ihr bekannten Gegebenheiten keine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen hätte erteilen dürfen. Es dürfen keine Zweifel an der Unrichtigkeit bestehen. Mit der Anmeldung vom 3. Mai 2017 (IV-act. 1) gab der Vater des Beschwerdeführers auch die familiäre Situation bekannt. Einerseits zeigte er an, dass er verheiratet ist und mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Sohn hat. Andererseits gab er die Personalien der Mutter des Beschwerdeführers an samt gesetzlichem Wohnsitz. Hierzu legte er entsprechende Passkopien sowie den Familienausweis bei. Sodann war dem Arztbericht von Dr. O.________ vom 19. Mai 2017 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Geburt wie auch sein Vater in L.________ gelebt haben (vgl. IV-act. 5 S. 1 und 3). Ohne weitere Erhebungen zu tätigen, erteilte die IV-Stelle am 12. September 2017 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen hinsichtlich des Geburtsgebrechens Ziff. 201 (IV-act. 6). Nach einem weiteren eingegangenen Arztbericht (IV-act. 11 S. 1–3) hiess die Verwaltung mit Mitteilungen vom 27. November 2017 die Kostengutsprachen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 444 (IV-act. 13) und Ziff. 441 (IV-act. 14) gut.

15 Urteil S 2019 103 / S 2019 104 In Anbetracht der damaligen Sachlage – der Verwaltung waren die persönlichen Familienverhältnisse des Vaters des Beschwerdeführers soweit bekannt, dass Personen mit denen er enge Beziehungen pflegte, in L.________ lebten – und des Umstands, dass die Beurteilung der Wohnsitzfrage zweifelsohne auch Ermessenszüge aufweist, wenn verschiedene Indizien gegeneinander abzuwägen sind, kann nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Mitteilungen gesprochen werden. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die IV-Stelle im damaligen Zeitpunkt hätte Zweifel haben müssen oder dass sie Rechtsregeln falsch oder unzutreffend verstanden hätte. Hiervon scheint die Verwaltung auch selbst auszugehen, führt sie in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 selber aus, die umfangreichen Wohnsitzabklärungen seien nur deshalb nötig geworden, weil Dr. D.________ in seinem Bericht vom 27. September 2018 hineingeschrieben habe, die Familie lebe hauptsächlich in L.________ und sei aktuell wieder einmal in der Schweiz für notwendige medizinische Massnahmen sowie eine längere Aufenthaltszeit sei im nächsten April geplant. Dies gelte auch für die Information, dass die Ehefrau des Vaters des Beschwerdeführers in L.________ wohne. Die IV-Stelle bestreite denn auch nicht, nicht gewusst zu haben, dass die Mutter des Beschwerdeführers und die Ehefrau seines Vaters in L.________ wohnten. Auch bestätigte die Verwaltung, sie habe von den Familienverhältnissen gewusst wie auch von der Anmeldung in F.________ und der Bestätigung der Einwohnerkontrolle. Im Normalfall reiche dies vollends aus (act. 16 "zu 5. bis 7.). Demnach hatte die IV-Stelle vor dem Arztbericht vom 27. September 2018 keinen Anlass, an den Angaben zu zweifeln. Die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilungen vom 12. September und 27. November 2017 fällt somit ausser Betracht. 5.2.2 Die IV-Stelle bringt in ihrer Duplik erstmals vor, auch die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision seien vorliegend erfüllt (act. 11 "zu 18."). Aus der Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 geht überdies hervor, dass die Äusserungen von Dr. D.________ in dessen Bericht vom 27. September 2018 den Anlass für weitere Abklärungen gegeben habe. Die vorherigen Angaben reichten im Normalfall vollends aus (act. 16 "zu 5. bis 7."). Mit anderen Worten erhielt die IV-Stelle Kenntnis von neuen Tatsachen, welche grundsätzlich erheblich genug sein könnten, die tatsächliche Grundlage der entsprechenden Mitteilungen dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Schluss resultierte. Neue Tatsachen und Beweismittel sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Die IV-Stelle erlangte Kenntnis mit dem Bericht von Dr. D.________ vom

16 Urteil S 2019 103 / S 2019 104 27. September 2018, welcher gemäss Eingangsstempel der Verwaltung am 3. Oktober 2018 zuging (IV-act. 19). Weitere Erhebungen tätigte sie in der Folge nicht. In den Akten finden sich lediglich zwei Notizen, laut derer die Mitteilungen vom 27. November 2017 für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 441 und 444 (IV-act. 25) und jene vom 12. September 2017 (IV-act. 26) rückwirkend ab Einreise in die Schweiz aufgehoben werden sollen. Angesichts dessen sind die Vorbescheide vom 11. Januar 2019 (IV-act. 27–30) knapp, aber dennoch verspätet. Der Revisionsgrund wurde nicht innert der Frist von 90 Tagen geltend gemacht (vgl. Urteil BGer 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 6.2 und 6.3). Somit liegt insgesamt kein Rückkommenstitel vor. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers und damit auch dieser selbst erst ab Januar 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Wohnsitz in der Schweiz begründet haben. Somit verletzt die Verfügung betreffend Kostengutsprache für Hilfsmittel vom 26. Juni 2019 (IV-act. 47) Bundesrecht und ist aufzuheben. Diesbezüglich ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie nach Prüfung der weiteren Voraussetzungen neu über den Anspruch befindet. In Bezug auf die weiteren angefochtenen Verfügungen hinsichtlich der medizinischen Massnahmen vom 26. Juni 2019 (IV-act. 46, 48 und 49) liegt kein Rückkommenstitel vor. Die ursprünglichen Mitteilungen waren nicht zweifellos unrichtig. Zudem wurde die Revisionsfrist von 90 Tagen zur Geltendmachung des Revisionsgrundes verpasst. Demnach ist die wiedererwägungsweise Aufhebung nicht bundesrechtskonform und die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision sind nicht erfüllt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden erweisen sich insgesamt als begründet und sind gutzuheissen. 7. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Es ist demnach eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 500.– festgesetzt wird und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens von der Beschwerdegegnerin zu tragen ist. Dem Beschwerdeführer ist dementsprechend der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– vollumfänglich zurückzuerstatten. Ferner ist ihm zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten, welche ermessensweise auf Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.

17 Urteil S 2019 103 / S 2019 104 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde im Verfahren S 2019 103 wird gutgeheissen. Die Verfügungen betreffend die medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 201, 441 und 444 vom 26. Juni 2019 werden aufgehoben. 2. Die Beschwerde im Verfahren S 2019 104 wird gutgeheissen. Die Verfügung betreffend die Kostengutsprache für Hilfsmittel vom 26. Juni 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen mit anschliessendem Neuentscheid an die Verwaltung zurückgewiesen. 3. Der Beschwerdegegnerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), die IV- Stelle des Kantons Zug (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 13. Juli 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

S 2019 103 — Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 13.07.2020 S 2019 103 — Swissrulings