Skip to content

Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.04.2017 S 2016 149

27. April 2017·Deutsch·Zug·Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·11,889 Wörter·~59 min·5

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Leistungen)

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Felix Gysi, Vorsitz lic. iur. Oskar Müller und Rosemarie Rossi Andenmatten Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler

URTEIL vom 27. April 2017

in Sachen

A, B Strasse, C Gemeinde Beschwerdeführerin vertreten durch RA D

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenversicherung (Leistungen)

S 2016 149

2 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

A. Die Versicherte, A, Jahrgang 1958, machte am 10. Juni 2011 beim Treppenhinabsteigen einen Fehltritt und erlitt dabei eine Distorsion des rechten Knies, woraufhin am 17. November 2011 eine Arthroskopie stattfand. In der Folge erbrachte die Unfallversicherung E die gesetzlichen Leistungen, bevor sie diese per 31. Dezember 2013 einstellte. Am 18. Juni 2012 meldete sich A sodann bei der IV-Stelle an und beantragte eine Hilflosenentschädigung. Nachdem die IV-Stelle A mit Schreiben vom 7. September 2012 darauf hinwies, dass sie unter Umständen Anspruch auf weitere Leistungen der IV habe und die IV- Stelle den Anspruch auf Hilflosenentschädigung ablehnte, meldete sich A am 13. September 2012 zum Bezug von weiteren Leistungen bei der IV-Stelle an. Daraufhin zog die IV- Stelle im Rahmen ihrer Abklärungen die Akten der E bei und verfügte am 4. Juli 2013, dass A Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe. Nach durchgeführtem Erstgespräch und der Tatsache, dass sich die Versicherte auch in einer angepassten Tätigkeit absolut nicht arbeitsfähig einstufte, wurden die Eingliederungsbemühungen im August 2013 jedoch eingestellt und ein allfälliger Rentenanspruch geprüft. In der Folge liess die E A begutachten und die IV-Stelle führte eine Haushaltsabklärung vor Ort durch. Gestützt auf die durchgeführten Abklärungen teilte die IV-Stelle A schliesslich mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2015 und Verfügung vom 27. Oktober 2015 [recte: 2016] mit, es werde davon ausgegangen, dass sie ohne Gesundheitsschaden einem Erwerbspensum von 60 % als Mitarbeiterin Ökonomie und Reinigungsfrau nachgehen würde und die restlichen 40 % im Haushalt tätig wäre. Ausgehend von einer Einschränkung von 39 % im Erwerbsbereich und 0 % im Haushalt errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 23 % und wies das Leistungsbegehren ab.

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. November 2016 liess A, vertreten durch RA D, beantragen, die Verfügung vom 27. Oktober 2016 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine IV-Rente, auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Aus verfahrensrechtlicher Sicht liess sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragen. Nach Darlegung des Sachverhalts liess die Beschwerdeführerin insbesondere die Aufteilung 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt sowie die angewandte Methode für die Bemessung des Invaliditätsgrades rügen und ausführen, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde sie nach wie vor ihren vier Beschäftigungen, entsprechend einem Arbeitspensum von 80 - 90 %, nachgehen, denn bis zur Tumor-Operation im Jahr 2007 mit nachfolgender Bestrahlung habe sie mehr oder weniger immer in einem Vollzeitpensum gearbeitet, dies sogar während einer Zeit, in der ihre Kinder noch klein gewesen seien. Weil es sich bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit (Mitarbeiter Reinigung und Ökonomie) um eine körperlich strenge Arbeit gehandelt habe

3 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

und berücksichtigt werden müsse, dass sie an vier verschiedenen Arbeitsorten tätig gewesen sei, sei ein Pensum von über 90 % nicht realisierbar. Sie habe nicht Teilzeit gearbeitet, um den Rest ihrer Zeit dem Haushalt zu widmen. Auch habe es keinen Anlass (z.B. Erziehungs- oder Betreuungsaufgaben) gegeben, dass sie dies hätte tun müssen. Vielmehr habe sie die Freizeit gebraucht, um sich von der körperlich anstrengenden Arbeit zu erholen. Somit bemesse sich der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und nicht nach der gemischten Methode. Sollte das Gericht dennoch der Ansicht sein, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht die gemischte Methode angewandt, so sei festzuhalten, dass der Erwerbsanteil bei 90 % und nicht bei 60 % gelegen habe, weshalb noch 10 % auf den Haushalt entfallen würden und die Bemessung des Invaliditätsgrades entsprechend anzupassen sei. Des Weiteren wurde ausgeführt, sie hätte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung so viel verdient wie im Jahr 2007. Dieser Verdienst sei als Valideneinkommen den Lohnentwicklungen auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns anzupassen. Zudem sei sie im Verfügungszeitpunkt 58 Jahre alt gewesen. Unbestritten sei, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand, insbesondere das Knie betreffend, nicht mehr verbessern werde, im Gegenteil, eine Verschlechterung wahrscheinlicher erscheine. Ihre gesundheitsbedingten beruflichen Möglichkeiten seien äusserst beschränkt und entsprechende Stellen auf dem Arbeitsmarkt rar. Die fehlende Ausbildung, die Einschränkungen aufgrund der Kniebeschwerden, die mit regelmässiger Einnahme von Medikamenten, Schlafproblemen, Konzentrationsschwächen, Wassereinlagerungen, etc. einhergehen würden, würden dazu führen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber finden werde. Die ärztlich attestierte Restarbeitsfähigkeit sei deshalb wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, was zu einer vollständigen Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG führe. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung liess die Beschwerdeführerin sodann die Haushaltsabklärung vom 10. September 2015 rügen und ausführen, könne eine Person wegen der Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so müsse sie sich in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall dürfe dann angenommen werden, wenn die Aufgaben, die behinderungsbedingt durch Angehörige übernommen würden, eine unverhältnismässige Belastung bedeuteten. Anlässlich der Haushaltsabklärung sei festgestellt worden, dass sie im Haushalt lediglich noch leichte Arbeiten verrichten könne. Da zum Zeitpunkt der Abklärung der Sohn und dessen Freundin im selben Haushalt gewohnt hätten, habe sich eine Aufgabenteilung im Haushalt ergeben. Nicht korrekt sei aber das Vorgehen anlässlich der Abklärung, weil genau das gemacht worden sei, was gemäss BGE 133 V 504 nicht zulässig sei: Die Haushaltstätigkeit sei in einzelne

4 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

Funktionen unterteilt und diese wiederum auf die Familienmitglieder überwälzt worden. Im Ergebnis seien ihr nur die leichten Arbeiten zugemutet und die restlichen Arbeiten von Familienangehörigen besorgt worden. Dies habe zum Ergebnis geführt, dass bei ihr (angeblich) keine Einschränkung mehr vorgelegen habe, da die grösseren Arbeiten ja gar nicht durch sie erledigt werden mussten. Damit sei aber nicht ihre Einschränkung im Haushalt, sondern vielmehr die Verfügbarkeit der Familienangehörigen und deren Leistungsfähigkeit bemessen worden, was mit dem Invaliditätsbegriff, der ja die Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezeichnen sollte, nicht vereinbar sei. Allenfalls müsste man den Bericht der Abklärung dergestalt interpretieren, als die Beschwerdeführerin all die Arbeiten, die von Familienangehörigen ausgeführt werden würden, eben selbst nicht ausführen könne und entsprechend auch in diesem Umfang eingeschränkt sei. Ansonsten sage der Bericht nichts über ihre effektive Leistungseinschränkung im Haushalt aus. Überdies leuchte nicht ein, weshalb sie unbestrittenermassen in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig sei, im Haushaltsbereich dennoch keine Einschränkung aufweisen sollte, handle es sich doch faktisch um mehr oder weniger dieselben Arbeiten. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, die ihr attestierte Restarbeitsfähigkeit sei verwertbar, sei beim Invalideneinkommen ein grösserer Leidensabzug als die von der Beschwerdegegnerin anerkannten 10 % vorzunehmen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass sie nicht deutscher Muttersprache sei, über kaum eine Schulbildung verfüge, keine berufliche Ausbildung absolviert habe, regelmässig in ärztliche Kontrolle müsse, keine Verbesserung des Zustandes zu erwarten und sie bereits 58-jährig sei. Dass sie nicht Auto fahren und nur mit grossem Aufwand zur nächsten Haltestelle des öffentlichen Verkehrs gehen könne, schränke ihre Möglichkeiten weiter ein. Zudem seien auch ihre Schmerzen und die Umstände, die die Medikamenteneinnahme und die eingeschränkte Beweglichkeit beider Kniegelenke mit sich bringen würden, nicht berücksichtigt worden. All diese Umstände würden dazu führen, dass sie eine allfällige Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne, weshalb der Leidensabzug auf 25 % zu beziffern sei. Schlussendlich liess die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügen und ausführen, die Beschwerdegegnerin habe kein eigenes medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben, obwohl dies angezeigt gewesen wäre. Während die Unfallversicherung medizinische Aspekte, die nicht unfallkausal seien, ausklammere, müsse die IV sämtliche Gesundheitsschäden vollumfänglich berücksichtigen, entsprechend auch die Beschwerden im linken Knie. Insbesondere werde aber auf die Verdachtsdiagnose der seronegativen Polyarthritis nicht eingegangen. Die Beschwerdegegnerin hätte hier zumindest beim behandelnden Arzt nachfragen müssen, richtigerweise hätte sie eine Begutachtung vorneh-

5 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

men sollen. Zudem klage sie weiter über Schmerzen, die sich durch Medikation nicht lindern lassen würden. Ob diese Schmerzen Ursachen haben könnten, die nicht auf die Kniedistorsion zurückzuführen seien, sei ebenfalls nicht abgeklärt worden. Sodann sei die Haushaltsabklärung im Rahmen einer Wohnsituation (Wohngemeinschaft mit Sohn und Freundin) durchgeführt worden, die im Zeitpunkt der Verfügung nicht mehr aktuell gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch darauf verzichtet, eine erneute Abklärung durchzuführen, obwohl sich die Umstände grundlegend verändert hätten. Dementsprechend habe die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt.

C. Der vom Vorsitzenden der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug mit Verfügung vom 29. November 2016 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt.

D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2017 die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Begründend wurde ausgeführt, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % erwerbstätig wäre, hätte sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Werde zur Berechnung des Valideneinkommens das Jahreseinkommen, welches die Beschwerdeführerin als Gesunde im Jahr 2006 – somit vor Eintritt der Tumorentfernung im Jahr 2007 – gemäss IK-Auszug erzielt habe, beigezogen, betrage das Valideneinkommen beim mutmasslichen Rentenbeginn ab November 2012 Fr. 53'970.--. Würde das Valideneinkommen, wie dies in der Beschwerde vorgebracht werde, gestützt auf den im Jahr 2007 erzielten Jahreslohn berechnet, würde sich das Valideneinkommen auf Fr. 48'693.-- belaufen. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 46'297.-- (vgl. Invalideneinkommen gemäss Verfügung vom 27. Oktober 2015 [recte: 2016], aufgerechnet auf ein Vollpensum) würde die Beschwerdeführerin eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'673.-- bzw. Fr. 2'396.-- erleiden, was einem Invaliditätsgrad von 14 % bzw. 5 % entsprechen würde. Des Weiteren sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht das Alter bei Verfügungserlass, sondern im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns (hier: November 2012) massgebend. Damals sei die Beschwerdeführerin 54jährig gewesen. Ausserdem überzeuge ihre Argumentation, ihre gesundheitsbedingten beruflichen Möglichkeiten seien äusserst beschränkt und entsprechende Stellen auf dem Arbeitsmarkt rar, keineswegs. Die Beschwerdeführerin sei in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Wechseltätigkeit ohne häufiges Gehen über 50 m und ohne Schläge/ Vibrationen auf das Kniegelenk, bei der sie weder Gewichte über 10 kg heben oder tra-

6 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

gen, Zwangshaltungen einnehmen noch Treppen laufen oder Leitern besteigen müsse, zu 100 % arbeitsfähig. Solche einfache Hilfstätigkeiten gebe es zweifelsohne auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (z.B. Verpacken oder Montage), auf den es bei der Beurteilung des Rentenanspruches ankomme. Darüber hinaus bemerkte die Beschwerdegegnerin, selbst bei einer Gewichtung von 90 % Erwerbstätigkeit und 10 % Haushalt würde kein Rentenanspruch entstehen. Zur Haushaltsabklärung führte sie sodann an, es sei durchaus legitim, dass bei einer Wohngemeinschaft von vier erwachsenen Personen die Besorgung des Haushaltes aufgeteilt werde, und im Rahmen der Schadenminderungspflicht die Beschwerdeführerin die leichten Haushaltsarbeiten erledige und ihr Sohn und dessen Freundin die schwereren Arbeiten, die im Übrigen nicht täglich anfielen, übernehmen würden. Der Tatsache, dass die Wohngemeinschaft mit dem Sohn aufgelöst worden sei, sei auch Rechnung getragen worden, was zur Folge habe, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2016 eine Einschränkung im Haushalt von 3 % anerkannt werde. Zur Höhe des Leidensabzuges von 10 % sei in der angefochtenen Verfügung hinreichend Stellung genommen worden. Weder die fehlende Schul- und Ausbildung noch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht deutscher Muttersprache sei, würden einen höheren Leidensabzug zu rechtfertigen vermögen, zumal die Beschwerdeführerin offensichtlich über hinreichende Sprachkenntnisse für die Ausübung von einfachen Hilfsarbeiten verfüge. Abschliessend führte die Beschwerdegegnerin aus, es werde bestritten, dass sie den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Weder in der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung, in der Anmeldung zum Bezug einer Invalidenrente, den Angaben der Beschwerdeführerin bei den Abklärungen vom 29. August 2012 (Abklärung für eine Hilflosenentschädigung) und 10. September 2015 noch in den Berichten des Hausarztes Dr. F habe es Hinweise für zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen als die bekannte Gonarthrose gegeben. Der von Dr. F gegenüber Dr. G geäusserte Verdacht auf seronegative Polyarthritis habe sich offensichtlich nicht bestätigt, zumal die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung vom 12. März 2015 durch Dr. H nicht darüber berichtet habe, als sie ausdrücklich nach weiteren Erkrankungen gefragt worden sei. Schliesslich sei nicht einmal im Einwand gegen den Vorbescheid vom 5. Oktober 2015 substantiiert dargelegt worden, in welcher Hinsicht noch weitere medizinische Abklärungen notwendig gewesen wären. Es treffe zwar zu, dass nach dem Wohnortwechsel der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2016 keine weitere Abklärung vor Ort durchgeführt worden sei, allerdings habe sie bei der Beschwerdeführerin ergänzende Angaben zur neuen Wohnsituation eingeholt und diese Angaben in der vorliegend angefochtenen Verfügung berücksichtigt.

7 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

E. Am 25. Januar 2017 stellte das Gericht die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu. In der Folge gingen beim Gericht keine weiteren Eingaben ein, weshalb der Schriftenwechsel als Ende Januar 2017 abgeschlossen betrachtet werden kann.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 [VRG, BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 28. Januar 1993 in der aktuell geltenden Fassung, BGS 841.1). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV- Stelle – fraglos gegeben. Die strittige Verfügung der IV-Stelle datiert vom 27. Oktober 2015 [recte: 2016]. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 28. November 2016 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene, 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung von Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG, wonach die Frist am nächstfolgenden Werktag endet, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt, gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu 27. Oktober 2016) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch: BGE 121 V 362 Erw. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu

8 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 329 und 130 V 445, mit Verweis auf BGE 129 V 1 Erw. 1.2, 167 Erw. 1, 354 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind namentlich Rentenleistungen ab November 2012 strittig. Mithin kommen die materiellen Bestimmungen des ATSG und die Bestimmungen der vierten und fünften IV-Revision sowie der IV-Revision 6a zum Tragen.

3. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Bei erwerbstätigen Versicherten wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). Bei nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29

9 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 105 V 156 Erw. 1). Für die Invaliditätsbemessung ist im Übrigen nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt ausschlaggebend, sondern vielmehr die durch den Gesundheitsschaden bedingte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 Erw. 4).

3.4 3.4.1 Die Unterlagen sind nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu werten, d.h. der Richter ist grundsätzlich an keine förmlichen Beweisregeln gebunden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass der Sozialversicherungsrichter bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aber als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So ist namentlich den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde

10 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung grundsätzlich volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber darf und soll der Richter in Bezug auf Berichte von Hausärzten – wie auch von behandelnden Fachärzten (Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008, Erw. 8.2) – der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutischen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_420/2008 vom 23. September 2008 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Immerhin verpflichtet aber jede substantiiert vorgetragene Einwendung den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend zu prüfen, ob sie in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen eines vom Gericht oder von der Verwaltung förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (siehe zum Ganzen BGE 125 V 351 Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen).

3.4.2 Bei Berichten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) – um solche handelt es sich bei den vorliegenden Stellungnahmen des RAD Zentralschweiz – ist zu beachten, dass es sich dabei weder um medizinische Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG noch um Untersuchungsberichte gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV handelt. Ihre Funktion besteht einzig darin, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Solchen Berichten nach Art. 49 Abs. 3 IVV kann zwar ein gewisser Beweiswert zugemessen werden und es ist nach der Rechtsprechung dem Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auch nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil des Bun-

11 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

desgerichts 9C_341/ 2007 vom 16. November 2007, Erw. 4.1 mit Hinweis auf BGE 122 V 157 Erw. 1d). Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, allerdings nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgericht 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013, Erw. 3.4).

4. Da die Invalidität im Erwerbsbereich und im Haushalt unterschiedlich ermittelt wird, ist vorab die strittige Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige einzustufen ist. Die IV-Stelle stufte die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige ein und bemass den IV-Grad nach der gemischten Methode mit den Anteilen 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Status und macht geltend, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einem Arbeitspensum von 80 - 90 % nachgehen.

4.1 Ob die versicherte Person als ganztägig oder teilzeitig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig zu betrachten ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass gibt, bestimmt sich aufgrund der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012, Erw. 3.1). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Im Rahmen der erwerblichen Verhältnisse gilt es insbesondere zu prüfen, ob eine finanzielle Notwendigkeit besteht, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder allenfalls auszudehnen. Bei der Beurteilung sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben.

12 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

4.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung bezüglich Statusfrage auf die Angaben im Abklärungsbericht Haushalt vom 10. September 2015. Demgemäss habe die Versicherte ausgeführt, sie würde im Gesundheitsfall im gleichen Ausmass arbeiten wie bis anhin. Aktenkundig sei, dass sie bis Ende Mai 2007 bis zu 80 % erwerbstätig gewesen sei. Ab Juni 2007 habe die Versicherte demgegenüber nur noch die Stellen bei der Stiftung I und in der Zahnarztpraxis von Dr. J innegehabt. Somit habe sie ab Juni 2007 nur noch insgesamt zu 60 % gearbeitet, weshalb die Aufteilung 60 % Erwerb und 40 % Haushalt nicht zu beanstanden sei.

4.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach wie vor ihren vier Beschäftigungen, entsprechend einem Arbeitspensum von 80 - 90 %, nachgehen. Bis zur Tumor-Operation im Jahr 2007 mit nachfolgender Bestrahlung habe sie mehr oder weniger immer in einem Vollzeitpensum gearbeitet. Dies sogar während einer Zeit, in der ihre Kinder noch klein gewesen seien. Beachte man ihre Erwerbsbiografie, sehe man, dass sie wegen des Tumors im Jahr 2007 das Pensum reduziert habe. Im Gesundheitsfall würde sie jedoch weiterhin mit einem Pensum von 80 - 90 % arbeiten. Mit dem "gleichen Ausmass" habe sie folglich nicht das reduzierte Pensum von rund 60 % gemeint, sondern das Vollpensum von 80 - 90 %. Dass die Aussage nicht klar sei, liege daran, dass abgesehen von den Kniebeschwerden nicht nach weiteren gesundheitlichen Einschränkungen gefragt worden sei. Zudem sei zu beachten, dass ihr Ehemann eine volle IV-Rente beziehe, weshalb die Familie auf das Einkommen angewiesen sei.

4.4 Zur Beurteilung der Statusfrage sind vorerst die Verhältnisse der Beschwerdeführerin etwas zu erhellen. Den Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die zur Zeit der angefochtenen Verfügung 58 Jahre alte Beschwerdeführerin, verheiratet und Mutter von drei inzwischen erwachsenen Kindern (Jahrgang 1978, 1981 und 1990), in ihrer Heimat vier Jahre die Grundschule besuchte und über keine Berufsausbildung verfügt. 1979 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete zunächst in verschiedenen Hotels und Restaurants, später als Reinigungsmitarbeiterin im Spital K und in der Leiterplattenproduktion bei der L AG, bevor sie dann von März 1989 bis April 2000 in der Kopier- und Druckabteilung bei der M AG in einem 100 % Pensum und anschliessend infolge Reorganisation des Stellenbereichs bis Oktober 2001 in einem 80 % Pensum tätig war. Nachdem ihr diese langjährige Festanstellung gekündigt wurde, bezog sie Arbeitslosenentschädigung und arbeitete ab März 2001 in einem 10 % Pensum als Reinigungskraft in der Zahnarztpraxis von Dr. N. Anschliessend war sie ab 2003 bis Ende Mai 2007 insgesamt bei vier verschiedenen Ar-

13 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

beitgebern in einem 80 - 90 % Arbeitspensum tätig. So war sie vom 17. März 2003 bis 31. August 2012 als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in einem 50 % Pensum bei der Stiftung I angestellt und führte daneben in zwei Privathaushalten (September 2003 bis Mai 2007 bei Frau O und Frau P, jeweils vier bis fünf Stunden pro Woche pro Haushalt) und in der Zahnarztpraxis (1. März 2001 bis 31. März 2006 bei Dr. N und 1. April 2006 - 31. Juli 2012 bei Dr. J, vier bis sechs Stunden pro Woche) Reinigungsarbeiten aus, welche jeweils einem Arbeitspensum von ca. 10 % entsprachen (IV-act. 25 S. 3 ff.). Nachdem bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 ein seltener Tumor abdominal entfernt wurde und deswegen während drei Jahren eine Bestrahlung erfolgte, musste sie die zwei Stellen in den Privathaushalten gemäss eigenen Angaben gesundheitsbedingt aufgeben. Ab Juni 2007 war die Beschwerdeführerin somit nur noch bei der Stiftung I und in der Zahnarztpraxis von Dr. J angestellt und dementsprechend nur noch zu insgesamt 60 % erwerbstätig. Nach dem Unfall vom 10. Juni 2011, bei welchem sie sich eine Distorsion des rechten Knies zuzog, musste sie auch diese Erwerbstätigkeit bei der Stiftung I und in der Zahnarztpraxis aufgeben. Eine Arbeitstätigkeit nahm sie seither wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr auf. Bei der seinerzeitigen Haushaltsabklärung vom 10. September 2015 wohnte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann, welcher gemäss ihren eigenen Angaben wegen Herzbeschwerden eine ganze IV-Rente bezieht, und dem gemeinsamen Sohn sowie dessen Freundin im 4. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in der Gemeinde Q in einer 4 Zimmer-Wohnung. Auf die Frage der Abklärungsperson, ob sie ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, antwortete sie, sie hätte im gleichen Ausmass weiter gearbeitet, es hätte keinen Grund gegeben aufzuhören. Man sei sehr froh gewesen um den finanziellen Zuverdienst. Ihr Ehemann sei IV- Rentner, das Einkommen dementsprechend gering. Sie hätte auch Zeit zum Arbeiten, da die Kinder selbständig und sie flexibel sei. Vor allem aber gehe es um den Zuverdienst. Seit dem 1. Juli 2016 wohnt die Beschwerdeführerin nun lediglich noch mit ihrem Ehemann in einer 2 1/2 Zimmer-Wohnung in der Gemeinde Q. Die Beschwerdeführerin hat ein paar Zimmerpflanzen, sonstige Freizeitbeschäftigungen werden hingegen nicht genannt.

4.5 Die vorliegenden Umstände, insbesondere dass die Beschwerdeführerin zumindest ab 1991 und auch in einer Zeit, in der ihre Kinder noch betreuungsbedürftig waren, praktisch durchgehend in einem beträchtlichen Arbeitspensum tätig war, sie ab 1989 bis 2000 bei der M AG in einem 100 % Pensum tätig war und sie auch nach der Kündigung ab 2003 in einem 80 - 90 % Arbeitspensum angestellt war, bei ihr im Jahr 2007 ein seltener Tumor abdominal entfernt werden musste und anschliessend während drei Jahren eine Bestrahlung erfolgte, sie ihr Arbeitspensum ab 2007 offensichtlich aus gesundheitlichen

14 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

Gründen reduziert hat, sie über keine Freizeitbeschäftigung verfügt, ihre drei Kinder erwachsen und von zu Hause ausgezogen sind, ihr Ehemann wegen Herzbeschwerden eine ganze IV-Rente bezieht und die Familie in finanzieller Hinsicht auf das Einkommen der Beschwerdeführerin angewiesen ist, sprechen dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im heutigen Zeitpunkt weiterhin zwischen 80 - 90 % erwerbstätig wäre.

Soweit die Beschwerdegegnerin nun einzig gestützt auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Abklärung im Haushalt angab, ohne Behinderung hätte sie im gleichen Ausmass weiter gearbeitet, darauf schliessen lässt, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig, habe sie doch ab Juni 2007 nur noch insgesamt zu 60 % gearbeitet, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 ihre Reinigungstätigkeit in den Privathaushalten aufgegeben und dementsprechend ab Juni 2007 nur noch zu insgesamt 60 % erwerbstätig war, die Beschwerdegegnerin übersieht dabei jedoch, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum offensichtlich wegen der Entfernung des Tumors und der anschliessenden Bestrahlung reduziert hat. Andere Beweggründe sind aus den Akten jedenfalls nicht ersichtlich und auch die sozialen Lebensumstände der Beschwerdeführerin – keine Kinderbetreuung, keine Hobbies – sprechen dafür, dass sie die Reinigungstätigkeit bei Frau O und Frau P gesundheitsbedingt aufgegeben hat. Wenn die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerde ausführen lässt, mit dem "gleichen Ausmass" habe sie nicht das reduzierte Pensum von rund 60 % gemeint, sondern das Vollpensum von 80 - 90 %, erscheint dies dem Gericht plausibel und nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass sie das Pensum im Jahr 2007 gesundheitsbedingt reduziert hat und es demnach naheliegend ist, dass sich ihre Aussage gegenüber der Abklärungsperson auf das Arbeitspensum vor der Tumorentfernung – eben gerade im Gesundheitsfall – bezogen hat, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren bestritten hat, sich je dahingehend geäussert zu haben, dass sie im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig wäre. Mithin gilt die Annahme der Beschwerdeführerin, im Gesundheitsfall würde sie zwischen 80 - 90 % arbeiten, im Lichte des Gesagten und vor dem Hintergrund der sozialen Lebensumstände der Beschwerdeführerin als überwiegend wahrscheinlich.

4.6 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Gewichtung, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt beschäftigt wäre, ist aufgrund dieser Ausführungen insofern zu korrigieren, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen 80 -

15 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

90 % erwerbstätig wäre. Dementsprechend wird vorliegend von einem Durchschnittswert von 85 % im Erwerbsbereich und von 15 % im Haushalt ausgegangen. Der Invaliditätsgrad ist somit anhand der gemischten Methode festzulegen.

5. Im Hinblick auf ihre Erwerbstätigkeit ist zu prüfen, inwieweit die Beschwerdeführerin infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen überhaupt noch arbeitsfähig ist.

5.1 Aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen ergibt sich hierzu im Wesentlichen was folgt:

5.1.1 Dem Arztzeugnis UVG vom 4. Juli 2011 von Dr. med. F, FMH Allgemeinmedizin, kann als Diagnose eine Distorsion des rechten Knies entnommen werden. Die Erstbehandlung sei am 14. Juni 2011 erfolgt. Seit dem 10. Juni 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 29 S. 17 f.).

5.1.2 Am 28. September 2011 hielt Dr. med. R, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, folgende Diagnose(n) fest: Mediale Restmeniskusläsion des rechten Knies, Knorpeldefekt des medialen Kondylus, zwei freie Gelenkskörper im rechten Knie (Trauma 10. Juni 2011). Anamnestisch wurde eine Distorsion des rechten Knies am 10. Juni 2011 festgehalten. Seitdem bestünden Schmerzen, vor allem anterior und medial im rechten Knie. Bis jetzt sei keine Physiotherapie durchgeführt worden. Die Patientin nehme Schmerzmedikamente. Nachdem die Patientin die Arbeit mehrere Male habe unterbrechen müssen, arbeite sie zurzeit wieder vollumfänglich. In der Beurteilung wurde festgehalten, im rechten Knie bestehe eine relevante, mediale Restmeniskusläsion und ein deutlicher Knorpelschaden des Kondylus und des Tibiaplateaus. In der Ganzbeinaufnahme bestehe jedoch glücklicherweise eine Valgusachse. Therapeutisch werde nun einerseits eine physiotherapeutische Betreuung zum Aufbau der Muskulatur und andererseits längerfristig eine Kniearthroskopie mit Sanierung der medialen Restmeniskusläsion und ein Microfracturing des medialen Kondylus vorgeschlagen. Der Eingriff sei für November 2011 geplant. In der Zwischenzeit wäre ein Aufbautraining des Knies hilfreich (IV-act. 29 S. 12 f.).

5.1.3. Die Diagnose einer medialen Restmeniskusläsion des rechten Knies und eines Knorpeldefektes des medialen Kondylus hielt auch Dr. F im ärztlichen Zwischenbericht UVG vom 10. November 2011 fest (IV-act. 29 S. 11).

16 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

5.1.4 Am 17. November 2011 wurde die Versicherte in der orthopädischen Gelenkschirurgie von Dr. R operiert. Es fand sowohl eine Arthroskopie des rechten Knies als auch eine mediale Teilmeniskektomie statt. Zudem wurden Knorpelschäden der Trochlea und des medialen Kondylus mit Microfracturing geglättet und eine Resektion einer zerrissenen Plica infrapatellaris durchgeführt (IV-act. 29 S. 9 f.).

5.1.5 Dem Bericht vom 4. Januar 2012 von Dr. R kann folgende Diagnose entnommen werden: Status nach Arthroskopie des rechten Knies mit medialer Restmeniskusentfernung, Microfracturing der Trochlea und des medialen Kondylus bei Knorpelschäden Grad III bis IV des medialen Kondylus und der Trochlea am 17. November 2011. Beurteilend wurde festgehalten, nach Microfracturing der Trochlea und des medialen Kondylus wegen Knorpelschäden Grad III bis IV des rechten Knies bestehe jetzt noch ein deutlicher, schmerzhafter Gelenkserguss. Glücklicherweise würden sich derzeit keine Hinweise für eine Kondylusnekrose finden (IV-act. 28 S. 9 f.).

5.1.6 Einem erneuten Bericht von Dr. R vom 22. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass bei der Patientin weiterhin ein deutlicher Gelenkserguss des rechten Knies und die schon früher dokumentierten Knorpelschäden bestünden. Radiologisch und klinisch bestehe eine Valgusachse, sodass das mediale Kompartiment durch eine zusätzliche Massnahme nicht entlastet werden könne. Einzig die Gewichtsreduktion wäre unbedingt wünschenswert. Er, Dr. R, schlage nun als erste Massnahme eine Punktion des Knies mit Instillation einer Steroids und eine Teilbelastung mit Stöcken für zwei Wochen vor (IV-act. 28 S. 11 f.).

5.1.7 Am 19. März 2012 hielt Dr. R beurteilend fest, die Patientin habe in den letzten drei Wochen objektiv gesehen eine Verbesserung erfahren und zeige nur noch wenig Resterguss. Es stelle sich nun die Frage, ob bei ihr längerfristig ein Knorpeltransfer mittels autologen Knorpelzellen oder einer AMIC-Plastik indiziert wäre. Deshalb werde er, Dr. R, die Patientin konsiliarisch dem Kollegen Dr. med. S zuweisen (IV-act. 3 S. 5 f.).

5.1.8 Dem Bericht vom 2. April 2012 von Dr. med. S, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ist zu entnehmen, dass sich die Situation nach Durchführung der Arthroskopie, Teilmeniskektomie und Débridement Knorpel inkl. Microfracturing nicht mehr beruhigt habe. Auch eine Kortisonspritze habe die Situation nicht verbessert. Die MRI-Untersuchung im Februar 2012 zeige ein Fortschreiten der medial ausgeprägten Arthrose mit Teilmeniskektomie medial und auf den neuen Bildern seien jetzt zusätzlich eine Knochenprellung (Bone bruise) und eine leicht einbrechende subkortikale Lamelle erkennbar. Dies weise

17 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

auf ein Fortschreiten der Arthrose und Überlastungszeichen des ganzen Systems im medialen Kompartiment hin. Empfohlen wurde eine weitere Entlastung und Schonung, insbesondere keine weiteren körperlichen Arbeiten, eine Arbeitsreduktion, Belastungsreduktion sowie eine Badekur (IV-act. 3 S. 3 f.).

5.1.9 Im ärztlichen Zwischenbericht UVG vom 2. Juli 2012 hielt Dr. F die bereits bekannte Diagnose einer fortgeschrittenen aktivierten Arthrose des rechten Knies bestehend seit dem Unfall im Juni 2011 fest und führte aus, der Verlauf sei trotz durchgeführter Arthroskopie im November 2011 schlecht (IV-act. 29 S. 2).

5.1.10 Am 10. Januar 2013 nahm Dr. F zur bisher ausgeführten Tätigkeit der Versicherten Stellung und führte aus, es bestünden persistierende Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Knie. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Eine rein sitzende Tätigkeit sei der Versicherten evtl. zu 50% zumutbar, dies müsste jedoch zuerst ausprobiert werden (IV-act. 28 S. 1 ff.).

5.1.11 Am 25. März 2013 berichtete Dr. F, die Patientin habe seit Anfang 2013 zunehmende Schmerzen im linken Knie. Als Diagnose wurde neu eine Gonarthrose links mit medialer Meniskusläsion links festgehalten und ausgeführt, aufgrund der durchgeführten Physiotherapie habe rechts eine einigermassen stabile Situation erreicht werden können. Die Arbeitsunfähigkeit verbleibe aber weiterhin bei 100 %, auch wegen der neuen Gonarthrose links. Eine Besserung sei nicht in Sicht und eine endoprothetische Versorgung werde wohl kaum mehr abzuwenden sein. Abschliessend wurde festgehalten, die Situation habe sich durch die Gonarthrose links deutlich verschlechtert (IV-act. 42 S. 5 f.).

5.1.12 Im Bericht vom 8. April 2013 von Dr. S wurde festgehalten, dass die Patientin seit einigen Wochen plötzlich starke Schmerzen im linken Kniegelenk habe, wobei die Schmerzen spontan aufgetreten seien. Ein MRI sei veranlasst worden und zeige sowohl einen medialen Meniskushorizontalriss als auch Erweichungsherde des medialen Meniskus und unregelmässige Knorpeloberflächen. Die Patientin gehe an Stöcken und hinke stark. Generell löse jede Bewegung Schmerzen aus wie bei einer starken Synovitis. Diagnostiziert wurde eine aktivierte mediale Arthrose mit beginnendem Meniskuseinriss beim linken Kniegelenk und es wurde festgehalten, dass eine baldige operative Sanierung angebracht sei (IV-act. 50 S. 22 f.).

18 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

5.1.13 Am 2. Juli 2013 nahm RAD-Arzt Dr. med. T, Facharzt für Innere Medizin FMH, zum ersten Mal Stellung und führte aus, bei der Versicherten bestehe gemäss den vorliegenden medizinischen Informationen eine fortgeschrittene aktivierte Arthrose des rechten Kniegelenks, welche gemäss fachärztlicher Einschätzung mit lokalen operativen Methoden nicht zu verbessern sei. Für die Implantation einer Knie-Prothese sei die Versicherte noch vergleichsweise (zu) jung. Angesichts der vorstehenden Problematik sei der Versicherten eine überwiegend gehend/stehende Tätigkeit mit intermittierenden Zwangshaltungen (Knien/Kauern/Besteigen von Leitern etc.) analog der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsbereich/Mitarbeiterin Ökonomie nicht mehr zumutbar. Die seit dem 17. November 2011 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei ausgewiesen. In einer leidensangepassten, überwiegend sitzenden Wechseltätigkeit ohne Hebe-/Tragbelastungen von mehr als 10 kg, ohne Zwangshaltungen (Knien, Kauern), ohne Treppenlaufen/Besteigen von Leitern und ohne Schläge/Vibrationen auf das Kniegelenk sei indes überwiegend wahrscheinlich eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit vorhanden (IV-act. 31).

5.1.14 Am 26. November 2013 diagnostizierte Dr. med. G, Praktischer Arzt FMH, einen Status nach Traumatisierung des rechten Kniegelenkes anlässlich einer Verrenkung am 10. Juni 2011 mit Traumatisierung einer vorbestehenden trikompartimentellen Gonarthrose. Unfallfremd wurde ein Status nach Endometriose, ein Status nach Magenblutung nach Ponstaneinnahme, eine Penicillinallergie sowie ein Status nach Entfernung eines Tumors im Abdomen mit anschliessender Bestrahlung festgehalten. Nach telefonischer Auskunft von Dr. F bestehe zusätzlich der Verdacht auf eine seronegative Polyarthritis. Die einzige Möglichkeit den aktuellen Zustand zu verbessern, sei die Implantation der Totalendoprothese im rechten Kniegelenk. Im Moment sei die Versicherte dazu jedoch nicht bereit, weil offenbar verschiedene Spezialisten die Totalendoprothese erst ab 60 Jahren empfehlen würden und sie selber gelesen habe, dass 30 % der Totalendoprothesen am Kniegelenk schlecht seien. Rein aus ärztlicher Sicht könne die Versicherte mit dem aktuellen Zustand des rechten Kniegelenks eine halbtägige Arbeit weitgehend sitzend, aber mit der Möglichkeit je nach Schmerzzustand die Arbeit auch stehend oder kurzgehend auszuführen, ausführen. Die früheren Reinigungsarbeiten könnten der Versicherten jedoch nicht mehr zugemutet werden. Dies gelte auch für den Fall der Implantation der Prothese. Allerdings könnte sie mit der Prothese sitzende Tätigkeiten besser tolerieren (IV-act. 42).

5.1.15 Am 8./9. Mai 2014 wurde die Versicherte durch das Zentrum U untersucht. Dem entsprechenden Abklärungsbericht vom 20. Juni 2014 sind folgende arbeitsrelevante Diagnosen zu entnehmen: 1. Gonarthrose rechts medialbetont mit Knorpeldefekt Grad III

19 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

bis IV des medialen Kondylus; 2. Knieschmerzen links bei horizontalem Riss im Korpus des Innenmeniskus; beginnende Gonarthrose links, Bakerzyste. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt: 1. Arterielle Hypertonie; 2. Zustand nach Operation und Radiotherapie eines Tumors im kleinen Becken 2008; 3. Verdacht auf seronegative Polyarthritis. Zur Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit wurde festgehalten, die Versicherte sei als Reinigungskraft wegen organisch reduzierter Belastbarkeit sowie allgemeiner Dekonditionierung aus medizinischer Sicht nur reduziert einsetzbar mit nur kurzdauerndem Kauern, Knien und vermehrten Pausen beim Gehen/Stehen. Daraus folge eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei einem Ganztagespensum. Was die angepasste Tätigkeit betreffe, sei der Versicherten eine leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit gegebener Möglichkeit zur Wechselpositionierung zwischen Gehen/Stehen und Sitzen und regelmässiger Bewegung entsprechend ihrer Fähigkeiten und Einschränkungen medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar. (IV-act. 50 S. 29 ff.).

5.1.16 Dem von der Unfallversicherung E in Auftrag gegebenen Gutachten vom 18. März 2015 von Dr. med. H, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sind folgende Diagnosen zu entnehmen: 1. Trikompartimentale, medial betonte Gonarthrose rechts mit/bei: medialer Meniskusruptur, degenerativ 2006; Zustand nach arthroskopischer medialer Meniskusteilresektion 2006; Rezidivruptur medialer Meniskus, Knorpelulceration medialer Femurkondylus 2011; Zustand nach arthroskopischer medialer Meniskusteilresektion, Microfracturing medialer Femurkondylus 2011; Genu valgum; chronischer Synovitis; 2. Beginnende mediale Gonarthrose links mit/bei: Knorpelulceration medialer Femurkondylus; 3. Präadipositas (BMI 27.36). Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. H aus, in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin Ökonomie bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Tätigkeiten stehend/gehend, tragend bis 25 kg, Arbeiten in Kniezwangshaltung, Besteigen von Leitern seien nicht zumutbar. Demgegenüber bestehe bei einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit (z.B. Büro/Telefonistin etc.) keine Einschränkung. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei unter Einschränkung der Gehstrecke/Heben und Tragen/Treppensteigen zumutbar (IV-act. 50 S. 2 ff.).

5.1.17 Am 24. August 2015 nahm RAD-Arzt Dr. T erneut Stellung und kam zum Schluss, dass der Versicherten die zuletzt ausgeübte überwiegend gehend/stehende Tätigkeit als Reinigungsangestellte/Mitarbeiterin Ökonomie nicht mehr zumutbar sei. Demgegenüber hielt er sie in einer angepassten, körperlich leichten, überwiegend sitzenden Wechseltätigkeit ohne häufiges Gehen über 50 m und ohne Schläge/Vibrationen auf die Kniegelenke,

20 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

bei der sie weder Gewichte über 10 kg heben oder tragen, Zwangshaltungen einnehmen noch Treppen laufen oder Leitern besteigen müsse, zu 100% arbeitsfähig (IV-act. 53).

5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fortgeschrittenen aktivierten Arthrose des rechten Kniegelenks ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin Ökonomie und Reinigungskraft nicht mehr ausüben kann. In der angestammten Tätigkeit ist die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Die Beschwerdeführerin rügt indes, sie leide auch an Schmerzen im linken Knie und es bestehe die Verdachtsdiagnose der seronegativen Polyarthritis. Die Beschwerdegegnerin habe damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie keine über die Abklärungen der Unfallversicherung hinausgehenden, eigenen Abklärungen getroffen habe. Was die Beschwerden im linken Knie und der Verdacht der seronegativen Polyarthritis betreffen würden, hätte die Beschwerdegegnerin zumindest beim behandelnden Arzt nachfragen müssen, richtigerweise hätte sie eine Begutachtung vornehmen sollen. Des Weiteren klage sie über Schmerzen, die sich durch Medikation nicht lindern lassen würden. Ob diese Schmerzen Ursachen haben könnten, die nicht auf die Kniedistorsion zurückzuführen seien, sei ebenfalls nicht abgeklärt worden. Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Ansicht, aus den Akten hätten sich keine Hinweise auf weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen als die Beschwerden im rechten Knie ergeben, weshalb für weitere Abklärungen kein Anlass bestanden habe. In medizinischer Sicht ist somit umstritten, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt ist bzw. ob die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen ist.

5.2.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin erstmals im März 2013 gegenüber ihrem Hausarzt Dr. F erwähnte, dass sie seit Anfang 2013 zusätzlich zur bekannten Gonarthrose rechts zunehmende Schmerzen im linken Knie habe. Doktor F diagnostizierte daraufhin in seinem Bericht vom 25. März 2013 neu eine Gonarthrose links mit medialer Meniskusläsion links und auch Dr. S, U AG sowie Dr. H hielten als Diagnose u.a. eine beginnende Gonarthrose links fest. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin haben sich dementsprechend aus den medizinischen Berichten sehr wohl Hinweise auf weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen als die Beschwerden im rechten Knie ergeben. Nichtdestotrotz kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn sowohl die U AG als auch Dr. H haben ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung unter Berücksichtigung der Kniebeschwerden links abgegeben und kamen zum Schluss, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und auch RAD-Arzt Dr. T gab in seiner Stellungnahme vom 24. August 2015 unter Berücksichtigung der vor-

21 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

handenen ärztlichen Berichte eine identische Beurteilung ab. Soweit die Beschwerdegegnerin nun in der Verfügung vom 27. Oktober 2015 [recte: 2016] im Wesentlichen auf die Beurteilung ihres RAD-Arztes Dr. T, welcher sich seinerseits wiederum auf das Gutachten von Dr. H sowie den Bericht der U AG abstützte, abstellt und gestützt darauf zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, d.h. in einer körperlich leichten Wechseltätigkeit mit hohem/überwiegendem Sitzanteil, ohne häufiges Gehen über 50 m bis selten max. 500 m, ohne Hebe-/Tragbelastung über 10 kg, ohne Zwangshaltungen (Knien, Kauern), ohne Schläge/Vibrationen auf die Kniegelenke und ohne Besteigen von Leitern/Gerüsten zu 100% arbeitsfähig sei, ist ihr zuzustimmen, erscheint diese Beurteilung dem Gericht doch plausibel und überzeugend, zumal sowohl die Beschwerden im rechten als auch im linken Knie mitberücksichtigt wurden. Was die Kniebeschwerden links betreffen, ist somit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin zu verneinen.

5.2.2 Was die seronegative Polyarthritis angeht, geht aus den Akten hervor, dass erstmals Dr. F gegenüber Dr. G den Verdacht auf seronegative Polyarthritis geäussert hatte und auch die U AG im Bericht vom 20. Juni 2014 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Verdacht auf seronegative Polyarthritis festhielt. Die Verdachtsdiagnose wurde jedoch ohne weitere Begründung und ohne Hinweis auf frühere behandelnde Ärzte, frühere Arztberichte oder entsprechende Abklärungen genannt. Es handelt sich daher einzig um eine Verdachtsdiagnose, welche an der aktuellen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermag. Was den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin anbelangt, bleibt anzufügen, dass sich eine allfällige Polyarthritis insofern auswirken könnte, als dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schnell verschlechtern könnte. In diesem Fall würde der Beschwerdeführerin eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle offenstehen.

5.2.3 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt ist und sich daher weitere Abklärungen als unnötig erweisen, da zum heutigen Zeitpunkt von ihnen keine weitergehenden Aufschlüsse zu erwarten sind. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist deshalb zu verneinen.

6. Die Beschwerdegegnerin ging gemäss dem Gutachten von Dr. H und den Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. T davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten, körperlich leichten, überwiegend sitzenden Wechseltätigkeit ohne häufiges Gehen über 50 m und ohne Schläge/Vibrationen auf das Kniegelenk, bei der sie weder

22 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

Gewichte über 10 kg heben oder tragen, Zwangshaltungen einnehmen noch Treppen laufen oder Leitern besteigen muss, zu 100 % arbeitsfähig ist. Nach dem oben Gesagten (vgl. Erw. 3.4.1 hiervor) ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen vorliegend keine vor. Es sind keine Gründe ersichtlich, die Anlass geben könnten, die Ergebnisse im Gutachten von Dr. H in Frage zu stellen oder gar davon abzuweichen. Es ist vielmehr festzuhalten, dass das Gutachten den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein Gutachten in jeder Hinsicht entspricht. Der Gutachter hat sich hinreichend mit den wesentlichen medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt, diese wiedergegeben und gewürdigt und insgesamt ein vollständiges Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vermittelt. Alsdann nahm der Gutachter gestützt auf seine eingehende persönliche Untersuchung und Befunderhebung eine schlüssige und überzeugende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor bzw. er kam überzeugend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit nicht eingeschränkt sei bzw. dass ihr eine wechselbelastende Tätigkeit unter Einschränkung der Gehstrecke/Heben und Tragen/Treppensteigen zumutbar sei, weshalb darauf abgestellt werden kann. Schlussendlich wurden auch die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. T in Kenntnis der Vorakten abgegeben und es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, weshalb es insgesamt nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 27. Oktober 2015 [recte: 2016] überwiegend auf das Gutachten von Dr. H und die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. T abgestellt hat. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

7. Die Beschwerdeführerin bringt nun jedoch vor, die ärztlich attestierte Restarbeitsfähigkeit sei wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, was zu einer vollständigen Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG führe. In erster Linie führt sie dazu ihr Alter – sie ist am 26. Juli 2016 58 Jahre alt geworden – an; sodann werden die fehlende Ausbildung und die Einschränkungen aufgrund der Kniebeschwerden erwähnt.

7.1 Das fortgeschrittene Alter, auf welches sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen beruft, wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung

23 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihm deren Verwertung gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und die Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt zuletzt nicht davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Als massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gilt der Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbsfähigkeit (BGE 138 V 457 Erw. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit steht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 Erw. 3.4).

7.2 Die am 26. Juli 1958 geborene Beschwerdeführerin war in dem für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens von Dr. H vom 18. März 2015 56 Jahre alt, was für sich allein die Verwertbarkeit nicht ausschliesst. Es trifft zwar zu, dass sowohl ihr Alter als auch die Tatsache, dass sie über keine Ausbildung verfügt, ihre Chancen, eine neue Arbeitsstelle zu finden, schmälern. Nichtsdestotrotz bestehen für die Beschwerdeführerin mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Einerseits werden Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt; andererseits unterliegt die ihr zumutbare Tätigkeit nicht so vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Diesbezüglich ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wonach einfache Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zweifelsohne angeboten werden. Zu denken ist hierbei bspw. an Überwachungs-, Verpackungs- und Kontrollarbeiten. Gesamthaft betrachtet schränken die dargelegten persönlichen und beruflichen Gegebenheiten die Mög-

24 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

lichkeiten der Beschwerdeführerin nicht derart ein, dass es ihr unmöglich wäre, auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden, weshalb die zumutbare volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durchaus als noch verwertbar zu betrachten ist. 

8. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren die beschwerdegegnerischerseits ermittelte Höhe des Validen- und Invalideneinkommens.

8.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen ist (Urteil des EVG vom 26. November 2002, I 491/01, Erw. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Da – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird –, auch bei Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Valideneinkommens des Jahres 2007 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert, wird zu Gunsten der Beschwerdeführerin beim Valideneinkommen auf den im Jahr 2006 – somit vor der Tumorentfernung im Jahr 2007 – bzw. im Jahr 2007 erzielten Gesamtlohn von Fr. 49'825.-- bzw. Fr. 45'686.-- abgestellt (IVact. 18). Aufindexiert auf das Jahr 2012 resultiert ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 54'293.-- (gestützt auf den Lohn im Jahr 2006) bzw. Fr. 48'947.-- (gestützt auf den Lohn im Jahr 2007).

8.2 Da die Versicherte seit Eintritt der Gesundheitsschädigung keine zumutbare leidensangepasste Tätigkeit ausübt, hat die IV-Stelle das Invalideneinkommen richtigerweise unter Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt (vgl. dazu BGE 126 V 75 Erw. 3b/bb mit Hinweisen und 124 V 321 Erw. 3b/aa). Dabei ist sie korrekterweise vom Durchschnittslohn von Frauen, ganzer privater Sektor, Kompetenzniveau 1, ausgegangen, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Dieser betrug im Jahr 2012 Fr. 4'112.-- monatlich, was bei der betriebsüblichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden im Jahr 2012 ein Monatseinkommen von Fr. 4'286.76 bzw. ein Jahreseinkommen von Fr. 51'441.12 ergibt. Angepasst an das Arbeitspensum von 85 % resultiert ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 43'725.--.

25 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

Von dem auf diese Weise erhobenen statistischen Wert sind praxisgemäss verschiedene Abzüge zulässig. Im Entscheid 126 V 75 hat das damalige EVG seine Rechtsprechung zu den Abzügen vom Tabellenlohn bereinigt und weiterentwickelt. Dabei hat es betont, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles abhängt (leidensbedingte Einschränkung, Lebensalter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale letztlich aber auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 75 Erw. 5b). Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur, die Bestimmung eines solchen Abzuges dagegen eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2010 vom 31. Januar 2011, Erw. 1.2). Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich den von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % rügt und einen solchen von 25 % verlangt, kann ihr nicht gefolgt werden; zu bedenken ist, dass Stellen des Kompetenzniveaus 1 grundsätzlich unbesehen von Alter, Nationalität und Dienstjahren vergeben werden. Die 58-jährige Beschwerdeführerin lebt seit 1979 in der Schweiz, spricht gemäss ihren eigenen Angaben im Lebenslauf sehr gut Deutsch (IV-act. 25 S. 1 f.) und verfügt über die Aufenthaltsbewilligung C. Die Beschwerdegegnerin ging zudem gestützt auf das Gutachten von Dr. H vom 18. März 2015 davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Des Weiteren war die Beschwerdeführerin im Gutachtenszeitpunkt (18. März 2015), als die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil- )Erwerbstätigkeit feststand, erst 56-jährig (Urteil des Bundesgerichts 9C_780/2008 vom 22. Dezember 2008, Erw. 3.4.2). Angesichts dieser gesamten Umstände liegt in der Gewährung eines Abzugs von 10 % weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüber- oder -unterschreitung, weshalb sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug als korrekt erweist, zumal selbst bei Berücksichtigung des maximalen Abzugs von 25 % und einer Gewichtung mit 85 % kein Mindestinvaliditätsgrad von 40 % resultieren würde, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Bei einem 10%igen Abzug ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 39'353.-- (Fr. 43'725.-- x 0.9).

8.3 Setzt man im Einkommensvergleich dieses Invalideneinkommen von Fr. 39'353.-dem Valideneinkommen von Fr. 54'293.-- bzw. Fr. 48'947.-- gegenüber, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'940.-- bzw. Fr. 9'594.-- und somit eine Einschränkung im Er-

26 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

werbsbereich von 28 % bzw. 20 %. Gewichtet mit 85 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von gerundet 24 % bzw. 17 %.

9. Zu prüfen bleibt, in welchem Masse die Beschwerdeführerin zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden im Haushalt eingeschränkt ist. Diesbezüglich bestreitet die Beschwerdeführerin den Beweiswert des Abklärungsberichtes und den Umfang der der Beschwerdeführerin und den Familienmitgliedern auferlegten Schadenminderungspflicht. Darüber hinaus wird der Beschwerdegegnerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen.

9.1 Hinsichtlich des Beweiswertes des Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Hierzu bedarf es im Regelfall einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Ein Haushaltsabklärungsbericht ist beweiskräftig, wenn er von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Behinderungen hat, die sich aus den medizinischen Diagnosen ergeben. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2008 vom 18. August 2008, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 128 V 93 f. Erw. 4). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008, Erw. 5.1 mit weiteren Hinweisen) und bei psychischen

27 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

Leiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008, Erw. 3.2.1 mit Hinweisen).

9.2 Vorliegend fand am 10. September 2015 eine Haushaltsabklärung an Ort und Stelle statt. Zum damaligen Zeitpunkt wohnte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann, welcher wegen Herzbeschwerden eine ganze IV-Rente bezieht, und dem gemeinsamen Sohn sowie dessen Freundin im 4. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in der Gemeinde Q in einer 4 Zimmer-Wohnung. Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 10. September 2015 von V kann entnommen werden, dass die Versicherte im Bereich der "Haushaltsführung" nicht eingeschränkt sei. In Bezug auf den Bereich "Ernährung" geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass die Versicherte mit ihrem Ehemann mittags alleine gewesen sei und immer selbständig eine warme Mahlzeit für beide zubereitet habe. Abends habe grundsätzlich jeder für sich gekocht. Manchmal habe auch der Sohn für alle gekocht. Die Versicherte und ihr Ehemann hätten jedoch mehrheitlich kalt und leicht gegessen. Tisch decken und abdecken hätten alle gemacht. Weiter geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Aufräumen der Küche geholfen habe. Er habe mehrheitlich den Geschirrspüler ein- und ausgeräumt. Wenn der Sohn für alle gekocht habe, hätten die Versicherte und ihr Ehemann anschliessend die Küche gemacht. Bei der Grossreinigung der Küche habe die Versicherte auf der Arbeitshöhe die Schubladen und Tablare in Etappen selber reinigen können. Für die Reinigung der Kästen oben und unten habe sie jedoch Hilfe gebraucht. Bis anhin habe dies die Tochter gemacht. In Bezug auf die "Wohnungspflege" gab die Versicherte an, sie habe die leichten Reinigungsarbeiten selber erledigt. Staubsaugen würde ihr Ehemann und ihr Sohn oder dessen Freundin je einmal pro Woche. Ausserdem habe ihr Ehemann die Böden feucht aufgenommen und das Badezimmer sei durch den Sohn oder seine Freundin gereinigt worden. Die gründliche Wohnungsreinigung sei demgegenüber von der Tochter übernommen worden. Auch beim "Einkauf und weiteren Besorgungen" stellte die Abklärungsperson keine Einschränkung fest. Im Abklärungsbericht wird festgehalten, die Versicherte habe ihren Ehemann beim Einkaufen begleitet. Die Einkaufstüten habe der Ehemann oder, wenn es sich um schwere Sachen gehandelt habe, der Sohn und seine Freundin getragen. Schliesslich geht aus dem Abklärungsbericht in Bezug auf den Bereich "Wäsche- und Kleiderpflege" hervor, dass die Versicherte seit dem Umbau eine eigene Waschmaschine und einen Tumbler in der Wohnung gehabt habe. Die Versicherte habe die Wäsche selber sortieren, die Waschmaschine einfüllen und starten können, obwohl dies der Ehemann sehr viel übernommen hätte. Der Sohn und seine Freundin hätten ihre Wäsche selber waschen. Ein Teil der Wäsche sei an Bügel gehängt und so gleich ver-

28 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

sorgt, der Rest im Tumbler getrocknet worden. Die wenige Wäsche, die gebügelt werden musste, habe die Tochter übernommen. Unter "Verschiedenes" wurde festgehalten, die Versicherte hätte einige Zimmerpflanzen gehabt, die sie oder ihr Ehemann selber pflegen könnten. Unter Ziff. 6.5, behinderungsbedingte Hilfeleistungen, ist nachzulesen, dass der Ehemann im Haushalt helfe, soweit es ihm infolge seiner Herzbeschwerden möglich sei. Zudem komme ungefähr einmal pro Woche die Tochter vorbei und erledige die gründliche Reinigung. Früher sei die Tochter auch noch zur Erledigung der Wäsche vorbeigekommen, da man diese in die Wachküche habe tragen müssen, dies entfalle jetzt jedoch ganz. Der Sohn und dessen Freundin seien wegen der Wohnsituation verpflichtet, sich an der Reinigung der gemeinsam genutzten Räume zu beteiligen. Da diese jedoch arbeiten müssten und vor allem die Freundin noch etliche Hobbys habe und ihnen dementsprechend die Zeit fehle, viel im Haushalt zu helfen, frage die Versicherte lieber die Tochter um Mithilfe. Die Prüfung der verschiedenen Aufgabenbereiche im Haushalt ergab dann aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, dass im Haushalt keine Einschränkungen bestehen (IV-act. 55).

9.3 Vorab ist die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Rüge, es leuchte nicht ein, warum sie in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig sei, aber im Haushaltsbereich dennoch keine Einschränkung aufweisen sollte, handle es sich doch faktisch um mehr oder weniger dieselben Arbeiten, darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend ist, sondern wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Abklärung vor Ort über die tatsächlichen Verhältnisse Auskunft geben soll und es dabei insbesondere nicht einzig darum geht, was die Beschwerdeführerin selber noch kann, sondern vielmehr, was ihr durch Mithilfe ihrer Familienmitglieder im Rahmen der Schadenminderungspflicht noch möglich ist. Dabei hat sie Massnahmen zu treffen, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. So muss die Arbeit eingeteilt und in zumutbarem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch genommen werden. Gerade dieser bei Haushaltsabklärungen wichtige Aspekt der konkreten schadenmindernden Verhaltensweisen wird von den Ärzten nicht berücksichtigt, da diese in ihren Berichten lediglich die sich aus medizinischen Gründen ergebenden Ein-

29 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

schränkungen festzuhalten haben. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (vgl. zum Ganzen BGE 133 V 504 Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_39/2010 vom 25. März 2010, Erw. 4.3.2).

9.4 In casu hat die Abklärungsperson die Verhältnisse vor Ort abgeklärt und die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht dabei die Mitberücksichtigung der Hilfe des Ehemannes, des Sohnes und dessen Freundin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht erweist sich deren Mithilfe im Haushalt als zumutbar. Dabei ist zu beachten, dass die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Überdies haben auch die Versicherten selbst Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. In diesem Punkt ist der Abklärungsbericht Haushalt vom 10. September 2015 somit nicht zu beanstanden. Zum Beweiswert des Berichts ist im Weiteren festzuhalten, dass er von V und damit von einer erfahrenen und qualifizierten Abklärungsperson verfasst worden ist. Im Haus der Beschwerdeführerin eruierte sie zusammen mit dieser und ihrem Ehemann die verbleibenden Einschränkungen und verfasste den Bericht somit in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse. Ausserdem berücksichtigte sie die Angaben der Beschwerdeführerin. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 3086) wurden im Abklärungsbericht die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Die von der Abklärungsperson vorgenommene Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten nicht zu beanstanden. Schliesslich ist der Berichtstext plausibel begründet, bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Es sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen lassen würden; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden

30 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

kann. Zu beachten ist jedoch – wie von der Beschwerdeführerin korrekterweise vorgebracht –, dass die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2016 zusammen mit ihrem Ehemann an die B Strasse in der Gemeinde C gezogen ist, die Beschwerdegegnerin eine neue Abklärung gestützt auf die veränderte Wohnsituation indes nicht durchgeführt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann darin jedoch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesehen werden. Denn wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ausgeführt, hat diese mit Schreiben vom 20. September 2016 ergänzende Angaben zur neuen Wohnsituation eingeholt und die Beschwerdeführerin hat am 19. Oktober 2016 darauf geantwortet, sie wohne nun mit ihrem Ehemann in einer 2 1/2 Zimmer-Wohnung im 3. Obergeschoss. Der Sohn und seine Freundin würden indes nicht mehr bei ihnen wohnen. Die Wohnung selber verfüge über keinen eigenen Waschturm. Die Waschküche mit zwei Waschmaschinen und einem Tumbler befinde sich im Erdgeschoss. Ihre Tochter wohne im 1. Obergeschoss und helfe, wenn es nötig sei (IV-act. 63 f.). Gestützt auf diese Angaben ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 27. Oktober 2015 [recte: 2016] von einer Einschränkung von 100 % im Bereich der gründlichen Reinigung der Wohnung und in der Grossreinigung der Küche aus, weshalb ab dem 1. Juli 2016 eine Einschränkung im Haushalt von 3 % anerkannt wurde (Ernährung 2 % und Wohnungspflege 1 %). Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend den geänderten Wohnverhältnissen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen, was nicht zu beanstanden ist, geht doch aus dem Abklärungsbericht vom 10. September 2015 eindeutig hervor, dass diese Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sind und auch der Ehemann aufgrund seiner Herzbeschwerden diese Arbeiten nicht verrichten kann, weshalb nach dem Umzug der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass die Wohngemeinschaft mit dem Sohn und dessen Freundin aufgelöst wurde, die Einschränkungen von der Beschwerdegegnerin zu Recht anerkannt wurden. Darüber hinaus hätte die Beschwerdegegnerin jedoch auch eine Einschränkung von 100 % im Bereich der Reinigung der sanitären Anlagen anerkennen müssen, wird doch im Abklärungsbericht festgehalten, dass das Badezimmer durch den Sohn bzw. dessen Freundin gereinigt werde. Nachdem nun die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in die Gemeinde C umgezogen ist und somit die Hilfe des Sohnes und seiner Freundin nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ist im Bereich der Wohnungspflege nicht nur eine Behinderung von 1 %, sondern eine solche von 5 % ausgewiesen. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Umzug und der Auflösung der Wohngemeinschaft keine weiteren Einschränkungen, weshalb sich ab dem 1. Juli 2016 eine Einschränkung im Haushalt von total 7 % (Ernährung 2 % und Wohnungspflege 5 %) und somit ein Teilinvaliditätsgrad von gerundet 1 % ergibt.

31 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

10. Abschliessend ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin vorliegend davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 85 % im Erwerbsbereich und zu 15 % im Haushalt tätig gewesen wäre, was zur Anwendung der gemischten Methode führt. Zusammenfassend ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad im Anteil als Hausfrau von 0 % bzw. von 1 % ab 1. Juli 2016 (bei einer Gewichtung von 15 %) und ein Teilinvaliditätsgrad im Anteil als Erwerbstätige von rund 24 % bzw. 17 % (28 % bzw. 20 % [unter Berücksichtigung eines allfälligen Leidensabzug von 10 %] bei einer Gewichtung von 85 % = 23.8 % bzw. 17 %). Daraus resultiert ein gesamter Invaliditätsgrad von 24 % bzw. 17 % und ab 1. Juli 2016 von 25 % bzw. 18 %. Liegt der Invaliditätsgrad damit unter 40 %, so besteht, wie von der Beschwerdegegnerin korrekt festgestellt, kein Rentenanspruch. Demzufolge ist die Beschwerde unbegründet und vollumfänglich abzuweisen.

Anzufügen bleibt, dass dieser Invaliditätsgrad bei für die Beschwerdeführerin günstigen Verhältnissen – Erwerbstätigkeit 85 % und Haushalt 15 %, Valideneinkommen gestützt auf den Jahreslohn 2006 bzw. 2007 – resultiert und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 85 % erwerbstätig und daneben nicht in einem Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV (Haushaltsführung, Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, gemeinnützige oder künstlerische Tätigkeit) tätig wäre, der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht würde. Zwar wäre in diesem Fall – wie von der Beschwerdeführerin richtigerweise dargelegt –, die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige nach Art. 16 ATSG, d.h. nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und nicht nach der gemischten Methode zu bemessen (BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2), dabei wäre jedoch der Entscheid des Bundesgerichts zu berücksichtigen, wonach die seit längerer Zeit geltende Rechtsprechung gemäss BGE 131 V 51 dahingehend präzisiert wurde, dass bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich der durch den Einkommensvergleich ermittelte Invaliditätsgrad anschliessend proportional um den Faktor des Pensums zu gewichten ist (BGE 142 V 290 Erw. 7.3.). Unter diesen Umständen würde dementsprechend ebenfalls ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 24 % (28 % x 0.85) bzw. 17 % (20 % x 0.85) resultieren und selbst bei Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % würde sich lediglich ein Invaliditätsgrad von 34 % (40 % x 0.85) ergeben.

11. Ergibt sich aus den Akten oder führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung und/oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich und weitere

32 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, kann auf die Abnahme weiterer Beweise in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 122 V 157 Erw. 1d, 124 V 90 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b und Urteil des EVG I 769/04 vom 27. April 2005 Erw. 3). Nachdem der medizinische Sachverhalt mit dem Gutachten von Dr. H umfassend geklärt ist und dem Gutachten volle Beweiskraft zukommt, sind von einer weiteren Begutachtung der Beschwerdeführerin keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb sich die Durchführung einer weiteren Begutachtung nicht als angezeigt erweist. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG vorgehalten werden kann, zumal die Beschwerdegegnerin den ab 1. Juli 2016 veränderten Wohnverhältnissen und den damit zusammenhängenden Einschränkungen im Haushalt genügend Rechnung getragen hat.

12. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.-- dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten.

33 Urteil i.S. A c. IV-Stelle des Kantons Zug S 2016 149

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.-- auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 27. April 2017

Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

S 2016 149 — Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 27.04.2017 S 2016 149 — Swissrulings