Skip to content

Kantonsgericht 1. Abteilung 29.04.2020 A1 2017 49

29. April 2020·Deutsch·Zug·1. Abteilung·PDF·13,250 Wörter·~1h 6min·2

Zusammenfassung

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2009 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe

Volltext

A1 2017 49.docx 1. Abteilung A1 2017 49

Kantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó Kantonsrichter Dr. A. Staub Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger

Entscheid vom 29. April 2020

in Sachen

A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Kläger,

gegen

C.________, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beklagte,

betreffend

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2009 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe

Seite 2/54

Rechtsbegehren

Kläger 1. Die Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die gemeinsamen Kinder F.________, geboren am tt.mm.2010, und G.________, geboren am tt.mm.2012, seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 3. Die gemeinsamen Kinder seien unter der gemeinsamen Obhut mit wechselnder Betreuung zu belassen. Es sei festzustellen, dass der gesetzliche Wohnsitz der beiden Kinder bei der Beklagten ist. 4. Die Eltern seien zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder wie folgt zu betreuen: − Vom Kläger wöchentlich von Donnerstag, 12.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. − In den übrigen Zeiten werden die Kinder von der Beklagten betreut. − Der Kläger sei zudem zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder in Jahren mit ungerader Jahreszahl zu Weihnachten (24. bis und mit 26. Dezember) und in Jahren mit gerader Jahreszahl zu Ostern zu betreuen. − Jede Partei sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder während drei Wochen Ferien auf eigene Kosten in den Urlaub zu nehmen. Die Eltern seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Ferien jeweils drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sich die Parteien über die Ferien und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu, der Beklagten dagegen in Jahren mit ungerader Jahreszahl. − Im Grundsatz sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Betreuung so koordiniert wird, dass der aktuell betreuende Elternteil die Kinder zum anderen Elternteil bringt, ausser während des Schulbetriebs, wenn der Kläger die Kinder am Mittag vor dem Schulgebäude in Empfang nimmt. 5. Die mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 für die Kinder errichtete Beistandschaft sei aufzuheben. 6 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten seien den Parteien je zur Hälfte anzurechnen. 7. Die Eltern seien zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kinder zu tragen, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen. Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Krankenkassenprämien, Alltagsbekleidung, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Kommunikation, etc.) zu bezahlen. 8. Weiter sei der Kläger zu verpflichten, an den Barunterhalt der gemeinsamen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Kinder-, Ausbildungs- bzw. Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten jeden Monats, wie folgt: Für F.________:

ab Rechtskraft des Scheidungsurteils:

CHF 771.00 ab Erreichen des 10. Altersjahrs bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung:

CHF 899.00 Für G.________:

ab Rechtskraft des Scheidungsurteils:

CHF 783.00 ab Erreichen des 10. Altersjahrs bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung:

CHF 891.00

Seite 3/54

9. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 10. Es sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 11. Es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 12. Es sei das während der Ehe angesparte Vorsorgeguthaben der Pensionskasse hälftig zu teilen. 13. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind und jeder das zu Eigentum erhält, was auf seinen Namen lautet oder sich in seinem Besitz befindet. 14. Die Beklagte sei zu verpflichten, CHF 350.00 auf F.________ Sparkonto (IBAN .________) bei der H.________ innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils einzubezahlen. 15. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Sparkonto von F.________ (IBAN .________) bei der H.________ zu saldieren und das Guthaben auf F.________ Konto Nr. .________ bei der I.________AG zu überweisen. 16. Darüber hinaus gehende Anträge der Beklagten seien abzuweisen. 17. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten.

Beklagte 1. Es sei die am tt.mm.2009 in E.________ geschlossene Ehe zwischen A.________ (Kläger) und C.________ (Beklagte) gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder F.________, geboren am tt.mm.2010, und G.________, geboren am tt.mm.2012, sei beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Die Obhut über die beiden Kinder sei der Mutter (Beklagten) zu belassen. Der Kläger sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder wie folgt zu betreuen bzw. zum Besuch zu empfangen: − jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; − wöchentlich von Donnerstag, 17.00 Uhr, bis Freitag, 12.00 Uhr (bzw. nach Schulschluss), wobei diese Regelung auch während der Schulferien gelten soll; − folgt darauf das Betreuungswochenende des Vaters, so dauert der Besuch von Donnerstag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; − fallen die Betreuungswochenenden des Vaters auf folgende Feiertage, so verlängert sich die Betreuungsverantwortung wie folgt: Ostern: Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; Auffahrt: Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; Pfingsten: Freitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; Fronleichnam: Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; Den 24. Dezember verbringen die Kinder immer gemeinsam bei der Mutter und wechseln am 25. Dezember von 09.30 Uhr bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, zum Vater; − während drei Wochen Ferien pro Jahr, wobei die Ferien jeweils drei Monate in Voraus abzusprechen sind. Können sich die Eltern über die Ferien und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu, der Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl. Die Kinderübergabe erfolgt vor dem Haus des Klägers, wenn die Kinder zum Vater gehen und vor dem Haus der Beklagten, wenn sie der Mutter übergeben werden. Die Kinderübergabe erfolgt, wenn möglich, durch den Vater oder durch die Mutter persönlich. 3. Die mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 für die Kinder errichtete Beistandschaft sei aufzuheben.

Seite 4/54

4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten seien der Beklagten anzurechnen. 5. Es sei der Kläger zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Unterhalt der Kinder F.________ und G.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung einen monatlichen Beitrag zuzüglich Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. Der Unterhalt sei je Kind wie folgt aufzuschlüsseln: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Erfüllung des 10. Altersjahres: − Bar-Unterhalt von CHF 1'200.00; − zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 300.00. Ab Erfüllung des 10. Altersjahres bis zur Erfüllung des 18. Altersjahres und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung: − Bar-Unterhalt von CHF 1'500.00; − zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 300.00. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. Der Kläger sei zusätzlich zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen, etc.), soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt sind, nach vorgängiger Absprache, je zur Hälfte zu übernehmen. 6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis am 31. August 2028 CHF 805.40 pro Monat als nachehelichen Unterhalt zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. 7. Die während der Ehe geäufneten Alters-, Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben seien gestützt auf Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 280 ZPO, berechnet per 2. August 2017 (Datum Rechtshängigkeit der Scheidungsklage), hälftig zu teilen. Die Pensionskasse (bei welcher der Kläger aktuell versichert ist), sei gestützt auf Art. 122 ZGB/Art. 280 Abs. 2 ZPO anzuweisen, vom Vorsorgekonto lautend auf den Kläger den Betrag von CHF 35'788.35 zuzüglich Zins ab 2. August 2017 auf das Vorsorgekonto (Versicherungs-Nr. ), lautend auf C.________, bei der J.________ zu überweisen. 8. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten den Betrag von CHF 26'800.00 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils. 9. Es sei der Kläger anzuweisen, alle notwendigen Unterschriften zu leisten und Vorkehrungen zu treffen, damit die Beklagte von der K.________AG aus der Solidarschuldnerschaft für die Hypotheken mit den Nrn. .________, .________, .________ und .________, entlassen und vollumfänglich schadlos gehalten wird. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Klägers.

Seite 5/54

Sachverhalt

1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2009 vor dem Zivilstandsamt E.________. Aus der Ehe sind die beiden Söhne F.________, geboren am tt.mm.2010, und G.________, geboren am tt.mm.2012, hervorgegangen.

2. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin im summarischen Verfahren, vom 2. Oktober 2015 wurde der eheliche Haushalt aufgehoben. Dabei wurden die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder unter die Obhut der Beklagten gestellt und dem Kläger ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt. Zusätzlich wurde für die beiden Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit den Aufgaben, für alle Beteiligten eine neutrale Ansprechperson zu sein, eine Familienbegleitung zu prüfen und bei Notwendigkeit zu organisieren, zu begleiten und deren Finanzierung sicherzustellen, die Weiterführung der therapeutischen Begleitung von F.________ zu prüfen sowie die Modalitäten des gerichtlich festgelegten Betreuungsrechts zu regeln und zu überwachen. Der Kläger wurde ausserdem verpflichtet, an den Unterhalt der Beklagten sowie der beiden Kinder monatliche Unterhaltszahlungen von total CHF 3'500.00 (CHF 1'000.00 pro Kind sowie CHF 1'500.00 für die Beklagte) zuzüglich Kinderzulagen von CHF 600.00 zu bezahlen. Zudem wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten einen Betrag von CHF 20'000.00 zu bezahlen und die Beklagte wurde angewiesen, die Strafanzeige gegen den Kläger zurückzuziehen (vgl. dazu im Einzelnen Verfahren ES 2015 413).

3. Mit Eingabe vom 2. August 2017 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte die Scheidungsklage ein und stellte seine Anträge hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung (act. 1).

4. Mit Eingabe vom 2. August 2017 ersuchte die Beklagte beim Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug für das vorliegende Verfahren betreffend Ehescheidung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. UP 2017 116). Mit Entscheid des Einzelrichters des Kan-tonsgerichts Zug vom 3. August 2017 wurde das entsprechende Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den von der Beklagten zu stellenden Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses seitens des Klägers sistiert.

5. In der Stellungnahme vom 31. August 2017 beantragte die Beklagte ebenfalls die Scheidung und stellte hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung ihre Anträge (act. 5).

6. An der Einigungsverhandlung vom 16. November 2017 konnte keine Einigung über die Nebenfolgen der Scheidung herbeigeführt werden (act. 7).

7. Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 reichte der Kläger die begründete Scheidungsklage ein, wobei er an seinen bisherigen Anträgen im Grundsatz festhielt (act. 12).

8. In der Klageantwort vom 11. April 2018 hielt die Beklagte weiterhin an der Scheidung sowie den von ihr gestellten Anträgen mit Bezug auf deren Nebenfolgen fest (act. 15).

Seite 6/54

9. Mit Beweisentscheid vom 18. Mai 2018 wurden die Parteien aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen. Ausserdem wurde die Anhörung der beiden Kinder angeordnet (act. 18).

10. Das Gespräch mit den Kindern fand am 17. August 2018 statt (act. 23).

11. Mit Eingabe vom 6. September 2018 beantragte die Beklagte die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2018 wurde dieses Gesuch abgewiesen (vgl. ES 2018 501).

12. Mit Schreiben vom 7. November 2018 teilte die vormalige Rechtsvertreterin der Beklagten mit, dass sie diese nicht mehr vertrete.

13. Am 15. November 2018 wurden die Parteien persönlich befragt. Im Anschluss an die Befragung äusserten sich die Parteien in je zwei mündlichen Vorträgen im Rahmen der Instruktionsverhandlung (act. 31 und 32).

14. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 21. November 2018 wurde das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (vgl. UP 2017 116). Mit Urteil des Obergerichts Zug vom 22. Januar 2019 wurde der Entscheid aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 21. März 2019 wurde das Gesuch der Beklagten erneut abgewiesen (vgl. UP 2019 41).

15. Mit Schreiben des Kantonsgerichts Zug vom 19. März 2019 ersuchte das Gericht um Mitteilung, ob die Parteien mit der Ansetzung einer Instruktionsverhandlung zwecks Führung von Vergleichsgesprächen interessiert seien (act. 40).

16. Mit Eingabe vom 22. März 2019 teilte Rechtsanwältin lic.iur. D.________ mit, dass sie neu die Beklagte vertrete und ersuchte um Akteneinsicht (act. 41).

17. Mit Schreiben vom 1. April 2019 teilte der Kläger mit, dass er an der Durchführung von Vergleichsgesprächen nicht interessiert sei und ersuchte um Vorladung zur Hauptverhandlung (act. 43).

18. Mit Schreiben des Kantonsgerichts Zug vom 23. April 2019 wurden die Parteien auf den 4. September 2019 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 47).

19. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 reichte der Kläger ein Ausstandsbegehren gegen die Abteilungspräsidentin der 1. Abteilung des Kantonsgerichts Zug ein (vgl. A1 2017 49 A).

20. Mit Beweisentscheiden des Kantonsgerichts Zug vom 25. resp. 31. Juli 2019 wurden die Parteien auf entsprechende von ihnen gestellte Anträge aufgefordert, weitere Unterlagen nachzureichen (act. 49 und 51).

Seite 7/54

21. Mit Entscheid vom 7. August 2019 wurde das Ausstandsbegehren des Klägers abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

22. Aufgrund einer Erkrankung der beklagtischen Rechtsvertreterin musste die Hauptverhandlung mit Schreiben des Kantonsgerichts Zug vom 6. September 2019 auf den 30. Oktober 2019 verschoben werden (act. 59).

23. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2019 änderten die Parteien ihre Rechtsbegehren im eingangs erwähnten Sinn (act. 60-63).

Erwägungen

1. Beide Parteien sind Schweizer Bürger und haben ihren Wohnsitz im Kanton Zug. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Das Kantonsgericht ist daher in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG und Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig.

1.1 Die Parteien haben ihre Rechtsbegehren während der Dauer des Verfahrens mehrmals angepasst und der Kläger hat sein Rechtsbegehren (hinsichtlich Anträge Ziff. 14 und 15 [Sparkonto F.________]) an der Hauptverhandlung geändert bzw. ergänzt.

1.1.1 Der Kläger beantragte an der Hauptverhandlung erstmals, die Beklagte sei zu verpflichten, CHF 350.00 auf das auf den Namen von F.________ lautende Sparkonto bei der H.________ innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils einzubezahlen, das Sparkonto zu saldieren und das Guthaben auf das auf den Namen von F.________ lautende Konto bei der I.________AG zu überweisen.

Im Rahmen der Eintretensfrage ist zu beurteilen, ob diese Anträge rechtzeitig gestellt wurden. Vorliegend konnten sich die Parteien in einem Schriftenwechsel sowie im Anschluss an die Parteibefragung im Rahmen der Instruktionsverhandlung mündlich äussern. Damit ist grundsätzlich der Aktenschluss eingetreten (vgl. dazu auch BGE 140 III 312 ff.). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1). Die Verhandlungsmaxime gilt somit insbesondere mit Bezug auf die Zuweisung von Vermögenswerten. Gilt die Verhandlungsmaxime, ist eine Klageänderung nach Art. 230 ZPO nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (lit. b).

1.1.2 Die vom Kläger an der Hauptverhandlung vorgenommene Klageänderung bzw. -ergänzung beruht weder auf neuen Tatsachen noch Beweismitteln, weshalb sie gemäss Art. 230 ZPO nicht zulässig ist. Diese Anträge hätten bereits im Rahmen des ersten Schriftenwechsels oder aber spätestens in den mündlichen Vorträgen anlässlich der Instruktionsverhandlung gestellt werden können. Auf die verspätet gestellten Anträge ist somit nicht einzutreten. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob der Kläger überhaupt dazu legitimiert ist, diese Anträge zu stellen. Wie der Kläger selber ausführt, verwaltet die Beklagte das entsprechende

Seite 8/54

Kinderkonto von F.________. Damit kann der Kläger die gestellten Anträge nicht in eigenem Namen geltend machen. Daran ändert auch nichts, wenn der Kläger ausführt, es sei in der Vergangenheit immer wieder zu Diskussion zwischen den Parteien mit Bezug auf das Kinderkonto von F.________ gekommen, weil die Beklagte sich immer wieder ungefragt von diesem Konto bedient haben soll, stellt dies doch eine reine Parteibehauptung – welche durch die Beklagte ausdrücklich bestritten wurde – dar. Im Übrigen hat der Kläger nur behauptet aber nicht auch bewiesen, dass die Beklagte das Konto von F.________ zweckentfremdet verwaltet und somit das Kindesvermögen zu Lasten von F.________ gefährdet. Belege zu diesen Behauptungen oder anderweitige Beweismittel wurden vom Kläger nicht angeboten bzw. eingereicht.

2. Beide Parteien beantragen die Scheidung ihrer am tt.mm.2009 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe. Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu scheiden.

3. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, zunächst über die elterliche Sorge, die Obhut sowie das Besuchs- und Ferienrecht betreffend die gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ zu befinden. Das Gericht beachtet dabei alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes (Art. 133 Abs. 2 ZGB).

4. Beide Parteien beantragen, die beiden Söhne F.________ und G.________ seien unter der gemeinsamen Sorge der Eltern zu belassen.

Die gemeinsame elterliche Sorge von Vater und Mutter ist nach dem Gesetz die Regel (Art. 296 Abs. 2 ZGB), welche auch im Scheidungsfall aufrechterhalten und von der nur ausnahmsweise zur Wahrung des Kindeswohls abgewichen wird (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Eine Alleinzuteilung des Sorgerechts rechtfertigt sich unter anderem, wenn ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit vorliegt und sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt (BGE 142 III 1 E. 3.3; 142 III 197 E. 3.5; 141 III 472 E. 4.6). Im Sinne des vom Bundesgericht betonten Subsidiaritätsprinzips müssen jedoch alle flankierenden Massnahmen zur Entschärfung der Konflikte und Förderung der Kooperation der Eltern ausgeschöpft werden, bevor die alleinige elterliche Sorge zugeteilt wird. Die Eltern haben zudem mit Blick auf das Wohl des Kindes die Pflicht, ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen (BGE 142 III 1 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_499/2016 vom 30. März 2017; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 298 ZGB N 14).

Vorliegend besteht zwischen den Eltern ein anhaltender Konflikt, welcher ihre Kommunikation und Entscheidfindung in Kinderbelangen einschränkt (vgl. dazu auch hinten E. 5.3). Dieser ist aber nicht so schwerwiegend, dass er die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil alleine rechtfertigen würde. Die Parteien sind grundsätzlich im Stande, über die wichtigsten Kinderbelange zu kommunizieren, auch wenn diese Kommunikation erschwert ist und ausschliesslich per E-Mail erfolgt (vgl. act. 32 S. 2; act. 12 S. 8; act. 15 S. 6 und S. 8 f.).

Aus den übereinstimmenden Anträgen der Parteien für eine gemeinsame elterliche Sorge lässt sich jedenfalls schliessen, dass die Parteien der Auffassung sind, die elterliche Sorge trotz ihrer Konflikte zusammen ausüben zu können. Anlässlich der Anhörung der beiden https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxuz3cl5yf6ylsorpteojw https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxuz3cl5yf6ylsorpteojy https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgqzf62ljnfptc https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgqyv62ljnfptinzs https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgqyv62ljnfptinzs

Seite 9/54

Kinder haben sich im Übrigen keine Umstände ergeben, welche die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil mit Blick auf das Kindeswohl gebieten würden. Im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB sind F.________ und G.________ somit unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen.

5. Weiter ist über die Zuteilung der Obhut über F.________ und G.________ zu befinden. Der Kläger beantragt hierzu, ihm sei zusammen mit der Beklagten die gemeinsame Obhut mit wechselnder Betreuung zuzuteilen. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, F.________ und G.________ seien unter ihre alleinige Obhut zu stellen.

5.1 Zur Begründung führt der Kläger zusammengefasst und im Wesentlichen aus, dass heute ein Betreuungsmodell gelebt werde, welches funktioniere und dem Wohl der Kinder entspreche. Er betreue die Kinder jeweils von Donnerstag ab Schulschluss bis Freitagnachmittag, 18.00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Die alternierende Obhut habe sich zwischen den Parteien etabliert und gebe den Kindern Stabilität. Das den Kindern bekannte Betreuungsmodell solle daher auch nach der Scheidung der Parteien weitergeführt werden. Er habe sodann auch bei der Stellensuche damals darauf geachtet, dass die Betreuung der Kinder durch ihn im bisherigen Umfang möglich bleibe. Im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides sei die rechtliche Grundlage für die Beantragung der geteilten Obhut nicht vorhanden gewesen, weshalb die geteilte bzw. alternierende Obhut damals nicht habe beantragt bzw. vereinbart werden können, obwohl er schon damals die Kinder wesentlich mehr als gerichtsüblich betreut habe bzw. die Betreuungsanteile der Parteien fast identisch gewesen seien. Hätten damals die aktuellen rechtlichen Bestimmungen gegolten, wären die Kinder bereits damals unter die gemeinsame, alternierende Obhut gestellt worden. Sodann sei die von seinen Eltern zusätzlich gewährleistete Kinderbetreuung notwendig, weil er sonst gar kein Einkommen erwirtschaften könnte, welches für die Begleichung der Unterhaltsverpflichtungen ausreiche. Er würde gerne ein tieferes Arbeitspensum annehmen, um mehr Zeit mit seinen Söhnen zu verbringen, doch bei seinem aktuellen Gehalt und den geltenden Unterhaltsbeiträgen sei dies unmöglich. Auch die Kommunikation und Kooperation zwischen den Parteien funktioniere in Bezug auf die Kinderbelange zwar nicht immer einwandfrei, doch die Eltern könnten stets eine Lösung finden, die im Einklang mit dem Wohl der Kinder stehe. Sodann entspreche die geteilte Obhut auch dem Willen der Kinder, die gerne mit beiden Eltern gleich viel Zeit verbringen würden (act. 12 S. 6; act. 31 S. 7 f.; act. 60 S. 6).

5.2 Demgegenüber hält die Beklagte fest, dass die beiden Kinder F.________ und G.________ im Eheschutzverfahren mit der Begründung, die Kinder seien seit der Geburt überwiegend von der Mutter betreut worden, unter ihre Obhut gestellt worden seien. Sie sei aufgrund der Rollenteilung während der Dauer der Ehe die engste Bezugsperson der beiden Kinder. Von 2010 bis zur Trennung im Jahr 2015 sei sie die Hauptverantwortliche für die Pflege und Betreuung der Kinder und für die Führung des Haushaltes gewesen. An dieser klassischen Rollenteilung zwischen Ehemann und Ehefrau habe sich seit der Trennung im mm.2015 nichts Wesentliches geändert. Das gelebte Besuchsmodell sei im Eheschutzentscheid einzig festgelegt worden, weil der Kläger zu dieser Zeit arbeitslos gewesen sei und sich somit die Zeit für Betreuung und Erziehung habe nehmen können. Nun sei der Kläger wieder zu 100 %

Seite 10/54

arbeitstätig. Von Donnerstag nach Schulschluss bis am Freitagabend würden die Kinder daher nicht von ihm selber, sondern von seinen Eltern betreut. Es gelinge ihm daher gar nicht, sich im erforderlichen Masse an der Pflege und der laufenden Erziehung der beiden Kinder zu beteiligen, wie dies für die alternierende Obhut erforderlich wäre. Er überlasse dies vielmehr seinen Eltern, welche mit ihrem fortgeschrittenen Alter (sie sind zwischen 70 und 80 Jahre alt) jedoch je länger je weniger in der Lage sein würden, den Anforderungen der beiden sehr lebhaften Kinder gerecht zu werden. Fraglich sei auch, wie dies in Zukunft aussehen werde, benötigten F.________ und G.________ doch noch während Jahren enge Unterstützung und Begleitung. Die Betreuung an sich werde – wie schon seit der Geburt der Kinder – mehrheitlich von ihr übernommen. Es handle sich beim gelebten Modell vielmehr um ein erweitertes Besuchsrecht des Klägers. Aufgrund des bestehenden Konflikts zwischen den Parteien und der erheblich beeinträchtigten Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit auf Seiten des Klägers, was einer richtiggehenden Blockadehaltung gleichkomme, sei die Obhut bei ihr zu belassen. Eine alternierende Obhut sei mit dem Kindeswohl daher nicht vereinbar (act. 15 S. 8-10; act. 61 S. 6 f.).

5.3 Gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Scheidungsgericht die Obhut über die Kinder, wobei es bei seinem Entscheid über die Obhut das Recht des Kindes berücksichtigt, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (vgl. Art. 298 Abs. 2bis ZGB). Die Bedeutung der Obhut reduziert sich nach dem per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerecht auf die "faktische Obhut", das heisst auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Das Gericht hat stets zu prüfen, ob eine alternierende Obhut dem Kindeswohl am besten entspricht, auch bei Fehlen eines entsprechenden Antrags oder der Widersetzung eines Elternteils gegen die alternierende Obhut. Der Entscheid über eine alternierende Obhut ist mit Blick auf alle Umstände des Einzelfalls zu treffen. Daher darf die alternierende Obhut – anders als die gemeinsame elterliche Sorge – auch nicht als Regelfall bzw. Grundmodell dienen, von dem nur ausnahmsweise abgewichen werden dürfte. Vielmehr ist im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung stets die im Einzelfall dem Kindeswohl am besten entsprechende Regelung zu treffen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2018, Rz. 17.112 ff.; BGE 142 III 612 E. 4.2 f.).

5.3.1 Damit die alternierende Obhut angeordnet werden kann, ist als erstes Kriterium erforderlich, dass beide Elternteile das Kind in zeitlich grösserem Ausmass betreuen als bei einem üblichen Wochenendbesuchsrecht (Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Fam- Komm, 3. A. 2017, Art. 298 ZGB N 6 und 10). Wenn die konkrete Regelung die Betreuung und Erziehung des Kindes durch beide Eltern zu mehr oder weniger gleichen Teilen vorsieht, dann ist in der Regel alternierende Obhut festzulegen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 6 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3). Nach Praxis des Kantonsgerichts Zug kann dabei erst dann von alternierender Obhut gesprochen werden, wenn beide Elternteile die Kinder zu je mindestens 1/3 betreuen.

Vorliegend betreuen die Parteien die Kinder nicht zu mehr oder weniger gleichen Teilen. Gestützt auf die aktuell gelebten Betreuungszeiten betreut die Beklagte die Kinder von Montagmorgen bis Donnerstagmittag, während der Kläger bzw. seine Eltern die Betreuung von

Seite 11/54

Donnerstagmittag bis Freitagabend übernehmen. Am Wochenende werden die Kinder abwechslungsweise von beiden Elternteilen betreut. Dabei gilt zu beachten, dass der Kläger aufgrund seiner Vollzeitanstellung die Kinder nur jeweils am Abend und am Wochenende selber betreuen kann. In denjenigen Wochen, in welchen die Kinder das Wochenende nicht beim Kläger verbringen, sieht er diese daher nur am Donnerstagabend. Es ist fraglich, ob der Kläger tatsächlich genügend regelmässigen und intensiven Kontakt mit den Kindern pflegen kann, dass seine Mitsprache bei alltäglichen Angelegenheiten der Kinder mit Blick auf die alternierende Obhut sinnvoll erscheint. Doch selbst wenn man dem Kläger die Betreuungszeit durch dessen Eltern ebenfalls zurechnet, erfolgt die Betreuung während den Werktagen nur in einem untergeordnetem Umfang von rund 25 % der gesamten Betreuungszeit. Rechnet man die Betreuung an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend hinzu, erhöht sich der Betreuungsanteil des Klägers auf rund 30 %. Die Beklagte erbringt hingegen rund 75 % (bzw. bei Berücksichtigung der Wochenenden rund 70 %) der Betreuungsleistung. Bei diesem Betreuungsverhältnis bestehen somit – rechnerisch – nicht mehr oder weniger gleiche Betreuungsteile. Von alternierender Obhut kann deshalb vorliegend aufgrund der klar unterschiedlich grossen Betreuungsanteilen nicht die Rede sein.

5.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt darüber hinaus die Anordnung der alternierenden Obhut nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information. Insofern setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Dies ist nicht der Fall, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Oberste Maxime ist immer das Kindeswohl (Urteil des Bundesgerichts 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; BGE 142 III 612 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_191/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.5, 5A_72/2016 vom 2. November 2016 E. 3.3 und 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 3.1).

Vorliegend sind beide Parteien unbestrittenermassen erziehungsfähig. Ihre Wohnorte liegen zudem in Gehdistanz zueinander, so dass ein Wechsel der Kinder zwischen den Wohnorten problemlos möglich ist. Dadurch ist auch die Einbettung in das soziale Umfeld unproblematisch. Die von den Parteien beantragte Betreuungsregelung entspricht mehrheitlich dem seit der Trennung gelebten Betreuungsmodell, was eine gewisse Stabilität und Vertrautheit für die Kinder mit sich bringt. Anlässlich der Befragung der Kinder brachten zudem beide zum Ausdruck, mit beiden Elternteilen gerne Zeit zu verbringen. Hingegen ist der Kläger aktuell in einem 100%-Pensum tätig, weshalb dessen Eltern die Kinder während seiner Abwesenheit betreuen. Somit kann der Kläger die Kinder an den Werktagen lediglich am

Seite 12/54

Donnerstagabend vor dem Ins-Bett-gehen sowie – wenn das Betreuungswochenende des Vaters folgt – auch am Freitagabend betreuen. Seine Möglichkeiten, zur Pflege und Erziehung der Kinder persönlich beizutragen, sind deshalb vermindert.

5.3.3 Gegen eine alternierende Obhut spricht vorliegend jedoch die mangelnde Kommunikationsund Kooperationsfähigkeit zwischen den Parteien selber. Die Parteien kommunizieren nach gegenseitiger Darstellung lediglich per E-Mail und der Kläger verweigert – ausser im Notfall – Telefongespräche mit der Beklagten (act. 32 S. 2). Auch aus der vom Kläger eingereichten E-Mail-Konversation vom 21. Januar 2018 (act. 12/17) ergibt sich, dass die nur über E-Mail getätigte Kommunikation der Parteien problematisch ist. In dieser Konversation bat die Beklagte den Kläger um ein Telefongespräch und führte aus, dass das Problem mit F.________ und seiner Schulkollegin nicht per E-Mail diskutiert werden könne. Daraufhin nahm der Kläger – per E-Mail – zu dieser Situation Stellung, ohne nach dem eigentlichen Anliegen der Beklagten zu fragen bzw. eine andere Lösung als den Mailverkehr überhaupt anzubieten. Die Lösungsfindung wurde denn auch in der Folge vom Kläger vorgegeben, ohne dass die Eltern in einem Austausch gestanden hätten. Diese E-Mail-Konversation zeigt damit exemplarisch auf, dass die Eltern nicht in einem persönlichen Austausch stehen, selbst auch dann nicht, wenn ein mündlicher direkter Dialog unter den Eltern für das Kindeswohl wichtig wäre. Hinzu kommt, dass der Kläger der Beklagten ein Hausverbot erteilte und zeitweise auch ihre Telefonnummer sperrte (act. 32 S. 2), wodurch sogar ein persönliches Besprechen faktisch verunmöglicht wird bzw. wurde. Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass der Kläger kein Interesse daran hat, auf andere Art als per E-Mail mit der Beklagten in Kontakt zu treten und Kinderbelange nicht auch persönlich und mündlich – in direktem Gespräch unter vier Augen – zu diskutieren. Auch wenn bisher nach Darstellung der Parteien am Ende immer eine Lösung gefunden werden konnte, führt die Beklagte dazu aus, dass dies nur möglich gewesen sei, wenn sie – zum Wohl der beiden Kinder – jeweils nachgeben habe. Dies hat der Kläger auch nicht bestritten.

Diese oben beschriebene Lösungsfindung in Kinderbelangen hat in der Vergangenheit zudem immer wieder dazu geführt, dass in Konfliktsituationen der Parteien häufig auch Drittpersonen bzw. das Gericht selber involviert wurden. Die von der Beklagten geschilderte und vom Kläger nicht bestrittene Situation, wonach sie vorschlug, dass die Grosseltern die Kinder neu ca. 200 Meter neben der vereinbarten Übergabestelle abholen würden und der Kläger daraufhin seine Anwältin beizog (act. 15 S. 9), zeigt auf, dass – selbst wenn die Parteien in gewissen Situationen dann doch eine Lösung finden – die Kooperation und Lösungsfindung der Parteien in direkter regelmässiger Diskussion und letztlich einvernehmlich eben nicht möglich ist. Auch zum an der Hauptverhandlung aktuellen Thema der Weihnachtstage 2019, die Konflikte bezüglich Termine der Kinder während den Betreuungstagen des Klägers (act. 15 S. 10; act. 31 S. 8; vgl. auch die diesbezügliche Diskussion der Parteien bei der KESB, act. 5/8 S. 3 f.) oder des anlässlich der Hauptverhandlung neu gestellten Antrags des Klägers auf Rückerstattung und Saldierung des Kontos von F.________ zeigen eben gerade auf, dass sie nicht im Stande sind, bei Uneinigkeiten ohne externe Unterstützung selber eine Lösung zu finden. Ebenso zeigte sich im vorliegenden Verfahren, dass die Parteien auch für kleinere Unstimmigkeiten das Gericht anrufen bzw. zu Hilfe zu ziehen versuchen (vgl. beispielsweise die Diskussion über den Erwerb und Reinigung der Kinderkleider [act. 15 S. 10; act. 31 S. 8], die Bezahlung der Hypnosetherapiekosten von F.________ [act. 60 S. 5 und 60/73], die Abspracheschwierigkeiten bei der Wahl der Therapien [act. 60/73] oder die

Seite 13/54

Einigung über die Freizeitgestaltung der Kinder [act. 31 S. 7; act. 61/64]). Diese Konflikte betreffen einen Grossteil der Kinderbelange, wobei die Kinder teilweise sogar in den Konflikt der Parteien selber einbezogen wurden (vgl. act. 20, act. 5/8 S. 3; act. 60/65 S. 2 und act. 60/70). Der Kläger bringt zwar vor, die Parteien würden sich überlegen, externe Hilfe beizuziehen, welche ihnen in solchen Situationen behilflich sein sollte (act. 63 S. 3; act. 61/64). Dieses Vorgehen ist sicherlich begrüssenswert und im Rahmen der Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge angezeigt. Es mutet aber seltsam an, dass dies vom Kläger erst an der Hauptverhandlung zum Thema gemacht wurde, da die vorgenannten Probleme schon seit Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bestehen und wohl viel eher einer Lösung – unter Hilfe von geschulten Drittpersonen – hätten zugeführt werden können. Es ist dem Wohl der Kinder aber auch abträglich, wenn selbst bei alltäglichen Themen und kleineren Absprachen immer zuerst eine Drittperson beigezogen werden muss, bevor ein endgültiger Entscheid gefällt werden kann. Die eingereichten Akten und das Verhalten der Parteien im gesamten Prozess der ehelichen Auseinandersetzung zeigen eben gerade damit auf, dass die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwischen ihnen in Bezug auf die Kinderbelange deutlich gestört war und nach wie vor gestört ist.

5.4 Vorliegend fehlt es somit für die alternierende Obhut einerseits am Betreuungsanteile des Klägers von 1/3; andererseits konnten und können die Eltern in Kinderbelangen regelmässig nicht zusammenarbeiten mit der Folge, dass die Kinder im Szenario einer künftigen alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt würden, die ihren Interessen offenkundig zuwiderläuft. Sowohl dem Anliegen der Aufrechterhaltung der bisherigen Betreuungszeiten als auch dem Wunsch der Kinder, den Vater weiterhin regelmässig zu sehen, kann vorliegend vielmehr mit einem erweiterten Besuchsrecht angemessen Rechnung getragen werden (vgl. dazu nachstehend E. 7). Ebenso wird mit dem erweiterten Besuchsrecht die soziale Einbettung und Weiterführung der bisherigen Betreuung gewahrt, ohne dass die Kinder dem grösseren Konfliktpotential ausgesetzt sind. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung entspricht die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Beklagten dem Kindeswohl daher am besten. Die Obhut über die Kinder F.________ und G.________ ist deshalb bei der Beklagten zu belassen.

6. Entsprechend sind auch die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV- Renten der Beklagten als überwiegend betreuendem Elternteil anzurechnen (vgl. Art. 52fbis Abs. 2 AHVV).

7. In einem nächsten Schritt ist der persönliche Verkehr zwischen dem Kläger und den Kindern zu regeln. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr , wobei den Anträgen der Parteien angemessen Rechnung zu tragen ist. Nicht strittig ist unter den Parteien, dass der Kläger die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie vom Donnerstag, 18.00 Uhr bis Freitag, 12.00 Uhr, zu oder mit sich auf Besuch nimmt. Betreffend die Betreuung am Donnerstag- und Freitagnachmittag unterscheiden sich hingegen die gestellten Anträge der Parteien.

7.1 Die Beklagte beantragt ein Besuchsrecht von Donnerstag, 17.00 Uhr, bis Freitag, 12.00 Uhr (bzw. nach Schulschluss), wenn die Wochenendbetreuung durch sie erfolgt, und bei nachfolgendem Betreuungswochenende durch den Kläger von Donnerstag, 17.00 Uhr, bis Sonntag,

Seite 14/54

18.00 Uhr. Die Änderung dränge sich auf, weil der Kläger im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens ohne Arbeitsstelle gewesen sei und so einen Teil an die Betreuungsarbeit habe leisten können. Inzwischen sei er wieder voll arbeitstätig und daher während der Arbeitszeit am Donnerstag und Freitag auf eine Drittbetreuung angewiesen, welche derzeit von seinen Eltern wahrgenommen werde. Der Kläger und seine Eltern seien auch nicht bereit, Termine von F.________ und G.________ an einem Donnerstag- oder Freitagnachmittag wahrzunehmen, weshalb alle ausserschulischen Aktivitäten auf Montag bis Mittwoch gelegt werden müssten, was regelmässig zu Terminkollisionen führe. Mit dem angepassten Besuchsrecht habe der Kläger auch nicht weniger Zeit mit den Kindern zur Verfügung als bisher. Zudem sei auch der Kontakt mit den Grosseltern gewährleistet, da diese im selben Haus wie der Kläger wohnten (act. 15 S. 11 f.).

7.2 Der Kläger beantragt demgegenüber die Beibehaltung der bisherigen Regel, wonach der Kläger die Kinder wöchentlich von Donnerstag, 12.00 Uhr bis Freitag, 18.00 Uhr betreut – unabhängig davon, ob sein Betreuungswochenende folgt. Die Beklagte sei mit ihrem Argument, dass weder er noch seine Eltern in der Lage wären, Termine mit den Kindern am Donnerstagnachmittag wahrzunehmen, nicht zu hören. Schliesslich gehe es nicht an, dass die Beklagte Termine der Kinder auf die Betreuungstage des Vaters lege, ohne vorgängig mit dem Kläger Rücksprache zu halten und ihn darüber erst im Nachhinein informiere. Auch würden sich die Kinder jeweils auf ihre Grosseltern freuen (act. 31 S. 7 ff.; act. 32 S. 5).

7.3 Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindeswohl. Die Festlegung des Besuchsrechts muss sich am Einzelfall orientieren. Dem Sachgericht kommt bei der Regelung des Besuchsrechts ein weiter Ermessensspielraum zu (Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, 3. A. 2017, Art. 273 N 25 und 27).

7.3.1 Im vorliegenden Fall bestätigen beide Parteien sowie auch F.________ und G.________ selber, dass die Kinder gerne Zeit mit beiden Elternteilen sowie auch mit den Grosseltern väterlicherseits verbringen. Die im Eheschutzverfahren festgelegte Betreuungsregelung wurde dementsprechend bisher auch gelebt und hat im Grundsatz auch funktioniert. Demgemäss ist diese Regelung auch im Scheidungsfall im Grundsatz beizubehalten.

Allerdings ist dem Umstand, dass der Kläger wieder voll arbeitstätig ist und deshalb die Kinder den Tag über nicht durch ihn betreut werden, Rechnung zu tragen. Insbesondere scheint es nicht sinnvoll, dass die Kinder an Freitagen, auf welche kein Besuchswochenende des Klägers folgt, nach der Schule zum Kläger nach Hause gehen, dort von den Grosseltern, d.h. den Eltern des Klägers, betreut werden und kurz vor der Rückkehr des Klägers von dessen Arbeit zur Beklagten wechseln, ohne ihren Vater überhaupt gesehen zu haben. Aus den Stundenplänen der Kinder ist zudem ersichtlich, dass beide am Freitagnachmittag im Unterricht sind, der Aufenthalt beim Kläger bzw. dessen Eltern somit nur rund 2,5 Stunden dauert, bevor sie wieder zum anderen Elternteil wechseln. Dies bewirkt ein unnötiges Hin und Her, welches auch nicht dem Kindeswohl entspricht. Die Kinder sehen die Grosseltern zudem jeweils am Donnerstagnachmittag, so dass die Kontaktpflege zu den Grosseltern das nicht sinnvolle Hin und Her zwischen den Wohnorten der Eltern auch nicht rechtfertigen kann.

7.3.2 Es ist vom bisherigen Modell deshalb geringfügig insoweit abzuweichen, dass die Betreuung des Klägers wöchentlich von Donnerstag, 12.00 Uhr, bis Freitag, 12.00 Uhr, und jedes zweite

Seite 15/54

Wochenende von Freitag, 12.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, erfolgt. Die Übergabe der Kinder ist dabei jeweils so zu gestalten, dass der aktuell betreuende Elternteil die Kinder zum anderen Elternteil bringt. Folgt die Betreuung nach Schulschluss, holt der anschliessend betreuende Elternteil die Kinder direkt in der Schule ab.

7.4 Da die Kommunikation zwischen den Parteien schwierig ist und anlässlich der Hauptverhandlung offensichtlich wurde, dass insbesondere die Betreuungsaufteilung während den Weihnachtstagen ein grosses Problem darstellt, sind im Folgenden auch die Betreuung an den Feiertagen sowie die Ferien ausdrücklich zu regeln.

7.4.1 Um beiden Elternteilen die Möglichkeit zu geben, die Kinder während den Feiertagen (Weihnachten/Neujahr; Ostern/Pfingsten; Auffahrt und Fronleichnam) zu betreuen, ist folgende Aufteilung vorzusehen:

− In Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Kläger und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Beklagte die Kinder vom 23. Dezember, 18.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, während in Jahren mit gerader Jahreszahl die Beklagte und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Kläger die Kinder vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis am 26. Dezember, 18.00 Uhr, betreut.

− Über Neujahr betreut die Beklagte die Kinder in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Kläger in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 30. Dezember, 18.00 Uhr, bis am 1. Januar, 12.00 Uhr, sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl der Kläger und in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Beklagte die Kinder vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis am 2. Januar, 18.00 Uhr.

− Über Ostern betreut der Kläger die Kinder in Jahren mit gerader Jahreszahl und die Beklagte in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr.

− Über Pfingsten betreut die Beklagte die Kinder in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Kläger in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstfreitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.

− In Jahren mit gerader Jahreszahl betreut der Kläger die Kinder an Auffahrt und die Beklagte die Kinder an Fronleichnam von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. In Jahren mit ungerader Jahreszahl betreut die Beklagte die Kinder an Auffahrt und der Kläger die Kinder an Fronleichnam von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.

An den übrigen Feiertagen erfolgt die Betreuung gemäss der normalen wöchentlichen bzw. zweiwöchentlichen Betreuungsregelung.

7.4.2 Hinsichtlich der Ferien konnten sich die Parteien bis anhin ohne grössere Konflikte absprechen und die Ferienbetreuung unter sich aufteilen; Gegenteiliges wurde beidseits auch nicht ausgeführt. Dies ist, soweit möglich, auch weiterhin beizubehalten.

Seite 16/54

Angesichts des angespannten Verhältnisses zwischen den Eltern (vgl. dazu vorstehend E. 5.3 ff.) ist im Sinne einer Minimalregelung im Konfliktfall jedoch festzulegen, dass beide Eltern die Kinder je während drei Wochen Ferien pro Jahr betreuen, wobei die Ferien jeweils drei Monate im Voraus abzusprechen sind. Können sich die Eltern über die Ferien nicht einigen, so kommt im vorliegenden Fall dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Beklagten in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Recht zu, die eigenen drei Ferienwochen mit den Kindern zu bestimmen, während der jeweils andere Elternteil anschliessend aus der übrigen Ferienzeit seine eigenen drei Ferienwochen mit den Kindern wählen kann. Das Wahlrecht ist spätestens drei Monate im Voraus auszuüben, ansonsten es auf den anderen Elternteil übergeht.

7.4.3 Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die vorliegend geregelten Betreuungszeiten während den Feiertagen und Ferien der allgemeinen wöchentlichen bzw. zweiwöchentlichen Betreuungsregelung (vgl. vorne E. 7.4) vorgehen. Die Ferien können jedoch ohne gegenseitiges Einverständnis nicht auf die vorstehend geregelten Feiertage des anderen Elternteils gelegt werden. Die Kosten der Kinder während den Ferien hat jede Partei selbst zu tragen.

8. Beide Parteien beantragen im Weiteren auch die Aufhebung der bis heute bestehenden Beistandschaft für ihre gemeinsamen Kinder F.________ und G.________.

8.1 Im Eheschutzentscheid vom 2. Oktober 2015 (act. 22 im Verfahren ES 2015 413) wurde für F.________ und G.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet mit folgenden Aufgaben: - für alle Beteiligten eine neutrale Ansprechperson zu sein; - eine Familienbegleitung zu prüfen und bei Notwendigkeit zu organisieren, zu begleiten und deren Finanzierung sicher zu stellen; - die Weiterführung der therapeutischen Begleitung von F.________ zu prüfen; - die Modalitäten des gerichtlich festgelegten Betreuungsrechts zu regeln und zu überwachen.

Mit Entscheiden vom 24. November 2015 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug (KESB) L.________ zum Beistand von F.________ und G.________ und beauftragte ihn mit den im Eheschutzverfahren festgelegten Aufgaben.

8.2 Der Kläger führt als Begründung seines Aufhebungsantrags aus, zwischen ihm und der Beistandsperson bestehe kein für die Beistandschaft notwendiges Vertrauensverhältnis. Er habe deshalb einen Antrag auf Beistandswechsel gestellt, welcher abgelehnt worden sei. Obwohl seit Frühling 2016 kein Austausch zwischen ihm und dem Beistand stattfinde, die Beistandschaft also faktisch inaktiv sei, funktioniere die Betreuung der Kinder sowie die Therapie von F.________. Zwar seien die Parteien nicht immer gleicher Ansicht, aber wenn es sein müsse, fänden sie eine dem Kindeswohl dienende Regelung, welche alsdann beide Parteien befolgen würden. Die Eltern seien in der Lage, sich bilateral über ein Vorgehen zu verständigen (act. 12 S. 9). Aus all diesen Gründen sei daher die bestehende Beistandschaft aufzuheben.

Die Beklagte bringt diesbezüglich vor, dass sie den Beistand als Chance erachtet und sich stets bemüht habe, mit diesem zusammen zu arbeiten, obwohl die Beistandschaft im

Seite 17/54

Rahmen des Eheschutzverfahrens auf Antrag des Klägers erfolgt sei und sie zum Zeitpunkt der Trennung eine Beistandschaft nicht als notwendig erachtet habe. Da der Kläger jedoch seit November 2016 die Zusammenarbeit mit dem Beistand gänzlich verweigere und der Beistand seit diesem Zeitpunkt die ihm mittels Eheschutzentscheid übertragenen Aufgaben nicht erfüllen könne, sehe sie auch keinen Sinn mehr, diese Beistandschaft aufrecht zu erhalten (act. 61 S. 8; act. 63 S. 2).

Der Beistand L.________ führte in seinem Bericht über die Situation der Ausübung der Beistandschaft vom 28. November 2017 für die Zeitperiode vom 24. November 2015 bis 31. Oktober 2017 abschliessend aus, die Aufhebung der Beistandschaft sei zu prüfen. Aufgrund der Ablehnung des Kindsvaters gegenüber ihm als Person seien seit dem Frühling 2016 Gespräche mit dem Kindsvater nicht mehr möglich. Er könne deshalb nicht mehr als Ansprechperson für die Eltern fungieren. Auf die Errichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung habe er verzichtet, da kein Bedarf ersichtlich gewesen sei. Die Therapie von F.________ wurde in die Wege geleitet und werde ohne seine Unterstützung weitergeführt. Diese scheine Wirkung zu zeigen. G.________ sei aufgrund seines Alters als weniger problematisch einzustufen. Die im Entscheid vom 24. November 2015 aufgeführten Aufgaben des Beistandes hätten damit erfüllt werden können oder aber seien durch den sehr hohen Paarkonflikt und die Verweigerung der Zusammenarbeit durch den Kindsvater verunmöglicht worden (act. 10a S. 5 f. und act. 10b S. 5).

8.3 Eine Kindesschutzmassnahme kann von der zuständigen Behörde aufgehoben werden, wenn das Schutzbedürfnis entfallen ist oder die Umstände es gestatten, sie durch eine mildere Massnahme zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts 5C.146/2004 vom 1. September 2004 E. 3 sowie 8C_147/2016 vom 13. Juli 2016 E. 5.3). Ein Schutzbedürfnis besteht, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Erfordern es die Verhältnisse, so kann dem Kind ein Beistand ernannt werden, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Der gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB eingesetzte Beistand hat die Aufgabe, die Eltern so zu unterstützen, dass sie befähigt werden, ihre sich aus der elterlichen Sorge ergebenden Verpflichtungen möglichst selbst wahrzunehmen. Obwohl die Kooperationsbereitschaft der Eltern nicht Voraussetzung für die Anordnung der Beistandschaft ist, ist die allseitige Zustimmung für die Massnahme förderlich. Wo sich die betreute Person der Beistandschaft konsequent widersetzt, ist fraglich, ob deren Anordnung ihren Zweck erfüllt oder ob die Ressourcen anderweitig nicht sinnvoller eingesetzt werden könnten (Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2017, Art. 308 ZGB N 1 und 3; Biderbost, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 308 ZGB N 6; Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 308 ZGB N 2; Urteil des Bundesgericht 5A_839/2008 vom 2. März 2009 E. 4). Während eines Scheidungsverfahrens ist das Gericht auch für die Abänderung oder Aufhebung von gerichtlich angeordneten Kindesschutzmassnahmen zuständig (Art. 315b Abs. 1 ZGB).

8.4 Mit dem vorliegenden Scheidungsentscheid werden die Modalitäten des Betreuungsrechts festgelegt, da die Parteien sich trotz Unterstützung des Beistands und gegenseitigen Austausches nicht auf eine gemeinsame tragfähige Lösung einigen konnten. Der Auftrag an den Beistand auf Regelung der Modalitäten des gerichtlich festgelegten Betreuungsrechts fällt damit dahin. Zudem wurde nach übereinstimmenden Ausführungen der Parteien (act. 32

Seite 18/54

S. 5) das Besuchsrecht gemäss Eheschutzentscheid auch so gelebt, weshalb eine Überwachung desselben nicht mehr notwendig erscheint. Die Parteien haben die therapeutische Begleitung von F.________ inzwischen selbst in Gang gesetzt und wenden sich dafür auch an die zuständigen Institutionen. Auch wenn sich – insbesondere im Zusammenhang mit der Bezahlung der Therapien – die Parteien nicht immer einig sind, scheint die Therapie bei F.________ Anklang zu finden. Der Beizug eines Beistandes vermochte diesbezüglich keine Verbesserungen zu bewirken. Der Beistand hat die Familienbegleitung geprüft und keine Notwendigkeit für eine solche festgestellt. Die Aufgabe des Beistandes beschränkt sich deshalb bereits jetzt nur noch auf die Rolle einer neutralen Ansprechperson für die Eltern. Aufgrund der verweigernden Haltung des Klägers gegenüber der Beistandschaft ist es für den Beistand jedoch nicht möglich, diese Aufgabe tatsächlich wahrzunehmen. Gleichzeitig scheinen die Parteien durch eigene Initiative eine Begleitung durch die Fachstelle M.________ aufzugleisen, welche die restlichen Zwecke der Beistandschaft abdecken soll (vgl. act. 61 S. 5 sowie act. 61/64). Ausserdem werden mit vorliegendem Entscheid die in der Vergangenheit aufgetretenen Streitpunkte zwischen den Parteien geregelt (vgl. dazu etwa vorstehend E. 7.5) und mit der Zuteilung der alleinigen Obhut an die Beklagte mögliche (weitere) Konflikte sicherlich teilweise reduziert. Aus heutiger Sicht ist deshalb das Wohl von F.________ und G.________ nicht derart gefährdet, dass die Anordnung einer Beistandschaft bzw. deren Weiterführung gegen den Willen der Parteien verhältnismässig wäre. Mithin sind die bestehenden Beistandschaften für die beiden Kinder F.________ und G.________ aufzuheben.

9. In einem nächsten Schritt ist über den zu leistenden Kindesunterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt zu entscheiden. Die Unterhaltsbeiträge sind in verschiedene Zeitabschnitte aufzuteilen und dem jeweilig neuen Bedarf bzw. den neuen Einkommensverhältnissen der Parteien und der Kinder anzupassen.

9.1 Die Beklagte beantragt für die Söhne F.________ und G.________ je einen Barunterhalt von monatlich CHF 1'200.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Erfüllung des 10. Altersjahres zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 300.00. Anschliessend wird ab Erfüllung des 10. Altersjahres bis zur Erfüllung des 18. Altersjahres und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung je ein Betrag von monatlich CHF 1'500.00 zuzüglich Familienzulage von derzeit CHF 300.00 beantragt. Betreffend den nachehelichen Unterhalt verlangt die Beklagte vom Kläger einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 805.40 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. August 2028 (act. 61 S. 4).

Demgegenüber stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass er ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich für F.________ CHF 771.00 und für G.________ CHF 783.00 und ab Erreichen des 10. Altersjahres bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung für F.________ CHF 899.00 und für G.________ CHF 891.00 pro Monat zu bezahlen habe. Zudem hält er fest, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei (act. 60 S. 2).

9.2 Die Höhe des nachehelichen Unterhalts sowie des Kinderunterhalts sind voneinander abhängig und deshalb gemeinsam zu beurteilen. Während der Kindesunterhalt der Offizialmaxime untersteht und die entsprechenden Tatsachen von Amtes wegen festzustellen sind (Art. 296 Abs.1 und 3 ZPO), gilt für die Festlegung des nachehelichen Unterhalts der Verhandlungsgrundsatz, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe des Unterhaltsanspruchs

Seite 19/54

von der anspruchsberechtigten Person zu behaupten und zu beweisen sind (Art. 277 Abs. 1 ZPO).

9.2.1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Teil gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er hierzu in der Lage ist. Dabei ist für die Höhe des gebührenden Unterhalts entscheidend, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Lebensprägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben. Von einer Lebensprägung ist unter anderem auszugehen, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_134/2011 vom 20. Mai 2011 E. 6.1).

Aus der Ehe der Parteien sind zwei Kinder, F.________ und G.________, hervorgegangen (act. 1/1). Die Ehe ist folglich lebensprägend, weshalb die Beklagte Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Lebensstandards hat. Kann sie diesen Lebensstandard nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, hat sie Anspruch auf Unterhaltszahlungen durch den Kläger.

9.2.2 Der Kinderunterhalt wird gemäss Art. 276 ZGB durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, soweit das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit noch keine solche abgeschlossen hat (Art. 277 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Da F.________ und G.________ noch minderjährig sind, haben sie gegenüber den Parteien Anspruch auf einen angemessenen Unterhalt bis zu ihrer Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Die Höhe des Unterhalts ändert sich dabei mit der Veränderung ihres Bedarfs, der Änderung des Naturalunterhalts aufgrund höheren Alters und der Veränderungen der Leistungsfähigkeit der Eltern.

9.3 Für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen schreibt das Gesetz keine bestimmte Berechnungsmethode vor. Den Gerichten kommt vielmehr ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts einer exakten mathematischen Berechnung entzieht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe kann indessen verzichtet und die Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung (auch zweistufige Methode genannt) angewendet werden, wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden, mithin die Parteien über keine Sparquote verfügten. Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die Ehegatten während des Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der Trennung. Diejenige Partei, welche eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast, wobei

Seite 20/54

das Vorliegen der Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss (BGE 140 III 485 E. 3.3 m.w.H.).

9.3.1 Streitigkeiten im Bereich des nachehelichen Unterhalts werden von der Verhandlungsmaxime beherrscht, weshalb das Gericht sein Urteil mithin nur auf die von den Parteien im Prozess vorgebrachten Tatsachen stützen darf. Der Unterhaltsberechtigte trägt deshalb die Beweislast dafür, dass er den eingeklagten Betrag zur Weiterführung des während der Ehe gelebten Standards benötigt. Dazu muss er jeden einzelnen Posten des Bedarfs substanziieren, belegen und beziffern, wobei gewisse Pauschalierungen, beispielsweise beim Grundbetrag, unausweichlich sind (Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Fam- Komm Scheidung, 3. A. 2017, Art. 125 ZGB N 107 f. mit Hinweisen). Das Gericht ist in Bezug auf die Höhe des nachehelichen Unterhalts jedoch nur an die formellen Parteianträge gebunden, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag, nicht aber an die einzelnen Einnahme- oder Aufwandpositionen. Es kann somit für gewisse Positionen mehr oder für andere weniger zusprechen, als in der Begründung durch die Parteien verlangt oder anerkannt wird (Six, Eheschutz, 2 A. 2014, Rz 2.62; Urteil des Bundesgerichts 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4; zur ähnlichen Problematik betr. Verschlechterungsverbot: Urteil des Bundesgerichts 5A_476/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3). Das Gericht kann somit bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge die Bedarfspositionen anders berücksichtigen, als dies von den Parteien geltend gemacht oder anerkannt wurde, solange der zugesprochene Unterhaltsbeitrag nicht über die Parteianträge hinausgeht. Hingegen hat das Gericht aufgrund von Art. 150 Abs. 1 ZPO bei tatsächlichen Feststellungen nicht bestrittene Tatsachen (z.B. die Höhe einer Bedarfsposition) seinem Entscheid zugrunde zu legen.

9.3.2 Der Kläger rechnet bei den Unterhaltsansprüchen mit der Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung bzw. aufgrund der von ihm beantragten geteilten Obhut ohne Überschussverteilung (act. 62). Hingegen macht er geltend, für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts die konkrete Methode anzuwenden, da die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch nach dieser berechne und er sich hiermit einverstanden erkläre (act. 31 S. 15). Die Beklagte sei mithin auf ihre Berechnungsmethode zu behaften (act. 60 S. 15).

Die Frage, nach welchen Kriterien der nacheheliche Unterhalt zu berechnen ist, ist eine Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3). Gemäss Art. 57 ZPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. An die Darlegungen der nach Meinung der Parteien anzuwendenden Rechtssätze ist das Gericht selbst dann nicht gebunden, wenn die Rechtsauffassung beider Parteien übereinstimmen. Ausgangspunkt jeder Rechtsanwendung bildet das vom Anspruchskläger behauptete Tatsachenfundament (vgl. Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 57 ZPO N 4 ff.). Für den nachehelichen Unterhalt gelten die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime (Art. 277 ZPO). Unter deren Herrschaft ist es Sache der Parteien, die geltend gemachten Ansprüche zu benennen sowie den Sachverhalt darzulegen und zu beweisen; dem Gericht obliegt, die zutreffenden Rechtssätze auf den behaupteten und festgestellten Sachverhalt zur Anwendung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_440/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2014 30 vom 2. Februar 2016 E. 3.4, in: GVP 2017 S. 162 ff.).

Entgegen der klägerischen Behauptung berechnete die Beklagte in der Klageantwort ihren

Seite 21/54

Bedarf nicht anhand der einstufig-konkreten Methode, sondern führte aus, eine Berechnung ihres Unterhaltsanspruchs sei ihr aufgrund fehlender Unterlagen des Klägers nicht möglich (act. 15 S. 14). In ihren dennoch aufgestellten approximativen Berechnungen (act. 15/48-49) berechnet die Beklagte ihre Ansprüche jedoch nach der zweistufigen Methode. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2019 legte die Beklagte den Bedarf des Klägers, ihren eigenen Bedarf und denjenigen der Kinder sowie die Leistungsfähigkeit der Parteien dar, ohne sich zur Berechnungsmethode der Unterhaltsbeiträge zu äussern (act. 61 S. 9 ff.). Die vom Kläger behauptete Berechnung der Beklagten nach der einstufig-konkreten Methode ist vorliegend nicht ersichtlich. Ohnehin haben die Parteien aber sämtliche Tatsachenbehauptungen in das vorliegende Verfahren eingebracht, welche für die Anwendung der zweistufigen Methode notwendig sind (Bedarf und Einkommen der Parteien sowie der Kinder mit entsprechenden Belegen, vgl. hinten E. 10 und 11). Das Gericht ist vorliegend in der Festlegung der Berechnungsmethode, welche eine Rechtsfrage darstellt, somit frei.

9.3.3 Vorliegend ist die zweistufige Methode mit Überschussverteilung anzuwenden. Keine der Parteien behauptet eine nach wie vor bestehende Sparquote, was aufgrund des von beiden Parteien geltend gemachten Grundbedarfs von insgesamt CHF 11'336.55 (vgl. act. 61 S. 9 ff.) bzw. von CHF 10'777.24 (vgl. act. 62) im Vergleich zum verfügbaren Einkommen von CHF 12'256.00 (vgl. hinten E. 11.5.4) zutreffend sein dürfte. Selbst wenn die Parteien während des Zusammenlebens gewisse Ersparnisse bilden konnten (vgl. hinten E. 13), werden diese seit der Trennung durch die trennungsbedingten Mehrkosten fast vollständig konsumiert.

9.3.4 Der Kläger geht in seiner Berechnung der Unterhaltsbeiträge von seinem vorliegend abgewiesenen Antrag der alternierenden Obhut aus und beantragt, keine Überschussverteilung für die Kinder vorzunehmen, da die Kinder am Überschuss des sie jeweils betreuenden Elternteils partizipieren würden (act. 31 S. 15 f.).

Nach herrschender Ansicht wirkt sich Naturalunterhalt, der bei Ausübung eines "üblichen" Besuchsrechts (jedes zweites Wochenende, drei bis vier Wochen Ferien pro Jahr sowie die Hälfte der Feiertage) geleistet wird, nicht auf den Barunterhalt des nicht obhutsberechtigten Elternteils aus. Bei grosszügigerer Besuchsrechtsregelung hingegen sollte der so erbrachte Naturalunterhalt betragsreduzierend berücksichtigt werden (Fountoulakis, Basler Kommentar, Art. 285 ZGB N 25 m.H.). Dabei stehen der Umfang des Naturalunterhalts, die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbeziehung, welche ermessensweise bei der Festlegung des Barunterhalts zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1 f. und E. 4.3.3).

Vorliegend wurde die Obhut für die Kinder bei der Beklagten belassen und dem Kläger ein erweitertes Besuchsrecht eingeräumt, wobei der Kläger bzw. seine Eltern die Kinder während rund 30 % und die Beklagte während rund 70 % der Betreuungszeit betreuen (vgl. vorne E. 5 und E. 7). Den erweiterten Besuchszeiten des Klägers und den damit verbundenen Aufwendungen für die Kinder ist deshalb bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge angemessen Rechnung zu tragen. Allerdings ist der Antrag des Klägers auf alternierende Obhut gerade auch aufgrund des gravierenden Konflikts zwischen den Parteien, welcher unter anderem die Kinderkosten betrifft, abgewiesen worden (vgl. vorne E. 5.3). Eine

Seite 22/54

anteilsmässige Verteilung des Überschusses und damit Aufteilung der regelmässigen Kinderkosten auf die Parteien würde deshalb den Elternkonflikt erneut nähren und so dem Kindeswohl zuwiderlaufen. In der vorliegenden Konstellation erscheint es vielmehr sachgerecht, die Beklagte sämtliche ordentlichen Kinderkosten tragen zu lassen und ihr deshalb grundsätzlich den gesamten Barunterhalt der Kinder inklusive Überschuss zuzuweisen. Dem erweiterten Besuchsrecht des Klägers ist jedoch bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (vgl. hinten E. 12), indem dem Kläger ermessensweise ein Teil des Überschusses für die von ihm übernommenen Kinderkosten zugewiesen wird (vgl. hierzu auch Jungo/Arndt, a.a.O., S. 761). Dieser Überschussanteil dient der Begleichung der Kinderkosten, welche während seines erweiterten Besuchsrechts anfallen (vgl. detailliert hinten E. 12.8), ohne dass sich die Parteien erneut über Kinderbelange zu einigen haben. In der vorliegenden Konfliktsituation kann dem Kindeswohl so am besten entsprochen werden.

Soweit die Beklagte zudem genügend Einkommen erwirtschaften kann, dass sie ihren Bedarf und Überschussanteil selbst zu decken vermag und somit kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet ist, ist sie im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung des von ihr geleisteten Naturalunterhalts am Unterhalt der Kinder angemessen zu beteiligen (vgl. hinten E. 12.3 und E. 12.4).

10. Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder sowie die Beklagte sind vorliegend somit nach der Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung zu berechnen, wobei das erweiterte Besuchsrecht des Klägers angemessen zu berücksichtigen ist.

Nach der Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung ist in einem ersten Schritt der Bedarf der Parteien zu ermitteln, wobei angesichts der ausreichenden finanziellen Verhältnisse vom familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist. Entsprechend werden nach der Praxis des Kantonsgerichts Zug zusätzlich zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum einzig die Prämien der überobligatorischen Krankenversicherung und die Steuern berücksichtigt. Darüber hinaus können keine Positionen im tatsächlichen Umfang beim familienrechtlichen Existenzminimum eingerechnet werden, fände ansonsten doch eine Vorabzuweisung von finanziellen Mitteln an eine Partei statt bzw. würden Ausgabenpositionen dem zu teilenden Überschuss entzogen. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass eine Partei mehr erhalten würde, als ihr zustünde. Um eine Gleichbehandlung der Ehegatten zu erreichen, sind daher alle übrigen Auslagen aus dem Überschuss zu finanzieren (BGE 140 III 337 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_267/2014 vom 15. September 2014 E. 5.2; Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A. 2015, § 24 N 61).

10.1 Für den Zeitpunkt des Scheidungsentscheids ergibt sich folgender Bedarf der Parteien:

Kläger Beklagte F.________ G.________ Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 600.00 400.00 Wohnkosten 780.83 2'650.00 Nebenkosten 700.00 Anteil Kinder an Wohnkosten -1'325.00 662.50 662.50 KK-Prämien KVG + VVG 401.35 472.10 105.65 100.05 Ungedeckte Gesundheitskosten 39.55 27.00 21.75 3.00 Auswärtige Verpflegung 220.00

Seite 23/54

Kosten für Kinderbetreuung 42.00 42.00 Fahrten zum Arbeitsort 67.00 67.00 Beitrag an Altersvorsorge 187.85 Steuern 150.00 151.80 Total 3'708.74 3'580.75 1'431.90 1'207.55

10.2 Die einzelnen Positionen begründen sich wie folgt:

• Grundbetrag: Nach den Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten CHF 1'200.00 pro Monat. In diesem Betrag sind die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Für eine Person mit Betreuungspflichten wird hingegen mit einem Grundbetrag von monatlich CHF 1'350.00 gerechnet. Dieser steht der Beklagten unbestrittenermassen zu. Der Kläger betreut die Kinder durchschnittlich 1.5 Tage und 1-2 Nächte pro Woche mehr als bei einer klassischen Besuchsrechtsregelung. Diesem Umstand gilt es mit der Erhöhung seines Grundbetrags auf ermessensweise ebenfalls CHF 1'350.00 Rechnung zu tragen. Bei den Kindern sind für unter 10-jährige Zuschläge von CHF 400.00 und über 10-jährige CHF 600.00, jeweils pro Monat, zu berücksichtigen.

• Wohnkosten: Die Wohnkosten des Klägers (Hypothekarkosten und Nebenkosten) wurden von der Beklagten anerkannt (act. 61 S. 13). Da dem Fahrzeug der Beklagten kein Kompetenzcharakter zukommt (vgl. hinten E. 10.3), sind diesbezügliche Kosten in deren Bedarf nicht zu berücksichtigen. Die Wohnkosten der Beklagten sind deshalb ohne Parkplatzmiete zu berücksichtigen, somit in der Höhe von CHF 2'650.00 (act. 31 S. 6; act. 62). Ebenso reduziert sich der Wohnkostenanteil der Kinder auf CHF 662.50 pro Kind (je 1/4 der Wohnkosten des hauptbetreuenden Elternteils erscheinen vorliegend angemessen und wurden von den Parteien übereinstimmend so berechnet). Das erweiterte Betreuungsrecht des Klägers wurde bereits beim Grundbetrag berücksichtigt. Eine zusätzliche Berücksichtigung beim Wohnkostenanteil ist vorliegend daher nicht angezeigt. Der Kläger ist der leistungsfähigere und somit grundsätzlich unterhaltspflichtige Ehegatte, welcher den Wohnkostenanteil der Kinder an sich selbst zu bezahlen und bei seinen eigenen Wohnkosten in Abzug zu bringen hätte, was rechnerisch zum selben Ergebnis führen würde. Eine doppelte Berücksichtigung der Wohnkosten sowohl bei sich wie auch bei den Kindern, wie sie der Kläger in seiner Berechnung vorsieht (act. 62), ist nicht angezeigt.

• Krankenkassenprämien: Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind bei ausreichenden finanziellen Verhältnisse die Prämien nach VVG im Bedarf beider Parteien zu berücksichtigen. Die aktuellen Krankenversicherungsprämien wurden ausgewiesen (act. 60/74; act. 61/77; act. 61/65; act. 61/73), wobei auf die Nettoprämien abzustellen ist. Der Kläger behauptet, die Beklagte und die Kinder erhielten eine Prämienverbilligung oder hätten es treuwidrig unterlassen, eine solche zu beantragen (act. 60 S. 9), legt hierfür jedoch keine Beweismittel vor. Die Beklagte sagte anlässlich der Parteibefragung vom 15. November 2018 aus, für das Jahr 2018 für sich und die Kinder keine

Seite 24/54

Prämienverbilligung erhalten zu haben (act. 31 S. 11). Aufgrund des massgeblichen steuerbaren Einkommens der Beklagten von CHF 70'310.00 gemäss Steuererklärung 2018 (act. 63 Code 299) ist die Gewährung einer Prämienverbilligung auch nicht oder – wenn überhaupt – nur in sehr geringem Umfang zu erwarten. Eine hypothetische Prämienverbilligung anzurechnen, geht deshalb an der Sache vorbei.

• Ungedeckte Gesundheitskosten: Fallen bei einem Ehegatten oder den Kindern regelmässig Franchise und Selbstbehalt an, sind diese im familienrechtlichen Existenzminimum zusätzlich zur Krankenkassenprämie zu berücksichtigen. Der maximale Anrechnungsbetrag beläuft sich bei Erwachsenen auf die Franchise (CHF 300.00 bis CHF 2'000.00) zzgl. dem maximalen Selbstbehalt von CHF 700.00 jährlich bzw. bei Kindern auf den maximaler Selbstbehalt von CHF 350.00 pro Jahr. Gesundheitskosten, die von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erfasst werden, sind dem Existenzminimum hingegen nicht hinzuzurechnen. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums fallen bloss wünschbare, aber objektiv nicht notwendige Kosten für Ärzte, Therapeuten und Arzneien ausser Betracht (Six, a.a.O., N 2.109 f.; vgl. auch BGE 129 III 242 E. 4.3). Solche zusätzlichen Behandlungen sind aus dem Überschuss zu decken.

Die ungedeckten Gesundheitskosten der Beklagten belaufen sich auf CHF 253.60 bei der N.________ (act. 52/61) sowie CHF 67.75 bei der O.________ (act. 52/62, ohne Berücksichtigung der von der O.________ nicht übernommenen Kosten von CHF 285.00). Daraus ergeben sich jährliche Kosten von CHF 321.35, somit gerundet CHF 27.00 pro Monat. F.________ hatte für das Jahr 2018 einen Selbstbehalt von CHF 253.60 bei der N.________ zu tragen (act. 52/61) sowie CHF 7.50 bei der O.________ (act. 52/62), insgesamt somit jährlich CHF 261.10 bzw. CHF 21.75 pro Monat. G.________ ungedeckte Gesundheitskosten belaufen sich auf CHF 27.70 bei der N.________ (act. 52/61) sowie CHF 7.50 bei der O.________ (act. 52/62), insgesamt somit jährlich CHF 35.20, bzw. gerundet CHF 3.00 pro Monat. Bezüglich der ausgewiesenen Kosten des Klägers ist anzumerken, dass diese hauptsächlich aus Kosten für sein Fitnessabonnement bestehen (act. 31/50), was beim familienrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden kann. Die Kosten aufgrund der Franchise und des Selbstbehalts belaufen sich auf CHF 474.65 pro Jahr (act. 31/50), somit CHF 39.55 pro Monat.

• Betreuungskosten: Die Kosten, welche aufgrund einer Fremdbetreuung während der Zeit anfallen, in welcher der obhutsberechtigte Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht, werden bei der Bedarfsberechnung der Kinder berücksichtigt (Six, a.a.O., Rz 2.160). Da die Betreuungskosten beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen sind, gilt für deren Festlegung die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 ZPO).

Die Beklagte macht geltend, dass aufgrund der Betreuung der Kinder während Sitzungen als P.________, welche abends stattfinden, Kosten von rund CHF 120.00 pro Monat entstehen würden. Sie rechne erfahrungsgemäss mit ca. 6 Stunden pro Monat, während welchen sie einen Babysitter engagieren müsse, welcher CHF 10.00 bis CHF 18.00 pro Stunde kosten würde (act. 61 S. 10). Der Kläger bestreitet, dass Betreuungskosten angefallen sind (act. 63 S. 4), jedoch nicht, dass die Kinder während den P.________-Sitzungen der Beklagten betreut werden müssen. Der Kläger führte anlässlich des Eheschutzverfahrens (ES 2015 413) selbst aus, dass aufgrund der P.________-Sitzungen der

Seite 25/54

Beklagten seine Eltern vermehrt die Kinder betreut hätten. Danach soll der Aufwand für die Kinderbetreuung während den Sitzungen der Beklagten vom 1. Januar 2015 bis 31. August 2015 insgesamt 465 Stunden betragen haben (act. 9/5 im Verfahren ES 2015 413), was einer monatlichen Betreuung von 66 Stunden entsprechen würde. Die Beklagte reichte auf gerichtliche Aufforderung hin eine (wohl selbst erstellte) Liste ein, auf welcher die Ausgaben für einen Babysitter im ersten Halbjahr 2018 ersichtlich sein sollen. Darauf sind 12 Abendeinsätze während 5 Monaten verzeichnet, welche insgesamt 40 Stunden dauerten (act. 20/52), was durchschnittlich 8 Stunden pro Monat entsprechen würde. Die Beklagte führt zudem aus, dass sie pro Woche 1-3 Sitzungen abends habe, hinzu kämen verschiedene Abendveranstaltungen und Visitationen, Empfänge etc., welcher sie als P.________ nachkommen müsse (act. 61 S. 15).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass ein Teil der abendlichen Sitzungen durch die Betreuung des Klägers abgedeckt werden. Angesichts der Häufigkeit der abendlichen Sitzungen als P.________ können die Kinder jedoch nicht bei sämtlichen abendlichen Veranstaltungen der Beklagten durch den Kläger betreut werden, was dieser auch nicht geltend macht. Ebenso führt keine der Parteien aus, dass die Betreuung von einer Drittperson kostenlos übernommen würde. Es fallen somit in einem gewissen Umfang Betreuungskosten für die Kinder an. Der Umfang dieses Aufwands ist aufgrund der ungenauen Vorbringen der Parteien ermessensweise zu schätzen. Der von der Beklagten behauptete Aufwand für eine Kinderbetreuung im Umfang von 6 Stunden pro Monat scheint dabei aufgrund der Akten realistisch. Bei einem durchschnittlichen Stundenansatz von CHF 14.00 für einen Babysitter entsteht somit ein Aufwand für die Kinderbetreuung von CHF 84.00 pro Monat, welcher auf beide Kinder in gleichem Verhältnis aufzuteilen ist.

• Kosten für auswärtige Verpflegung: Die Kosten für auswärtige Verpflegung sind im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen und wurden von der Beklagten in der beantragten Höhe anerkannt (act. 61 S. 13).

• Fahrten zum Arbeitsort: Beiden Parteien sind für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit die Kosten für den öffentlichen Verkehr anzurechnen. Der Kläger machte hierfür CHF 67.00 pro Monat geltend (act. 62), was von der Beklagten anerkannt wurde (act. 61 S. 13). Die Beklagte führte aus, für ihre Tätigkeit als P.________ den ganzen Kanton Zug bereisen zu müssen (act. 15 S. 18), weshalb ihr ebenfalls CHF 67.00 pro Monat anzurechnen sind.

• Beitrag an Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge: Ein Betrag zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge ist im familienrechtlichen Bedarf zu berücksichtigen (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 125 ZGB N 4). Die Beklagte macht einen Beitrag von monatlich CHF 187.85 geltend, da sie aufgrund der reduzierten Erwerbstätigkeit nicht dieselben Möglichkeiten zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge habe (act. 15 S. 26; Berechnung gemäss act. 15/49). Der Kläger anerkennt die Höhe der Beiträge für eine angemessene Vorsorge bei der aktuellen Einkommenssituation (act. 31 S. 18). Da entgegen den Ausführungen des Klägers die Beklagte ihre Erwerbstätigkeit bis zum 31. Juli 2025 nicht ausdehnen muss (vgl. dazu hinten E. 11 und E. 12.3), ist ihr der von ihr geltend gemachte Beitrag zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge im Bedarf anzurechnen.

Seite 26/54

• Steuern: Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind die Steuern der Parteien anzurechnen (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt, Das Konzept – die Betreuungskosten – die Unterhaltsberechnung, in: FamPra.ch 1/2017 S. 173; Heller, Betreuungsunterhalt & Co. – Unterhaltsberechnung ab 1. Januar 2017, in: Anwaltsrevue 11/12/2016 S. 468 f.). Als Grundlage für die Berechnung der Steuerbelastung dienen das Vermögen und das Einkommen der Parteien, wobei anerkannt ist, dass grundsätzlich die effektiven Steuerlasten auf beiden Seiten zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 128 III 257). Die Steuerveranlagung 2016 der Beklagten sieht Steuern von CHF 1'812.15 vor (act. 05/28), was eine monatliche Steuerbelastung von CHF 151.80 ergibt. Dieser Betrag entspricht auch der Steuerveranlagung für das Jahr 2018 von CHF 1'814.85 (act. 61/78). Die Höhe der Steuern der Beklagten wird vom Kläger anerkannt (act. 62), so dass bei der Beklagten ein monatlicher Betrag von CHF 151.80 anzurechnen ist.

Der Kläger behauptet eine höhere Steuerbelastung von CHF 863.85 pro Monat aufgrund der tieferen Unterhaltsbeiträge, welche er nach der Scheidung zu bezahlen habe (act. 31 S. 12). Dieser Betrag ergibt sich jedoch weder aus den Akten noch aufgrund einer Prognose aufgrund der zukünftigen Unterhaltsbeiträge. Der Kläger musste im Jahr 2016 total CHF 737.15 (somit CHF 61.40 pro Monat) Steuern bezahlen (act. 21/33), eine aktuellere Steuerveranlagung liegt nicht vor. Die Beklagte anerkennt eine Steuerbelastung des Klägers von CHF 125.00 pro Monat (act. 61 S. 13). Da die Parteien vorliegend das aktuell gelebte Modell auch nach der Scheidung weiterführen und die Unterhaltsbeiträge insgesamt nicht stark von den aktuellen zu bezahlenden abweichen (vgl. hinten E. 12), ist von einer ähnlich hohen Steuerbelastung für beide Parteien auszugehen. Beim Kläger ist somit wie bei der Beklagten eine Steuerbelastung von rund CHF 150.00 pro Monat einzusetzen.

10.3 Folgende von den Parteien weiter geltend gemachten Positionen können im Bedarf nicht berücksichtigt werden:

• Kommunikationskosten: Die von den Parteien beantragten Kommunikationskosten von monatlich CHF 100.00 bzw. CHF 20.00 für die Kinder (act. 61 S. 9 ff.; act. 62) werden im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums nicht angerechnet, da sie bereits mit dem Grundbetrag abgegolten sind. Im darüberhinausgehenden Umfang sind sie aus dem Überschussanteil zu finanzieren.

• Kosten für Privatfahrzeuge: Die Beklagte macht geltend, sie sei auf das Privatfahrzeug angewiesen, da sie an verschiedenen Sitzungen, auch in anderen Gemeinden, teilnehmen müsse. Zudem müsse sie die Kinder zur Therapie nach Q.________ bringen. Ohne das Fahrzeug könne sie das Arbeitspensum zusammen mit der Kinderbetreuung, dem Haushalt etc. nicht bewältigen (act. 61 S. 14). Der Kläger führt aus, dass die Beklagte die Termine auch ohne privates Fahrzeug bewältigen könne, nötigenfalls könne sie ein Taxi rufen oder das Angebot von Mobility nutzen. Die Kosten für das private Fahrzeug seien deshalb im Bedarf nicht zu rücksichtigen (act. 31 S. 12).

Im Rahmen der zweistufigen Berechnungsmethode sind die Kosten für die Benützung

Seite 27/54

eines Privatfahrzeuges nur dann zu berücksichtigen, wenn dem Privatfahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Das ist nur dann der Fall, wenn das Auto selbst unpfändbar ist (Art. 92 SchKG). Bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist das etwa der Fall, wenn eine Partei entweder verpflichtet ist, ein eigenes Fahrzeug zur Arbeit mitzubringen, oder sie wegen des langen Arbeitswegs eines solchen bedarf (Vonder Mühll, Basler Kommentar, 2. A. 2010, Art. 92 SchKG N 23). Das Bundesgericht hat den Gebrauch eines Automobils für die Fahrt zur Arbeit bei einer alleinstehenden Mutter eines kleinen Kindes als notwendig betrachtet, wenn die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel mit einer Verlängerung der Fahrzeit verbunden wäre, die das Zusammensein mit dem Kind zeitlich über Gebühr einschränken würde (BGE 110 III 17). Ist es einem Ehegatten hingegen möglich und zumutbar, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, ist ein Auto weder unentbehrlich noch notwendig und somit im Bedarf nicht zu berücksichtigen (Six, a.a.O., Rz 2.115).

Der Kläger hat den Kompetenzcharakter des Privatfahrzeugs der Beklagten bestritten, weshalb dieser von der Beklagten substanziiert zu behaupten und zu beweisen wäre (Art. 8 ZGB sowie Art. 150 ZPO). Bereits die Behauptungen der Beklagten sind jedoch zu wenig konkret, um eine solche Unentbehrlichkeit des Fahrzeuges nahezulegen. So fehlen Angaben, wo und wie häufig sie das Fahrzeug nutzt, wie lange die gleiche Strecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt dauern würde und ob es Einsatz- bzw. Sitzungsorte gibt, welche mit dem öffentlichen Verkehr nicht zu erreichen wären. Die von der Beklagten angegebenen Ortschaften Q.________ (für die Therapie von F.________), R.________ und S.________ (act. 15 S. 18) sind jedenfalls mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. mit einer zusätzlichen kurzen Strecke zu Fuss erreichbar. Auch legt die Beklagte nicht dar, inwieweit die verschiedenen Termine nicht koordiniert oder die Betreuung der Kinder nicht mehr bewerkstelligt werden könnten, wenn sie die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen müsste. Ohne entsprechende Behauptungen kann der Kompetenzcharakter des Privatfahrzeugs der Beklagten nicht beurteilt werden. Darüber hinaus reicht die Beklagte auch keine Belege für ihre Behauptungen ein. Es fehlt somit an den nötigen Behauptungen und Beweismitteln für die Anerkennung des Kompetenzcharakters des Fahrzeugs der Beklagten. Die mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten sind deshalb im Bedarf der Beklagten nicht zu berücksichtigen.

• Lebensversicherung: Prämien für Lebensversicherungen und die freiwillige Vorsorge (3. Säule) sind bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, wenn und soweit die Versicherung an die Stelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) tritt (Urteil des Bundesgerichts 5A_226/2010 vom 14. Juli 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004 E. 3.3.2; Six, a.a.O., Rz 2.108). Freiwillige Zusatzversicherungen sind ansonsten aus dem Anteil am Überschuss zu bezahlen. Die Beklagte ist nicht selbständig erwerbstätig, weshalb von ihrem Gehalt auch Beiträge für die berufliche Vorsorge (2. Säule) abgezogen werden (act. 52/57). Ebenso werden dem Kläger Beiträge für die berufliche Vorsorge (2. Säule) vom Gehalt in Abzug gebracht (act. 56/60). Die von beiden Parteien vorgenommenen Einzahlungen in die 3. Säule sind somit nicht im familienrechtlichen Existenzminimum anzurechnen. Weitergehende Beiträge der Beklagten für die Vorsorgelücke aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung wurden bereits als Beiträge für eine angemessene Altersvorsorge berücksichtigt (vgl. vorne E. 10.2).

Seite 28/54

• Sonstige Versicherungen und Freizeit: Die übrigen von den Parteien geltend gemachten Versicherungsprämien sowie Ausgaben für Freizeitaktivitäten der Kinder werden im familienrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt (vgl. Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009). Diese Bedarfspositionen sind aus dem Überschussanteil zu finanzieren.

• Schulden: Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum familienrechtlichen Existenzminimum. Zum Bedarf hinzuzurechnen sind nur diejenigen regelmässig abbezahlten Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen haben. Dies gilt insbesondere auch für Zinsen und Ratenzahlungen für Abzahlungsgeschäfte und Konsumkredite; zusätzlich wird verlangt, dass der damit angeschaffte Gegenstand oder Wert nach wie vor beiden Eheleuten dient oder bereits von ihnen verbraucht worden ist. Bei Amortisationen für Hypothekardarlehen kommt es darauf an, ob die Darlehensverpflichtung gleichermassen den Interessen beider Ehegatten dient (Urteile des Bundesgerichts 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2; 5A_923/2012 vom 15. März 2013 E. 3.1 und 5A_747/2012 vom 2. April 2013 E. 5.3; BGE 127 III 289 E. 2a/bb und 2b).

Die Beklagte macht geltend, sie müsse ihre Anwalts- und Gerichtskosten gemäss Entscheid im Verfahren ES 2018 501 in der Höhe von CHF 25'000.00 nach wie vor in Raten von je CHF 600.00 während 3 ½ Jahren zurückzahlen, was bei ihrem Bedarf zu berücksichtigen sei (act. 61 S. 14). Diese Schulden wurden nicht für den gemeinsamen Lebensunterhalt eingegangen, weshalb deren Rückzahlung beim Existenzminimum nicht zu berücksichtigen sind. Der Kläger macht ebenfalls geltend, Schulden amortisieren zu müssen (act. 31 S. 14), macht diese Ratenzahlungen aber nicht als Bedarf geltend.

• Zahnarztkosten: Kosten für die üblichen Kontrolluntersuchungen (z. B. Dentalhygienekosten) sind im Grundbetrag enthalten (Urteil des Obergerichts Zürich LP050055 vom 28. April 2006). Für Arzt- oder Behandlungskosten, die in naher Zukunft tatsächlich anfallen und hinreichend belegt sind, können in der Bedarfsberechnung monatliche Rücklagen berücksichtigt werden. Entscheidende Kriterien sind die medizinische Notwendigkeit und die Höhe der Kosten (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2/2014, S. 323). Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Dentalhygiene sowie die "in unregelmässigen Abständen" (act. 60 S. 9) anfallenden, jedoch nicht näher bezeichneten und nicht bezifferten Zahnbehandlungskosten fallen unter die üblichen Kontrolluntersuchungen bzw. sind nicht hinreichend belegt. Sie können deshalb im familienrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden.

• "Reserve": Die Beklagte macht einen "Reserve"-Betrag von CHF 600.00 für "Ratenzahlung Anwalts- und Gerichtskosten gemäss Entscheid vom 31.10.2018, Altersvorsorge, Weiterbildung, Wiedereingliederung in den Beruf, …" geltend (act. 61 S. 14). Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung sind nicht berücksichtigte Ausgaben aus dem Überschuss zu bezahlen. Ein pauschaler Reserve-Betrag ist hingegen nicht vorgesehen. Soweit die Beklagte einzelne von ihr aufgeführte Positionen https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_747%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-III-289%3Ade&number_of_ranks=0#page289

Seite 29/54

im familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt haben möchte, müsste dies von ihr substanziiert vorgetragen werden.

11. Diesem Bedarf ist sodann die Leistungsfähigkeit der Parteien gegenüberzustellen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann einem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3; 128 III 4 E. 4a; 127 III 136 E. 2a).

11.1 Als P.________ in T.________ erzielt die Beklagte ein monatliches Nettogehalt von CHF 2'726.20 (exkl. Kinderzulage, inkl. Pauschalspesen; act. 52/56). Im Jahr 2018 hat sie zusätzlich gesamthaft rund CHF 13'600.00 (netto) an Sitzungsgelder erhalten (act. 52/55, act. 52/58, act. 52/59, act. 52/60). Gesamthaft erzielt die Beklagte somit durchschnittlich ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'856.20 (CHF 2'726.20 [Fixgehalt] + CHF 1'130.00 [Sitzungsgelder gerundet]). Dies wird von beiden Parteien so anerkannt (act. 60 S. 12; act. 61 S. 14). Beide Parteien führen zudem übereinstimmend aus, dass der Kläger ein Nettoeinkommen von CHF 7'800.00 pro Monat erwirtschaftet (act. 63 S. 2; act. 60 S. 11).

11.2 Der Kläger verlangt jedoch, dass der Beklagten zusätzlich zu ihrem aktuellen Einkommen ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, da sie ihre Erwerbstätigkeit ausweiten müsse (act. 31 S. 16).

11.2.1 Der Kläger begründet seinen Antrag damit, dass das aktuelle Pensum der Beklagten ca. 30 % betrage, sie mit ihren Qualifikationen jedoch problemlos ein zusätzliches Einkommen in der Höhe der aktuellen Unterhaltsbeiträge erzielen könne. Die Rechtsprechung beim Schulstufenmodell gehe davon aus, dass der hauptbetreuende Elternteil die Kinder an fünf Arbeitstagen betreue. Dies sei in casu nicht der Fall, da die Kinder während 1,5 Tagen vom Kläger betreut würden. Gestützt darauf sei der Beklagten bereits zum heutigen Zeitpunkt ein 80%-Pensum zuzumuten (50 % gestützt auf die Rechtsprechung zuzüglich 30 % gestützt auf die Betreuung durch den Kläger an 1,5 Tagen). Das Amt als P.________ umfasse 30 %, weshalb es der Beklagten möglich und zumutbar sei, zusätzlich eine Anstellung im Umfang von 50 % anzunehmen. Aufgrund ihrer Qualifikationen sei mit Blick auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik von einem monatlichen Bruttoeinkommen in der Höhe von CHF 3'848.00 auszugehen, was einem Nettoeinkommen von CHF 3'400.30 pro Monat (Basis 50 %) entspreche. Es sei zu berücksichtigen, dass die Parteien nicht im identischen, aber doch ähnlichen Umfang die Kinder betreuen würden und der Kläger in einem Vollzeitpensum arbeite (act. 31 S. 16 f.).

Bezüglich des erhöhten Betreuungsaufwands der Kinder bringt der Kläger zudem vor, dass die Kinder genauso beeinträchtigt seien, wenn der Kläger sie betreue. Der Kläger arbeite dennoch in einem Vollzeitpensum. Zudem nehme der Kläger der Beklagten den grössten Teil der Arbeit ab, wenn es um F.________ gehe. Er arbeite viel mit beiden Kindern und investiere viel Zeit und Geduld in die Bildung und Förderung der Kinder (act. 60 S. 13).

11.2.2 Die Beklagte macht geltend, dass ihr Amt als P.________ ein Arbeitspensum von 30 % bis 50 % beinhalte, ihr eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit jedoch nicht möglich sei. Eine https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm3v62ljnfptcmjy https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgi4f62ljnfpti https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgi3v62ljnfptcmzw

Seite 30/54

genaue Bezifferung der Arbeitszeit sei schwierig, da sie neben den eigentlichen Aufgaben als P.________ und den Sitzungen für die U.________ auch Mandate als Delegierte V.________ und W.________ sowie Vorstandsarbeit für die X.________ übernehme. Zudem sei sie im Verwaltungsrat der Y.________AG. Die Vorbereitungszeit für die verschiedenen Sitzungen sei dabei stark schwankend. Nicht alle Tätigkeiten, welche mit der Aufgabe als P.________ einhergingen, seien zudem entschädigt. So erhalte sie insbesondere für die Arbeit im Vorstand der X.________ keinen Lohn (act. 52 S. 2; act. 63 S. 2). Dabei nehme sie von Amtes wegen Einsitz in verschiedenen Kommissionen und amte als D

A1 2017 49 — Kantonsgericht 1. Abteilung 29.04.2020 A1 2017 49 — Swissrulings