Skip to content

Zug Obergericht Sonstiges 22.07.2022 Z2 2021 25

22. Juli 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·1,840 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 303 ZPO (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 3. Mai 2021) | übriges Familien/Vormundschaft

Volltext

20220609_082336_ANOM.docx II. Zivilabteilung Z2 2021 25 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter Dr.iur. F. Horber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch Urteil vom 22. Juli 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, wohnhaft bei und vertreten durch die Kindsmutter B.________, vertreten durch RA Dr.iur. C.________, Gesuchsteller und Berufungskläger, gegen D.________ vertreten durch RA lic.iur. E.________, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 303 ZPO (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 3. Mai 2021)

Seite 2/7 Rechtsbegehren Gesuchsteller und Berufungskläger 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug im Verfahren ES 2020 342 sei betreffend Ziff. 1.1 aufzuheben. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt des Gesuchstellers folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar – soweit es sich um zukünftige Beträge handelt – je im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: Vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020: a) Barunterhalt: CHF 3'687.80 b) Betreuungsunterhalt: CHF 1'948.00 Vom 1. bis 31. Januar 2021: a) Barunterhalt: CHF 4'071.20 b) Betreuungsunterhalt: CHF 3'737.00 Vom 1. Februar 2021 bis zum Ende des Monats, in welchem das Scheidungsurteil zwischen der Kindsmutter und ihrem Ehemann in Rechtskraft erwächst: a) Barunterhalt: CHF 2'879.00 b) Betreuungsunterhalt: CHF 2'437.00 Vom ersten Tag des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats bis 31. Juli 2025: a) Barunterhalt: CHF 2'239.00 b) Betreuungsunterhalt: CHF 3'325.00 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Gesuchsgegners. Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter 1. Es sei die Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 3. Mai 2021 im Verfahren ES 2020 342 vollumfänglich abzuweisen und es sei die Ziffer 1.1 des Entscheides des Kantonsgerichts Zug vom 3. Mai 2021 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Gesuchstellers. Sachverhalt 1. B.________ (nachfolgend: Kindsmutter) ging im Frühling 2018 eine Beziehung mit D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein, mit dem sie im April 2019 eine gemeinsame Wohnung an der F.________ (Adresse) bezog. Im Dezember 2019 trennten sich die Kindsmutter und der Gesuchsgegner. Nur kurze Zeit später, am 14. Februar 2020, brachte die Kindsmutter den Sohn A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) zur Welt (für den ausführlichen Sachverhalt: vgl. Sachverhalt-Ziff. 1.1-1.3 im Urteil der I. Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Zug Z1 2021 18 vom 19. Juli 2022). 2.1 Am 9. Juli 2020 reichte der Gesuchsteller beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, gegen den Gesuchsgegner eine schriftlich begründete Klage im vereinfachten Verfahren ein und

Seite 3/7 beantragte die Feststellung der Vaterschaft des Gesuchsgegners sowie die Zusprache eines monatlichen Kindesunterhaltsbeitrags in der Höhe von mindestens CHF 10'099.65 (davon CHF 6'631.80 Betreuungsunterhalt), zahlbar rückwirkend ab Geburt des Gesuchstellers. Darüber hinaus sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten zu 2/3 zu tragen. Gleichzeitig stellte der Gesuchsteller den Antrag, der Gesuchsgegner sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen bereits während des laufenden Verfahrens zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in der erwähnten Höhe zu verpflichten. Ausserdem habe ihm der Gesuchsgegner einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von einstweilen CHF 10'000.00 zu bezahlen; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1 im Verfahren EV 2020 95 und Vi act. 4). 2.2 Die in der Klageschrift enthaltenen Anträge betreffend Unterhalt für die Dauer des Verfahrens sowie Leistung eines Prozesskostenvorschusses wurden in das vorliegende separate Verfahren verwiesen (Vi act. 1) und das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Prozesskostenvorschuss sistiert (UP 2020 96). 2.3 Der Gesuchsgegner reichte am 10. September 2020 die Gesuchsantwort ein und anerkannte im Grundsatz seine Vaterschaft sowie seine Unterhaltspflicht. Indessen beantragte er, die Unterhaltsbeitrage sowie der Prozesskostenvorschuss seien tiefer anzusetzen als vom Gesuchsteller beantragt (Vi act. 8). 2.4 Am 14. September 2020 wurden die Edition verschiedener Belege betreffend die finanziellen Verhältnisse der Parteien und der Kindsmutter, die Befragung der Kindsmutter als Zeugin sowie die Befragung des Gesuchsgegners als Partei angeordnet (Vi act. 9). 2.5 Am 28. September 2020 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Einzelrichters am Kantonsgericht einen Vergleich über die vorläufig vom Gesuchsgegner an den Gesuchsteller zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (Vi act. 11 und 16/1). Mit Entscheid vom 29. September 2020 wurde u.a. eine Stellungnahme des Gesuchstellers samt Beilagen aus dem Recht gewiesen, der Editionsentscheid vom 14. September 2020 modifiziert und der Gesuchsgegner entsprechend der Vereinbarung der Parteien vom 28. September 2020 mit Wirkung ab 1. Juli 2020 und bis mindestens zur Parteibefragung und Instruktionsverhandlung im vorliegenden Verfahren, längstens bis 31. Januar 2021, verpflichtet, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'725.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen (Vi act. 17). 2.6 Am 14. Oktober 2020 hat der Gesuchsgegner seine Vaterschaft gegenüber dem Gesuchsteller vor dem Zivilstandsamt Baar anerkannt (Vi act. 20/20). 2.7 Mit Entscheiden vom 19. Oktober 2020 und 14. Januar 2021 wurde die Edition weiterer Belege betreffend die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers und der Kindsmutter angeordnet (Vi act. 21 und 24). Am 26. Januar 2021 wurden die Kindsmutter als Zeugin und der Gesuchsgegner als Partei befragt (Vi act. 28). 2.8 Am 19. Februar 2021 bzw. 26. Februar 2021 reichten der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner je einen schriftlichen Schlussvortrag ein (Vi act. 30 und 32). Am 25. März 2021 reichten beide Parteien je eine weitere Stellungnahme ein. Zur Stellungnahme des

Seite 4/7 Gesuchstellers äusserte sich der Gesuchsgegner in einer weiteren Eingabe vom 9. April 2021 (Vi act. 35, 37 und 40). 2.9 Am 3. Mai 2021 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (Vi act. 44; Verfahren Nr. ES 2020 342): "1.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an den Unterhalt des Gesuchstellers folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar – soweit es sich um zukünftige Beiträge handelt – je zum Voraus auf den Ersten des Monats: Vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020: a) Barunterhalt: CHF 2'600.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 1'930.00. Vom 1. bis 31. Januar 2021: a) Barunterhalt: CHF 2'800.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 2'960.00. Vom 1. Februar 2021 bis zum Ende des Monats, in welchem das Scheidungsurteil zwischen der Kindsmutter und ihrem Ehemann in Rechtskraft erwächst: a) Barunterhalt: CHF 2'000.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 1'710.00. Vom ersten Tag des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats bis 31. Juli 2025: a) Barunterhalt: CHF 2'000.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 2'840.00. 1.2 Der Gesuchsgegner wird berechtigt, die von ihm an den Unterhalt des Gesuchstellers ab 1. Juli 2020 bis 30. April 2021 geleisteten Beiträge in der Höhe von insgesamt CHF 42'720.00 von den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziff. 1.1 in Abzug zu bringen. 1.3 B.________ wird verpflichtet, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, ausserschulische Betreuung wie Hortund/oder Krippenkosten, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld etc.) zu bezahlen. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das vorliegende Verfahren sowie das Hauptsacheverfahren (EV 2020 95) einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 39'491.45 zu bezahlen. 3. Die Prozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) werden zur Hauptsache (EV 2020 95) geschlagen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]" 3.1 Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchsteller am 17. Mai 2021 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 1). Gegen den gleichentags ergangenen Entscheid im Hauptsacheverfahren (Verfahren Nr. EV 2020 95) erhob der Gesuchsteller ebenfalls Berufung (Verfahren Nr. Z1 2021 18). Gleichzeitig stellte er mit separater Eingabe ein Gesuch um Zusprache eines

Seite 5/7 Prozesskostenvorschusses für beide Berufungsverfahren von einstweilen CHF 15'000.00 (act. 2). 3.2 Der Gesuchsgegner erhielt daraufhin zunächst Gelegenheit, zum Gesuch betreffend Prozesskostenvorschuss Stellung zu nehmen (act. 3). Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 beantragte er, das Gesuch sei kostenfällig abzuweisen (act. 5). Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2021 wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, dem Gesuchsteller für die Berufungsverfahren Z1 2021 18 und Z2 2021 25 einen Prozesskostenvorschuss von CHF 15'000.00 zu bezahlen (act. 8). 3.3 Am 2. November 2021 reichte der Gesuchsgegner fristgerecht die Berufungsantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung (act. 13). 3.4 Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (Vi act. 44 E. 1). 2. Der Gesuchsteller ficht lediglich die Dispositiv-Ziff. 1.1 des erstinstanzlichen Entscheids an (Höhe der im Rahmen vorsorglicher Massnahmen geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge). Die übrigen Anordnungen des erstinstanzlichen Entscheids sind demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3. Der angefochtene Entscheid enthält bezüglich der Unterhaltsberechnung lediglich einen Verweis auf die massgebenden Erwägungen im Hauptsacheverfahren (Vi act. 44 E. 3.1). Die Berufungsschrift des Gesuchstellers im vorliegenden Verfahren ist denn auch mit seinen Ausführungen im parallelen Berufungsverfahren Z1 2021 18 weitgehend identisch (vgl. act. 1 Rz 5-48 und act. 39 Rz 17-70 [Verfahren Z1 2021 18]). Einzig die Ausführungen zu den im Hauptsacheverfahren zusätzlich thematisierten Unterhaltsphasen für die Zeit ab August 2025 (Phasen 5 und 6) wurden vorliegend weggelassen, da sie für das vorliegende Verfahren zeitlich nicht relevant sind. 4. Im Berufungsverfahren Z1 2021 18 werden sämtliche Rügen des Gesuchstellers zur Unterhaltsberechnung – die, wie erwähnt, im vorliegenden Verfahren identisch erhoben werden – abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird (vgl. Entscheid des Obergerichts Zug vom 22. Juli 2022 E. 4 ff. [act. 63 im Verfahren Z1 2021 18]). Auf diesen Entscheid kann vorliegend verwiesen werden, was zur Folge hat, dass auch die vorliegende Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Spezifische Rügen, die sich nur auf das vorliegende Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen beziehen, hat der Gesuchsteller nicht erhoben. 5. Über die Prozesskosten für den vorliegenden Entscheid ist im Verfahren Z1 2021 18 zu befinden (Art. 104 Abs. 3 ZPO).

Seite 6/7 6.1 Liegt einzig die Unterhaltsfrage im Streit, handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne des BGG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_192/2016 vom 6. September 2016 E. 1). Für die Beschwerdefähigkeit des Entscheides ist massgebend, was vor der letzten kantonalen Instanz streitig geblieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_296/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.1). 6.2 Die Vorinstanz sprach dem Gesuchsteller monatliche Unterhaltsbeiträge vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 in der Höhe von CHF 4'530.00, im Januar 2021 in der Höhe von CHF 5'760.00 und ab 1. Februar 2021 bis (maximal) 31. Juli 2025 in der Höhe von CHF 3'710.00 [vor Rechtskraft des Scheidungsurteils der Kindsmutter] bzw. CHF 4'840.00 [nach Rechtskraft des Scheidungsurteils der Kindsmutter] zu. In der Berufungsschrift verlangte der Gesuchsteller eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge ab Juli 2020 auf CHF 5'635.80, im Januar 2021 auf CHF 7'738.20 und ab Februar 2021 auf CHF 5'316.00 [vor Rechtskraft des Scheidungsurteils der Kindsmutter] bzw. CHF 5'564.00 [nach Rechtskraft des Scheidungsurteils der Kindsmutter]. Die vom Gesuchsteller beantragten Unterhaltsbeiträge weichen damit um CHF 724.00 bis CHF 1'978.20 pro Monat von den im erstinstanzlichen Verfahren zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen ab. 6.3 Nachdem die aufsummierte Differenz bis und mit Juni 2022 die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 bereits überschreitet ([6 x CHF 1'105.80] + CHF 1'978.20 + [17 x CHF 1'606.00] = CHF 35'915.00), ist die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht jedenfalls zulässig. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 3. Mai 2021 wird bestätigt. 2. Die Prozesskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) werden zur Hauptsache (Z1 2021 18) geschlagen. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 7/7 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2020 342) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin versandt am:

Z2 2021 25 — Zug Obergericht Sonstiges 22.07.2022 Z2 2021 25 — Swissrulings