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Kantonsgericht 1. Abteilung 29.05.2019 A1 2015 34

29. Mai 2019·Deutsch·Zug·1. Abteilung·PDF·13,008 Wörter·~1h 5min·2

Zusammenfassung

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2003 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe

Volltext

A1 2015 34.docx 1. Abteilung A1 2015 34

Kantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó Kantonsrichter Dr. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw R. Ackermann

Entscheid vom 29. Mai 2019

in Sachen

A.________, vertreten durch RA Dr.iur. B.________, Kläger,

gegen

C.________, vertreten durch RA Dr.iur. D.________, Beklagte,

betreffend

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2003 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe

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Rechtsbegehren

Kläger 1. Die am tt.mm.2003 in E.________ geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Der aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Sohn F.________ sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3.1 Die Obhut über F.________ sei der Beklagten zuzuteilen, wobei der Kläger für berechtigt zu erklären sei, F.________, für den Fall, dass der Kläger in der Schweiz Wohnsitz hat, wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: − an Wochenenden mit ungerader Wochenzahl von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr; jährlich am 26. Dezember und 2. Januar, − in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Ostersamstag bis und mit Ostermontag) und − in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag) − während 3 Wochen der jährlichen Schulferien. Für den Fall, dass der Kläger seinen Wohnsitz ins Ausland verlegen würde, sei er für berechtigt zu erklären, F.________ wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: − jeweils am letzten Wochenende jeden Monats von Freitagabend, Schulschluss, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr − während der Hälfte der jährlichen Schulferien. − es sei vorzumerken, dass sich die Parteien über weitere Besuchs-, Ferien- und Feiertage unter Berücksichtigung der Interessen des Kindes von Fall zu Fall einigen. 4. Es sei mangels Leistungsfähigkeit des Klägers davon abzusehen, ihn zu verpflichten, Kinderunterhaltsbeiträge für den Sohn F.________ zu bezahlen. Eventualiter: für den Fall, dass der Kläger verpflichtet werden sollte, der Beklagten Kinderunterhaltsbeiträge für den Sohn F.________ zu bezahlen, seien diese bis zum 18. Geburtstag des Sohnes zu beschränken. Es sei davon abzusehen, den Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen Betreuungsunterhalt für den Sohn F.________ zuzusprechen. Ein allfälliger Barunterhalt sei höchstens in der Höhe von CHF 730.00 pro Monat zuzusprechen. Die Anträge der Beklagten, wonach der Kläger zur Abgeltung des Kinderunterhaltsbeitrages eine Abfindung auf der Berechnungsgrundlage von monatlich CHF 2'000.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30.11.2031 zu bezahlen hätte, sei abzuweisen. Ein allfälliger Kinderunterhaltsbeitrag, der über die Volljährigkeit des Sohnes F.________ hinaus zahlbar wäre, wäre bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung zu beschränken. 5. Es sei mangels Leistungsfähigkeit des Klägers davon abzusehen, ihn zu verpflichten, persönliche Unterhaltsbeiträge an die Beklagte zu bezahlen. Sofern der Kläger verpflichtet werden sollte, der Beklagten einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, sei dieser bis zum 12. Geburtstag des Sohnes F.________, demnach bis Ende November 2018 zu beschränken. Der Antrag der Beklagten, wonach der Kläger ihr zur Abgeltung ihres persönlichen nachehelichen Unterhaltsanspruches eine Abfindung auf der Berechnungsgrundlage von monatlich CHF 2'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30.11.2024 zu bezahlen hätte, sei abzuweisen.

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Auch der Eventualantrag sei abzuweisen, wonach der Kläger der Beklagten einen monatlichen, vorauszahlbaren und zu 5 % je seit Fälligkeit verzinslichen und gerichtsüblich indexierten nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30.11.2024 zu bezahlen hätte. Weiter sei der Antrag der Beklagten abzuweisen, wonach die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/lV-Renten der Beklagten anzurechnen seien. Diese Erziehungsgutschriften seien je hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen. 6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 7. Der Antrag auf Bezahlung von CHF 252'081.45 aus Güterrecht sei abzuweisen. 8. Der Antrag auf Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaften der Parteien sei abzuweisen. 9. Der Antrag auf Zuweisung der Grundstücke Nr. AG.________, BG.________, CG.________, DG.________ und EG.________, alle GB G.________, ins Alleineigentum der Beklagten sei abzuweisen. 10. Die während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben der Parteien seien zu teilen. 11. Die Anträge der Beklagten seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten abzuweisen, insoweit sie sich nicht mit denen des Klägers decken. 12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten.

Beklagte 1. Die am tt.mm.2003 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die elterliche Sorge über F.________, geb. tt.mm.2006, sei der Beklagten zu erteilen. 3. F.________ sei in die alleinige Obhut der Beklagten zu geben. 4. Das Gericht habe den persönlichen Verkehr zwischen dem Kläger und F.________ zu regeln. 5. Der Kläger habe der Beklagten zur Abgeltung ihres persönlichen nachehelichen Unterhaltsanspruches eine Abfindung auf der Berechnungsgrundlage von monatlich CHF 2'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024 zu bezahlen. 6. Eventualiter habe der Kläger der Beklagten einen monatlichen, vorauszahlbaren und zu 5 % je seit Fälligkeit verzinslichen und gerichtsüblich indexierten nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024 zu bezahlen. 7. Der Kläger habe der Beklagten zur Abgeltung des Kindesunterhaltes für den gemeinsamen Sohn F.________ eine Abfindung auf der Berechnungsgrundlage von monatlich mindestens CHF 3'500.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024 zu bezahlen. Der Kläger habe seinem Sohn F.________ zur Abgeltung des Volljährigenunterhaltes eine Abfindung auf der Berechnungsgrundlage von monatlich mindestens CHF 2'000.00 ab 1. Dezember 2024 bis 30. November 2031 zu bezahlen. 8. Eventualiter habe der Kläger der Beklagten für den gemeinsamen Sohn F.________ einen monatlichen, vorauszahlbaren und zu 5 % je seit Fälligkeit verzinslichen und gerichtsüblich indexierten Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3'500.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024 zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Eventualiter habe der Kläger seinem Sohn F.________ einen monatlichen, vorauszahlbaren und zu 5 % je seit Fälligkeit verzinslichen und gerichtsüblich indexierten

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Volljährigenunterhaltsbeitrag von mindestens CHF 2'000.00 ab 1. Dezember 2024 bis 30. November 2031 zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen zu bezahlen. 9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten seien in Anwendung von Art. 52 fbis Abs. 2 AHVV zu 100 % der Beklagten anzurechnen. Die Parteien haben die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren. 10. Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers sei anzuweisen, der Vorsorgeeinrichtung der Beklagten die Hälfte der vom Kläger während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistungen, abzüglich der Hälfte der von der Beklagten während dieses Zeitraums erworbenen Austrittsleistungen, zu überweisen. 11. Die Ehegattengesellschaften der Parteien seien aufzulösen und zu liquidieren. 12. Die Parteien seien güterrechtlich auseinanderzusetzen. Insbesondere seien im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Grundstücke Nr. AG.________, BG.________, CG.________, DG.________ und EG.________, alle GB G.________, der Beklagten zu Alleineigentum zuzuweisen. Der Kläger habe der Beklagten aus Güterrecht mindestens CHF 252'081.45 zu bezahlen. 13. Im Übrigen sei die Klage vom 8. Juni 2015 abzuweisen. 14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

Sachverhalt

1. Die Parteien heirateten am tt.mm.2003 vor dem Zivilstandsamt E.________. Aus der Ehe ist der Sohn F.________, geb. tt.mm.2006, hervorgegangen.

2. Mit Eingabe vom 20. Februar 2014 leitete die Beklagte gegen den Kläger am Kantonsgericht Zug das Eheschutzverfahren mit der Geschäftsnummer ES 2014 101 ein. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde zwischen den Parteien mit Entscheid vom 22. Mai 2015 rückwirkend per 20. Februar 2014 die Gütertrennung angeordnet. Die Obhut für den Sohn F.________ wurde der Beklagten zugeteilt und der Kläger wurde verpflichtet, sowohl für F.________ wie auch die Beklagte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Sowohl die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung als auch die Beschwerde ans Bundesgericht wurden mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 2. September 2015 (Z2 2015 19/Z2 2015 20) bzw. mit Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2016 (5A_776/2015) abgewiesen.

3. Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte die vorliegende Scheidungsklage mit einer Kurzbegründung ein (act. 1).

4. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug vom 22. September 2015 wurde für den Sohn F.________ in Vollzug des Eheschutzentscheides vom 22. Mai 2015 (Verfahren ES 2014 101) eine Besuchsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet (act. 5).

5. An der Einigungsverhandlung vom 13. Oktober 2015 wurde festgestellt, dass der Scheidungsgrund gegeben ist. Eine Einigung über die Nebenfolgen konnte nicht erzielt werden (act. 7). Mangels Einigung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 Frist zur Einreichung einer begründeten Klage angesetzt (act. 8).

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6. Die begründete Klage erfolgte innert erstreckter Frist am 8. Dezember 2015 (act. 14).

7. Am 16. März 2016 reichte die Beklagte innert erstreckter Frist die Klageantwort ein (act. 22).

8. Nach dem Eingang der Klageantwort wurden vom Kläger mit Entscheid vom 18. März 2016 diverse Urkunden ediert, hauptsächlich Auszüge von Bankkonten des Klägers. Weiter wurde über die Höhe des Verkehrswertes der im Gesamteigentum der Parteien stehenden ehelichen Liegenschaften H.________ und I.________ je ein Gutachten angeordnet (act. 23).

9. Mit Entscheid vom 8. Juli 2016 wurde der zuhanden der betreibungsamtlichen Schätzung im Auftrag des Betreibungsamtes Baar per 9. Juni 2016 erstellte Schätzungsbericht von J.________ über die Liegenschaft H.________ beigezogen (vgl. act. 35). Für die Feststellung des Verkehrswertes der Liegenschaft I.________ wurde J.________, J.________ GmbH, vorgeschlagen und von den Parteien ein Kostenvorschuss von je CHF 1'750.00 verlangt (act. 34).

10. Da der vom Kläger geforderte Kostenvorschuss von CHF 1'750.00 nicht einging und auch die Beklagte diesen Betrag nicht vorschoss (vgl. act. 44), unterblieb in der Folge die Schätzung der ehelichen Liegenschaft I.________ (vgl. act. 43).

11. Am 22. November 2016 wurde die eheliche Liegenschaft H.________ zwangsrechtlich verwertet und zu einen Zuschlagspreis von CHF 1'024'000.00 versteigert (act. 47/1).

12. Am 26. Januar 2017 reichte der Kläger mit einer als "Ergänzung zur Scheidungsbegründung vom 08.12.2015" betitelten Eingabe zusätzliche Unterlagen zum Güterrecht zu den Akten (act. 52).

13. Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 änderte die Beklagte die in der Klageantwort gestellten Anträge und fügte dieser Änderung eine kurze Begründung an (act. 53).

14. Am 2. Februar 2017 fand die persönliche Befragung der Parteien statt (act. 54).

15. Nach der Anordnung des zweiten Schriftenwechsels (act. 56) erfolgte die Replik des Klägers am 8. Mai 2017 (act. 66).

16. Am 13. Juli 2017 reichte die Beklagte die Duplik ein (act. 71).

17. Nach dem Eingang der Duplik wurden vom Kläger mit Entscheid vom 25. Juli 2017 erneut Urkunden ediert, wiederum hauptsächlich Auszüge von Bankkonten des Klägers (act. 72). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 reichte der Kläger weitere Urkunden ein und nahm zu diesen im Einzelnen Stellung (act. 82).

18. Am 23. Mai 2018 fand die Hauptverhandlung statt (act. 92). Die Parteien präzisierten ihre Rechtsbegehren und stellten die eingangs erwähnten Anträge (act. 93; act. 94).

19. Am 20. Juni 2018 wurde der gemeinsame Sohn der Parteien, F.________, vom Referenten angehört (act. 103).

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Erwägungen

1. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO). Diese prüft das Gericht von Amtes wegen (vgl. Art. 60 ZPO).

1.1 Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Für eherechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZPO; Siehr, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 23 ZPO N 19a). Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens hatte die Beklagte ihren Wohnsitz in G.________. Somit ist das Kantonsgericht Zug in örtlicher und gestützt auf Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 27 Abs. 1 GOG sowie Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.

1.2 Weiter ist vorausgesetzt, dass die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).

1.2.1 Aufgrund von verschiedenen, zwischen den Parteien nach der Auflösung des Güterstands ergangenen, eherechtlichen Entscheiden verlangt die Beklagte vom Kläger gestützt auf Art. 205 Abs. 3 ZGB den Ersatz von Gerichtskosten und/oder die Bezahlung von Parteientschädigungen in der Höhe von insgesamt rund CHF 17'545.00 (act. 94 Rz 40).

Der Entscheid über die Prozesskosten bildet einen definitiven Rechtsöffnungstitel (vgl. Staehelin, Basler Kommentar, 2. A. 2010, Art. 80 SchKG N 50). Verfügt der Gläubiger über einen definitiven Rechtsöffnungstitel, kann er einzig das Rechtsöffnungsverfahren einleiten. Eine (Anerkennungs)klage ist diesfalls nicht zulässig, da sie der Rechtskraftwirkung des Rechtsöffnungstitels entgegensteht (Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 79 SchKG N 1; Staehelin, a.a.O., Art. 79 SchKG N 6). Diese Klage steht dem Gläubiger nur offen, wenn die definitive Rechtsöffnung verweigert wird (Staehelin, Basler Kommentar, Ergänzungsband, 2. A. 2017, Art. 79 SchKG ad N 6).

Die Beklagte verlangt die Bezahlung von Prozesskosten gestützt auf rechtskräftige Entscheide zwischen den Parteien. Da über die Prozesskosten rechtskräftig entschieden wurde, liegen diesbezüglich abgeurteilte Sachen in Form von definitiven Rechtsöffnungstiteln vor. Über die Bezahlung dieser Kosten durch den Kläger ist somit nicht erneut zu entscheiden, weshalb auf die Scheidungsklage in diesem Umfang nicht einzutreten ist. Die Beklagte ist auf den Weg der definitiven Rechtsöffnung zu verweisen.

1.2.2 Definitive Rechtsöffnungstitel liegen auch betreffend die von der Beklagten ebenfalls gestützt auf Art. 205 Abs. 3 ZGB geltend gemachten ausstehenden Unterhaltsbeiträge im Umfang von CHF 46'968.00 per 23. Mai 2018 vor (act. 94 Rz 35). Über diese Unterhaltsbeiträge ist rechtskräftig entschieden worden (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug Z2 2015 19 / Z2 2015 20 vom 2. September 2015 und Urteil des Bundesgerichts 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016), weshalb die Beklagte auch diesbezüglich auf den Weg der definitiven Rechtsöffnung zu verweisen ist.

1.2.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass im Umfang von CHF 64'513.00 aufgrund von bereits abgeurteilten Sachen nicht einzutreten ist.

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1.3 Neben einer Forderung aus Güterrecht gem. Art. 181 ff. ZGB macht die Beklagte gegen den Kläger weitere schuldrechtliche Ansprüche geltend, welche behauptetermassen nach der Auflösung des Güterstands, d.h. nach dem 20. Februar 2014, entstanden sind. Dazu gehört zunächst der für den Zeitraum nach der Gütertrennung vom 20. Februar 2014 geltend gemachte schuldrechtliche Anspruch auf hälftige Gewinnbeteiligung aus der Fremdvermietung der ehelichen Wohnung H.________ durch den Kläger im Betrag von insgesamt CHF 24'000.00 (vgl. act. 94 Rz 36). Weiter wirft die Beklagte dem Kläger sinngemäss vor, er habe die Verwertung der genannten Liegenschaft provoziert und damit seine Treuepflichten als Mitgesellschafter verletzt (vgl. Art. 538 Abs. 2 OR), weshalb er die mit der bereits erfolgten äusseren Liquidation bzw. Zwangsverwertung entstandenen Kosten zu ersetzen habe (vgl. act. 94 S. 13 f.; CHF 31'949.16 und CHF 2'679.72 als Ersatz von Kosten für die Verwertung der Wohnung H.________ und CHF 60'250.00 als Ersatz für einen an diverse klägerische Gläubiger ausbezahlten Anteil am Verwertungserlös).

1.3.1 In der vorliegenden Scheidungsklage sind die Nebenfolgen der Scheidung zu regeln. Dazu gehört die Regelung der gegenseitigen Schulden im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung (vgl. Art. 205 Abs. 3 ZGB). Die Zusammensetzung der Passiven verändert sich nach der Auflösung des Güterstandes grundsätzlich nicht mehr (vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB). Schulden zwischen den Ehegatten, die nach dem für diese Auflösung massgeblichen Zeitpunkt begründet wurden, sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung daher grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. 121 III 152 E. 3a; Urteil vom 5A_222/2010 vom 30. Juni 2010 E. 6.3.1). Güterrechtlich als Nebenfolge der Scheidung zu regeln sind somit grundsätzlich diejenigen Schulden zwischen den Ehegatten, welche während der Dauer des Güterstands entstanden sind, d.h. zwischen dem tt.mm.2003 und 20. Februar 2014. Schulden, welche zwischen den Parteien nach der Auflösung des Güterstands entstanden sind, betreffen nicht mehr die vom Scheidungsrichter zu regelnden Nebenfolgen der Scheidung, sondern sind ausserhalb des Güterrechts zu beurteilende Forderungen.

Da die Beklagte neben dem Anspruch aus Güterrecht vorliegend weitere schuldrechtliche Ansprüche gegen den Kläger aus unterschiedlichen Rechtstiteln geltend macht, liegt eine objektive Klagenhäufung i.S.v. Art. 90 ZPO vor.

1.3.2 Die klagende Partei – vorliegend die Beklagte – kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig (lit. a) und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (lit. b). Liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch nicht vor, so erfolgt bezüglich diesem Anspruch ein Nichteintreten (vgl. BGE 142 III 683 E. 5.4).

Als Verfahrensarten gelten das ordentliche (Art. 219 ff. ZPO), das vereinfachte (Art. 243 ff. ZPO), das summarische (Art. 248 ff. ZPO) sowie die einzelnen familienrechtlichen Verfahren, wie etwa das Scheidungsverfahren gemäss Art. 274 ff. ZPO (Klaus, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 90 ZPO N 23; Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar, 2. A. 2016, Art. 90 N 5; Markus, Berner Kommentar, 2012, Art. 90 ZPO N 11). Die familienrechtlichen Verfahren gelten jeweils als einzelne Verfahren (Markus, a.a.O., Art. 90 ZPO N 11), über deren Grenzen hinweg eine Klagenhäufung ausgeschlossen ist. Anders als bei sonstigen ordentlichen Verfahren entfällt etwa das obligatorische Schlichtungsverfahren (Art. 198 lit. e ZPO). Weiter bestehen unterschiedliche Maximen (vgl. Art. 277 ZPO), https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgiyv62ljnfptcnju https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=gvqv6mrsgixtembrga

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Verfahrensrahmen und Verfahrensabläufe. Unter Verweis auf Guldener wird in der Lehre zwar ausgeführt, dass schuldrechtliche Klagen zwischen den Ehegatten vorbehalten seien, die insbesondere einen engen Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufweisen würden. Guldener erwähnt jedoch lediglich ein Scheidungsverfahren zwischen Ehegatten, die in Gütertrennung leben, bei welchem auch Ansprüche zuzulassen seien, mit denen der eine Ehegatte vom andern die Herausgabe seines Eigentums fordert, also analog Art. 205 Abs. 1 ZGB (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 215). Mangels gleicher Verfahrensart ist auf Ansprüche, welche nicht die Scheidungsnebenfolgen betreffen, daher grundsätzlich nicht einzutreten.

1.3.3 Die von der Beklagten neben der güterrechtlichen Forderung geltend gemachten Ansprüche gegen den Kläger wären aufgrund des Streitwerts im ordentlichen Verfahren zu beurteilen. Auf die von der Beklagten eingeklagten zusätzlichen schuldrechtlichen Ansprüche im Gesamtumfang von CHF 113'878.88 (vgl. act. 94 S. 17) ist mangels gleicher Verfahrensart somit nicht einzutreten.

1.4 Die Parteien haben ihre Rechtsbegehren während der Dauer des Verfahrens mehrmals und zuletzt an der Hauptverhandlung geändert.

1.4.1 Den Antrag, es seien der Beklagten die im Gesamteigentum der Parteien stehenden Grundstücke Nr. AG.________, BG.________, CG.________, DG.________ und EG.________, alle GB G.________, gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB zu Alleineigentum zuzuweisen, stellte die Beklagte erstmals an der Hauptverhandlung (act. 94). Der Kläger beantragte daraufhin die Abweisung dieses Antrags. Die Ehegattengesellschaft G.________ werde durch das Betreibungsamt Hochdorf aufgelöst und liquidiert, weshalb für eine Zuweisung kein Raum bestehe (act. 92 S. 2).

Im Rahmen der Eintretensfrage ist zu beurteilen, ob dieser Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Vorliegend ist nach dem doppelten Schriftenwechsel grundsätzlich der Aktenschluss eingetreten (vgl. BGE 140 III 312 ff.). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1). Die Verhandlungsmaxime gilt somit insbesondere mit Bezug auf die Zuweisung von Vermögenswerten, welche im Miteigentum stehen (vgl. Art. 205 Abs. 2 ZGB; vgl. Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 277 ZPO N 10). Gilt die Verhandlungsmaxime, ist eine Klageänderung an der Hauptverhandlung gemäss Art. 230 ZPO nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (lit. b). Bei wechselseitigen Klagen, wie der vorliegenden Scheidungsklage, sind beide Parteien diesen Bestimmungen unterstellt (actio duplex; Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 227 ZPO N 16 und N 60 m.w.H.).

1.4.2 Die von der Beklagten an der Hauptverhandlung vorgenommene Klageänderung bzw. -ergänzung beruht weder auf neuen Tatsachen noch Beweismitteln, weshalb sie gemäss Art. 230 ZPO nicht zulässig ist. Dieser Antrag hätte bereits im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels gestellt werden können. Auf den verspätet gestellten Antrag ist somit nicht einzutreten.

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1.5 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den rechtzeitig gestellten Antrag der Beklagten, die Ehegattengesellschaften der Parteien seien aufzulösen und zu liquidieren.

1.5.1 Die Beklagte stellte mit Eingabe vom 1. Februar 2017 (act. 53) das Begehren, die Ehegattengesellschaften seien vom Gericht aufzulösen und zu liquidieren. Die Beklagte wiederholte dieses Begehren an der Hauptverhandlung (act. 94).

1.5.2 Bilden die zu scheidenden Ehegatten eine Ehegattengesellschaft, so werden die beiden Liquidationsanteile an der Gesellschaft als Vermögenswerte der ehelichen Gemeinschaft durch die güterrechtliche Auseinandersetzung in das Scheidungsverfahren miteinbezogen. Damit diesfalls die Liquidationsanteile bestimmt werden können, ist die einfache Gesellschaft im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung rechnerisch nach gesellschaftsrechtlichen Regeln zu liquidieren. Es hat also eine gesellschaftsrechtliche Abrechnung zu erfolgen, ohne dass eine reale Liquidation stattfindet (sog. virtuelle Liquidation; vgl. Genna, Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaft, 2008, S. 56). Die rein rechnerische Liquidation der relevanten Ehegattengesellschaften wird nachfolgend unternommen (s. unten: E. 10.1).

Was die Beklagte mit ihrem separaten Begehren sinngemäss verlangt, ist die reale Liquidation der Ehegattengesellschaften nach den Regeln des Gesellschaftsrechts. Ob und inwiefern in das Scheidungsverfahren in prozessualer Hinsicht auch die (reale) Auflösung und Liquidation von Ehegattengesellschaften einbezogen werden können, kann vorliegend dahingestellt bleiben (vgl. dazu Genna, a.a.O., S. 149 ff.; vgl. auch oben: E. 1.3 zur objektiven Klagenhäufung). Jeder Gesellschafter hat das Recht, mittels Klage die Durchführung der Liquidation zu verlangen. Dabei kann er vom Richter die Ernennung eines Liquidators verlangen (Staehelin, Basler Kommentar, 5. A. 2016 Art. 548/549 OR N 1 und Art. 550 N 8 zu Art. 550 OR). Wird für die Liquidation ein Liquidator ernannt, hat dieser die Liquidation nach den gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen. In diesem Fall genügt grundsätzlich das Rechtsbegehren, "es sei die einfache Gesellschaft zu liquidieren", ausser man wolle dem Liquidator spezifische Weisungen erteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.3). Die Liquidation ist in erster Linie Aufgabe der Liquidatoren; beim Richter kann demgegenüber nicht schlechthin die Liquidation der Gesellschaft begehrt werden, sondern lediglich die Vornahme spezifischer Handlungen (z.B. Veräusserung eines gemeinsamen Aktivums; vgl. Hanschin/Vonzun, Zürcher Kommentar, 4. A. 2008, Art. 548-551 OR N 12).

1.5.3 Vorliegend unterliess es die Beklagte, die Einsetzung eines Liquidators zu verlangen. Es wird mit anderen Worten kein Liquidator mit der Liquidation beauftragt. Vielmehr soll das Gericht die Liquidation vornehmen. Selbst wenn das Gericht die erforderlichen Liquidationshandlungen anordnen und die Liquidation regeln könnte, was offen bleiben kann, ist es – anders als ein eingesetzter Liquidator – an die zivilprozessuale Dispositionsmaxime i.S.v. Art. 58 ZPO gebunden. Die im Rahmen der Dispositionsmaxime zu treffende Anordnung des Gerichts, nämlich, dass die "Ehegattengesellschaften aufgelöst und liquidiert" würden, ist zu unbestimmt und wäre in dieser Form nicht vollstreckbar (vgl. zum Bestimmtheitserfordernis im Allgemeinen: Dorschner, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 84 ZPO N 1; vgl. zur Dispositionsmaxime auch Genna, a.a.O., S. 102). Die Beklagte unterlässt es auch, für die Liquidation der Ehegattengesellschaften konkrete Anordnungen zu verlangen. Das Rechtsbegehren der Beklagten genügt mit anderen Worten dem Bestimmtheitserfordernis nicht, weshalb auf das

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Begehren um Auflösung und Liquidation der Ehegattengesellschaften bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist.

1.6 Mit Ausnahme der obigen Erwägungen sind keine weiteren Prozesshindernisse ersichtlich, weshalb auf die Klage ansonsten einzutreten ist.

2. Vor der materiellen Prüfung der Scheidungsklage ist zuerst auf einige prozessuale Aspekte einzugehen.

2.1 Wie bereits erwähnt gilt für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1). Nach der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, (substanziert) darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Für das Bestreiten gelten grundsätzlich nicht so strenge Anforderungen wie für das Substanzieren von Behauptungen. Als Regel gilt, dass die Bestreitung so detailliert erfolgen muss, dass die behauptungsbelastete Partei erkennen kann, welche Behauptungen bestritten und zu beweisen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_710/2009 22. Februar 2010 vom E. 2.3.1). Bei bloss pauschaler Bestreitung darf das Gericht die behaupteten Tatsachen als unbestritten annehmen (Hurni, Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO N 41).

Bleiben prozessrelevante Tatsachen unbewiesen, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d. h. es unterliegt diejenige Partei, we lche die Beweislast trägt (vgl. Art. 8 ZGB).

Für den Scheidungsgrund und den Vorsorgeausgleich gelten nach Art. 277 Abs. 3 ZPO die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Diese entbindet die Parteien jedoch nicht davon, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern (vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 277 ZPO N 3; van de Graaf, in: Oberhammer et al., Kurzkommentar ZPO, 2. A. 2014, Art. 277 ZPO N 5).

Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten schreibt Art. 296 ZPO demgegenüber vor, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Abs. 1) und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Abs. 3). Es gelten damit die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (BGE 143 III 624 E. 5.2.2). Tatsachen, die nach der Untersuchungsmaxime im Hinblick auf den Kinderunterhalt festgestellt worden sind, können jedoch auch zur Bestimmung des Ehegattenunterhalts dienen – bei welchem grundsätzlich die Verhandlungsmaxime gilt –, zumal diese beiden Formen des Unterhalts unter dem Gesichtspunkt der Leistungspflicht des Unterhaltspflichtigen eine Gesamtheit darstellen, deren individuelle Elemente nicht ganz unabhängig voneinander festgesetzt werden können (BGE 128 III 411 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_361/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3.3).

2.2 Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde der Kläger mit Editionsverfügungen vom 18. März 2016 und 25. Juli 2017 aufgefordert, diverse Urkunden einzureichen (act. 23; act. 72). Am 2. Februar 2017 wurden die Parteien befragt (act. 54). https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgmyf62k7ge4da https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgi4f62ljnfptimjr

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Art. 160 ZPO verpflichtet die Parteien zur aktiven Mitwirkung an der Sammlung des Prozessstoffes (BGE 139 III 278 E. 4.3). Insbesondere haben sie als Partei wahrheitsgemäss auszusagen (Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO) oder Urkunden herauszugeben (Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO). Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Die Mitwirkung ist für die Partei eine prozessuale Last, d. h. unberechtigtes Verweigern der Mitwirkung hat für die opponierende oder gar renitente Partei weder Strafe noch Zwang zur Folge, sondern ihr passives Verhalten wird nur, aber immerhin, bei der Beweiswürdigung (zu ihrem Nachteil) berücksichtigt (Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 164 ZPO N 1). Verweigert eine Partei die Edition eines bestimmten Dokuments, obwohl feststeht, dass es in ihrem Besitz ist, wird regelmässig anzunehmen sein, dass es den von der Gegenpartei behaupteten Inhalt aufweist (Schmid, a.a.O., Art. 164 ZPO N 2; Rüetschi, Berner Kommentar, 2012, Art. 164 ZPO N 2 und N 5; relativierend: BGE 140 III 264 E. 2.3). Verweigerung der Aussage heisst, dass die mitwirkungspflichtige Partei nicht antwortet oder ausweicht, etwa mit unerklärbarem Nichtwissen reagiert (Rüetschi, a.a.O., Art. 164 ZPO N 2 und N 5; Higi, DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 164 ZPO N 3). Ferner darf das Gericht im Rahmen der Parteibefragung annehmen, die durch die Gegenpartei unbeantwortet gebliebene Frage indiziere die Richtigkeit der Behauptung der beweisbelasteten Partei, wenn davon auszugehen ist, die mitwirkungspflichtige Partei habe von der erfragten Tatsache Kenntnis haben müssen (Higi, a.a.O., Art. 164 ZPO N 5; Rüetschi, a.a.O., Art. 164 ZPO N 5).

Die Editionsverfügungen enthielten jeweils den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen von Art. 164 ZPO. Wie nachfolgend noch ausgeführt wird, hat der Kläger die Mitwirkung an der Beweiserhebung wiederholt unberechtigterweise verweigert. Die wiederholte Obstruktion ist bei der Beweiswürdigung an entsprechender Stelle zu berücksichtigen (s. unten E. 10.1). Sie schlägt sich auch auf die Verteilung der Prozesskosten nieder, da die Verweigerungshaltung des Klägers erheblichen Mehraufwand auf Seiten des Gerichts und der beklagtischen Rechtsvertretung verursacht hat (s. unten E. 12).

3. In der Sache beantragen die Parteien zunächst übereinstimmend die Scheidung ihrer am tt.mm.2003 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe (act. 7). Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu scheiden.

4. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über die elterliche Sorge, die Obhut sowie den persönlichen Verkehr betreffend das Kind F.________ zu befinden.

4.1 Ein Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Art. 296 Abs. 2 ZGB). In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil aber die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Damit bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz (s. auch Art. 298a Abs. 1, Art. 298b Abs. 2 und Art. 298d Abs. 1 ZGB). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Eine solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm4v62ljnfptenzy https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxuz3cl5yf6ylsorpteojw https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxuz3cl5yf6ylsorpteojy https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxuz3cl5yf6ylsorpteojymi https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxuz3cl5yf6ylsorpteojymq

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einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7; 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7). Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird (Urteil 5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 4.2). Dieser Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (Urteil 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4). Damit trägt die Rechtsprechung dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, wonach die Alleinsorge nicht schon dort ausgesprochen werden darf, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Das Parlament hat das Konzept der freien richterlichen Sorgerechtszuteilung ausdrücklich verworfen (AB 2012 N 1635; vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4).

4.2 In seiner jüngeren Rechtsprechung bejahte das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Alleinzuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil beispielsweise im Fall eines heftig geführten Nachtrennungskonflikts, der sich zunehmend verstärkte, chronifizierte und auf die verschiedensten Lebensbereiche des Kindes erstreckte; die schliesslich errichtete Beistandschaft brachte keine Verbesserung und die Beiständin schilderte das Mandat angesichts der Emotionalität der Eltern als nicht führbar (Urteil 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 2 und 5.5, nicht publ. in: BGE 141 III 472, aber in FamPra.ch 2015 S. 960). Die Alleinsorge eines Elternteils sah das Bundesgericht auch in einem Fall als zulässig an, in welchem die Kommunikation zwischen den Eltern komplett blockiert war und sich der chronifizierte Konflikt auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes erstreckte, in welchen ein Zusammenwirken erforderlich gewesen wäre. Anstehende Entscheide konnten nicht getroffen werden, insbesondere in Bezug auf eine Therapie. In tatsächlicher Hinsicht war erstellt, dass der Vater einen gegen die Mutter gerichteten Machtkampf über das Kind austrug, dass das Kind unter diesem Missbrauch und allgemein unter dem Elternkonflikt stark litt und dass bei ihm eine darauf zurückzuführende psychische Störung diagnostiziert wurde (Urteil 5A_89/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3 f.). Demgegenüber veranschaulicht ein neueres Urteil, dass eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge eben eine eng begrenzte Ausnahme bleiben muss. Im dort beurteilten Fall ergab sich zwar das Bild zerstrittener Eltern, denen die Kommunikation und die Zusammenarbeit schwer fiel und die mit ihrem nicht unerheblichen Konflikt die Tochter beeinträchtigten. Allerdings arbeiteten die Eltern in jüngerer Zeit mit Blick auf das Kindeswohl vermehrt zusammen. Auch das Besuchsrecht des Vaters funktionierte. Damit einhergehend war eine Verbesserung der gesundheitlichen und schulischen Situation der Tochter feststellbar (Urteil 5A_499/2016 vom 30. März 2017 E. 4; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4).

4.3 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, es gebe keinen Grund, weshalb Sohn F.________ nicht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen werden solle. Dem https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgqzf62ljnfptcojx https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgqzf62ljnfptc https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgqyv62ljnfptinzs https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=gvqv6mrsf4zdamjw https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=gvqv6mjygyxtembrgy https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgqzf62ljnfptcojx https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=gvqv6ojsgmxtembrgq https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgqyv62ljnfptinzs https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=gvqv6obzf4zdamjw https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=gvqv6nbzhextembrgy

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Kläger sei es nach der Trennung im Jahr 2013 an einer einvernehmlichen Regelung dieser familiären Streitigkeit gelegen, weshalb er mit dem Rechtsvertreter der Beklagten eine Lösung habe finden wollen, was eine E-Mail vom 7. Juli 2013 belege (act. 14 Rz 3.2 S. 5). Leider habe die Beklagte ihre Verantwortung als Mutter ihrem Sohn und dem Kläger gegenüber nicht wahrgenommen. Sie verweigere ihm das Besuchsrecht. Der Kläger habe F.________ zuletzt im Frühling 2013 gesehen. Der Kläger sei an Besuchstagen mehrmals vor verschlossener Türe gestanden. Die Beklagte habe immer wieder neue Vorwände gesucht, um dem Kläger den Zugang zu F.________ zu verweigern. Sie behauptete, er sei hier zu spät gewesen oder dort nicht erschienen, was jedoch alles nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die Beklagte sei bei den vereinbarten Terminen nicht anwesend gewesen oder habe einfach die Türe nicht geöffnet (act. 66 Rz 5.2). Da er realisiert habe, dass die Situation für F.________ belastend sei, habe er nicht darauf gedrängt, ihn zu sehen. Er habe ihn nicht unter Druck setzen und ihn insbesondere nicht in einen Loyalitätskonflikt versetzen wollen. Der Kläger habe Angst gehabt, seinem Kind zu schaden, wenn er das Besuchsrecht vollstreckt hätte. Er sei davon ausgegangen und gehe auch heute noch davon aus, dass sich die Situation nach der Scheidung normalisieren werde (act. 14 Rz 3.3). Wenn gewisse Konflikte bestünden, seien diese von der Beklagten verursacht worden. Der Kläger habe diverse Versuche unternommen, mit der Beklagten die Kommunikation herzustellen, welchen die Beklagte keine Chance gegeben habe. Sie und ihre Rechtsvertretung hätten sogar anlässlich einer Verhandlung erklärt: "Mit A.________ kommunizieren wir nicht". Daran habe sich bis heute leider nichts geändert. Die Beklagte dürfe nicht dafür, dass sie sich quer stelle und die Kommunikation verweigere, mit dem alleinigen Sorgerecht belohnt werden (act. 66 Rz 5.1; vgl. auch Rz 6.3).

4.4 Die Beklagte entgegnet, der Kläger habe sich bereits seit dem Frühjahr 2013 praktisch nicht mehr um F.________ gekümmert. Er habe sich auch um das im Rahmen der Trennung vereinbarte Besuchsrecht vollkommen foutiert. Eine Kommunikation zwischen den Parteien sei seither nicht mehr möglich gewesen. Nachdem der Kläger am 1. August 2013 zusammen mit seiner schweizerisch-russischen Geliebten eine eigene Wohnung bezogen habe, habe er das Besuchsrecht überhaupt nicht mehr wahrgenommen. F.________ habe den Kläger letztmals an seinem ersten Schultag, d.h. im August 2013, gesehen (act. 22 Rz 10). Seither habe sich der Kläger nicht ein einziges Mal um eine Kontaktaufnahme mit F.________ bemüht, weder zu Weihnachten noch zu Geburtstagen noch irgendwann. Die Beklagte habe den Kläger mehrmals per E-Mail und SMS aufgefordert, sich um F.________ zu kümmern (act. 71 S. 94). Vielmehr habe der Kläger dem Vernehmen nach gegenüber seiner eigenen Mutter geäussert, dass die Beklagte und F.________ für ihn gestorben seien. Das mit Eheschutzentscheid vom 22. Mai 2015 angeordnete begleitete Besuchsrecht habe der Kläger nicht wahrgenommen, insbesondere den ersten Termin vom 30. Oktober 2015. Der Kläger habe sich auch in der Folge nicht um den Kontakt zu F.________ bemüht. Bereits anlässlich der Parteibefragung im Rahmen des Eheschutzverfahrens habe der Kläger dem Richter die Mär aufgetischt, die Klägerin verweigere ihm das Besuchsrecht. Begründet bzw. belegt habe dies der Kläger nicht (act. 22 Rz 10–11). Überdies habe der Kläger – nachdem er die Familienwohnung Ende Juli 2013 verlassen habe – gegenüber der Beklagten und F.________ seinen Aufenthaltsort weiter mehr als ein Jahr verheimlicht (act. 22 Rz 12). Schliesslich habe der Kläger seit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung am tt.mm.2013 und auch seit den Festsetzungen durch die Gerichtsinstanzen, mit Ausnahme von zwei Teilzahlungen von insgesamt CHF 400.00, keinen Rappen an den Unterhalt für F.________ geleistet (act. 22 Rz 13). In diesem Zusammenhang habe der Kläger die Beklagte schamlos belogen und

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betrogen. Er habe seine Einkünfte und Vermögensverhältnisse zu keinem Zeitpunkt offengelegt, um insbesondere keinen Unterhalt an F.________ leisten zu müssen (act. 22 Rz 13). Die Beziehung zur Beklagten sei unwiderruflich und in einem derart hohen Mass zerrüttet, das die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts auch in Anbetracht dessen nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren sei (act. 22 Rz 13).

4.5 Am 24. Mai 2013 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung ab, gemäss welcher ihr Sohn F.________ unter die Obhut der Mutter gestellt und unter anderem das Besuchsund Ferienrecht sowie die Zuweisung der ehelichen Wohnung geregelt wurden. Mit Eheschutzentscheid ES 2014 401 vom 22. Mai 2015 stellte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug den Sohn F.________ unter die Obhut der Beklagten und räumte dem Kläger ein vorerst während sechs Monaten begleitetes - Besuchsrecht ein. Für F.________ wurde zudem eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet mit dem Auftrag, das begleitete Besuchsrecht anzubahnen und zu kontrollieren sowie anschliessend das unbegleitete Besuchsrecht zu koordinieren und zu überwachen. Den ersten Besuchstermin vom 30. Oktober 2015 hat der Kläger nicht wahrgenommen. Der Kläger beruft sich auf gesundheitliche Gründe, reicht hierfür aber keinen Beleg ein (vgl. act. 14 Rz 3.4). Obwohl dem Kläger durch das begleitete Besuchsrecht die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Kontakt zu seinem Sohn aufzubauen, hat er diese Möglichkeit unbenutzt gelassen. Der Kläger hat F.________ zuletzt im August 2013 gesehen. In den Akten finden sich keine Belege dafür, dass sich der Kläger um den Kontakt zu F.________ bemüht hätte. Seine Behauptungen im Schriftenwechsel waren und blieben blosse Lippenbekenntnisse. Anstatt seine Verantwortung als Vater wahrzunehmen, übt sich der Kläger in Ausreden. Entweder sei der Kontakt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, oder etwa aufgrund von Auslandaufenthalten, wie der Kläger an der Parteibefragung ausführte (act. 54 S. 3). Weiter antizipierte der Kläger, dass seine Briefe wahrscheinlich nicht abgeholt würden (act. 54 S. 6). Geschickt hat er keine bzw. dass er solche geschickt hätte, blieb gänzlich unbelegt. Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, ob der Kläger anfänglich nach der Trennung im Jahr 2013 sein Besuchsrecht nicht wahrgenommen oder die Beklagte die Ausübung des Besuchsrechts vereitelt hat, was sich die Parteien an der Parteibefragung erneut gegenseitig vorwarfen (act. 54 S. 5). Denn es ist erstellt, dass der Kläger in der Zeit nach dem Eheschutzentscheid vom 22. Mai 2015 – trotz der Möglichkeit – keinerlei Bemühungen unternommen hat, den Kontakt zu seinem Sohn wiederherzustellen. Der Kläger hat sich nicht ernstlich um das Kind gekümmert und seine Pflichten gegenüber F.________ damit gröblich verletzt.

Es wurde vom Kläger ausserdem nicht bestritten, dass die Beziehung zur Beklagten unwiderruflich und in einem hohen Mass zerrüttet ist. Auch der Kläger führte aus, dass die Parteien seit 2013 nur noch im Beisein von Anwälten kommunizieren würden (act. 66 Rz 69). An der Parteibefragung bestätigte der Kläger etwa, dass er über die schulische Entwicklung seines Sohnes F.________ nicht informiert sei (act. 54 Frage 6.25). Die Kommunikation zwischen den Eltern ist komplett blockiert, und zwar seit über fünf Jahren. Die Parteien sind offensichtlich nicht in der Lage, gemeinsam Entscheide in Bereichen zu treffen, in welchen ein Zusammenwirken betreffend den Sohn F.________ erforderlich wäre.

F.________ bestätigte an der Anhörung vom 20. Juni 2018 auf Befragung durch den Referenten, dass er seinen Vater letztmals vor fünf Jahren gesehen habe. Weder an

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Weihnachten noch an seinem Geburtstag habe sein Vater ihn kontaktiert. Auch Ferien habe er nie mit ihm verbracht. Er vermisse den Vater nicht. Er kenne die Handy-Nummer seines Vaters nicht und wolle sie auch nicht kennen. Umgekehrt kenne der Vater seine Handy-Nummer auch nicht. Er wiederholte mehrmals, er wolle seinen Vater nicht sehen. Auch als der Vater noch zuhause gewohnt habe, habe er immer "K.________ gemacht" und sich nicht um ihn gekümmert. Auch wenn sich F.________ im Laufe des mit ihm geführten Gesprächs immer mehr beruhigte, merkt man ihm an, dass ihn die gesamte Situation im Scheidungsverfahren seiner Eltern auch heute noch, mehr als fünf Jahre nach der Trennung der Eltern, ausserordentlich belastet; insbesondere aber auch die Tatsache, dass sich der Kläger in der Vergangenheit in keiner Art und Weise um seine Vaterrolle gegenüber F.________ bemüht hat (act. 103).

Vorliegend hat sich der Nachtrennungskonflikt zunehmend verstärkt und chronifiziert. Die Parteien kommunizieren schon lange nicht mehr betreffend die Kinderbelange. F.________ leidet sichtlich und wahrnehmbar unter dem seit Jahren bestehenden Elternkonflikt und wirkt, wie sich aus dem mit ihm geführten Gespräch ergeben hat, psychisch angeschlagen.

4.6 Die Anordnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge erscheint aufgrund des chronifizierten Nachtrennungskonflikt der Eltern und der seit Jahren bestehenden Untätigkeit des Klägers, am Leben des Sohnes F.________ Teil zu haben, nicht im Kindeswohl. Vielmehr lässt sich aufgrund der Umstände allein durch die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Beklagte eine Entlastung der Situation herbeiführen. Die elterliche Sorge ist nach dem Gesagten daher der Beklagten zuzuteilen.

4.7 Wird die elterliche Sorge einem Elternteil allein zugeteilt, kommt diesem notwendigerweise auch die Obhut über das Kind zu (Fountoulakis/Breitschmid, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 133 ZGB N 10 m.H.), was die Parteien im Übrigen auch übereinstimmend beantragen.

5. In einem nächsten Schritt ist über den persönlichen Verkehr zwischen F.________ und seinem Vater zu befinden.

5.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (statt vieler: BGE 127 III 295 E. 4a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr den Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018

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E. 4.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_103/2018 bzw. 5A_111/2018 vom 6. November 2018 E. 3.2.1). Ein Elternteil kümmert sich nicht ernsthaft um das Kind, wenn er keinerlei Anteil an seinem Wohlergehen nimmt und nichts unternimmt, um eine lebendige Beziehung zu dem Kind aufrechtzuerhalten oder aufzubauen. Dazu gehört auch der Fall, dass das Besuchsrecht über längere Zeit grundlos nicht ausgeübt wird (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 274 ZGB N 7 m.w.H.; vgl. auch BGE 118 II 21 E. 3d). Das Besuchsrecht wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt (Art. 4 ZGB; BGE 131 III 209 E. 3).

5.2 Der Kläger hat F.________, wie schon ausgeführt, seit über fünf Jahren nicht mehr gesehen. Im Eheschutzentscheid ES 2014 401 vom 22. Mai 2015 wurde ein ausführliches Besuchsrecht geregelt und eine befristete Besuchsbeistandschaft errichtet. Diese Möglichkeit zur Ausübung des Besuchsrechts wurde vom Kläger – wie erwähnt – nicht genutzt. Den ersten Besuchstermin vom 30. Oktober 2015 nahm der Kläger nicht wahr und gab dafür (unbelegte) gesundheitliche Gründe an. Danach übte der Kläger das Besuchsrecht nicht mehr aus. Der Kläger hat sich nicht von seinem Sohn F.________ abgewendet, um der dauernden Konfliktsituation mit der Beklagten zu entgehen. Vielmehr wollte und will sich der Kläger offensichtlich nicht ernsthaft um F.________ kümmern. Noch in der Klage behauptete der Kläger, er wolle – falls im Ausland wohnhaft – monatlich in die Schweiz reisen, um seinen Sohn zu sehen. Zudem würde er ihn gerne während der Hälfte der Schulferien zu sich nehmen (act. 14 Rz 3.5). Der Kläger hat keine seiner Bekenntnisse aber zu irgendeinem Zeitpunkt in Taten umgesetzt bzw. überhaupt nur schon den Willen gezeigt, dies zu tun. Das mit Eheschutzentscheid vom 22. Mai 2015 angeordnete begleitete Besuchsrecht hatte zum Zweck, eine völlige Entfremdung zwischen F.________ und seinem Vater durch eine begleitete Anbahnung und Überwachung des Besuchsrechts zu verhindern. Diese Massnahme hat – wie vorstehende Ausführungen zeigen – überhaupt nicht gegriffen. Es kann aufgrund der Umstände auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine allfällige Errichtung einer neuen Besuchsbeistandschaft bzw. nur schon die Feststellung, dass die bestehende Besuchsbeistandschaft weiterzuführen wäre, etwas an der vom Kläger demonstrierten Gleichgültigkeit ändern würde. Der Kläger hat das Besuchsrecht über längere Zeit grundlos nicht ausgeübt und seinen Sohn F.________ dadurch vernachlässigt. Da auch die mildere Massnahme des begleiteten Besuchsrechts nicht gegriffen hat, liegt aufgrund der dauerhaften Vernachlässigung seines Sohnes eine Gefährdung des Kindeswohls vor. Es liegt mithin ein wichtiger Grund i.S.v. Art. 274 Abs. 2 ZGB vor, weshalb dem Kläger das Besuchsrecht zu verweigern ist.

6. Abschliessend ist über die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- und IV- Renten gemäss Art. 52fbis AHVV zu befinden. Indem hauptsächlich die Beklagte das gemeinsame Kind F.________ betreut, ist ihr antragsgemäss die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen, was vom Kläger zwar anders beantragt, aber in der Folge im Prozess nicht bestritten wurde.

7. Weiter ist mit Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung über den vom Kläger zu leistenden Kindesunterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zu befinden.

7.1 Die Beklagte beantragt für den Sohn F.________ einen Barunterhalt von monatlich CHF 3'500.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024. Anschliessend sei ab 1. Dezember 2024 bis 30. November 2031 zur Abgeltung des Volljährigenunterhaltes ein Betrag von monatlich mindestens CHF 2'000.00 zu bezahlen. In ihrem Hauptbegehren https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxuz3cl5yf6ylsorpti https://ezproxy.unilu.ch:2679/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgmyv62ljnfptembz

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betreffend den nachehelichen Unterhalt verlangt die Beklagte vom Kläger einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 2'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2024, und zwar in Form einer Kapitalabfindung gemäss Art. 126 Abs. 2 ZGB.

Demgegenüber stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, es sei mangels Leistungsfähigkeit davon abzusehen, ihn zu verpflichten, Unterhaltsbeiträge für den Sohn F.________ und die Beklagte zu bezahlen.

7.2 Der Kinderunterhalt wird gemäss Art. 276 ZGB durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind nach Eintritt der Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 285 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Abs. 1). Der Unterhaltsbeitrag dien t auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Abs. 2). Gemäss den revidierten Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB sind also auch die Kosten der Betreuung des Kindes durch die Eltern Teil des von diesen zu tragenden Kindesunterhalts (dies nebst dem bereits bekannten Barunterhalt des Kindes). Der zur Deckung dieser Kosten dienende Teil des Unterhaltsbeitrags wird als Betreuungsunterhalt bezeichnet (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 S. 529 ff., S. 551 f.). Ein Betreuungsunterhalt ist nur insoweit geschuldet, als der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung nicht decken kann (Lebenshaltungskostenansatz; vgl. BGE 144 III 377 ff.).

7.3 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Teil gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er hierzu in der Lage ist.

7.3.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt fusst auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während die Partner bei der lebensprägenden Ehe Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung haben. Von einer Lebensprägung ist insbesondere auszugehen, wenn die Ehe lange (in der Regel mehr als zehn Jahre) gedauert hat (der Zeitraum berechnet sich bis zum Trennungszeitpunkt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.1.2) oder wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_134/2011 vom 20. Mai 2011 E. 6.1).

7.3.2 Die Ehe der Parteien, welche bis zur Trennung rund 10 Jahre gedauert hat und welcher ein Kind entsprossen ist, ist unbestrittenermassen lebensprägend. Die Beklagte hat somit Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards.

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7.4 Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Den Gerichten kommt ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung entzieht. Ausgangspunkt ist – wie bereits ausgeführt – der gebührende Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, bei lebensprägenden Ehen mithin der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe kann indessen verzichtet und die Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung angewendet werden, wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden, mithin die Parteien über keine Sparquote verfügten. Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die Ehegatten während des Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der Trennung. Die einstufig-konkrete Methode kommt somit dann zur Anwendung, wenn im Zusammenleben so viel gespart wurde, dass auch nach der Trennung eine Sparquote übrig bleibt. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 [= Pra 2012 Nr. 27]; BGE 134 III 577 E. 3; Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, in: ZSR 131/2012 I S. 3 ff. und 19 ff.; Hausheer/Spycher, Nachehelicher Unterhalt II, in: ZBJV 145/2009 S. 62 f.).

7.5 In einem ersten Schritt ist die Leistungsfähigkeit der Parteien zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 127 III 136 E. 2a). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Im Verhältnis zu unmündigen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, besonders in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1; jüngst Urteil des Bundesgerichts 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2). Die Eltern müssen sich daher in beruflicher und unter Umständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal ausschöpfen können. Nach der Rechtsprechung kann insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Dass solche Wünsche der Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen des hypothetischen Einkommens (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1). Ob dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob die Erzielung des Einkommens auch tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage, die durch die konkreten Umstände des Einzelfalls oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 137 III 118 E. 2.3; 128 III 4 E. c/bb).

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7.6 Die Beklagte erwirtschaftet in einem Teilzeitpensum von 50% einen monatlichen Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 3'582.00. Die Kinderzulage im Kanton Zürich beträgt monatlich CHF 200.00. Die Beklagte verfügt mithin über Einnahmen von monatlich insgesamt CHF 3'782.00 (act. 22 Rz 26; act. 22/7a).

7.6.2 Der Kläger verlangt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und macht geltend, einer betreuenden Person kann bereits ab dem zwölften Altersjahr eines Kindes zugemutet werden, eine mindestens 80%-Igel Erwerbsarbeit anzunehmen. Der Beklagten müsste deshalb ab sofort ein Einkommen von mindestens CHF 6'000.00 netto angerechnet werden. Wenn F.________ 18 Jahre alt sei, könne sie CHF 7'500.00 netto verdienen. Ihren eigenen Bedarf könne sie ab dem 1. Dezember 2018 damit selber decken (act. 93 Rz 108).

7.6.3 Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihr sei eine Erhöhung des Arbeitspensums derzeit im Hinblick auf die während der Ehe gelebten Verhältnisse und vor allem auf das Kindeswohl gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht zuzumuten (act. 71 S. 76).

7.6.4 Das Bundesgericht hielt in einem kürzlich zur Publikation vorgesehenen Urteil fest, dass die bisher geltende 10/16-Regel primär am Vertrauen in den Bestand der Ehe und nicht an den Betreuungsbedürfnissen des Kindes angeknüpft habe. Sachgerechter sei es heute, in einer ersten Phase das von den Eltern vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes vereinbarte beziehungsweise praktizierte Betreuungsmodell fortzuführen und sodann das sog. Schulstufenmodell anzuwenden, wonach ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich zu 50 %, ab dem Eintritt in die Sekundarstufe zu 80 % und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr des jüngsten Kindes zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden könne. Dies rechtfertige sich, da der obhutsberechtigte Elternteil während der Schulzeit von der Betreuung entlastet werde. Von diesen Richtlinien könne aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen werden. Beispielsweise darf Berücksichtigung finden, dass bei vier Kindern die verbleibende ausserschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys, etc.) deutlich grösser als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist. Eine erhöhte Betreuungslast kann sich auch durch eine Behinderung eines Kindes ergeben. Spezifische Besonderheiten des Einzelfalles waren schon nach der bisherigen Rechtsprechung zu berücksichtigen (zum Ganzen: BGE 144 III 481 ff.).

7.6.5 Vorliegend hatten der Kläger und sein Sohn F.________ seit über fünf Jahren keinen Kontakt. Seit der Trennung übernimmt die Beklagte die Betreuung von F.________ vollständig. Der Kläger demgegenüber nimmt seine Verantwortung als Vater nicht wahr. Weder bezahlte er in der Vergangenheit die rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge vollständig und freiwillig noch unterstützte der Kläger die Beklagte bei der Betreuung von F.________. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens und insbesondere der bisher gezeigten Gleichgültigkeit ist davon auszugehen, dass sich an dieser Betreuungssituation auch in Zukunft nichts ändert. Damit wird die Beklagte bei der Betreuung weder unter der Woche noch an den Wochenenden entlastet. Kommt hinzu, dass sich der Nachtrennungskonflikt – wie erwähnt – zunehmend verstärkt und chronifiziert hat. F.________ leidet sichtlich und wahrnehmbar unter dem seit Jahren bestehenden Elternkonflikt und wirkt psychisch angeschlagen, was eine stärkere persönliche Betreuung durch die Beklage indiziert. Da der Kläger keine

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Betreuungspflichten übernimmt und eine persönliche Betreuung von F.________ durch die Beklagte aufgrund der Umstände geboten erscheint, ist es der Beklagten vorliegend nicht zuzumuten neben der Betreuung von F.________ noch die Arbeitstätigkeit von 50 % auf ein 80%-Pensum zu erhöhen. Aufgrund der vorliegenden Umstände erscheint es im Sinne der 10/16–Regel als angemessener, der Beklagten eine Vollzeitstelle zuzumuten, sobald F.________ 16 Jahre alt wird, d.h. im November 2022. Mit einer Vollzeitstelle wird die Beklagte unter Berücksichtigung des heute erzielten Teilzeitlohns in der Lage sein, ihren persönlichen Bedarf zu decken, weshalb der nacheheliche Unterhalt bis November 2022 zu befristen ist.

7.7 Weiter ist die Leistungsfähigkeit des Klägers zu beurteilen.

7.7.1 Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe bei seiner letzten Anstellung im Jahr 2013 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von mindestens CHF 12'752.50 verdient (act. 22 Rz 21). Dem Kläger sei seit der Trennung ab 1. Juni 2013 ein monatliches Einkommen in diesem Umfange anzurechnen, sei es als tatsächlicher Verdienst oder als hypothetisches Einkommen (act. 22 Rz 21 und Rz 35). Zur Begründung führt die Beklagte zusammenfassend und im Wesentlichen aus, der Kläger könne ein Einkommen in mindestens dieser Höhe mittels Online-Handel erwirtschaften. Der Kläger habe nach der Trennung von der Beklagten seinen Nebenerwerb aus dem Online-Handel ausgeweitet und zu einem veritablen Haupterwerb ausgebaut. Die Umsatzzahlen des Klägers allein unter seinen Benutzerkonten "L.________", "M.________", "N.________" und "O.________" bei www.K.________.ch hätten in den Monaten November 2014 bis Februar 2015 zwischen CHF 58'000.00 und CHF 95'000.00 betragen, mit einer stets steigenden Tendenz. Dies seien entweder Konten des Klägers oder der Kläger sei an diesen wirtschaftlich berechtigt. Bereits bei einer völlig willkürlich angenommenen bescheidenen Marge von 30 % ergäben sich daraus erhebliche monatliche Nettoerträge zwischen rund CHF 17'500.00 und CHF 28'500.00. Überdies verfügten der Kläger und/oder seine neue Lebenspartnerin P.________ über weitere Benutzerkonti bei K.________, Q.________ und R.________ (act. 22 Rz 31).

Der Kläger anerkennt, dass er unter dem Benutzernahmen "L.________" auf K.________ gehandelt hat (act. 54 Frage 13.1). Er sei auf K.________ jedoch blockiert worden (act. 54 Frage 13.7). Er führe im Übrigen keine Konten mit den Benutzernahmen "M.________", "N.________" oder "O.________" (vgl. act. 93 Rz 11 und Rz 81). Der Kläger betreibe keinen Internethandel, keinen über K.________, aber auch keinen über Q.________, R.________ oder sonstige entsprechende Plattformen (act. 66 Rz 29). Der Kläger habe mittlerweile in Russland festen Wohnsitz genommen. Er besitze dort auch eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Seit dem 2. Oktober 2017 verfüge der Kläger dort über eine Arbeitsstelle in einem kleinen Betrieb in S.________. Sein monatliches Einkommen betrage 35'000.00 Rubel, was umgerechnet ungefähr CHF 500.00 entspreche. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Steuern, welche direkt vom Lohn abgezogen würden, rund 35 % ausmachten. Der Kläger erhalte demnach etwa CHF 330.00 ausbezahlt. Dieses Gehalt müsse bei der Unterhaltsberechnung massgeblich sein (act. 93 Rz 1 S. 3).

7.7.2 Die Parteien erwirtschafteten im Jahr 2012 gemäss Steuererklärung ein monatliches Gesamteinkommen von netto CHF 15'052.33 ([CHF 49'555.00 zuzüglich CHF 131'073.00] / 12) aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (ES 2014 401 act. 1/12). Während seiner Anstellung

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bei der T.________ vom 1. Februar 2013 bis zum 15. Oktober 2013 erzielte der Kläger ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 11'575.00 (inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulage, vgl. ES 2014 401 act. 7/15–16; act. 7, S. 10; act. 30, S. 11). Nach dem Verlust seiner Anstellung bezog der Kläger Krankentaggeldleistungen von der U.________. Da die U.________ ab Januar 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging, stellte sie dementsprechend die Zahlung von Taggeldern gänzlich ein (act. 1/8). Mit Ausnahme der behaupteten Anstellung in Russland ging der Kläger anschliessend – soweit erkennbar – keiner unselbstständigen Tätigkeit mehr nach.

7.7.3 Es ist aufgrund der Vorbringen der Beklagten zu prüfen, ob der Kläger in der Vergangenheit einen Online-Handel betrieben hat, was von der Beklagten zu beweisen ist (vgl. Art. 8 ZGB). Wie erwähnt macht die Beklagte vorliegend geltend, der Kläger verfüge bei Q.________.ch und K.________.ch über verschiedene Benutzerkonten (L.________, V.________, W.________, O.________, M.________, X.________, N.________) und generiere aus dem Onlinehandel ein erhebliches Einkommen. Zum Beleg reicht die Beklagte diverse Urkunden ein, welche zu würdigen sind.

7.7.4.1 Wie erwähnt anerkannte der Kläger, das Konto "L.________" geführt zu haben (act. 54 Frage 13.1).

7.7.4.2 Betreffend das Benutzerkonto "O.________" reicht die Beklagte eine E-Mail-Antwort dieses Benutzers ein, welche sie anlässlich eines Testkaufs erhalten hat (act. 71/63). Zwar lautet das Konto auf einen "Y.________". Als Telefonnummer des Benutzers ist jedoch die damalige Telefonnummer des Klägers angegeben (".________"; act. 71/63). Dass es sich um die Telefonnummer des Klägers handelt, wird durch die eingereichte Swisscom-Rechnung vom Dezember 2013 belegt (act. 71/65). Bei der in der E-Mail-Antwort angegebenen Kontonummer handelt es sich weiter um das vom Kläger gemeinsam mit P.________ geführte Z.________AG-Konto mit der Nummer .________ (IBAN .________). Über dieses Konto liefen auch weitere Verkäufe des Benutzers "O.________", was act. 71/63 belegt. Insbesondere fungierte dieser Benutzer als Verkäufer des Artikels-Nr. AA.________. Für diesen Artikel ging gemäss Kontounterlagen am 8. September 2014 eine Zahlung von CHF 7.00 für die in der Bewertung erwähnten AB.________-Gutscheine ein (act. 71/64; act. 26/22 S. 66). Aufgrund der angegebenen Telefonnummer und des angegebenen Kontos ist belegt, dass nicht ein "Y.________", sondern der Kläger hinter dem Benutzernamen "O.________" stand. Die angegebene Telefonnummer belegt auch, dass hinter dem Konto nicht P.________ stand, sondern der Kläger. Im Übrigen liess P.________ in einer Eingabe an das Bezirksgericht Baden vom 12. Mai 2016 über ihre Rechtsvertreterin bestätigen, dass sie "keinerlei Einkünfte mittels K.________.ch oder ähnlicher online Verkaufsportalen [erziele]" (act. 71/66 S. 3). "Geschäfte mit K.________.ch [betreibe] P.________ keine" (act. 71/66 S. 11). Die Benutzerkonti "O.________" und "N.________" wurden im Dezember 2014 zusammengelegt und seither unter dem Benutzernamen "N.________" geführt. Dies ist durch den von der Beklagten eingereichten Vergleich der Historie der Benutzerbewertungen nachgewiesen (act. 71/64). Die Einträge auf "O.________" endeten am 17. Dezember 2014. Dieselben Einträge finden sich auch auf dem Benutzerkonto von "N.________". Nach dem Gesagten muss sich der Kläger daher etwaige Einkünfte aus dem Handel über diese Konten anrechnen lassen.

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7.7.4.3 Auch ist belegt, dass der Kläger hinter dem Benutzernamen "AC.________" steht. Aus den Akten geht hervor, dass dieser Benutzer im November 2016 eine gebrauchte Waschmaschine und einen Tumbler über K.________.ch für CHF 504.00 bzw. CHF 413.00 verkaufte. Dem Inserat fügte der Benutzer diverse Fotos der Geräte hinzu (act. 71/40). Aus dem von der Beklagten separat eingereichten Foto des Badezimmers der Wohnung H.________ (act. 71/39) und den identischen Fotos aus der Verkehrswertschätzung von J.________ (act. 35 S. 33) geht hervor, dass es sich um die darin befindlichen Geräte des Klägers handelte. Insbesondere sieht man sowohl auf dem Inserat auf K.________.ch als auch auf dem von der Beklagten eingereichten Foto, dass sich der Energieeffizienzaufkleber bei beiden unteren Geräten in gleicher Weise gelöst hat. Zudem führte der Kläger in der Replik selber aus, den fraglichen Tumbler "Bosch Tumbler Trockner ExoLogixx" für exakt CHF 413.00 verkauft zu haben (act. 66 Rz 74.37). An der Parteibefragung sagte der Kläger zunächst aus, dass er davon ausgehe, diese Geräte seien verkauft worden. Erst auf Nachfrage hin, ob der Kläger diese Stücke verkauft habe, antwortete dieser ausweichend, er habe jemanden angefragt, ob die Geräte verkauft werden können, was gemacht worden sei. Wer dieser jemand sei, verschwieg der Kläger (act. 54 Frage 44.7). Dass es sich um die Geräte des Klägers handelte, wird auch durch die zeitliche Komponente bestätigt. Wie erwähnt wurden die Geräte Mitte November 2016 verkauft, also kurz vor der zwangsrechtlichen Versteigerung der Liegenschaft H.________ am 22. November 2016.

7.7.4.4 Dass die Benutzer "AC.________" und "M.________" identisch sind, belegt die Beklagte auch durch den Verkauf eines Mobilfunkgeräts. Der Kläger bestritt nicht, dass der K.________-Benutzer "M.________" am 17. Dezember 2016 ein Apple iPhone 7 32GB Rosegold für CHF 610.00 kaufte (act. 71/44.5; act. 93 S. 8). Dieses Gerät wurde gemäss Kaufbeleg am 10. November 2016 vom Verkäufer bei AD.________ erworben. Dasselbe Gerät mit derselben Kaufquittung wurde dann vom Benutzer "AC.________" wenig später am 23. Dezember 2016 für CHF 666.00 verkauft (act. 71/44.6). Dass der Kläger hinter dem Benutzer "M.________" steht, wird auch durch weitere Belege der Beklagten bestätigt. Im April 2014 wurde unter dem K.________-Benutzerkonto "M.________" über das Portal AE.________.ch versucht, die klägerischen Fahrzeuge Porsche Panamera und Renault Espace zu verkaufen. In beiden Fällen wurde eine Besichtigung unter der Telefonnummer .________, der damaligen Telefonnummer des Klägers, angeboten. Zwar lautete das Benutzerkonto formell auf P.________; als Kontaktperson wurde jedoch der Kläger angegeben. Wie erwähnt bestätigte P.________ selbst im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, dass sie sich nicht im Online-Handel betätigte. Wenn P.________ unstreitig nicht im Online-Handel tätig war, muss der Kläger das Konto "M.________" betrieben haben. Zudem geht aus dem vom Kläger eingereichten Kaufvertrag mit P.________ hervor, dass der Porsche Panamera erst im Juni 2014 – also zwei Monate nach dem Inserat – an diese verkauft wurde (s. unten: E. 10.2.6). Zum Zeitpunkt des Inserats war der Kläger somit Eigentümer der beiden Fahrzeuge und damit auch deren Verkäufer.

7.7.4.5 Gleiches gilt für den Benutzer "AF.________", bei welchem der Kläger erneut P.________ als Benutzerin vorgeschoben hat (vgl. act. 71/44.4). Es ist aufgrund der bereits genannten Umstände erstellt, dass diese keinen eigenen Online-Handel betrieb, sondern vom Kläger mehrfach vorgeschoben wurde, um zu erreichen, dass die bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens berücksichtigten Umsätze aus dem Online-Handel nicht ihm persönlich zugerechnet werden konnten.

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7.7.4.6 Der Kläger bestreitet auch, hinter dem K.________-Benutzer "V.________" zu stehen. Per 21. Juni 2013 hatte dieser User 1145 Verkäufe getätigt. Am 30. April 2013, 20.48 Uhr, erhielt der Benutzer AH.________ den Zuschlag für das Angebot Nr. .________ für CHF 241.00. Dem Auszug des Z.________AG-Kontos IBAN .________ des Klägers ist zu entnehmen, dass AH.________ am 8. Mai 2013 den Betrag von CHF 246.00 eingezahlt hat. Bei dieser Transaktion ist der folgende Vermerk angebracht: .________ / AH.________ (act. 71/73). Damit ist erstellt, dass der Kläger hinter dem Benutzer "V.________" stand. Trotz dieses Belegs gab er an der Parteibefragung wahrheitswidrig an, dass dies nicht sein Konto gewesen sei (act. 54 Frage 16).

7.7.5 Aufgrund des Gesagten ist damit erstellt, dass der Kläger hinter den Benutzerkonten "L.________", "M.________", "O.________", "N.________", "AC.________" und "AF.________" steht bzw. stand und einen Online-Handel über K.________.ch betrieben hat. Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, welches Einkommen der Kläger mit dem Online-Handel erwirtschaftet.

7.7.6 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger jegliche Mitwirkung bei der Beweiserhebung verweigert hat. Mit Beweisverfügung vom 18. März 2016 wurde der Kläger aufgefordert, Auszüge über die Benutzerkonti des Klägers L.________, V.________, W.________, O.________, M.________, X.________ und N.________ einzureichen. Mit Eingabe vom 14. April 2016 reichte der Kläger umfangreiche Unterlagen über die Käufe und Verkäufe des Benutzers "L.________" seit 2013 ein (act. 26/66 und 67). Der Kläger dokumentierte jedoch nicht, welche Verkäufe und Käufe insbesondere über die Konten "V.________", "O.________", "M.________" oder "N.________" getätigt wurden. Diesbezüglich gab er entgegen den vorstehenden Feststellungen – und somit wahrheitswidrig – an, es handle sich nicht um seine Konten (act. 26/1 S. 9 f.). Trotz der umfangreichen Behauptungen und Belegen der Beklagten antwortete der Kläger auch an der Parteibefragung ausweichend oder wahrheitswidrig, was insbesondere das Beispiel mit der Waschmaschine und dem Tumbler zeigt. Die Frage, ob er hinter den besagten Konten steckt, verneinte er lediglich, ohne näher auszuführen, wie sich die Behauptungen und Belege der Beklagten sonst erklären liessen. Auch in den Rechtsschriften beschränkte sich der Kläger darauf, die ausführlichen Vorbringen der Beklagten zu den Benutzerkonten und den über diese Konten erwirtschafteten Umsätze pauschal zu bestreiten, ohne weiteres Licht auf seine Handelstätigkeit zu werfen. Der Kläger weigerte sich somit wiederholt, während der Dauer des Verfahrens relevante Informationen zu seiner Online-Handelstätigkeit preis zu geben.

7.7.7 Die unberechtigte Verweigerung des Klägers an der Beweiserhebung ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Da der Kläger weder bei der Beweiserhebung betreffend die Benutzerkonten noch bei den damit erwirtschafteten Umsätzen mitwirkte und diese Umsätze im Übrigen auch nur pauschal bestritten hat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Kläger die von der Beklagten behaupteten Gewinne mittels der behaupteten Benutzernamen erwirtschaftet hat. Wie bereits das Obergericht des Kantons Zug im Berufungsentscheid vom 2. September 2015 in den Verfahren Z2 2015 19 / Z2 2015 20 ausführte, belegt die Beklagte, dass der Kläger über die Benutzerkonten "O.________", "M.________" und "N.________" im Januar 2015 Waren zum Kauf angeboten und dabei einen Umsatz von CHF 92'842.00 (exkl. Sofortverkäufe) erzielt hat (ES 2014 401 act. 47/11). Im Februar 2015

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belief sich der Umsatz der über die Benutzerkonten "L.________" und "M.________" angebotenen Waren auf CHF 95'192.00 (ES 2014 401 act. 47/11). Vorliegend wurde nicht substanziert bestritten (vgl. die Bestreitung des Klägers in act. 93 S. 10, worin der Kläger pauschal ausführen liess, diese Zahlen entstammten der Fantasie der Beklagten), dass über diese Konten und das Konto "AF.________" zuvor im November 2014 ein Umsatz von CHF 58‘541.00 und im Dezember 2014 ein solcher von CHF 66'543.00 erzielt wurde. Von März bis September 2015 wurden unstrittig folgende Umsätze erzielt (März: CHF 125'137.00 [act. 71/45]; April: CHF 37'072.00 [act. 71/46]; Mai: CHF 35'408.20 [act. 71/47]; Juni: CHF 40'997.00 [act. 71/48]; Juli: CHF 15'868.70 [act. 71/49]; August: CHF 29'739.50 [act. 71/50]; September: CHF 29'598.40 [act. 71/51]). Durchschnittlich ergibt dies für die Monate Januar bis September 2015 einen monatlichen Umsatz von rund CHF 57'000.00 (= CHF 626'938.80 / 11). Wie bereits erwähnt, behauptet die Beklagte eine Gewinnmarge von 30 %. Da der Kläger seine Mitwirkung an der Beweiserhebung unberechtigterweise verweigert hat, lässt sich mangels Belegen nicht erstellen, welche tatsächliche Gewinnmarge der Kläger durchschnittlich erzielt hat. Aufgrund dieser Verweigerung ist gestützt auf die beklagtischen Behauptungen davon auszugehen, dass eine solche Gewinnmarge erzielbar ist. Die von der Beklagten behauptete Gewinnmarge wird vom Kläger auch nicht substanziert bestritten. Der Kläger – welcher über die erforderlichen Informationen verfügt – bestritt diese Marge lediglich anhand des von der Beklagten dargestellten Verkaufs des rosafarbenen Mobilfunkgeräts (oben E. 7.7.4.4). Zwar ist es notorisch – wie das Obergericht des Kantons Zug im Berufungsentscheid vom 2. September 2015 ausführt –, dass etwa für den Transport weitere Kosten anfallen. Aufgrund der eingereichten Bestätigungsemails der klägerischen Benutzerkonten – welche vergleichbare Versandinformationen enthalten – ist jedoch davon auszugehen, dass die angegebenen Preise jeweils zuzüglich Transportkosten verstanden wurden und die Transportkosten und Postspesen zusätzlich zu den angegebenen Preisen von den Kunden bezahlt wurden (vgl. act. 71/63; act. 71/67; act. 71/44.4). Ausgehend von einer Gewinnmarge von 30 % und in Würdigung der vorliegenden Beweise zulasten des Klägers, welcher die Mitwirkung bei der Beweiserhebung unberechtigterweise verweigert hat, ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits mit den genannten Benutzerkonten in der erwähnten Zeitperiode ein Nettoeinkommen von monatlich durchschnittlich rund CHF 17'000.00 erwirtschaftet hat.

7.7.8 Da der Kläger nachweislich seit 2006 namentlich auf der lnternetplattform K.________.ch Onlinehandel betreibt (vgl. ES 2014 401, act. 45/5) und er in den Jahren 2014/2015 erhebliche Umsätze erzielte, ist nicht davon auszugehen, dass er den Handel eingestellt hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste wohl von einer absichtlichen und missbräuchlichen Einkommensreduktion ausgegangen werden, was die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2007 vom 5. Oktober 2017 E. 4.2). Dem Kläger wäre es aufgrund der Umstände zumutbar, diesen Handel weiter zu betreiben – falls erforderlich von der Schweiz aus –, um für den Unterhalt der Familie und insbesondere seines Sohnes F.________ aufzukommen. Sein behaupteter Wegzug nach Russland ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich. Die von ihm angeführten Gesundheitsprobleme sind unbelegt. Wie erwähnt ging die U.________ ab Januar 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Klägers aus. Wie gesehen war der Kläger bereits vorher im Jahr 2014 gesundheitlich in der Lage, einen Online-Handel zu betreiben. Der Kläger ist mit dem Online-Handel über K.________ oder andere Verkaufsportale somit in der Lage, das von der Beklagten behauptete Nettoeinkommen von monatlich CHF 12'752.50 zu erwirtschaften.

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7.7.9 Bei der gegebenen Sachlage kann offen bleiben, ob der Kläger diese selbstständige Tätigkeit bzw. den Online-Handel aufzugeben hat, um eine besser bezahlte Erwerbstätigkeit in einem Angestelltenverhältnis und einem Vollzeitpensum in der Schweiz aufzunehmen.

7.8 Wie bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens festgestellt wurde, erwirtschafteten die Parteien damit ein hohes monatliches Einkommen von über CHF 16'500.00 (Urteil des Bundesgerichts 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 5.3 f.; act. 1, S. 11). Entsprechend verfügten die Parteien laut Steuererklärung 2012 auch über ein Reinvermögen von rund CHF 600'000.00 (ES 2014 401, act. 1/12). Das in die am tt.mm.2003 geschlossene Ehe (act. 1, S. 3) eingebrachte Eigengut des Klägers beläuft sich auf CHF 197'933.00 (s. unten: E. 10.5). Die Beklagte brachte – wie nachfolgend ersichtlich – CHF 174'565.00 in die Ehe ein, womit die Parteien während der Ehe insgesamt knapp CHF 230'000.00 gespart haben. Auch heute verfügen die Parteien über ein Einkommen, welches durch die trennungsbedingten Mehrkosten nicht aufgebraucht wird. Eine Sparquote ist somit belegt, weshalb es aufgrund der Leistungsfähigkeit der Parteien gerechtfertigt ist, die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte und den Sohn F.________ einstufig-konkret zu berechnen.

7.9 Die Eheschutzrichterin berücksichtigte im Rahmen der Ermittlung des konkreten monatlichen Bedarfs des Haushalts der Beschwerdeführerin und des Sohnes einen Betrag von CHF 6'554.00 (bei einem Grundbetrag von F.________ von CHF 400.00). Da es die Beklagte unterlassen hatte, den persönlichen gebührenden Unterhalt zu behaupten und zu belegen, stellte das Eheschutzrichterin auf den erweiterten Grundbedarf (gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien) ab, was vom Bundesgericht in letzter Instanz bestätigt wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_776/2015 vom 4. Februar 2016 E. 6). Beide Parteien stützen sich vorliegend auf die Ausführungen und die Bedarfsberechnung im Eheschutzverfahren, weshalb es sich in methodischer Hinsicht rechtfertigt, die betreffenden Zahlen auch im Rahmen der Scheidungsunterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Insbesondere kann festgestellt werden, dass der Kläger den von der Eheschutzrichterin festgestellten Bedarf in der Höhe von CHF 6'554.00 pro Monat ausdrücklich anerkennt (vgl. act. 93 S. 25: "die Beklagte [kann] keinen höheren Bedarf geltend machen kann als dies der Eheschutzrichter festgelegt hat."). Die Beklagte macht vorliegend einen höheren monatlichen Bedarf für sich uns F.________ von CHF 8'433.34 pro Monat geltend (act. 71 S. 85). Der gebührende Bedarf der Beklagten und Sohn F.________ ist somit nachfolgend zu ermitteln.

7.10 Der gebührende Bedarf der Beklagten und des Sohnes F.________ beziffert sich wie folgt:

Grundbetrag Beklagte CHF 1'350.00 Grundbetrag F.________ CHF 600.00 Hypothekarzins I.________ CHF 1'236.00 Nebenkosten und Strom I.________ CHF 406.00 Telefon/Internet/Billag/Haftpflicht- und Hausratversicherung CHF 155.00 Krankenkasse Beklagte CHF 471.15 Krankenkasse F.________ CHF 115.95 Arbeitswegkosten CHF 71.00 Fahrzeug CHF 300.00 Auswärtige Verpflegung CHF 200.00

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Steuern CHF 688.00 Vorsorge CHF 500.00 Fremdbetreuung F.________ (Tagesschule) CHF 300.00 Hobbys und Ferien CHF 400.00 Total CHF 6'793.10

Zu den einzelnen Positionen sind folgende Bemerkungen anzubringen:

• Grundbetrag: Nach den Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person mit Betreuungspflichten für minderjährige Kinder CHF 1'350.00 und für Kinder im Alter von F.________ CHF 600.00 pro Monat. In diesem Betrag sind grundsätzlich die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Die ermittelte Sparquote und der von den Parteien geltend gemachte Bedarf lässt darauf schliessen, dass die Familie vor der Trennung der Ehegatten keinen übermässig hohen Lebensstil gepflegt hat, welcher eine Erweiterung des Grundbetrags erfordern würde. Hingegen sind aufgrund der guten wirtschaftlichen Verhältnisse die von der Beklagten geltend gemachten Auslagen für Nebenkosten, Strom, Telefon/Internet/Billag/Mobiliarversicherung, Gesundheit sowie Freizeit zusätzlich zum Grundbetrag zu berücksichtigen, sofern sie ausgewiesen sind.

• Hypothekarzins I.________: Der Hypothekarzins der ehelichen Wohnung ist anerkannt und beträgt monatlich rund CHF 1'236.00 (vgl. ES 2014 401, act. 1/14; act. 22 S. 12; act. 66 Rz 21).

• Nebenkosten und Strom I.________: Betreffend die Nebenkosten macht die Beklagte im Vergleich zum Eheschutzverfahren einen um CHF 101.93 höheren monatlichen Bedarf geltend und reicht hierfür diverse Belege ein (act. 71 S. 75). Bei den Belegen handelt es sich jedoch hauptsächlich um Rechnungen für Akontobeträge, welche die Beklagte zu bezahlen hat (act. 71/94a). Aus den Belegen geht nicht hervor, ob die Beklagte effektiv höhere Zusatzkosten als die monatlichen CHF 406.00 zu tragen hat, weshalb vorliegend dieser anerkannte Betrag im Bedarf zu berücksichtigen ist (act. 93 Rz 106). Ebenfalls unbelegt bleiben die neu geltend gemachten und bestrittenen monatlichen Kosten von 182.68 (act. 71 S. 75; act. 93 Rz 106).

• Telefon/Internet/Billag/Haftpflicht- und Hausratversicherung: Auch hier macht die Beklagte einen im Vergleich zum Eheschutzverfahren um CHF 5.63 höheren monatlichen Bedarf geltend. Die höheren monatlichen Kosten sind durch die von der Beklagten eingereichten Urkunden nicht belegt (vgl. act. 71/95). Insbesondere ist nicht belegt, dass die Beklagte über ein Prepaid Mobiltelefon verfügt und die entsprechenden Kosten sich auf monatlich ca. CHF 20.00 belaufen, weshalb der monatliche Bedarf mit den vom Kläger anerkannten CHF 155.00 zu beziffern ist (vgl. act. 93 Rz 106).

• Krankenkasse/Gesundheitskosten: Die Krankenkassenkosten in der Höhe von insgesamt CHF 587.10 für die Beklagte (CHF 471.15) und für F.________ (CHF 115.95) sind belegt und werden vollumfänglich berücksichtigt, obschon es sich bei der VVG-Prämie um eine

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Privatversicherung handelt (act. 71/96; Jahr 2017). Die Beklagte macht weitere Gesundheitskosten von CHF 370.00 geltend, welche vom Kläger bestritten werden (act. 93 Rz 105). Die geltend gemachten monatlichen Mehrkosten blieben bis zuletzt unbelegt und sind folglich nicht im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen.

• Arbeitswegkosten und Fahrzeug: Die geltend gemachten Arbeitswegkosten von monatlich CHF 71.00 sind unbestritten (vgl. act. 93 Rz 106). Die von der Beklagten ausserdem geltend gemachten Fahrzeugkosten sind im Umfang von CHF 300.00 anerkannt (act. 96 Rz 106). Die über den Eheschutzentscheid hinausgehenden und von der Beklagten zudem geltend gemachten Mehrkosten von monatlich CHF 129.00 blieben bis zuletzt unbelegt und sind folglich nicht im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen.

• Auswärtige Verpflegung: Die Beklagte macht Auslagen für ihre auswärtige Verpflegung in der Höhe von CHF 200.00 geltend, was vom Kläger anerkannt wird (act. 93 Rz 106).

• Steuern: Die monatliche Steuerbelastung der Beklagten beläuft sich gemäss ihrer Schätzung auf CHF 688.00 (act. 22 Rz 25.2), was vom Kläger anerkannt wird (act. 93 Rz 106).

• Vorsorge: Die Beklagte macht einen Betrag von CHF 500.00 für ihre Vorsorge (3. Säule) geltend (act. 22 Rz 25.2), was vom Kläger anerkannt wird (act. 93 Rz 106). Um den bisherigen Lebensstandard der Beklagten sicherzustellen, ist somit von einem monatlichen Vorsorgebeitrag in der Höhe von CHF 500.00 auszugehen.

• Fremdbetreuung F.________ (Tagesschule): Für die Fremdbetreuung von F.________ macht die Beklagte einen Betrag von CHF 300.00 geltend. Der Kläger bestreitet zwar nicht die monatlichen Kosten, sondern macht geltend, dass die Fremdbetreuung aufgrund des Alters von F.________ nicht mehr nötig sei (act. 93 Rz 107). Da der Kläger sich nicht um die Betreuung von F.________ kümmert und die Beklagte darauf angewiesen ist, zur Bestreitung des Unterhalts in einem 50%-Pensum zu arbeiten, ist sie weiterhin auf eine Fremdbetreuung des Sohnes F.________ angewiesen, weshalb der bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens angerechnete monatliche Betrag von CHF 300.00 gestützt auf die weiterhin gültige Berechnung zur Deckung der Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen ist.

• Hobbys/ Ferien / Geschenke / Unvorhergesehenes: Der von der Beklagten bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens geltend gemachte Betrag von monatlich CHF 400.00 blieb unbestritten (act. 93 Rz 106). Es handelt sich um den Betrag, welcher bereits im Eheschutzverfahren berücksichtigt wurde. Da die darüber hinausgehenden Beträge für Hobbies, Medien- Abos, Mitgliedschaften, Ferien und Bildung sowie Geschenke und Unvorhergesehenes ausdrücklich bestritten wurden (act. 93 Rz 106) und die Beklagte diese Kosten nicht nachgewiesen hat, sind keine weiteren Mehrkosten im Bedarf zu berücksichtigen.

7.11 Es kann somit festgehalten werden, dass bei der Beklagten und Sohn F.________ bei einem monatlichen Bedarf von CHF 6'793.10 und einem Einkommen von CHF 3'782.00 (inkl. Kinderzulagen) ein monatliches Manko von CHF 3'011.10 resultiert. Mit einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens CHF 12'752.50 ist der Kläger in der Lage, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten und – soweit erforderlich – für den Unterhalt der Beklagten und seinem Sohn F.________ aufzukommen. Unter Berücksichtigung, dass der monatliche Grundbetrag

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für den Sohn F.________ aufgrund des Alters von CHF 400.00 auf CHF 600.00 erhöht wurde, sind die Unterhaltsbeiträge damit wie folgt aufzuschlüsseln: für das Kind F.________ (Barunterhalt) CHF 1'600.00 zzgl. allfälliger Familienzulage und für die Beklagte persönlich CHF 1'411.10.

7.12 Die Beklagte verlangt vorliegend die Festsetzung einer Abfindung i.S.v. Art. 126 Abs. 2 ZGB.

7.12.1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht (Art. 126 Abs. 1 ZGB). Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden (Art. 126 Abs. 2 ZGB). Die Abfindung ist eine grundsätzlich einmalige Kapitalleistung eines Ehegatten an den anderen zur Abgeltung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs i. S. v. Art. 125 ZGB. Obschon sich das Gesetz darüber ausschweigt, kann das Gericht eine Abfindung nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten und nicht von Amtes wegen festsetzen (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 126 ZGB N 9). Bei einseitigem Antrag müssen sodann besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen. Stellt die unterhaltsberechtigte Partei den Antrag, so können sich die besonderen Umstände aus ständigem Zahlungsverzug des Schuldners (Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2011 und 727/2017 vom 11. Januar 2017 E. 6.1) oder daraus ergeben, dass die Rente infolge risikoreicher Geschäfte oder Wegzugs des Pflichtigen ins Ausland gefährdet erscheint (vgl. Spycher/Gloor, a.a.O., Art. 126 ZGB N 10 m.H.). Voraussetzung ist freilich immer, dass die Leistung einer Abfindung für den Verpflichteten wirtschaftlich tragbar ist, wobei er zur Erfüllung seiner Verpflichtung gegebenenfalls auch sein Vermögen anzehren muss (vgl. BGE 129 III 7 E. 3.1.2; Schwenzer/Büchler, Fam- Komm, 3. A. 2017, Art. 126 ZGB N 5). Die Voraussetzungen der Kapitalabfindung sind vom ansprechenden Ehegatten zu beweisen (Art. 8 ZGB).

7.12.2 Die Beklagte machte in der Klageantwort pauschal geltend, die Voraussetzungen sowohl der Leistungsfähigkeit des Klägers als auch das Vorliegen von besonderen Umständen seien klar gegeben (act. 22 Rz 36.2). Demgegenüber bringt der Kläger vor, er sei mit der Kapitalisierung einer anfälligen Rente nicht einverstanden. Die Voraussetzungen dafür würden nicht vorliegen; er sei nicht leistungsfähig (act. 66 Rz 35).

7.12.3 Die Leistungsfähigkeit des Klägers ist von der Beklagten zunächst nicht substanziert behauptet worden (act. 22 Rz 36.1–36.2). Die Beklagte reicht aber auch weder Belege ins Recht noch offeriert sie Beweismittel, welche die wirtschaftliche Tragbarkeit einer s

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