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Zug Obergericht Sonstiges 22.03.2022 Z1 2021 7

22. März 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·5,831 Wörter·~29 min·4

Zusammenfassung

Forderung | Werkvertrag/Verlagsvertrag

Volltext

20220202_132625_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2021 7 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. F. Horber Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch Urteil vom 22. März 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, vertreten durch RA lic.iur. B.________ und/oder RA lic.iur. C.________, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen D.________, vertreten durch RA lic.iur. E.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 12. Februar 2021)

Seite 2/15 Rechtsbegehren Klägerin und Berufungsklägerin 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 12. Februar 2021 im Verfahren EV 2020 79 aufzuheben. 2. Es sei die (Berufungs-)Beklagte zu verpflichten, der (Berufungs-)Klägerin CHF 14'670.40 nebst 5 % Zinsen seit dem 20. Oktober 2019 zu zahlen. 3. Es sei die (Berufungs-)Beklagte zu verpflichten, der (Berufungs-)Klägerin die Betreibungskosten in Höhe von CHF 103.30 aus der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Rorschach- Rorschacherberg zu zahlen. 4. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Rorschach- Rorschacherberg zu beseitigen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der (Berufungs-)Beklagten. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zulasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. Die A.________ GmbH (nachfolgend: Klägerin) hat ihren Sitz in Zug. Sie bezweckt ________. Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ist F.________. D.________ (nachfolgend: Beklagte) ist Sozialpädagogin und Autorin des Buchs "G.________". Sie wohnt im Kanton St. Gallen. 2.1 Am 9./15. März 2016 unterzeichneten die Parteien einen "Veröffentlichungs- und Verarbeitungsverlagsvertrag" für das vorerwähnte Buch (nachfolgend: Hauptvertrag). Gemäss § 2 Nr. 1 des Hauptvertrages verpflichtete sich die Beklagte im Wesentlichen zur Bezahlung einer (einmaligen) Produktionsvergütung in der Höhe von CHF 22'239.18 zzgl. MWST. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin zur Herstellung und zum Vertrieb einer Erstauflage des Buchs von 2'500 Stück als Hardcover sowie zur Zahlung von Tantiemen an die Beklagte im Umfang von 35 % des Nettoabgabepreises (act. 1/1). Ebenfalls am 9. März 2016 unterzeichnete die Beklagte ein "Finanzierungsangebot Hardcover" der Klägerin (nachfolgend: Finanzierungsvereinbarung), die § 2 Nr. 1 des Hauptvertrags "ersetzt" hat (vgl. act. 1/2 [1. Zeile]). Dabei wurden die im Hauptvertrag festgelegten Leistungspflichten der Klägerin nicht verändert. Hingegen verpflichtete sich die Beklagte, anstelle der im Hauptvertrag vorgesehenen einmaligen Zahlung in der Höhe von CHF 22'239.18 die Produktionsvergütung mittels einer einmaligen Anzahlung von CHF 1'780.80 sowie 48 monatlichen Raten à CHF 279.21 zu begleichen. Im Weiteren wurde festgehalten, dass nach

Seite 3/15 der Zahlung der Raten unter Berücksichtigung von Zinsen im Betrag von insgesamt CHF 2'552.26 noch eine "Restschuld" in der Höhe von CHF 11'387.69 bestehe und sich der "Gesamtaufwand" auf CHF 24'789.77 belaufe. Die Finanzierungsvereinbarung enthält zudem eine Klausel, wonach der Verlag [die Klägerin] berechtigt ist, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den Gesamtbetrag sofort fällig zu stellen, wenn der Autor [die Beklagte] trotz Mahnung die Anzahlung nicht leistet oder mit zwei aufeinander folgenden Raten "und Nichtbeachtung einer gesetzten zweiwöchigen Nachfrist" in Verzug ist (act. 1/2). 2.2 Am 20. September 2019 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass "die Ratenvereinbarung" gekündigt und der Gesamtbetrag zur Zahlung innert einer Woche fällig gestellt werde (act. 1/3). Gleichentags stellte sie der Beklagten Rechnung über CHF 14'670.40 inkl. MWST (act. 1/4). Nachdem die Beklagte diese Rechnung nicht bezahlt hatte, wurde sie von der Klägerin am 16. Dezember 2019 für den geforderten Betrag betrieben. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl erhob die Beklagte Rechtsvorschlag (Betreibung Nr. ________ des Betreibungs-amtes Rorschach-Rorschacherberg, act. 1/5 und 6). 3.1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 reichte die Klägerin gegen die Beklagte beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, eine Klage auf Zahlung von CHF 14'670.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Oktober 2019 sowie der Betreibungskosten in der Höhe von CHF 103.30 ein. Zudem beantragte sie, der von der Beklagten in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Rorschach-Rorschacherberg erhobene Rechtsvorschlag sei aufzuheben (act. 1). 3.2 In der Klageantwort vom 14. September 2020 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Klägerin habe ihrerseits die versprochenen Leistungen nicht erfüllt. Zudem unterstehe das Vertragsverhältnis dem Konsumkreditgesetz, dessen Vorgaben jedoch nicht erfüllt worden seien, weshalb "der Verlagsvertrag mit Ratenzahlungen" nichtig sei (act. 9). 3.3 In der Replik vom 22. September 2020 bestritt die Klägerin, die ihr obliegenden Leistungen nicht erfüllt zu haben, und machte geltend, die Beklagte habe den Vertrag als Unternehmerin im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit unterschrieben. Das Konsumkreditgesetz sei deshalb nicht anwendbar. Ohnehin würde eine Nichtigkeit nur die Ratenzahlungsverpflichtung betreffen und nicht die Produktionsvergütung selbst (act. 11). Demgegenüber hielt die Beklagte in der Duplik vom 20. November 2020 im Wesentlichen an ihrem Standpunkt fest (act. 15). In der Folge verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 17 und 19). 3.4 Mit Entscheid vom 12. Februar 2021 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Klage ab, auferlegte die Entscheidgebühr von CHF 1'370.00 der Klägerin und verpflichtete diese, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'660.00 zu bezahlen (act. 21; Verfahren EV 2020 19). 4. Gegen diesen Entscheid liess die Klägerin mit Eingabe vom 17. März 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 22). In der Berufungsantwort vom 7. Mai 2021 beantragte die Beklagte, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 26).

Seite 4/15 Nachdem den Parteien mitgeteilt worden war, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde (act. 27), reichte die Klägerin am 28. Mai 2021 im Rahmen des unbedingten Replikrechts unaufgefordert eine "Stellungnahme" ein (act. 28), zu der sich die Beklagte mit Eingabe 10. Juni 2021 äusserte und beantragte, die Stellungnahme der Klägerin vom 28. Mai 2021 sei aus dem Recht zu weisen (act. 30). Erwägungen 1. Über Prozessvoraussetzungen entscheidet das Gericht von Amtes wegen und ohne Bindung an Parteianträge. Mithin gilt in diesem Bereich die Offizialmaxime. Steht endgültig fest, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, darf nicht zur Sache verhandelt werden und ergeht ein Nichteintretensentscheid. Ergeht trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung kein Nichteintretensentscheid, sondern ein Urteil in der Sache, kann dieses an einem schwerwiegenden Mangel leiden und unter Umständen sogar nichtig sein. Die Vermeidung derartiger Mängel liegt im öffentlichen Interesse. Hat das Gericht bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen Anhaltspunkte dafür, dass eine davon fehlt, ist daher eine amtswegige Sachverhaltsermittlung geboten. Demzufolge ist die Frage der örtlichen Zuständigkeit auch im Berufungsverfahren unabhängig von den erhobenen Rügen zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2 und 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.1.1, nicht publiziert in: BGE 142 III 515, je m.w.H.; Zingg, Berner Kommentar, 2012, Art. 60 ZPO N 34 und 47; vgl. auch Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 60 ZPO N 1 f.; Gehri, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 60 ZPO N 3 und 7). 1.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen der Anbieterin oder des Anbieters das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig. Die Konsumentin kann auf diesen Gerichtsstand weder zum Voraus (durch Gerichtsstandsvereinbarung) noch durch Einlassung verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Bis zur Entstehung einer konkreten Streitigkeit bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung somit unzulässig. Verstösst eine zum Voraus abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung gegen Art. 35 ZPO, hat das prorogierte Gericht seine Zuständigkeit deshalb von Amtes wegen abzulehnen (Kaiser Job, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 35 ZPO N 15). 1.2 Die Vorinstanz begründete ihre Zuständigkeit mit der Gerichtsstandsklausel im Hauptvertrag vom 9./15. März 2016, d.h. mit einer im Voraus abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung. Eine nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarung liegt nicht vor. Gleichzeitig bejahte die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) und qualifizierte die Beklagte als Konsumentin im Sinne von Art. 3 KKG. Die Definition der Konsumentin gemäss KKG deckt sich zwar nicht vollständig mit der Definition gemäss Art. 32 ZPO. Dennoch ist vorab zu prüfen, ob die Beklagte (auch) als Konsumentin im Sinne der Art. 32 und 35 ZPO zu betrachten ist. Wäre dies der Fall, hätte die Klage nämlich zwingend am Wohnsitz der Beklagten im Kanton St. Gallen erhoben werden müssen;

Seite 5/15 eine Klage am Gerichtsstand Zug wäre hingegen unzulässig. Dass die Klägerin ihrerseits eine "Anbieterin", d.h. eine juristische Person ist, die ihre Leistung im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit anbietet (vgl. Haas/Strub, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 32 ZPO N 6), ist unbestritten und steht damit ausser Frage. 1.3 Als Konsumentenverträge gelten nach Art. 32 Abs. 2 ZPO Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin bestimmt sind. Aus Sicht des Konsumenten muss das Geschäft folglich unmittelbar "privaten Zwecken" dienen. Zudem muss es sich um eine Leistung des üblichen Verbrauchs handeln. Nach dem gesetzgeberischen Willen soll der Konsumentengerichtsstand folglich auf Verträge eingeschränkt werden, deren Gegenstand den Rahmen des üblichen Konsums nicht sprengt. Die Üblichkeit bezieht sich zum einen auf die Art des Geschäftes (qualitatives Merkmal) und zum anderen auch auf den Wert (quantitatives Merkmal) des Vertragsgegenstandes. Mit anderen Worten werden von Art. 32 ZPO nur Verträge zwischen Konsumenten und gewerblichen Anbietern erfasst, die weder in Bezug auf ihre Grössenordnung bzw. Tragweite noch in Bezug auf ihren Gegenstand als ausserordentlich einzustufen sind. Damit wird klargestellt, dass einmalige Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und Privathaushalten, wie beispielsweise der Kauf eines Einfamilienhauses oder der Kauf eines Fahrzeuges im Wert von CHF 190'000.00, ausgenommen sind. Handelt es sich nicht um ein Luxusfahrzeug, kann der Kauf eines Autos hingegen sehr wohl ein Konsumentenvertrag sein. Eine generelle wertmässige Schranke, was noch als üblich gilt, lässt sich nicht aufstellen (Haas/Strub, a.a.O. Art. 32 ZPO N 11 f. m.H. auf BGE 132 III 268 E. 2.2.3 und 134 III 218 E. 4.2.2; Kaiser Job, a.a.O., Art. 32 ZPO N 7 ff.; vgl. zur Anwendbarkeit der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen üblichem und nichtüblichem Verbrauch unter Art. 22 GestG auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_2/2018 vom 22. März 2018 E. 1.5). 1.4 Vorliegend geht es um die Produktion, den Vertrieb (und evtl. die Vermarktung) eines Buches, wofür die Beklagte der Klägerin einen Betrag von knapp CHF 25'000.00 (inkl. Zins) zu bezahlen hatte. Ein solcher Vertrag ist zwar sicherlich nicht etwas ganz und gar Alltägliches, lässt sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht aber ohne Weiteres mit dem Kauf eines Mittelklassewagens vergleichen. Um einen Vertrag von aussergewöhnlicher Grössenordnung bzw. Tragweite oder über einen aussergewöhnlichen Gegenstand handelt es sich jedenfalls nicht. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin gemäss Vertrag für verkaufte Exemplare Tantiemen an die Beklagte zu entrichten hatte. Im Gegenteil läuft dies eher darauf hinaus, dass sich der letztlich von der Beklagten zu bezahlende Nettopreis für die Produktion und den Vertrieb ihres Buches bei gutem Absatz reduziert hätte. Somit kommt es entscheidend darauf an, ob das Geschäft für die Beklagte einem persönlichen oder familiären Bedürfnis diente oder ob es vielmehr ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Gerade dies ist aber zwischen den Parteien im Hinblick auf die Anwendbarkeit des KKG, d.h. im Zusammenhang mit der materiellen Begründetheit der Klage, nach wie vor umstritten. Demnach handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache. 1.5 Tatsachen sind doppelt relevant, wenn die für die Zuständigkeit des Gerichts massgebenden Tatsachen auch diejenigen sind, die für die Begründetheit der Klage massgebend sind. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Zuständigkeit von der Art des geltend gemachten Anspruchs abhängt, beispielsweise wenn der Gerichtsstand die Existenz einer unerlaubten Handlung oder eines Vertrags voraussetzt. Doppelrelevante Tatsachen müssen nicht bewiesen werden,

Seite 6/15 sondern werden schlicht auf Basis der Rechtsschriften des Klägers als gegeben hingenommen. Entsprechend der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen prüft der Richter seine Zuständigkeit einzig basierend auf dem eingeklagten Anspruch und dessen Begründung, ohne die Einwendungen der Beklagten zu berücksichtigen und ohne eine Beweisabnahme durchzuführen. Es ist notwendig und ausreichend, dass der Kläger die doppelrelevanten Tatsachen korrekt behauptet, das heisst in einer Weise, die es dem Gericht erlaubt, seine Zuständigkeit zu beurteilen. Sind doppelrelevante Tatsachen nicht zu beweisen, bedeutet dies indessen nicht, dass der Richter davon entbunden wäre zu prüfen, ob sie schlüssig sind, d.h. ob sie aus rechtlicher Sicht erlauben, den vom Kläger angerufenen Gerichtsstand zu begründen. Die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen ermöglicht es somit dem angerufenen Gericht, seine Zuständigkeit zu bestätigen, ohne hierzu sämtliche Voraussetzungen zu überprüfen, sich also beispielsweise als zuständig zu erklären, obwohl die Existenz einer unerlaubten Handlung nicht festgestellt wurde. Selbstverständlich wird diese Voraussetzung vom Richter in der Phase der Sachprüfung, bei der Frage nach der Begründetheit des Anspruchs geprüft, was indessen zu keiner Abänderung seines Entscheids über die Zuständigkeit führt; dieser ist endgültig. In tatsächlicher Hinsicht stimmt die auf der Grundlage der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen angenommene Zuständigkeit mit der Realität überein, wenn nach der Beweisabnahme das Vorhandensein einer doppelrelevanten Tatsache festgestellt wurde; kann hingegen die Existenz einer solchen Tatsache nicht nachgewiesen werden, so weist der Richter die Klage mit einem rechtskraftfähigen Urteil ab, was im Interesse der beklagten Partei liegt. In einem solchen Fall fehlt es der Klägerin, die sich dazu entschieden hat, ihre Klage an einem speziellen Gerichtsstand zu erheben, am Interesse, um danach ihre Klage noch am ordentlichen oder an einem anderen speziellen Gerichtsstand anhängig machen zu können (vgl. BGE 147 III 159 E. 2.1.2 m.w.H. [= Pra 2021 Nr. 111]). 1.6 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Vorinstanz die Klage zu Recht materiell abgewiesen und nicht mit einem Nichteintretensentscheid erledigt hat, falls die Beklagte den Vertrag zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse abgeschlossen hat (und es bei der Feststellung der Vorinstanz bleibt, dass der Vertrag aus diesem Grund in seiner Gesamtheit nichtig ist). Hat die Beklagte den Vertrag hingegen im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen, liegt kein Konsumentenvertrag vor, womit die Gerichtsstandsvereinbarung gültig und die Zuständigkeit der Zuger Gerichte gegeben wäre. Folglich ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Klage eingetreten ist. 2. Zur materiellen Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz zusammengefasst Folgendes aus (act. 21): 2.1 Zwischen den Parteien sei umstritten, ob auf ihr Vertragsverhältnis das KKG anwendbar sei. Der Konsumkreditvertrag sei ein Vertrag, durch den einer Konsumentin oder einem Konsumenten ein Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder versprochen werde (Art. 1 Abs. 1 KKG). Der sachliche Anwendungsbereich des KKG umfasse vorliegend insbesondere die Finanzierungsvereinbarung zwischen den Parteien, was offenbar auch die Klägerin so sehe, die Anwendbarkeit des KKG jedoch aus anderen Gründen ablehne. Die Klägerin habe nicht bestritten, dass die Beklagte Sozialpädagogin sei und "Schriftstücke" wie das Buch

Seite 7/15 "G.________" als Hobby in ihrer Freizeit verfasse. Die Zweckbestimmung des Kredits, d.h. der Finanzierungsvereinbarung, sei damit für die Klägerin klar erkennbar gewesen. Es sei nicht um eine Finanzierung für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der Beklagten gegangen. Bei dieser Sachlage sei die Beklagte ohne Weiteres als Konsumentin zu qualifizieren. Daran vermöchten weder der Umstand, dass die Beklagte im Hauptvertrag als "Unternehmerin" bezeichnet werde, noch die Beurteilung des juristischen Mitarbeiters der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug vom 10. Januar 2020 etwas zu ändern. Zwar stehe nach dessen Auffassung der vorgelegte Vertrag klar mit der beruflichen Tätigkeit eines Autors in Verbindung, weshalb das KKG nicht anwendbar sei, doch sei diese Beurteilung für das Kantonsgericht Zug ohnehin nicht verbindlich. Im Übrigen wäre selbst bei einer gemischten Zweckbestimmung das KKG anwendbar (E. 3-3.2). 2.2 Die Klägerin habe nicht bestritten, dass sie in der Finanzierungsvereinbarung den Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 lit. c, d, g, h und j KKG nicht nachgekommen sei. Mithin sei die Finanzierungsvereinbarung nach Art. 15 KKG nichtig und die Klägerin könne daraus nichts fordern. Ihr Einwand, wonach die Nichtigkeit die vertraglich festgelegte Produktionsvergütung nicht betreffe, sei nicht zu hören, weil die Finanzierungsvereinbarung gerade diese Produktionsvergütung regle (E. 3.3). 2.3 Der Gläubiger habe den Bestand des Rechtsverhältnisses sowie die schuldnerische Leistungspflicht, die Fälligkeit der Leistung sowie seine vertragsgemässe Erfüllung nachzuweisen. Ferner gelte die Vermutung, dass Zug um Zug zu leisten sei. Der Gläubiger habe daher eine behauptete Vorleistungspflicht zu beweisen. Vorliegend bestreite die Beklagte, dass die Klägerin den Hauptvertrag gehörig erfüllt habe. Somit hätte es der Klägerin oblegen, substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass sie tatsächlich all ihre vertraglichen Pflichten erfüllt habe. Dieser Obliegenheit sei die Klägerin nicht rechtsgenügend nachgekommen, habe sie doch lediglich behauptet, gewissen Pflichten nachgekommen zu sein, ohne den dafür notwendigen Beweis zu erbringen. Daran änderten auch der eingereichte Sendebericht sowie die Pressemitteilung nichts, welche ohnehin bestritten seien. Insbesondere habe die Klägerin nicht bewiesen, dass sie nicht lediglich 62 anstelle von 2'500 Exemplaren gedruckt habe. Sie habe sodann eine Vorleistungspflicht der Beklagten weder substanziiert behauptet noch bewiesen. Letztlich habe die Klägerin – wie von der Beklagten zu Recht moniert – auch ihre Forderung nicht rechtsgenügend substanziiert und bewiesen. Bei dieser Sachlage sei die Klage abzuweisen (E. 4-6). 3. Bevor auf die gegen diesen Entscheid vorgebrachten Rügen der Klägerin eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: 3.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dabei muss die Berufungsklägerin in ihrer Begründung aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ

Seite 8/15 auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann. Die Berufungsschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander zu setzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 3.2 Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufung ermöglicht demnach eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Ergänzung eines Rechtsmittels auf dem Weg der Replik ist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass gaben (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4 und Urteil des Bundesgerichts 4A_317/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.5, je m.w.H.). 4. Die Klägerin kritisiert, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich beim Buchprojekt um eine private Tätigkeit der Beklagten gehandelt habe. Sie (die Klägerin) habe dies denn auch – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung – sehr wohl bestritten. Sie habe ausdrücklich ausgeführt, dass die Beklagte den Vertrag für die gewerbliche Tätigkeit unterschrieben habe und als Unternehmerin aufgetreten sei. Wäre dies unzutreffend gewesen, hätte die Beklagte falsche Angaben gemacht und den Vertrag nicht unterzeichnen dürfen. Im Weiteren treffe es auch nicht zu, dass das Verfassen von "Schriftstücken" durch eine Sozialpädagogin der Freizeit zugerechnet werden müsse. Vielmehr sei dies gerade eine Tätigkeit, welche sehr wohl im Zusammenhang mit dem Beruf einer Sozialpädagogin stehe, insbesondere wenn es sich um einen Text mit dem Titel "G.________" handle, welcher offensichtlich einen sozialpädagogischen Inhalt habe. Das Verfassen des genannten Buches sei somit nicht eine private, sondern vielmehr eine berufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit der Beklagten gewesen. Umso weniger sei ein privater Zweck für die Klägerin erkennbar gewesen.

Seite 9/15 Demzufolge handle es sich vorliegend eindeutig um einen Zweck, der einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im Sinne von Art. 3 KKG zuzurechnen sei. Hinzu komme die Beurteilung des juristischen Mitarbeiters der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug vom 10. Januar 2020, wonach der vorgelegte Vertrag klar mit der beruflichen Tätigkeit eines Autors in Verbindung stehe, weshalb das KKG nicht anwendbar sei. Diese Beurteilung sei völlig korrekt und könne von der Vorinstanz nicht einfach übergangen bzw. als "nicht verbindlich" bezeichnet werden (act. 22 Rz II/3). 4.1 Diese Kritik der Klägerin geht in wesentlichen Teilen am angefochtenen Entscheid vorbei. Die Vorinstanz hielt nirgendwo fest, dass es sich beim Buchprojekt unbestrittenermassen um eine private Tätigkeit der Beklagten gehandelt habe. Für unbestritten erachtete die Vorinstanz lediglich, dass die Beklagte Sozialpädagogin sei und "Schriftstücke" wie das Buch "G.________" als Hobby in ihrer Freizeit verfasse. Dies ist nicht zu beanstanden: Die Beklagte war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erwiesenermassen als Sozialpädagogin (in Ausbildung) tätig (act. 15/8). Zudem behauptete sie im erstinstanzlichen Verfahren, dass sie in ihrer Freizeit als Hobby Texte wie das Schriftstück "G.________" verfasse (act. 9 Rz III/1.2 und act. 15 Rz III/3.2), was die Klägerin – wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte – nicht bestritten hat (act. 11 Ziff. 1.1). 4.2 Entgegen der Meinung der Klägerin hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid auch nicht angenommen, dass das Verfassen von Texten durch eine Sozialpädagogin (grundsätzlich) deren Freizeit zuzurechnen sei. Vielmehr ging sie richtigerweise vom konkreten Einzelfall aus, anstatt – wie die Klägerin dies tut – generelle Überlegungen dazu anzustellen, ob das Verfassen von Texten mit sozialpädagogischem Inhalt allgemein im Zusammenhang mit dem Beruf einer Sozialpädagogin steht. Solche generellen Überlegungen sind nicht zielführend, da Sozialpädagoginnen, die Bücher schreiben, dies weder generell in ihrer Freizeit noch generell im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit tun. Daraus lässt sich für den Einzelfall nichts ableiten. Ohnehin sind diese generellen Überlegungen vorliegend obsolet, da die Beklagte – wie bereits oben in E. 4.1 dargelegt – gemäss ihren eigenen, unbestritten gebliebenen Angaben ihre Schreibtätigkeit in der Freizeit als Hobby ausübt. 4.3 Zutreffend ist, dass die Klägerin in der Replik unter dem Titel "Rechtsfolgen" geltend machte, die Beklagte habe den Vertrag für die gewerbliche Tätigkeit unterschrieben und insbesondere in § 8 des Hauptvertrages erklärt, dass sie als Unternehmerin handle (act. 11 Ziff. 3 [S. 6 Abs. 3]). Die Vorinstanz hat dies entgegen der Auffassung der Klägerin aber weder missachtet noch übersehen. Vielmehr hielt sie fest, die im Hauptvertrag gewählte Bezeichnung der Beklagten als "Unternehmerin" ändere nichts daran, dass die Beklagte aufgrund der Sachlage als Konsumentin zu qualifizieren sei (act. 21 E. 3.2). Damit setzt sich die Klägerin in der Berufung überhaupt nicht auseinander, sondern wiederholt stattdessen einfach ihr bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenes Argument. Dies genügt den vorne in E. 3.1 dargelegten Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht, sodass darauf nicht einzutreten ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Vorinstanz ohnehin zuzustimmen ist. Die Klägerin leitet die angebliche gewerbliche Tätigkeit der Beklagten ausschliesslich aus § 8 des Hauptvertrages ab, wo beide Parteien als "Unternehmer" bezeichnet werden (act. 1/1). Dass es sich beim Schreiben von Texten in Wirklichkeit um ein Hobby der Beklagten handelte,

Seite 10/15 blieb aber unbestritten und hat deshalb als erstellt zu gelten (vgl. vorne E. 3.1). Ausgehend von diesem Sachverhalt muss zwar tatsächlich davon ausgegangen werden, dass die Beklagte "falsche Angaben" gemacht hat und den Vertrag mit dieser Klausel nicht hätte unterzeichnen dürfen. Bloss hilft dies der Klägerin nichts, weil Sachverhaltsfeststellungen in einem Vertrag, die sich als unzutreffend herausstellen, für das Gericht nicht verbindlich sind. Dies gilt vorliegend umso mehr, als davon auszugehen ist, dass der Beklagten als geschäftsunerfahrener Person und juristischer Laiin die Relevanz und Tragweite dieser Klausel bei der Vertragsunterzeichnung nicht bewusst waren. 4.4 Soweit die Klägerin sodann moniert, für sie sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht erkennbar gewesen, dass das Buch der Beklagten zu privaten Zwecken diente, so mag dies zutreffen; woraus die Vorinstanz auf das Gegenteil geschlossen hat, ist nicht nachvollziehbar. Darauf kommt es aber letztlich ebenfalls nicht an. Ob die Klägerin den privaten Zweck erkannte, ist für die Qualifikation der Beklagten als Konsumentin im Sinne des KKG (und der ZPO) nicht erforderlich. 4.5 Schliesslich hat die Vorinstanz der von einem juristischen Mitarbeiter der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug am 10. Januar 2020 verfassten E-Mail zu Recht kein Gewicht beigemessen, und zwar gleich aus mehreren Gründen. In formeller Hinsicht wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass eine solche Dritteinschätzung für das Gericht nicht verbindlich ist. Die Klägerin begründet ihre offenbar abweichende Meinung denn auch nicht weiter. Aber auch inhaltlich kann die Klägerin nichts aus dieser E-Mail ableiten. Es handelte sich dabei offensichtlich um die Antwort auf eine vorangegangene Anfrage von F.________, dem Geschäftsführer der Klägerin. Die Anfrage selbst hat die Klägerin nicht eingereicht. Wie die Fragestellung lautete und welche Informationen und Dokumente dem juristischen Mitarbeiter der Volkswirtschaftsdirektion für die Beantwortung zur Verfügung gestellt wurden, ist deshalb völlig unklar. Aus der Formulierung "Der vorliegende Vertrag […]" kann zwar geschlossen werden, dass dem Mitarbeiter ein Vertrag vorgelegt wurde. Was für ein Vertrag das war, bleibt hingegen offen, sodass daraus für den vorliegenden Fall keine Schlüsse gezogen werden können. Und selbst wenn angenommen würde, dass der dem juristischen Mitarbeiter vorgelegte Vertrag derjenige der Beklagten oder zumindest ein mit diesem identischer Vertrag gewesen wäre, wäre dies unbehelflich. In der vorliegenden Konstellation ist es nämlich schlicht unmöglich, bloss aufgrund des Vertragswortlauts beurteilen zu können, ob die Autorin im Rahmen einer beruflichen oder einer privaten Tätigkeit handelte. Wie der juristische Mitarbeiter der Volkswirtschaftsdirektion zum Schluss gelangte, dass der "vorliegende Vertrag klar mit der beruflichen Tätigkeit eines Autors in Verbindung" stehe, ist denn auch aufgrund seiner E-Mail nicht nachvollziehbar. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beklagte Texte wie das Buch "G.________" als Hobby in ihrer Freizeit schreibe und es deshalb nicht um eine Finanzierung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Beklagten gegangen sei, nicht zu beanstanden ist. Die von der Klägerin diesbezüglich erhobenen Rügen sind unbegründet. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Beklagte zutreffend als Konsumentin im Sinne des KKG qualifiziert hat.

Seite 11/15 5. Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Qualifikation der Beklagten als Konsumentin im Sinne des KKG zum Schluss, dass die Finanzierungsvereinbarung nach Art. 15 KKG (gesamthaft) nichtig sei, weshalb die Klägerin nichts daraus fordern könne (act. 21 E. 3.3). 5.1 Die Klägerin geht in ihrer Berufung auf die Frage (des Umfangs) der Nichtigkeit der Finanzierungsvereinbarung kaum ein. Sie bringt dazu lediglich vor, dass das KKG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weshalb auch der von der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 15 KKG gezogene Schluss falsch sei. Abgesehen davon würde eine allfällige Nichtigkeit nur die Ratenzahlungsverpflichtung, nicht aber die vertraglich festgelegte Produktionsvergütung betreffen. Die Vorinstanz hätte den entsprechenden Einwand der Klägerin hören müssen (act. 22 Rz 4). 5.2 Während sich das erste Argument der Klägerin als unzutreffend herausgestellt hat (vgl. vorne E. 4-4.6), kann auf das zweite mangels ausreichender Begründung nicht eingetreten werden (vgl. vorne E. 3.1). Die Klägerin führte in der erstinstanzlichen Replik aus, das Vertragsverhältnis sei "nicht nichtig nach KKG". Und selbst wenn eine Nichtigkeit vorläge, würde dies nur die Ratenzahlungsverpflichtung, nicht aber die vertraglich festgelegte Produktionsvergütung betreffen (act. 11 Ziff. 3 [S. 6 Abs. 2]). Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz dazu fest, die Klägerin sei mit diesem Einwand nicht zu hören, weil die Finanzierungsvereinbarung gerade diese Produktionsvergütung regle (act. 21 E. 3.3 a.E.). Damit setzt sich die Klägerin in der Berufung mit keinem Wort auseinander. Stattdessen wiederholt sie bloss wörtlich ihre bereits vor Kantonsgericht vorgetragene Ansicht und stellt diese derjenigen der Vorinstanz entgegen. Dies genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn berücksichtigt wird, dass auch die Auffassung der Vorinstanz nur sehr knapp begründet ist. Die Klägerin macht im Übrigen (zu Recht) nicht geltend, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hätte. 5.3 Gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach die gesamte Finanzierungsvereinbarung gestützt auf Art. 15 KKG nichtig sei, hat die Klägerin somit keine (ausreichend begründeten) Rügen vorgebracht. Aus dem Grundsatz, dass die Nichtigkeit von Verträgen von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. BGE 129 III 209 E. 2.2; Meise/Huguenin, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 19/20 OR N 53 m.w.H.), lässt sich überdies nicht ableiten, dass die Rechtsmittelinstanz die von der Erstinstanz festgestellte Nichtigkeit eines Vertrags auch von Amtes wegen zu überprüfen hätte. Die amtswegige Beachtung der Nichtigkeit ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine Vereinbarung nur dann gegen die Schranken der Inhaltsfreiheit stösst (und somit nichtig ist), wenn sie entweder einen unmöglichen Inhalt hat oder wenn sie rechtliche oder ausserrechtliche Werte gefährdet oder verletzt, welche gleich oder höher zu gewichten sind als Vertragsfreiheit und Vertragstreue (Meise/Huguenin, a.a.O., Art. 19/20 OR N 14). Folglich liegt es im öffentlichen Interesse, diesen Werten im gerichtlichen Prozess auch dann zum Durchbruch zu verhelfen, wenn sich keine Partei darauf beruft. Würde dagegen ein erstinstanzlicher Entscheid von Amtes wegen dahingehend untersucht, ob die Vorinstanz allenfalls zu Unrecht auf Nichtigkeit erkannte, wenn die klagende Partei dagegen keine begründeten Rügen vorträgt, würde einer unsorgfältig prozessierenden klagenden Partei von Amtes wegen geholfen. Dazu besteht kein Anlass.

Seite 12/15 6. Weiter beanstandet die Klägerin, die gesamten Ausführungen der Vorinstanz in den E. 4-4.2 gingen fehl. Insbesondere treffe es nicht zu, dass die Klägerin die Vorleistungspflicht der Beklagten weder substanziiert noch bewiesen habe (vgl. vorne E. 2.3). Die Klägerin habe bereits auf S. 6 der Klageschrift ausgeführt, dass sie die Ratenzahlungsvereinbarung wirksam gekündigt habe, da die Beklagte mit mehreren aufeinanderfolgenden Raten in Verzug geraten und sie demnach berechtigt gewesen sei, die restliche Gesamtsumme fällig zu stellen. Dies habe sie auf S. 5 der Replik mit Verweis auf den Vertrag nochmals genauer ausgeführt. In der von der Beklagten unterzeichneten Finanzierungsvereinbarung, welche § 2 Nr. 1 des Hauptvertrages ersetzt habe, sei klar festgehalten, dass der Verlag berechtigt sei, die Finanzierungsvereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den Gesamtbetrag sofort fällig zu stellen, wenn der Autor trotz Mahnung die Anzahlung nicht leiste oder mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug sei. Genau eine solche Kündigung und Fälligstellung des Gesamtbetrages sei vorliegend mit Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 20. September 2019 erfolgt (act. 22 Rz 5 [S. 6]). 6.1 Mit dieser Kritik verkennt die Klägerin, dass die Klausel, auf die sie sich beruft, gerade Teil des von ihr als "Finanzierungsvereinbarung" bezeichneten Vertragszusatzes war. Dieser ist nach dem Gesagten nichtig, weshalb die Klägerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 6.2 Ergänzend ist anzumerken, dass auch ein "Wiederaufleben" von § 2 Nr. 1 in seiner ursprünglichen Fassung gemäss Hauptvertrag, der eine Vorleistungspflicht der Beklagten für die gesamte Produktionsvergütung vorsah, ausser Betracht fällt. Dieser wurde durch die Finanzierungsvereinbarung, die der Beklagten gleichzeitig mit dem Hauptvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, ersetzt. Gemäss der im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten gebliebenen Behauptung der Beklagten hätte sie den Vertrag ohne die Teilzahlungsmöglichkeit – also die Finanzierungsvereinbarung – auch gar nicht abgeschlossen, weil ihr dies aufgrund ihrer eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit gar nicht möglich gewesen wäre (act. 15 Rz III/2.2 [S. 3]). Das bedeutet, dass § 2 Nr. 1 in seiner ursprünglichen Fassung gemäss Hauptvertrag zu keinem Zeitpunkt vom Konsens der Parteien erfasst war und somit auch keine Wirkung zwischen den Parteien entfalten konnte und kann. 7. Nicht näher einzugehen ist schliesslich auf die Frage, ob die Vorinstanz den von den Parteien abgeschlossenen Vertrag zu Recht als Kommissionsvertrag qualifiziert hat. Die Vertragsqualifikation ist – wie die Beklagte zu Recht einwendet (act. 26 Rz III/1) – für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens irrelevant, sodass diese offenbleiben kann. Mithin erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin einzugehen. 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Zugleich ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Dass die Klägerin ihre Rügen in der von ihr unaufgefordert eingereichten "Stellungnahme" (act. 28) noch ausführlich ergänzt hat, ist nicht zu beachten. Wie vorne in E. 3.2 dargelegt, ist die Ergänzung eines Rechtsmittels auf dem Weg einer Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten – vorliegend

Seite 13/15 die Berufungsantwort der Beklagten – dazu Anlass gaben. Gemeint ist damit nicht, dass die Klägerin allfällige Mängel ihrer Berufungsschrift, auf die in der Berufungsantwort hingewiesen wird, mit einer Replik noch beheben kann. Vielmehr geht es darum, eine Reaktion auf allfällige Noven oder eine neue juristische Argumentation zu ermöglichen. Die Berufungsantwort enthält vorliegend jedoch weder das eine noch das andere, weshalb auf die Ausführungen in der klägerischen Replik nicht weiter einzugehen ist. 9. Bei diesem Ausgang hat die Klägerin auch die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 9.1 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gilt als Streitwert das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren. Es finden überdies dieselben Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung wie vor der Vorinstanz (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Bei einem Streitwert von CHF 14'670.40 beträgt die ordentliche Entscheidgebühr gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG gerundet CHF 2'050.00. 9.2 Im Weiteren hat die Klägerin der Beklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Da die Beklagte den vorinstanzlichen Entscheid in seiner Gesamtheit angefochten hat, ist für die Berechnung der Parteientschädigung ebenfalls von einem Streitwert von CHF 14'670.40 auszugehen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte gerundet CHF 3'100.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Nachdem die Parteien nach dem einfachen Schriftenwechsel noch je eine weitere Eingabe eingereicht haben, rechtfertigt sich ein Zuschlag von 25 % (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT), sodass ein Grundhonorar von gerundet CHF 3'875.00 resultiert. Dieser Betrag ist im Rechtsmittelverfahren auf ein bis zwei Drittel zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 AnwT). Hinzuzurechnen sind sodann die Auslagen von bis zu 3 % sowie die Mehrwertsteuer (§ 25 und 25a AnwT), woraus eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von gerundet bis zu CHF 2'870.00 resultiert. Die von der Beklagten geltend gemachte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'866.20 (inkl. MWST) erweist sich damit als angemessen. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 12. Februar 2021 wird bestätigt. 2.1 Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren von CHF 2'050.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'350.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 700.00 wird von der Gerichtskasse nachgefordert. 2.2 Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'866.20 (inkl. MWST) zu bezahlen. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre

Seite 14/15 Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 15/15 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2020 79) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

Z1 2021 7 — Zug Obergericht Sonstiges 22.03.2022 Z1 2021 7 — Swissrulings