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Zug Obergericht Sonstiges 20.05.2022 Z1 2021 16

20. Mai 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·5,125 Wörter·~26 min·6

Zusammenfassung

Forderung | Privatversicherungsrecht

Volltext

20220407_160447_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2021 16 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. F. Horber Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw I. Cathry Urteil vom 20. Mai 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.B.________, vertreten durch RA Prof. Dr.iur. B.________, und RA PD Dr.iur. C.________, Zustelladresse: RA PD Dr.iur. C.________, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen D.________ S.A., Zustelladresse: D.________ S.A. Zweigniederlassung Wallisellen, E.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung (Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 29. März 2021)

Seite 2/13 Rechtsbegehren Klägerin und Berufungsklägerin 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 29. März 2021 (Geschäft Nr. A2 2020 30) sei aufzuheben und das vor erster Instanz gestellte Rechtsbegehren vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 700'000.00 nebst Zins von 5 % seit dem 15. November 2017 zu bezahlen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Sachverhalt 1. C.B.________ sel. besass eine ________ Mastercard Classic (nachfolgend "Kreditkarte"), welche von der F.________ GmbH mit Sitz in G.________ (nachfolgend "F.________ GmbH") herausgegeben wurde. Die F.________ GmbH hat mit der D.________ S.A. mit Sitz in H.________ (nachfolgend: Beklagte), einen Kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen (act. 1/2; act. 1/3), nach welchem der versicherten Person Leistungsansprüche entsprechend den Versicherungsbedingungen für Charge- und Kreditkarten der F.________ GmbH gewährt werden. Diese Versicherungsbedingungen umfassen einen allgemeinen Teil (Ziff. I.), der u.a. Definitionen bestimmter Begriffe (Ziff. I.C.) enthält. Hinzu kommen eine Übersicht der Versicherungsleistungen (Ziff. II. [act. 1/3]) sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Ziff. III. [act. 1/4]) und die Besonderen Versicherungsbedingungen (Ziff. IV [act. 1/5]; nachfolgend: BVB; gemeinsam nachfolgend: Versicherungsbedingungen). Gegenstand dieses Kollektivversicherungsvertrags war insbesondere die Verkehrsmittel-Unfallversicherung, gemäss welcher bei einem Todesfall unter bestimmten Umständen eine Versicherungssumme von CHF 700'000.00 ausbezahlt wird. 2. Am 6. Mai 2017 buchte C.B.________ sel. für sich und seine Lebenspartnerin I.________ sel. bei der J.________ GmbH einen Flug von Florenz via Frankfurt am Main nach Kilimanjaro (Tansania) für den 14. November 2017 mit Ankunft in Kilimanjaro am 15. November 2017 um 07.10 Uhr (Hinflug) sowie einen Flug von Sansibar via Frankfurt am Main nach Florenz für den 28. November 2017 (Rückflug). Diese zwei Flüge bezahlte C.B.________ sel. mit der Kreditkarte (act. 1/14). Für die zwischen diesen beiden Flügen liegende Zeit vom 15. bis 28. November 2017 wurde bei der K.________ GmbH eine Reise gebucht. Diese Reise umfasste den Flug von Kilimanjaro nach Seronera (Zentralserengeti) am 15. November 2017 um 10.50 Uhr, den Aufenthalt (Safari) in der Serengeti (5 Nächte), den Flug von Kogatende (Nordserengeti) nach Sansibar am 20. November 2017 sowie den Aufenthalt vom 20. bis 28. November 2017 in Sansibar (L.________) inklusive Flughafentransfers (act. 1/12 und 7/1). Die bei der K.________ GmbH gebuchte Reise wurde nicht mit der Kreditkarte bezahlt. 3. Der Flug von Florenz nach Kilimanjaro erfolgte wie geplant. Für den Flug von Kilimanjaro nach Seronera bestieg C.B.________ sel. zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Flugzeug der M.________, welches am 15. November 2017 um 11.13 Uhr (Lokalzeit)

Seite 3/13 abstürzte, nachdem es ungefähr die Hälfte der Strecke zurückgelegt hatte. C.B.________ sel. sowie alle weiteren neun Passagiere und der Pilot kamen dabei ums Leben (act. 1/10-1/13). 4. A.B.________ (nachfolgend "Klägerin") und B.B.________ sind die Kinder und Erben von C.B.________ sel. (act. 1/6). Am 14. März 2018 machten sie gegenüber der F.________ GmbH eine Forderung von CHF 700'000.00 geltend (act. 1/16). Die Beklagte lehnte diese Forderung ab mit der Begründung, für den Flug vom 15. November 2017 von Kilimanjaro nach Seronera habe keine Versicherungsdeckung bestanden, da dieser Inlandflug nicht als Transfer zum Start respektive zur Beendigung der Reise von C.B.________ sel. "fungiert" habe (act. 1/15). 5. Am 8./9. August 2019 trat B.B.________ der Klägerin "seinen hälftigen Anspruch aus der Forderung der Erben C.B.________ gegenüber der N.________ von CHF 700'000.00 mithin CHF 350'000.00 samt Zins" ab (act. 1/8). Dieser Zessionsvertrag wurde am 21./26. Oktober 2020 ergänzt (act. 12/19). 6. Am 25. September 2019 verzichtete die Beklagte, vertreten durch O.________ und P.________, gegenüber der Klägerin auf die Einrede der Verjährung. Dieser Verzicht war bis zum 15. November 2020 befristet (act. 1/9). Auf Nachfrage der Klägerin, ob der Verjährungseinredeverzicht auch jenen Teil der Forderung abdecke, welchen B.B.________ ihr abgetreten habe, bestätigte P.________ von der Q.________ bzw. der Beklagten am 15. Oktober 2019 per E-Mail, dass der Verjährungseinredeverzicht für den gesamten Schadenfall gelte (act. 12/20). Am 12. November 2020 verzichtete die Beklagte, vertreten durch R.________ und P.________, sodann gegenüber der Klägerin und B.B.________ ein weiteres Jahr (befristet bis 15. November 2021) auf die Einrede der Verjährung (act. 12/21). 7. Am 8. Januar 2020 reichte die Klägerin beim Friedensrichteramt Zug gegen die Beklagte ein Schlichtungsgesuch ein. Nach erfolgloser Durchführung der Schlichtungsverhandlung erteilte das Friedensrichteramt Zug der Klägerin am 8. Juni 2020 die Klagebewilligung (act. 1/7). 8.1 Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine Klage auf Zahlung von CHF 700'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. November 2017 ein (act. 1). In der Klageantwort vom 29. September 2020 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (act. 7). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (act. 12 und 16). 8.2. Nachdem die Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet hatten (act. 17-19), wies das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, die Klage mit Entscheid vom 29. März 2021 kostenfällig ab (act. 23). 9. Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin mit Eingabe vom 11. Mai 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 25). Die Beklagte reichte innert Frist keine Berufungsantwort ein. Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.

Seite 4/13 Erwägungen 1. Die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Zuger Zivilgerichte sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (act. 23 E. 1). 2. In prozessualer Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: 2.1 Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1, 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 2.2 Demgegenüber dient die Berufungsantwort in erster Linie dazu, der Berufungsbeklagten zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die berufungsbeklagte Partei hat – unter Vorbehalt der Erhebung einer Anschlussberufung nach Art. 313 ZPO – keinen Einfluss mehr auf den Streitgegenstand und ist nicht verpflichtet, eine Berufungsantwort einzureichen. Reicht sie keine Berufungsantwort ein, obwohl ihr unter Androhung der Säumnisfolgen Frist dazu angesetzt wurde, wird nach Art. 147 Abs. 2 ZPO das Verfahren ohne Berufungsantwort weitergeführt. Bei Ausbleiben der Berufungsantwort ist die Berufungsinstanz grundsätzlich weder an die Argumente noch an die Ausführungen der Berufungsklägerin gebunden. Anerkennung mangels Bestreitung wird nur angenommen, wenn die Berufungsklägerin in der Berufungsschrift zulässige neue Tatsachenbehauptungen vorbringt und die Berufungsbeklagte – trotz Androhung der Säumnisfolgen – keine Berufungsantwort einreicht (BGE 144 III 394 E. 4.1.1 f. m.H.). Die Beklagte hat – wie bereits erwähnt – keine Berufungsantwort eingereicht, weshalb das vorliegende Verfahren androhungsgemäss ohne Berufungsantwort weiterzuführen ist (act. 28; Art. 147 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin hat in der Berufung indessen keine neuen (relevanten) Tatsachenbehauptungen vorgebracht, weshalb eine Anerkennung ihres Standpunkts nicht in Betracht kommt. 3. In Bezug auf die Aktivlegitimation der Klägerin kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 23 E. 2.2). Die Sachlegitimation muss im Zeitpunkt des Urteils vorliegen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 13 N 20). Dem entsprechenden Nachweis kam die Klägerin mit Vorlage des am 21./26. Oktober 2020 unterzeichneten Anhangs zum Zessionsvertrag vom 8./9. August 2019 unbestrittenermassen nach (act. 1/8 und 12/19). 4. Zwischen den Parteien ist in erster Linie umstritten, ob aufgrund des Flugzeugabsturzes auf der Strecke von Kilimanjaro nach Seronera, bei dem C.B.________ sel. am 5. November 2017 ums Leben kam, ein Versicherungsanspruch nach den Versicherungsbedingungen

Seite 5/13 besteht. Strittig ist dabei vor allem die Bedeutung von Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB. Diese Bestimmung lautet wie folgt (Kursivschrift im Original): "Versicherungsschutz besteht zum Zweck des Antritts oder der Beendigung der Reise im mit der Karte bezahlten öffentlichen Verkehrsmittel ebenfalls auf dem direkten, ununterbrochenen Weg zum und vom Flughafen, Hafen oder Bahnhof, unabhängig davon, ob die Kosten für dieses öffentliche Verkehrsmittel mit der Karte bezahlt wurden. " 4.1 Die Vorinstanz zog diesbezüglich Folgendes in Erwägung (act. 23 E. 3.2.2): 4.1.1 Um den Versicherungsschutz gemäss Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB (Versicherungsschutz bei Antritt und Beendigung der Reise) beanspruchen zu können, müsse zunächst eine Reise in einem öffentlichen Verkehrsmittel vorliegen, die mit der Kreditkarte bezahlt worden sei. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt sei, sei in einem weiteren Schritt darüber zu befinden, ob ein dieser Reise vorangehender bzw. nachfolgender Transport als Antritt bzw. Beendigung der erwähnten Reise gedient habe. Gemäss der Definition in Ziff. I.C der Versicherungsbedingungen (allgemeiner Teil) gelte als Reise ein länger als einen Tag dauernder Aufenthalt an einem mindestens 30 km vom gewöhnlichen Wohnort entfernten Ort, unter Ausschluss von Arbeitswegen. Der mit der Kreditkarte bezahlte Flug von Florenz via Frankfurt nach Kilimanjaro habe keinen länger als einen Tag dauernden Aufenthalt an einem mindestens 30 km vom gewöhnlichen Wohnort entfernten Ort beinhaltet und habe weniger als 24 Stunden gedauert (act. 1/14). Folglich stelle der Flug von Florenz via Frankfurt nach Kilimanjaro (noch) keine Reise im Sinne der Versicherungsbedingungen dar. Damit könne der anschliessende Flug von Kilimanjaro nach Seronera nicht als Beendigung einer Reise gemäss Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB gelten. Entgegen der Darstellung der Klägerin gehe es denn auch nicht um die An- und Abreise zu einer Beförderung, sondern um den Antritt bzw. die Beendigung einer Reise. Eine Reise im Sinne der Versicherungsbedingungen sei vorliegend im Hinflug von Florenz via Frankfurt nach Kilimanjaro am 14. November 2017, dem Rückflug von Sansibar via Frankfurt nach Florenz am 28. November 2017 und der dazwischen liegenden Zeit zu erblicken. So habe die Klägerin zunächst denn auch selber ausgeführt, die Reise sei der Zeitraum, während dessen der Versicherte von seinem Wohnort abwesend sei (act. 1 S. 7). Somit seien der Hinweg vom Wohnort an den Flughafen Florenz der Antritt und der Rückweg vom Flughafen Florenz an den Wohnort die Beendigung der Reise. Anzumerken bleibe, dass entgegen der Darstellung der Klägerin nicht die Definition der versicherten Reise, sondern der konkrete Leistungsbeschrieb die Versicherungsleistung bzw. die Versicherungsdeckung definiere. So bestehe insbesondere keine Versicherungsdeckung für Unfälle, die zwar im Zeitraum der "versicherten Reise" in einem öffentlichen Verkehrsmittel, aber weder während eines mit der Kreditkarte bezahlten Transportes noch während des Antritts oder der Beendigung einer solchen Reise erfolgen würden. Als Zwischenfazit sei damit festzuhalten, dass der Flug von Kilimanjaro nach Seronera bei einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Auslegung des Begriffs "Reise" nicht von der Versicherung gedeckt gewesen sei. 4.1.2 Für den Versicherungsschutz gemäss Ziff. IV.A.1.1 Abs. 1 BVB (Versicherungsschutz in einem öffentlichen Verkehrsmittel, sofern die Kosten vor Fahrtantritt mindestens zu 50 % mit der Karte bezahlt wurden) sei das Vorliegen einer "Reise" nicht erforderlich, sondern es

Seite 6/13 genüge ein Unfall in einem öffentlichen Verkehrsmittel, sofern die Kosten für das verwendete öffentliche Verkehrsmittel vor Fahrtantritt zu mindestens 50 % mit der Karte bezahlt worden seien. Sodann sei der Begriff "Reise" in Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB – anders als die Begriffe im übrigen Text, für deren Auslegung die Definitionen am Anfang der Versicherungsbedingungen massgebend seien – nicht kursiv geschrieben. Es stelle sich deshalb die Frage, ob die Definition des Begriffs "Reise" in Ziff. I.C der Versicherungsbedingungen (allgemeiner Teil) für die Auslegung von Ziff. A.1.1 Abs. 2 BVB wirklich zu berücksichtigen sei. Ohne diese Definition wäre der Flug von Florenz via Frankfurt bis Kilimanjaro allenfalls bereits als Reise zu betrachten. Diese Reise wäre – wie die Beklagte zutreffend ausführe – mit dem Flug von Kilimanjaro nach Seronera jedoch weitergegangen und nicht etwa beendet worden (act. 16 S. 3 ff.). Der Flug von Kilimanjaro nach Seronera habe somit nicht der Beendigung der Reise (oder des Transports) nach Kilimanjaro, sondern der Weiterreise gedient. Mit diesem Flug sei der Zweck verfolgt worden, den Aufenthalt in der Serengeti zu ermöglichen. So erwähne denn auch die Klägerin, der Flug nach Seronera sei gebucht worden, um die Safari antreten zu können (act. 1 S. 7). Ob diese Weiterreise individuell bzw. separat oder als Teil eines Gesamtpakets bei einem Reiseveranstalter gebucht worden sei, spiele dabei keine Rolle. Folglich könne der Flug von Kilimanjaro nach Seronera auch ohne Berücksichtigung der in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Definition des Begriffs "Reise" nicht als "Beendigung" einer Reise gelten und sei somit nicht von der Versicherung gedeckt. 4.1.3 Diese Auslegungen widerspächen im Übrigen auch nicht der klägerischen Auffassung, wie der Karteninhaber Ziff. IV.A.1.1 der Versicherungsbedingungen (BVB) verstehen dürfe (act. 1 S. 7). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass für den Flug von Kilimanjaro nach Seronera nach beiden Auslegungen keine Versicherungsdeckung bestanden habe. Die Forderung der Klägerin sei deshalb abzuweisen. Ob diese Forderung (teilweise) verjährt sei, wie von der Beklagten geltend gemacht werde, könne unter diesen Umständen offengelassen werden. 4.2 In der Berufung bringt die Klägerin demgegenüber vor, das Kantonsgericht habe die Versicherungsbedingungen falsch ausgelegt, indem es von einem unzutreffenden Begriff der "Reise" ausgegangen sei und den Flug von Kilimanjaro nach Seronera zu Unrecht nicht als eine Beförderung betrachtet habe, welche C.B.________ sel. im Anschluss – als Beendigung der Reise – zum Flug von Florenz via Frankfurt nach Kilimanjaro auf direktem Weg vom Flughafen zum Hotel gebracht hätte. Bei richtiger Auslegung nach dem Vertrauensprinzip sei der Flug von Kilimanjaro nach Seronera von der Versicherung gedeckt (act. 25 Rz 8). Die Beklagte liess sich – wie bereits erwähnt (s. vorne E. 2.2) – nicht vernehmen. 4.3 Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enthält weder allgemeine Auslegungsregeln noch generelle Bestimmungen zur Verkehrsmittel-Unfallversicherung. Für die Auslegung der vorliegenden Versicherungsbedingungen gelten daher die allgemeinen Regeln über die Auslegung von Verträgen (Art. 100 Abs. 1 VVG; vgl. Stoessel, Basler Kommentar, Nachführungsband, 2012, Vor Art. 1-3 VVG N 22). Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung – wie vorliegend – unbewiesen (vgl. act. 23 E. 3.2.1 und act. 25 Rz 21 f.), sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips

Seite 7/13 so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen. Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist zwar primär vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Deren einzelne Teile sind jedoch nicht isoliert, sondern im Zusammenhang zu betrachten. Zu berücksichtigen sind zudem die dem Empfänger bekannten Umstände, unter welchen die Erklärung abgegeben worden ist. Daraus kann sich ergeben, dass der Empfänger einzelne Aussagen des Erklärenden nicht in ihrer wörtlichen Bedeutung verstehen durfte, sondern in einem anderen Sinne auffassen musste. Zudem hat der Richter zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben. Auch der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, kann von Bedeutung sein. Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungsempfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sachgerechte Regelung an (Urteil des Bundesgerichts 4A_490/2019 vom 26. Mai 2020 E. 5.3.3 m.w.H.). 4.4 Vorliegend besteht ein klassischer Auslegungsstreit, sind sich die Parteien doch über den Bestand der Verkehrsmittel-Unfallversicherung einig; Uneinigkeit herrscht lediglich, ob im vorliegenden Fall ein Versicherungsschutz gegeben ist. Gemäss Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB besteht der Verkehrsmittel-Unfallversicherung dann ein Schutz, wenn (1.) eine Reise in einem öffentlichen Verkehrsmittel vorliegt, (2.) diese Reise im öffentlichen Verkehrsmittel mit der Karte bezahlt worden ist und (3.) der versicherungsschutzauslösende Unfall sich beim Antritt oder der Beendigung dieser Reise auf dem direkten, ununterbrochenen Weg zum oder vom Flughafen […] in einem öffentlichen Verkehrsmittel ereignet hat (vgl. vorne E. 4). Nicht relevant ist, ob die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel, welches dem Antritt oder der Beendigung der Reise diente, mit der Karte bezahlt wurde. 4.5 Nach dem klaren Wortlaut von Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB muss als erste Voraussetzung für den Versicherungsschutz eine Reise im mit der Karte bezahlten öffentlichen Verkehrsmittel vorliegen. 4.5.1 Indem in dieser Bestimmung explizit von einer "Reise in einem (mit der Karte bezahlten) öffentlichen Verkehrsmittel" die Rede ist, liegt es auf der Hand, dass die Reise als solche in einem öffentlichen Verkehrsmittel stattfinden muss. Daraus folgt, dass die Reise als Beförderung bzw. als [der Erreichung eines bestimmten Ziels dienende] Fortbewegung über eine grössere Entfernung (https://www.duden.de/rechtschreibung/Reise; besucht am 20. Mai 2022) zu verstehen ist. Insoweit ist der Wortlaut klar und nicht weiter auslegungsbedürftig. 4.5.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 23 E. 3.2.2) und der Beklagten (act. 7 S. 3) kann nicht angenommen werden, dass sich der in Ziff. IV.A.1.1 2. BVB verwendete Begriff der "Reise" auf die Definition einer "versicherten Reise" gemäss Ziff. I. C. der Versicherungsbedingungen (allgemeiner Teil) bezieht, zumal einerseits in Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB nicht der Begriff der "versicherten Reise" verwendet und andererseits der Begriff der "Reise" auch nicht kursiv geschrieben wird, wie das sonst durchwegs der Fall ist, wenn die in

Seite 8/13 Ziff. I.C. des allgemeinen Teils definierten Begriffe in den BVB (Ziff. IV.) verwendet werden. Dass der definierte Begriff der "versicherten Reise" in den BVB dennoch als solcher verwendet wird und somit nicht jede "Reise" im Sinne einer "versicherten Reise" zu verstehen ist, geht aus den Umschreibungen der Versicherungsleistungen hervor. Der Begriff der "versicherten Reise" wird dabei – jeweils in Kursivschrift – für folgende Leistungen verwendet: Auslandsreise-Heilungskosten (Ziff. IV.B. ), Rückführung aus dem Ausland (Ziff. IV.C.), Such-, Rettungs- und Bergungskosten (Ziff. IV.D.), Reise-Assistance (Ziff. IV.E.), Leistung bei Entführung (Ziff. IV.F.), Reiseannullations- und Reiseabbruchversicherung (Ziff. IV.G.) und Home-Assistance (Ziff. IV.I.). Alle diese Versicherungsleistungen haben – im Gegensatz zur Verkehrsmittel-Unfallversicherung (Ziff. IV.A. BVB) – gemeinsam, dass sie sich auf eine Aufenthaltsdauer und nicht eine Beförderung in einem Verkehrsmittel beziehen. Schliesslich würde Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB auch keinen Sinn ergeben, sollte der Begriff der "Reise" im Sinne einer "versicherten Reise" verstanden werden. In einem solchen Fall müsste die Bestimmung wie folgt gelesen werden: "Versicherungsschutz besteht zum Zweck des Antritts oder der Beendigung des länger als einen Tag dauernden Aufenthalts an einem mindestens 30 km vom gewöhnlichen Wohnort entfernten Ort, unter Ausschluss von Arbeitswegen, im mit der Karte bezahlten öffentlichen Verkehrsmittel ebenfalls auf dem direkten, ununterbrochenen Weg zum und vom Flughafen, Hafen oder Bahnhof, unabhängig davon, ob die Kosten für dieses öffentliche Verkehrsmittel mit der Karte bezahlt wurden. " Ein öffentliches Verkehrsmittel dient der Beförderung. Niemand käme auf die Idee, dass darin (d.h. in einem öffentlichen Verkehrsmittel) ein länger als einen Tag dauernder Aufenthalt an einem mindestens 30km vom gewöhnlichen Wohnort entfernten Ort stattfinden würde. Auch dadurch ist erstellt, dass der Begriff der "Reise" in Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB im Sinne einer Beförderung und nicht im Sinne der "versicherten Reise" gemäss Ziff. I. C. des allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen zu verstehen ist. Schliesslich ist auch aufgrund der Systematik der von der Beklagten angebotenen Versicherungsleistungen, wonach der vorliegend strittige Versicherungsschutz unter dem Titel der "Verkehrsmittel-Unfallversicherung" angeboten wird, davon auszugehen, dass der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit einem Unfall in einem Verkehrsmittel besteht und sich nicht auf einen länger als einen Tag dauernden Aufenthalt beziehen kann. 4.5.3 Nach dem klaren Wortlaut sowie den gesamten Umständen durfte C.B.________ sel. folglich davon ausgehen, dass es sich beim Flug von Florenz via Frankfurt am Main nach Kilimanjaro um eine Reise gemäss Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB gehandelt hat. Hätte die Beklagte die "Reise" im Sinne einer "versicherten Reise" verstehen wollen, hätte sie dies in ihren allgemeinen Vertragsbedingungen entsprechend festlegen müssen. Im Weiteren ist unbestritten geblieben, dass der Flug von Florenz via Frankfurt am Main nach Kilimanjaro in einem öffentlichen Verkehrsmittel im Sinne der Definition von Ziff. I. C. des allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen durchgeführt wurde (act. 7 S. 3). 4.6 Ebenfalls unbestritten ist, dass C.B.________ sel. die Flüge von Florenz via Frankfurt am Main nach Kilimanjaro am 14. November 2017 mit Ankunft in Kilimanjaro am 15. November

Seite 9/13 2017 um 07.10 Uhr sowie von Sansibar via Frankfurt am Main nach Florenz am 28. November 2017 mit der Kreditkarte bezahlt hat und die Kreditkarte eine Karte im Sinne von Ziff. I. C. des allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen darstellt (act. 7 S. 3). Damit ist auch die zweite Voraussetzung für den Versicherungsschutz erfüllt. 4.7 Gemäss dem dritten Tatbestandsmerkmal muss sich der Unfall beim Antritt oder der Beendigung dieser Reise auf dem direkten, ununterbrochenen Weg zum oder vom Flughafen […] in einem öffentlichen Verkehrsmittel ereignet haben. 4.7.1 Die Beklagte hat nicht bestritten, dass der Flug von Kilimanjaro nach Seronera mit der M.________ am 15. November 2017 direkt im Anschluss an die Ankunft von C.B.________ sel. am Flughafen Kilimanjaro auf ununterbrochenem Weg vom Flughafen erfolgte, es sich bei diesem Flug um ein öffentliches Verkehrsmittel gemäss Ziff. I.C. des allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen handelte und dieser Flug – als Teil der bei der K.________ GmbH gebuchten Pauschalreise – nicht mit der Kreditkarte bezahlt worden war (act. 1 Rz 24.6 ff.; act. 7 S. 4). Die Beklagte bestreitet lediglich, dass C.B.________ sel. diesen Flug nicht zur Beendigung der Reise benützt habe, wäre diese mit der Kreditkarte bezahlte Reise doch erst in Frankfurt beendet gewesen (act. 7 S. 4). 4.7.2 Der Auffassung der Beklagten, die die Reise als einen länger dauernden Zeitraum verstehen will, die erst in Frankfurt [recte: Florenz] beendet gewesen wäre und durch die dazwischengeschobene bei der K.________ GmbH gebuchte Reise unterbrochen worden sei (act. 7 S. 4), kann nicht gefolgt werden. Vielmehr stellt – wie bereits ausgeführt (E. 4.5 ff.) – schon der Flug von Florenz via Frankfurt am Main nach Kilimanjaro als solcher eine Reise gemäss Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB dar. Der Weiterflug mit der M.________ vom Flughafen Kilimanjaro nach Seronera sollte C.B.________ sel. dazu dienen, in das Serengeti Safari Camp zu gelangen, in welchem er übernachtet und sich kurzzeitig aufgehalten hätte, bevor er die geplante Safari angetreten hätte (act. 1 Rz 12). Indem selbst die Bestimmung von Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2. BVB davon ausgeht, dass die Reise nicht am Flughafen, Hafen oder Bahnhof endet, durfte und musste C.B.________ sel. davon ausgehen, dass der Flug mit der M.________ nach Seronera (wo er erstmals in Tansania übernachtet hätte) der Beendigung seiner Reise, d.h. des Flugs von Florenz nach Kilimanjaro in Tansania, diente. Nicht anders würde es sich bei einem mit der Kreditkarte bezahlten Flug von Zürich nach Boston in einem öffentlichen Verkehrsmittel verhalten (den die Beklagte in der Klageantwort als Beispiel anführt [vgl. act 7 S. 3 f.]): Dieser Flug würde ebenfalls eine Reise nach Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB darstellen, welche nicht bereits am Flughafen Boston, sondern erst an jenem Ort enden würde, wo die erste Übernachtung stattfinden würde. 4.7.3 Unbeachtlich ist, dass C.B.________ sel. nach Ankunft im Serengeti Safari Camp eine Safari antreten wollte, zumal die Versicherungsbedingungen keinen Ausschluss des Versicherungsschutzes bei einer "Weiterreise" vorsehen. Zudem ist auch nicht entscheidend, dass der Flug mit der M.________ nach Seronera Teil der bei der K.________ GmbH gebuchten Leistungen war, da es nach Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2. BVB keine Rolle spielt, wer für die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel aufkommt, welches der Beendigung der Reise dient.

Seite 10/13 4.8 Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass der von C.B.________ sel. mit der Kreditkarte bezahlte Flug von Florenz via Frankfurt am Main nach Kilimanjaro in einem öffentlichen Verkehrsmittel als eine Reise zu betrachten ist. Der anschliessende Flug von Kilimanjaro nach Seronera mit der M.________, bei dem C.B.________ sel. ums Leben kam, wurde ebenfalls in einem öffentlichen Verkehrsmittel durchgeführt und diente der Beendigung der Reise von C.B.________ sel., womit er vom Versicherungsschutz nach Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB erfasst wird. Unbestrittenermassen beträgt die Versicherungsleistung bei der Verkehrsmittel-Unfallversicherung im Todesfall CHF 700'000.00 (Ziff. II. der Versicherungsbedingungen [act. 1/3]). 4.9 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die von der Klägerin in der Berufung gemachten Ausführungen zur Unklarheitenregel und zu Art. 33 VVG einzugehen (vgl. act. 25 Rz 34-41). 5. Weiter ist bestritten, ob die Forderung (teilweise) verjährt ist. Die Vorinstanz hat diese Frage offengelassen (act. 23 E. 3.2.2). Eine Rückweisung gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. a. Ziff. 1 ZPO drängt sich deshalb vorliegend aber nicht auf, da die Sache auch in diesem Punkt spruchreif ist und die Rückweisung an die Vorinstanz nur zu einer unnötigen Verzögerung führen würde (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 318 ZPO N 24-26 m.H.). 5.1 Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, die Verjährungsverzichtserklärung vom 25. September 2019 sei nur gegenüber der Klägerin erfolgt, nicht aber gegenüber deren Bruder. Daran vermöge auch die E-Mail von P.________ vom 15. Oktober 2019 (act. 12/20) nichts zu ändern, da diese über keine Zeichnungsberechtigung für die Beklagte verfüge. Die Verjährungseinredeverzichtserklärung vom 12. November 2020 (act. 12/21) habe sich also betreffend C.B.________ [recte: B.B.________] auf eine Forderung bezogen, welche bereits verjährt gewesen sei (act. 16 S. 2). 5.2 Die Klägerin macht demgegenüber geltend, dass die Forderung nicht verjährt sei (act. 1 Rz 7; act. 12 Rz 8 f.). Erstens wäre nach der (bestrittenen) Argumentation der Beklagten maximal der Anspruch von B.B.________ verjährt. Zweitens habe B.B.________ seinen Anspruch an der Versicherungsleistung mit schriftlicher Zession vom 8. August 2019 an die Klägerin abgetreten. Der Verjährungsverzicht der Beklagten vom 25. September 2019 wirke somit für den ganzen Anspruch auf Versicherungsleistung. Drittens sei P.________ von allem Anfang an mit der Abwicklung des Schadensfalls betraut gewesen. Sie sei für die Beklagte gegen aussen aufgetreten und habe sie vertreten. Die Beklagte habe gewusst, was sich aus dem Schreiben vom 25. September 2019 und der Verlängerung des Verjährungsverzichts bis 15. November 2021 ergebe, die P.________ mitunterzeichnet habe. Es bestehe somit eine Duldungsvollmacht, eventuell eine Anscheinsvollmacht. Schliesslich habe die Beklagte mit der Verzichtserklärung vom 12. November 2020 generell auf die Einrede der Verjährung gegenüber der Klägerin und B.B.________ verzichtet. Die Beklagte habe nota bene keinen Vorbehalt für den Fall gemacht, dass die Verjährung bereits eingetreten wäre (act. 25 Rz 46 ff.).

Seite 11/13 5.3 Ein Schuldner kann nicht auf die Verjährung als solche verzichten, sondern lediglich auf die Erhebung der Verjährungseinrede. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein solcher Verjährungsverzicht sowohl während der noch laufenden Verjährungsfrist als auch nach Eintritt der Verjährung zulässig (Urteil des Bundesgerichts 4A_207/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 6; Gauch/Schluep/Emmenegger, OR AT Band II, 11. A. 2020, Rn. 3376 und 3383 m.w.H.). 5.3 Die Beklagte hat vorliegend am 12. November 2020 gegenüber der Klägerin und B.B.________ schriftlich erklärt, auf die Einrede der Verjährung für die Forderung vom 15. November 2017 bis zum 15. November 2021 zu verzichten (act. 12/21). Selbst wenn – wie die Beklagte vorbringt – der Verjährungseinredeverzicht vom 12. November 2020 sich auf eine bereits verjährte Forderung bezogen hätte (act. 16 S. 2), wurde dieser von der Beklagten nicht bedingt ausgesprochen. Der von der Beklagten erklärte Verjährungseinredeverzicht enthielt keine Einschränkung, dass auf die Geltendmachung der Einrede verzichtet werde, sofern die Forderung – im Zeitpunkt der Erklärung des Verjährungseinredeverzichts – nicht bereits verjährt sei (act. 12/21; vgl. Däppen, Basler Kommentar,7. A. 2020, Art. 141 OR N 3b). Indem selbst nach Eintritt der Verjährung gültig ein Einredeverzicht erklärt werden kann und die Beklagte am 12. November 2020 gegenüber der Klägerin und B.B.________ einen unbedingten Verjährungseinredeverzicht befristet bis zum 15. November 2021 erklärt hat, ist ihre Einrede der Verjährung vom 10. Dezember 2020 vorliegend nicht zu beachten. Dass die Erklärung vom 12. November 2020 als solche nicht verbindlich wäre, macht die Beklagte im Übrigen nicht geltend. 5.4 Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die eingeklagte Forderung am 12. November 2020 (teilweise) verjährt war und der am 25. September 2019 erklärte Verjährungseinredeverzicht sich auf den ganzen Schadenfall bezogen oder nur gegenüber der Klägerin Wirkung hat (act. 1/9). 6. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als begründet, weshalb sie gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Neu ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 700'000.00 zu bezahlen. Nachdem die Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Verzugszins (act. 1 Rz 24.11) nicht bestritten hat, ist sie zudem zu verpflichten, der Klägerin auf dem Betrag von CHF 700'000.00 seit 15. November 2017 einen Zins von 5 % zu bezahlen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte als unterliegende Partei die gesamten Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 318 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.1 Für das erstinstanzliche Verfahren setzte die Vorinstanz die Gerichtskosten auf CHF 18'000.00 fest (act. 23 E. 4.1). Diese in der Höhe unbestrittenen Kosten sind neu der Beklagten aufzuerlegen, welche überdies auch die Kosten für das Schlichtungsverfahren zu tragen hat. Im Weiteren ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Klägerin beantragte vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 19'576.15 (inkl. Auslagen und MWST [act. 21]). Nachdem sich das Grundhonorar der Rechtsanwälte und Rechtsanwälte

Seite 12/13 bei einem Streitwert von CHF 700'000.00 auf CHF 26'900.00 beläuft, erscheint eine solche Entschädigung gestützt auf § 3, § 25 und §25a AnwT als angemessen. 7.2 Beim vorliegend massgebenden Streitwert von CHF 700'000.00 ist die von der Beklagten zu tragende Entscheidgebühr auch im Berufungsverfahren auf CHF 18'000.00 festzusetzen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist ebenfalls von einem Streitwert von CHF 700'000.00 auszugehen, bei welchem sich das Grundhonorar der Rechtsanwälte und Rechtsanwälte CHF 26'900.00 beträgt (vgl. vorne E. 7.1). Dieses Honorar ist im vorliegenden Fall auf die Hälfte, d.h. CHF 13'450.00, zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 403.50; § 25 AnwT) und der beantragen Mehrwertsteuer von 7,7 % (= CHF 1'066.70; § 25a AnwT) resultiert mithin eine Parteientschädigung von gerundet CHF 14'920.00. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 29. März 2021 aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 700'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. November 2017 zu bezahlen. 2. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von je CHF 18'000.00 (total CHF 36'000.00) werden der Beklagten auferlegt und mit den von der Klägerin geleisteten Vorschüssen in der Höhe CHF 42'500.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 6'500.00 wird der Klägerin von der Gerichtskasse zurückerstattet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kostenvorschüsse im Umfang von CHF 36'000.00 sowie die Schlichtungskosten im Umfang von CHF 1'000.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat die Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 19'576.15 (inkl. MWST) und für das zweitinstanzliche Verfahren mit CHF 14'920.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 13/13 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2020 30) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern (zur Kenntnisnahme) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber MLaw I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Z1 2021 16 — Zug Obergericht Sonstiges 20.05.2022 Z1 2021 16 — Swissrulings