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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 101

20. April 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,032 Wörter·~15 min·4

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen (Nichteintreten) | Ergänzungsleistungen

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 20. April 2020 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen (Nichteintreten) S 2019 101

2 Urteil S 2019 101 A. Der Versicherte, A.________, geb. 1994, meldete sich am 13. September 2018 bei der Ausgleichskasse Zug zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-act. 2). Zur Prüfung des Leistungsanspruchs verlangte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 19. September 2018 sämtliche Unterlagen und Auskünfte betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten und setzte dazu eine Frist bis 11. Oktober 2018 an (AKact. 4). Da bis zu diesem Datum die von der Ausgleichskasse verlangten Unterlagen nicht eintrafen, forderte die Ausgleichskasse den Versicherten mit Schreiben vom 21. November 2018 erneut auf, die fehlenden Unterlagen bis 20. Dezember 2018 einzureichen. Gleichzeitig drohte sie dem Versicherten an, die weiteren Erhebungen einzustellen und auf das Gesuch nicht einzutreten, sollten die geforderten Unterlagen und Auskünfte nicht innert der gesetzten Frist eingereicht werden (AK-act. 6). Der Versicherte reichte die verlangten Unterlagen und Auskünfte auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, woraufhin die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 11. Januar 2019 androhungsgemäss auf das Leistungsgesuch vom 13. September 2018 nicht eintrat (AK-act. 8). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 10) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019 ab (AK-act. 12). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. August 2019 liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Ausgleichskasse anzuweisen, auf das Gesuch um Ergänzungsleistungen vom 13. September 2019 (recte: 2018) einzutreten und ihm Ergänzungsleistungen auszurichten; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, der Ausgleichskasse hätten sämtliche entscheidrelevanten Unterlagen vorgelegen. Aufgrund der Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe sei klar, dass eine Freigrenze von einem Vermögen von Fr. 4'000.– bestehe. Mithin sei sein Vermögen für den massgeblichen Zeitraum bekannt. Die Angaben über sonstige Erwerbstätigkeit oder Einnahmen sowie die Auslandaufenthalte könnten sodann ohne Weiteres den Vorakten entnommen werden. Hinsichtlich der Krankenkassenpolice sei schliesslich die Krankenkassenkarte eingereicht worden. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse für die Berechnung der Höhe der Taggelder und der Rente zuständig sei. Es sei daher ohne weiteres davon auszugehen, dass der Ausgleichskasse die massgeblichen Belege der Vorinstanz ebenfalls vorgelegen hätten (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2019 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wurde im

3 Urteil S 2019 101 Wesentlichen vorgebracht, es treffe nicht zu, dass zwischen der Ausgleichskasse und der IV-Stelle Zug ein automatischer Daten- und Informationsaustausch stattfinde. Die Ausgleichskasse habe demnach keine Kenntnis der IV-Akten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nach wie vor nicht sämtliche Unterlagen eingereicht. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen setze den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Deshalb habe sie vom Beschwerdeführer die Aufstellung bzw. Bestätigung durch die türkischen Behörden seiner Aufenthalte in der Türkei verlangt. Diese Bestätigung fehle noch immer. Allein mit der Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde könne der Beschwerdeführer nicht beweisen, wie oft und wie lange er sich seit Mai 2013 in der Türkei aufgehalten habe (act. 3). D. Mit Schreiben vom 10. September 2019 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu (act. 4). Daraufhin gingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren sachbezüglichen Stellungnahmen mehr ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG, wonach das Gericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat, zu bejahen, lebt der Beschwerdeführer doch in C.________. Den Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse am 21. Juni 2019. Dieser ging dem Beschwerdeführer frühestens am 22. Juni 2019 zu. Die Beschwerdeschrift wurde am 23. August 2019 der Post übergeben. Die Beschwerde gilt folglich unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG – Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August – als rechtzeitig i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Als vom angefochtenen Entscheid direkt Betroffener ist der Beschwerdeführer sodann zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält

4 Urteil S 2019 101 schliesslich einen Antrag und eine Begründung, genügt somit den an sie gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Einspracheentscheids (in casu: 21. Juni 2019) eingetretenen Sachverhalt ab. Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4–6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil BGer 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). 3.2 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen setzt den zivilrechtlichen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus (Art. 4 ELG). Für den gewöhnlichen Aufenthalt sind der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten. Zudem muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden. Die Verwaltungspraxis lässt bei EL-Berechtigten Auslandaufenthalte zu Besuchs-, Ferien- oder Geschäftszwecken bis zu drei Monaten im Kalenderjahr zu, ohne dass dadurch die Leistungen unterbrochen werden. Dauert ein solcher Auslandaufenthalt aus zwingenden Gründen (beispielsweise Transportunfähigkeit oder Unfall) länger, so können die Ergänzungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen höchstens ein Jahr weitergewährt werden (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 118).

5 Urteil S 2019 101

6 Urteil S 2019 101 4. 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderem) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 130 II 482 E. 3.2; 126 II 97 E. 2e; 124 II 361 E. 2b; Urteile BGer 2C_222/2011 vom 3. Juli 2012 E. 4.6.4 und 8C_110/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2). Die Mitwirkungspflicht hat allgemeine Bedeutung und gilt auch im Gebiet der Ergänzungsleistungen (Urteil BGer 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1). 4.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolge hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Eine derartige Sanktion setzt zudem voraus, dass die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse oder die Festsetzung der Leistungen erforderlich sind und nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich gemacht werden können (Urteil BGer 9C_345/2007 vom 26. März 2008 E. 4). Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund

7 Urteil S 2019 101 widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen lässt (Urteil BGer 9C_553/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1). Wird eine Sanktion aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 ATSG ausgesprochen und kommt die betroffene Person später ihren Pflichten doch noch nach, so dauert die Sanktion aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips nur bis zu dieser Änderung des Verhaltens an. Ab dann ist ein Entscheid aufgrund der Akten neu zu überprüfen und auf einen Nichteintretensentscheid ist zurückzukommen. Hingegen hat die erst nachträgliche Mitwirkung keine rückwirkende Neubeurteilung zur Folge, sondern die neue Prüfung erfolgt nur für die Zukunft und die später wahrgenommene Mitwirkung ist als Neuanmeldung zu betrachten (vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4; Urteile BGer 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 und 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.1; Ueli Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 43 N. 114 ff.). 5. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung von Ergänzungsleistungen vom 13. September 2018 nicht eingetreten ist. Nur diese Sanktion ist Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Juni 2019 und damit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Eine eigentliche materielle Anspruchsprüfung seitens der Ausgleichskasse fand demgegenüber nicht statt und bildet daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Auf den materiellen Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm Ergänzungsleistungen zuzusprechen, kann somit nicht eingetreten werden. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 13. September 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen anmeldete (AK-act. 2). Dem Anmeldeformular legte der Beschwerdeführer lediglich die Rentenverfügung vom 13. August 2018 bei (AK-act. 1). Am 18. September 2018 ging bei der Ausgleichskasse sodann ein Mahnschreiben des Vermieters des Beschwerdeführers vom 17. September 2018 ein (AK-act. 3). 5.2 Mit Schreiben vom 19. September 2018 forderte die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer auf, folgende Unterlagen bis zum 11. Oktober 2018 einzureichen (AKact. 4):

8 Urteil S 2019 101 - Vertretungsvollmacht oder Vollmacht zur Auskunftserteilung - Zins- und Saldoausweise aller Vermögenswerte rückwirkend per 31. Dezember 2012 bis und mit 31. Dezember 2017 (inkl. Depotauszug) - Mietvertrag und Mietzinsquittung aus dem Jahr 2013 bis 2018 (auch durch Belastungsanzeige, Kontoauszug oder Postbüchlein möglich) - Krankenversicherungspolicen, gültig ab 1. Januar 2018 - Falls weitere Einnahmen in Form einer Rente oder Taggelder bestehen, Angabe der Höhe in den Jahren 2013 bis 2018 5.3 Hierauf stellte der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse den Empfangsschein für die Zahlung vom 24. September 2018 von Fr. 803.– für die Miete und eine Kopie der Krankenversicherungskarte der progrès zu (AK-act. 5). Weitere Unterlagen reichte der Beschwerdeführer bis zum 21. November 2018 nicht ein. 5.4 Deshalb mahnte die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2018 und gab ihm nochmals Gelegenheit, bis 20. Dezember 2018 die ausstehenden Unterlagen und zudem eine genaue Aufstellung seiner Aufenthalte in der Türkei in der Zeit von Mai 2013 bis November 2018 einzureichen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und die Ausgleiskasse führte aus, dass sie die weiteren Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen werde, sollten die geforderten Unterlagen und Auskünfte bis zum 20. Dezember 2018 nicht vollständig vorliegen (AK-act. 6). 5.5 Da der Beschwerdeführer auch diese Frist unbenutzt verstreichen liess, trat die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 11. Januar 2019 androhungsgemäss auf die EL- Anmeldung nicht ein (AK-act. 8). 5.6 Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess der Beschwerdeführer schliesslich folgende Unterlagen einreichen (AK-act. 10): - Zins- und Saldoausweise ab 31. Dezember 2012 - Mietvertrag ab 1. September 2018 - Steuererklärung 2017 - Abrechnung Sozialdienst Zug - Krankenversicherungspolicen - Rentenbescheid ab 1. Mai 2013, mit der Anmerkung, über kein weiteres Einkommen zu

9 Urteil S 2019 101 verfügen

10 Urteil S 2019 101 6. 6.1 Wie sich aus dem soeben dargelegten Sachverhalt ergibt, brachte die Beschwerdegegnerin, indem sie jeweils weitere Unterlagen einforderte, zum Ausdruck, dass grundsätzlich ein Abklärungsbedarf bestand. Ohne umfassende Abklärung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ist es nicht möglich, die Anspruchsvoraussetzungen des Beschwerdeführers betreffend Ergänzungsleistungen rechtsgenüglich abzuklären. Es gehört zur Mitwirkungspflicht der versicherten Person, dass sie die einverlangten Belege ordnungsgemäss einreicht, respektive dass sie auf diese Weise ihre wirtschaftliche Lage inklusive Einkommen und Vermögen als anspruchsbegründende Tatsache dartut und belegt. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Januar 2019 war die Beschwerdegegnerin noch nicht im Besitz der Zins- und Saldoausweise, der Krankenversicherungspolice sowie der Aufstellung bzw. Bestätigung durch die türkischen Behörden der Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Türkei. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, die geforderten Akten zu beschaffen und der Beschwerdegegnerin einzureichen. Der Umstand allein, dass die Beschaffung der verlangten Unterlagen angeblich schwierig gewesen sein soll, rechtfertigte es jedenfalls nicht, auf das Schreiben vom 21. November 2018 überhaupt nicht zu reagieren und auch die Frist bis zum 20. Dezember 2018 unbenützt verstreichen zu lassen. Vom Beschwerdeführer hätte zumindest erwartet werden können, dass er sich innert angesetzter Frist bei der Ausgleichskasse gemeldet und ein Gesuch um Fristerstreckung gestellt hätte. Sein hauptsächliches Vorbringen schliesslich, die Ausgleichskasse habe Kenntnis der IV-Akten gehabt, weshalb ihr die massgeblichen Unterlagen vorgelegen hätten, ist nicht stichhaltig. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, handelt es sich bei der Ausgleichskasse Zug und der IV-Stelle Zug trotz derselben Adresse und der teilweise organisatorischen Verflechtung von Gesetzes wegen um zwei von einander unabhängige Rechtssubjekte (Urteil BGer 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.3). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den beiden Sozialversicherungsträgern ein automatischer Daten- und Informationsaustausch stattfindet (Urteil Verwaltungsgericht ZG S 2011 41 vom 12. Mai 2011 E. 3.3). Darüber hinaus ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die IV-Akten über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht vollständig hätten Auskunft geben können, enthalten die Akten der Invalidenversicherung üblicherweise doch keine Belege betreffend die Vermögensverhältnisse oder die Miete eines Leistungsansprechers. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch aus der eingereichten Krankenkassenkarte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenfalls fehl geht der Hinweis auf die

11 Urteil S 2019 101 Wohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde. Wie die Beschwerdegegnerin jedenfalls zutreffend darauf hingewiesen hat, geht daraus nicht hervor, wie oft und wie lange sich der Beschwerdeführer seit Mai 2013 in der Türkei aufgehalten hat. Nach dem soeben Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen. Hinweise auf entschuldbare Gründe sind nicht zu erkennen. Sodann hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in korrekter Weise im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG gemahnt und auf die Säumnisfolgen hingewiesen (vgl. AK-act. 6). Die Ausgleichskasse war ferner auch dazu berechtigt, unter den möglichen Sanktionen diejenige des Nichteintretens auf die Anmeldung und nicht diejenige eines materiellen Entscheids aufgrund der Akten zu wählen, denn ohne jegliche Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers war die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. 6.2 An der Rechtmässigkeit einer Sanktion und dazu einer solchen in Form eines Nichteintretensentscheids vermochte schliesslich auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren diverse Unterlagen (Zins- und Saldoausweise, Mietvertrag, Steuererklärung 2017, Abrechnung Sozialdienst, Krankenversicherungspolicen) beibrachte. Denn wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen hat, fehlte auch zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 21. Juni 2019 bzw. auch heute noch eine Aufstellung bzw. Bestätigung betreffend die Aufenthalte in der Türkei. Eine solche Bestätigung wäre aber angesichts der Tatsache, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistungen den zivilrechtlichen Wohnsitz sowie den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt und der Anspruch dahinfällt, wenn der Anspruchsberechtigte mehr als drei Monate im Jahr im Ausland verbracht hat (vgl. E. 3.2 vorstehend), unumgänglich gewesen. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin hätte die Informationen ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers beschaffen können. Vielmehr war die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Auslandaufenthalte auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewiesen, konnte die Beschwerdegegnerin doch nicht selbst in Erfahrung bringen, wie oft und wie lange sich der Beschwerdeführer in der Türkei aufgehalten hatte. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Juni 2019, mit dem die Beschwerdegegnerin die Einsprache abwies und die Verfügung vom 11. Januar 2019 bestätigte, ist somit auch unter Berücksichtigung der nachträglich eingereichten Unterlagen rechtens.

12 Urteil S 2019 101 Die Beschwerdegegnerin ist abschliessend jedoch darauf hinzuweisen, dass sie auf den Nichteintretensentscheid zurückzukommen hätte, sollte der Beschwerdeführer in Zukunft seiner Pflicht doch noch nachkommen und eine Aufstellung bzw. Bestätigung seiner Aufenthalte in der Türkei nachreichen. In diesem Fall würden der Beschwerdegegnerin nämlich sämtliche mit Schreiben vom 21. November 2018 verlangten Unterlagen vorliegen, sodass ein Entscheid über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers möglich wäre. Die später wahrgenommene Mitwirkung wäre als Neuanmeldung zu betrachten mit der Konsequenz, dass die Anspruchsberechtigung erst auf das neue Anmeldedatum gegeben wäre (vgl. E. 4.2 vorstehend). 7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht trotz rechtsgenüglichem Mahnschreiben vom 21. November 2018 in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist. Demnach erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Erhebungen einzustellen und auf die EL-Anmeldung nicht einzutreten, als korrekt. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 21. Juni 2019 ist daher zu bestätigen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 8. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine Parteientschädigung ist – bei vollumfänglichem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. a und g ATSG).

13 Urteil S 2019 101 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 20. April 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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