Skip to content

Zug Obergericht Sonstiges 27.07.2022 Z2 2022 33

27. Juli 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·981 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 15. Juni 2022) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Volltext

20220721_111402_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2022 33 Oberrichter Dr.iur. A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch Urteil vom 27. Juli 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 15. Juni 2022)

Seite 2/4 Rechtsbegehren Berufungsklägerin (sinngemäss) 1. Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 15. Juni 2022 im Verfahren ES 2022 327 sei aufzuheben und das Verfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 2. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Sachverhalt und Erwägungen 1. Am 25. Februar 2022 wurde dem Handelsregisteramt des Kantons Zug mitgeteilt, dass die A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) an ihrem im Handelsregister eingetragenen Domizil an der B.________ (Adresse), weder Büroräumlichkeiten noch einen Briefkasten habe. Damit wies die Berufungsklägerin einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf (fehlendes Rechtsdomizil). Am 2. März 2022 forderte das Handelsregisteramt Zug die Berufungsklägerin auf, diesen Mangel innert 30 Tagen zu beheben. Die Berufungsklägerin reagierte darauf mit Schreiben vom 29. März 2022 und reichte einen Mietvertrag vom 26./28. Oktober 2017 über die Räumlichkeiten sowie ein Lager am Domizil ein. Die C.________ GmbH, die darin als Vermieterin figuriert, war aber zum damaligen Zeitpunkt nicht Eigentümerin des Gebäudes an der Domiziladresse der Berufungsklägerin, weshalb das Handelsregisteramt Zug die Berufungsklägerin aufforderte, weitere Beweise einzureichen, namentlich dafür, dass der Briefkasten und die Sonnerie an ihrer Domiziladresse mit ihrem Namen angeschrieben seien, damit sie vor Ort erreichbar sei (Vi act. 1/1-2). Innerhalb der angesetzten Frist meldete sich die Berufungsklägerin nicht mehr und erbrachte somit diesen Nachweis nicht. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 2. Mai 2022 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 3. Mai 2022 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Die Berufungsklägerin reichte mit Eingabe vom 10. Mai 2022 einen neuen Mietvertrag für eine Büro-/Ladenfläche an der D.________ (Adresse), ein und teilte mit, die Umsiedlung sei in vollem Gange und die Anmeldung beim Handelsregisteramt sei in Vorbereitung, weshalb um eine Erstreckung der Frist ersucht werde (Vi act. 4). Der Einzelrichter bewilligte eine Fristerstreckung bis zum 2. Juni 2022 und forderte die Berufungsklägerin auf, innert derselben Frist einen beglaubigten Handelsregisterauszug einzureichen, der die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands belegt (Vi act. 5). 3. Dieser Aufforderung kam die Berufungsklägerin innert Frist nicht nach, weshalb der Einzelrichter sie mit Entscheid vom 15. Juni 2022 androhungsgemäss auflöste und ihre konkursamtliche Liquidation anordnete (Vi act. 5). 4. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 23. Juni 2022 (fristgerecht) Berufung ein und stellte das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 1).

Seite 3/4 5. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (fehlendes Rechtsdomizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt mit Schreiben vom 2. März 2022 angesetzten Frist behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile hat die Berufungsklägerin jedoch an der D.________ (Adresse) ein neues, gültiges Rechtsdomizil begründet und im Handelsregister eintragen lassen. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Eintrag ins Tagesregister vom 7. Juli 2022) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Kosten beider Verfahren einzustehen. Soweit die Berufungsklägerin sinngemäss geltend macht, sie habe die verspätete Eintragung des neuen Rechtsdomizils ins Handelsregister nicht zu verantworten, weil sie dem Handelsregisteramt Zug bereits am 20. Mai 2022 alle zur Behebung des Mangels erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, so hilft ihr dies nicht weiter. Denn sie führte gleichzeitig selbst aus, dass eine Klausel im neuen Mietvertrag den Anforderungen des Handelsregisteramts nicht genügt habe und der Vertrag demnach habe verbessert werden müssen. Der neue Mietvertrag datiert vom 22. Juni 2022 (act. 1/6), sodass es nicht zutreffen kann, dass dem Handelsregisteramt am 20. Mai 2022 schon alle Unterlagen vorgelegen haben. Zudem wurde die Berufungsklägerin vom Handelsregisteramt korrekt darauf hingewiesen, dass sie allein für die Fristwahrung gegenüber dem Kantonsgericht verantwortlich sei (act. 1/8). Die Berufungsklägerin hätte ohne Weiteres eine (weitere) Fristerstreckung beim Kantonsgericht beantragen können, was sie indessen unterlassen hat.

Seite 4/4 Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 15. Juni 2022 aufgehoben und das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2022 327) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt Zug (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Dr.iur. A. Staub MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

Z2 2022 33 — Zug Obergericht Sonstiges 27.07.2022 Z2 2022 33 — Swissrulings