Skip to content

Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55

29. Juni 2016·Deutsch·Zug·1. Abteilung·PDF·13,469 Wörter·~1h 7min·4

Zusammenfassung

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2002 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlosse-nen Ehe

Volltext

A1 2014 55.docx 1. Abteilung A1 2014 55

Kantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó Kantonsrichter lic.iur. P. Stüdli Gerichtsschreiberin MLaw N. Hurni

Entscheid vom 29. Juni 2016

in Sachen

A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Kläger,

gegen

C.________, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beklagte,

betreffend

Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2002 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe

Seite 2/36

Rechtsbegehren

Kläger 1. Die am tt.mm.2002 geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder der Parteien F.________, geb. tt.mm.2002, und G.________, geb. tt.mm.2008, sei den Parteien gemeinsam zu belassen. Die Obhut über die beiden Kinder F.________ und G.________ sei beim Kläger zu belassen. 3. Die Beklagte sei unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustandes zu berechtigen und zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder der Parteien F.________ und G.________ zu folgenden Zeiten zu sich auf Besuch zu nehmen: − Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, wobei die Beklagte die Kinder jeweils am Freitag in H.________ abzuholen und am Sonntagabend wieder nach H.________ zurückzubringen hat; − Jeden Mittwochnachmittag von 11.45 Uhr bis 18.00 Uhr, wobei die Beklagte die Kinder jeweils in H.________ abzuholen und nach H.________ zurückzubringen hat; − In den geraden Jahren an Ostern von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und an Weihnachten vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 11.00 Uhr; − In den ungeraden Jahren an Pfingsten von Freitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, und vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr; − Jedes Jahr während vier Schulferienwochen, wobei die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mit dem Vater jeweils spätestens zwei Monate im Voraus abzusprechen ist. Den Parteien sei es unbenommen, im gegenseitigen Einverständnis und mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder von der vorstehenden Regelung abzuweichen. 4. Die Besuchsrechtsbeistandschaft soll weitergeführt werden. 5. Die Erziehungsbeistandschaft soll aufgehoben werden. 6. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Unterhalt schulden. Eventualiter sei die Unterhaltspflicht des Klägers auf längstens drei Jahre zu befristen. 7. Dem Kläger sei nach Durchführung des Beweisverfahrens Gelegenheit einzuräumen, die gestellten Anträge anzupassen bzw. einen Antrag im Güterrecht zu stellen. 8. Das BVG-Guthaben der Parteien sei gemäss Art. 122 ZGB hälftig zu teilen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Beklagte 1. Die am tt.mm.2002 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe sei zu scheiden. 2. Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder der Parteien F.________ (geb. tt.mm.2002) und G.________ (geb. tt.mm.2008) sei den Parteien gemeinsam zu belassen. Die Kinder sollen den Wohnsitz beim Kläger haben. 3. Die Beklagte betreut die gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ zu folgenden Zeiten: − Jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, wobei der Kläger die Kinder am Freitag zu der Beklagten bringt und die Beklagte die Kinder am Sonntag zum Kläger bringt; − Jeden Mittwochnachmittag von 11.45 Uhr bis 18.00 Uhr, wobei die Beklagte die Kinder von der Schule abholt und die Übergabe am Abend am Bahnhof H.________ stattfinden soll;

Seite 3/36

− In den geraden Jahren an Ostern von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und an Weihnachten vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 11.00 Uhr; − In den ungeraden Jahren an Pfingsten von Freitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, und vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr; − Jedes Jahr während vier Schulferienwochen, wobei die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mit dem Vater jeweils spätestens zwei Monate im Voraus abzusprechen ist. Den Parteien sei es unbenommen, im gegenseitigen Einverständnis und mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kinder von der vorstehenden Regelung abzuweichen. 4. Die Besuchsrechtsbeistandschaft sei weiterzuführen. 5. Die Erziehungsbeistandschaft sei weiterzuführen. 6. Der Kläger habe der Beklagten einen monatlichen, auf den Ersten des Monats fälligen und bei Verzug zu 5 % verzinslichen und gerichtsüblich indexierten Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens CHF 3'730.00 bis zu seinem ordentlichen Pensionsalter zu bezahlen. 7. Die Parteien seien güterrechtlich auseinanderzusetzen. 7.1 Der Kläger habe der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 2'054.00 zu bezahlen. 7.2 Im Übrigen seien die Parteien im heutigen Besitzesstand als güterrechtlich auseinandergesetzt zu erklären. 8. Das BVG-Guthaben der Parteien sei gemäss Art. 122 ZGB hälftig zu teilen. 9. Der Beklagten sei nach Durchführung des Beweisverfahrens Gelegenheit einzuräumen, die gestellten Anträge anzupassen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend "Kläger") und C.________ (nachfolgend "Beklagte") heirateten am tt.mm.2002 vor dem Zivilstandsamt E.________. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: F.________, geb. tt.mm.2002 in I.________, und G.________, geb. tt.mm.2008 in H.________.

2. Mit Eheschutzentscheid vom 18. Januar 2012 hob die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern den gemeinsamen Haushalt der Parteien auf, gab die Kinder F.________ und G.________ unter Weiterführung einer Erziehungsbeistandschaft sowie unter Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft in die Obhut der Beklagten und gewährte dem Kläger ein grosszügiges Besuchs- und Ferienrecht. Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'824.00 und für die Kinder einen solchen von total CHF 2'100.00 (F.________: CHF 1'300.00; G.________: CHF 800.00) pro Monat zu bezahlen. Per 5. Oktober 2011 wurde zwischen den Parteien die Gütertrennung angeordnet (act. 1/34).

3. Im März 2012 wurde bei der Beklagten ein Glioblastom parieto-okzipital rechts diagnostiziert. Nach der Tumorresektion am 9. März 2012 folgte die Standardtherapie mit Radiochemotherapie gefolgt von Chemotherapie bis zum Februar 2014 (act. 19/6).

4. Auf Abänderungsgesuch des Klägers vom 14. März 2013 hin stellte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern mit Entscheid vom 25. Oktober 2013 die beiden Kinder F.________

Seite 4/36

und G.________ unter die elterliche Obhut des Klägers, regelte das Besuchs- und Ferienrecht der Beklagten und hob die Kinderunterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten rückwirkend per 1. Oktober 2012 auf. Des Weiteren wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten ab dem 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'100.00 und ab dem 1. Januar 2014 für die Dauer des Getrenntlebens einen solchen von CHF 2'550.00 pro Monat zu bezahlen. Im Übrigen blieb der Rechtsspruch des Eheschutzentscheids vom 18. Januar 2012 unverändert (act. 1/21).

Das Kantonsgericht Luzern hiess die vom Kläger gegen den Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Luzern erhobene Berufung mit Entscheid vom 5. März 2014 teilweise gut, indem es Änderungen im Bereich des Besuchs- und Unterhaltsrechts vornahm. Insbesondere wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'890.00 und ab 1. Januar 2014 einen solchen von CHF 2'550.00 pro Monat zu bezahlen (act. 1/22).

5. Mit Eingabe vom 25. September 2014 reichte der Kläger beim Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheides des Kantonsgerichts Luzern vom 5. März 2014 ein, welches mit Entscheid vom 22. Januar 2015 abgewiesen wurde (ES 2014 516).

6. Ebenfalls mit Eingabe vom 25. September 2014 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug die vorliegende Scheidungsklage ein und stellte im Wesentlichen das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 1).

7. In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2014 beantragte die Beklagte abweichend vom eingangs genannten Rechtsbegehren, der Kläger habe der Beklagten bis zu seiner Pensionierung einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'655.00 zu bezahlen und die Parteien seien güterrechtlich auseinanderzusetzen (act. 19).

8. Mit Entscheiden des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 31. Oktober und 27. November 2014 wurde den Parteien für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (UP 2014 146 und UP 2014 175).

9. Am 26. November 2014 wurden die Kinder F.________ und G.________ vom Referenten des Kantonsgerichts Zug persönlich angehört (act. 21).

10. An der Einigungsverhandlung vom 4. Dezember 2014 konnte zwischen den Parteien keine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeigeführt werden (act. 22).

11. Mit Eingabe vom 20. Januar 2015 begründete der Kläger seine Scheidungsklage, wobei er im Wesentlichen an seinen Anträgen gemäss unbegründeter Scheidungsklage vom 25. September 2014 festhielt (act. 25).

12. Mit Klageantwort vom 9. März 2015 beantragte die Beklagte in Abweichung zum einleitend genannten Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Montagmorgen zu Besuch zu nehmen

Seite 5/36

und der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in noch unbekannter Höhe zu bezahlen (act. 28).

13. An der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2015 hielt der Kläger im ersten Vortrag an den in der Scheidungsbegründung vom 20. Januar 2015 gestellten Anträgen fest, während die Beklagte in ihrem ersten Vortrag im Wesentlichen das einleitend genannte Rechtsbegehren stellte und in Abweichung zum eingangs erwähnten Antrag noch ein Besuchsrecht bis Montagmorgen beantragte. Im Rahmen des zweiten Parteivortrages nahm der Kläger eine Bezifferung seines güterrechtlichen Anspruches in dem Sinne vor, als die Beklagte zu verpflichten sei, ihm aus Güterrecht einen Betrag von CHF 32'541.00 zu bezahlen. Auf diese Klageänderung ist unter nachfolgender E. 5.1 näher einzugehen (act. 41 f.).

14. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 29. Mai 2015 wurde eine gerichtliche Expertise über die Arbeitsfähigkeit des Klägers angeordnet (act. 46).

Mit Entscheid vom 24. Juni 2015 wurde Dr. med. J.________ der Auftrag für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers erteilt (act. 49). Das psychiatrische Gutachten von Dr. J.________ datiert vom 5. Dezember 2015 (act. 50).

15. Mit Editionsentscheiden vom 2. Februar 2016 wurden weitere Urkunden ediert (act. 56 f.).

16. An der Schlussverhandlung vom 4. Mai 2016 stellte der Kläger bezüglich des Güterrechts einen neuen Antrag auf Herausgabe diverser Gegenstände an den Kläger durch die Beklagte, worauf in nachfolgender E. 5.1 näher einzugehen ist (act. 68). Die Beklagte bekräftigte das einleitend genannte Rechtsbegehren (act. 69).

Erwägungen

1. Beide Parteien sind Schweizer Bürger. Der Kläger wohnt in H.________, die Beklagte hat Wohnsitz in K.________ im Kanton Zug. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Das Kantonsgericht ist daher in örtlicher und gestützt auf § 27 Abs. 1 GOG und Art. 198 lit. c ZPO auch in sachlicher und funktioneller Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage zuständig.

2. Beide Parteien beantragen die Scheidung ihrer am tt.mm.2002 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe. Auch an der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2015 hielten sie an diesem Antrag fest. Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu scheiden.

3. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über die elterliche Sorge, die Obhut, das Besuchs- und Ferienrecht sowie über Kindesschutzmassnahmen betreffend die minderjährigen Kinder F.________ und G.________ zu befinden.

3.1 Beide Parteien beantragen, die Kinder F.________ und G.________ seien unter der gemeinsamen Sorge von Vater und Mutter zu belassen (act. 1, 19, 25, 19, 41 f. und 68 f.). Dies steht denn auch im Einklang mit der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle. Nach dieser steht den Eltern die Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu (Art. 296 Abs. 2 ZGB).

Seite 6/36

Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB überträgt das Gericht in einem Scheidungsverfahren einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, wobei die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts eine eng begrenzte Ausnahme bleiben muss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Ausnahmegrund insbesondere der schwerwiegende elterliche Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit sein, wenn sich der Mangel negativ auf das Kind auswirkt und die Alleinzuteilung des Sorgerechtes eine Verbesserung der Situation erwarten lässt. Es muss sich in jedem Fall um einen erheblichen und chronischen Konflikt handeln. Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Scheidung einhergehen können, dürfen angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein (BGE 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.3 und 4.7).

Der Kläger hat an der Schlussverhandlung vom 4. Mai 2016 ausgeführt, die Eltern würden ein relativ gutes Verhältnis zueinander pflegen. Der Kläger besuche insbesondere zusammen mit den Kindern F.________ und G.________ die Beklagte im Spital, wo sie sich derzeit aufhalte. Auch die Beklagte hat bestätigt, dass zwischen den Eltern ein gewisser Kontakt stattfinde, wobei dieser nicht sehr gut sei (act. 67 S. 2 f.). Auch wenn das Verhältnis zwischen den Parteien als nicht sehr gut qualifiziert werden kann, liegt vorliegend weder ein schwerwiegender Dauerkonflikt noch eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit vor. Ein solcher bzw. eine solche lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, welche für die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil sprechen würden. Im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB sind die Kinder F.________ und G.________ somit unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Ein Aufenthaltswechsel der Kinder bedarf der Zustimmung beider Eltern, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat (vgl. Art. 301a Abs. 2 ZGB).

3.2 Die Parteien sind sich im Weiteren einig darüber, die Obhut über die Kinder F.________ und G.________ beim Vater zu belassen (act. 1 S. 4; act. 19 S. 5; act. 25 S. 4 ff.; act. 28 S. 4; act. 42 S. 2; act. 68 S. 4; act. 69 S. 3). F.________ und G.________ leben seit September 2012, mithin seit rund dreieinhalb Jahren beim Vater in H.________. Dies hat sich bewährt, was insbesondere der Bericht des Beistandes L.________ vom 15. Oktober 2014 zeigt. L.________ empfiehlt denn auch, die Obhut über die Kinder F.________ und G.________ beim Vater zu belassen (act. 14). Dies ist im Sinne der Stabilität und der Beibehaltung der bisherigen Strukturen denn auch angezeigt. F.________ und G.________ gehen seit mehreren Jahren in H.________ zur Schule, wo sie Freunde gefunden haben und an sportlichen Aktivitäten teilnehmen. In H.________ haben sie somit ihr schulisches und soziales Umfeld aufgebaut, welches es beizubehalten gilt. Auch F.________ und G.________ selber haben an der Kinderanhörung vom 26. November 2014 ausgesagt, sie seien mit der bisherigen Situation zufrieden und wollten die geltende Regelung beibehalten (act. 21). Somit ist die Obhut über die Kinder F.________ und G.________ beim Kläger zu belassen, was auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte schwer krank ist und regelmässig ärztlicher Behandlung bedarf, angezeigt erscheint.

Seite 7/36

3.3 Auch im Bereich des Besuchs- und Ferienrechts stellen die Parteien weitgehend übereinstimmende Anträge. Obwohl der Antrag des Klägers ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende ab 18.00 Uhr vorsieht, hat er sich in seiner begründeten Scheidungsklage explizit mit einem Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende ab 17.00 Uhr einverstanden erklärt (act. 25 S. 7). Auch der Beistand von F.________ und G.________, L.________, hat in seinem Bericht vom 15. Oktober 2014 erwähnt, die Eltern seien übereingekommen, dass die Wochenendbesuche jeweils am Freitag um 17.00 Uhr und nicht erst um 18.00 Uhr beginnen sollten (act. 14 S. 2). Insofern ist das alle zwei Wochen stattfindende Wochenendbesuchsrecht von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, festzulegen. Nicht strittig ist, dass die Beklagte die Kinder F.________ und G.________ jeden Mittwochnachmittag von 11.45 bis 18.00 Uhr, in den geraden Jahren an Ostern von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und an Weihnachten vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis 25. Dezember, 11.00 Uhr, in den ungeraden Jahren an Pfingsten von Freitag, 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, und vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr, sowie jedes Jahr während vier Schulferienwochen betreut, wobei die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mit dem Vater jeweils spätestens zwei Monate im Voraus abzusprechen ist. Diese Regelung entspricht dem Kindeswohl, haben doch auch die Kinder F.________ und G.________ an der Kinderanhörung ausgeführt, sie wollten das Besuchs- und Ferienrecht so beibehalten, wie es derzeit ausgeübt werde (act. 21).

3.3.1 Strittig ist unter den Parteien das Bringen und Abholen der Kinder F.________ und G.________. Während der Kläger beantragt, die Beklagte habe die Kinder jeweils in H.________ abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen, fordert die Beklagte eine Aufteilung des Holens und Bringens in dem Sinne, als der Kläger die Kinder am Freitagabend nach K.________ zur Beklagten bringe und sie diese am Sonntagabend zum Kläger zurückbringe. Die Beklagte begründet diesen Antrag damit, dass es gemäss kinderpsychologischen Erkenntnissen und neuerer Rechtsprechung dem Kindeswohl entspreche, wenn sich die Eltern gleichwertig am Bringen beteiligten. Danach sei es hilfreich, wenn bei der Ausübung des Besuchsrechts jeweils ein Elternteil das Kind zum anderen bringe. So signalisiere der Obhutsberechtigte, dass er mit dem Besuch und der mit dem anderen Elternteil verbrachten Zeit einverstanden sei, wodurch Loyalitätskonflikte vermieden würden. Da vorliegend ein massiver Elternkonflikt bestehe, sei es umso wichtiger, dass sich dieser durch eine ausgewogene dem Kindeswohl entsprechende Regelung des Bringens entschärfen lasse (act. 19 S. 6; act. 28 S. 8 f.; act. 41 S. 3 f.; act. 69 S. 4). Der Kläger wendet dagegen ein, die Beklagte gehe krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nach. Abgesehen von regelmässigen Arzt- und Spitalbesuchen habe sie sodann auch keinen weiteren Verpflichtungen nachzukommen. Sie mache denn auch nicht geltend, dass ihr das Reisen aufgrund ihrer Krankheit nicht zumutbar sei. Vielmehr führe sie aus, sie könne sich gut um die Kinder kümmern. Die Beklagte habe in der letzten Zeit denn auch eine rege Reisetätigkeit an den Tag gelegt (England, Genf und Ecuador), weshalb sie durchaus in der Lage sei, die Kinder in H.________ abzuholen und dorthin zurückzubringen (act. 25 S. 7; act. 42 S. 4 f.).

Das Holen und Bringen des Kindes gehört grundsätzlich zu den Pflichten des Besuchsberechtigten (Büchler/Wirz, in: FamKomm Scheidung, Schwenzer [Hrsg.], 2. A. 2011, Art. 273 ZGB N 25; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 273 ZGB N 18). Bei jüngeren Kindern wird auch die Meinung vertreten, dass die Übergänge von einem Elternteil zum anderen idealerweise dergestalt erfolgen sollen, dass der obhutsberechtigte Elternteil das

Seite 8/36

Kind zum Besuchswochenende bringt und nach dem Wochenende das Kind vom anderen Elternteil wieder zurückgebracht wird (Vetterli, in: FamPra.ch 2009 S. 23 und 31 f.). Durch ein solches Vorgehen signalisieren beide Eltern, dass sie mit der getroffenen Regelung einverstanden sind und diese unterstützen. Der kontaktberechtigte Elternteil wird dadurch nicht zum "Störefried", der die Beschäftigung der Kinder im Spiel unterbricht und vom anderen Elternteil "wegholt" (Schreiner, in: FamKomm Scheidung, a.a.O., Anh. Psych Art. 273 ZGB N 178).

F.________ wird in diesem Jahr 14, G.________ acht Jahre alt. Es kann somit nicht mehr von kleinen Kindern gesprochen werden, für welche das oben genannte Hol- und Bringmodell hauptsächlich zugeschnitten ist. Sodann wurde das Besuchsrecht in den letzten dreieinhalb Jahren so gelebt, dass die Mutter die Kinder jeweils in H.________ abgeholt und wieder dorthin zurückgebracht hat. Diese Regelung hat sich bewährt und soll auf Wunsch der beiden Kinder so beibehalten werden (act. 21). Es sind denn auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich der Kläger gegen das Besuchsrecht der Beklagten stellen oder sich diesem widersetzen würde oder die Beklagte aufgrund ihrer Krankheit nicht in der Lage wäre, die Kinder in H.________ abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen. Insgesamt besteht somit kein Grund, vom Grundsatz abzuweichen, gemäss welchem die besuchsberechtigte Mutter die Kinder in H.________ abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen hat.

3.3.2 Der Kläger bringt weiter vor, bei der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts sei der gesundheitliche Zustand der Beklagten zu berücksichtigen. Zur Begründung führt er aus, es sei aktenkundig, dass die Beklagte in der Vergangenheit in schlechtem Allgemeinzustand wiederholt gegenüber den Kindern handgreiflich geworden sei. Für das entsprechende Fehlverhalten sei sie bestraft worden. Insofern sei es dem Kindeswohl unabdingbar, dass ein solcher Vorfall nicht wiederholt werde, weshalb die Beklagte nur in gutem Allgemeinzustand zur Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts berechtigt werden dürfe (act. 25 S. 7 f.). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie nicht wiederholt handgreiflich gegen ihre Kinder geworden sei. Da ihr Gesundheitszustand die Betreuung der Kinder zu den Besuchszeiten problemlos zulasse, bedürfe es keiner diesbezüglichen Einschränkung. Sollte sich ihr Gesundheitszustand aufgrund des Hirntumors dermassen verschlechtern, dass sie die Betreuung (vorübergehend) nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Umfang wahrnehm en könne, dürfe man ihr getrost vertrauen, dass sie sich entsprechend organisiere und eine dem Kindeswohl entsprechende Lösung finde (act. 28 S. 9).

In den Akten befindet sich ein Bericht der Luzerner Polizei vom 26. September 2011 betreffend eine Intervention im häuslichen Bereich am 11. September 2011 (act. 1/3). Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass zwischen den Parteien am 11. September 2011 ein Streit eskaliert ist, wobei gegenüber den beiden Kindern keine Gewalt ausgeübt worden ist. Aus dem Bericht ist aber erkennbar, dass die Mutter die Kinder insbesondere in den Ferien im Jahr 2010 geschlagen hat. Der Amtsarzt hat im Rahmen seiner Untersuchung vom 11. September 2011 jedoch keine älteren oder neuen Verletzungen feststellen können, welche auf eine Misshandlung der Kinder hindeuten könnten. Inwiefern die im Jahr 2010 von der Beklagten vorgenommenen Tätlichkeiten in einem Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand stehen sollen, vermag der Kläger nicht darzutun. Die Vorfälle liegen zudem mehrere Jahre zurück und betrafen eine Zeit, in welcher die Parteien noch zusammenlebten und die Kinder auch unter der Obhut der Mutter standen. Dass die Mutter nach der Obhutszuteilung an den

Seite 9/36

Vater im Jahr 2012 gegenüber ihren Kindern handgreiflich geworden sein soll, weil sie sich in einem schlechten Gesundheitszustand befunden habe, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Kinder F.________ und G.________ haben an der Kinderanhörung ausgesagt, dass die Mutter ihnen gegenüber nicht aggressiv sei (act. 21). Von einer Einschränkung des Besuchs- und Ferienrechts der Mutter ist somit abzusehen. Sollte die Beklagte aufgrund ihrer Krebserkrankung nicht in der Lage sein, das Besuchs- und Ferienrecht wie beantragt auszuüben, so können die Parteien einvernehmlich eine andere Regelung treffen, was entsprechend vorzubehalten ist.

3.4 Unter den Parteien ist in Bezug auf die Kinderbelange ferner strittig, ob neben der Besuchsrechtsbeistandschaft auch die Erziehungsbeistandschaft beizubehalten ist. Während der Kläger beantragt, die Erziehungsbeistandschaft sei aufzuheben, stellt die Beklagte den Antrag auf Beibehaltung der entsprechenden Beistandschaft. Die Beklagte begründet dies damit, dass der Kläger mit psychischen Problemen zu kämpfen habe und über längere Zeit habe krankgeschrieben werden müssen. Im Sinne des Kindeswohls sei eine weitere Unterstützung des Klägers somit gerechtfertigt und notwendig (act. 28 S. 8). Der Kläger hält dem entgegen, dass er keiner Unterstützung in der Erziehung der Kinder bedürfe. Er leide zwar unter einer Burn-Out-Symptomatik, welche aus dem viel zu hohen Arbeitspensum resultiert habe. Von einer klassischen psychischen Erkrankung könne aber nicht die Rede sein. Im Übrigen vertrete auch der Beistand der Kinder die Auffassung, die Erziehungsbeistandschaft sei nicht notwendig (act. 1 S. 5; act. 42 S. 4).

Der Beistand von F.________ und G.________, L.________, hat in seinem Bericht vom 15. Oktober 2014 festgehalten, die Kinder hätten die schwierige Zeit seit der Trennung der Eltern recht gut gemeistert und sich gut entwickelt. Seit der Übernahme der Beistandschaft habe er sich ausschliesslich mit der Besuchs- und Ferienregelung befasst. Eine Beratung und Unterstützung in Erziehungsfragen sei demgegenüber nicht notwendig, da die Eltern diese Aufgaben selbst zu bewältigen vermöchten. Der Beistand empfiehlt, die Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB aufzuheben und lediglich eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB weiterzuführen (act. 14). Dass die Parteien nicht in der Lage wären, für die Erziehung der Kinder F.________ und G.________ selber einzustehen und zu sorgen, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Beklagte vermag denn auch keine konkreten Anhaltspunkte vorzutragen, welche auf eine Hilfestellung der Eltern in Erziehungsfragen hindeuten würden. Insgesamt ist der Empfehlung des Beistandes L.________ zu folgen, womit die Besuchsrechtsbeistandschaft beizubehalten und die Erziehungsbeistandschaft aufzuheben ist.

3.5 Weiter ist über die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- und IV-Renten gemäss Art. 52fbis AHVV zu befinden. Indem der Vater die gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ zum überwiegenden Teil betreut, ist ihm die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen.

3.6 Wie unter nachfolgender E. 7.5 noch auszuführen sein wird, ist die Mutter finanziell nicht in der Lage, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für F.________ und G.________ zu bezahlen.

4. In einem nächsten Schritt ist nachfolgend über die finanziellen Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden. Vorab ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen (E. 5),

Seite 10/36

sodann sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln (E. 6) und zuletzt ist über den nachehelichen Unterhalt zu befinden (E. 7; vgl. BGE 130 III 537 E. 4; 129 III 7 E. 3.1.2).

5. Der Zweck der güterrechtlichen Auseinandersetzung besteht bei Beendigung der Ehe in der Aufteilung des Vermögens der Eheleute untereinander, wobei hierfür der zwischen den Parteien während der Ehe bestehende Güterstand massgebend ist. Vorliegend ist nicht strittig, dass die Parteien den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 196 ff. ZGB unterstehen. Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZGB wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst. Nach Art. 204 Abs. 2 ZGB wird die Auflösung des Güterstandes bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. Nicht strittig ist, dass der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung der Parteien vom Eheschutzgericht per 5. Oktober 2011 aufgelöst worden ist.

5.1 Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sind zwei nach Rechtsträgern getrennte Vermögen der Ehegatten zu unterscheiden, nämlich das Frauen- und das Mannesgut. Innerhalb des Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts bestehen je zwei Gütermassen, nämlich die Errungenschaft und das Eigengut. Jeder Ehegatte hat Anspruch auf sein Eigengut sowie (in der Regel) die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird bei der Errungenschaftsbeteiligung in vier Schritten durchgeführt, indem (erstens) das Vermögen von Mann und Frau getrennt, (zweitens) der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile berechnet, (drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens) die Erfüllung der Ansprüche geregelt wird.

Als erstes ist die Trennung von Frauen- und Mannesgut vorzunehmen. Gemäss Art. 205 ZGB nimmt bei der Auflösung des Güterstandes jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden (Abs. 1). Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird (Abs. 2). Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden (Abs. 3). Mithin sind zunächst die Aktiven und Passiven der Ehegatten – unter Berücksichtigung der gegenseitigen Schulden – zusammenzustellen und in Mannes- und Frauenvermögen aufzuteilen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A. 2014, N 12.153 ff.).

Massgebender Zeitpunkt für den Bestand der Vermögen ist das Datum der Auflösung des Güterstandes (vgl. Art. 207 Abs. 1 ZGB). Das Bezirksgericht Luzern hat in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 festgestellt, dass zwischen den Parteien per 5. Oktober 2011 die Gütertrennung eingetreten ist (act. 1/34). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung sind mithin nur jene Vermögenswerte und Schulden relevant, die am 5. Oktober 2011 zu den Gütermassen des Klägers und der Beklagten gehört haben.

Nach der Festlegung der Aktiven und Passiven des Vermögens von Ehefrau und Ehemann gilt es, für beide Ehegatten den Saldo der Errungenschaft, d.h. soweit positiv den Vorschlag, soweit negativ den Rückschlag zu bestimmen. Das Vermögen jedes Ehegatten ist vorab auf das

Seite 11/36

Eigengut und die Errungenschaft aufzuteilen. Jeder Vermögensgegenstand ist einheitlich entweder der Errungenschaft oder dem Eigengut zuzuweisen. Entscheidend ist dabei der engste sachliche Zusammenhang und damit insbesondere das quantitative Übergewicht der einen oder andern Gütermasse im Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögensgegenstandes. Art. 200 Abs. 3 ZGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. Als Vermögen im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht nur dingliche Rechte, sondern auch Forderungen und andere obligatorische Rechte. Nach der Auflösung des Güterstandes kann sich der Bestand der Errungenschaft nicht mehr verändern, was bedeutet, dass sich nach der Auflösung des Güterstandes weder die Zusammensetzung der Aktiven, noch diejenige der Passiven verändert. Schulden, die nach dem für diese Auflösung massgeblichen Zeitpunkt begründet worden sind, sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten, die in diesem Zeitpunkt bestanden haben, sind demgegenüber bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch dann aufzuführen, wenn sie inzwischen getilgt worden sind. Wie bei den Aktiven kommt es auch bei den Passiven nicht auf die Fälligkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Entstehung der Schuld an (Steck, in: FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 207 ZGB N 6; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.57 ff.; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, Art. 196 ZGB N 46 und Art. 207 ZGB N 21).

5.2 Vorliegend ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung in formeller Hinsicht vorab zu prüfen, ob die vom Kläger erstmals an der Hauptverhandlung im zweiten Parteivortrag vorgenommene Bezifferung des güterrechtlichen Anspruches sowie der erstmals an der Schlussverhandlung gestellte Antrag auf Herausgabe diverser Einrichtungsgegenstände rechtzeitig erfolgt sind. In der Klagebegründung vom 20. Januar 2015 lautete der güterrechtliche Antrag des Klägers dahingehend, dass ihm nach Durchführung des Beweisverfahrens Gelegenheit einzuräumen sei, die gestellten Anträge anzupassen bzw. einen Antrag im Güterrecht zu stellen (act. 25 S. 3). An der Hauptverhandlung vom 27. Mai 2015 hat der Kläger in seinem ersten Parteivortrag explizit an den mit Scheidungsbegründung vom 20. Januar 2015 gestellten Anträgen festgehalten (act. 42 S. 2). Erst in seinem zweiten Parteivortrag hat er seinen güterrechtlichen Antrag in dem Sinne präzisiert, dass ihm ein güterrechtlicher Anspruch von CHF 32'541.00 zustehe (act. 41 S. 5). An der Schlussverhandlung vom 3. Mai 2016 schliesslich beantragte der Kläger neu, die Beklagte habe ihm das Schattenfahrrad, den Veloanhänger, zwei Tripp Trapp, das Trampolin, zwei Bilder, acht Rotweingläser, das Geschirrset sowie eine Papiersammlung auf erstes Verlangen herauszugeben (act. 68, S. 3).

5.2.1 Die Klageänderung ist eine inhaltliche Änderung der Klage nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Sie kann in der Änderung der Rechtsbegehren und/oder des Klagefundaments bestehen (Killias, Berner Kommentar, 2012, Art. 230 ZPO N 1). Nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b). Hinsichtlich eines Zeitpunkts, bis zu welchem die Klageänderung unter diesen Voraussetzungen spätestens zu erfolgen hat, kann der Norm nichts entnommen werden. Art. 230 Abs. 1 ZPO bestimmt sodann, dass eine Klageänderung in der Hauptverhandlung nur noch zulässig ist, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind (lit. a) und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (lit. b). Es stellt sich somit die Frage, ob eine Klageänderung bis zum Beginn

Seite 12/36

der Hauptverhandlung unter den Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO stets zulässig sein soll bzw. bis zu welchem Zeitpunkt sie unter diesen Voraussetzungen spätestens möglich ist. Ein erster Anhaltspunkt findet sich in Art. 227 Abs. 3 ZPO. Danach ist eine Beschränkung der Klage jederzeit zulässig. Dass dies ausdrücklich geregelt wurde, deutet e contrario darauf hin, dass eine anderweitige Änderung der Klage – wie insbesondere eine Erweiterung – nicht jederzeit zulässig sein soll. Aus den Materialien zur eidgenössischen Zivilprozessordnung ist sodann ersichtlich, dass der enge Zusammenhang zwischen Klageänderung (Sachanträge) und Novenrecht (Sachvorbringen) im Gesetzgebungsprozess stets betont wurde. Danach fällt der Zeitpunkt, bis zu welchem eine Klageänderung unter den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO möglich sein soll, nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem Aktenschluss bzw. dem Zeitpunkt zusammen, bis zu welchem unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess eingeführt werden können (Amtl.Bull. StR 2007 S. 528 ff.; Nägeli/Mayhall, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 227 ZPO N 19; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 227 ZPO N 27; Willisegger, Basler Kommentar, 2. A. 2013, Art. 230 ZPO N 2). Die durch den Ständerat gegenüber dem bundesrätlichen Gesetzesentwurf vorgenommene stärkere Gewichtung der Eventualmaxime hat sich im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt und ist schliesslich Gesetz geworden. Danach wird verlangt, dass alle Angriffs- und Verteidigungsmittel im dafür bestimmten Verfahrensabschnitt konzentriert werden (Konzentrationsgrundsatz). Dies gilt nicht nur für Tatsachenbehauptungen und Beweisvorkehrungen, sondern auch für Rechtsbegehren (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, N 38 S. 152). Eine Klageänderung ist somit nicht mehr möglich, wenn nach der Prozessordnung keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden können. Unter der Herrschaft des im Güterrecht geltenden Verhandlungsgrundsatzes (vgl. Art. 277 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO) ist eine Klageänderung daher bis zum Aktenschluss anzubringen. Fanden weder ein doppelter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung statt, tritt der Aktenschluss bzw. die Novenrechtsschranke "Ende Beginn" der Hauptverhandlung ein, wobei der "Beginn" bis zum Abschluss der ersten beiden Parteivorträge dauert (Willisegger, a.a.O., Art. 229 ZPO N 8).

5.2.2 Durch die im zweiten Vortrag an der Hauptverhandlung und an der Schlussverhandlung gestellten neuen Rechtsbegehren hat der Kläger seine ursprüngliche Klage geändert . Es handelt sich dabei um Klageänderungen in Form von Klageerweiterungen, welche erst nach dem ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung und somit nach Aktenschluss erfolgt sind. Da der Kläger nicht darlegt, inwiefern dabei die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach Aktenschluss im Sinn von Art. 230 ZPO erfüllt sein sollen, ist die Klageänderung als verspätet zu erachten. Abzustellen ist somit auf den güterrechtlichen Antrag des Klägers in seiner Klagebegründung vom 20. Januar 2015, welcher weder eine Bezifferung noch die Herausgabe von Mobiliar bzw. Inventar zum Gegenstand hat. Nichts daran zu ändern vermag die Tatsache, dass der Kläger die Herausgabe von Gegenständen in seiner Klagebegründung vom 20. Januar 2015 erwähnt hat (vgl. act. 25 S. 8 f.). Denn im Rahmen der Dispositionsmaxime müssen die Parteien klare Anträge stellen; die sinngemässe Annahme eines formellen Antrages gestützt auf Ausführungen in der begründeten Klageschrift würde diesen Grundsatz verletzen (Willisegger, a.a.O., Art. 221 ZPO N 18; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. A. 2012, N 1035 ff.). Ebenfalls zu beachten ist, dass eine Bezifferung des güterrechtlichen Anspruches sowie die Formulierung eines Herausgabebegehrens bereits im

Seite 13/36

ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung möglich gewesen wären. Das nach der Hauptverhandlung in Auftrag gegebene gerichtliche Gutachten betreffend die Arbeitsfähigkeit des Klägers sowie die nachträglichen Editionen betrafen den nachehelichen Unterhalt sowie die berufliche Vorsorge und nicht das Güterrecht. Ausschliesslich zu diesen neuen Beweisen konnten die Parteien gestützt auf Art. 232 Abs. 1 ZPO noch Stellung nehmen. Die Schlussverhandlung konnte somit nur noch das Ergebnis der nachträglich abgenommenen Beweise und nicht das Güterrecht betreffen. Insofern ist nachfolgend über die nach dem ersten Vortrag an der Hauptverhandlung vorliegenden Anträge der Parteien zu befinden. Während der Kläger beantragt, ihm sei nach Durchführung des Beweisverfahrens Gelegenheit einzuräumen, die gestellten Anträge anzupassen bzw. einen Antrag im Güterrecht zu stellen, verlangt die Beklagte, die Parteien seien güterrechtlich auseinanderzusetzen, wobei der Kläger der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 2'054.00 zu bezahlen habe und die Parteien im Übrigen im heutigen Besitzesstand als güterrechtlich auseinandergesetzt zu erklären seien.

5.3 Vorab ist das Mannesgut per 5. Oktober 2011 auszuscheiden und gleichzeitig güterrechtlich dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen.

5.3.1 Unter den Parteien ist nicht strittig, dass der Kläger per 5. Oktober 2011 bei der M.________ über ein Privatkonto (Konto-Nr. .________) mit einem Saldo von CHF 3'318.50 verfügte (act. 19 S. 18; act. 25 S. 10; act. 41 S. 2; act. 1/35). Die Parteien verfügten sodann unbestrittenermassen über ein gemeinsames Haushaltskonto bei der N.________, welches per 5. Oktober 2011 einen Saldo von CHF 174.30 aufwies (act. 19 S. 18; act. 25 S. 10; act. 19/20). Hiervon sind dem Kläger somit CHF 87.15 zuzurechnen. Gesamthaft verfügte der Kläger per Stichtag über flüssige Mittel von CHF 3'405.65, welche vermutungsweise Errungenschaft darstellen (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB).

5.3.2 Strittig ist, ob der Kläger am Stichtag über eine Forderung gegenüber O.________ von CHF 5'000.00 verfügte. Die Beklagte führt hierzu aus, der Kläger habe O.________ ein Darlehen über CHF 5'000.00 gewährt, welches noch nicht zurückbezahlt worden sei. Dieser Betrag sei der Errungenschaft des Klägers zuzuordnen, unabhängig davon, ob eine Kopie oder das Original des Darlehensvertrages im Recht liege (act. 19 S. 18; act. 28 S. 13; act. 41 S. 2 und 6). Der Kläger bestreitet nicht, O.________ aus seiner Errungenschaft ein Darlehen von CHF 5'000.00 gewährt zu haben. Er macht geltend, das Darlehen sei bis heute nicht zurückbezahlt worden, weil die Beklagte den Originalvertrag entwendet habe, wofür diese mit Strafbefehl vom 30. Mai 2012 bestraft worden sei. Sobald die Beklagte das Original des Darlehensvertrages herausgebe, könne versucht werden, die CHF 5'000.00 zurückzubekommen (act. 25 S. 12; act. 41 S. 5).

Dem Darlehensvertrag vom 7. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass der Kläger O.________ per 7. Juli 2011 ein zinsloses Darlehen über CHF 5'000.00 gewährt hat, welches in der Folge in monatlichen Raten in der Höhe von CHF 300.00 bis CHF 500.00 hätte zurückerstattet werden müssen (act. 19/28). Da der Kläger weder den Bestand des Darlehens noch die Echtheit des Darlehensvertrages bestritten hat, konnte auf die Einholung des Originalvertrages verzichtet werden (vgl. Art. 178 ZPO und Art. 180 Abs. 1 ZPO). Das vor Auflösung des Güterstandes eingegangene Darlehen wurde bis heute nicht zurückbezahlt, weshalb der Kläger am Stichtag gegenüber O.________ über eine Forderung von CHF 5'000.00 verfügte, welche

Seite 14/36

unbestrittenermassen in seine Errungenschaft fällt (act. 25 S. 12). Nicht zu überzeugen vermag das Argument des Klägers, die entsprechende Forderung könne nicht in seinem Vermögen berücksichtigt werden, da er nicht mehr über den Originalvertrag verfüge. Fakt ist, dass die Darlehensforderung gegenüber O.________ am Stichtag materiellrechtlichen Bestand hatte und somit güterrechtlich zu beachten ist, woran Schwierigkeiten in der Vollstreckung der entsprechenden Forderung nichts zu ändern vermögen. Sollte die Beklagte aber tatsächlich über das Original des Darlehensvertrages verfügen, was sich dem unbegründeten Strafbefehl vom 30. Mai 2012 nicht entnehmen lässt (vgl. act. 25/54), so ist sie angehalten, diesen zwecks Vollstreckung der Darlehensforderung dem Kläger auszuhändigen.

5.3.3 Wie unter nachfolgender E. 5.4.2 noch aufzuzeigen ist, schuldete der Kläger der Beklagten am Stichtag aus der Nebenkostenabrechnung vom 19. Juli 2012 CHF 305.00, wobei diese Schuld gestützt auf Art. 209 Abs. 2 ZGB der Errungenschaft des Klägers zuzuordnen ist.

5.3.4 Zusammengefasst verfügte der Kläger am 5. Oktober 2011 über eine Errungenschaft von CHF 8'100.65 (CHF 3'405.65 + CHF 5'000.00 ./. CHF 305.00).

5.4 In einem nächsten Schritt ist das Frauengut der Beklagten per 5. Oktober 2011 zu eruieren und gleichzeitig güterrechtlich dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen.

5.4.1 Nicht strittig ist, dass die Beklagte per 5. Oktober 2011 über ein Sparkonto bei der N.________ (Konto-Nr. .________) sowie ein Privatkonto (Konto-Nr. .________) und Sparkonto (Konto-Nr. .________) bei der M.________ verfügte. Per 5. Oktober 2011 wies das Sparkonto bei der N.________ einen Saldo von CHF 45'508.65 auf. Auf ihren Konti bei der M.________ hat die Beklagte bis am 5. Oktober 2011 folgende Guthaben geäufnet: a) Privatkonto: CHF 2'919.80, b) Sparkonto: CHF 16'567.40 (act. 19/19 ff.). Ebenfalls zum Vermögen der Beklagten gehört der hälftige Saldo des Haushaltskontos von CHF 87.15 (act. 19/20). Gesamthaft ergibt dies flüssige Mittel der Beklagten per 5. Oktober 2011 von CHF 65'083.00. Nicht strittig ist, dass es sich hierbei um Errungenschaft der Beklagten handelt (act. 19 S. 18; act. 41 S. 2).

5.4.2 Zu prüfen ist, ob dem Vermögen der Beklagten per Stichtag offene Forderungen gegenüber dem Kläger zuzurechnen sind.

5.4.2.1 Die Beklagte führt aus, sie habe nach der Auflösung der gemeinsamen Familienwohnung P.________ die gesamten Umzugs-, Reinigungs-, Instandstellungs- und Entsorgungskosten selber berappen müssen. Die Verwaltung habe einen Betrag von CHF 2'289.40 in Rechnung gestellt, woran sich der Kläger zur Hälfte beteiligen müsse. Die Kosten für Instandstellungs arbeiten beträfen Mängel, die während des Zusammenlebens bzw. in der Zeit, als der Kläger die Wohnung alleine bewohnt habe, entstanden seien. Weiter habe der Kläger für die Nebenkosten in den Monaten Mai 2011 bis Februar 2012 aufzukommen. Von Mai bis September 2011 hätten die Parteien die Familienwohnung gemeinsam bewohnt, wobei es der Kläger gewesen sei, welcher den Haupterwerb erbracht und jeweils die Nebenkosten bezahlt habe. Vom Oktober 2011 bis Februar 2012 habe der Kläger die eheliche Wohnung alleine bewohnt, womit er für Nebenkosten im Betrag von CHF 610.00 aufzukommen habe (CHF 732.80 / 12 x 10). Zudem seien bis Juli 2014 eheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'500.00 sowie ab August 2014 solche von CHF 25'500.00 offen. Für die Übernahme

Seite 15/36

von Mobiliar stehe der Beklagten schliesslich eine Forderung von CHF 600.00 zu (act. 19 S. 18; act. 28 S. 12 f.; act. 41 S. 3).

Der Kläger wendet dagegen ein, er sei per 20. Februar 2012 aus der gemeinsamen Familienwohnung ausgezogen, welche er in einem tadellosen Zustand verlassen habe, weshalb er nicht für Instandhaltungsarbeiten aufzukommen habe. Die Reinigungsarbeiten habe die Beklagte verursacht und ohne Einverständnis des Klägers in Auftrag gegeben. Der Kläger hätte den Reinigungsauftrag nicht extern vergeben, sondern die Wohnung mit Verwandten und Bekannten selber gereinigt. Auch für die Nebenkosten habe die Beklagte selber aufzukommen. Bestritten werde, dass bis Juli 2014 eine Restforderung aus Unterhaltszahlungen von CHF 2'500.00 bestehe. Das Sozialamt habe die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juli 2014 auf diesen ausstehenden Betrag hingewiesen und sich erkundigt, ob die Beklagte an dieser Restforderung festhalte oder darauf verzichte. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 habe das Sozialamt dem Betreibungsamt mitgeteilt, dass die Bereinigung der Ausstände ausserhalb des Betreibungsverfahrens habe geregelt werden können und die Betreibung zurückgezogen worden sei. Dies bedeute nichts anderes, als dass die Beklagte auf die Restforderung von CHF 2'500.00 verzichtet habe, womit eine Geltendmachung dieses Betrages im vorliegenden Scheidungsverfahren treuwidrig sei (act. 25 S. 11; act. 42 S. 6 f.).

5.4.2.2 Da mangels rechtzeitig gestelltem Antrag des Klägers nicht über die Herausgabe von Mobiliar zu befinden ist, besteht auch keine Forderung der Beklagten für Mobiliar von CHF 600.00; insbesondere bestand eine solche nicht zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes.

Die von der Beklagten geltend gemachten Entsorgungskosten von CHF 2'289.40 lassen sich der Rechnung der Q.________AG vom 8. Oktober 2012 entnehmen. Daraus ist ersichtlich, dass der Beklagten für Arbeiten diverser Handwerker zwecks Instandstellung der ehelichen Wohnung in den Monaten August und September 2012 der Betrag von CHF 2'289.40 in Rechnung gestellt worden ist (act. 19/25). Diese Schulden, welche die Beklagte beglichen hat, sind erst nach Auflösung des Güterstandes am 5. Oktober 2011 entstanden, weshalb sie in der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorliegend nicht berücksichtigt werden können.

Gleich verhält es sich mit allfälligen bis Juli 2014 offen gebliebenen Unterhaltsbeiträgen von CHF 2'500.00 sowie ab August 2014 nicht bezahlten ehelichen Unterhaltsbeiträgen. Diese Forderung ist der Beklagten erst nach Auflösung des Güterstandes erwachsen, weshalb sie bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht berücksichtigt werden kann.

Zumindest teilweise anders verhält es sich mit den von der Beklagten übernommenen Nebenkosten von CHF 732.80 für die Monate Mai 2011 bis April 2012 (act. 19/27). Die Nebenkosten für die Monate Mai bis Ende September 2011 sind vor dem Stichtag vom 5. Oktober 2011 entstanden, weshalb sie in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen sind. Nichts daran zu ändern vermag die Tatsache, dass die entsprechende Forderung seitens der R.________AG Bauunternehmung erst später, nämlich am 19. Juli 2012 in Rechnung gestellt und fällig geworden ist (vgl. vorstehende E. 5.1). Der Kläger bestreitet nicht, dass er während des ehelichen Zusammenlebens der Parteien als Hauptverdiener für die Wohnungskosten der Familie aufgekommen ist, weshalb ihm die Nebenkosten für die Monate Mai bis September 2011 angerechnet werden können.

Seite 16/36

Anteilsmässig ergibt dies für fünf Monate einen Rückforderungsanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger von CHF 305.00 (CHF 732.80 / 12 x 5). Diese Forderung ist vermutungsweise der Errungenschaft der Beklagten zuzuweisen (Art. 200 Abs. 3 ZGB).

5.4.3 Gesamthaft verfügte die Beklagte per 5. Oktober 2011 über eine Errungenschaft von CHF 65'388.00 (CHF 65'083.00 + CHF 305.00).

5.5 Jedem Ehegatten steht sein Eigengut sowie die Hälfte des Vorschlages des anderen Ehegatten zu (Art. 215 ZGB). Aus Güterrecht stünden dem Kläger gegenüber der Beklagten dementsprechend insgesamt CHF 28'643.70 aus Vorschlagsbeteiligung und der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Rückforderungsanspruch von CHF 305.00 infolge Schuldentilgung zu. Da der Kläger keinen bezifferten Antrag im Güterrecht gestellt hat, ist jeder Partei zu Eigentum zuzuweisen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO), und es sind die Parteien güterrechtlich als auseinandergesetzt zu erklären.

6. In einem nächsten Schritt ist über die Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge zu entscheiden. Gemäss Art. 122 ZGB hat von Gesetzes wegen jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Während der Dauer der Ehe hat der Kläger per 1. Juli 2016 ein Pensionskassenguthaben von CHF 143'213.95 angespart (act. 60/101). Bei der Beklagten ist von einem massgebenden Freizügigkeitsguthaben von CHF 363.40 auszugehen (act. 65; act. 63/1). Unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche steht der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf Übertragung eines Vorsorgebetrages von CHF 71'425.30 zu (CHF 143'577.35 / 2 ./. CHF 363.40).

7. Im Weiteren beantragt die Beklagte, der Kläger sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 3'730.00 bis zu seinem ordentlichen Pensionsalter zu bezahlen. Demgegenüber beantragt der Kläger, es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen Unterhalt schulden; eventualiter sei die Unterhaltspflicht des Klägers auf längstens drei Jahre zu befristen.

7.1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt, inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er hierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze. Einerseits denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen hat (sog. clean break). Andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Aufgabenteilung während der Ehe; 2. die Dauer der Ehe; 3. die Lebensstellung während der Ehe; 4. das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; 5. Einkommen und Vermögen der Ehegatten; 6. der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten

Seite 17/36

noch zu leistenden Betreuung der Kinder; 7. die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; 8. die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters - und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.3.2 unter Hinweis auf BGE 137 III 102 E. 4.1.1 [= Pra 2012 Nr. 27]).

Zur Bestimmung des nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 ZGB ist in einem ersten Schritt der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Auf welche Lebensverhältnisse abzustellen ist, bestimmt sich daran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Von einer Lebensprägung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Ehe lange, d.h. in der Regel mehr als zehn Jahre (der Zeitraum berechnet sich bis zum Trennungszeitpunkt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.1.2) gedauert hat oder wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während sich der gebührende Unterhalt bei lebensprägender Ehe grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt gelebten Standard bemisst (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (BGE 135 III 59 E. 4 und 4.1 mit Hinweisen; BGE 132 III 593 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.1, 5A_134/2011 vom 20. Mai 2011 E. 6.1.1, 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 6.4 und 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3.2).

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Den Gerichten kommt ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung entzieht. Ausgangspunkt ist – wie bereits ausgeführt – der gebührende Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, bei lebensprägenden Ehen mithin der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Auf die Bestimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe kann indessen verzichtet und die Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung angewendet werden, wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden, mithin die Parteien über keine Sparquote verfügten. Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn d ie Ehegatten während des Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der Trennung. Die einstufig-konkrete Methode kommt somit dann zur Anwendung, wenn im Zusammenleben so viel gespart wurde, dass auch nach der Trennung eine Sparquote übrig bleibt. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs und Beweislast (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1 [= Pra 2012 Nr. 27]; BGE 134 III 577 E. 3; Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, in: ZSR 131/2012 I S. 3 ff. und 19 ff.; Hausheer/Spycher, Nachehelicher Unterhalt II, in: ZBJV 145/2009 S. 62 f.).

http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-102%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page102 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2015&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-III-577%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page577

Seite 18/36

Streitigkeiten im Bereich des nachehelichen Unterhalts werden von der Verhandlungsmaxime beherrscht. Das Gericht darf sein Urteil mithin nur auf die von den Parteien im Prozess vorgebrachten Tatsachen stützen. Den Parteien obliegt die Behauptungslast. Globale Behauptungen genügen nicht. Die prozessrelevanten Tatsachen, die den jeweiligen Begehren zu Grunde liegen, sind vielmehr substantiiert darzulegen. Die Aufteilung der Behauptungslast unter den Prozessparteien folgt aus der Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB. Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Ausgehend von der Grundregel von Art. 8 ZGB hat somit derjenige Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, zu beweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Gloor/ Spycher, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 125 ZGB N 43; Oehler, Sachverhaltsermittlung und Beweis im Scheidungsprozess, in: Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 110; Hausheer/Spycher, Bemessungsmethoden, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, Rz. 02.65c). Der Richter ist in Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge nur an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen gebunden. Es kann somit für eine Position mehr oder für andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_476/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3, 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.2 und 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4).

7.2 Die am tt.mm.2002 geschlossene Ehe der Parteien hat bis zur tatsächlichen Trennung im Herbst 2011 rund neun Jahre gedauert und aus ihr sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Es ist damit unbestrittenermassen von einer lebensprägenden Ehe auszugehen (act. 19 S. 15; act. 28 S. 24 f.; act. 42 S. 11). Somit haben die Parteien Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Beide Parteien gehen von einem Bedarf der gesamten Familie während des Zusammenlebens von rund CHF 7'500.00 und einer Sparquote von über CHF 1'000.00 (Beklagte) bzw. rund CHF 1'500.00 (Kläger) pro Monat aus (act. 28 S. 26; act. 42 S. 11). Diese Ersparnisse sind aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher als die infolge der Trennung eintretenden Mehrkosten von mindestens CHF 2'100.00 pro Monat (CHF 850.00 Grundbetrag; CHF 1'250.00 Mietkosten, vgl. act. 28 S. 26), weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, den gebührenden Unterhalt der Parteien nach der Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung zu berechnen.

7.3 Das familienrechtliche Existenzminimum der Parteien berechnet sich wie folgt:

Kläger Beklagte Grundbetrag CHF 1'350.00 CHF 1'200.00 Zuschlag F.________ CHF 600.00 Zuschlag G.________ CHF 400.00 Miete (inkl. Nebenkosten) CHF 1'118.00 CHF 1'550.00 Krankenkasse (inkl. IPV) CHF 244.00 CHF 25.00 Krankenkasse F.________ (inkl. IPV) CHF 54.00 Krankenkasse G.________ (inkl. IPV) CHF 64.00 Ungedeckte Arztkosten CHF 30.00 CHF 270.00 Mitgliedschaft Lehrerverband CHF 25.00

Seite 19/36

Auswärtige Verpflegung CHF 121.00 Mobilität CHF 60.00 CHF 60.00 Betreuungskosten Kinder CHF 202.00 CHF 100.00 Existenzminimum CHF 4'268.00 CHF 3'205.00

Die einzelnen Positionen begründen sich wie folgt:

7.3.1 Grundbetrag: Nach den Richtlinien der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtlinien") beträgt der Grundbetrag für eine alleinerziehende Person mit Betreuungspflichten für unmündige Kinder CHF 1'350.00, für Kinder im Alter von F.________ CHF 600.00 und für solche im Alter von G.________ CHF 400.00 sowie für eine alleinstehende Person CHF 1'200.00 pro Monat. In diesem Betrag sind die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Der Kläger hat an der im Abänderungsverfahren ES 2014 516 stattgefundenen Parteibefragung vom 4. Dezember 2014 glaubhaft ausgesagt, er wohne seit November 2014 nicht mehr mit seiner Freundin S.________ zusammen (act. 14 Ziff. 55 ff. im ES 2014 516), was die Kinder F.________ und G.________ an der Kinderanhörung vom 26. November 2014 entsprechend bestätigt haben (act. 21 S. 2). Auf Seiten des Klägers ist somit von einem Grundbetrag von CHF 1'350.00 für sich, CHF 600.00 für F.________ und CHF 400.00 für G.________ auszugehen. Der alleinstehenden Beklagten ist unbestrittenermassen ein monatlicher Grundbetrag von CHF 1'200.00 anzurechnen.

7.3.2 Wohnkosten: Der Kläger macht Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) von monatlich CHF 1'800.00 für sich und die Kinder geltend, wovon die Beklagte CHF 540.00 anerkennt (act. 1 S. 9; act. 25 S. 20; act. 19 S. 12; act. 28 S. 22). Der Kläger bewohnt zusammen mit seinen beiden Kindern F.________ und G.________ eine 3,5-Zimmer-Wohnung in H.________, wo vom Frühjahr 2013 bis November 2014 auch die Freundin des Klägers, S.________, gewohnt hat (vgl. vorstehende E. 7.3.1; act. 42 S. 10). Der Mietzins beträgt unbestrittenermassen CHF 1'080.00 pro Monat, welcher dem Kläger in seinem Bedarf anzurechnen ist. Zusätzlich zu berücksichtigen sind die monatlichen Heiz- und Nebenkosten, welche im Jahr 2013 CHF 38.00 pro Monat betragen haben (CHF 344.50 / 9 Monate, vgl. act. 1/23) und vermutungsweise jedes Jahr in ungefähr gleicher Höhe anfallen. Im Bedarf nicht berücksichtigt werden können auf Seiten des Klägers hypothetische Wohnkosten von CHF 1'800.00, da ein zeitnaher Umzug in eine teurere Wohnung nicht belegt ist und somit keine Mietkosten von CHF 1'800.00 pro Monat anfallen. Beim Kläger ist somit gesamthaft von Wohnkosten von CHF 1'118.00 auszugehen.

Die Beklagte beansprucht für sich Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) von monatlich CHF 1'550.00, wozu der Kläger ausführt, diese seien zu hoch und vom Gericht entsprechend zu kürzen (act. 19 S. 13 f.; act. 25 S. 20 f.; act. 28 S. 23). Die Beklagte bewohnt im Kanton Zug eine 3-Zimmer-Wohnung, deren monatliche Miete CHF 1'550.00 beträgt (act. 19/9). Dieser Mietzins ist angemessen, zumal die Wohnungsmieten im steuergünstigen Kanton Zug bekanntermassen sehr hoch sind und die Beklagte darüber hinaus die beiden Kinder F.________ und G.________ jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag sowie

Seite 20/36

jeden Mittwochnachmittag betreut, weshalb sie auf entsprechenden Wohnraum angewiesen ist.

7.3.3 Krankenversicherungsprämien: Auf Seiten des Klägers sind für das Jahr 2016 Krankenversicherungsprämien nach KVG und VVG von CHF 244.20 für sich, CHF 94.30 für F.________ sowie CHF 104.30 für G.________, mithin gesamthaft Prämien von CHF 442.80 pro Monat ausgewiesen (act. 60/96–98). Für das Jahr 2016 hat der Kläger für die Kinder F.________ und G.________ eine Prämienverbilligung von insgesamt CHF 960.00 erhalten (act. 60/99), womit monatliche Krankenversicherungsprämien von CHF 244.20 für den Kläger, CHF 54.30 (CHF 94.30 x 12 ./. CHF 480.00 / 12) für F.________ und CHF 64.30 (CHF 104.30 x 12 ./. CHF 480.00 / 12) für G.________ verbleiben.

Auf Seiten der Beklagten ist von aktuellen Krankenversicherungsprämien nach KVG und VVG nach Abzug der Prämienverbilligung von CHF 25.00 auszugehen (CHF 352.80 ./. CHF 3'936.00 / 12; act. 61/45).

7.3.4 Ungedeckte Arztkosten: Im Bedarf des Klägers sind unbestrittenermassen Auslagen von CHF 30.00 für den Selbstbehalt bei der Krankenversicherung von F.________ zu berücksichtigen, da dieser auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen ist (act. 1 S. 8; act. 25 S. 18 f.; act. 28 S. 21 f.; vgl. auch act. 1/32 und act. 17/50).

Die Beklagte macht monatlich CHF 270.00 für ungedeckte Arztkosten geltend, was vom Kläger bestritten wird. Der Kläger führt namentlich aus, die Beklagte beziehe eine Hilflosenentschädigung von CHF 468.00 pro Monat, welche sie für ungedeckte Arztkosten einzusetzen habe (act. 25 S. 21). Im Jahr 2014 erhielt die Beklagte eine monatliche Hilflosenentschädigung von CHF 468.00 (act. 19/7). Aktuell beträgt diese CHF 470.00 (61/44). Die Hilflosenentschädigung soll Menschen mit einer Behinderung eine unabhängige Lebensführung ermöglichen. Sie deckt die Kosten von versicherten Personen, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung für alltägliche Lebensverrichtungen bzw. um soziale Kontakte zu pflegen, die Hilfe Dritter benötigen oder auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind. Die Höhe der Leistung hängt vom Grad der Hilflosigkeit und davon ab, ob die versicherte Person in einem Heim oder zu Hause wohnt. Die Hilfslosenentschädigung stellt somit eine Entschädigung für Einschränkungen bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Anund Auskleiden, Körperpflege, Essen, Verrichten der Notdurft, Fortbewegen, Aufstehen, Absitzen und Abliegen dar und dient nicht der Finanzierung von ungedeckten Arztkosten. Solche sind im Bedarf der Beklagten separat zu berücksichtigen. Im Jahr 2012 betrugen die ungedeckten Arztkosten der Beklagten rund CHF 270.00 pro Monat (act. 19/14). Da die Beklagte nach wie vor an einem Hirntumor leidet, ist davon auszugehen, dass diese Kosten auch in den nächsten Jahren im entsprechenden Umfang anfallen werden, weshalb sie im Bedarf der Beklagten entsprechend zu berücksichtigen sind.

7.3.5 Auswärtige Verpflegung: Wie unter nachfolgender E. 7.6.4 noch auszuführen sein wird, ist der Kläger gegenwärtig in einem 55 %-Pensum erwerbstätig, womit gemäss Richtlinien von Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 121.00 pro Monat auszugehen ist.

Seite 21/36

7.3.6 Mobilität: Auf Seiten des Klägers sind unbestrittenermassen Kosten für den Passepartout von monatlich CHF 60.00 im Bedarf zu berücksichtigen (act. 1 S. 9; act. 19 S. 12; act. 25 S. 20; act. 28 S. 22).

Die Beklagte macht monatliche Auslagen von CHF 100.00 für den öffentlichen Verkehr geltend, da sie regelmässig Arztbesuche in H.________ wahrzunehmen habe. Der Kläger wendet ein, die Beklagte erhalte eine Hilflosenentschädigung von CHF 468.00, mit welcher sie die Fahrten ins Spital begleichen könne; zudem liessen sich den von der Beklagten eingereichten Urkunden hauptsächlich Privatreisen entnehmen, welche aus dem Grundbetrag zu finanzieren seien (act. 19 S. 14; act. 25 S. 21; act. 28 S. 24). Den von der Beklagten eingereichten Urkunden lässt sich entnehmen, dass sie über einen alle Zonen umfassenden Zuger Pass, ein Halbtax sowie eine Mehrfahrtenkarte für die Stadt H.________ verfügt (act. 19/13). Inwiefern sie aus gesundheitlichen Gründen auf einen Zuger Pass für alle Zonen angewiesen sein soll und wie häufig die Beklagte Arztbesuche im Kantonsspital H.________ wahrzunehmen hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Ermessensweise sowie im Sinne der Gleichberechtigung sind der Beklagten wie dem Kläger Kosten für den öffentlichen Verkehr von CHF 60.00 pro Monat anzurechnen.

7.3.7 Mitgliedschaft Lehrerverband: Beim Kläger im Bedarf zu berücksichtigen ist unbestrittenermassen der monatliche Beitrag von CHF 25.00 an den H.________ Lehrerinnen- und Lehrerverband (act. 1 S. 9; act. 19 S. 12; act. 25 S. 20; act. 28 S. 22; 1/27).

7.3.8 Betreuungskosten: Im Bedarf des Klägers ausgewiesen und unbestritten sind sodann Auslagen im Zusammenhang mit der Betreuung der Kinder F.________ und G.________ von CHF 368.00 pro Monat bei einem 100 %-Pensum des Klägers (act. 19 S. 10; act. 28 S. 22; act. 1/25). Wie in nachstehender E. 7.6.4 noch auszuführen sein wird, ist beim Kläger für das Schuljahr 2016/2017 von seinem derzeitigen Erwerbspensum von rund 55 % auszugehen, was Betreuungskosten von CHF 202.00 pro Monat rechtfertigt. Sobald der Kläger sein Arbeitspensum ab August 2017 auf 70 % zu erhöhen hat, sind ihm Betreuungskosten von rund CHF 258.00 pro Monat anzurechnen.

Die Beklagte macht Kinderbetreuungskosten von CHF 100.00 pro Monat geltend, da sie eine umfangreichere Betreuung der Kinder übernehme, als dies gerichtsüblich sei, weshalb ihr mehr Auslagen entstehen würden (z.B. für Tierpark, Badi, Kino etc.). Dies wird vom Kläger nicht bestritten (vgl. act. 41 und 42), womit die entsprechenden Auslagen im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen sind.

7.4 Folgende von den Parteien geltend gemachten Positionen können im familienrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden.

7.4.1 Weiterbildungskosten: Der Kläger macht monatliche Weiterbildungskosten von CHF 750.00 geltend (CHF 690.00 für Schulkosten und CHF 60.00 für Materialkosten; act. 1 S. 6). Die vom Kläger an der T.________ absolvierte Weiterbildung CAS Schulmanagement dauerte vom 14. August 2014 bis 4. September 2015, weshalb dem Kläger aktuell keine Weiterbildungskosten im Bedarf angerechnet werden können (act. 1/10 ff.).

Seite 22/36

7.4.2 Kosten Werkunterricht: Der Kläger macht geltend, er unterrichte das Fach Werken, weshalb er einmal im Monat Material für zwölf Schüler organisieren müsse. Früher habe er das Auto bei einem Arbeitskollegen ausleihen dürfen; dies sei heute jedoch nicht mehr möglich. Dass der Kläger die Mietkosten selber zu tragen habe, ergebe sich aus dem Schreiben der Schulleitung vom 2. Juli 2014. Da dieser Umstand neu sei, sei es dem Kläger nicht möglich, die konkreten Kosten auszuweisen. Es sei von monatlichen Kosten von CHF 100.00 auszugehen (act. 1 S. 6; act. 25 S. 16). Diese vom Kläger geltend gemachten Auslagen werden von der Beklagten mangels Nachweises bestritten (act. 19 S. 8; act. 28 S. 18). Einem Schreiben der Schulleitung U.________ vom 2. Juli 2014 lässt sich entnehmen, dass der Kläger das Fach Werken unterrichtet und er für den Einkauf und den Transport des Rohmaterials für die Werkarbeiten selber verantwortlich ist und der Transport, welcher sinnvoller- und üblicherweise mit dem eigenen oder gemieteten Auto stattfindet, von Seiten des Arbeitgebers nicht finanziell vergütet wird (act. 1/8). An der Parteibefragung im Abänderungsverfahren ES 2014 516 sagte der Kläger aus, früher jeweils von Kollegen ein Fahrzeug benutzt zu haben, was nun nicht mehr möglich sei. Auf die Frage des Einzelrichters, wo er das Auto seither jeweils miete, gab er zur Antwort, dass er es von Kollegen miete (act. 14 Ziff. 41 ff. im ES 2014 516). Ob und in welcher Höhe dem Kläger tatsächlich monatliche Kosten für den Materialtransport anfallen, lässt sich den Akten aber nicht entnehmen. Insbesondere hat es der Kläger unterlassen, Quittungen oder Bestätigungen von Kollegen über die Höhe der verlangten Mietkosten einzureichen, weshalb die geltend gemachten CHF 100.00 nicht im Bedarf des Klägers berücksichtigt werden können.

7.4.3 Haushaltshilfe: Der Kläger macht monatliche Auslagen von CHF 300.00 für eine Haushaltshilfe geltend, was von der Beklagten bestritten wird (act. 1 S. 8 f.; act. 19 S. 10 f.; act. 25 S. 19). Wie unter nachfolgender E. 7.6.4 noch aufzuzeigen sein wird, ist dem Kläger nebst der Betreuung der Kinder F.________ und G.________ derzeit kein Vollpensum zumutbar, womit er nicht auf eine Haushaltshilfe angewiesen ist, was er denn auch selber ausführt (vgl. act. 25 S. 19). Darüber hinaus ist zu beachten, dass es auch einer zu 100 % erwerbstätigen Person zuzumuten ist, ihren eigenen Haushalt in Ordnung zu halten bzw. selber zu reinigen, sofern der Beizug einer Putzhilfe nicht zum ehelichen Standard gehörte (vgl. Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2/2014 S. 332; Entscheid des Obergerichts Zürich LEI20004 vom 3. August 2012). Vorliegend beschäftigten die Parteien während des ehelichen Zusammenlebens keine Putzhilfe, weshalb der Kläger auch bei einem späteren 100 %-igen Arbeitspensum keinen Anspruch auf Berücksichtigung von Auslagen für eine Putzhilfe hat.

7.4.4 Hobbys Kinder: Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für Hobbys der Kinder von monatlich insgesamt CHF 100.00 (CHF 50.00 pro Kind), welche von der Beklagten bestritten werden (act. 1 S. 6; act. 19 S. 8 f.; act. 25 S. 17; act. 28 S. 19), können vorliegend nicht separat berücksichtigt werden. Sie sind aus dem Grundbetrag oder einem allfälligen Überschussanteil zu begleichen – dies umso mehr, als ein Mankofall vorliegt (vgl. Richtlinien; Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 2.72).

7.4.5 Steuern: Der Kläger macht in seinem Bedarf Steuerauslagen von CHF 500.00 pro Monat, die Beklagte solche von CHF 200.00 pro Monat geltend. Diese Positionen für laufende Steuern haben im familienrechtlichen Existenzminimum jedoch unberücksichtigt zu bleiben. Lediglich wenn das gemeinsame Einkommen die Existenzminima beider Ehegatten übersteigt, sind die

Seite 23/36

unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge geschuldeten Steuern mit einem angemessenen Betrag vor Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen. In einem Mankofall bleiben die Steuern jedoch vollständig unberücksichtigt (vgl. Six, a.a.O., N 2.74; Maier, a.a.O., S. 333; BGE 140 III 337).

7.4.6 Beitrag an die Altersvorsorge: Der gebührende Unterhalt im Sinne von Art. 125 Abs. 1 ZGB schliesst eine angemessene Altersvorsorge ein. Zu beachten ist, dass der Vorsorgeunterhalt nicht in erster Linie der Ausgleichung bestehender Einbussen dient, sondern mögliche zukünftige Lücken (nach der Scheidung) in der Altersvorsorge schliessen soll, welche dadurch hervorgerufen werden, dass der Berechtigte aufgrund seiner als Folge der Ehe eingeschränkten Erwerbstätigkeit keine oder nur noch geringe Beiträge an die eigene Altersvorsorge wird leisten können (Urteile des Bundesgerichts 5C.140/2004 E. 2.5, 5C.138/2006 E. 6 und 5C.53/2007 E. 5). Unter der Position "Altersvorsorge" fordert die Beklagte monatlich CHF 500.00 und führt dazu aus, sie habe sich während der Ehe vor allem um den Haushalt und die Betreuung der gemeinsamen Kinder gekümmert und nur ein kleines Einkommen generiert, weshalb sie keine angemessene Altersvorsorge habe aufbauen können. Für den Aufbau der Altersvorsorge sei ihr daher ein monatlicher Betrag von CHF 500.00 anzurechnen, was vom Kläger bestritten wird (act. 19 S. 14; act. 25 S. 21; act. 28 S. 24). Mit diesen Ausführungen zu einem Defizit in der Altersvorsorge während des ehelichen Zusammenlebens vermag die Beklagte keinen Vorsorgeunterhalt von CHF 500.00 zu substanziieren, welcher gerade zukünftige, nach der Scheidung auftretende Vorsorgelücken schliessen soll. Mangels Substanziierung der entsprechenden Bedarfsposition hat ein Vorsorgeunterhalt somit ausser Betracht zu bleiben (vgl. hierzu Urteil des Obergerichts Zug Z1 2014 30 vom 2. Februar 2016 E. 4.5.7).

7.4.7 Hausrat- und Haftpflichtversicherung: Die vom Kläger geltend gemachten und von der Beklagten bestrittenen Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung von monatlich CHF 40.00 (act. 1 S. 7; act. 19 S. 9; act. 25 S. 18; act. 28 S. 21) sind nach den Richtlinien im Grundbetrag enthalten, weshalb sie nicht im Bedarf der Parteien berücksichtigt werden dürfen.

7.5 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es der Beklagten zuzumuten ist, ein Einkommen zu erzielen. Wie bereits ausgeführt, wurde bei der Beklagten im März 2012 ein Glioblastom parieto-okzipital rechts diagnostiziert. Die leitende Ärztin der medizinischen Onkologie des Kantonsspitals H.________, Dr. med. V.________, attestierte der Beklagten mit Schreiben vom 5. November 2014 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (act. 19/6). Auch die Invalidenversicherung geht bei der Beklagten von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit sowohl im angestammten als auch in einem adaptierten Beruf aus und entrichtet ihr eine monatliche Invalidenrente von aktuell CHF 794.00 sowie eine Hilflosenentschädigung von CHF 470.00 pro Monat (act. 19/7 f.; act. 61/42). Letztere dient dazu, die Hilfe zu finanzieren, welche die Beklagte im täglichen Leben benötigt. Die Hilflosenentschädigung als sozialversicherungsrechtliche Leistung gleicht eine Einbusse in den Persönlichkeitsgütern aus und wird folglich nicht zum Ausgleich einer Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit ausgerichtet, weshalb sie nicht als Einkommen angerechnet werden darf (Bühler, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Schöbi [Hrsg.], 2001, S. 140 f.; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3B 13 84 vom 5. März 2014 E. 5.2; vgl. auch BGE 139 III 401 E. 4.4.2 [= Pra 2014 Nr. 26]; FamPra.ch

Seite 24/36

2014 S. 225). Auf Seiten der Beklagten ist somit insgesamt von einem anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen von CHF 794.00 auszugehen, womit die Beklagte ihr Existenzminimum von CHF 3'205.00 nicht decken kann, weshalb der Kläger nachehelichen Unterhalt zu bezahlen hat. Dieser nacheheliche Unterhaltsbeitrag basiert auf der nachehelichen Solidarität infolge Invalidität der Beklagten, woran die Tatsache, dass der Hirntumor erst nach der Trennung der Parteien diagnostiziert worden ist, nichts zu ändern vermag. Nacheheliche Solidarität ist Folge einer lebensprägenden Ehe, und lebensprägend ist eine Ehe, wenn sie Vertrauenspositionen geschaffen hat, die auch nach der Ehe nicht enttäuscht werden dürfen. Ist die Ehe – wie vorliegend – als lebensprägend einzustufen (vgl. vorstehende E. 7.2), wird der Gesundheitszustand ungeachtet der Ehebedingtheit seiner Beeinträchtigung berücksichtigt. Keine Rolle spielt, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die Beeinträchtigung in der Gesundheit eintritt, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschieht. Bei der Beurteilung, ob ein Unterhaltsbeitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange (Art. 125 Abs. 2 ZGB), unterscheidet die Rechtsprechung nicht danach, ob sich die Gesundheit eines Ehegatten vor oder nach Aufnahme des Getrenntlebens verschlechtert hat. Handelt es sich – wie vorliegend – um eine während der Ehe eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, ist sie als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) zu berücksichtigen. Für die Erwerbseinbusse der Beklagten infolge Invalidität hat der Kläger auf Grund seiner nachehelichen Solidarität nach dem Gesagten somit einzustehen (vgl. BGE 130 III 537 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_14/2014 E. 3, 5A_750/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 4, 5A_894/2011 vom 14. Mai 2012 E. 6.5.2, 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 5.2.1 f., 5A_288/2008 vom 27. August 2008 E. 4.3 und 5C.169/2006 vom 13. September 2006 E. 2.6).

7.6 Somit ist in einem nächsten Schritt das Einkommen des Klägers zu prüfen.

7.6.1 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, ihm sei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da es ihm nicht zumutbar sei, sein derzeitiges Arbeitspensum von 50 % als Primarlehrer auf 100 % zu erhöhen. Während des ehelichen Zusammenlebens habe er in einem 100 %- Pensum gearbeitet, während die Beklagte einem kleinen Teilzeitpensum nachgegangen sei und sich um die Kinder gekümmert habe. Aus diesem Grund sei der Beklagten nach der Trennung die Obhut über die Kinder zugeteilt worden. Im Herbst 2012 seien dann aber die Kinder in schlechter Verfassung zu ihm gekommen und er habe beim Gericht eine Obhutsumteilung beantragt. Diese Obhutsumteilung sei in der Folge erst mit Entscheid vom 25. Oktober 2013 angeordnet worden, womit er erst ab diesem Zeitpunkt Gewissheit darüber gehabt habe, dass die Kinder definitiv bei ihm bleiben könnten. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die viermonatige Kündigungsfrist nach § 16 Abs. 2 lit. a des Personalgesetzes des Kantons H.________ bereits verpasst gewesen, um das Pensum auf das nächste Schulsemester zu reduzieren. Mit der im August 2014 in Angriff genommenen Weiterbildung, welche der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes bis heute nicht habe beenden können, habe er eine tragbare Lösung finden wollen, um die Kinderbetreuung und die berufliche Tätigkeit unter einen Hut zu bringen und in einer Führungsposition mit einem dauerhaft reduzierten Arbeitspensum keine allzu grosse Lohneinbusse hinnehmen zu müssen. Bereits in diesem Zeitpunkt habe er gewusst, dass ein 100 %-Pensum sowie die Kinderbetreuung auf Dauer nicht tragbar seien. Im Dezember 2014 sei die Doppelbelastung des Klägers durch Kinderbetreuung und 100 %-Pensum endgültig zu viel geworden. Ab diesem Zeitpunkt sei der Kläger in

Seite 25/36

erheblichem Masse arbeitsunfähig gewesen. Dr. W.________ sei in ihrem Arztbericht vom 8. Mai 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen. Der Kläger habe sodann auf Anraten von Dr. W.________ sein Arbeitspensum per 1. August 2015 auf 50 % (15 Lektionen) reduziert. Der Versuch einer Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 % sei leider gescheitert. In ihrem neusten Arztbericht vom 21. März 2016 halte Dr. W.________ unmissverständlich fest, dass der Kläger in absehbarer Zeit sein Arbeitspensum von 50 % beibehalten solle, um einer erneuten Überbelastung vorzubeugen. Einzig die Reduktion des Arbeitspensums könne die gesundheitliche Situation des Klägers stabilisieren.

Auch dem gerichtlichen Gutachten von Dr. J.________ vom 5. Dezember 2015 lasse sich unmissverständlich entnehmen, dass sich der Kläger seit September 2012 in einer chronischen Überforderungssituation befinde, welche zu einer gesundheitlichen Dekompensation geführt habe. Auch Dr. J.________ gehe klar davon aus, dass der Kläger aufgrund der übermässigen Doppelbelastung von Beruf und Kinderbetreuung dekompensiert habe und die psychische Situation erst eine Entspannung erfahren habe, als der Kläger im Sommer 2015 sein Arbeitspensum auf 50 % reduziert habe. Dass es dem Kläger heute besser gehe, resultiere einzig aus der Burnout-Prophylaxe, welche der Kläger umgesetzt habe. Die einzige Möglichkeit, dies umzusetzen, stelle die Reduktion des Arbeitspensums dar. Dass es sich nach der Ansicht von Dr. J.________ um eine unpassende Pensenreduktion handle, werde bestritten. Die Äusserungen von Dr. J.________ seien denn auch äusserst widersprüchlich. Dieser führe gerade selber aus, dass der Kläger aufgrund der Überlastungssituation dekompensiert habe und die Krankschreibung gerechtfertigt gewesen sei, um psychotherapeutische Fortschritte zu erzielen. Weiter halte Dr. J.________ fest, dass durchaus die Möglichkeit einer krankheitswertigen Fehlverarbeitung sowie einer erneuten psychischen Dekompensation bestehe.

Schliesslich sei die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung vorliegend nicht einschlägig, da der Kläger während des ehelichen Zusammenlebens gerade nicht 100 % gearbeitet und zusätzlich die Kinder betreut habe. Auch seien die Kinder nicht fremdplatziert gewesen. Die Doppelbelastung Kinderbetreuung und Vollpensum habe sich erst nach der Obhutsumteilung ergeben, wobei sich schnell gezeigt habe, dass dies nicht zumutbar sei (act. 1 S. 5; act. 25 S. 13 ff.; act. 42 S. 7 ff. und 10 f.; act. 67 S. 2; act. 68 S. 5 ff.).

7.6.2 Demgegenüber rechnet die Beklagte dem Kläger ein Vollzeitpensum als Primarlehrer mit einem monatlichen Einkommen von netto CHF 8'273.00 (inkl. Kinderinvalidenrente von CHF 632.00) an. Der Kläger habe sich von Anfang an als fähigeren Obhutsinhaber betrachtet und er habe die Obhutszuteilung an die Beklagte nie akzeptiert. Seit dem Entscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 18. Januar 2012 habe er alle Hebel in Bewegung gesetzt, um die Obhut über die Kinder zu erlangen. Die Obhut über die Kinder habe er schliesslich aufgrund der Krebserkrankung der Beklagten erhalten. Seit Oktober 2012 lebten die Kinder beim Kläger. Er habe es nicht für notwendig erachtet, das Arbeitspensum zugunsten der Kinderbetreuung zu reduzieren, vielmehr habe er die Kinder extern betreuen lassen. Im Schuljahr 2014/2015 habe er das Arbeitspensum reduziert, aber nicht etwa für die Kinder, sondern für eine Weiterbildung, welche vom Arbeitgeber nicht gefordert worden sei. Es sei offensichtlich, dass der Kläger die Doppelbelastung über zwei Jahre gut gemeistert habe, ansonsten er nicht mit einer Weiterbildung begonnen und weiterhin ein faktisches 100 %-Pensum absolviert hätte. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts

Seite 26/36

5A_6/2009 vom 30. April 2009 E. 2.2 und 5A_100/2007 vom 4. Juli 2007 E. 4) sei dem Kläger ein 100 %-Pensum zumutbar. Denn der Kläger habe bereits während des ehelichen Zusammenlebens voll gearbeitet und dies so weitergeführt, nachdem die Kinder zu ihm gezogen seien und ihm die Obhut über die Kinder zugesprochen worden sei. Die Kinder seien fremdbetreut worden, weshalb der Kläger weiterhin zu 100 % habe arbeiten können. Zudem übe die Beklagte am Mittwochnachmittag das Besuchsrecht aus, weshalb die Kinder in dieser Zeit nicht betreut werden müssten. Spätestens nachdem die Kinder im Herbst 2012 auf Druck des Klägers zu ihm gezogen seien und er die faktische Obhut über die Kinder gehabt habe, habe er damit rechnen können, dass ihm die Obhut zugeteilt würde. Bereits ab diesem Zeitpunkt hätte der Kläger ein anderes Betreuungs- und Beschäftigungsmodell wählen können.

Das psychiatrische Gutachten von Dr. J.________ vom 5. Dezember 2015 habe ergeben, dass beim Kläger ab den Sommerferien 2015 keine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen sei, da beim Kläger keine psychische Störung mit Krankheitswert festgestellt werden könne. Als Grund für die psychische Dekompensation des Klägers von ca. November 2014 bis Juni 2015 nenne das Gutachten die akuten Beziehungsprobleme und das dysfunktionale Scheitern der Partnerschaft zur Beklagten, nicht aber eine Überlastung durch ein zu hohes Arbeitspensum. Das Gutachten von Dr. J.________ habe klar ergeben, dass der Kläger sein Arbeitspensum im Zusammenhang mit dem hängigen Scheidungsverfahren einzig aus taktischen Gründen reduziert habe. Der Kläger sei trotz Kinderbetreuung jahrelang voll erwerbstätig gewesen und sei in seiner Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht eingeschränkt. Es bestünden somit keine Gründe, welche eine Reduktion des Arbeitspensums rechtfertigen würden. Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts müsse somit vom Lohn des Klägers entsprechend seinem früheren 100 %-Pensum ausgegangen werden (act. 19 S. 7; act. 28 S. 15 ff.; act. 41 S. 4 f.; act. 69 S. 2 ff.; act. 67 S. 2 f.).

7.6.3 Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. der Eigenversorgungskapazität der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Reicht das Einkommen nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.3.3 m.w.H.). Ob und in welchem Umfang die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wesentlich ist zunächst die Dauer der Ehe und die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfälligen Berufsunterbruch und das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erschweren oder verhindern können. Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben oder die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit können auch durch nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, aus persönlichen Gründen wie Gesundheitszustand, Ausbildung etc. oder aufgrund objektiver Umstände wie der Arbeitsmarktlage beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.81 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Auch unter heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen gilt als Grundregel, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % erst zumutbar ist, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist, und zu 100 % erst dann, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht hat. Vor noch nicht langer

Seite 27/36

Zeit hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt und ausdrücklich festgehalten, die unmittelbare persönliche Betreuung und Pflege auch bereits im obligatorischen Schulalter stehender Kinder diene deren Interesse und bilde einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Zuteilung der elterlichen Sorge (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_95/2012 E. 4.2 und 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 135 III 158; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 5A_592/2011 vom 31. Januar 2012 E. 5.1 und 5A_618/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 5.2). Gleiches hat für einen kinderbetreuenden Vater zu gelten (Wullschleger, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 285 ZGB N 62). Freilich handelt es sich hierbei lediglich um Richtlinien, die auf mittlere Verhältnisse zugeschnitten sind und in jedem Einzelfall auf ihre Anwendbarkeit hin überprüft werden müssen (Urteile des Bundesgerichts 5A_95/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2 und 5A_241/ 2010 vom 9. November 2010 E. 5.4.3).

7.6.4 Der Kläger ist ausgebildeter Primarlehrer und arbeitet als Klassenlehrer für die fünfte und sechste Klasse an der U.________, wo er die Fächer Französisch, Deutsch, Mathematik, Werken und Sport unterrichtet (vgl. act. 14 Ziff. 15 und 17 im ES 2014 516). Während des ehelichen Zusammenlebens war der Kläger zu 100 % als Lehrer tätig und die Beklagte ging einem 50 %-Pensum als Verkäuferin nach und kümmerte sich um die Betreuung der Kinder und den Haushalt. Nach der Trennung der Parteien im Jahr 2011 wurden die Kinder F.________ und G.________ unter die Obhut der Beklagten gestellt (act. 1/34 S. 6 ff.). Im März 2012 wurde bei der Beklagten ein bösartiger Hirntumor diagnostiziert (act. 19/6). Seit dem 27. September 2012 leben die Kinder F.________ (heute 13 Jahre) und G.________ (heute bald 8 Jahre) beim Kläger, welchem die Obhut über die Kinder F.________ und G.________ mit Abänderungsentscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 25. Oktober 2013 zugeteilt worden ist (act. 1/21 S. 5 ff.). Bis im Sommer 2014 betrug das Arbeitspensum des Klägers 100 % und das Einkommen gemäss Abänderungsentscheid des Bezirksgerichts Luzern vom 25. Oktober 2013 CHF 8'034.00 netto pro Monat (inkl. Kinder- und Sonderzulage sowie Kinderinvalidenrente; act. 1/21). Ab August 2014 absolvierte der Kläger den einjährigen CAS Schulmanagement an der T.________ und arbeitete im betreffenden Schuljahr noch in einem 78,6 %-Pensum (22,8 Lektionen pro Woche) an der U.________, womit er ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'514.00 (inkl. Kinder- und Sonderzulagen, exkl. Anteil 13. Monatslohn und Kinderinvalidenrente) erzielte (act. 14 Ziff. 12 und 18 im ES 2014 516; act. 39/71; act. 1/9 ff.). Die Allgemeinärztin Dr. med. X.________ hat den Kläger vom 10. bis 31. Dezember 2014 infolge Krankheit zu 100 % krankgeschrieben (act. 25/60) und an Dr. med. W.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, überwiesen (vgl. act. 42/88). Gemäss Arztbericht von Dr. med. W.________ vom 8. Januar 2015 befindet sich der Kläger seit 17. Dezember 2014 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei Dr. W.________ eine Erschöpfungsdepression (ICD-10: F F33.8) sowie ein Erschöpfungssyndrom (Burnout, ICD-10: Z73.0) diagnostizierte und eine Arbeitsfähigkeit über 80 % als nicht möglich einstufte (act. 25/61). Vom 26. Januar bis 15. Februar 2015 hat Dr. X.________ den Kläger wiederum infolge Krankheit zu 100 % krankgeschrieben (act. 39/72). Vom 23. Februar bis 3. April 2015 betrug die von Dr. X.________ diagnostizierte Arbeitsunfähigkeit 70 % und vom 4. April bis 17. Mai 2015 60 % (act. 39/73; act. 42/89). Mit Attest vom 8. Mai 2015 hielt Dr. W.________ fest, dass der Kläger im letzten Jahr aufgrund völliger Überforderung eine Erschöpfungsdepression erlitten habe, wovon er sich dank eines tieferen Arbeitspensums sowie psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung recht gut erholt habe. Der Kläger sei alleinerziehender Vater zweier Söhne im Alter von sechs und zwölf Jahren, wobei der ältere Sohn http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_95%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-102%3Ade&number_of_ranks=0#page102 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_95%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-III-158%3Ade&number_of_ranks=0#page158

Seite 28/36

aufgrund einer Lernstörung viel Betreuung benötige. Da der Kläger daneben einen Haushalt führen müsse, sei es ihm derzeit nicht möglich, sein Pensum von 50 % in seinem Beruf als Primarlehrer zu erhöhen. Eine Steigerung des Pensums berge Probleme und könne zu einem Rückfall führen (act. 42/88). Seit Beginn des Schuljahres 2015/2016, welches vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016 dauert, arbeitet der Kläger in einem 55 %-Pensum (16 Lektionen, wobei eine Lektion über den Schulpool ausgeglichen wird, was bedeutet, dass der Kläger tatsächlich 15 Lektionen pro Woche unterrichtet vgl. act. 42/90 und act. 60/95), womit er ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'992.45 (inkl. Kinderzulagen von CHF 410.00 und Besondere Sozialzulage von CHF 137.90, exkl. Anteil 13. Monatslohn und Kinderinvalidenrente) erzielt (act. 60/93). In ihrem Arztbericht vom 21. März 2016 diagnostizierte Dr. W.________ dem Kläger eine leichte depressive Episode (ICD-10: F F32.0) und führte aus, dass sich durch die Pensenreduktion die Work-Life-Balance des Klägers deutlich verbessert habe, weshalb das Pensum nicht erhöht werden solle, da die Kinderbetreuung auf absehbare Zeit nicht geringer werde. Der verbesserte Gesundheitszustand des Klägers habe eine Reduktion der medikamentösen Behandlung erlaubt, bis Ende 2016 sollten sie ausgeschlichen werden können. Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. W.________ fest, dass der Kläger sein Arbeitspensum von 50 % beibehalten solle, um einer erneuten Überbelastung vorzubeugen (act. 68/1). In seinem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 5. Dezember 2015 ist Dr. med. J.________ zum Schluss gekommen, der Kläger leide aus psychiatrischer Sicht an einer akzentuierten Persönlichkeitsstruktur (Z73.1) mit narzisstischen, passiv-aggressiven paranoiden Zügen; Status nach Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21) von November 2014 bis ungefähr Ende Juni 2015, differenzialdiagnostisch depressive Episode mit Erschöpfungssyndrom. Eine psychische Störung von Krankheitswert könne beim Kläger derzeit aber nicht festgestellt werden. Die Gefahr einer psychischen Fehlentwicklung paranoid-anankastischer Richtung sei vorhanden. In einer chronischen Überforderungssituation habe der Kläger eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, differenzialdiagnostisch eine depressive Episode entwickelt. Diese habe von ungefähr November 2014 bis Ende Juni 2015, längstens bis zu den Sommerferien 2015 gedauert. In diesem Zeitraum sei die Arbeitsfähigkeit krankheitsbedingt reduziert bis temporär aufgehoben gewesen gemäss nachvollziehbarer ärztlicher Krankschreibung. Ausserhalb dieser Zeitspanne sei aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festzustellen. In subjektiv objektiver Übereinstimmung könne keine krankheitswerte Einschränkung der kognitiv-mnestischen Leistungsfähigkeit und anhand der Akten, der Anamnese und der eigenen Beobachtung keine krankheitswerte Erlebens- oder

A1 2014 55 — Kantonsgericht 1. Abteilung 29.06.2016 A1 2014 55 — Swissrulings