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Zug Obergericht Sonstiges 25.02.2022 Z2 2021 51

25. Februar 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·6,565 Wörter·~33 min·4

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 1. Oktober 2021) | vors Massn Dauer Scheidungspro

Volltext

20220106_161934_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2021 51 Oberrichter Dr.iur. A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch Urteil vom 25. Februar 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA Dr.iur. B.________, Gesuchsteller und Berufungskläger, gegen C.________, vertreten durch RA MLaw D.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 1. Oktober 2021)

Seite 2/16 Rechtsbegehren Gesuchsteller und Berufungskläger 1. Der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 1. Oktober 2021 im Verfahren ES 2021 206 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Gesuchsteller sei während der Dauer des Scheidungsverfahrens (Verfahrens-Nr. A1 2021 26) zu ermächtigen, bezüglich des im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Grundstücks Nr. ________ G.________ auch wichtigere Verwaltungshandlungen nach Art. 647b ZGB, zumindest aber den Abschluss eines Pachtvertrags, ohne Zustimmung der Gesuchsgegnerin vorzunehmen. 3. Der Gesuchsteller sei während der Dauer des Scheidungsverfahrens (Verfahrens-Nr. A1 2021 26) zu ermächtigen, bezüglich des im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Grundstücks Nr. ________ G.________ auch notwendige bauliche Massnahmen nach Art. 647c ZGB ohne Zustimmung der Gesuchsgegnerin vorzunehmen. 4. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin, und zwar für das vorliegende als auch für das vorinstanzliche Verfahren. Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung vom 14. Oktober 2021 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7,7 % MWST auf der Parteientschädigung zu Lasten des Gesuchstellers. Sachverhalt 1.1 A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) haben am tt.mm.1990 geheiratet (Vi act. 1/2). Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Der Gesuchsteller ist von Beruf Landwirt und brachte das Eigentum an der landwirtschaftlichen Liegenschaft "E.________" (Grundstück Nr. ________ GB G.________; nachfolgend: Liegenschaft), auf der er aufgewachsen ist und die er im Jahr 1971 seinem Vater abgekauft hat (Vi act. 1/5), in die Ehe ein. Das Grundstück umfasst eine Fläche von ________ m2 und es befinden sich darauf heute ein "Gadenhaus", eine Scheune, eine Weidescheune, ein Zweifamilienhaus, ein Laufstall und eine Remise. 1.2 Mit öffentlicher Urkunde vom 20. Februar 2004 übertrug der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin das hälftige Miteigentum an der Liegenschaft (Vi act. 1/6). Die Hintergründe dieser Transaktion sind nicht schriftlich dokumentiert und zwischen den Parteien umstritten. Im Juli 2015 zog die Gesuchsgegnerin aus der ehelichen Wohnung im "E.________" aus (Vi act. 9 Ziff. 3). Seither leben die Parteien getrennt. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens vor dem Bezirksgericht Willisau trafen sie am 24. November 2015 eine einvernehmliche Regelung über die Folgen des Getrenntlebens und legten dabei unter anderem fest, dass die eheliche Wohnung dem Gesuchsteller zugewiesen werde und sämtliche Einkünfte und Auslagen des gemeinschaftlichen Betriebs inkl. Liegenschaft über

Seite 3/16 das gemeinsame Konto bei der Bank F.________ abzuwickeln seien. Über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft trafen sie keine Regelung (Vi act. 1/4). Die Vereinbarung wurde am 25. November 2015 vom Bezirksgericht Willisau genehmigt (Vi act. 1/3). Danach unterhielten die Parteien kaum noch Kontakt miteinander. 1.3 Am 17. März 2020 schloss der Gesuchsteller mit seinem Neffen F.________, der mit seiner Familie bereits seit dem Jahr 2004 auf dem Hof wohnte und auch bei der Bewirtschaftung des Betriebs mithalf, einen 9-jährigen Pachtvertrag über Teile der Liegenschaft ab (Vi act. 1/16). Die Gesuchsgegnerin wandte sich daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 26. November 2020 ein erstes Mal an F.________ und machte geltend, der Pachtvertrag sei ohne ihre Zustimmung als Miteigentümerin abgeschlossen worden und daher nichtig. F.________ habe das Pachtobjekt daher bis zum 31. Januar 2021 zu verlassen (Vi act. 1/22). Am 2. März 2021 machte sie sodann ein Pächterausweisungsverfahren im Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) beim Kantonsgericht Zug anhängig, das mit einem Nichteintretensentscheid endete (Verfahren ES 2021 88; Vi act. 11/29). Daraufhin leitete die Gesuchsgegnerin beim Kantonsgericht Zug ein ordentliches Verfahren um Pächterausweisung gegen F.________ ein (Verfahren A3 2021 37; Vi act. 11/30-31). 1.4 Seit dem 26. März 2021 ist beim Kantonsgericht Zug zudem ein Scheidungsverfahren zwischen den Parteien pendent (Verfahren A1 2021 26; Vi act. 1/1a). 2.1 Mit Eingabe vom 14. April 2021 beantragte der Gesuchsteller den Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens und stellte namentlich folgendes Rechtsbegehren (Vi act. 1): "1. Der Gesuchsteller sei während der Dauer des Scheidungsverfahrens (Verfahrens-Nr. A1 2021 26) zu ermächtigen, bezüglich des im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Grundstücks Nr. ________ G.________ auch wichtigere Verwaltungshandlungen nach Art. 647b ZGB, insbesondere den Abschluss eines Pachtvertrags, ohne die Zustimmung der Gesuchsgegnerin vorzunehmen. 2. Der Gesuchsteller sei während der Dauer des Scheidungsverfahrens (Verfahrens-Nr. A1 2021 26) zu ermächtigen, bezüglich des im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Grundstücks Nr. ________ G.________ auch notwendige bauliche Massnahmen nach Art. 647c ZGB ohne Zustimmung der Gesuchsgegnerin vorzunehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin." 2.2 Die Gesuchsgegnerin nahm zum Gesuch mit Eingabe vom 19. Mai 2021 Stellung und beantragte dessen kostenfällige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei (Vi act. 7). 2.3 Am 2. September 2021 wurden die Parteien von der Einzelrichterin persönlich befragt. Im Anschluss fand eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher beide Parteien je zwei Parteivorträge hielten und im Wesentlichen an ihren Standpunkten festhielten (Vi act. 9-10). 2.4 Am 1. Oktober 2021 trat die Einzelrichterin auf Ziff. 1 des gesuchstellerischen Rechtsbegehrens nicht ein und wies dessen Ziff. 2 ab. Zusätzlich auferlegte sie dem Gesuchsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 2'500.00

Seite 4/16 und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin von CHF 5'546.55 inkl. MWST (ES 2021 206, Vi act. 19). 3.1 Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung ein und stellte eingangs erwähntes Rechtsbegehren (act. 1). 3.2 Die Gesuchsgegnerin reichte am 29. Oktober 2021 die Berufungsantwort ein und schloss auf kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). 3.3 Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt. Erwägungen 1.1 Die Berufung gegen im summarischen Verfahren ergangene Entscheide ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 und 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1, je m.w.H.).

Seite 5/16 1.2 Die örtliche Zuständigkeit der Zuger Gerichte wie auch die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist – vorbehältlich einer ausreichenden Begründung – einzutreten. 2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt (Vi act. 19 E. 3.4 ff.): 2.1 Jedes gerichtliche Eingreifen setze unter anderem ein schutzwürdiges Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei voraus (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Fehle diese Prozessvoraussetzung, trete das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein. Das Rechtsschutzinteresse könne rechtlicher oder tatsächlicher Art sein. Ein schutzwürdiges Interesse sei vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig mache. Um den Bestand des schutzwürdigen Interesses zu beurteilen, müsse das Gericht die dem Prozess zugrunde liegenden materiellen Verhältnisse einer Prüfung unterziehen, wobei diese Prüfung den Rahmen einer summarischen Überprüfung nicht sprengen dürfe. Ob dann eine Partei am geltend gemachten materiellen Rechtsverhältnis tatsächlich berechtigt sei, müsse im Rahmen der Urteilsfindung entschieden werden. 2.2 Der Abschluss eines Pachtvertrages diene der Bewirtschaftung eines Grundstückes und gehöre damit zur Verwaltung von Miteigentum gemäss Art. 647 ff. ZGB. Gemäss Art. 647b Abs. 1 ZGB könnten mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich den grösseren Teil der Sache vertritt, wichtigere Verwaltungshandlungen durchgeführt werden, insbesondere die Änderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflösung von Miet- und Pachtverträgen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zuständigkeit nicht auf gewöhnliche Verwaltungshandlungen beschränkt sei. Das gesetzlich vorgesehene Quorum sei dispositiver Natur und könne durch die Gemeinschaft beidseitig verändert werden. 2.3 Der Gesuchsteller habe unbestrittenermassen am 17. März 2020 mit seinem Neffen, F.________, einen Pachtvertrag über 459,51 Aren Pachtfläche (Naturwiese und Weide) sowie die Scheune, die Weidescheune (Lagerraum) und die Remise auf dem Grundstück Nr. ________, Grundbuch G.________, abgeschlossen. Das besagte Grundstück der Parteien sei mithin bereits seit dem 17. März 2020 verpachtet und werde auch heute noch von F.________ bewirtschaftet. Da die Gesuchsgegnerin als hälftige Miteigentümerin – nach eigenen Ausführungen – keine Zustimmung zum Abschluss dieses Pachtvertrages erteilt habe und somit ihrer Meinung nach kein gültiger Beschluss der Miteigentümergemeinschaft über den Abschluss eines Pachtvertrages zustande gekommen sei, habe sie beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, ein Gesuch betreffend Pachtausweisung (Rechtsschutz nach Art. 257 ZPO) eingereicht. Auf das Gesuch sei mit Entscheid vom 6. Mai 2021 nicht eingetreten worden (Verfahren ES 2021 88), woraufhin die Gesuchsgegnerin ein ordentliches Verfahren betreffend Pachtausweisung eingeleitet habe (Verfahren A3 2021 37). In diesem Verfahren werde zu prüfen und entscheiden sein, ob der vom Gesuchsteller abgeschlossene Pachtvertrag mit seinem Neffen F.________ gültig zustande gekommen sei oder nicht. Bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im Verfahren A3 2021 37 bleibe F.________ vorerst Pächter der 459,51 Aren Pachtfläche (Naturwiese und Weide) sowie der Scheune, der Weidescheune (Lagerraum) und der Remise auf dem Grundstück Nr. ________, Grundbuch G.________. Es bestehe daher kein Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers, ihn bis zum Vorliegen des Scheidungsentscheides zum Abschluss eines Pachtvertrages ohne

Seite 6/16 Zustimmung der Gesuchsgegnerin zu ermächtigen. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 des Gesuchstellers sei mithin mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. 2.4 Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig seien, könnten mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer ausgeführt werden, soweit sie nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen von jedem einzelnen vorgenommen werden dürften (Art. 647c ZGB). Art. 647 Abs. 2 ZGB gebe dem einzelnen Gemeinschafter zwingend einen Anspruch auf Durchführung notwendiger Massnahmen. Sei demnach die Gemeinschaft nicht bereit, einen Mehrheitsbeschluss zu fassen, müsse der handlungswillige Miteigentümer das Gericht anrufen. Sei eine notwendige Handlung zudem dringlich, so könnten Sofortmassnahmen auch ohne richterliche Anordnung getroffen werden. 2.5 Die blosse Möglichkeit der Nichteinigung über die Ausführung von baulichen Massnahmen begründe keinen Anspruch eines einzelnen Miteigentümers, vorsorglich das Gericht anzurufen. Wie die Gesuchsgegnerin richtigerweise ausführe, könne ein Miteigentümer erst an das Gericht gelangen, wenn klar sei, welche bauliche Massnahme vorgenommen werden müsse, und der notwendige Mehrheitsbeschluss der Miteigentümer darüber nicht zustande gekommen sei. Das Gericht könne nur konkrete einzelne Handlungen anordnen. Der Gesuchsteller behaupte nicht, mit der Gesuchsgegnerin überhaupt eine Einigung über notwendige bauliche Massnahmen gesucht zu haben. Er substanziiere auch nicht, um welche notwendigen baulichen Massnahmen es sich handeln solle. Die Frage der Notwendigkeit einer baulichen Mass-nahme lasse sich denn auch nicht allgemein beantworten. Es komme immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Es wäre mithin am anwaltlich vertretenen Gesuchsteller gelegen, im vorliegenden Prozess zu substanziieren, um welche notwendigen baulichen Massnahmen es sich handle. Der Gesuchsteller habe keinen gesetzlichen Anspruch, sich zur Vornahme unbestimmter künftiger baulicher Massnahmen durch das Gericht ohne vorgängige Zustimmung durch die Gesuchsgegnerin ermächtigen zu lassen. Dies würde faktisch einer alleinigen Verfügungsbefugnis gleichkommen und würde das Konstrukt des Miteigentums von vornherein umgehen. Der gesuchstellerische Antrag, während der Dauer des Scheidungsverfahrens bezüglich des im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Grundstückes Nr. ________, Grundbuch G.________, notwendige bauliche Massnahmen nach Art. 647c ZGB ohne Zustimmung der Gesuchsgegnerin vornehmen zu können, sei daher abzuweisen. 3. Der Gesuchsteller hält in seiner Berufung an seinen beiden Anträgen fest. Als Erstes ist auf seine Rügen im Zusammenhang mit seinem ersten Antrag einzugehen (Ermächtigung zur Vornahme wichtigerer Verwaltungshandlungen nach Art. 647b ZGB ohne Zustimmung der Gesuchsgegnerin). Auf diesen Antrag ist die Vorinstanz nicht eingetreten, weil sie kein Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers erkannte. Dagegen bringt der Gesuchsteller zusammengefasst Folgendes vor (act. 1 Rz 8.2.1): 3.1 Als vorsorgliche Massnahmen kämen unter anderem Regelungsmassnahmen in Frage, welche die Festlegung eines modus vivendi bei einem Dauerrechtsverhältnis bezweckten und für die Prozessdauer eine provisorische Ordnung bzw. eine vorläufige Friedensordnung schaffen sollten. Der Gesuchsteller habe im Scheidungsverfahren beantragt, dass das Grundstück Nr. ________ G.________ ihm zu Eigentum zuzuweisen sei. Mit den

Seite 7/16 beantragten vorsorglichen Massnahmen habe deshalb eine vorläufige Regelung zwischen den Ehegatten in Bezug auf das sich im Miteigentum befindliche Grundstück bis zur Urteilsfällung im Scheidungsverfahren erreicht werden sollen. Der Gesuchsteller sei verpflichtet, das Grundstück landwirtschaftlich zu bewirtschaften bzw. bewirtschaften zu lassen, was aufgrund des Verhaltens der Gesuchsgegnerin und ihrer eigenen Aussage nicht einvernehmlich möglich sei. Bis das Urteil im Scheidungsprozess gefällt werde, sei es somit nötig, eine vorläufige Regelung bzw. eine Friedensordnung bezüglich der Bewirtschaftung und Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit sowie des Werts des Grundstückes anzuordnen, zumal sich das Hauptverfahren mit allfälligen Rechtsmittelverfahren höchstwahrscheinlich über mehrere Jahre hinziehen werde. Dies könne man bereits am Beispiel der von der Gesuchsgegnerin eingeleiteten Verfahren betreffend Pächterausweisung sehen. Der Gesuchsteller sei daher gezwungen gewesen, eine vorläufige Ordnung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien zu verlangen, wenn die Bewirtschaftung und Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit sowie des Werts des Grundstücks bis zum Ergehen des Scheidungsurteils sichergestellt werden solle. Das Rechtsschutzinteresse ergebe sich daher bereits daraus. 3.2 Das Rechtsbegehren sei denn auch nicht bloss auf die Ermächtigung zum Abschluss eines Pachtvertrags beschränkt gewesen, obwohl die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nur diesen Teil des Begehrens behandelt und dadurch das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt habe. Vielmehr habe der Gesuchsteller allgemein die Ermächtigung zu wichtigeren Verwaltungshandlungen beantragt, um die Bewirtschaftung des Grundstücks sicherzustellen. Gerade Handlungen hinsichtlich der Bewirtschaftung, des Gebrauchs und der Nutzung des Miteigentums im Rahmen seiner Zweckbestimmung würden unter wichtigere Verwaltungshandlungen nach Art. 647b ZGB fallen. Wenn man der Auffassung der Vorinstanz folgen wolle, dass das Gericht nur konkrete einzelne Handlungen anordnen könne und praktisch allgemein Bewirtschaftungshandlungen unter wichtigere Verwaltungshandlungen nach Art. 647b ZGB fallen würden, bräuchte der Gesuchsteller für jede einzelne Handlung die Zustimmung der Gesuchsgegnerin, was für jede einzelne Handlung ein separates Gerichtsverfahren nach sich ziehen müsste. Dies sei dem Gesuchsteller nicht zumutbar. 3.3 Zum Rechtsschutzinteresse sei zudem festzuhalten, dass mit Pachtvertrag vom 17. März 2020, der nun Gegenstand des Verfahrens A3 2021 37 sei, nur 459,51 Aren Naturwiese und Weide sowie die Gebäude mit den Assek.-Nrn. ________, ________ und ________ verpachtet worden seien. Das gesamte Grundstück umfasse aber eine Fläche von ________ m2 [= ________ Aren] sowie weitere Gebäude. Somit gehe der gesuchstellerische Antrag bereits in Bezug auf die Ermächtigung zum Abschluss eines Pachtvertrags über das hinaus, was Gegenstand des Verfahrens A3 2021 37 sei. Dem Gesuchsteller komme deshalb auch im Zusammenhang mit der Ermächtigung zum Abschluss eines Pachtvertrags ein schutzwürdiges Interesse zu. Im Übrigen beantrage die Gesuchsgegnerin im Verfahren um Pächterausweisung, dass der Neffe des Gesuchstellers unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall das Pachtobjekt innert 10 Tagen zurückzugeben habe. Bei Gutheissung dieses Antrags würde somit nicht mehr ausreichend Zeit verbleiben, um rechtzeitig eine (superprovisorische) Ermächtigung zum Abschluss eines Pachtvertrags vom Scheidungsgericht zu erhalten. Der Neffe des Gesuchstellers könne die gesamten Maschinen und Werkzeuge nicht innert weniger Tage verschwinden lassen. Deshalb müsste

Seite 8/16 er das Pachtobjekt bei einem ungünstigen Entscheid sofort vorsorglich räumen. Dies bedeute eine unzumutbare Unsicherheit für den Gesuchsteller und seinen Neffen. 4. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, setzt auch ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Partei voraus (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; vgl. Sprecher, Basler Kommentar, 3. A. 2017, vor Art. 261-269 ZPO N 74). Dieses sogenannte Rechtsschutzinteresse muss aktuell und praktisch sein, d.h. das Urteil muss dem Gesuchsteller im Fall seines Obsiegens einen Nutzen bringen (Zingg, Berner Kommentar, 2012, Art. 59 ZPO N 45 ff.). 4.1 Der Gesuchsteller bringt zu Recht vor, dass er – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – über ein solches Rechtsschutzinteresse in Bezug auf seine Ermächtigung zur Vornahme wichtigerer Verwaltungshandlungen gemäss Art. 657b ZGB verfügt. 4.2 So weist er zunächst zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nur einen Teil seines Begehrens beachtet und behandelt hat. Sie befasste sich nur mit der Frage, ob der Gesuchsteller ein Interesse am alleinigen Abschluss eines Pachtvertrags habe. Dabei ging sie implizit davon aus, dass ein solcher Pachtvertrag im Wesentlichen dasselbe Pachtobjekt betreffen würde wie der Vertrag vom 17. März 2020. Das Begehren des Gesuchstellers geht jedoch in doppelter Hinsicht weiter: Einerseits ersuchte der Gesuchsteller auch ganz generell um Ermächtigung zur alleinigen Vornahme wichtigerer Verwaltungshandlungen und nicht nur zum Abschluss eines Pachtvertrags (vgl. Vi act. 1, Rechtsbegehren). Andererseits ist nicht die gesamte Liegenschaft bereits Gegenstand des Pachtvertrags vom 17. März 2020 (Vi act. 1/15-16). Es stünde dem Gesuchsteller – bei Vorliegen einer entsprechenden Ermächtigung – folglich nach wie vor offen, ungeachtet der Gültigkeit des Pachtvertrags vom 17. März 2020 weitere Pachtverträge über die übrigen Teile der Liegenschaft abzuschliessen. Soweit der Antrag des Gesuchstellers über den Abschluss eines mit dem Vertrag vom 17. März 2020 identischen Pachtvertrags hinausgeht, liegt ein Rechtsschutzinteresse demnach ohne Weiteres vor. 4.3 Zu beachten ist aber auch, dass der umstrittene Pachtvertrag mit dem Neffen des Gesuchstellers unter den gegebenen Umständen ohnehin nicht geeignet ist, das Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers dahinfallen zu lassen. Zwar trifft es zu, dass der Neffe des Gesuchstellers faktisch so lange Pächter bleibt, bis rechtskräftig über seine Ausweisung entschieden worden ist. Dadurch kann der Anschein entstehen, dem Gesuchsteller würde eine gerichtliche Ermächtigung zum Abschluss eines Pachtvertrags bis zu einer allfälligen Ausweisung des Neffen nichts nützen. Diese Sichtweise greift aber zu kurz, denn sie lässt ausser Acht, dass der Gesuchsteller auch ein schützenswertes Interesse daran haben kann, die derzeit herrschende Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Die Gesuchsgegnerin ist offenkundig entschlossen, die Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit des Pachtvertrags vom 17. März 2020 feststellen und den Neffen des Gesuchstellers ausweisen zu lassen. Ihre Argumente gegen die Gültigkeit des bestehenden Pachtvertrags erscheinen zudem nicht von vornherein haltlos, zumal sie als hälftige Miteigentümerin unbestrittenermassen nicht ihr (ausdrückliches) Einverständnis zu dessen Abschluss gegeben hat. Dass der Pachtvertrag vom 17. März 2020 diesbezüglich an einem Mangel leidet und entsprechend angreifbar ist, ist deshalb zumindest wahrscheinlich. Davon ging auch der Einzelrichter am Kantonsgericht aus, der sich im Verfahren nach Art. 257 ZPO

Seite 9/16 bereits einmal mit der Frage der Pächterausweisung zu befassen hatte. Seiner Auffassung nach würde sich im Pächterausweisungsverfahren primär die Frage stellen, ob die Gesuchsgegnerin überhaupt berechtigt ist, sich auf den Mangel zu berufen oder ob ihr Begehren womöglich rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Vi act. 11/29 E. 6 f. [Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht ES 2021 88 vom 6. Mai 2021]). Bei dieser Ausgangslage hat der Gesuchsteller zweifellos bereits jetzt ein schützenswertes Interesse daran, sich die Befugnis zum eigenmächtigen Abschluss eines Pachtvertrags erteilen zu lassen. Dies würde ihm erlauben, einen neuen Pachtvertrag mit seinem Neffen abzuschliessen, der auf einer soliden und mängelfreien rechtlichen Basis steht. Die bestehende Rechtsunsicherheit wäre damit für die Zukunft beseitigt. 4.4 In diesem Zusammenhang ist abschliessend anzumerken, dass das Rechtsschutzinteresse nicht zu verwechseln ist mit der sich im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen ebenfalls stellenden Frage, ob die Massnahmen auch erforderlich sind. Darauf ist noch zurückzukommen (E. 5.5 ff.). Die Berufung ist jedenfalls gutzuheissen, soweit sie sich gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz richtet. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich aufzuheben und auf Ziff. 1 des gesuchstellerischen Rechtsbegehrens ist einzutreten. 5. Nachdem die Vorinstanz Ziff. 1 des gesuchstellerischen Rechtsbegehrens nicht materiell geprüft hat, ist das im Folgenden nachzuholen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz – hier für den Fall der Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids – hat keine Partei im Hauptantrag geltend gemacht (vgl. dazu Spühler, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 318 ZPO N 5). Auf den Aktenschluss hat die Aufhebung des Nichteintretensentscheids keine Auswirkungen. Die Berufungsinstanz hat vielmehr so zu urteilen, wie dies bereits die Vorinstanz hätte tun müssen. Deshalb ist der von den Parteien im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig behauptete Sachverhalt massgeblich. Es gilt die (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime und das Beweismass ist auf das Glaubhaftmachen beschränkt (Art. 248 lit. d ZPO, Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 lit. a und Art. 272 ZPO; Stalder/van de Graaf, Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 276 ZPO N 3; Leuenberger, FamKomm Scheidung, 3. A. 2017, Art. 276 ZPO N 21). 5.1 Der Gesuchsteller liess zur Begründung seines Antrags vor der Vorinstanz zusammengefasst Folgendes ausführen (Vi act. 1 S. 7 ff. und Vi act. 10 S. 2 ff.; vgl. auch Vi act. 19 E. 3.1): Der Gesuchsteller sei gesetzlich verpflichtet, eine gewisse Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundstückes sicherzustellen. Ohne Bewirtschaftung drohe das Grundstück zudem zu "verganden", was das Vermögen des Gesuchstellers gefährde. Hinzu komme, dass auf der Liegenschaft mindestens 8 Grossvieheinheiten, d.h. 8 Kühe, gehalten werden müssten, damit das häusliche Abwasser der vier Wohnungen auf der Liegenschaft weiterhin in die Jauchegrube geleitet werden dürfe. Ansonsten müssten die Wohnungen an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, was Kosten von mindestens CHF 200'000.00 nach sich ziehen würde. Aufgrund seines Alters von 79 Jahren könne der Gesuchsteller die Bewirtschaftung allerdings nicht mehr selber übernehmen und auch die Gesuchsgegnerin sei dazu nicht im Stande, zumal auch sie schon pensioniert sei. Die Gesuchsgegnerin habe auch kein Interesse an der Bewirtschaftung des Grundstückes, da sie seit 2015 vom Gesuchsteller getrennt lebe und sich über zweieinhalb Jahre nicht bei ihm

Seite 10/16 gemeldet habe. Sie habe ab diesem Zeitpunkt ausdrücklich keinerlei Kosten, mithin auch keinerlei Haftung und somit keine Verantwortung in Bezug auf die Bewirtschaftung des gemeinsamen Grundstückes mehr übernehmen wollen. Die Bewirtschaftung habe von einem Dritten übernommen werden müssen, wobei es Sinn gemacht habe, dies seinem Neffen F.________ zu überlassen, da er seit Jahren im Betrieb mitgeholfen habe und auch schon seit 2004 im Bauernhaus auf der Liegenschaft wohne. Das von der Gesuchsgegnerin eingeleitete Verfahren betreffend Pächterausweisung erscheine als reine Schikane. Es sei ihr jahrelang egal gewesen, ob und wie das Grundstück bewirtschaftet werde, aber aus heiterem Himmel passe ihr die Verpachtung an den Neffen des Gesuchstellers nicht. Eine einvernehmliche Lösung mit ihr sei schlichtweg nicht möglich, da sie jegliche Kontaktversuche des Gesuchstellers ignoriere. Die Gesuchsgegnerin könne praktisch jegliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Liegenschaft durch Verweigerung ihrer Zustimmung blockieren, wovor sie ja gerade mit Blick auf das treuwidrige Pächterausweisungsverfahren offenbar auch nicht zurückschrecke. Folglich sei es notwendig, dass der Gesuchsteller wichtigere Verwaltungshandlungen in Bezug auf das im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Grundstück Nr. ________, Grundbuch G.________, insbesondere den Abschluss eines Pachtvertrags, ohne Zustimmung der Gesuchsgegnerin vornehmen könne. 5.2 Die Gesuchsgegnerin hielt dem entgegen, der Gesuchsteller verkenne, dass für die von ihm beantragte Ermächtigung keine materielle Anspruchsgrundlage im Bundesrecht bestehe. Mit seinem Begehren verlange er faktisch die alleinige Verfügungsbefugnis über das im Miteigentum der Parteien stehende Grundstück. Aus den bestrittenen Vorwürfen des Nichtreagierens seitens der Gesuchsgegnerin könne kein Desinteresse abgeleitet werden, welches den Gesuchsteller dazu berechtigt hätte, selbst über sämtliche Angelegenheiten entscheiden und wahllos Verträge abschliessen zu können. Selbst wenn die Gesuchsgegnerin sich nicht mehr für die Liegenschaft interessieren würde, würden die verlangten Ermächtigungen das Institut des Miteigentums faktisch aushebeln und zur Farce verkommen lassen. Für eine allfällige Duldungspflicht nach § 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft müssten ohnehin zunächst die Voraussetzungen erfüllt sein. Die Existenz einer solchen Pflicht ermächtige den Gesuchsteller jedenfalls nicht zur selbständigen Vornahme von wichtigen Verwaltungshandlungen. Die Parteien hätten das Miteigentum einst begründet und nun die Konsequenzen daraus zu tragen (vgl. Vi act. 7 Rz 11 und 15). 5.3 Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens sind anzuordnen, wenn sie für die vorläufige Regelung der Rechtsbeziehungen der Ehegatten während des Scheidungsverfahrens notwendig, geeignet und verhältnismässig sind und eine materiellrechtliche Grundlage haben. Keine Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO sind die Kriterien der Dringlichkeit sowie des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils. Einen Numerus clausus der vom Gericht anzuordnenden Massnahmen gibt es nicht. Namentlich kann bei Rechtsgeschäften, welche die Zustimmung des anderen Ehegatten erfordern, die Zustimmung durch eine auf Art. 276 Abs. 1 ZPO gestützte gerichtliche Ermächtigung ersetzt werden. Das Massnahmengericht ist bei der Frage der Anordnung und bei der Wahl der Massnahme auf sein Ermessen und damit auf eine Entscheidung nach Recht und Billigkeit verwiesen (Stalder/van de Graaf, a.a.O.,

Seite 11/16 Art. 276 ZPO N 2; Leuenberger, a.a.O., Art. 276 ZPO N 3 ff., N 15 f.; Sutter- Somm/Stanischewski, a.a.O., Art. 276 ZPO N 8 f., N 28). 5.4 Die umstrittene Liegenschaft befindet sich seit 2004 im Miteigentum der Parteien. Daraus folgt, dass sie über wichtigere Verwaltungshandlungen gemäss Art. 647b ZGB nur mit Mehrheitsbeschluss – also vorliegend einstimmig – entscheiden können. Unter wichtigere Verwaltungshandlungen fallen jene Massnahmen, die weder gewöhnlicher, noch baulicher, noch ausserordentlicher Natur sind. Der Kreis von möglichen Handlungen ist dadurch relativ eng gezogen. In Frage kommen v.a. Handlungen hinsichtlich Bewirtschaftung, Gebrauch und Nutzung des Miteigentums im Rahmen seiner Zweckbestimmung (Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Art. 647b ZGB N 6). Zu den wichtigeren Verwaltungshandlungen gehört gemäss ausdrücklichem Wortlaut des Gesetzes auch der Abschluss von Pachtverträgen (Art. 647b Abs. 1 ZGB). 5.5 Erwiesenermassen können sich die Parteien hinsichtlich der Verwaltung der Liegenschaft nicht einigen. Dies haben beide in der Parteibefragung vom 2. September 2021 ausdrücklich bestätigt (Vi act. 9 Ziff. 52 f. und 55). Namentlich sträubt sich die Gesuchsgegnerin offenbar grundsätzlich gegen eine Verpachtung, weil ein Verkauf oder zumindest teilweiser Verkauf der Liegenschaft für sie der einzig gangbare Weg ist. Konkrete Einwände gegen die Person von F.________ brachte sie keine vor (Vi act. 9 Ziff. 40-48). Unbestritten ist zudem, dass die Parteien beide nicht mehr in der Lage sind, die Bewirtschaftung selbst zu übernehmen. Ohne die vom Gesuchsteller beantragte Massnahme droht der landwirtschaftliche Betrieb folglich – sollte der Neffe des Gesuchstellers, wie von der Gesuchsgegnerin im Verfahren A3 2021 37 beantragt, ausgewiesen werden – bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil stillzustehen. 5.6 Bleibt die Liegenschaft aber unbewirtschaftet, droht das Land gemäss unbestritten gebliebener Behauptung des Gesuchstellers zu "verganden", d.h. zu verwildern. Dass dies den Wert der Liegenschaft schmälern würde, liegt auf der Hand, weil eine Wiederaufnahme des Betriebs nach Monaten oder gar Jahren des Stillstands zweifellos mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden wäre. Zudem hat die Gesuchsgegnerin nicht – bzw. erst verspätet im Berufungsverfahren – bestritten, dass substanzielle Kosten von mindestens CHF 200'000.00 für einen Anschluss der Wohnhäuser an die Kanalisation anfallen würden, sollte kein Grossvieh auf der Liegenschaft mehr gehalten werden (Vi act. 10 S. 2 f. und S. 10). Und schliesslich ergibt sich aus § 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft (BGS 921.11), dass ein Brachliegen landwirtschaftlicher Nutzflächen auch politisch nicht erwünscht ist. Der Verzicht auf eine Bewirtschaftung kann deshalb eine Ersatzvornahme durch das Landwirtschaftsamt nach sich ziehen. Insgesamt ist somit glaubhaft, dass es einen Stillstand des landwirtschaftlichen Betriebs wenn irgendwie möglich zu verhindern gilt. Dies ist derzeit – soweit ersichtlich – nur mittels Verpachtung zu erreichen. Der Gesuchsgegnerin ist diesbezüglich vorzuhalten, dass sie sich zwar gegen eine Verpachtung vehement zur Wehr setzt, jedoch selbst keine Lösung präsentiert hat, wie die Bewirtschaftung der Liegenschaft während der Dauer des Scheidungsverfahrens anderweitig sichergestellt werden kann. Der (teilweise) Verkauf der Liegenschaft, den die Gesuchsgegnerin bevorzugt, würde einen wesentlich schwerwiegenderen Eingriff bewirken und wäre deshalb als vorsorgliche Massnahme von vornherein nicht verhältnismässig. Die Gesuchsgegnerin hat denn auch zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt.

Seite 12/16 5.7 Zusammengefasst ist ein gerichtliches Eingreifen erforderlich, um die Bewirtschaftung der Liegenschaft trotz der Pattsituation zwischen den Parteien sicherzustellen. Dass ein Urteil im hängigen Verfahren über die Ausweisung von F.________ derzeit noch aussteht, ändert daran nichts. Zwar ist die Bewirtschaftung faktisch gewährleistet, solange F.________ noch nicht ausgewiesen worden ist. Würde aus diesem Grund die Erforderlichkeit vorsorglicher Massnahmen verneint, würde aber ausgerechnet er damit abgestraft. Die bestehende Rechtsunsicherheit trifft nämlich primär ihn, der sich nicht nur unverschuldet in kostspielige Rechtsstreitigkeiten verwickelt sieht, sondern auch damit rechnen muss, die Liegenschaft jederzeit räumen zu müssen. Ein weiteres Zuwarten bis zu einem allfälligen Ausweisungsentscheid lässt sich bei dieser Ausgangslage nicht rechtfertigen und widerspricht dem Gebot von Recht und Billigkeit. Dies gilt umso mehr, als die rechtliche Situation durch den Entscheid im Verfahren A3 2021 37 nicht zwingend geklärt wird. Würde das Kantonsgericht zum Schluss gelangen, dass das Ausweisungsbegehren der Gesuchsgegnerin rechtsmissbräuchlich (oder die Gesuchsgegnerin allein schon gar nicht aktivlegitimiert) ist, könnte die Frage der Gültigkeit des Pachtvertrags nämlich offengelassen werden. Damit bliebe die Rechtsunsicherheit bestehen und weitere rechtliche Schritte der Gesuchsgegnerin wären nicht ausgeschlossen. Eine verbindliche Regelung für die Zukunft ist deshalb bereits jetzt und ungeachtet des Ausgangs im Verfahren A3 2021 37 zu treffen. Ausserdem ist die Dringlichkeit kein Kriterium für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO (vgl. E. 5.3). 5.8 Der Gesuchsgegnerin entsteht durch die Verpachtung kein relevanter Nachteil. Zwar macht sie geltend, eine Verpachtung vermindere den Wert der Liegenschaft. Allerdings hat sie diesbezüglich keine substanziierte Behauptung aufgestellt und auch nicht dargetan, dass der angebliche Wertverlust bei Verpachtung grösser wäre, als wenn der landwirtschaftliche Betrieb bis zum Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien schlechterdings stillsteht. Das Interesse an einer durchgehenden Bewirtschaftung der Liegenschaft überwiegt bei dieser Ausgangslage. Den Gesuchsteller vorsorglich zum alleinigen Abschluss eines Pachtvertrags über die Liegenschaft zu ermächtigen bzw. die Gesuchsgegnerin diesbezüglich zur Duldung zu verpflichten, ist deshalb nicht nur erforderlich, sondern auch geeignet und verhältnismässig. Die vorsorgliche Massnahme ist entsprechend anzuordnen. Indessen ist die Ermächtigung insofern einzuschränken, als dem Gesuchsteller ein Vertragsabschluss ausschliesslich mit seinem Neffen F.________ erlaubt sein soll. Dass er Verträge mit anderen Partnern abzuschliessen beabsichtigt bzw. dass dies gar erforderlich sein sollte, hat der Gesuchsteller nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. In analoger Anwendung von Art. 7 Abs. 2 und 3 LPG gilt für diesen Vertrag aufgrund der vorliegend gegebenen Umstände keine Mindestpachtdauer gemäss Art. 7 Abs. 1 LPG und der Vertrag hat jederzeit unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 2 LPG kündbar zu sein. Dadurch ist gewährleistet, dass das Pachtverhältnis das Eigentum so geringfügig wie möglich belastet. Zudem hat der Pachtzins aus dem abzuschliessenden Pachtvertrag – im Einklang mit Ziff. 6 der Vereinbarung vom 24. November 2015 (vgl. Vi act. 1/4) – auf das gemeinsame Liegenschaftskonto der Parteien bei der Bank F.________ Zug (IBAN ________) zu fliessen, was offenbar bei der bisherigen Verpachtung nicht der Fall war. Von diesen Vorgaben abweichende Vertragsbestimmungen sind ungültig.

Seite 13/16 5.9 Soweit die Gesuchsgegnerin einwendet, für diese Massnahme bestehe keine Rechtsgrundlage, ist ihr zu widersprechen. Der Gesuchsteller beantragt im Scheidungsverfahren, die Liegenschaft sei gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB – eventualiter Art. 251 ZGB – (wieder) ihm alleine zu Eigentum zuzuweisen. Da also die Zuweisung des alleinigen Eigentums im Hauptsacheverfahren möglich ist, muss es für die Dauer des Scheidungsverfahrens auch möglich sein, bloss Teilaspekte des Eigentums vorsorglich bis zum endgültigen Entscheid einem Miteigentümer allein zuzuweisen, sofern dies aufgrund der Umstände notwendig erscheint. Dass eine rechtliche Norm gerade die vom Gesuchsteller beantragte Massnahme explizit vorsieht, ist nicht erforderlich. Eine weitere rechtliche Grundlage ist Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Nach dieser Bestimmung kann eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung die einem Miteigentümer zustehende Befugnis, die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache notwendigen Verwaltungshandlungen durchzuführen und nötigenfalls vom Gericht anordnen zu lassen, weder aufheben noch beschränken. Obwohl vom Wortlaut nicht gedeckt, kann auch die Bewirtschaftung Gegenstand einer notwendigen Verwaltungshandlung sein, soweit durch diesbezügliche Untätigkeit die Sache verschlechtert würde, was namentlich in der Landwirtschaft zu berücksichtigen ist (Brunner/Wichtermann, a.a.O., Art. 647 ZGB N 49 f.). Könnte der Gesuchsteller keinen Pachtvertrag (mit seinem Neffen F.________) abschliessen, wäre glaubhaft, dass das Land mindestens bis zur rechtskräftigen Scheidung brach läge und sich dadurch dessen Zustand verschlechtern würde (E. 5.5-5.7). Im Übrigen sieht Art. 169 ZGB ausdrücklich vor, dass ein Ehegatte das Gericht anrufen kann, wenn er die Familienwohnung veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte daran beschränken will, der andere Ehegatte ihm jedoch die Zustimmung dazu nicht gibt oder nicht geben kann. Vorliegend geht es zwar nicht um die Familienwohnung. Es leuchtet aber nicht ein, weshalb eine richterliche Ermächtigung zu solchen Handlungen bei der Familienwohnung möglich sein soll, wo die Auswirkungen für den anderen Ehegatten regelmässig existenziell sein dürften, nicht aber bei anderen Immobilien. Die beantragte Massnahme fügt sich somit auch insgesamt in die normative Ordnung ein. 5.10 Nicht gefolgt werden kann dem Gesuchsteller, soweit er sich für die Dauer des Scheidungsverfahrens zusätzlich zur alleinigen Vornahme auch aller weiteren wichtigeren Verwaltungshandlungen in Bezug auf die Liegenschaft ermächtigen lassen will. Dass dies zusätzlich zur Verpachtung der Liegenschaft erforderlich ist, hat er nicht glaubhaft gemacht. Das Ziel der Verpachtung ist es ja gerade, dass der Betrieb nicht mehr vom Gesuchsteller bewirtschaftet werden muss. Die wichtigen Entscheidungen zur Bewirtschaftung werden mithin mit dem Pachtvertrag auf den Pächter übertragen, sodass diesbezüglich keine Entscheidungen des Gesuchstellers mehr notwendig sein werden. In diesem Punkt ist das Begehren deshalb abzuweisen. 5.11 Abschliessend ist anzumerken, dass mit der vorsorglichen Ermächtigung des Gesuchstellers zum Abschluss eines (neuen) Pachtvertrags dem Entscheid über die Pächterausweisung im Verfahren A3 2021 37 nicht vorgegriffen wird. Ob der Vertrag vom 17. März 2020 gültig abgeschlossen wurde, muss vorliegend zwangsläufig offenbleiben und es ist auch

Seite 14/16 ausgeschlossen, dass allfällige Mängel des Vertrags im Nachhinein geheilt werden. Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO entfalten ihre Rechtswirkung erst ab Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (Leuenberger, a.a.O., Art. 276 ZPO N 6). Vorliegend wurde das Scheidungsverfahren erst am 26. März 2021 und damit mehr als ein Jahr nach Unterzeichnung des Pachtvertrags vom 17. März 2020 anhängig gemacht. Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren kann somit auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit jenes Vertrags von vornherein keine Auswirkungen haben. Vielmehr geht es vorliegend darum, die Rechte der Parteien zukünftig für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu regeln. Der Verfahrensgegenstand ist folglich nicht derselbe. Dass der vorliegende Entscheid dennoch Auswirkungen auf das Pächterausweisungsverfahren haben kann, weil sich die Ausweisung möglicherweise aufgrund eines neuen Rechtstitels nicht mehr rechtfertigt, ist hinzunehmen und steht der Anordnung vorsorglicher Massnahmen jedenfalls nicht entgegen. 6. Sodann ist auf die Rügen des Gesuchstellers gegen den abweisenden Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens (Ermächtigung zur Vornahme notwendiger baulicher Massnahmen ohne Zustimmung der Gesuchsgegnerin) einzugehen. 6.1 Der Gesuchsteller bringt diesbezüglich zusammengefasst vor, die Vorinstanz verkenne, dass es vorliegend nicht um die blosse Möglichkeit der Nichteinigung zwischen den Parteien gehe. Laut der klaren Aussage der Gesuchsgegnerin selbst sei eine Einigung zwischen ihnen effektiv nicht möglich. Unter die notwendigen baulichen Massnahmen würden u.a. Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten fallen, die sich für die Sicherung und den Erhalt des Zustandes der Gebrauchsfähigkeit der Sache im Rahmen der ursprünglichen Zweckbestimmung aufdrängen würden. Es handle sich mithin um Arbeiten, die gerade bei der Führung eines Landwirtschaftsbetriebs ständig anfallen würden. D.h. wenn man der Ansicht der Vorinstanz folgen würde, dass sich der Gesuchsteller nur zu konkreten einzelnen Handlungen ermächtigen lassen könne, müsste der Gesuchsteller praktisch für jede einzelne Handlung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Grundstücks separat das Gericht anrufen, da er die Zustimmung der Gesuchsgegnerin nicht erhalten könne. Dies sei nicht zumutbar. Dass dem Gesuchsteller durch die beantragte Massnahme faktisch die alleinige Verfügungsbefugnis zukommen würde, wie die Vorinstanz behaupte, treffe nicht zu. Der Gesuchsteller wäre ohne die Zustimmung der Gesuchsgegnerin u.a. weiterhin nicht zu nützlichen und luxuriösen baulichen Massnahmen sowie zur Veräusserung oder Belastung der Sache und zur Veränderung der Zweckbestimmung berechtigt. Wäre die Vorinstanz der Auffassung gewesen, dass das Massnahmebegehren des Gesuchstellers zu weitreichend sei, hätte sie die Massnahme zudem auf das Notwendige einschränken können und müssen. Das Rechtsschutzziel des Gesuchstellers, nämlich eine vorläufige Friedensordnung zwischen den Parteien in Bezug auf die Bewirtschaftung des Grundstücks Nr. ________ G.________, sei aus seinem Gesuch klar hervorgegangen (act. 1 Rz 8.2.2 Abs. 1 und 4 ff.). 6.2 Diese Argumentation genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht (vgl. vorne E. 1.1). Denn der Gesuchsteller setzt sich gerade mit dem wichtigsten Argument der Vorinstanz – nämlich dass der Gesuchsteller nicht substanziiere, um welche notwendigen baulichen Massnahmen es gehen soll – überhaupt nicht auseinander. Der Gesuchsteller hat weder im erstinstanzlichen Massnahmeverfahren noch im Berufungsverfahren auch nur ansatzweise dargelegt, an welche baulichen Massnahmen er konkret denkt, die während des

Seite 15/16 Scheidungsverfahrens notwendig werden könnten. Dabei verkennt er, dass es für die Erforderlichkeit einer vorsorglichen Massnahme gleichermassen darauf ankommt, dass es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bauliche Massnahmen vorzunehmen gibt, wie dass sich die Parteien darüber voraussichtlich nicht würden einigen können. Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 7. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Nachdem der erstinstanzliche Entscheid teilweise aufgehoben wird, sind dabei auch die erstinstanzlichen Prozesskosten neu zu verlegen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 7.1 Die Prozesskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht zudem von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend hat der Gesuchsteller mit seinem ersten Massnahmebegehren mehrheitlich obsiegt und ist mit seinem zweiten Massnahmebegehren unterlegen. Dabei ist zu beachten, dass die Parteien in ihren Rechtsschriften stark auf die Frage der Verpachtung der Liegenschaft fokussiert waren. In diesem offenbar für beide Parteien zentralen Punkt hat der Gesuchsteller obsiegt. Obwohl der Gesuchsteller gemessen am Umfang seiner Anträge also nicht ganz zur Hälfte obsiegt hat, rechtfertigt es sich bei entsprechender Gewichtung gleichwohl, die Gerichtskosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren beiden Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. 7.2 Die eherechtlichen Verfahren sind im kantonalen Verfahren als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zu behandeln. Gemäss § 13 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG beträgt die Entscheidgebühr grundsätzlich CHF 1'600.00 bis CHF 10'000.00, wobei diese Gebühr im summarischen Verfahren bis zur Hälfte ermässigt werden kann (§ 13 Abs. 2 KoV OG). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ermessensweise auf CHF 2'500.00 festzusetzen. Urteilsspruch 1.1 In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 1. Oktober 2021 aufgehoben und der Gesuchsteller wird ermächtigt, mit seinem Neffen F.________ einen Pachtvertrag über das im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Grundstück Nr. ________, Grundbuch G.________, oder Teile davon auch ohne die Zustimmung der Gesuchsgegnerin abzuschliessen. Für diesen Vertrag gilt keine Mindestpachtdauer gemäss Art. 7 Abs. 1 LPG und der Vertrag hat jederzeit unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist kündbar zu sein. Zudem hat der Pachtzins auf das gemeinsame Liegenschaftskonto der Parteien bei der Bank F.________ Zug (IBAN ________) zu fliessen. 1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 1. Oktober 2021 bestätigt.

Seite 16/16 2.1 Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Berufungsverfahren in der Höhe von je CHF 2'500.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit den Kostenvorschüssen des Gesuchstellers in der Höhe von insgesamt CHF 7'500.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 2'500.00 zu ersetzen.

Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 2'500.00 wird dem Gesuchsteller von der Gerichtskasse zurückerstattet. 2.2 Die Parteikosten für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2021 206) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Dr.iur. A. Staub MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

Z2 2021 51 — Zug Obergericht Sonstiges 25.02.2022 Z2 2021 51 — Swissrulings