20220502_090549_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2022 3 Oberrichter Dr.iur. A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch Urteil vom 12. Juli 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, gegen C.________, vertreten durch RA MLaw D.________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, betreffend Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 27. Dezember 2021)
Seite 2/30 Rechtsbegehren Gesuchsgegner und Berufungskläger 1. Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 27. Dezember 2021 (Geschäfts-Nr. ES 2021 422) seien aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 2'564.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus. Weiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger eine für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 allenfalls rückwirkend zugesprochene Rente der Invalidenversicherung nach Abzug ihres Mankos in der vorgenannten Zeitperiode von insgesamt CHF 1'020.00 (= 6 Monate x CHF 170.00) innert 30 Tagen nach Auszahlung der IV-Rente zu überweisen. 2. Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 27. Dezember 2021 (Geschäfts- Nr. ES 2021 422) sei mit Bezug auf die Verlegung der Gerichtskosten aufzuheben und die Gerichtskosten seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 3. Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 27. Dezember 2021 (Geschäfts- Nr. ES 2021 422) sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 12'419.90 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7,7 % MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsklägers. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) heirateten am 18. April 1992 in Slowenien. Aus ihrer Ehe sind die inzwischen volljährigen Kinder E.________, geb. ________, und F.________, geb. ________, hervorgegangen. 2.1 Am 15. Juli 2021 reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, gegen den Gesuchsgegner ein Eheschutzgesuch ein (Verfahren ES 2021 422) und beantragte gleichzeitig, der Gesuchsgegner sei zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von CHF 8'000.00 an sie zu verpflichten (Vi act. 1). Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; dieses Verfahren (UP 2021 102) wurde bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den gestellten Antrag betreffend Prozesskostenvorschuss sistiert. 2.2 Am 18. August 2021 reichte der Gesuchsgegner eine Gesuchsantwort ein und nahm zum Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses Stellung (Vi act. 7).
Seite 3/30 2.3 Die Parteien wurden zur Einreichung von Urkunden aufgefordert (Vi act. 8 und 9) und am 19. Oktober 2021 persönlich zur Sache befragt (Vi act. 21). Ein am 19. Oktober 2021 unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossener Vergleich (Vi act. 17) kam zufolge Widerrufs nicht zustande (Vi act. 19 und 20). 2.4 Am 27. Dezember 2021 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (Vi act. 34): " 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Dauer aufzuheben, und bereits seit 1. Juli 2021 getrennt leben. 2.1 Der Gesuchsgegner wird mit Wirkung ab 1. Juli 2021 und bis am 31. März 2022 verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt einen monatlichen Beitrag von CHF 2'952.00 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Beiträge handelt. 2.2 Der Gesuchsgegner wird mit Wirkung ab 1. April 2022 verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt einen monatlichen Beitrag von CHF 3'260.00 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. 3. Die eheliche Wohnung an der ________ (Adresse) wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen. 4. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung per 15. Juli 2021 die Gütertrennung im Sinne von Art. 247 ff. ZGB angeordnet. 5. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. 6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 3'000.00 Entscheidgebühr CHF 375.00 Kosten für die Übersetzung CHF 3'375.00 Total Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt und von ihm nachgefordert. 7. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 5'742.50 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilungen] " 3.1 Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. Januar 2022 innert Frist Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 3.2 Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 beantragte der Gesuchsgegner, seiner Berufung sei im Umfang der Berufungsanträge gemäss Ziffer 1 und 3 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (act. 5).
Seite 4/30 3.3 Am 4. Februar 2022 reichte die Gesuchstellerin die Berufungsantwort mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein und beantragte zudem, auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen (act. 8). 3.4 Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2022 wurde der Berufung insoweit aufschiebende Wirkung erteilt, als der in Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.2 des angefochtenen Entscheids ab 1. Januar 2022 festgelegte Unterhalt den Betrag von CHF 2'330.00 pro Monat übersteigt. Im Übrigen wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen (act. 9). 3.5 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (act. 9). In Ausübung ihres unbedingten Replikrechts bzw. als Noveneingaben reichten der Gesuchsgegner am 10. Februar 2022 (act. 10), die Gesuchstellerin am 22. März 2022 (act. 18), der Gesuchsgegner wiederum am 5. Mai (act. 23) und 10. Mai 2022 (act. 24) und die Gesuchstellerin am 8. Juni 2022 (act. 27) unaufgefordert weitere Eingaben ein. Erwägungen 1. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist – nebst der Verteilung der Prozesskosten – ausschliesslich der Ehegattenunterhalt (ehelicher Unterhalt) ab 1. Juli 2021 strittig. Seit dem 1. Juli 2021 leben die Parteien getrennt (Vi act. 34 E. 3). 1.1 Der eheliche Unterhalt wird im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder vorsorglicher Massnahmen geltend gemacht. Er unterliegt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Für die Sachverhaltsfeststellung jedoch gilt die Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 und Art. 276 Abs. 1 ZPO), freilich im Sinne der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (BGE 147 III 301 E. 2.2). 1.2 Der eheliche Unterhalt ist nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung festzulegen (BGE 147 III 301 E. 4.3). Bei dieser Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7). Dem Unterhaltsverpflichteten ist stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist der eheliche Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche
Seite 5/30 Existenzminimum der Ehegatten gedeckt ist, ist der resultierende Überschuss ermessensweise auf die Ehegatten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). 1.3 Bei der Einkommensermittlung sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen miteinzubeziehen und, soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtfertigen, kann ausnahmsweise auch ein gewisser Vermögensverzehr zumutbar sein (BGE 147 III 265 E. 7.1). Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums", welche von der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug am 10. Dezember 2009 (nachfolgend: Richtlinien Existenzminimum) im Wesentlichen übernommen wurden, den Ausgangspunkt. Bei knappen Verhältnissen muss es bei diesem betreibungsrechtlichen Existenzminimum sein Bewenden haben. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Dazu gehören bei Erwachsenen typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). 1.4 Eheschutzmassnahmen werden im summarischen Verfahren mit der ihm eigenen Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung angeordnet. Dabei gilt nicht das Regelbeweismass der vollen Überzeugung, sondern die Glaubhaftmachung. Glaubhaft ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Das Gericht muss indes davon überzeugt sein, dass die Verwirklichung der behaupteten Tatsache wahrscheinlicher ist als ihre Nichtverwirklichung (Urteile des Bundesgerichts 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014 E. 1.3 und 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.3; Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 153). 2. Die Vorinstanz berechnete den Unterhaltsbeitrag nach der zweistufigen Methode zusammengefasst wie folgt: 2.1 Da beide Parteien unstrittig in knappen finanziellen Verhältnissen lebten, sei bei der Bedarfsberechnung auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen. Dieses berechne sich folgendermassen (Vi act. 34 E. 6): Gesuchstellerin Gesuchsgegner (bis 31. März 2022) Gesuchsgegner (ab 1. April 2022) Grundbetrag CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 Wohnkosten (inkl. NK) CHF 1'600.00 CHF 2'200.00 CHF 1'600.00 Krankenkasse (KVG + VVG [recte: KVG; Vi act. 34 S. 9]) CHF 374.45 CHF 307.25 CHF 307.25 Prämienvergünstigung - CHF 134.00 - CHF 83.00 - CHF 83.00 Fahrt zum Arbeitsplatz CHF 100.00 Auswärtige Verpflegung CHF 325.50 CHF 325.50
Seite 6/30 Total CHF 3'040.45 CHF 3'949.75 CHF 3'449.75 2.2 Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes als Vorarbeiter in einem Vollzeitpensum bei der G.________ AG betrage unbestrittenermassen CHF 6'930.00. Dass seine am 28. November 2021 diagnostizierte Arbeitsunfähigkeit zufolge Schleudertraumas Auswirkungen auf sein Einkommen habe, behaupte und belege der Gesuchsgegner nicht. Solche Auswirkungen seien aufgrund der Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit bzw. der gemäss Lohnabrechnungen bestehenden Krankentaggeldversicherung auch nicht zu erwarten. Die Gesuchstellerin verdiene nichts und ihr könne nicht zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (Vi act. 34 E. 7). Da zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob, ab wann und in welchem Umfang der Gesuchstellerin eine IV-Rente zugesprochen werde, könne entgegen dem Antrag des Gesuchsgegners keine konkrete Anrechnungs- bzw. Rückerstattungspflicht festgelegt werden (Vi act. 34 E. 9). 2.3 In der ersten Phase vom 1. Juli 2021 bis 31. März 2022 [ab dann wurden dem Gesuchsgegner Wohnkosten von nur noch CHF 1'600.00, dafür Mobilitätskosten von CHF 100.00 pro Monat angerechnet] sei der Gesamtbedarf der Parteien von rund CHF 6'990.00 grösser als das verbleibende Gesamteinkommen von CHF 6'930.00, womit ein Mankofall vorliege. Dem Gesuchsgegner verbleibe nach Deckung seines (eigenen) Existenzminimums ein Freibetrag von rund CHF 2'980.00. Die Gesuchstellerin habe für die erste Phase indes lediglich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'952.00 beantragt. Gestützt auf die für Ehegattenunterhaltsbeiträge geltende Dispositionsmaxime sei ihr daher CHF 2'952.00 als Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Es verbleibe in dieser Phase ein Manko von CHF 88.00 (Vi act. 34 E. 8.1). In der zweiten Phase ab 1. April 2022 resultiere nach Abzug des Gesamtbedarfs von neu CHF 6'490.00 vom Gesamteinkommen von CHF 6'930.00 ein Überschuss von CHF 440.00. Dieser sei hälftig aufzuteilen. Der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin betrage mithin CHF 3'260.00 (= CHF 3'040.00 Existenzminimum + CHF 220.00 Überschuss; Vi act. 34 E. 8.2). 3. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe ihm in der zweiten Phase (ab 1. April 2022) zu tiefe Wohnkosten angerechnet. 3.1 Die Vorinstanz führte aus, dass Ehegatten nur bei genügenden finanziellen Mitteln Anspruch auf Fortführung des während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebten Standards hätten. Bei knappen finanziellen Verhältnissen müssten sich die Parteien jedoch in ihrem Lebensstandard einschränken und die Wohnkosten hätten sich am betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu orientieren. Die Parteien würden alleine leben und bräuchten keinen Wohnraum für die Besuche und Betreuung ihrer volljährigen Kinder, weshalb für sie eine 2,5bis 3,5-Zimmer-Wohnung ausreichend sei. Die vom Gesuchsgegner nach wie vor bewohnte 4,5-Zimmer-Wohnung entspreche mithin nicht dem eigentlichen Wohnzweck für eine alleinstehende Person und sei angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien auch zu teuer. Die im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Gesuchsgegners zu berücksichtigenden Mietkosten seien mithin auf den nächsten Kündigungstermin auf ein Normalmass herabzusetzen. Für die Festlegung des anzurechnenden Mietzinses sei auf bekannte Durchschnittswerte abzustellen. Gemäss den letzten Erhebungen des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahr 2017 (vgl. T 09.03.03.31 "Durchschnittlicher Mietpreis in Franken nach Bewohnertyp, Zimmerzahl und Kanton" unter
Seite 7/30 <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/ preise/mieten/struktur.html>) sei für den Kanton Luzern von einem Nettomietzins für eine 2-Zimmer-Wohnung von CHF 1'027.00 und für eine 3-Zimmer-Wohnung von CHF 1'269.00 auszugehen. Im Kanton Zürich würden diese Zahlen CHF 1'321.00 und CHF 1'529.00 betragen. Zu berücksichtigen seien zusätzlich angemessene Nebenkosten und die allgemein steigenden Mietpreise. Anderseits sei zu beachten, dass die Parteien in sehr knappen finanziellen Verhältnissen lebten und dem Gesuchsgegner auch zuzumuten sei, in einem eher weiten Radius nach einer neuen Wohnung zu suchen. Er behaupte zwar, es könne ihm nicht zugemutet werden, aus H.________ wegzuziehen, weil er in H.________ eingebürgert worden sei und H.________ seine neue Heimat sei. Er führe diesbezüglich aber lediglich pauschal aus, dass sich sein Lebensmittelpunkt in H.________ befinde und man sich unter den Nachbarn auf der Strasse kenne. Inwiefern er mit Personen, Vereinen oder Örtlichkeiten in der nahen Umgebung der ehelichen Wohnung tatsächlich besonders verbunden wäre, werde hingegen nicht substanziiert ausgeführt. Auch angesichts des zentralen Arbeitsortes in Zug sei der Gesuchsgegner nicht auf eine Wohnung in H.________ angewiesen. Insgesamt sei es daher angemessen, die zu berücksichtigenden Wohnkosten des Gesuchsgegners ab dem nächsten Kündigungstermin im Kanton Zug, das heisst per 1. April 2022, herabzusetzen und unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Ehegatten ebenfalls auf brutto CHF 1'600.00 festzulegen (Vi act. 34 E. 6.6 [S. 9 f.]). 3.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass am jetzigen Wohnort des Gesuchsgegners keine Wohnung zu einem günstigeren Mietzins als demjenigen der aktuellen Familienwohnung von CHF 2'200.00 gefunden werden könne. Mithin liege der Mietzins für die aktuelle 4,5-Zimmer-Wohnung aufgrund der langjährigen Mietdauer sogar tiefer als der ortsübliche Mietzins für eine 2,5- bis 3,5-Zimmer-Wohnung, was vom Gesuchsgegner nicht nur hinreichend belegt worden sei, sondern von der Gesuchstellerin auch unbestritten geblieben sei und entsprechend als anerkannt zu gelten habe. Letztere habe nämlich einfach behauptet, dass es sehr wohl günstigere Wohnungen gebe, was sie mit ihrer neuen Wohnung und einem Mietzins von CHF 1'600.00 pro Monat auch bewiesen habe, scheine aber zu verkennen, dass sie freiwillig ins Reusstal und somit einen anderen Kanton gezogen sei und der entsprechende Mietzins daher nicht mit dem ortsüblichen Mietzins in H.________ im Kanton Zug verglichen werden könne. Gleichzeitig räume die Gesuchstellerin dann aber implizit selbst ein, dass am Wohnort des Berufungsklägers keine günstigere Wohnung gefunden werden könne, und mache pauschal geltend, dass der Berufungskläger unter den gegebenen Umständen umziehen müsse (act. 1 Rz 10). Die Vorinstanz begründe die von ihr berücksichtigten Wohnkosten mit Erhebungen des Bundesamtes für Statistik und führe pauschal aus, dass dem Gesuchsgegner angesichts der sehr knappen finanziellen Verhältnisse auch zugemutet werden könne, in einem eher weiten Radius nach einer neuen Wohnung zu suchen, was einer Einschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) gleichkomme und bereits aus diesem Grund stossend erscheine. Die Vorinstanz scheine zu verkennen, dass der Mietzins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen sei (Hervorhebung im Original; act. 1 Rz 11). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es nicht möglich, eine Partei infolge der eher knappen finanziellen Verhältnisse im Rahmen eines Eheschutzverfahrens indirekt dazu zu zwingen, den bisherigen Wohnsitzkanton zu verlassen, nur um in der Lage zu sein, persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge zu leisten. Der Gesuchsgegner weise sehr wohl eine besondere Verwurzelung mit H.________ im Kanton Zug auf. Hierfür bedürfe es selbstredend auch
Seite 8/30 keiner besonderen Vereinszugehörigkeit. Die besondere Verbundenheit des Gesuchsgegners mit H.________ sei von der Gesuchstellerin auch nicht bestritten worden und müsse daher als anerkannt gelten (act. 1 Rz 12). 3.3 Soweit die Wohnkosten den wirtschaftlichen und persönlichen Bedürfnissen der Ehegatten nicht (mehr) angemessen sind, sind im betreibungsrechtlichen Existenzminimum die effektiven Wohnkosten nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_549/2019 vom 18. März 2021 E. 5.3). Der Umkreis, der massgebend ist für die Ermittlung des ortsüblichen Normalmasses, beschränkt sich zumindest bei sehr knappen finanziellen Verhältnissen nicht zwingend auf die bisherige Wohngemeinde des betreffenden Ehegatten; auch umliegende Orte können in Betracht fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_660/2013 vom 19. März 2014 E. 3.2.2). Wie hohe Wohnkosten an einem Ort normal oder üblich sind, ist eine Frage der Sachverhaltsfeststellung. Bis zu welcher Distanz einem Ehegatten ein Wohnsitzwechsel zumutbar ist, ist hingegen eine Frage der Rechtsanwendung. Zu beachten bleibt, dass das Eheschutzgericht bloss die Höhe der Wohnkosten, die im Bedarf der Parteien berücksichtigt werden können, definiert. An welchem Ort, in welcher Grösse, mit welcher Zimmerzahl, mit welcher Ausstattung, zu welchem Preis usw. die Parteien letztlich wohnen, ist ihnen überlassen, solange sie den ihnen allenfalls auferlegten Unterhaltspflichten nachkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_751/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 5.3.1). 3.4 Dass es dem Gesuchsgegner entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zumutbar sei, eine Wohnung ausserhalb von H.________ zu suchen, begründet er mit seiner besonderen Verbundenheit zu H.________. Die Verbundenheit sei von der Gesuchstellerin nicht bestritten worden (act. 1 Rz 12 in fine). Dem Gesuchsgegner ist entgegenzuhalten, dass er die "besondere Verbundenheit" so nicht behauptete. Er führte bloss aus, er wohne in H.________, seit er in die Schweiz gekommen sei. Er sei hier eingebürgert worden. Es sei mithin seine zweite, neue Heimat. Sein Lebensmittelpunkt sei hier. Man kenne sich unter Nachbarn und auf der Strasse (Vi act. 21 S. 18). Diese Behauptungen bestritt die Gesuchstellerin tatsächlich nicht. Doch auf diese Behauptungen stellte die Vorinstanz denn auch ab, wobei sie allerdings anfügte, der Gesuchsgegner habe nicht substanziiert ausgeführt, inwiefern er mit Personen, Vereinen oder Örtlichkeiten in der nahen Umgebung tatsächlich verbunden sei (Vi act. 34 E. 6.6 [S. 8 unten]). Damit hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgestellt. 3.5 Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz daraus – das heisst aus diesen unbestritten gebliebenen Behauptungen sowie den fehlenden Behauptungen zur tatsächlichen Verbundenheit des Gesuchsgegners zu Personen, Vereinen oder Örtlichkeiten – zu Recht folgerte, dem Gesuchsgegner sei es zuzumuten, eine Wohnung ausserhalb von H.________ bzw. ausserhalb des Kantons Zug zu mieten. Die Vorinstanz hielt selbst fest, es sei "nicht einfach", im Kanton Zug eine Wohnung für CHF 1'600.00 brutto pro Monat zu finden (Vi act. 34 E. 6.6 [S. 10 unten]). Offenbar ging auch die Vorinstanz davon aus, der Gesuchsgegner habe nicht nur ausserhalb von H.________, sondern auch ausserhalb des Kantons Zug nach einer Wohnung zu suchen. Wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (act. 1 Rz 12), würde er mit Anrechnung von Wohnkosten von CHF 1'600.00 brutto pro Monat für eine 2,5- bis 3,5-Zimmer-Wohnung indirekt in einen anderen Kanton, in welchem die Wohnkosten tiefer sind, "abgeschoben". Mithin ist zu prüfen, ob dem Gesuchsgegner
Seite 9/30 (indirekt) ein Wegzug nicht nur von H.________, sondern auch aus dem Kanton Zug zumutbar ist. 3.6 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist der Tatsache, dass der Gesuchsgegner mit der Gesuchstellerin seit mehr als 20 Jahren in H.________ (und damit im Kanton Zug) wohnte und er an keinem anderen Ort in der Schweiz gewohnt hat, durchaus Rechnung zu tragen bzw. mehr Gewicht beizumessen, als dies die Vorinstanz tat. Offensichtlich fühlte und fühlt sich der Gesuchsgegner in H.________ wohl. Anhaltspunkte, dass er aus bestimmten Gründen (namentlich berufsbedingt) in H.________ wohnen müsste, gibt es keine. Ob der Gesuchsgegner in Vereinen ist, bestimmte Personen (näher) kennt oder substanziiert behauptet, Örtlichkeiten zu kennen, ist nicht entscheidend. Vereinsmitgliedschaften oder nähere Bekanntschaften in der Gemeinde sind zwar durchaus Indizien für die Verbundenheit. Allerdings darf beim Fehlen dieser Indizien nicht der Umkehrschluss gezogen werden, eine besondere Verbundenheit fehle. Dass zudem jemand, der seit 20 Jahren am selben Ort wohnt, die Örtlichkeiten kennt, ist offenkundig (Art. 151 ZPO). Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner, um das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten, offenbar den Nachweis erbringen konnte, mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut zu sein (vgl. § 5 Abs. 2 Bürgerrechtsgesetz [BGS 121.3]; Hervorhebung hinzugefügt). Schliesslich ist der Hinweis des Gesuchsgegners auf die Erläuterungen zu den SKOS-Richtlinien (act. 1/2) berechtigt. Gemäss diesen Erläuterungen dürfen die Mietzinsrichtlinien – aus diesen geht hervor, bis zu welcher Höhe die Mietzinse zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom Staat übernommen werden – "nicht dazu dienen, den Zuoder Wegzug von wirtschaftlich schwachen Personen zu steuern". Vom Gesuchsgegner (indirekt) zu verlangen, wegen des Getrenntlebens in einen anderen Kanton zu ziehen, geht – trotz der knappen finanziellen Verhältnisse und selbst wenn die nächsten ausserkantonalen Dörfer oder Städte luftlinienmässig nur ungefähr fünf Kilometer von H.________ entfernt sind – demnach zu weit. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat sich die Ortsüblichkeit vorliegend daher nicht nach ausserkantonalen Massstäben, sondern nach Massgabe der innerkantonalen Umgebung in und um H.________ zu beurteilen. 3.7 Zu prüfen bleibt folglich, wie hohe Wohnkosten in H.________ bzw. der näheren (innerkantonalen) Umgebung zu berücksichtigen sind. Entgegen der Darstellung des Gesuchgegners (act. 1 Rz 10) anerkannte die Gesuchstellerin nicht, dass der aktuelle Mietzins für die 4,5-Zimmer-Wohnung [CHF 2'200.00] tiefer sei als der ortsübliche Mietzins für eine 2,5- bis 3,5-Zimmer-Wohnung. Die Gesuchstellerin behauptete bereits im Gesuch und ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Region, dem Gesuchsgegner seien maximal Mietkosten von CHF 1'600.00 anzurechnen (Vi act. 1 Rz 17). Mithin hätte der Gesuchsgegner glaubhaft machen müssen, dass ihm für eine 2,5- bis 3,5-Zimmer-Wohnung monatlich CHF 2'200.00 oder "mindestens […] CHF 2'000.00", wie er an anderer Stelle ausführte (Vi act. 17 S. 18 unten), anzurechnen seien. Dies tat er nicht. Abzustellen ist daher auf die Daten des Bundesamtes für Statistik. Danach betrug der durchschnittliche Netto- Mietpreis im Kanton Zug für eine 3-Zimmer-Wohnung im Jahr 2020 rund CHF 1'660.00 (= CHF 19.30/m2 [durchschnittlicher Quadratmeterpreis für eine 3-Zimmer-Wohnung im Kanton Zug] x 86,1 m2 [durchschnittliche Wohnfläche einer 3-Zimmer-Wohnung im Kanton Zug]; Tabellen BFS-Nrn. T 09.03.01.14 und T 09.03.03.05 [www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bau-wohnungswesen/wohnungen.html]). Unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien einerseits und
Seite 10/30 andererseits des Umstands, dass in der BFS-Statistik auch Mietpreise langjähriger Mieten (Bestandesmieten) enthalten und Bestandesmieten im Durchschnitt tiefer sind als die inserierten Mietpreise (Angebotsmieten), ist – unter Hinzurechnung von Betriebs- und Nebenkosten – ein Mietzins von CHF 1'800.00 brutto pro Monat angemessen. 4. Weiter ist umstritten, ob die Prämien für die Zusatzversicherungen der Krankenkasse (VVG) im Bedarf zu berücksichtigen sind oder nicht. 4.1 Die Vorinstanz liess diese Prämien unberücksichtigt mit der Begründung, in der ersten Phase bestehe ein Manko und in der zweiten Phase vermöchte der Überschuss nicht das gesamte familienrechtliche Existenzminimum abzudecken (Vi act. 34 E. 6.6 S. 9). 4.2 Entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners (act. 1 Rz 14) lassen die finanziellen Verhältnisse der Parteien eine Berücksichtigung der Prämien für Zusatzversicherungen gerade nicht zu, besteht doch, wie zu zeigen sein wird (dazu E. 13), durchgehend, das heisst in allen Phasen, ein Manko. Dass die Gesuchstellerin selbst solche Prämien in ihrem Bedarf aufführte und sie die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Prämien nicht bestritt, nützt dem Gesuchsgegner nichts. In diesem Prozessverhalten der Gesuchstellerin kann ein Zugeständnis, dass diese Prämien im Bedarf der Gegenpartei zu berücksichtigen sind, höchstens für den Fall erblickt werden, da solche Prämien im eigenen Bedarf auch berücksichtigt würden. Ausserdem können solche Positionen – selbst bei Anerkennung – im Bedarf ohnehin nicht berücksichtigt werden, wenn deren Berücksichtigung zu einem unzulässigen Eingriff in das Existenzminimum führte. Erst wenn nämlich das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsberechnung aufzunehmen und auf das familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken (BGE 147 III 265 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.2.1). Bevor also nicht sämtliche Positionen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gedeckt sind, können keine weiteren Positionen aus dem familienrechtlichen Existenzminimum wie namentlich Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschalen oder über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien (VVG) berücksichtigt werden. 5. Strittig ist weiter, ob der Gesuchsgegner Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) hat und dies in der Unterhaltsberechnung entsprechend zu berücksichtigen ist. Unstrittig ist, dass bei gegebenem Anspruch auf Prämienverbilligung dies im Bedarf bzw. als Einkommen zu berücksichtigen ist (s. auch Ziffer IV.3 der Richtlinien Existenzminimum). 5.1 Die Vorinstanz führte aus, die Gesuchstellerin rechne bei sich mit einer Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 134.00 und beim Gesuchsgegner aufgrund der Unterhaltspflicht mit einer solchen im Betrag von rund CHF 83.00. Diese Behauptungen seien vom Gesuchsgegner unbestritten geblieben. Die Prämienverbilligungen seien somit in der entsprechenden Höhe vom Bedarf der Parteien abzuziehen (Vi act. 34 E. 6.6 S. 9). 5.2 Der Gesuchsgegner wendet ein, die Vorinstanz verkenne, dass die Eingabefrist für die Prämienverbilligung bereits am 30. April 2021 abgelaufen sei, weshalb der Gesuchsgegner für das Jahr 2021 ohnehin keine Prämienverbilligung mehr erhalten könne. Somit müsse zumindest bis Ende 2021 so oder so eine Bedarfsberechnung ohne die individuelle
Seite 11/30 Prämienverbilligung vorgenommen werden, was von Amtes wegen zu berücksichtigen sei. Zum anderen hänge der Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung unbestrittenermassen auch von der Höhe der vom Berufungskläger zu leistenden Ehegattenunterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin ab, wobei die Gesuchstellerin spätestens ab Anfang 2022 keinen Anspruch auf Unterhalt mehr habe. Entsprechend werde sich das Reineinkommen des Gesuchsgegners um die CHF 70'000.00 bewegen, sodass er selbstredend keinen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung mehr habe (act. 1 Rz 15). 5.3 Die Rüge des Gesuchsgegners ist teilweise begründet. Die Gesuchstellerin führte vor erster Instanz bloss aus, der Gesuchsgegner werde "aufgrund der Unterhaltspflicht" eine Prämienverbilligung erhalten. Der Unterhalt wurde aber erst ab dem Getrenntleben, mithin ab 1. Juli 2021, verlangt. Zu diesem Zeitpunkt war die Anmeldefrist für eine individuelle Prämienverbilligung unbestrittenermassen bereits abgelaufen, endet diese doch jeweils am 30. April (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung). Der Gesuchsgegner wird daher frühestens ab 1. Januar 2022 Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Was die Höhe der Verbilligung betrifft, so wurde der vorinstanzlich eingesetzte Betrag von CHF 83.00 – soweit eine Unterhaltspflicht seitens des Gesuchsgegners besteht – von keiner Partei gerügt. 6. Umstritten ist weiter, ob im Bedarf des Gesuchsgegners ungedeckte Gesundheitskosten zu berücksichtigen sind. 6.1 Die Vorinstanz führte aus, die vom Gesuchsgegner zusätzlich geltend gemachten Gesundheitskosten im Betrag von CHF 200.00 pro Monat könnten im strikt nach betreibungsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Existenzminimum nicht berücksichtigt werden, sondern seien aus dem zu teilenden Überschuss zu finanzieren. Es sei [zudem] nicht glaubhaft und substanziiert ausgeführt worden, dass es sich dabei um zukünftig jährlich wiederkehrende, und damit regelmässige, und nicht bloss einmalige Auslagen in dieser Höhe handle (Vi act. 34 E. 6.6 S. 9). 6.2 Der Gesuchsgegner rügt, ihm seien in den letzten beiden Jahren des Zusammenlebens der Familie nicht von der Krankenkasse gedeckte Gesundheitskosten in der Höhe von durchschnittlich rund CHF 45.00 pro Monat angefallen. Er habe belegt, dass es sich um regelmässige und nicht bloss einmalige Auslagen handle. Sodann lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass er sich seit dem abrupten Auszug der Gesuchstellerin und den Kindern in einer ambulanten Psychotherapie befinde, um die Schikanen und Demütigungen der Gesuchstellerin sowie das Scheitern der Ehe professionell zu verarbeiten, was von der Gesuchstellerin nicht bestritten worden sei (act. 1 Rz 16). 6.3 Unabhängig von der Frage, ob ungedeckte Gesundheitskosten im betreibungsrechtlichen Existenzminimum grundsätzlich berücksichtigt werden können oder nicht, würde deren Berücksichtigung zumindest voraussetzen, dass diese Kosten gegenwärtig sind oder in naher Zukunft tatsächlich anfallen (Urteil des Bundesgerichts 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.4.1; BGE 129 III 242 E. 4.2). Franchise und Selbstbehalt sind in der geltend gemachten Höhe zu belegen. Die Beweislast obliegt dem Gesuchsgegner (Art. 8 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_611/2019 vom 29. April 2020 E. 5.4.1 und 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.4.1).
Seite 12/30 6.4 Der Gesuchsgegner reichte bloss eine Prämien- und Kostenübersicht für die Steuerjahre 2019 und 2020 der I.________ Versicherung ein. Gemäss diesen Übersichten beliefen sich die von ihm selbst getragenen Kosten für Selbstbehalt und Franchise im Steuerjahr 2019 auf total CHF 126.20 und im Steuerjahr 2020 auf CHF 956.35 (Vi act. 7/14). Welche medizinischen Leistungen diesen Beträgen zugrunde lagen, substanziiert und dokumentiert der Gesuchsgegner aber nicht. In der Gesuchsantwort führte er bloss pauschal aus, er habe "seit längerem Probleme mit seinen Knien und wird diese im August 2021 erneut operieren müssen" (Vi act. 7 Rz 28). Inwiefern aber die angefallenen Gesundheitskosten mit den Knieproblemen im Zusammenhang stehen, legte er nicht dar und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Gesuchstellerin bestritt die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Gesundheitskosten von CHF 200.00 pro Monat explizit (act. 16 Rz 21). Es wäre daher am Gesuchsgegner gelegen, diese nicht nur substanziiert zu behaupten, sondern auch zu belegen. Dasselbe gilt für die pauschalen Behauptungen zur Psychotherapie. Der Gesuchsgegner legt bis heute keinen Beleg vor, aus dem hervorginge, dass er diese Therapie (nach wie vor) regelmässig besucht und wie hoch die diesbezüglich ungedeckten Gesundheitskosten sind. Das ärztliche Zeugnis von Dr.med. univ. J.________ vom 19. August 2021 besagt einzig, dass der Gesuchsgegner seit 28. Juli 2021 in ambulanter Behandlung ist und Sitzungen "ca. 2-mal pro Monat" stattfinden (Vi act. 17/2). Die für die Berücksichtigung solcher Kosten unabdingbare Gegenwärtigkeit dieser Auslagen kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Mithin wurden die ungedeckten Gesundheitskosten von der Vorinstanz zu Recht im Bedarf des Gesuchsgegners nicht berücksichtigt. 7. Strittig sind weiter die Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz (Mobilitätskosten) des Gesuchsgegners in der Phase bis 31. März 2022. Der Gesuchsgegner will in seinem Bedarf durchgehend Mobilitätskosten von CHF 100.00 angerechnet haben, während die Vorinstanz solche erst ab 1. April 2022 (zweite Phase) anrechnete. 7.1 Die Vorinstanz begründete dies wie folgt: Im Rahmen der zweistufigen Berechnungsmethode seien die Kosten für die Benützung eines Privatfahrzeuges nur dann zu berücksichtigen, wenn dem Privatfahrzeug Kompetenzcharakter zukomme. Für den Kompetenzcharakter entscheidend sei die Frage, ob ein Ehegatte für den Arbeitsweg auf ein Auto angewiesen und das Auto selbst mithin unpfändbar sei (Art. 92 SchKG). Sei es einem Ehegatten hingegen möglich und zumutbar, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, sei ein Auto weder unentbehrlich noch notwendig und somit im Bedarf nicht zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner begründe den Kompetenzcharakter seines Fahrzeugs mit seiner Tätigkeit als Vorarbeiter. Entgegen seinen Vorbringen sei jedoch nicht gerichtsnotorisch, dass man sich als Bauarbeiter bereits um 06.00 Uhr auf der Baustelle einfinden müsse. Zudem komme es nicht auf die allgemein üblichen, sondern die für den Gesuchsgegner bei der G.________ AG geltenden Arbeitszeiten an. Es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, diese Arbeitszeiten genauer darzulegen und beispielsweise mit dem Arbeitsvertrag oder einer Bestätigung der Arbeitgeberin nachzuweisen. Eine pauschale Aussage an der Parteibefragung (act. 21 Ziff. 23) vermöchte dies nicht zu ersetzen. Die Angaben des Gesuchsgegners seien somit zu wenig substanziiert und bewiesen, weshalb die entsprechende Bedarfsposition im behaupteten Umfang schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden könne. Es komme hinzu, dass die künftige Wohnadresse des
Seite 13/30 Gesuchsgegners nicht bekannt sei und im Kanton Zug und der näheren Umgebung regelmässige Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Zug bereits ab 05.30 Uhr bestünden. Selbst wenn der Gesuchsgegner früh mit der Arbeit beginnen müsse, sei daher nicht glaubhaft gemacht, dass dies mit Bahn und Bus nicht möglich sein sollte (Vi act. 34 E. 6.6 S. 10). 7.2 Der Gesuchsgegner wendet ein, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass von der Gesuchstellerin nicht bestritten worden sei, dass der Gesuchsgegner während des Zusammenlebens teilweise auch mit seinem privaten Fahrzeug zur Arbeit gefahren sei. Dies habe dem gelebten Standard entsprochen (act. 1 Rz 17). Dieser Einwand ist unbegründet, da der zuletzt gemeinsam gelebte Standard nicht die Untergrenze, sondern die Obergrenze dessen bildet, was nach der Trennung noch gebührend sein kann (BGE 147 III 293 E. 4.4). Sobald – wie vorliegend – trennungsbedingte Mehrkosten anfallen, denen nicht gleichzeitig ein Einkommensanstieg in mindestens derselben Höhe gegenübersteht, können die Parteien den gemeinsam gelebten Standard nicht mehr erreichen. Ob der Gesuchsgegner jeweils das Fahrzeug verwendet hat, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens Kompetenzcharakter hat. Dass der Gesuchsgegner jedoch nach dem Getrenntleben (oder zuvor) für den Arbeitsweg auf ein Fahrzeug angewiesen ist (oder war), legt er nach wie vor nicht dar. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsgegner bis 31. März 2022 daher zu Recht keine Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz angerechnet. 7.3 Sodann hält der Gesuchsgegner fest, dass, falls das Gericht ihn wider Erwarten mit der Anrechnung von zu tiefen Wohnkosten indirekt zu einem Wegzug in einen anderen Kanton verpflichten würde, ihm unter diesen Umständen zumindest angemessene Auslagen für die Zurücklegung des Arbeitsweges in der Höhe von mindestens CHF 400.00 pro Monat anzurechnen wären (act. 1 Rz 18). Darauf ist nicht mehr näher einzugehen, nachdem aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Gesuchsgegners (dazu E. 12) ohnehin keine Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz mehr anfallen und der Gesuchsgegner auch nicht indirekt zu einem Wegzug aus dem Kanton Zug gezwungen wird (dazu E. 3.3). 8. Des Weiteren sind die Wohnkosten der Gesuchstellerin umstritten. 8.1 Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin deren tatsächlichen Mietzins von CHF 1'600.00 für ihre Wohnung in K.________ an (Vi act. 34 E. 6.6 [S. 7]). 8.2 Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz setze sich im angefochtenen Entscheid mit seinen Vorbringen nicht auseinander, obwohl er die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Wohnkosten bestritten habe. Die Vorinstanz halte lediglich fest, dass es sich rechtfertige, seine Wohnkosten unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Ehegatten ebenfalls auf brutto CHF 1'600.00 pro Monat festzulegen. Damit verletze die Vorinstanz nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern komme auch ihrer Begründungspflicht nicht nach (act. 1 Rz 23). So habe der Gesuchsgegner bereits in seiner Stellungnahme vom 18. August 2021 geltend gemacht, dass sich die entsprechenden Wohnkosten für das Reusstal für eine
Seite 14/30 2,5-Zimmer-Wohnung als massiv übersetzt erweisen würden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Gesuchstellerin diese Wohnung lediglich deshalb gemietet habe, um einen möglichst hohen Notbedarf im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens geltend machen zu können. Dem Mietvertrag lasse sich auch nicht entnehmen, dass es sich bei der aktuellen Wohnung der Gesuchstellerin, wie von ihr pauschal behauptet, um eine spezielle Wohnung für kranke Menschen handle (act. 1 Rz 24 f.). 8.3 Vorliegend braucht nicht geklärt zu werden, ob die Vorinstanz den Anspruch des Gesuchstellers auf rechtliches Gehör, wie von ihm gerügt, verletzt hat, da dieser – allfällige – Mangel im Berufungsverfahren geheilt werden kann. Denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2021 vom 21. Juli 2021 E. 2 m.H. auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2). Das Obergericht verfügt als Berufungsinstanz über volle Kognition zur Überprüfung des angefochtenen Entscheides. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde einen formalistischen Leerlauf verursachen und wäre auch nicht im Interesse des Gesuchsgegners, stellte er doch auch keinen Antrag auf Rückweisung. 8.4 Im Unterhaltsrecht gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten (BGE 147 III 393 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_981/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 3.4). Während der Gesuchsgegner für sich die Anrechnung von Wohnkosten für eine 2,5- bis 3,5-Zimmer- Wohnung von CHF 2'200.00 beansprucht, will er der Gesuchstellerin nur eine 2,5-Zimmer- Wohnung für CHF 1'300.00 zugestehen. Stichhaltige Gründe für diese Ungleichbehandlung nennt er nach wie vor nicht. Im Übrigen legt er auch nicht glaubhaft dar, dass im Reusstal ein Bruttomietzins von CHF 1'600.00 für eine 2,5-Zimmer-Wohnung bzw. eine 3-Zimmer-Wohnung (so beim Gesuchsgegner; E. 3) "massiv übersetzt" bzw. überhaupt zu teuer ist. Der Einwand des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin sei freiwillig ins Reusstal gezogen, ist unbehilflich. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und des Getrenntlebens müssen sich beide Ehegatten – ob freiwillig oder nicht – einschränken. Dass sich die Gesuchstellerin mit dem Wegzug ins Reusstal freiwillig "eingeschränkt" hat, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin somit zu Recht Wohnkosten von CHF 1'600.00 brutto im Monat. 8.5 Da vorliegend aber ein Mankofall vorliegt, das Manko ab 1. Januar 2022 stets CHF 720.00 oder höher ist (dazu E. 13) und nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die unterhaltsberechtigte Partei das Manko zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 3.2 m.H.), spielt es für die Höhe des Unterhaltsbeitrages ab 1. Januar 2022 ohnehin keine Rolle, ob im Bedarf der Gesuchsgegnerin Wohnkosten von CHF 1'300.00 oder CHF 1'600.00 berücksichtigt werden. 9. Schliesslich ist strittig, ob der Gesuchstellerin ab 1. April 2022 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. 9.1 Die Vorinstanz rechnete ihr mangels Arbeitsfähigkeit kein hypothetisches Einkommen an. Zur Begründung führte sie Folgendes aus:
Seite 15/30 9.1.1 Im Eheschutzverfahren sei bei den Einkommen der Ehegatten grundsätzlich von den tatsächlich erzielten Nettoeinkommen auszugehen. Vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten dürfe jedoch bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn einem Ehegatten eine Einkommenssteigerung möglich und zumutbar sei. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen sei Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheine. Tatfrage sei hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv realisierbar sei, was sich anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten etc. bestimme. Da im Eheschutzverfahren die behaupteten Tatsachen nur glaubhaft zu machen seien, genüge es, wenn mehr für eine Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin spreche als dagegen (Vi act. 34 E. 7.2.2). 9.1.2 Als Beweis für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit reiche die Gesuchstellerin verschiedene Arztberichte und Arztzeugnisse ins Recht. Hinsichtlich des Beweiswerts solcher ärztlicher Zeugnisse und Berichte sei entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend seien, auf allseitigen Untersuchungen beruhten, die geklagten Beschwerden berücksichtigten, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden seien und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchteten. Ausserdem sei zu berücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet seien (Vi act. 34 E. 7.2.3). 9.1.3 Die einzelnen von der Gesuchstellerin eingereichten Arztzeugnisse von Dr.med. L.________ der M.________, welche ohne Erklärung einzig festhalten würden, dass eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, hätten gemessen an den genannten Kriterien keinen hohen Beweiswert. Die Erläuterung von Dr.med. L.________ vom 16. Juni 2021 zur Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin würden [hingegen] eine ausführliche und umfassende Diagnose sowie Angaben zu den Untersuchungen enthalten, auf welchen die Diagnose beruhe. So werde festgehalten, dass die Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin sich aus verschiedenen Erkrankungen am Bewegungsapparat ergebe. Auch der Austrittsbericht der Klinik N.________ vom 17. August 2021 äussere sich ausführlich zu den gestellten Diagnosen sowie den Therapien und dem Verlauf während der Hospitalisation vom 19. Juli bis 14. August 2021. Schliesslich halte Dr.med. O.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Sprechstundenbericht vom 22. Oktober 2021 fest, die Problematik der Gesuchstellerin sei schwierig zu behandeln. Die genannten Berichte würden somit sowohl eine Diagnose wie auch eine fundierte Auseinandersetzung mit den von der Gesuchstellerin geklagten Beschwerden enthalten. Der Befund und die medizinischen Zusammenhänge seien mithin detailliert und umfassend geschildert worden. Überdies seien die drei Berichte von Fachpersonen verfasst worden (Dr.med. L.________, FMH Rheumatologie, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH Allgemeine Innere Medizin, Interventionelle Schmerztherapie SSIPM, Delegierte Psychotherapie FMPP und zertifizierter Gutachter SIM sowie Dr.med. P.________, Oberärztin Kardiologie und Dr.med. O.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates). Dass die Gesuchstellerin gesundheitlich
Seite 16/30 angeschlagen sei, würden sodann diverse Untersuchungs- und Behandlungsbestätigungen belegen. Daran ändere auch der Hinweis des Gesuchsgegners auf den Entscheid der IV-Stelle Zug vom 22. April 2021, in welchem verfügt worden sei, dass die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe, nichts. Denn ein abschlägiger Entscheid betreffend Ausrichtung einer IV-Rente könnte nicht einer 100%igen Arbeitsfähigkeit beziehungsweise einer intakten Gesundheit der betreffenden Person gleichgestellt werden. Ausserdem sei gegen diese Verfügung ein Beschwerdeverfahren eingeleitet worden, dessen Urteil noch ausstehend sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die der besagten Verfügung der IV-Stelle Zug zugrunde liegenden medizinischen Unterlagen vom Frühjahr 2021 oder aus dem Jahr 2020 stammten, während die Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden Zeugnisse, der Austrittsbericht der Klinik N.________, die Erläuterung zur Arbeitsunfähigkeit von Dr.med. L.________ und der Sprechstundenbericht von Dr.med. O.________ erst später, nämlich im Sommer/Herbst 2021 ausgestellt worden seien. Unbegründet sei sodann der gesuchsgegnerische Einwand, wonach nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei der erstmalig im Bericht der M.________ vom 16. Juni 2021 attestierten Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % um ein Gefälligkeitszeugnis im Hinblick auf das vorliegende Verfahren handle. In den Akten würden ärztliche Zeugnisse über die Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin vom 1. April 2021 bis 30. November 2021 liegen. Die Gesuchstellerin sei folglich bereits vor ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung und vor der Einleitung des vorliegenden Verfahrens krankgeschrieben worden. Überdies würden die Arztzeugnisse und die drei Berichte von verschiedenen und unabhängigen Fachpersonen stammen. Dagegen spreche denn auch, dass bereits im Juli 2020 ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung gestellt worden sei, mithin ein Jahr vor Verfahrenseinleitung. Im Übrigen vermöchten auch die Aussagen der Gesuchstellerin an der Parteibefragung vom 19. Oktober 2021 die behauptete Arbeitsunfähigkeit zu untermauern. Sie habe ausgeführt, an Fibromyalgie zu leiden. Der Arzt könne nicht sagen, wie lange die Arbeitsunfähigkeit noch dauern werde. Die Krankheit sei nicht heilbar und es müsse bei dieser Krankheit mit dem Schlimmsten gerechnet werden. Es gebe verschiedene Arten von Therapien sowie Medikamente. Sie habe Probleme mit dem Bein und sei wegen dieser Krankheit bereits ein paar Mal hingefallen. Es gebe immer wieder eine neue "Baustelle" und es seien alle Gelenke betroffen. Jeder Tag sei eine Herausforderung. Sie stehe trotz den Schmerzen auf und mache mit Medikamenten das Beste daraus (Vi act. 34 E. 7.2.4). 9.1.4 Insgesamt habe die strittige Arbeitsunfähigkeit von der Gesuchstellerin gestützt auf die eingereichten ärztlichen Atteste sowie die Arztberichte glaubhaft dargelegt werden können und es spreche mehr für eine Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin als dagegen. Ihr könne unter diesen Umständen nicht zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (Vi act. 34 E. 7.2.5). 9.1.5 Hinsichtlich des vom Gesuchsgegner beantragten Gutachtens über die Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin sowie der beantragten Edition der vollständigen IV-Akten sei festzuhalten, dass im Eheschutzverfahren von weitläufigen Beweismassnahmen abzusehen sei. Denn im
Seite 17/30 Gegensatz zur Scheidung stehe beim Eheschutz nicht eine definitive und dauerhafte Lösung im Vordergrund, sondern es gehe vielmehr darum, möglichst schnell eine optimale Situation zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten daher auch im Streitfall nicht die Regel sein und nur dann angeordnet werden, wenn es als das einzige geeignete Beweismittel erscheine. Das Gericht habe somit grundsätzlich auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die bereits vorhandenen Beweismittel abzustellen. Soweit das Sachgericht gestützt auf die abgenommenen Beweismittel bereits seine Überzeugung habe bilden können, verletze seine Weigerung, zusätzlich beantragte Beweismittel abzunehmen, weder den Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) noch den verfassungsmässigen Beweisanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV). Vorliegend habe der Entscheid über die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Grundlage der Parteibefragung sowie der in den Akten liegenden Arztberichte und Arztzeugnisse gefällt werden können. Es würden mithin keine besonderen Umstände vorliegen, die die Einholung eines Gutachtens oder die Edition der vollständigen IV-Akten notwendig machen würden. Die entsprechenden Beweisanträge des Gesuchsgegners würden daher abgewiesen (Vi act. 34 E. 7.2.6). 9.2 Soweit der Gesuchsgegner auf von der Gesuchstellerin eingereichte Berichte, die von der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt wurden (dazu E. 9.1.3), abstellt und deren Beweisrelevanz bemängelt (vgl. etwa den Hinweis auf den Bericht des Q.________ vom 10. Juli 2017 [act. 1 Rz 28]), braucht auf seine Vorbringen nicht eingegangen zu werden (vgl. aber E. 9.4). 9.3 Der Gesuchsgegner rügt sodann, im Bericht von Dr.med. L.________ vom 16. Juni 2021 seien keine auf eine konkrete Arbeitstätigkeit bezogene Hinweise für eine spezifische tatsächliche Beeinträchtigung vorhanden, sondern es werde vielmehr lediglich pauschal festgehalten, dass sich die ausgestellte Arbeitsunfähigkeit auf die Tätigkeit als Coiffeuse beziehe. Die medizinische Situation und die medizinischen Zusammenhänge zwischen den vorhandenen Erkrankungen sowie der attestierten Arbeitsunfähigkeit, wie sie von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefordert würden, seien mithin völlig unklar geblieben und die attestierte Arbeitsunfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden (act. 1 Rz 31). 9.3.1 Gerichte sind bei der Ermittlung der Arbeitsfähigkeit regelmässig auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Es ist dabei Aufgabe der Ärzte, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit näher zu umschreiben (welche Tätigkeiten können in welchem Umfang ausgeführt werden). Die Ärzte haben anzugeben, inwiefern die betroffene Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, wobei sich die Ärzte vor allem zu jenen Funktionen zu äussern haben, die für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der betroffenen Person wesentlich sind (so etwa, ob die Person sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann, ob sie komplexe oder nur einfache Arbeitsabläufe erfassen kann usw.; Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.2). Hinsichtlich des Beweiswerts solcher ärztlicher Zeugnisse und Berichte ist entscheidend, ob diese für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die
Seite 18/30 geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchten. Ausserdem ist zu berücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4). 9.3.2 Dr.med. L.________ hält in seinem erläuternden Bericht vom 16. Juni 2021 (nachfolgend: erläuternder Bericht) einleitend fest, dass sich die "ausgestellte Arbeitsunfähigkeit zu 100 %" auf die "Tätigkeit als Coiffeuse. D.h. eine in mehrheitlich stehender Position mit Belastung der Schulter-Armregion auszuübenden Tätigkeit" bezieht (Vi act. 15/17 S. 2 oben). Anschliessend legt Dr. L.________ dar, welche Erkrankungen am Bewegungsapparat zur Arbeitsunfähigkeit führen. Es sind dies: Tendinophatie der Patellasehne mit Schmerzen bei längerer statischer Belastung im Bereich des Kniegelenks links; Impinement-Syndrom am Schultergelenk links mit dahinter stehender Verletzung der Rotatorenmanschette mit zudem AC-Gelenks-Arthropie/Abnutzung; Schmerzsymptomatik mit Ansatzreizung der Peroneus- Sehne am OSG mit Instabilität dort; symptomatische Coxarthrose mit Labrum-Läsion auf der linken Seite; partiell immobilisierendes lumbospondylogenes Syndrom auf der linken Seite (Vi act. 15/17 S. 2). Zwar handelt es sich bei diesen Ausdrücken um medizinische Fachbegriffe, doch können diese mittels Internetsuche wie folgt erläutert werden: Tendinophatie = nichtentzündliche Sehnenerkrankung; Patellasehne = Verbindung des Oberschenkelmuskels über die Kniescheibe mit dem Schienbein; Impingement-Syndrom = schmerzhafte Einklemmung von Sehnen oder Muskeln innerhalb eines Gelenks; Rotatorenmanschette = vier Sehnen, die den Oberarm umgeben; AC-Gelenk = Schultereckgelenk (Gelenk zwischen Schlüsselbein und einem Teil des Schulterblattes); OSG = oberes Sprunggelenk (Verbindung zwischen Schienbein, Wadenbein und Sprungbein); Coxarthrose = Arthrose im Bereich des Hüftgelenks; Labrum-Läsion = Verletzung der Hüftgelenkslippe; lumbospondylogenes Syndrom = Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die unteren Extremitäten. Im Bericht wird sodann zusammengefasst, dass multiple subjektive und objektive Beschwerden bzw. Erkrankungen am Bewegungsapparat bestehen und diese Summe der sich gegenseitig negativ bedingenden krankhaften Zustände zur Arbeitsunfähigkeit führt (Vi act. 15/17 S. 2). Der Bericht stützt sich sodann immerhin auf drei MRIs und führt unter anderem somatische (d.h. körperliche) Faktoren für die beklagten Beschwerden auf (Vi act. 15/17 S. 1), sodass die Objektivierbarkeit der Beschwerden in gewissem Masse gegeben ist. 9.3.3 Das erste aktenkundige Arztzeugnis, das eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, datiert vom 28. April 2021 und stammt von Dr.med. L.________ (Vi act. 1/7.3). Aus dem Umstand, dass keine Arztzeugnisse für eine frühere Arbeitsunfähigkeit eingereicht wurden und das erwähnte Zeugnis rund zwei Monate vor Einleitung des Eheschutzverfahrens ausgestellt wurde, kann jedoch – entgegen den Mutmassungen des Gesuchsgegners (act. 1 Rz 30) – nicht geschlossen werden, es handle sich um ein Gefälligkeitszeugnis im Hinblick auf das Eheschutzverfahren. Der Gesuchsgegner nennt denn auch keinen Grund, weshalb sich Dr.med. L.________ dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Ausstellens von Gefälligkeitszeugnissen aussetzen sollte (vgl. Art. 318 StGB), bloss um der Gesuchstellerin zu höheren Unterhaltsbeiträgen zu verhelfen.
Seite 19/30 9.3.4 Damit sind – entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners – die medizinischen Zusammenhänge zwischen den Erkrankungen und der attestierten Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar. Insbesondere leuchtet ein, dass das mehrheitliche Stehen und die Belastung der Schulter-Arm-Region bei einer Tätigkeit als Coiffeuse angesichts dieser Erkrankungen bzw. Beschwerden (namentlich der schmerzhaften Einklemmung des Schultergelenks, des instabilen oberen Sprunggelenks, der Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in untere Extremitäten usw.) nicht möglich sind. Die chronische Schmerzsituation stellt gemäss Dr.med. L.________ kein entscheidendes Kriterium dar, kommt aber erschwerend hinzu (Vi act. 15/17 S. 2). Dass der erläuternde Bericht nicht den für ein gerichtliches Gutachten erforderlichen Detaillierungsgrad aufweist, schadet im vorliegenden Verfahren, in welchem die Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen sind (E. 1.4), nicht. 9.4 Weiter rügt der Gesuchsgegner, die Gesuchstellerin habe bereits im Jahr 2017 unter den heute geltend gemachten Beschwerden gelitten und dennoch sei sie damals voll arbeitsfähig gewesen. Ferner sei hervorzuheben, dass die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach die Gesuchstellerin sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021 jeweils weiterhin Kunden empfangen und ihnen die Haare geschnitten habe, unbestritten geblieben seien (act. 1 Rz 28). Dass die Gesuchstellerin bereits im Jahr 2017 unter denselben Beschwerden gelitten hat, behauptete der Gesuchsgegner erstmals in der Berufung und somit verspätet, weshalb darauf nicht einzugehen ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Sodann trifft es zwar zu, dass die Gesuchstellerin die Behauptung des Gesuchsgegners, sie sei noch im Jahr 2020 arbeitsfähig gewesen, habe sich aber damals schon über dieselben Beschwerden beklagt, nicht bestritten hat. Dies spricht in der Tat gegen die Arbeitsunfähigkeit und lässt gewisse Zweifel aufkommen. Das Beweismass des Glaubhaftmachens erfordert allerdings nicht, dass keine ernsthaften Zweifel mehr an einem Sachverhalt bestehen dürfen; vielmehr genügt ein Wahrscheinlichkeitsübergewicht (E. 1.4). Angesichts der Aussagen diverser Fachärzte (E. 9.3 und 9.6.5) erscheint die aktuell bestehende Arbeitsunfähigkeit noch immer wahrscheinlicher als die Arbeitsfähigkeit. 9.5 Des Weiteren wendet der Gesuchsgegner ein, (auch) dem Austrittsbericht der Klinik N.________ vom 17. August 2021 und dem Sprechstundenbericht der R.________ Zug vom 22. Oktober 2021 käme kein Beweiswert in Bezug auf die von der Gesuchsgegnerin behauptete Arbeitsunfähigkeit zu. Aus ihnen ergebe sich keine Arbeitsunfähigkeit und sie enthielten keine Hinweise auf eine tatsächliche Beeinträchtigung in Bezug auf eine bestimmte Erwerbstätigkeit (act. 1 Rz 32). Mit diesem Einwand argumentiert der Gesuchsgegner an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei. Letztere hielt nämlich bloss fest, dass der Austrittsbericht sich ausführlich zu den gestellten Diagnosen sowie den Therapien und dem Verlauf während der Hospitalisation vom 19. Juli bis 14. August 2021 äussere (Vi act. 43 E. 7.2.4 [S. 13 unten]). Dass der Austrittsbericht der Klinik N.________ vom 17. August 2021 Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin enthält, erwog die Vorinstanz nicht. Dasselbe gilt für den Sprechstundenbericht von Dr.med. O.________ vom 22. Oktober 2021 (vgl. Vi act. 34
Seite 20/30 E. 7.2.4 [S. 14 oben]). Mithin ist auf diesen Einwand des Gesuchsgegners nicht weiter einzugehen. 9.6 Schliesslich rügt der Gesuchsgegner, die eingereichten ärztlichen Atteste (Erläuternder Bericht, Austrittsbericht, Sprechstundenbericht) seien keine eigentlichen Beweismittel, sondern Bestandteil der Parteivorbringen. Aus diesem Grund scheine es auch nicht nachvollziehbar, weshalb die vollständigen IV-Akten der Gesuchstellerin infolge ihrer Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht von Amtes wegen beigezogen worden seien, obwohl das Gericht die Gesuchstellerin mit Editionsverfügung vom 23. August 2021 dazu aufgefordert habe, diese vollständig einzureichen. Schliesslich erscheine es auch stossend, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Gesuchstellerin keinerlei Eingang in die Beweiswürdigung gefunden habe (act. 1 Rz 33 f.). 9.6.1 Mit Editionsentscheid vom 23. August 2021 forderte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Gesuchstellerin auf, "Akten zu einem allfälligen IV-Verfahren der Gesuchstellerin" einzureichen. Im Editionsentscheid wurde die Gesuchstellerin auf Art. 164 ZPO hingewiesen, wonach das Gericht bei der Beweiswürdigung berücksichtige, wenn eine Partei die Herausgabe von Urkunden unberechtigterweise verweigere (Vi act. 8). Mit Eingabe vom 20. September 2021 reichte die Gesuchstellerin die Seiten 1, 94 und 95 der Verfügung der IV-Stelle vom 22. April 2021 ein (Vi act. 15/22) und führte dazu aus, dass gegen diese Verfügung eine Beschwerde hängig und das Verfahren somit noch nicht abgeschlossen sei (act. 15 S. 1). 9.6.2 Indem die Gesuchstellerin die IV-Akten nur auszugsweise einreichte, kam sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nach. Die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht sind in Art. 164 ZPO geregelt. Diese Bestimmung enthält keine Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht bei der Beweiswürdigung aus einer unberechtigten Mitwirkungsverweigerung ziehen soll. Insbesondere ist nicht vorgeschrieben, dass das Gericht ohne Weiteres auf die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei schliesst. Die unberechtigte Mitwirkungsverweigerung hat in die freie Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO einzufliessen. Die Weigerung soll sich zwar zu Ungunsten dieser Partei auswirken, der Nachteil darf aber nicht weiter gehen als notwendig (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 164 ZPO N 2). 9.6.3 Entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners fand der Aspekt der Mitwirkung Eingang in die Beweiswürdigung bzw. Urteilsbegründung. So hielt die Vorinstanz nämlich fest, dass keine besonderen Umstände vorliegen würden, welche die Edition der vollständigen IV-Akten notwendig machen würden (Vi act. 34 E. 7.2.6). Die Vorinstanz stellte mithin fest, dass die Gesuchstellerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachgekommen war. Sie schloss daraus aber – zu Recht – nicht, dass die Tatsachenbehauptungen des Gesuchsgegners ohne Weiteres wahr wären, sondern würdigte die im Recht liegenden Beweismittel (vgl. E. 9.1). Obwohl die Gesuchstellerin die IV-Akten nur auszugsweise einreichte, liess sich aus dem eingereichten Auszug immerhin entnehmen, dass der "RAD-Arzt" Dr.med. S.________ in seinem Bericht vom 8. Februar 2021 zu einem anderen Schluss betreffend die Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin gelangte als Dr.med. L.________. Auf einer der eingereichten Seiten der IV-Verfügung ist zudem zusammengefasst die Begründung für diese abweichende ärztliche Einschätzung enthalten (Vi act. 15/22 S. 94 obere Hälfte). Die https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgqyf62ljnfptenru
Seite 21/30 Gesuchstellerin hat somit den für sie negativen Bescheid der IV-Stelle offengelegt. Insofern wiegt die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht schwer, hätte doch die Vorinstanz gestützt darauf ohne Weiteres weitere Urkunden edieren lassen können. 9.6.4 Die Vorinstanz führte zur Würdigung der Beweise unter anderem aus, es sei davon auszugehen, dass die der Verfügung der IV-Stelle Zug zugrunde liegenden medizinischen Unterlagen vom Frühjahr 2021 oder aus dem Jahr 2020 stammten, während die Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden Zeugnisse, der erläuternde Bericht, der Austritts- und der Sprechstundenbericht erst später, nämlich im Sommer/Herbst 2021, ausgestellt worden seien (Vi act. 34 E. 7.2.4). Wie der Gesuchsgegner zu Recht einwendet (act. 1 Rz 29), beruhte die von Dr.med. L.________ am 16. Juni 2021 ausgestellte "Erläuterung zur Arbeitsunfähigkeit" (Vi act. 15/17; erläuternder Bericht) auf dessen Diagnosen vom 2. November 2020 (Vi act. 1/3). Denn die in diesen beiden Berichten vom 16. Juni 2021 und 2. November 2020 jeweils auf der ersten Seite aufgeführten Diagnosen stimmen exakt überein. Soweit ersichtlich sind daher die Diagnosen von Dr.med. L.________ nicht aktueller als die der Einschätzung des "RAD-Arztes" Dr.med. S.________ zugrunde liegenden Diagnosen. Aktueller und von der Vorinstanz ebenfalls erwähnt sind allerdings die Diagnosen weiterer Fachärzte (dazu E. 9.6.5) sowie die Aussagen der Gesuchstellerin an der Parteibefragung (dazu E. 9.7). 9.6.5 Nebst Dr.med. L.________ diagnostizierten auch weitere Ärzte – alles Fachärzte auf dem die Gesuchstellerin betreffenden Gebiet, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – dieselben Beschwerden bei der Gesuchstellerin: Gemäss dem Austrittsbericht von Dr.med. P.________ (vertreten durch Dr.med. T.________) und U.________ von der Klinik N.________ vom 17. August 2021 wurden bei der Gesuchstellerin chronisch undulierende periartikuläre Schmerzen DD im Rahmen einer chronischen Schmerzerkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Folgende somatischen (körperlichen) Faktoren wurden in diesem Zusammenhang angeführt: Degenerative Veränderungen, muskuläre Dysbalance, Insuffizienz, Dekonditionierung, Rotatorenmanschettenläsion (Vi act. 15/20). Mithin haben auch diese Ärzte die bereits von Dr.med. L.________ diagnostizierte Schmerzerkrankung festgestellt und dafür ebenfalls somatische Faktoren verzeichnet. Im Sprechstundenbericht vom 22. Oktober 2021 stellte Dr.med. O.________ von der R.________ Zug folgende Diagnosen [die Anmerkungen in eckigen Klammern entstammen einer Internetsuche]: Jumper's Knee links [Springerknie; Überbelastung der Kniescheibensehne, d.h. der Patellarsehne], Schmerzen Hüfte links bei Labrumschaden [Verletzung der Hüftgelenkslippe], bekannte Fibromyalgie [Bindegewebe-Muskel-Schmerz], Tendovaginitis stenosans [Schnappfinger] Dig I Hand rechts, Ansatztendinopathie [Schädigung der Sehne am Knochenansatz] peroneus brevis [kurzer Wadenbeinmuskel] Sehne OSG [oberes Sprunggelenk] links bei leichtgradiger OSG-Instabilität, Metatarsalgie [Mittelfussschmerzen] Strahl 2 bei relativer Überlänge Fuss links, Schulter links: Impingement [schmerzhafte Einklemmung von Sehnen oder Muskeln innerhalb eines Gelenks] mit artikularseitiger Partialläsion [Sehnendefekt] der Subscapularissehne und der Supraspinatussehne sowie deutlicher AC-Gelenk Arthropathie [Schultergelenkerkrankung], HWS: Cervicobrachialgie [Schmerzen, die von der Halswirbelsäule ausgehen und in den Arm
Seite 22/30 ausstrahlen]. Zur Behandlung verwies er die Gesuchstellerin an Dr.med. V.________ vom Zuger Kantonsspital (Vi act. 26/2). Auch Dr.med. O.________ ortete zahlreiche somatische Faktoren für die Schmerzen der Gesuchstellerin. Dr.med. V.________ sodann stellte am 30. November 2021 einen Antrag auf Kostengutsprache an die I.________ Versicherung. Zur Begründung führte er aus, dass sich eine Dysfunktion der knieführenden Muskulatur, eine diskrete Quadricepssehnentendinopathie [Sehnenansatzentzündung der Quadrizepssehne] sowie eine deutliche Enthesiopathie [schmerzhafte Erkrankung der bindegewebigen Verankerung von kraftübertragenden Sehnen an einem Knochen] der Patellasehne [Verbindung des Oberschenkelmuskels über die Kniescheibe mit dem Schienbein] mit Reizung des Hoffa- Fettkörpers zeige (Vi act. 31/2). Dr.med. V.________ bat die Krankenkasse, die Kosten "der stark leidenden Patientin" zu übernehmen (Vi act. 31/2). 9.6.6 Dem Gesuchsgegner ist insofern zuzustimmen, als von den Parteien in Auftrag gegebene Gutachten oder Stellungnahmen in Bezug auf Fragen, die in gleicher Weise zum Gegenstand eines Gerichtsgutachtens gemacht werden könnten, nach dem Willen des Gesetzgebers für sich allein nicht zum Beweis geeignet sind und insoweit auch nicht unter den Begriff der Urkunde fallen. Sie gelten vielmehr als blosse Parteibehauptungen. Dies schliesst aber nicht aus, dass ein Privatgutachten zusammen mit – durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.2). Über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin liegt eine Vielzahl von Berichten und Zeugnissen im Recht. Anhand dieser Beweismittel ist die Arbeitsunfähigkeit glaubhaft, ohne dass weitere Beweisabnahmen (namentlich ein Gerichtsgutachten; vgl. E. 9.8) vorzunehmen wären. 9.6.7 Aufgrund dessen, dass verschiedene Fachärzte unabhängig voneinander von Herbst 2020 bis Herbst 2021 nahezu dieselben Diagnosen stellten und einer dieser Ärzte eine nachvollziehbare Einschätzung zu den Folgen dieser diagnostizierten Erkrankungen bzw. Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit abgab, durfte die Vorinstanz zu Recht eine weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Gesuchstellerin als glaubhaft betrachten, ohne weitere IV-Akten edieren zu lassen. 9.7 Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, der Vorinstanz könne auch nicht gefolgt werden, wenn diese festhalte, die Aussagen der Gesuchstellerin an der Parteibefragung vermöchten die behauptete Arbeitsunfähigkeit zu untermauern. Die Aussagen würden vielmehr zeigen, dass es sich um rein subjektive Beschwerden handle. Die Gesuchstellerin mache geltend, auf ein Fahrzeug angewiesen und in der Lage zu sein, ein solches zu führen. Weshalb sie dann nicht in der Lage sein soll, als Coiffeuse zu arbeiten, erhelle nicht. Auch habe die Gesuchstellerin nicht in Abrede gestellt, sich auch heute selbst um den Haushalt zu kümmern, was ebenfalls untermauere, dass von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit keine Rede sein könne (act. 1 Rz 36). Die Einwände des Gesuchsgegners treffen nur teilweise zu. Die Schilderung eigener Beschwerden ist per se subjektiv; doch daraus ergibt sich nicht, dass die geschilderten Beschwerden deshalb subjektiv, das heisst nicht objektivierbar, wären (zur Objektivierbarkeit vgl. E. 9.3.2 und 9.6.5). Inwiefern sodann die Möglichkeit zu (gelegentlichen) Autofahrten,
Seite 23/30 wie der Gesuchsgegner behauptet, eine Arbeitsunfähigkeit ausschliesst, ist nicht ersichtlich. Allerdings spricht die – unbestritten gebliebene – volle Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin im Haushalt (Vi act. 21 S. 18) eher gegen eine volle Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse. Doch vermögen auch diese Zweifel nichts daran zu ändern, dass die Wahrscheinlichkeit einer Arbeitsunfähigkeit überwiegt. 9.8 Die Anordnung eines Gutachtens über die Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin rechtfertigte sich angesichts des summarischen Charakters des Eheschutzverfahrens und der erwähnten Aktenlage nicht. Langwierige Abklärungen sind im Eheschutzverfahren grundsätzlich nur anzuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY190047 vom 24. Januar 2020 E. 3.2). Solche liegen hier nicht vor. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorne E. 9.1.5). 9.9 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz weder das Recht falsch angewandt noch den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie gestützt auf die eingereichten Beweismittel zur Auffassung gelangte, der Gesuchstellerin sei einstweilen kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Entsprechend sind auch durch das Obergericht keine weiteren Beweise mehr abzunehmen (vgl. die Beweisofferten in act. 1 Rz 41: Edition der vollständigen IV-Akten und Anordnung eines Gutachtens über die Arbeitsfähigkeit). 10. Strittig ist weiter die Überschussverteilung (act. 1 Rz 42 f.). Wie zu zeigen ist (E. 13), resultiert vorliegend in keiner Phase ein Überschuss, sodass auf die entsprechenden Rügen zur Überschussverteilung nicht einzugehen ist (vgl. aber immerhin E. 11.3). 11. Schliesslich ist über die vom Gesuchsgegner beantragte Anrechnungs- bzw. Rückerstattungspflicht bezüglich allfälliger der Gesuchstellerin rückwirkend zugesprochener IV-Renten zu entscheiden. 11.1 Die Vorinstanz führte dazu unter anderem aus, es sei unbestritten, dass IV-Renten grundsätzlich zum anrechenbaren Einkommen gehörten. Könnte eine allfällige IV-Rente, wie vom Gesuchsgegner beantragt, vollständig von der Unterhaltspflicht in Abzug gebracht werden, würde die Gesuchstellerin schlechter gestellt, als wenn die IV-Rente normal als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt würde und die Gesuchstellerin an einem allfälligen Überschuss beteiligt wäre. Da zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob, ab wann und in welchem Umfang eine IV-Rente zugesprochen werde, könne auch keine konkrete Anrechnungs- bzw. Rückerstattungspflicht festgelegt werden. Sollte der Gesuchstellerin in Zukunft rückwirkend eine IV-Rente zugesprochen werden, so werde dannzumal zu prüfen sein, inwiefern den dadurch veränderten Verhältnissen Rechnung zu tragen sei (Vi act. 34 E. 9). 11.2 Der Gesuchsgegner wendet ein, vorliegend falle eine Überschussverteilung ausser Betracht, weshalb die Gesuchstellerin zu verpflichten sei, eine allfällig rückwirkend zugesprochene IV- Rente für den Zeitraum, in welchem der Gesuchsgegner unterhaltspflichtig sei, nach Abzug ihres Mankos vollumfänglich innert 30 Tagen seit deren Auszahlung an den Berufungskläger zu überweisen (act. 1 Rz 48).
Seite 24/30 11.3 Entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners fällt vorliegend eine Überschussverteilung (falls aufgrund allfälliger IV-Renten ein Überschuss resultieren sollte) nicht ausser Betracht. Bei der zweistufigen Methode ist der Überschuss in der Regel hälftig zu teilen (BGE 147 III 293 E. 4.4) und der Gesuchsgegner bringt nichts vor, das ein Abweichen von der hälftigen Teilung rechtfertigen würde. Wie der Gesuchsgegner zudem selbst ausführt, hat sich das Vermögen der Familie bereits vor dem Getrenntleben vermindert (act. 1 Rz 42 f.). Damit gibt er selbst zu, dass vor dem Getrenntleben keine Sparquote bestand. Entsprechend kann er von vornherein keinen Anspruch auf eine Sparquote, die einer hälftigen Überschussverteilung entgegenstünde bzw. bei der Überschussverteilung zumindest berücksichtigt werden müsste, geltend machen. 11.4 Da die Überschussverteilung nicht ausser Betracht fällt, liefe der vom Gesuchsgegner beantragte (vollumfängliche) Abzug der IV-Rente von seiner Unterhaltspflicht den Berechnungsgrundsätzen der zweistufigen Methode (mit Überschussverteilung) zuwider. Hinzu kommt, dass – wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt – ungewiss ist, ob, ab wann und in welcher Höhe eine IV-Rente geschuldet ist. Angesichts dieser Unsicherheiten ist es nicht möglich, bereits jetzt mittels Bedingungen einen sinnvollen Anpassungsmechanismus für den zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2021 geschuldeten Unterhaltsbeitrag vorzusehen. 12. Strittig ist weiter, ob dem Gesuchsgegner ab 1. Dezember 2021 zufolge seiner Arbeitsunfähigkeit wegen eines Schleudertraumas bloss noch ein um 20 % reduziertes Einkommen anzurechnen ist. 12.1 Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 verlangte der Gesuchsgegner im Umfang der Berufungsanträge Ziffer 1 und 3 die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er sei infolge eines anlässlich einer Frontalkollision erlittenen Schleudertraumas nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, sodass er in der Zwischenzeit nur noch 80 % seines effektiven Monatslohnes ausbezahlt erhalte (act. 5 Rz 8). Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 machte er geltend, seine Arbeitsunfähigkeit dauere bereits über fünf Monate an. Entsprechend sei auf Seiten des Gesuchsgegners "spätestens […] ab März 2022" von einem reduzierten Einkommen in der Höhe von 80 % der bisherigen Einkünfte auszugehen, was rund CHF 5'544.00 netto pro Monat entspreche (act. 23 Rz 25). Die Gesuchstellerin entgegnet, das Novum, mit dem der Antrag um aufschiebende Wirkung begründet worden sei, also der Lohnausweis vom 5. Januar 2022, sei nach Ablauf der Berufungsfrist und somit verspätet eingereicht worden, weshalb es nicht mehr berücksichtigt werden könne; es könne damit auch nicht die Berufungsbegründung ergänzt oder nachgebessert werden (act. 18 Rz 14 ff.). 12.2 Wird mittels erstinstanzlichem Entscheid ein Unterhalt festgelegt und verändern sich die Verhältnisse nach diesem Entscheid, dann sind die neuen Tatsachen nicht im Abänderungsverfahren, sondern im Rahmen der Berufung zu prüfen und zu berücksichtigen, sofern eine Berufung noch möglich ist (vgl. Art. 311 bzw. Art. 314 Abs. 1 ZPO) und die neuen Tatsachen im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO noch vorgebracht werden können. Neuen Tatsachen gleichgestellt sind neue Beweise, mit denen eine damals bereits bekannte Tatsache (unechtes Novum) bewiesen werden kann, sofern damals keine
Seite 25/30 Möglichkeit bestand, diese Beweise vorzubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_42/2019 vom 18. April 2019 E. 3.2). 12.3 Die Vorinstanz führte, wie bereits erwähnt, aus, der Gesuchsgegner behaupte und belege nicht, dass seine am 28. November 2021 diagnostizierte Arbeitsunfähigkeit zufolge Schleudertraumas Auswirkungen auf sein Einkommen hätte. Solche seien aufgrund der Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit bzw. der gemäss Lohnabrechnungen bestehenden Krankentaggeldversicherung auch nicht zu erwarten (Vi act. 34 E. 7.1). Erstmals am 28. Januar 2022 legte der Gesuchsgegner eine Lohnabrechnung, aus der die Lohnreduktion um 20 % hervorgeht, ins Recht. Es handelte sich um die Lohnabrechnung vom 5. Januar 2022 für den Monat Dezember 2021 (act. 5/5). Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 reichte er die Lohnabrechnung vom 3. Februar 2022 für den Monat Januar 2022 ein (act. 12/1). 12.4 Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids (27. Dezember 2021) war die Lohneinbusse bereits eingetreten, war doch gemäss Darstellung des Gesuchsgegners bereits der Dezemberlohn tiefer. Mithin handelt es sich beim tieferen Einkommen des Gesuchsgegners nicht um ein echtes Novum. Neu ist aber, dass für die damals bereits bekannte Tatsache nach dem erstinstanzlichen Entscheid neue Beweismittel entstanden sind, mit denen die damals bereits bekannte Tatsache bewiesen werden kann. Die Berufung wurde rechtzeitig eingereicht und während laufendem Berufungsverfahren reichte der Gesuchsgegner neue Belege (Lohnabrechnungen) ein. Zu prüfen bleibt daher, ob diese neuen Beweismittel im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO noch vorgebracht werden konnten. 12.5 Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Ohne Verzug bedeutet möglichst sofort nach ihrem Bekanntwerden bzw. ihrer Entdeckung. Als Grundregel gilt eine Frist von 10 Tagen. Die zulässige Frist kann jedenfalls nicht unabhängig von den Umständen, insbesondere der Komplexität der Noven beurteilt werden. Vielmehr hat das Gericht in Würdigung der konkreten Umstände nach Ermessen zu entscheiden, ob die Noven rechtzeitig vorgebracht wurden (Urteil des Bundesgerichts 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 12.6 Dass die Lohnabrechnungen vor erster Instanz noch nicht vorlagen und entsprechend nicht vorgebracht werden konnten, ist selbsterklärend. Zu prüfen bleibt, ob die Lohnabrechnungen ohne Verzug beim Obergericht eingereicht wurden. Mangels substanziierter gegenteiliger Vorbringen (vgl. die unsubstanziierte Behauptung, das Datum vom 5. Januar 2022 bedeute nicht, dass die Lohnabrechnung auch an diesem Tag verschickt worden sei [act. 23 Rz 20]) ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner die Lohnabrechnung vom 5. Januar am 6. Januar 2022 erhalten hat. Bis zur Einreichung der Lohnabrechnung am 28. Januar 2022 sind über 20 Tage bzw. rund drei Wochen verstrichen. Da es sich bei der Lohnabrechnung nicht um ein komplexes Novum handelt und dem Gesuchsgegner die Bedeutung der Lohnabrechnungen für den Nachweis der Lohneinbusse bewusst war oder gewesen sein musste, sind drei Wochen zu lange. Mithin ist auf diesen Beleg nicht mehr abzustellen und die Lohnabrechnung vom 5. Januar 2022 ist nicht mehr zu beachten. Indessen ist die Lohnabrechnung für den Januar 2022, datierend vom 3. Februar 2022 (act. 12/1), unverzüglich eingereicht worden. Ebenfalls rechtzeitig eingereicht wurde das Schreiben der
Seite 26/30 Arbeitgeberin des Gesuchsgegners (G.________ AG) vom 27. April 2022, worin ausgeführt wird, dass der 20%ige Lohnabzug bei Unfall monatlich schwanke, doch sollte es mit dem vollen Taggeld jeweils 80 % ergeben (act. 23/7). Damit ist glaubhaft, dass sich der Lohn des Gesuchsgegners spätestens ab 1. Januar 2022 um 20 % verringerte. Mithin ist dem Gesuchsgegner ab 1. Januar 2022 ein vermindertes monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von CHF 5'544.00 (= CHF 6'930.00 [Vi act. 34 E. 7.1] x 80 %) anzurechnen. Ob, wann und in welchem Umfang sich diese Lohneinbusse demnächst wieder verändert, steht nicht fest. Entsprechend kann dieser Umstand im vorliegenden Urteil nicht berücksichtigt werden, sodass die Gesuchstellerin gegebenenfalls auf ein Abänderungsverfahren verwiesen bleibt. Im Übrigen ist anzumerken, dass es nicht zweckmässig wäre, das vorliegende Berufungsverfahren zu sistieren (Art. 126 ZPO), bis feststeht, wie lange die Arbeitsunfähigkeit und damit die Lohneinbusse fortbesteht; die Sistierung liefe dem im Eheschutzverfahren akzentuiert geltenden Beschleunigungsgebot zuwider, insbesondere weil nicht zu erwarten ist, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit in naher Zukunft geklärt wird. 12.7 Ob der Gesuchsgegner die Berufung aus einem anderen Grund einreichte bzw. er sie noch nicht mit seinem reduzierten Einkommen begründete, ist unerheblich. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei erst später entstehenden Beweismitteln deren Inhalt in der Berufungsschrift noch nicht vorgebracht werden kann. Es kann nicht verlangt werden, dass bei vor erster Instanz fehlenden Beweismitteln ins Blaue hinein Berufung erhoben wird in der Hoffnung, während des Berufungsverfahrens würden die benötigten Beweismittel noch entstehen. Vorliegend hätte der Gesuchsgegner zwar im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist bereits über die Lohnabrechnung vom 5. Januar 2022 verfügt, weshalb er dies in der Berufung hätte rügen können. Dass er dies nicht getan hat, hat jedoch nicht zur Folge, dass er mit später entstandenen Beweismitteln zu diesem Thema nicht mehr zu hören wäre, sofern diese späteren Beweismittel ihrerseits jeweils echte Noven darstellen und rechtzeitig im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO eingereicht wurden (dazu E. 12.6). 12.8 Solange der Gesuchsgegner nicht arbeitstätig ist (und einen tieferen Lohn bezieht), fallen bei ihm offenkundig auch keine Kosten für auswärtige Verpflegung und für die Fahrt zum Arbeitsplatz mehr an. Entsprechend sind ab 1. Januar 2022 diese Auslagen für auswärtige Verpflegung von CHF 220.00 und für die Fahrt zum Arbeitsplatz von CHF 100.00 (Letztere wären ohnehin erst ab 1. April 2022 anzurechnen gewesen [E. 7]) im Bedarf des Gesuchsgegners nicht zu berücksichtigen. 13. Nach dem Gesagten berechnet sich der Unterhalt wie folgt: 13.1 Es sind drei Phasen zu bilden. Die erste dauert vom 1. Juli 2021 (Datum des Getrenntlebens) bis 31. Dezember 2021 (Lohnreduktion des Gesuchsgegners), die zweite vom 1. Januar bis 31. März 2022 (Anrechnung von tieferen Wohnkosten beim Gesuchsgegner) und die dritte Phase ab 1. April 2022. Das Einkommen und der Bedarf der Parteien gestalten sich in diesen drei Phasen wie folgt (Änderung zur vorangehenden Phase jeweils kursiv): Gesuchstellerin Gesuchsgegner (1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021) Gesuchsgegner (1. Januar bis 31. März 2022) Gesuchsgegner (ab 1. April 2022) Einkommen CHF 0.00 CHF 6'930.00 CHF 5'544.00 CHF 5'544.00
Seite 27/30 Bedarf Grundbetrag CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 CHF 1'200.00 Wohnkosten (inkl. NK) CHF 1'600.00 CHF 2'200.00 CHF 2'200.00 CHF 1'800.00 Krankenkasse (KVG) CHF 374.45 CHF 307.25 CHF 307.25 CHF 307.25 Prämienverbilligung - CHF 134.00 - CHF 00.00 - CHF 83.00 - CHF 83.00 Fahrt zum Arbeitspl. CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 Auswärtige Verpfl. CHF 0.00 CHF 325.50 CHF 0.00 CHF 0.00 Total Bedarf CHF 3'040.45 CHF 4'032.75 CHF 3'624.25 CHF 3'224.25 Differenz - CHF 3'040.45 CHF 2'897.25 CHF 1'919.75 CHF 2'319.75 13.2 In allen drei Phasen resultiert ein Manko, weil der jeweilige Gesamtbedarf das jeweilige Gesamteinkommen übersteigt. Dem unterhaltspflichtigen Gesuchsgegner ist in jedem Fall sein betreibungsrechtliches Existenzminimum zu belassen (E. 1.2). Mithin schuldet er für die jeweiligen Phasen folgenden Ehegattenunterhalt (gerundet): Phase 1: CHF 2'900.00 (≈ CHF 6'930.00 ./. CHF 4'032.75) Phase 2: CHF 1'920.00 (≈ CHF 5'544.00 ./. CHF 3'624.25) Phase 3: CHF 2'320.00 (≈ CHF 5'544.00 ./. CHF 3'224.00) 13.3 Das Manko der Gesuchstellerin beläuft sich für die jeweiligen Phasen auf folgenden Betrag (gerundet): Phase 1: CHF 140.00 (≈ CHF 3'040.45 ./. CHF 2'900.00) Phase 2: CHF 1'120.00 (≈ CHF 3'040.45 ./. CHF 1'920.00) Phase 3: CHF 720.00 (≈ CHF 3'040.45 ./. CHF 2'320.00) 14. Abschliessend ist über die Prozesskosten zu befinden. 14.1 Die Prozesskosten sind grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsgegner unterliegt im Berufungsverfahren mit seinem Antrag betreffend Rückerstattung im Umfang allfälliger IV-Renten für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 vollumfänglich sowie mit seinem Antrag, ab 1. Januar 2022 keinen Unterhalt mehr zu bezahlen, teilweise. In der ersten Phase (diese dauert 6 Monate) fällt der Unterhaltsbeitrag um monatlich CHF 52.00 tiefer aus, in der zweiten Phase (3 Monate) um CHF 1'032.00 und in der dritten Phase (unbefristet) um CHF 940.00. Die ersten beiden Phasen fallen aufgrund bloss geringer Herabsetzung bzw. geringer Dauer verhältnismässig wenig ins Gewicht. Die Herabsetzung in der dritten Phase, in welcher der Gesuchsgegner gemäss Ziffer 1 seines Berufungsantrags keinen Unterhalt bezahlen wollte, beträgt jedoch immerhin 28,8 % (von CHF 3'260.00 auf CHF 2'320.00). Insgesamt rechtfertigt es sich, die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln und der Gesuchstellerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 14.2 Die eherechtlichen Verfahren sind im kantonalen Verfahren als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zu behandeln. Gemäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG beträgt die Entscheidgebühr grundsätzlich CHF 1'600.00 bis CHF 10'000.00, wobei diese Gebühr im summarischen Verfahren bis zur Hälfte ermässigt werden kann (§ 13 Abs. 2 KoV OG). Einerseits waren die Eingaben der Parteien relativ umfassend, doch ist andererseits zu berücksichtigen, dass "nur" der Unterhalt strittig war. Demnach ist die Entscheidgebühr für
Seite 28/30 das Berufungsverfahren auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Davon hat der Gesuchsgegner drei Viertel und die Gesuchstellerin einen Viertel zu bezahlen. 14.3 Die Parteientschädigung richtet sich nach § 4 Abs. 1 AnwT. Gemäss dieser Bestimmung beträgt das Grundhonorar unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes in der Regel zwischen CHF 1'000.00 und CHF 15'000.00. Im summarischen Verfahren wird das Grundhonorar in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel, in besonderen eherechtlichen Verfahren und bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten auf drei Viertel bis einen Viertel herabgesetzt (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für das Rechtsmittelverfahren dürfen sodann ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Angemessen ist vorliegend ein Grundhonorar von CHF 5'000.00. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7,7 % (§ 25a AnwT) resultiert eine Parteientschädigung von gerundet CHF 4'550.00. Entsprechend dem Prozessausgang hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin davon 2/4 (= 3/4 ./. 1/4), ergebend CHF 2'775.00, zu ersetzen. 14.4 Der Ordnung halber ist anzumerken, dass die Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren nicht mehr beantragte (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). 14.5 Zu den Prozesskosten vor erster Instanz ist Folgendes festzuhalten: Ohne die vorliegend berücksichtigte Reduktion des Einkommens des Gesuchsgegners wäre der vorinstanzliche Entscheid weitestgehend zu bestätigen gewesen. Die Abweichungen wären nur geringfügig gewesen (CHF 200.00 weniger Ehegattenunterhalt ab 1. April 2022 zufolge entsprechend höherer Wohnkosten des Gesuchsgegners [E. 3] und individuelle Prämienverbilligung von monatlich CHF 83.00 erst ab 1. Januar 2022 anstatt 1. Juli 2021 [E. 5]). Zur Einkommensreduktion führt selbst der Gesuchsgegner aus, dass von einer falschen Rechtsanwendung oder unrichtigen Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf sein Einkommen durch die Vorinstanz nirgends die Rede sei (act. 23 Rz 19). Entsprechend ist an der vorinstanzlichen Prozesskostenverteilung samt Abweisung des Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses (Dispositiv-Ziffern 5-7 des angefochtenen Entscheids) festzuhalten. 15. Liegt einzig die Unterhaltsfrage im Streit, handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne des BGG (Urteil des Bundesgerichts 5A_192/2016 vom 6. September 2016 E. 1). Für die Beschwerdefähigkeit des Entscheides ist massgebend, was vor der letzten kantonalen Instanz streitig geblieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_296/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.1). Als Wert wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 51 Abs. 4 BGG). Der Streitwert beträgt unter diesem Aspekt mehr als CHF 30'000.00.
Seite 29/30 Urteilsspruch 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.2 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 27. Dezember 2021 aufgehoben und wie folgt ersetzt: " 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt folgenden monatlichen Beitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Beiträge handelt: Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021: CHF 2'900.00; vom 1. Januar bis 31. März 2022: CHF 1'920.00; ab 1. April 2022: CHF 2'320.00. " 1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 3'000.00 wird im Umfang von CHF 750.00 der Gesuchstellerin und im Umfang von CHF 2'250.00 dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.00 verrechnet. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 750.00 zu ersetzen. 3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'775.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 30/30 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2021 422) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2021 102) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Dr.iur. A. Staub MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: