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Zug Obergericht Sonstiges 01.07.2022 Z1 2021 28

1. Juli 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·6,039 Wörter·~30 min·3

Zusammenfassung

Nebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung

Volltext

20220503_153343_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2021 28 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. F. Horber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiberin Dr.iur. F. Wiget Urteil vom 1. Juli 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Kläger und Berufungsbeklagter, gegen C.________, vertreten durch RA Dr.iur. D.________, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Nebenfolgen der Scheidung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 28. Juli 2021)

Seite 2/15 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Ziff. 5.1 des Dispositivs des Urteils vom 28. Juli 2021 sei aufzuheben und neu wie folgt zu fassen: "Die Pensionskasse der E.________, wird gestützt auf Art. 122 ZGB/280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Vorsorgekonto, lautend auf A.________ (AHV-Nr.), den Betrag von CHF 1'797'363.70, zuzüglich Zins seit 3. April 2017 auf das Konto der Schweizerischen Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG), ________, bei der F.________, mit der Begünstigten, Stiftung Auffangeinrichtung BVG, zu überweisen." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten. Kläger und Berufungsbeklagter 1. Die Berufung vom 7. September 2021 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Kläger) und C.________ (nachfolgend: Beklagte) heirateten am tt.mm.2000 vor dem Zivilstandsamt G.________. Der gemeinsame Sohn H.________, geb. tt.mm.2002, ist im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens volljährig geworden (act. 177 Sachverhalt Ziff. 1). 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet einzig noch die Teilung des Vorsorgeguthabens, weshalb die folgende Sachverhaltsdarstellung auf diesen Aspekt begrenzt wird. Die detaillierte Prozessgeschichte ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen (act. 177 Sachverhalt Ziff. 3-24). 3.1 Am 3. April 2017 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte die (unbegründete) Scheidungsklage ein und stellte Anträge zu den Nebenfolgen der Scheidung. Er beantragte – soweit für das Berufungsverfahren relevant –, die von den Parteien während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen (Vorsorge) seien gestützt auf Art. 122 ZGB i.V.m. Art. 281 ZPO hälftig zu teilen (act. 1). In der Eingabe vom 4. September 2017 stellte die Beklagte (unter anderem) ebenfalls den Antrag, die während der Ehedauer geäufneten Vorsorgeleistungen der Parteien seien zwischen den scheidenden Ehegatten gemäss Art. 122 ZGB hälftig zu teilen (act. 18). 3.2 An der (ersten) Einigungsverhandlung vom 21. September 2017 konnten sich die Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung nicht verständigen (act. 22). 3.3 In der begründeten Scheidungsklage vom 10. Dezember 2018 hielt der Kläger an seinem Begehren auf hälftige Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der

Seite 3/15 beruflichen Vorsorge fest (act. 87). In der Klageantwort vom 25. Februar 2019 erneuerte auch die Beklagte ihren Antrag auf hälftige Teilung (act. 93). 3.4 Am 22. Oktober 2019 führte der Referent eine (erste) Parteibefragung durch. Im Anschluss an diese Befragung fand eine (zweite) Einigungsverhandlung statt, die trotz eines Vergleichsvorschlags des Referenten wiederum zu keiner Einigung führte (vgl. act. 113, 114 und 117). 3.5 Am 4. März 2020 reichte der Kläger die Replik ein (act. 128); die Beklagte erstattete die Duplik am 9. Juni 2020 (act. 136). Betreffend Teilung der beruflichen Vorsorge hielten darin beide Parteien an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 nahm der Kläger zur Duplik Stellung (act. 139). 3.6 Am 14. Januar 2021 fand die zweite Parteibefragung statt. Ein im Anschluss an diese Befragung vom Referenten unterbreiteter Vergleichsvorschlag wurde von den Parteien abgelehnt (act. 159). 3.7 Mit Eingaben vom 9. März 2021 reichten die Parteien ihre schriftlichen Schlussvorträge ein. Während der Kläger unverändert an seinem Antrag betreffend Teilung des Vorsorgeguthabens festhielt, präzisierte die Beklagte ihr Begehren und beantragte, die während der Ehedauer geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien seien gestützt auf Art. 122 ZGB je hälftig zu teilen und die Pensionskasse des Klägers sei anzuweisen, an das Freizügigkeitskonto der Beklagten einen Betrag von CHF 1'625'474.60 zu überweisen (act. 166-167). Mit Eingaben vom 22. März 2021 nahmen die Parteien je zum schriftlichen Schlussvortrag der Gegenpartei Stellung (act. 169; act. 171). 4. Am 28. Juli 2021 fällte das Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 177; Verfahren A1 2017 24): "1. Die von den Parteien am tt.mm.2000 vor dem Zivilstandsamt G.________ geschlossene Ehe wird geschieden. 2. Der Kläger wird verpflichtet, Sohn H.________ längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'000.00 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Juni 2021 = 101,1 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2022 dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101,1 Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulage oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht

Seite 4/15 wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen dem Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 3. Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Beklagten folgenden monatlichen, nicht indexierten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: - Bis zur Leistung der ersten Tranche der güterrechtlichen Ausgleichszahlung gemäss Dispositiv-Ziff. 4.1a): CHF 12'800.00; - Ab dem auf die Zahlung gemäss Dispositiv-Ziff. 4.1a) folgenden Monat bis zur Leistung der zweiten Tranche der güterrechtlichen Ausgleichszahlung gemäss Dispositiv-Ziff. 4.1b): CHF 10'940.00; - Ab dem auf die Zahlung gemäss Dispositiv-Ziff. 4.1b) folgenden Monat bis zur Leistung der dritten Tranche der güterrechtlichen Ausgleichszahlung gemäss Dispositiv-Ziff. 4.1c): CHF 9'080.00; - Ab dem auf die Zahlung gemäss Dispositiv-Ziff. 4.1c) folgenden Monat bis am 31. August 2023: CHF 7'210.00. 4.1 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche CHF 3'356'466.30 zu bezahlen, zahlbar wie folgt: a) CHF 1'118'822.10 zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft der güterrechtlichen Auseinandersetzung innert 30 Tagen nach Rechtskraft der güterrechtlichen Auseinandersetzung; b) CHF 1'118'822.10 zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft der güterrechtlichen Auseinandersetzung innert 90 Tagen nach Rechtskraft der güterrechtlichen Auseinandersetzung; c) CHF 1'118'822.10 zuzüglich 5 % Zins ab Rechtskraft der güterrechtlichen Auseinandersetzung innert 180 Tagen nach Rechtskraft der güterrechtlichen Auseinandersetzung. 4.2 Im Übrigen wird jeder Partei zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt. 5.1 Die Pensionskasse der E.________, wird gestützt auf Art. 122 ZGB / Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Vorsorgekonto, lautend auf A.________ (AHV-Nr.), den Betrag von CHF 1'627'363.70 zuzüglich Zins seit 3. April 2017 auf das Konto der Schweizerischen Sozial partner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG), ________, bei der F.________, mit der Begünstigten: Stiftung Auffangeinrichtung BVG, zu überweisen. 5.2 Die Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG), ________, wird angewiesen, den gemäss Ziffer 5.1 des Dispositivs erhaltenen Betrag auf ein von der Schweizerischen Soziallpartner-Stiftung für die Auf fangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG) zugunsten von C.________, wohnhaft in L.________, zu eröffnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 6.1 Die Beklagte wird berechtigt, das Einfamilienhaus des Klägers in L.________ (GS ________, GB L.________) ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis am 30. September 2021 zu einem Mietzins von CHF 5'000.00 pro Monat für die Beklagte und CHF 2'000.00 pro Monat bis Studienbeginn bzw. CHF 1'500.00 pro Monat ab Studienbeginn für H.________ (Nebenkosten inbegriffen) zu bewohnen. 6.2 Für die Dauer der Ausübung des Wohnrechts wird der Kläger einerseits berechtigt, den Mietzinsanteil von CHF 5'000.00 vom zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag gemäss Dispositiv-Ziff. 3 und den Mietzinsanteil von CHF 2'000.00 (solange H.________ im Einfamilienhaus des Klägers lebt, ein Studium aber noch nicht aufgenommen hat) bzw. CHF 1'500.00 (solange H.________ – nach Aufnahme eines Studiums – im Einfamilienhaus des Klägers lebt) vom zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag gemäss Dispositiv-Ziff. 2 monatlich in Abzug zu bringen, und andererseits

Seite 5/15 verpflichtet, die Liegenschaft weiterhin auf eigene Kosten wie ein Vermieter zu unterhalten und die einem Vermieter anfallenden Kosten direkt der rechnungsstellenden Partei zu bezahlen. 6.3 Die Beklagte wird verpflichtet, bis zu ihrem Auszug aus dem Einfamilienhaus des Klägers, analog einer Mieterin, sämtliche für den Verkauf notwendigen Handlungen des Klägers zu dulden (namentlich Besichtigung mit Makler, Handwerkern oder Kaufinteressenten). 7. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird." Die Gerichtskosten von CHF 192'000.00 wurden zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln der Beklagten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 8). Zudem wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 80'311.75 (inkl. MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 9). 5. Gegen Dispositiv-Ziff. 5.1 dieses Entscheids liess die Beklagte mit Eingabe vom 7. September 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 181). Am 30. September 2021 verlegte die Beklagte ihren Wohnsitz von L.________ nach I.________. In der Berufungsantwort vom 26. April 2021 schloss der Kläger auf kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei (act. 185). Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts zur internationalen, örtlichen und sachlichen Zuständigkeit sowie zum anwendbaren Recht sind unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (act. 177 E. 1 ff.). Der Umzug der Beklagten von L.________ nach I.________ ändert daran nichts. 2. Der Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. Juli 2021 (act. 177) wurde einzig bezüglich der Teilung des Vorsorgeguthabens angefochten (Dispositiv-Ziffer 5.1). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4.1, 4.2, 5.2, 6.1, 6.2, 6.3, 7). 3. Wie bereits erwähnt, ist im vorliegenden Berufungsverfahren einzig die Teilung des Guthabens der beruflichen Vorsorge streitig. 3.1 Die Teilung der Vorsorgeguthaben untersteht der Offizialmaxime (Art. 280 f. ZPO). Die Parteien können Anträge zur Teilung stellen; das Gericht ist an diese allerdings nicht gebunden, da der Vorsorgeausgleich der Disposition der Parteien weitgehend entzogen ist und das Gericht die Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich von Amtes wegen anwendet. Zudem gilt im Rahmen des Vorsorgeausgleichs der Untersuchungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet, dass das Scheidungsgericht die erforderlichen Angaben betreffend Eintritt des Vorsorgefalls und Höhe der Altersguthaben grundsätzlich von Amtes

Seite 6/15 wegen einzuholen hat, wobei sich auch aus den Art. 122 ff. ZGB keine uneingeschränkte Untersuchungsmaxime ergibt. Demnach ist das Gericht zwar nicht an übereinstimmende Parteierklärungen gebunden. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht auf Parteiaussagen abgestellt werden darf. Den Parteien obliegt es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, dem Gericht die notwendigen Tatsachen und Beweismittel zu unterbreiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2; Jungo/Grütter, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Anh. ZPO Art. 281 N 12; Meyer Honegger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Anh. ZPO Art. 277 N 15 f.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2018, N 10.168 f.). 3.2 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Altersrente, so entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Teilung der Rente (Art. 124a Abs. 1 ZGB). 3.3 Da der Kläger erst im Verlauf des Scheidungsverfahrens frühpensioniert wurde und somit im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (3. April 2017; "Stichtag") noch keine Altersrente bezog, teilte das Kantonsgericht das Vorsorgeguthaben – in Übereinstimmung mit den Parteianträgen – grundsätzlich hälftig nach Art. 122 i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZGB (act. 177 E. 11.2). Im Berufungsverfahren ist unbestritten, dass das in der Schweiz gelegene Vorsorgeguthaben des Klägers CHF 3'164'727.40 beträgt, die Beklagte Anspruch auf die Hälfte dieses Guthabens hat und selber über keine teilbaren Vorsorgeansprüche verfügt (act. 177 E. 11.3). Umstritten ist hingegen die Höhe des ausländischen Vorsorgeguthabens des Klägers. Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus: 3.3.1 Der Kläger verfüge über Vorsorgeguthaben im Vereinigten Königreich. Per 30. September 2000 habe das Guthaben des Klägers beim E.________ (UK) ________ (nachfolgend: UK Pension Scheme) GBP 151'551.36 betragen. Mit Beweisverfügung vom 9. September 2020 sei der Kläger aufgefordert worden, Belege des UK Pension Scheme zu den während der Ehe – d.h. ab dem Eheschluss (17. Juli 2000) bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens (3. April 2017) – erworbenen Ansprüche einzureichen. In der Folge habe der Kläger einerseits erklärt, die heutige Verwalterin des UK Pension Scheme habe dessen Administration erst nach dem Jahr 2000 übernommen und verfüge über keine Unterlagen aus dieser Zeit; andererseits könne die Verwalterin keinen taggenauen Auszug erstellen. Aus diesem Grund könnten einzig Belege für das Guthaben per 30. Juni 2016 und 28. Februar 2018 aufgelegt werden. Eine Bescheinigung der Verwalterin des UK Pension Scheme – so die Vorinstanz weiter –, welche die Darstellung des Klägers bestätigen würde, habe dieser nicht eingereicht. Daher sei für die Bestimmung der zu teilenden Vorsorgeguthaben behelfsweise auf die vom Kläger ins Recht gelegten Belege abzustellen. Den Unsicherheiten betreffend die tatsächliche Höhe des Vorsorgeguthabens per Eheschluss und Stichtag sei bei der Berechnung des Anspruchs der Beklagten (zu ihren Gunsten) Rechnung zu tragen. Per Eheschluss sei demnach von einem Vorsorgeguthaben von GBP 151'551.36 auszugehen, was zum damaligen Zeitpunkt rund CHF 373'802.50 entsprochen habe (Umrechnungskurs am 17. Juli 2000: GBP 1.00 = CHF 2.466507;

Seite 7/15 <https://fxtop.com/de/wahrungsrechner.php>). Am 30. Juni 2016 habe sich das Guthaben auf GBP 559'346.02, mithin rund CHF 731'496.00, belaufen (Umrechnungskurs am 30. Juni 2016: GBP 1.00 = CHF 1.314822; <https://fxtop.com/de/wahrungsrechner. php>). Am 28. Februar 2018 habe das Guthaben GBP 617'666.48 betragen bzw. rund CHF 804'786.10 (Umrechnungskurs am 28. Februar 2018: GBP 1.00 = CHF 1.302946; <https://fxtop.com/de/ wahrungsrechner.php>). Zwischen 30. Juni 2016 und 28. Februar 2018 lägen 20 Monate. Ausgehend von einer linearen Wertentwicklung habe sich das Guthaben per 1. April 2017 auf rund CHF 764'476.50 ([{CHF 804'786.10 ./. CHF 731'496.00} / 20 Monate x 9 Monate] + CHF 731'496.00) belaufen. Als Zwischenergebnis sei von einem auf die Ehedauer entfallenden Vorsorgeguthaben von rund CHF 390'674.00 (CHF 764'476.50 ./. CHF 373'802.50) auszugehen. Darin sei eine Eigengutseinlage des Klägers in Höhe von GBP 51'376.39 bzw. rund CHF 126'554.60 (Umrechnungskurs am 30. November 2000: GBP 1.00 = CHF 2.463283; <https://fxtop.com/de/wahrungsrechner.php>) enthalten. Um zum zu teilenden Vorsorgeguthaben zu gelangen, müsse nebst der Eigengutseinlage auch der auf das voreheliche Kapital und die Eigengutseinlage entfallende Zins bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens in Abzug gebracht werden. Der vom UK Pension Scheme tatsächlich angewandte Zinssatz sei nicht bekannt. Ermessensweise sei (in Übereinstimmung mit dem Kläger) ein jährlicher Zinssatz von 1,5 % anzunehmen. Der Kläger beziffere den Zins (inkl. Zinseszins) auf CHF 144'625.65, was die Beklagte nicht bestreite. Auf diesen Betrag sei folglich abzustellen. Abzüglich der Eigengutseinlage und des Zinses sei somit von einem ehelichen Vorsorgeguthaben von CHF 119'493.80 (CHF 390'674.00 ./. CHF 126'554.60 ./. CHF 144'625.65 ) auszugehen, wobei die Hälfte rund CHF 59'747.00 betrage (CHF 119'493.80 /2). Der Kläger bringe schliesslich vor, vom Anteil der Beklagten seien die darauf entfallenden Steuern von rund 30 % abzuziehen, was die Beklagte nicht in Abrede stelle. Damit belaufe sich der hälftige Anteil der Beklagten am Vorsorgeguthaben des Klägers beim UK Pension Scheme auf rund CHF 41'822.80 (CHF 59'747.00 x 0.7; act. 177 E. 11.4.2). 3.3.2 Da das Kantonsgericht die Teilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge im Ausland nicht wirksam durchführen könne, habe eine indirekte Teilung des beim UK Pension Scheme gelegenen Guthabens zu erfolgen. Der Beklagten sei in Anwendung von Art. 124e Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Dabei habe das Kantonsgericht dafür zu sorgen, dass das Gesamtergebnis des Vorsorgeausgleichs den Grundsätzen der Vorsorgeausgleichsregelung des ZGB entspreche. Die Bemessung der angemessenen Entschädigung erfolge – wie nach altem Recht (aArt. 124 ZGB) – zweistufig: Da sich jeder Vorsorgeausgleich an der hälftigen Teilung orientiere, sei in einem ersten Schritt der Betrag festzulegen, der bei hälftiger Teilung geschuldet wäre. In einem zweiten Schritt sei dieser Betrag nach den Vorsorgebedürfnissen beider Ehegatten zu gewichten, denn die Angemessenheit der Entschädigung werde mit Rücksicht auf die Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten beurteilt. Ebenfalls zu berücksichtigen seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten nach der Scheidung. Dem Gericht komme dabei ein grosses Ermessen zu. Die Auszahlung der so festgelegten angemessenen Entschädigung könne (anstelle der in Art. 124e Abs. 1 ZGB genannten Rente oder Kapitalabfindung) auch durch Übertragung einer Austrittsleistung nach FZG erfolgen. Es könne sein, dass zwar ein bestimmtes Vorsorgeguthaben nicht geteilt werden könne, der Ehegatte aber über weitere Guthaben aus der beruflichen Vorsorge verfüge, die sehr wohl einer Teilung zugänglich seien. Das Gericht könne dann von diesen mehr als die Hälfte auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB

Seite 8/15 übertragen. Diese Möglichkeit werde in Art. 124e Abs. 1 ZGB nicht erwähnt, sei aber in Art. 22f Abs. 1 FZG ausdrücklich vorgesehen (act. 177 E. 11.4.3). 3.3.3 Bei der Festlegung der angemessenen Entschädigung sei in einem ersten Schritt das Guthaben beim UK Pension Scheme hälftig zu teilen, was rund CHF 41'822.80 ergebe. Im zweiten Schritt sei dieser Betrag nach den Vorsorgebedürfnissen und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten nach der Scheidung zu gewichten. Beide Parteien würden in der Schweiz wohnen. Zwar sei der Kläger rund acht Jahre älter als die Beklagte und mittlerweile (früh-)pensioniert, doch werde auch die Beklagte ihre künftige Altersrente in den kommenden Jahren nicht weiter erhöhen können, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen habe. Dementsprechend sei von einem ähnlichen Vorsorgebedürfnis auszugehen. Die Beklagte habe Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag und eine substantielle Ausgleichszahlung aus Güterrecht. Da der Kläger nach der Scheidung aber über ein höheres Vermögen (infolge Eigengut) verfügen werde als die Beklagte, sei beim Kläger von etwas besseren wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der vom Kläger zu tragenden Unsicherheiten bei der konkreten Berechnung des ehelichen Anteils des Vorsorgeguthabens beim UK Pension Scheme sei es angemessen, der Beklagten CHF 45'000.00 des klägerischen Guthabens beim UK Pension Scheme als Entschädigung gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB zuzusprechen. Dieser Betrag sei durch einen entsprechend erhöhten Anteil an der Austrittsleistung des Klägers bei der Pensionskasse der E.________ abzugelten (act. 177 E. 11.4.4). 3.3.4 Zusammenfassend habe die Beklagte Anspruch auf CHF 1'627'363.70 (CHF 1'582'363.70 [Hälftige Teilung des in der Schweiz gelegenen Vorsorgeguthabens] + CHF 45'000.00 [Entschädigung gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB]) der in der Schweiz gelegenen Austrittsleistung des Klägers. Dieser Betrag sei ab Einleitung des Scheidungsverfahrens zu verzinsen (act. 177 E. 11.4.5). 4. Die Beklagte beanstandet im Berufungsverfahren einzig die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsweise des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens beim UK Pension Scheme. 4.1 Zur Begründung bringt die Beklagte im Wesentlichen Folgendes vor: 4.1.1 Im Rahmen des Vorsorgeausgleichs ermittle der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen und lege die Höhe der Austrittsleistung fest. Diesbezüglich sei er nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Die Vorinstanz hätte sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, dass die Beklagte die Berechnung des Zinses nicht bestritten habe. Vielmehr hätte sie den Zins selbst berechnen müssen. Ausgehend von einem vorehelichen Guthaben von CHF 500'357.10 (CHF 373'802.50 + CHF 126'554.60) sowie dem Zinssatz von 1,5 % sei der vom Kläger berechnete Zins zu hoch. Rechne man vereinfacht vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2016, wachse die voreheliche Anwartschaft von CHF 500'357.10 auf CHF 634'945.95 an (CHF 500'357.10 x 1,01516). Der Zins würde also CHF 134'588.85 betragen (CHF 634'945.95 - CHF 500'357.10). Auch wenn taggenau gerechnet werde, ergebe sich ein tieferer Zinsbetrag, nämlich CHF 141'363.55. Da die Vorinstanz grundsätzlich falsch gerechnet habe, sei die Zinsberechnung des Klägers bzw. der Fehler darin bedeutungslos (act. 181 Rz 3 ff.).

Seite 9/15 4.1.2 Weiter hätte die Vorinstanz keine Steuern abziehen dürfen, auch wenn die Beklagte sich nicht dazu geäussert habe. Steuern würden von solchen Anwartschaften nie abgezogen. Dies wäre vollkommen systemwidrig, da auf Anwartschaften, die transferiert würden, keine Steuern geschuldet seien. Die Beklagte müsse auf der ihr zugesprochenen Austrittsleistung Steuern bezahlen, wenn sie die Leistung beziehe. Der Kläger bezahle hingegen weniger Steuern, da er bei der Pensionierung weniger Kapital erhalte. Mit der von der Vorinstanz gewählten Vorgehensweise bezahle die Beklagte die Steuern auf dem ihr zugesprochenen Betrag doppelt: Einmal bei der Berechnung ihres Anspruches und einmal bei der Auszahlung der Austrittsleistung. Der Kläger habe – trotz Aufforderung der Vorinstanz vom 9. September 2020, Unterlagen zur Berechnung der Anwartschaften vorzulegen – keine Hinweise auf eine Besteuerung der Anwartschaft beigebracht (act. 181 Rz 6 ff.). 4.1.3 Schliesslich bestehe der grundsätzliche Fehler der Vorinstanz darin, dass sie die Austrittsleistung bei Heirat zum damaligen Kurs von GBP 1.00 = CHF 2.46 umgerechnet habe, die Austrittsleistung hingegen zum Kurs per Stichtag von GBP 1.00 = CHF 1.30/1.31. Die Kursentwicklung dürfe nicht in die Berechnung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben einfliessen, da dadurch das Resultat verzerrt werde, je nach Kursentwicklung zu Gunsten oder zu Ungunsten des anspruchsberechtigten Ehegatten. Die während der Ehe erworbenen Anwartschaften seien in der Fremdwährung zu berechnen. Erst das Resultat sei per Stichtag in Schweizer Franken zu konvertieren. Somit berechne sich die während der Ehe erworbene Anwartschaft des Klägers wie folgt (act. 181 Rz 9 ff.): 4.1.4 Die voreheliche Anwartschaft des Klägers betrage GBP 202'930.85 (GBP 151'551.36 Anwartschaft per 30. September 2000 + GBP 51'376.39 Eigengutseinlage). Der genaue Betrag am Tag der Heirat habe nicht ermittelt werden können. Insofern sei die Annahme der Vorinstanz für den Kläger vorteilhaft. Es rechtfertige sich, diesen Vorteil durch eine vereinfachte Zinsrechnung auszugleichen, indem der Zins vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2016 berechnet werde. In dieser Zeit habe sich die voreheliche Anwartschaft bei einem Zinssatz von 1,5 % auf GBP 257'516.31 erhöht (GBP 202'930.85 x 1,01516). Dies sei die voreheliche Anwartschaft aufgezinst auf den Stichtag. Per 30. Juni 2016 habe die Anwartschaft GBP 559'346.02 und per 28. Februar 2018 GBP 617'666.48 betragen. Gehe man mit der Vorinstanz davon aus, dass sich das Guthaben in der Zwischenzeit linear erhöht habe, berechne sich der Anspruch per Stichtag (bzw. zwecks Vereinfachung per 31. März 2017) wie folgt: Vom 30. Juni 2016 bis zum 28. Februar 2018 seien es 20 Monate. In dieser Zeit sei die Anwartschaft um GBP 58'320.46 gestiegen (GBP 617'666.48 - GBP 559'346.02). Somit habe sich die Anwartschaft pro Monat um GBP 2'916.02 (GBP 58'320.46 / 20) erhöht. Vom 30. Juni 2016 bis zum 31. März 2017 seien es neun Monate, womit sich die Anwartschaft um GBP 26'244.18 von GBP 559'346.02 auf GBP 585'590.20 erhöht habe. Werde von diesem Guthaben per Stichtag von GBP 585'590.20 das aufgezinste, voreheliche Guthaben von GBP 257'516.31 abgezogen, resultiere eine Anwartschaft von GBP 328'076.89. Die Hälfte davon betrage GBP 164'038.44. Werde dieser Betrag per Stichtag (3. April 2017) in Schweizer Franken umgerechnet, resultiere ein Betrag von CHF 205'519.42. Der Umrechnungskurs betrage gemäss der von der Vorinstanz herangezogenen Webseite GBP 1.00 = CHF 1.252874. Die Vorinstanz habe den errechneten Betrag auf die nächsten CHF 5'000.00 aufgerundet, was auch vorliegend so handzuhaben sei. Die angemessene Entschädigung der Beklagten betrage mithin CHF 215'000.00. Zusammen mit dem Anspruch

Seite 10/15 der Beklagten aus dem in der Schweiz gelegenen Vorsorgeguthaben von CHF 1'582'363.70 resultiere ein Gesamtanspruch von CHF 1'797'363.70. 4.2 Demgegenüber begründet der Kläger den Antrag auf Abweisung der Berufung im Wesentlichen wie folgt: 4.2.1 Die Vorinstanz habe die angemessene Entschädigung zutreffend unter der Offizialmaxime beurteilt und der Beklagten sogar mehr zugesprochen, als diese in ihrem vorinstanzlichen Rechtsbegehren beantragt habe. Die Beklagte gehe fehl, wenn sie davon ausgehe, die Offizialmaxime befreie gänzlich von einem rechtzeitigen und substanziierten prozessualen Bestreiten. Im Rahmen der Offizialmaxime bestehe keine uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Die Parteien treffe eine aktive Mitwirkungspflicht. Weiter beschränke sich die Beklagte darauf, eine eigene Berechnung der angemessenen Entschädigung anzustellen, erläutere aber nicht, welche Norm die Vorinstanz mit ihrer Berechnung verletzt haben solle. Eine Rechtsverletzung sei nicht zu erblicken. Hinzu komme, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung ihr Ermessen ausgeübt habe. Ermessensentscheide würden von der Rechtsmittelinstanz ganz grundsätzlich nur zurückhaltend überprüft, da Ermessensentscheide nicht auf einer bis in das kleinste Detail begründeten Wertung beruhen würden. Dies gelte unabhängig von der Prozessmaxime (act. 185 Rz 6 f.). 4.2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren habe die Beklagte den Zins (inkl. Zinseszins) von CHF 144'625.65 anerkannt. Im Berufungsverfahren wolle sie nun diesen Betrag nicht mehr gelten lassen. Sie komme in ihrer eigenen, taggenauen Zinsberechnung auf einen Betrag von CHF 141'363.55. Darauf sei sie zu behaften. Im Übrigen sei es an der Rechtsmittelinstanz, den Zins mit Zinseszins taggenau und korrekt zu berechnen (act. 185 Rz 10). Auch zu den Steuern habe sich die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht geäussert. Das fehlende Bestreiten der Beklagten dürfe dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Zudem vermische die Beklagte die Steuerfolgen in der Schweiz und im Vereinigten Königreich. Der Kläger habe nachgewiesen, dass er im Vereinigten Königreich steuerpflichtig werde, wenn er aus dem UK Pension Scheme eine Rente oder Kapitalabfindung beziehe. Jeder Bezug aus dem UK Pension Scheme habe im Vereinigten Königreich eine Steuerbelastung von 30 % zur Folge. Wenn nun eine angemessene Entschädigung für die Ansprüche der Beklagten zu berechnen sei, könne die Steuerbelastung nicht einfach nur dem Kläger aufgebürdet werden. Dies hätte zur Folge, dass die Beklagte ihre angemessene Entschädigung nur in der Schweiz versteuern würde, wohingegen der Kläger einerseits im Vereinigten Königreich und andererseits in der Schweiz die Steuerlast zu tragen hätte. Es gehe zusammenfassend nicht darum, wie die Ansprüche in der Schweiz zu versteuern seien, sondern darum, dass der Kläger – wenn er aus dem UK Pension Scheme Leistungen beziehe – auf diesen Leistungen steuerpflichtig werde. Diese Steuerlast im Vereinigten Königreich treffe den Kläger de facto alleine, da die Beklagte ihren diesbezüglichen Anteil als angemessene Entschädigung und überhälftige Teilung der Schweizerischen Pensionskasse erhalte. Bei der Berechnung sei diese Steuer als latente Steuer aber miteinzubeziehen. Folglich habe die Vorinstanz die Steuerbelastung zutreffend berücksichtigt (act. 185 Rz 11 ff.). 4.2.3 Schliesslich berücksichtige die Berechnungsweise der Vorinstanz, dass das Wechselkursrisiko beide Ehegatten gleichermassen betreffe. Die von der Beklagten vorgebrachte Berechnungs-

Seite 11/15 weise auferlege dieses Risiko alleine dem Kläger. Die Beklagte anerkenne in der von ihr vorgenommenen Berechnung eine voreheliche Anwartschaft von GBP 202'930.85, was gemäss der Vorinstanz einem Betrag von CHF 500'357.10 entspreche. Gehe man – entgegen der Beklagten – nicht von einer vereinfachten Zinsberechnung aus, sondern von der taggenauen Berechnung, ergebe sich eine aufgezinste voreheliche Anwartschaft von GBP 260'263.30. Abgesehen von dieser Ausnahme sei die weitere Berechnung der Beklagten zwar mathematisch korrekt. Juristisch sei sie aber unzutreffend, da – wie bereits erwähnt – das Wechselkursrisiko alleine dem Kläger aufgebürdet würde (act. 185 Rz 14 ff.). Ferner runde die Beklagte den von ihr berechneten Betrag falsch. Sie führe aus, dass die angemessene Entschädigung – entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz – auf die nächsten CHF 5'000.00 aufzurunden seien. Werde der Betrag von CHF 205'519.42 auf die nächsten CHF 5'000.00 aufgerundet, ergebe dies CHF 210'000.00. Es sei schleierhaft, wie die Beklagte auf CHF 215'000.00 komme (act. 185 Rz 18 f.). 4.3 Wie der Kläger zutreffend vorbringt, ist vorliegend die eingeschränkte Untersuchungsmaxime anwendbar. Somit obliegt es den Parteien, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht dem Gericht die notwendigen Tatsachen und Beweismittel zu unterbreiten (vgl. vorne E. 3.1). Dies ändert aber nichts daran, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 56 ZPO). Bei den Fragen, zu welchem Zeitpunkt britische Pfund in Schweizer Franken umzurechnen und ob im Rahmen der Festsetzung des zu teilenden Vorsorgeguthabens Steuern zu berücksichtigen sind, handelt es sich um Rechtsfragen, die unabhängig von der anzuwendenden Verfahrensmaxime zu beantworten sind. Hingegen ist die Höhe des Zinssatzes eine Tatfrage. Da die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren den vom Kläger behaupteten Zinssatz von 1,5 % nicht bestritten hat, ist darauf abzustellen. Der Kläger wendet zwar weiter ein, dass die Festsetzung der angemessenen Entschädigung ein Ermessensentscheid sei, welcher von der Berufungsinstanz nur sehr zurückhaltend überprüft werde. Dabei übersieht er aber, dass die Bemessung der angemessenen Entschädigung zweistufig erfolgt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wird in einem ersten Schritt der Betrag festgelegt, der bei der hälftigen Teilung geschuldet wäre. Erst in einem zweiten Schritt erfolgt dann die Ermessensausübung, bei dem der im ersten Schritt berechnete Betrag nach den Vorsorgebedürfnissen beider Ehegatten gewichtet und die Angemessenheit der Entschädigung mit Rücksicht auf die Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten beurteilt wird. Die von der Beklagten vorgetragenen Rügen beziehen sich auf den ersten Schritt der Berechnung und nicht auf die Ermessensausübung im zweiten Schritt. Der klägerische Einwand erweist sich demnach als unbegründet. 4.4 Auf der anderen Seite ist der Beklagten insoweit beizupflichten, als zunächst das während der Ehe geäufnete Vorsorgeguthaben in britischen Pfund zu berechnen ist und erst danach, d.h. wenn das zu teilende Guthaben feststeht, eine Umrechnung in Schweizer Franken erfolgen kann. Der Wechselkurs zum Zeitpunkt des Eheschlusses ist lediglich eine Momentaufnahme, blieb das dannzumal vorhandene Kapital doch weiterhin in britischen Pfund angelegt und unterlag damit weiterhin den Kursschwankungen. Eine Umrechnung zum Zeitpunkt des Eheschlusses würde zu einem Kursgewinn oder -verlust führen, welcher sich so oder anders nicht realisiert hat, was nicht gerechtfertigt ist. Zwar führt auch die Umrechnung am Stichtag zu einem – in Wirklichkeit nicht realisierten – Kursgewinn oder -verlust. Dies lässt sich indes nicht vermeiden, wenn ein in einer ausländischen Währung geschuldeter Betrag in Schweizer

Seite 12/15 Franken umgerechnet werden muss. Dennoch ist bei dieser Vorgehensweise der Einfluss des Wechselkurses auf einen Zeitpunkt beschränkt. Im konkreten Fall führt sie zwar zu einer Benachteiligung des Klägers; je nach Kursentwicklung hätte sie sich aber auch zugunsten des pflichtigen Ehegatten auswirken können. Jedenfalls kann nicht generell gesagt werden, dass mit diesem Vorgehen das Wechselkursrisiko einseitig einem Ehegatten aufgebürdet wird. Mithin erweist sich die Berufung in diesem Punkt als begründet. 4.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Steuerbelastung ist zu beachten, dass die Beklagte im vorliegenden Fall keine Kapitalleistung aus dem UK Pension Scheme bezieht. Vielmehr erhält sie eine angemessene Entschädigung aus dem in der Schweiz gelegenen Vorsorgeguthaben des Klägers. Dieses Guthaben wird sie beim Bezug in der Schweiz versteuern müssen, unabhängig von den steuerrechtlichen Vorgaben im Vereinigten Königreich. Auf der anderen Seite verfügt der Kläger bei dieser Vorgehensweise über ein geringeres Vorsorgeguthaben in der Schweiz, womit sich seine Steuerlast entsprechend reduziert. Im Weiteren ist zu beachten, dass das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 8. Dezember 1977 (SR 0.672.936.712) eine Doppelbesteuerung des (ausländischen) Vorsorgeguthabens des Klägers beim UK Pension Scheme verhindert. Somit beschränkt sich die Mehrbelastung des Klägers auf die Differenz zwischen der Steuerbelastung in der Schweiz und im Vereinigten Königreich. Dazu macht der Kläger keine Angaben. Unter diesen Umständen besteht – entgegen der Auffassung des Klägers – kein Anlass, bei der hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens einen Abzug für latente Steuern von 30 % vorzunehmen. Die Berufung erweist sich demnach auch in diesem Punkt als begründet. 4.6 Nach dem Gesagten ist zunächst das Vorsorgeguthaben per Stichtag in britischen Pfund zu berechnen, wobei entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid vereinfacht vom 1. April 2017 als Stichtag auszugehen und auf die vorinstanzliche Berechnungsweise – gegen welche die Parteien im Grundsatz nichts einzuwenden haben – abzustellen ist. Ausgehend von einer linearen Wertentwicklung zwischen 30. Juni 2016 und 28. Februar 2018 beläuft sich das Vorsorgeguthaben per 1. April 2017 auf rund GBP 585'590.00 ([{GBP 617'666.48 - GBP 559'346.02} / 20 Monate x 9 Monate] + GBP 559'346.02). Von diesem Guthaben sind das (unbestrittene) voreheliche Guthaben von GBP 151'551.36 (per 30. September 2000) sowie die Eigengutseinlage von GBP 51'376.39, d.h. total GBP 202'927.75, abzuziehen. Unter Berücksichtigung des vom Kläger behaupteten Zinssatzes von 1,5 % beläuft sich die voreheliche Anwartschaft (inkl. Zins und Zinseszins für den Zeitraum vom 17. Juli 2000 bis 3. April 2017, was rund 16,715 Jahren entspricht) auf gerundet GBP 260'268.00 (GBP 202'927.27 x 1,01516,715). Damit beträgt das während der Ehe aufgelaufene Guthaben GBP 325'322.00 (GBP 585'590.00 - GBP 260'268.00). Unter Anwendung des Umrechnungskurses am 3. April 2017 von GBP 1.00 = CHF 1.2529 (<https://fxtop.com/de/historischewechselkurse.php?A= 1&C1=GBP&C2 =CHF&TR=1&DD1=03&MM1=04&YYYY1=2017&B=1&P=&I=1&DD2=10&MM2=04&YYYY2 =2017&btnOK=Gehen>, besucht am 14. Juni 2022), ergibt dies einen Betrag von rund CHF 407'596.00. Die Hälfte davon beträgt CHF 203'798.00. Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz genannten persönlichen Verhältnisse der Parteien (vgl. vorne E. 3.3.3), ist die Entschädigung demnach ermessensweise auf CHF 205'000.00 festzusetzen.

Seite 13/15 Der Anspruch der Beklagten beläuft sich demzufolge auf insgesamt CHF 1'787'363.70 (CHF 1'582'363.70 [Hälftige Teilung des in der Schweiz gelegenen Vorsorgeguthabens; vgl. vorne E. 3.3] + CHF 205'000.00 [Entschädigung gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB]) zuzüglich Zins ab Einleitung des Scheidungsverfahrens. 5. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als teilweise begründet. Demzufolge ist Dispositiv-Ziff. 5.1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und das von der Pensionskasse des Klägers an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu Gunsten der Beklagten zu überweisende Guthaben auf CHF 1'787'363.70 festzulegen. Da die Beklagte zwischenzeitlich von L.________ nach I.________ gezogen ist (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 5), ist zudem Dispositiv-Ziff. 5.2 von Amtes wegen zu berichtigen und die frühere Adresse der Beklagten durch die neue Adresse in I.________ zu ersetzen (vgl. Art. 334 ZPO). 6. Die Beklagte beanspruchte im Berufungsverfahren gegenüber dem angefochtenen Entscheid ein Mehrbetrag von CHF 170'000.00 (= CHF 1'797'363.70 [Antrag der Beklagten im Berufungsverfahren] - CHF 1'627'363.70 [vorinstanzlicher Entscheid]). Davon werden ihr im Berufungsverfahren CHF 160'000.00 zugesprochen. Somit obsiegt die Beklagte im Berufungsverfahren im Umfang von rund 95 %. Praxisgemäss wird ein geringfügiges Unterliegen im Umfang von einigen Prozenten im Rahmen der Kostenverteilung nicht berücksichtigt. Dementsprechend sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO; vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2021 26 vom 15. September 2021 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2021 vom 27. April 2021 E. 5.2). 6.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten nicht angefochten. Abgesehen davon erscheint der vorinstanzliche Kostenentscheid auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erfolgten Korrektur als angemessen, weshalb von einer Neuverteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten abzusehen ist. 6.2 Die eherechtlichen Verfahren sind im kantonalen Verfahren als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zu behandeln, selbst wenn nur vermögensrechtliche Fragen streitig sind. Werden im Scheidungsverfahren indes, wie vorliegend, güterrechtliche Ansprüche über CHF 100’000.00 geltend gemacht, berechnet sich die Entscheidgebühr dennoch nach dem Streitwert (§ 13 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). Die Vorinstanz hat den Streitwert auf CHF 13'727'336.00 (act. 177 E. 14.2) beziffert, was von den Parteien im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt wird. Davon ist auch im Berufungsverfahren auszugehen. Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren CHF 164'728.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG). Aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren im Streit stehenden periodisch wiederkehrenden Leistungen sowie des im Berufungsverfahren im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren erheblich geringer ausgefallenen Aufwandes ist die Gebühr in Anwendung von § 11 Abs. 3 sowie § 3 und § 5 Abs. 1 KoV OG auf CHF 10'000.00 zu ermässigen.

Seite 14/15 6.3 Ausgangspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung ist der im Berufungsverfahren noch in Betracht kommende Streitwert (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT), der sich auf CHF 170'000.00 beläuft (vgl. vorne E. 6). Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte rund CHF 14'850.00 (vgl. § 3 Abs. 1 AnwT). Für das Rechtsmittelverfahren sind sodann 2/3 des Honorars (= CHF 9'900.00) zu berechnen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Unter Berücksichtigung der Auslagen von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt dies eine Parteientschädigung von gerundet CHF 10'980.00. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 5.1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 28. Juli 2021 (Verfahren A1 2017 24) aufgehoben und wie folgt ersetzt: "5.1 Die Pensionskasse der E.________, wird gestützt auf Art. 122 ZGB / Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom Vorsorgekonto, lautend auf A.________ (AHV- Nr.), den Betrag von CHF 1'787'363.70 zuzüglich Zins seit 3. April 2017 auf das Konto der Schweizerischen Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG), ________, bei der F.________, mit der Begünstigten: Stiftung Auffangeinrichtung BVG, zu überweisen." 2. Dispositiv-Ziffer 5.2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 28. Juli 2021 (Verfahren A1 2017 24) wird wie folgt berichtigt: "5.2 Die Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG), ________, wird angewiesen, den gemäss Ziffer 5.1 des Dispositivs erhaltenen Betrag auf ein von der Schweizerischen Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG) zugunsten von C.________, wohnhaft in I.________, zu eröffnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen." 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 10'000.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10'000.00 verrechnet. Der Kläger hat der Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 10'000.00 zu ersetzen. 4. Der Kläger hat der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'980.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim

Seite 15/15 Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2017 24) - Gerichtskasse (im Dispositiv) und (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gemäss Dispositiv-Ziff. 5) auszugsweise an: - Pensionskasse der E.________, zum Vollzug von Dispositiv-Ziffer 1 - Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG), ________, zum Vollzug von Dispositiv-Ziffer 2 Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber Dr.iur. F. Wiget Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

Z1 2021 28 — Zug Obergericht Sonstiges 01.07.2022 Z1 2021 28 — Swissrulings