Skip to content

Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 03.04.2017 F 2017 16

3. April 2017·Deutsch·Zug·Fürsorgerechtliche Kammer·PDF·368 Wörter·~2 min·5

Zusammenfassung

Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER

AN DER AA 6, POSTFACH 760, 6301 ZUG PAKETADRESSE: AN DER AA 6, 6300 ZUG TELEFON 041 / 728 52 70

In Sachen X. Y., xxx, 6300 Zug Beschwerdeführerin vertreten durch RA C.D. gegen Psychiatrische Klinik Zugersee, 6317 Oberwil b. Zug Beschwerdegegnerin betreffend

Fürsorgerische Unterbringung

wird Folgendes festgestellt:

A. Y. X., geb. xxx, wurde am 26. März 2017 von Notfallpsychiaterin med. pract. A.B. mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Psychiatrische Klinik Zugersee eingewiesen.

B. Gegen diese Einweisung liess Y. X. am 29. März 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die sofortige Entlassung sowie die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands beantragen (elektronisch aufgegeben am 29. März 2017, 15.14 Uhr). Mit "Entlassungsklage" und "Patientenverfügung" vom 29. März 2017 reichte Y. X. zusätzlich selber eine Beschwerde gegen die Einweisung ein.

C. Am 29. März 2017 informierte die Klinik das Gericht telefonisch dahingehend, dass die Beschwerdeführerin gleichentags um 14.00 Uhr entwichen sei. Es werde davon abgesehen, sie polizeilich ausschreiben zu lassen, da derzeit keine akute Fremd- oder Selbstgefährdung vorliege. Die FU werde aufgehoben. Mit Fax vom 29. März 2017 bestätigte die Klinik die Aufhebung der FU.

D. Mit der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung durch die Klinik wird das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos und kann als erledigt vom Geschäfts-

2 verzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben werden. Verfahrenskosten werden keine erhoben (§ 57 Abs. 2 EG ZGB in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung; BGS 211.1). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, Prozessarmut der Beschwerdeführerin anzunehmen und das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von RA C.D. gutzuheissen. Für den geringen anwaltlichen Aufwand ist RA C.D. ermessensweise mit Fr. 300.-- (inkl. MWSt. und Auslagen) aus der Staatskasse zu entschädigen.

Demnach wird verfügt:

1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

RA C.D. wird mit Fr. 300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Staatskasse entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel) und an die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik Zugersee.

Zug, 3. April 2017 Die Vorsitzende F 2017 16 lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth

versandt am

F 2017 16 — Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 03.04.2017 F 2017 16 — Swissrulings