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Zug Obergericht Sonstiges 01.04.2022 Z1 2020 36

1. April 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·13,691 Wörter·~1h 8min·4

Zusammenfassung

Herabsetzung und Erbteilung | übriges Erbrecht

Volltext

20220311_094131_ANOM.docx I. Zivilabteilung Z1 2020 36 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. F. Horber Ersatzrichter lic.iur. P. Brändli Gerichtsschreiber MLaw Chr. Kaufmann Urteil vom 1. April 2022 [rechtskräftig] in Sachen 1. B.________, 2. C.________, 3. D.________, alle vertreten durch RA Dr.iur. E.________, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte, gegen F.________, vertreten durch Fürsprecher lic.iur. G.________, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, betreffend Herabsetzung und Erbteilung (Berufungen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 9. September 2020)

Seite 2/64 Rechtsbegehren Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte Berufung 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 9. September 2020 (A1 2018 38) sei aufzuheben und es sei die Klage vom 29. Mai 2018 gutzuheissen, insbesondere 1.1 Es sei festzustellen, dass der Nachlass von A.________ sel., geboren am tt.mm.1919, verstorben am tt.mm.2016, zuletzt wohnhaft gewesen in ________, CHF 2'836'302.00 beträgt, wobei von einem Liquidationserlös des Depotkontos von CHF 1'599'911.57 ausgegangen wird. Ein allfälliger Mehr- und Minderbetrag nach der Liquidation des Depotkontos ist entsprechend zu berücksichtigen und erhöht resp. verringert den Nachlass. 1.2 Es sei festzustellen, dass der Erbteil der Berufungskläger je 1/6 des Nachlasses beträgt. Eventualiter sei festzustellen, dass der Pflichtteil der Berufungskläger am Nachlass je 1/8, entsprechend CHF 354'537.00, beträgt. 1.3 Lic.iur. K.________ sei anzuweisen, der Berufungsklägerin 1 ihren Anteil am Nachlass abzüglich CHF 89'000.00, dem Berufungskläger 2 seinen Anteil am Nachlass und der Berufungsklägerin 3 ihren Anteil am Nachlass abzüglich CHF 112'000.00 und der Berufungsbeklagten den Restbetrag aus dem Nachlass des Erblassers zu überweisen. 1.4 Lic.iur. K.________ sei zudem anzuweisen, die Bildersammlung des Erblassers (Nr. 3.1-3.5) nach Möglichkeit im ________ zur Ausstellung zu bringen und anschliessend zu verkaufen. Sollte eine Ausstellung der Bilder im ________ nicht möglich sein, so sind die Bilder sogleich – in einem von K.________ noch zu bestimmenden Verfahren – bestmöglich zu veräussern. Der durch die Veräusserung der Bilder erzielte Nettoerlös hat K.________ nach Abzug seiner Kosten unter den Erben – entsprechend ihren Erbquoten von 1/6 (eventualiter 1/8) pro Berufungskläger und 1/2 der Berufungsbeklagten – zu verteilen. 1.5 Die Ziff. 5.1-5.5 des Urteilsdispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts Zug sind zu bestätigen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 9. September 2020 (A1 2018 38) aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % MWST zulasten der Berufungsbeklagten. Anschlussberufungsantwort 1. Das Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten, wonach die testamentarische Anweisung im Nachtrag vom 20. November 2007 zu befolgen sei, indem sich der Berufungskläger 2 für die 124'626 Aktien der L.________ Co. Ltd., Thailand, einen Betrag von CHF 62'500.00 als Erbvorzug anzurechnen habe, sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Im Übrigen seien die Rechtsbegehren der Berufungskläger vom 12. Oktober 2020 vollumfänglich gutzuheissen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7 % MWST zulasten der Berufungsbeklagten.

Seite 3/64 Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin Berufungsantwort und Anschlussberufung 1. Es sei die Berufung der Berufungskläger vom 12. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 9. September 2020 (Verfahren A1 2018 38) vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 9. September 2020 (mit Ausnahme des nachstehenden Rechtsbegehrens) vollumfänglich zu bestätigen. 2. Es sei die testamentarische Anweisung im Nachtrag vom 20. November 2007 zu befolgen, wonach sich der Berufungskläger 2 für die 124'626 Aktien der L.________ Co. Ltd., Thailand, einen Betrag von CHF 62'500.00 als Erbvorbezug anzurechnen habe. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) mit solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungskläger. Sachverhalt 1. Am tt.mm.2016 verstarb der am tt.mm.1919 geborene A.________ sel. (nachfolgend: Erblasser) im Alter von 96 Jahren. Er hatte seinen letzten Wohnsitz in ________ ZG und hinterliess seine damals 79-jährige Ehefrau F.________ (nachfolgend: Beklagte) sowie 3 Kinder aus erster Ehe: B.________ (nachfolgend: Klägerin 1), C.________ (nachfolgend: Kläger 2) und D.________ (nachfolgend: Klägerin 3; alle zusammen: Kläger). 2. Die grosse Passion des Erblassers war die XY.________ (vgl. auch den Handelsregisterauszug der ________ Einzelunternehmung "________" auf <http://www.zefix.ch> bzw. die geschaffene Marke "________"; act. 7/10 [Nachruf]; act. 19 Rz 9 und 11). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob es sich dabei – so die Beklagte – einzig um ein "Hobby" des Erblassers oder – so die Kläger – um ein gemeinsames "Hobby" der Ehegatten handelte (act. 7/10 und 7/18-20). 3.1 Im Rahmen der Auflösung der Erbengemeinschaft von R.________ sel., dem Vater des Erblassers, wurden dem Erblasser im Jahr 2005 rund CHF 4 Mio. ausbezahlt. Davon überwies er seiner Ehefrau im Dezember 2005 einen Betrag von CHF 100'000.00 (act. 7/17), wobei zwischen den Parteien umstritten ist, was der Zweck dieser Überweisung war. Während sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, die Überweisung habe der Rückzahlung von Schulden und als Entgelt für ihre Arbeit im Zusammenhang mit der XY.________ gedient, sind die Kläger der Auffassung, dass die Überweisung als Schenkung zu qualifizieren sei. 3.2 Zur Verwaltung seines Vermögens schloss der Erblasser am 25. März 2006 mit der M.________ AG – einem Unternehmen, bei welchem sein Sohn C.________ (Kläger 2) vorerst angestellt und später Geschäftsführer war – einen "Verwaltungsauftrag" ab. Darin beauftragte er die M.________ AG "mit der Verwaltung seiner Vermögensanlagen im heutigen Gegenwert von total ca. CHF 4.0 Mio." (act. 7/2 und 24/1). Wegen eines Streits mit dem Kläger 2 und des sich aus der Vermögensverwaltung ergebenden "Vermögensschwunds" von CHF 507'686.14 kündigte der Erblasser am 29. August 2007 den Vertrag (act. 7/3 und 7/4).

Seite 4/64 4. Der Erblasser und die Beklagte bezogen eine gemeinsame AHV-Rente (rund CHF 40'000.00 im Jahr 2003 [vgl. act. 24/9]; rund CHF 41'000.00 im Jahr 2010 [vgl. act. 24/2]; rund CHF 42'000.00 im Jahr 2015 [vgl. act. 1/15]), jedoch keine BVG-Leistungen (act. 7 Rz 14; act. 19 Rz 10). 5.1 Im Februar 2007 schloss der Erblasser bei der N.________ Versicherung (heute: O.________ Versicherung) die folgende Altersrentenversicherung ab (act. 1/20 [erste Police]): "Police Nr. ________ für eine sofort beginnende Altersrentenversicherung als freie Vorsorge (3b) Grundlagen Versicherungsnehmer Herr A.________ Versicherte Personen Herr A.________ Frau F.________ Versicherungsart Nicht rückkaufsfähige lebenslängliche Altersrente auf 2 Leben ohne Prämienrückgewähr im Todesfall Versicherungsbeginn 01.02.2007 Erste Ratenzahlung 01.03.2007 […] Ausstellungsdatum 27.02.2007 Versicherte Leistungen Im Erlebensfall Ab 01.03.2007 lebenslängliche Rente im Jahr CHF 60'000.00 Rentenzahlung monatlich von CHF 5'000.00 Die Rente ist zahlbar, solange eine versicherte Person lebt. Im Todesfall der letzten Keine Leistung versicherten Person Prämienangaben Einmalprämie Am 01.02.2007 CHF 1'097'954.00 Nicht stempelsteuerpflichtig […]" Zur gleichen Zeit schloss der Erblasser ebenfalls bei der O.________ Versicherung auch noch eine Todesfallversicherung auf 2 Leben mit Todesfallkapitalisierung für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2022 zu einer Einmalprämie von CHF 49'908.00 ab (act. 1/20 [zweite Police]). 5.2 Unbestritten ist, dass der Erblasser ab dem Februar 2007 aus der ersten Versicherungspolice eine monatliche Rente von CHF 5'913.80 erhielt (act. 13 Rz 11.4 und 25.2; act. 19 Rz 23),

Seite 5/64 wobei der im Vergleich zur Police erhöhte Betrag auf die Überschussbeteiligung zurückzuführen ist (vgl. act. 1/20 S. 2: "Überschussverwendung: Zusätzliche Rente"). 6. Die Beklagte erwarb im Jahr 2007 eine Eigentumswohnung in ________ zum Preis von CHF 550'000.00. Der Kaufpreis wurde mit einer Hypothek in der Höhe von CHF 440'000.00 sowie Eigenmitteln im Umfang von CHF 110'000.00 finanziert (act. 7/15; act. 19/47-48). Hypothekarzinsen und Amortisationen wurden über das Liegenschaftskonto der Beklagten beglichen (act. 7 Rz 25.2; act. 13 Rz 24.3; act. 19 Rz 44; act. 7/16; act. 19/47-49; vgl. die noch bestehende Hypothekarschuld im Umfang von CHF 370'000.00 in den Steuererklärungen 2011-2015 in act. 1/15-19). 7.1 Ab den Jahren 2008/2009 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Erblassers aufgrund seines fortgeschrittenen Alters zunehmend. Im Jahr 2011 zogen die Ehegatten von ________ nach ________. Nachdem der Mietvertrag für die dortige Wohnung infolge Eigenbedarfs gekündigt worden war, zogen sie im Jahr 2012 nach ________ in die Eigentumswohnung der Beklagten, welche sie in der Folge teilweise renovieren liessen (act. 7 Rz 12; act. 7/5 und 7/6; act. 19/38). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Erblasser der Beklagten für das Wohnen in deren Liegenschaft einen monatlichen Mietkostenanteil von CHF 1'500.00 bezahlte – so die Beklagte – oder ob sich die Beklagte – so die Kläger – damit zusätzlich CHF 1'500.00 pro Monat überweisen liess (act. 7/13a-13c; act. 1/16-1/18). 7.2 Nach dem Umzug nach ________ eröffneten der Erblasser und die Beklagte bei der Bank V.________ das gemeinsame Mitglieder-Privatkonto Nr. ________ (act. 19 Rz 23; act. 1/18). Auf dieses Konto überwies die N.________ bzw. O.________ Versicherung (neu) die monatliche Rente von CHF 5'913.80. Hiervon erhielt die Beklagte – über einen Dauerauftrag – monatlich einen Betrag von CHF 1'913.80 (act. 7/12c, 7/12d und 13/27; act. 28 Ziff. 102), den sie im Übrigen unbestrittenermassen schon zuvor, d.h. seit dem Jahr 2009, erhalten hatte (act. 7 Rz 24.2.2; act. 46 E. 6.2.4; act. 47 Rz 8; act. 12a und 12b [ab einem Konto des Erblassers]). Im Jahr 2012 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Erblassers erneut beträchtlich (act. 7 Rz 24.1.6 f.; act. 13 Rz 22.5). Für die Pflege des Erblassers kam überwiegend die Beklagte auf. Vom Januar 2011 bis zum Januar 2014 übernahm die Q.________ das wöchentliche Duschen, Haarewaschen und Rasieren. Der Mehrbedarf an Leistungen in den Bereichen "Körperpflege, An-/Auskleiden, Inkontinenz, Mobilität bei hoher Sturzgefahr, Kompressionsstrümpfe, Medikamentenmanagement" sei – so die Q.________ – erkennbar gewesen, doch habe der Erblasser nur zum "Duscheinsatz inkl. Rasur und Haare" eingewilligt (act. 7 Rz 24.1.7; act. 13 Rz 22.6; act. 19 Rz 8, 17 und 38; act. 19/25 und 19/26 sowie 19/32-35). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Erblasser die Beklagte für die Pflegeleistungen mit einem monatlichen Betrag von CHF 1'913.80 entschädigt – so die Beklagte – oder ob die Beklagte – so die Kläger – diese Beträge widerrechtlich bezogen hat (act. 7/12a-12d).

Seite 6/64 7.3 Ab Februar 2014 bis zu seinem Tod im ________ 2016 wohnte der Erblasser im _______ in ________ (nachfolgend: Altersheim). Bei seinem Eintritt wurde er in die Pflegestufe 7 des "BewohnerInnen-Einstufungs- und Abrechnungssystem (BESA)" eingereiht, was einem Pflegeaufwand von 2 bis 2 ⅓ Stunden pro Tag entspricht. Im Altersheim beliefen sich die Kosten auf über CHF 5'000.00 pro Monat, was bei einem Aufenthalt von 27 Monaten CHF 135'000.00 ausmacht. Diese Kosten wurden von dem bei der Bank W.________ tätigen Vermögensverwalter S.________ aus dem Vermögen des Erblassers beglichen (act. 7 Rz 12; act. 13 Rz 11.4; act. 19 Rz 38; act. 28 Ziff. 22-28; act. 7/7; act. 19/44a-45b). 7.4 Am 11. März 2014 stellte Dr.med. H.________ fest, dass der Erblasser "aus medizinischen Gründen in administrativen Angelegenheiten nicht mehr urteilsfähig und nicht mehr fähig ist, eine Unterschrift zu leisten" (act. 7/14). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Erblasser – so die Kläger – bereits seit dem Jahr 2011 oder – so die Beklagte – erst im März 2014 "dement" (im Sinne von urteilsunfähig) war. Ebenfalls umstritten ist, ob der Erblasser – so die Kläger – bereits im Jahr 2011 oder – so die Beklagte – erst im Februar 2014 einen Hirnschlag erlitt. 8. Der Erblasser richtete der Klägerin 1 Erbvorbezüge von insgesamt CHF 89'000.00 und der Klägerin 3 solche von insgesamt CHF 112'000.00 aus (act. 46 E. 5.2 und 5.4; act. 47 Rz 14.3). 9.1 Im Mai 2011 liess die Beklagte ihrer Tochter T.________ von ihrem Mitglieder-Sparkonto bei der Bank X.________ einen Betrag von CHF 100'000.00 und von ihrem Mitglieder-Privatkonto bei der Bank Y.________ einen Betrag von CHF 15'000.00 (insgesamt CHF 115'000.00) zukommen (act. 1/19). 9.2 Sodann schenkte die Beklagte ihren Töchtern U.________ und T.________ im Dezember 2015 insgesamt CHF 18'380.00, was den Guthaben zweier, bereits auf die Namen der Töchter lautenden Sparkonten bei der Bank Y.________ entsprach. Die Sparkonten, die bereits seit dem Jahr 2008 bestanden, waren in den Steuererklärungen 2011-2015 der Beklagten zugeordnet (act. 1/15-19; act. 24/2-4). 10. Nach dem Tod des Erblassers eröffnete die Erbschaftsbehörde der Gemeinde ________ den Klägern und der Beklagten mit Verfügung vom 19. April 2016 unter anderem den zwischen dem Erblasser und der Beklagten abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrag vom 18. September 2007 (act. 1/6) sowie den vom Erblasser testamentarisch verfügten Nachtrag vom 20. November 2007 bezüglich der Aktien der L.________ Co. Ltd., Thailand (act. 1/8). Gleichzeitig bestätigte sie, dass die vom Erblasser als Willensvollstreckerin ernannte lic.iur. I.________ (act. 1/6 Ziff. IV.2) das Mandat angenommen habe (act. 1/3 Ziff. 1.2). 10.1 Dem Ehe- und Erbvertrag vom 18. September 2007 (nachfolgend: Ehe- und Erbvertrag) lässt sich unter anderem Folgendes entnehmen (act. 1/6 Ziff. I.5, II.1): "Wir möchten die Ausgangslage, wie sie sich heute für uns präsentiert, in unseren eigenen persönlichen Worten wie folgt festhalten: Im Februar 2000 wurde ein erster Ehe- und Erbvertrag zwischen den Ehepartnern ________ abgeschlossen. Darin wurde vorgesehen, dass Frau F.________ eine lebenslängliche Rente von CHF 7'000.00 erhalten soll. Im Gegenzug verzichtete sie auf

Seite 7/64 das ihr zustehende gesetzliche Erbrecht gemäss Art. 462 Ziff. 1 ZGB. Diese Rente basierte auf den damaligen finanziellen Verhältnissen von Herrn A.________. Damals wurde jährlich rund CHF 218'186.00 aus dem Liegenschaftsertrag ausbezahlt, was einer monatlichen Zahlung von CHF 17'765.00 entsprach. Im März 2004 wurde der zu Gunsten von Frau F.________ bestimmte Rentenbetrag auf CHF 10'000.00 erhöht. Diese Rentenerhöhung sollte die finanzielle Absicherung für Frau F.________ nach dem Vorversterben von Herrn A.________ garantieren. Basis jener Berechnung bildeten einerseits die immer noch jährlich anfallenden Zahlungen von rund CHF 242'600.00 aus dem Liegenschaftsertrag und andererseits die Gesamtvermögens-Zusammenstellung (________). Der nun vorliegende Ehe- und Erbvertrag basiert auf den Ereignissen von 2006 und 2007. Durch die Vermögensverwaltung von Herrn C.________ schmälerten sich die Vermögenswerte von Herrn A.________ im Jahre 2006 um CHF 495'524.00 (dies bereits unter Abzug der monatlichen Bezüge von Herrn A.________). Aus diesem Grund wurde im Februar 2007 eine Rentenversicherung auf zwei Leben abgeschlossen, um wenigstens ein regelmässiges Einkommen von monatlich CHF 5'000.00 garantiert zu haben. Aufgrund dieses Vermögensverlustes wurde das Portfolio von Herrn A.________ einem externen Experten vorgelegt. Bei der Neuausrichtung der Vermögensverwaltung erfolgte eine zweite, schriftliche Begutachtung dieses Portfolios. Damit verbunden entstanden grössere Zusatzauslagen zu Lasten von Herrn A.________. Herr C.________ entsprach dem Wunsch von Herrn A.________ nicht, bei einer Aktienanlage den Gewinn zu realisieren. Auch wollte Herr C.________ die freie Meinungsbildung und die eigenen Abklärungen von Herrn A.________ überhaupt nicht akzeptieren und griff ihn in einem Brief vom 28. August 2007 auf massive und verletzende Art persönlich an. Aus all diesen Gründen wurde die ursprüngliche Idee, die Kinder von Herrn A.________ weit möglichst zu berücksichtigen, verworfen. Herr A.________ ging es um die finanzielle Absicherung seiner Ehepartnerin, Frau F.________, nach seinem Versterben. Auch geht es Herrn A.________ um die Anerkennung an Frau F.________ für all die Unterstützung und die persönliche Hilfe ihm gegenüber, die jedes Jahr zunehmen und für sie auch eine immer grössere Belastung sein werden. Nach allem, was Herr A.________ im Verlaufe des Jahres 2007 von seinen Kindern erfahren musste – sie wollten ihn am liebsten bevormunden und in ein Altersheim abschieben – soll der tägliche Beistand von Frau F.________ nun anders als ursprünglich vorgesehen abgegolten werden. Festzuhalten ist dabei, dass Ende der 50iger Jahre Herr A.________ mit rund CHF 218'000.00 aus dem Erbe von R.________ sel. startete und über all die Jahre für die Erbengemeinschaft R.________ sel. ein Vermögen schuf, das Ende 2005 mit 14 Mio. Schweizer Franken bewertet wurde. Rund 4 Mio. Schweizer Franken netto davon wurden ihm bei der Auflösung dieser Erbengemeinschaft ausbezahlt. Dies alles bildet die Basis für die vorliegenden ehe- und erbvertraglichen Bestimmungen. […]

Seite 8/64 II. Ehevertrag 1. Wir vereinbaren, dass unsere güterrechtlichen Verhältnisse mit Rückwirkung auf das Datum unseres zivilrechtlichen Eheabschlusses [am ________; act. 1/6 Ziff. I.1] den Regeln der Gütertrennung gemäss Art. 247 ff. ZGB unterstehen, so dass jeder Ehegatte innerhalb der gesetzlichen Schranken sein Vermögen alleine verwaltet, nutzt und darüber verfügt. […] III. Erbvertrag A. Vorversterben von Herrn A.________ 1. Frau F.________ soll gemäss Art. 462 Ziff. 1 ZGB die Hälfte des Nachlasses von Herrn A.________ zu Eigentum erhalten. […] […] 6. Die Bildersammlung von Herrn A.________ soll nach Möglichkeit im ________ zur Ausstellung gebracht und danach veräussert werden. Sollte dieser Wunsch von Herrn A.________ nicht realisierbar sein, so soll die Willensvollstreckerin die bestmögliche Lösung bestimmen. Der durch die Veräusserung der Bildersammlung erzielte Erlös geht in die Erbmasse. […] […] 9. Bei Auflösung der Erbengemeinschaft R.________ sel. hat Herr A.________ im Dezember 2005 den Betrag von CHF 100'000.00 seiner Ehepartnerin, Frau F.________, übergeben. Dieser Betrag stellt teils Rückzahlungen der von ihr geleisteten, ausserordentlichen finanziellen Beiträge in der schwierigen Zeit dar, in der seitens der Schwestern von Herrn A.________ die regelmässigen Gewinnausschüttungen aus der Erbengemeinschaft R.________ sel. verweigert wurden, wodurch Herr A.________ in finanzielle Engpässe kam. Auch stellt dieser Betrag eine Abgeltung für die ausserordentliche Unterstützung der vergangenen rund 10 Jahre dar sowie die Abgeltung für die tatkräftige Mithilfe beim Abbau der XY.________ wie auch für die Arbeiten im Rahmen des Projektes in ________. Bei dieser Zahlung handelt es sich somit nach dem übereinstimmenden Verständnis der Vertragsparteien nicht um eine Zuwendung unter Lebenden. Sie soll bei der Erbteilung nicht berücksichtigt werden, insbesondere nicht durch Hinzurechnung zum Nachlassvermögen im Sinne von Art. 475 ZGB. […] D. Anfechtung Sollte dieser vorliegende Ehe- und Erbvertrag von einem der Erben der Ehepartner angefochten werden, so werden sämtliche Erben dieses Ehepartners zu Gunsten des überlebenden Ehepartners auf den Pflichtteil gesetzt. […]"

Seite 9/64 10.2 Im testamentarischen Nachtrag vom 20. November 2007 (act. 1/8) hielt der Erblasser Folgendes fest: "Ich A.________ […] bestimme in Ergänzung zum Ehe- und Erbvertrag vom 18. September 2007, dass die 124'626 Aktien an der L.________ Co. Ltd in Thailand im Wert von US$ 50'000.00 bei der Zeichnung im September 2006 nach meinem Ableben meinem Sohn, C.________, ausgehändigt werden und ihm im Gegenzug der Betrag von CHF 62'500.00, der dem ursprünglichen Kaufpreis entspricht, seinem Erbanspruch in Abzug gebracht wird." 11.1 Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 reichten die Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB und Art. 343 ZPO zu verpflichten, den Klägern über ihr Verhältnis zu A.________ sel., insbesondere über die von A.________ sel. erhaltenen Schenkungen, Vorbezüge, Darlehen, Kaufverträge sowie über sonstige Vereinbarungen mit A.________ sel., umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offen zu legen. 2. Es sei der Nachlass des am tt.mm.2016 verstorbenen A.________ sel., wohnhaft gewesen in ________, festzustellen. 3. Es sei der Erbteil der Kläger aufgrund der gemäss vorstehenden Rechtsbegehren vergrösserten Berechnungsmasse zu berechnen und es sei festzustellen, dass der Pflichtteil der Kläger an diesem Nachlass 3/8, respektive übereinstimmend mit der letztwilligen Verfügung des Erblassers 1/2 am Nachlass (exklusive Herabsetzung) beträgt, je nachdem was höher ist. Zu diesem Zweck sei der Erbschaftswert zuzüglich der der Ausgleichung und/oder Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen festzustellen. Soweit erforderlich seien hierzu durch das Gericht Bewertungsgutachten einzuholen. Auf der Grundlage des ermittelten Gesamtnachlasses seien der Umfang des Pflichtteils der Kläger von 3/8 und der zulässige Maximalwert der Begünstigungen (sowohl von Todes wegen als auch unter Lebenden) festzusetzen. 4. Es seien die letztwilligen und lebzeitigen Zuwendungen an die Beklagte zur Ausgleichung zu bringen, eventualiter seien sie herabzusetzen, soweit dies zur Wahrung des Pflichtteils der Kläger erforderlich ist. 5. Den Klägern sei Gelegenheit zu geben, ihre allfälligen Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche nach Durchführung der unter Ziffer 1 anbegehrten Auskunftserteilung durch die Beklagte näher zu spezifizieren. 6. Die testamentarische Anweisung im Nachtrag vom 20. November 2007, wonach sich der Kläger 2 für die 124'626 Aktien an der L.________, Thailand, einen Betrag von CHF 62'500.00 anzurechnen habe, sei als ungültig zu erklären. 7. Der Nachlass von A.________ sel. sei gemäss Gesetz zu teilen, wobei die Nachlassschulden zu tilgen und die verbleibenden liquiden Mittel des Nachlasses unter Berücksichtigung der Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche nach Massgabe der Erbquoten unter den Parteien zu teilen sei. Den Klägern sei Gelegenheit zu geben, die Teilungsbegehren nach Durchführung der unter Ziffer 1 anbegehrten Auskunftserteilung näher zu spezifizieren, eventualiter seien gemäss Art. 611 Abs. 2 ZGB Lose zu bilden und diese, sollte keine Einigung unter den Erben erzielt werden, durch Losziehung zugeteilt werden.

Seite 10/64 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8 % MWST, resp. 7.7% MWST ab 1. Januar 2018, zulasten der Beklagten. 11.2 In der Klageantwort vom 24. September 2018 stellte die Beklagte folgendes Rechtsbegehren (act. 7): 1. Es seien die Anträge 1-8 der Kläger samt Auskunftsbegehren vollumgänglich abzuweisen, namentlich 1a. sei die Herabsetzungsklage vom 29. Mai 2018 vollumfänglich abzuweisen und festzustellen, dass keine der Ausgleichung und/oder Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen von Herrn A.________ sel. an die Beklagte bestehen; 1b. sei die Ungültigkeitsklage vom 29. Mai 2018 in Bezug auf die testamentarische Anweisung im Nachtrag vom 20. November 2007 abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Kläger. 11.3 In der Replik vom 17. Dezember 2018 (act. 13) und der Duplik vom 1. April 2019 (act. 19) hielten die Parteien je an ihren Standpunkten fest. 11.4 Mit Entscheid vom 21. Mai 2019 forderte das Kantonsgericht die Beklagte auf, die vollständigen Steuererklärungen der Jahre 2003-2010 des Erblassers und der Beklagten sowie die Dokumentation im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung durch die M.________ AG, insbesondere Vermögensverwaltungsauftrag und Anlageprofil, einzureichen (act. 21). Dieser Aufforderung kam die Beklagte hinsichtlich der Steuererklärungen und dem Vermögensverwaltungsauftrag nach; weitere Unterlagen fänden sich nicht bei ihr (act. 24). 11.5 Am 5. Dezember 2019 wurden die Klägerinnen 1 und 3 sowie die Beklagte persönlich zur Sache befragt (act. 28). Der Kläger 2 wurde vom persönlichen Erscheinen dispensiert (act. 27). 12. Am 8. Januar 2020 verstarb die Willensvollstreckerin lic.iur. I.________. Seither befasste sich lic.iur. K.________ mit der Erbsache (act. 43). 13. An der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2020 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (act. 38-40). 14. Am 9. September 2020 erliess das Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 46; Verfahren A1 2018 38): "1. Es wird festgestellt, dass der Nettonachlass von A.________ sel., geboren tt.mm.1919, verstorben am tt.mm.2016, zuletzt wohnhaft gewesen in ________, CHF 1'799'205.00 beträgt. 2. Es wird festgestellt, dass der Pflichtteil der Kläger je 1/8 beträgt. 3. Es wird festgestellt, dass der Anteil der Kläger am Nettonachlass je 1/8, entsprechend CHF 224'900.65, und jener der Beklagten 5/8, entsprechend CHF 1'124'503.05, beträgt.

Seite 11/64 4.1 Der Willensvollstrecker des Nachlasses von A.________ sel., lic.iur. K.________, wird angewiesen, der Klägerin 1 den Betrag von CHF 135'900.65, dem Kläger 2 den Betrag von CHF 224'900.65, der Klägerin 3 den Betrag von CHF 112'900.65 und der Beklagten den Betrag von CHF 1'124'503.05 aus dem Nachlass des Erblassers zu überweisen. 4.2 Der Willensvollstrecker wird zudem angewiesen, die Bildersammlung des Erblassers (Nr. 3.1-3.5) nach Möglichkeit im ________ zur Ausstellung zu bringen und anschliessend zu verkaufen. Sollte eine Ausstellung der Bilder im ________ nicht möglich sein, so sind die Bilder sogleich – in einem vom Willensvollstrecker noch zu bestimmenden Verfahren – bestmöglich zu veräussern. Der durch die Veräusserung der Bilder erzielte Nettoerlös hat der Willensvollstrecker unter den Erben – entsprechend ihren Erbquoten von 1/8 pro Kläger und 5/8 der Beklagten – zu verteilen. 5.1 Der Klägerin 1 wird das Los Nr. 4 zugewiesen. Dieses beinhaltet folgende Nachlassgegenstände: ________ 5.2 Dem Kläger 2 wird das Los Nr. 8 zugewiesen. Dieses beinhaltet folgende Nachlassgegenstände: ________ Dem Kläger 2 werden die 124'626 Aktien der L.________ Co. Ltd. zu einem Anrechnungswert von CHF 0.00 zugewiesen. 5.3 Der Klägerin 3 wird das Los Nr. 6 zugewiesen. Dieses beinhaltet folgende Nachlassgegenstände: ________ 5.4 Der Beklagten werden die Lose Nr. 1, 2, 3, 5 und 7 zugewiesen. Diese beinhalten folgende Nachlassgegenstände: Los 1: ________ Los 2: ________ Los 3: ________ Los 5: ________ Los 7: ________ 5.5 Der Willensvollstrecker wird angewiesen, den Erben die entsprechenden Gegenstände auszuhändigen. 6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 32'500.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden im Umfang von CHF 24'375.00 den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit und im Umfang von CHF 8'125.00 der Beklagten auferlegt und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 12'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 20'500.00 wird im Umfang von CHF 12'375.00 von den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit und im Umfang von CHF 8'125.00 von der Beklagten nachgefordert. Die Beklagte hat den Klägern die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 205.00 zu ersetzen. 7. Die Kläger haben der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 37'802.70 (inkl. MWST) zu bezahlen. 8. [Rechtsmittelbelehrung]"

Seite 12/64 15. Gegen diesen Entscheid liessen die Kläger mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 47). In der Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 1. Dezember 2020 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 51). Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 nahmen die Kläger zur Berufungsantwort und Anschlussberufung Stellung (act. 55). Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1.1 Die zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Zug sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 46 E. 1; Art. 28 Abs. 1 ZPO). 1.2 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass im Erbteilungsprozess die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) gilt und sich die Verteilung der Beweislast nach Art. 8 ZGB richtet. Zutreffend sind auch die erstinstanzlichen Erwägungen zur Behauptungs- und Substanziierungslast und den erforderlichen Grad an die Substanziierung einer Bestreitung (act. 46 E. 2), auf die ebenfalls verwiesen werden kann. 1.3 In prozessualer Hinsicht ist sodann auf Folgendes hinzuweisen: 1.3.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dabei muss die Berufungsklägerin in ihrer Begründung aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 311 ZPO N 15). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des

Seite 13/64 Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 1.3.2 Die vorliegende Berufung ist – wie die Beklagte zu Recht moniert (vgl. act. 51 Rz 5.4) – nicht in allen Punkten hinreichend begründet. So beschränken sich die Kläger verschiedentlich darauf, ihre eigenen Standpunkte zu wiederholen und pauschal auf ihre Vorbringen vor Kantonsgericht zu verweisen, wobei sie es bei einer appellatorischen Kritik belassen, ohne sich mit den (mitunter nicht näher bezeichneten) erstinstanzlichen Erwägungen argumentativ auseinanderzusetzen (vgl. z.B. act. 47 Rz 4.3, 4.4, 5.2, 7.3, 7.4, 8, 9, 10.4, 10.6 und 10.9). Den Ausführungen der Kläger lässt daher bisweilen nicht ohne Weiteres entnehmen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll (Art. 310 ZPO). Insgesamt sind die Versäumnisse der Kläger allerdings nicht derart gravierend, dass auf die vorliegende Berufung von vornherein nicht eingetreten werden könnte. 2. Bevor auf die Ausführungen der Parteien einzugehen ist, ist in ehe- und erbrechtlicher Hinsicht allgemein Folgendes festzuhalten: 2.1 Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZGB wird der (eherechtliche) Güterstand mit dem Tod des Ehegatten aufgelöst. Damit ist vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung die (ehe-)güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen (vgl. Fankhauser, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. A. 2019, Art. 120 ZGB N 4; Jakob, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. A. 2018, Art. 204 ZGB N 4). Vorliegend haben die Ehegatten in Ziff. II.1 des Ehe- und Erbvertrags ihre güterrechtlichen Verhältnisse mit Rückwirkung auf das Datum ihrer Eheschliessung am tt.mm.1993 den Regeln der Gütertrennung unterstellt, was zulässig ist (vgl. BGE 100 II 270 E. 4; Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 182 ZGB N 19; Jakob, a.a.O., Art. 204 ZGB N 5). Bei der Gütertrennung gemäss Art. 247 ff. ZGB gibt es keine Beteiligung irgendwelcher Art am Vermögen oder Einkommen des jeweils anderen Ehegatten. In der Folge entfällt bei der Auflösung des Güterstands eine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung. Es werden einzig die eigenen Vermögenswerte zurückgenommen und die gegenseitigen Schulden geregelt (vgl. Honegger; in: Büchler/Jakob [Hrsg.], a.a.O., Art. 247 ZGB N 4). Diesbezüglich haben die Parteien keine Anträge gestellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 2.2 Im Erbteilungsverfahren hat das Gericht vor der Erbteilung vorfrageweise den Umfang des Nachlasses sowie die Erbquoten der Parteien zu bestimmen (vgl. Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., 4. A. 2019, Art. 604 ZGB N 26; Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. A. 2012, N 218). 2.3 Der Erblasser kann bis zum Pflichtteil, der den gesetzlichen Erben zusteht, über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise von Todes wegen verfügen (Art. 470 Abs. 1 und Art. 481 Abs. 1 ZGB). Gesetzliche Erben sind vorliegend die 3 Kinder (Nachkommen) des Erblassers (d.h. die Kläger; Art. 457 Abs. 1 und 2 ZGB) sowie dessen Ehegattin (d.h. die Beklagte; Art. 462 ZGB). Gemäss der gesetzlichen Erbfolge haben die Nachkommen und die Ehegattin je einen Erbanspruch auf die Hälfte der Erbschaft

Seite 14/64 (gesetzlicher Erbteil), wobei der Pflichtteil der Nachkommen drei Viertel (Art. 471 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 457 Abs. 1 und 2 ZGB) und derjenige der Ehegattin die Hälfte (Art. 471 Ziff. 3 ZGB i.V.m. Art. 462 Ziff. 1 ZGB) beträgt. 2.4 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen (Art. 482 Abs. 1 ZGB). Dabei kann er im Sinne einer sogenannten privatorischen Klausel eine bestimmte Begünstigung davon abhängig machen, dass der Begünstigte (als gesetzlicher Erbe) eine Verfügung von Todes wegen nicht anficht, andernfalls er auf den Pflichtteil gesetzt wird (vgl. Wolf/Hrubesch-Millauer, Schweizerisches Erbrecht, 2. A. 2020, N 814; Staehelin, Basler Kommentar, 6. A. 2019, Art. 482 ZGB N 40). 2.5 Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen (vgl. Art. 522 Abs. 1 ZGB). Zur Berechnung des Pflichtteils ist die sog. Pflichtteilsberechnungsmasse massgebend. Dazu ist Folgendes festzuhalten: 2.5.1 Die Verletzung des Pflichtteils der gesetzlichen Erben ist nicht nur durch Verfügung von Todes wegen, sondern auch durch Zuwendungen unter Lebenden möglich. Grundsätzlich steht es dem Erblasser zwar zu, zu Lebzeiten frei über sein Vermögen zu verfügen. Jedoch können lebzeitige Zuwendungen das Pflichtteilsrecht wirtschaftlich aushöhlen und faktisch entwerten, da der Erblasser Vermögen verschiebt, welches den Pflichtteilserben zustünde, wenn es sich noch im Nachlass befände; die Pflichtteilsquote bleibt zwar gleich, nicht jedoch ihr Wert. Aus diesem Grund gewährt Art. 527 ZGB den pflichtteilsgeschützten Erben mit der Herabsetzbarkeit von bestimmten Zuwendungen unter Lebenden einen beschränkten Schutz gegen die Verfügungen des Erblassers (vgl. Nertz, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Art. 475 ZGB N 1; Hrubesch-Millauer, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Art. 474 ZGB N 2 und Art. 527 ZGB N 1). So bestimmt Art. 527 ZGB, dass Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung der Herabsetzung unterliegen, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind (Ziff. 1). Ebenfalls der Herabsetzung unterliegen die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge (Ziff. 2), die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten 5 Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke (Ziff. 3) sowie die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat (Ziff. 4). Schliesslich unterliegen der Herabsetzung auch Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, die durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind (Art. 529 ZGB). Liegt ein Herabsetzungstatbestand vor, sind die Vermögenswerte, die der Erblasser zu Lebzeiten Erben oder anderen Personen zugewendet hat, zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen (Art. 475 ZGB). Dabei wird rechnerisch fingiert, dass die lebzeitigen Zuwendungen nicht geschehen, sondern noch Teil des Vermögens des Erblassers seien (vgl. Nertz, a.a.O., Art. 475 ZGB N 2 f.; Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 522 ZGB N 1b; Wolf/Genna, in: Wolf [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht, Band IV/1, Erbrecht, 2012, S. 455 f.).

Seite 15/64 2.5.2 Über den Wortlaut von Art. 527 Ziff. 1 ZGB hinaus sind nach Rechtsprechung und herrschender Lehre auch diejenigen lebzeitigen Zuwendungen, welche der Ausgleichung gemäss Art. 626 ff. ZGB unterliegen, zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzuzählen, da die entsprechenden Zuwendungen dem Nachlass zurückgegeben oder an den Erbteil angerechnet werden müssen (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 475 ZGB N 4; Nertz, a.a.O., Art. 475 ZGB N 12). Gemäss Art. 626 ZGB sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat (Abs. 1). Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt hat, unter der Ausgleichungspflicht (Abs. 2). 2.5.3 Demnach setzt sich die Pflichtteilsberechnungsmasse aus dem im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen Nettovermögen (Nachlassaktiven abzüglich der Erbschafts- und Erbgangsschulden gemäss Art. 474 Abs. 2 ZGB) und den lebzeitig ausgerichteten Zuwendungen, welche der Ausgleichung oder der Herabsetzung unterliegen, sowie bestimmten, zugunsten Dritter begründeten Versicherungsansprüchen zusammen (vgl. Wolf/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 1054-1057). 2.5.4 Gemäss Art. 474 Abs. 1 ZGB ist für die Pflichtteilsberechnung der Stand des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers massgebend (sog. Todestagsprinzip). Dies gilt auch für die ausgleichungspflichtigen und/oder herabsetzbaren Zuwendungen zu Lebzeiten (vgl. Art. 537 Abs. 2 ZGB; BGE 110 II 228 E. 7b; Nertz, a.a.O., Art. 474 ZGB N 7 und 10 sowie Art. 475 ZGB N 15 f.; Zeiter, Wertveränderungen zwischen Erbgang und Erbteilung, in: Eitel/Zeiter, Kaleidoskop des Familien- und Erbrechts, 2014, S. 281 ff. 293 f.). Auf den Tod des Erblassers gestellte Versicherungsansprüche sind mit ihrem Rückkaufswert im Zeitpunkt des Todes hinzuzurechnen (vgl. Art. 476 und 529 ZGB; Wolf/Genna, a.a.O., S. 456 und 486). 3. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid einleitend aus, die Kläger (und sinngemäss auch die Beklagte) hätten die Teilung des Nachlasses des Erblassers verlangt. Dabei sei strittig gewesen, ob die Kläger mit ihrer Klage den Ehe- und Erbvertrag angefochten hätten und ihnen daher wegen der privatorischen Klausel nur noch der Pflichtteil zustehe. Im Weiteren hätten die Kläger beantragt, dass verschiedene Rechtsgeschäfte zwischen dem Erblasser und der Beklagten der Herabsetzung zu unterstellen bzw. zur Ausgleichung zu bringen seien und die testamentarische Anordnung des Erblassers im Nachtrag vom 20. November 2007 für ungültig zu erklären sei (act. 46 E. 3-5). Nach diesen einleitenden Ausführungen gelangte die Vorinstanz zusammengefasst zu folgenden Schlüssen: 3.1 Mit dem Begehren um Ausgleichung bzw. um Herabsetzung der Zahlung von CHF 100'000.00 gemäss Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags hätten die Kläger den Ehe- und Erbvertrag angefochten. Diese Anfechtung habe aufgrund der privatorischen Klausel zur Folge, dass ihnen lediglich der Pflichtteil zustehe. Somit partizipierten die Kläger zu je 1/8 und die Beklagte zu 5/8 am Nachlass (act. 46 E. 4-4.6). 3.2 Der Nachlass des Erblassers bestehe – nebst nicht näher bewerteten Bildern und Mobiliar (act. 46 E. 5.5 f.) – aus "Bankkonten/Wertschriften" im Wert von CHF 1'549'640.76 (Nachlassaktiven zum Verkehrswert per Todestag) bzw. von CHF 1'628'205.00

Seite 16/64 (Nachlassaktiven zum Verkehrswert per Teilungstag: Depot Bank W.________: CHF 1'521'725.61 bzw. CHF 1'599'911.57; Sparkonto Bank V.________: CHF 25'175.08 bzw. CHF 25'553.36; Konto Bank Z.________: CHF 2'740.07 [act. 46 E. 5.2]). Der testamentarische Nachtrag vom 20. November 2007 sei nicht erbvertragswidrig und daher nicht für ungültig zu erklären; den dort erwähnten Aktien der L.________ Co. Ltd. sei per Todestag des Erblassers jedoch kein Wert zuzumessen (act. 46 E. 5.3.2-5.3.2.4). 3.3 Zur Bestimmung der Pflichtteilsberechnungsmasse seien die Erbvorbezüge der Klägerinnen 1 und 3 im Umfang von gesamthaft CHF 201'000.00 hinzurechnen (act. 46 E. 5.2 und 5.4-5.4.4). Diese unterlägen klarerweise – so auch die beiden Klägerinnen (act. 47 Rz 14.3) – der Ausgleichung (vgl. Art. 626 und 630 Abs. 1 ZGB). Weitere, von den Klägern beantragte Hinzurechnungen ("Vermögensverschiebung 2011 bis 2015" [CHF 229'825.00]; "Bereicherung aus Rente und Pflegeentschädigung 2016" [CHF 20'000.00 und CHF 7'672.00]; "Einmalzahlung von CHF 100'000.00 im Jahr 2007"; "Altersrentenversicherung" [CHF 850'000.00, eventualiter CHF 558'600.00]; "Wohnung ________" [CHF 120'000.00]; "Schenkung an die Tochter der Beklagten" [CHF 115'000.00]; act. 39 S. 22-24) seien hingegen nicht zu berücksichtigen (act. 46 E. 6.2-6.8). 3.4 Nach Abzug der Passiven (= CHF 30'000.00; Todesfallkosten [inkl. Willensvollstrecker]) verbleibe ein Nettonachlass von CHF 1'799'205.00, wovon die Beklagte 5/8 (= CHF 1'124'503.05) und die Kläger je ihren Pflichtteil in der Höhe von 1/8 (= CHF 224'900.65) beanspruchen könnten. Die Klägerin 1 habe sich jedoch Erbvorbezüge im Umfang von CHF 89'000.00 und die Klägerin 3 im Umfang von CHF 112'000.00 an ihren jeweiligen Erbteil anrechnen zu lassen, weshalb auf die Klägerin 1 noch ein Betrag von CHF 135'900.65 und auf die Klägerin 3 noch ein Betrag von CHF 112'900.65 entfalle (act. 46 E. 7). 3.5 Die Bilder und das Mobiliar teilte das Kantonsgericht den Erben im Losverfahren zu. Der Kläger 2 erhielt zudem die (mit CHF 0.00 bewerteten) 124'626 Aktien der L.________ Co. Ltd. (Art. 634 Abs. 1 ZGB; act. 46 E. 8). 4. Die Kläger richten sich in ihrer Berufung zunächst gegen die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass sie wegen der privatorischen Klausel nur Anspruch auf den Pflichtteil hätten. 4.1 Vor Kantonsgericht führten die Kläger diesbezüglich aus, sie hätten den Ehe- und Erbvertrag nicht angefochten, sondern lediglich Ausgleichungs- bzw. Herabsetzungsansprüche geltend gemacht. Ohnehin gelte die Klausel nicht, wenn nur einzelne Teile des Ehe- und Erbvertrags und nicht der ganze Vertrag als solcher mittels Ungültigkeitsklage angefochten werde. Sodann sei die Anordnung des Erblassers nicht opportun und verstosse gegen den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben, da den Erben stets das Recht offenstehen müsse, einen widerrechtlichen Ehe- und Erbvertrag anzufechten und die den Erben zustehende Erbquote einzufordern (act. 46 E. 4.1). Die Beklagte brachte demgegenüber vor, die Kläger hätten den Ehe- und Erbvertrag spätestens mit der Einreichung der Klage angefochten, mit der sie unter anderem verlangt hätten, dass die Summe von CHF 100'000.00 (Entschädigung und Tilgung Lohnanspruch

Seite 17/64 gemäss Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags) als herabsetzbare Zuwendung zu qualifizieren sei. In der Klage hätten sie ausserdem ausgeführt, dass der Ehe- und Erbvertrag eine übermässige Begünstigung der Beklagten bewirke, wogegen sie sich mittels gerichtlicher Klage zur Wehr setzen würden. Dem könne – so die Beklagte – jedoch nicht gefolgt werden: Eine Regelung, die einen gesetzlichen Erben bei Anfechtung des Ehe- und Erbvertrags auf den Pflichtteil setze, sei üblich und stelle keinen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Somit stehe den Klägern nur der Pflichtteil zu, weshalb die Teilung des Nachlasses im Umfang von 5/8 zugunsten der Beklagten und zu 3/8 zugunsten der Kläger zu erfolgen habe (act. 46 E. 4.2). 4.2 Die Vorinstanz schloss sich im Ergebnis der Auffassung der Beklagten an, was sie zusammengefasst wie folgt begründete: 4.2.1 Privatorische Klauseln, wonach eine bestimmte Begünstigung davon abhängig gemacht werde, dass der Begünstigte das Testament oder den Erbvertrag nicht anfechte, respektive einem gesetzlichen Erben andernfalls die Setzung auf den Pflichtteil angedroht werde, seien grundsätzlich zulässig und verstiessen nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Privatorische Klauseln seien aber dann unzulässig, wenn sie die Anfechtung einer unsittlichen oder rechtswidrigen Verfügung einschränkten. Die Kläger hätten jedoch nicht ausgeführt, inwiefern der Ehe- und Erbvertrag und insbesondere dessen Ziff. III.A.9 eine unsittliche oder rechtswidrige Verfügung darstelle. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die gesetzliche Erbquote; sie seien lediglich in ihrem Pflichtteil geschützt. Die Klausel verstosse somit nicht gegen Treu und Glauben und gelange zur Anwendung, sofern die Kläger den Ehe- und Erbvertrag denn angefochten hätten (act. 46 E. 4.3). 4.2.2 In Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags werde festgehalten, dass der Erblasser der Beklagten als Rückzahlung der von ihr geleisteten ausserordentlichen finanziellen Beiträge in einer für den Erblasser schwierigen Zeit sowie als Abgeltung für die Mithilfe beim Abbau der XY.________ einen Betrag von CHF 100'000.00 bezahlt habe. Weiter sei vereinbart worden, dass es sich dabei nicht um eine Zuwendung unter Lebenden handle und diese Zahlung bei der Erbteilung nicht berücksichtigt werden solle, insbesondere nicht durch Hinzurechnung zum Nachlassvermögen im Sinne von Art. 475 ZGB. Dass die Kläger diese Zahlung von CHF 100'000.00 entgegen Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags zum Nachlass hinzugerechnet hätten, sei unbestritten. Sie hätten jedoch behauptet, die Zuwendung von CHF 100'000.00 stelle gar keine Verfügung im eigentlichen Sinne dar, sondern sei vielmehr eine ergänzende Ausführung und daher nicht Bestandteil des Ehe- und Erbvertrags. Dieser Darstellung sei – so die Vorinstanz – nicht zu folgen. Der Erblasser und die Beklagte hätten vereinbart, dass die Zahlung von CHF 100'000.00 entgegen Art. 475 ZGB nicht zum Nachlass des Erblassers hinzuzurechnen sei. Dabei handle es sich um eine erbrechtliche Verfügung über einen Teil des Nachlasses und nicht bloss um eine ergänzende Ausführung (act. 46 E. 4.4). 4.2.3 Bei der Auslegung der privatorischen Klausel stelle sich die Frage, was unter "diesen Erbvertrag anfechten" [gemäss Ziff. III.D des Ehe- und Erbvertrags] zu verstehen sei. Bei Erbverträgen gelangten die obligationenrechtlichen Auslegungsregeln zur Anwendung. Entscheidend sei vorab der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien des Ehe- und Erbvertrags, also der Wille des Erblassers und der Beklagten. Keine der Parteien habe im vorliegenden Prozess eine Befragung der Beklagten zum Willen der Vertragsparteien

Seite 18/64 bezüglich der privatorischen Klausel beantragt. Da sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (subjektive Auslegung) vorliegend nicht ermitteln lasse, sei der mutmassliche Wille der Parteien anhand deren Erklärungen aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie er nach dem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen habe verstanden werden dürfen und müssen (objektive Auslegung). Unter "Anfechten" sei die gerichtliche Klage zu verstehen. Ob damit die Ungültigkeitsklage gemäss Art. 519 ZGB betreffend den gesamten Ehe- und Erbvertrag gemeint sei oder vielmehr auch eine Herabsetzungs- oder Ausgleichungsklage genüge, erschliesse sich aus dem Wortlaut der Klausel nicht. Im vorliegenden Fall könnte der Begriff "dieser Ehe- und Erbvertrag" zwar den Schluss erlauben, dass damit die Anfechtung des gesamten Ehe- und Erbvertrags gemeint gewesen sei. Der wahre Sinn einer Vertragsklausel erschliesse sich jedoch erst aus dem Gesamtzusammenhang, in dem diese stehe, weshalb auch die Begleitumstände des Vertragsabschlusses entsprechend zu würdigen seien. Der Erblasser und die Beklagte hätten nach dem Vermögensverlust des Erblassers von rund CHF 500'000.00 [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2] diverse Vermögensanordnungen getroffen, die sie im Ehe- und Erbvertrag detailliert festgehalten hätten. Sie hätten eine möglichst klare und umfassende Aufstellung über sämtliche Vermögenswerte der Ehegatten verfassen wollen. So sei für den Fall des Vorversterbens der Vertragsparteien genau geregelt worden, was mit den einzelnen Vermögenswerten geschehen solle. Sinn und Zweck der privatorischen Klausel sei es gewesen, dass nicht nur der gesamte Ehe- und Erbvertrag, sondern auch die darin einzeln aufgeführten Zuwendungen unangefochten hätten bleiben sollen. Der Erblasser und die Beklagte hätten sicherstellen wollen, dass ihre Kinder die getroffenen Vereinbarungen so respektierten, wie sie es vereinbart hätten, ansonsten die Kinder auf den Pflichtteil gesetzt würden. Ziel der privatorischen Klausel sei mithin die Sicherung jeder einzelnen Vermögensanordnung im Ehe- und Erbvertrag gewesen. Im Gegenzug sei der überlebende Ehegatte gegenüber den Kindern nicht bestmöglich begünstigt worden: Diesem sei nur der gesetzliche Erbanspruch zugewiesen worden (vgl. Ziff. III.A.1 des Ehe- und Erbvertrags). Entgegen der Darstellung der Kläger sei somit die privatorische Klausel nicht nur dann anwendbar, wenn die Erben den gesamten Ehe- und Erbvertrag mittels Ungültigkeitsklage anfechten würden. Aufgrund der Anfechtung der Zahlung von CHF 100'000.00 (Ausgleichung bzw. Herabsetzung) stehe den Klägern daher lediglich der Pflichtteil zu. Da die Kläger zugunsten der Beklagten lediglich Anspruch auf ihren Pflichtteil von 3/4 ihres gesetzlichen Erbanspruchs hätten (Art. 462 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 471 Ziff. 1 ZGB), partizipierten die Kläger zu je 1/8 und die Beklagte zu 5/8 am Nachlass. Entsprechend dieser Quoten sei der Nachlass zu teilen (act. 46 E. 4.5.1-4.6). 4.2.4 Im Weiteren sei die Zahlung von CHF 100'000.00 gemäss Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags entgegen der Auffassung der Kläger nicht als Schenkung zu qualifizieren. 4.2.4.1 Die Kläger hätten Ihren Standpunkt damit begründet, dass für den Erblasser weder eine Zahlungs- noch eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten bestanden habe. Der Erblasser habe stets über ausreichend eigene finanzielle Mittel verfügt, weshalb bei ihm nie ein finanzieller Engpass bestanden habe. Zudem habe die Beklagte keine ausserordentlichen Beiträge oder eine ausserordentliche Unterstützung geleistet, welche eine dermassen immense Zahlung gerechtfertigt hätten. Eine Abgeltung für die Mithilfe beim Abbau der XY.________ sei nicht geschuldet gewesen, da es sich dabei um ein gemeinsames Hobby

Seite 19/64 der Ehegatten gehandelt habe. Der Erblasser sei daher nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten eine derart hohe Geldsumme zu bezahlen. Er habe die Zahlung vielmehr freiwillig ausgerichtet, weshalb sie der Beklagten vollumfänglich als Schenkung anzurechnen sei (act. 46 E. 6.3.1). Dem habe die Beklagte entgegnet, dass der Erblasser sehr wohl auf finanzielle Hilfe angewiesen gewesen sei. Auch die Klägerin 1 habe dem Erblasser zu dieser Zeit finanziell ausgeholfen. Die XY.________ sei über eine Zeitdauer von 15 Jahren aufgebaut worden, wobei der Erblasser und die Beklagte je einzeln mehr als 42 Stunden pro Woche daran gearbeitet hätten. Den späteren Abbau der XY.________ habe infolge der eingeschränkten Mobilität des Erblassers grösstenteils die Beklagte übernommen, die somit eine weit über den Betrag von CHF 100'000.00 hinausgehende Gegenleistung erbracht habe. Die Zahlung von CHF 100'000.00 könne daher unter keinen Umständen eine Schenkung im Sinne von Art. 239 ff. OR darstellen (act. 46 E. 6.3.2). 4.2.4.2 Eine Zuwendung zeichne sich – so die Vorinstanz – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch das objektive Element der Unentgeltlichkeit aus und erfordere in subjektiver Hinsicht die Absicht des Erblassers, eine unentgeltliche Zuwendung zu tätigen. Mit der Zahlung von CHF 100'000.00 habe der Erblasser einen Teil seiner Schulden bei der Beklagten beglichen und den Rest als Ausgleich für ihre Arbeit an der XY.________ bezahlt. So hätten es der Erblasser und die Beklagte im Ehe- und Erbvertrag festgehalten. Dass die Beklagte dem Erblasser früher nicht finanziell ausgeholfen haben und daher keine Rückzahlungsverpflichtung bestanden haben solle, erscheine wenig glaubhaft, zumal auch die Klägerin 1 dem Erblasser rund 2 Jahre vor seinem grossen Erbanfall finanziell ausgeholfen habe. Die XY.________ sei das grosse Hobby des Erblassers gewesen. Auch für die Mithilfe an einem zeitaufwändigen Hobby sei es den Ehegatten gestattet, eine Entschädigung zu vereinbaren. Den Nachweis der Unentgeltlichkeit der Zuwendung hätten die beweisbelasteten Kläger nicht erbringen können, weshalb es bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal einer Schenkung und damit einer möglichen Hinzurechnung gemäss Art. 527 ZGB fehle. Mithin sei die Summe von CHF 100'000.00 nicht zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen (act. 46 E. 6.3.3). 4.3 In der Berufung monieren die Kläger, die vorinstanzliche Ansicht sei falsch. Einerseits sei die privatorische Klausel nicht anwendbar und andererseits sei der Ehe- und Erbvertrag mit der zur Herabsetzung bzw. Hinzurechnung beantragten Zahlung von CHF 100'000.00 nicht angefochten worden. 4.3.1 Die Vorinstanz behaupte, die Kläger hätten nicht vorgebracht, dass die Anordnung der Schenkung in Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags rechtswidrig sei. Diese Ausführungen seien falsch, hätten doch die Kläger bezüglich der [privatorischen] "Klausel" ausgeführt, dass den Erben stets das Recht offenstehen müsse, einen widerrechtlichen Ehe- und Erbvertrag anzufechten und die den Erben zustehenden Erbquoten einzufordern. Die privatorische Klausel gebe keinen Anspruch, rechtswidrige Anordnungen eines Erblassers unbesehen durchsetzen zu können. An der Hauptverhandlung sei überdies mündlich dargelegt worden, dass es sich bei der "angeblich angefochtenen Klausel [recte: der Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags] gar nicht um eine erbrechtliche Vertragsklausel […], sondern um eine

Seite 20/64 allgemeine Feststellung" handle. Die "privatorische Klausel (act. 1/6 Ziff. 9)" [recte: Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags] sei rechts- und sittenwidrig. Die im Ehe- und Erbvertrag getroffene Feststellung, dass die Zuwendung "nicht durch Hinzurechnung zum Nachlassvermögen im Sinne von Art. 475 ZGB" zu berücksichtigen sei, widerspreche dem Gesetzeswortlaut. Folglich sei eine entsprechende Anordnung rechtswidrig, was die Vorinstanz schlichtweg nicht geprüft habe. Ebenso rechtswidrig und offenkundig falsch sei die Feststellung der Vorinstanz, dass es sich bei der Zahlung von CHF 100'000.00 "nicht um eine Zuwendung unter Lebenden" handle. Die Kläger hätten bereits an der Hauptverhandlung dargelegt, dass es sich offensichtlich um eine Schenkung handle. Die Beklagte habe zur Zahlung des (stolzen) Betrags von CHF 100'000.00 weder Belege vorgelegt noch den Rechtsgrund für die Zahlung bzw. die Gegenleistung glaubhaft behauptet oder gar nachgewiesen. Die Vorinstanz halte lediglich lapidar und ohne konkrete Kenntnis des genauen Betrags fest, dass die Beklagte dem Erblasser damals wohl finanziell ausgeholfen und es folglich eine Rückzahlungsverpflichtung gegeben habe. Diese Annahme der Vorinstanz basiere weder auf irgendwelchen Belegen noch auf irgendwelchen konkreten Beträgen. Nur weil die Klägerin 1 dem Erblasser 2 Jahre vor dem grossen Erbanfall finanziell ausgeholfen habe, heisse dies noch lange nicht, dass ihm auch die Beklagte finanziell ausgeholfen habe, zumal die Beklagte nichts Derartiges habe beweisen können. Zudem sei eine Entschädigung für ein gemeinsames Hobby schlichtweg nicht glaubhaft. Wenn ein Ehegatte dem anderen für ein Mitmachen bei einem gemeinsamen Hobby, welches nur Kosten verursache, ein Entgelt bezahle, könne dies nichts anderes als eine Schenkung sein, was die Vorinstanz aber nicht in Erwägung gezogen habe. Effektiv habe der Erblasser der Beklagten diesen Betrag ohne irgendwelche Gegenleistung und ohne irgendwelche Gegenforderungen im Sinne einer Schenkung zukommen lassen. Infolgedessen sei der Betrag im Rahmen von Art. 527 ZGB der Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen (act. 47 Rz 4.3 und 11.2). 4.3.2 Abgesehen davon hätten die Kläger den Ehe- und Erbvertrag nicht angefochten, sondern lediglich Herabsetzungsansprüche geltend gemacht und damit dessen Gültigkeit nicht in Zweifel gezogen. Die privatorische Klausel spreche nur vom gesamten Ehe- und Erbvertrag und ziele darauf ab, dass der gesamte Ehe- und Erbvertrag mit einer Ungültigkeitsklage angefochten werde. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der Klausel. Die Vorinstanz führe aus, dass keine Beweisofferten gestellt worden seien, um eruieren zu können, was der damalige Vertragswille der Parteien gewesen sei. Die diesbezügliche Beweislast treffe jedoch die Beklagte, was die Vorinstanz übersehen habe. Dass die Klausel anderweitig als gemäss dem klaren Wortlaut zu verstehen sei, hätte von der Beklagten substanziiert behauptet und bewiesen werden müssen, was sie indessen nicht getan habe. Demnach liege die Vorinstanz bei der Auslegung falsch. Die Klausel sei entsprechend dem klaren Wortlaut auszulegen, d.h. die privatorische Klausel sei nur dann anzuwenden, wenn der gesamte Vertrag angefochten werde. Demgegenüber sei die Klausel nicht anwendbar, wenn nur einzelne Klauseln [recte: Ziffern] angefochten würden, die den Ehe- und Erbvertrag als Ganzes nicht zu erschüttern vermöchten (act. 47 Rz 4.1, 4.2 und 4.4). 4.3.3 Hinzu komme, dass die Erwägung der Vorinstanz, wonach "der überlebende Ehegatte gegenüber den Kindern nicht bestmöglich begünstigt" worden sei, schlichtweg falsch sei. Auch wenn dem überlebenden Ehegatten "nur" der gesetzliche Erbanspruch zugewiesen werde, übersehe die Vorinstanz sämtliche anderen massiven Vermögensverschiebungen und

Seite 21/64 Begünstigungen, die zugunsten der Beklagten erfolgt seien. Die zahlreichen Schenkungen und die Versicherungspolice, welche auf die Begünstigung der um viele Jahre jüngeren Ehegattin abziele, zeigten klar, dass der Erblasser eine massive Bevorteilung seiner Ehegattin angestrebt habe. Darüber könne auch die im Ehe- und Erbvertrag festgehaltene hälftige Erbteilung nicht hinwegtäuschen. Mit der privatorischen Klausel als "Drohkulisse" sei offensichtlich angestrebt worden, die massive, über den Pflichtteil hinausgehende Benachteiligung der Kläger durchzusetzen (act. 47 Rz 4.5). 4.3.4 Demzufolge sei die privatorische Klausel entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht anwendbar, womit die Erbteilung nach Gesetz durchzuführen und der Ehegattin und den Nachkommen je die Hälfte am Nachlass zuzusprechen sei (act. 47 Rz 4.5). 4.4 Demgegenüber teilt die Beklagte die Beurteilung der Vorinstanz, was sie wie folgt begründet: 4.4.1 Privatorische Klauseln würden in der Lehre als zulässig erachtet. Solche Klauseln bezweckten, den Willen des Erblassers durchzusetzen. Unter "Anfechten" werde in der Literatur allgemein jede Handlung verstanden, die darauf abziele, eine Verfügung ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wobei ein Verhalten gefordert werde, welches darauf gerichtet sei, den letzten Willen des Erblassers tatsächlich zu verhindern (vgl. Lüdi, Auflagen und Bedingungen in Verfügungen von Todes wegen unter Berücksichtigung des deutschen Rechts, 2016, S. 314 f. m.w.H.). Mit der vorliegenden Klage seien die Kläger teilweise gegen den Ehe- und Erbvertrag vorgegangen und hätten damit klar den Willen des Erblassers angefochten, indem sie die Zahlung von CHF 100'000.00 entgegen Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags zum Nachlass hinzugerechnet hätten. Mit der erbvertraglichen Anordnung habe der Erblasser aber über einen Teil des Nachlasses verfügt und eben diese erbrechtliche Verfügung hätten die Kläger gerichtlich angefochten. Es gehe ihnen mit der Anfechtung darum, dass diese Zahlung entgegen dem Willen des Erblassers als Schenkung angesehen werde. Die Kläger hätten es versäumt, vor der Vorinstanz darzulegen, worin sie den Verstoss gegen Treu und Glauben in der strittigen Klausel sähen. Sie hätten keinen Anspruch auf die gesetzliche Erbquote. Es sei in jedem Fall "das gute Recht des Erblassers", seine Nachkommen auf den Pflichtteil zu setzen, sei dies durch ausdrückliche Anordnung oder eben durch eine privatorische Klausel. Dieses Recht stehe dem Erblasser jederzeit bedingungslos zu. Auf der anderen Seite habe jeder Erbe das Recht, einen widerrechtlichen Ehe- und Erbvertrag anzufechten. Die Kläger hätten jedoch nicht dargelegt, inwiefern der vorliegende Ehe- und Erbvertrag widerrechtlich sei. Der Beklagten erschliesse sich nicht, ob die Kläger die Rechtswidrigkeit in der Klausel selbst (Ziff. III.D) oder in Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags sähen. So oder anders seien beide Ziffern weder rechts- noch sittenwidrig: Dem Erblasser sei es nicht verwehrt, eine Zahlung ihrem Sinn und Zweck nachzubegründen (Schuldenrückzahlung, Ausgleich für tatkräftige Mithilfe) und anzuordnen; die Zahlung sei deswegen nicht zum Nachlassvermögen hinzuzurechnen. Es handle sich hierbei um eine erbrechtliche Verfügung über einen Teil des Nachlasses. Schliesslich sei die XY.________ ein Hobby des Erblassers – und nicht der der Beklagten – gewesen, weshalb nicht von einem "Mitmachen" bei einem gemeinsamen Hobby gesprochen werden könne. Zudem hätten es die Kläger auch bei der Zahlung von CHF 100'000.00 verpasst, ihrer Beweispflicht nachzukommen. Entgegen ihren Ausführungen handle es sich bei der Zahlung

Seite 22/64 von CHF 100'000.00 nicht um eine Schenkung. Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags widerspiegle den Willen des Erblassers und halte klar fest, dass es sich eben nicht um eine Schenkung handle. Der Wortlaut sei eindeutig und die Gründe für die Zahlung, d.h. die Tilgung der Lohnansprüche und die Rückzahlung der Schulden, seien vom Erblasser ausdrücklich festgehalten worden. Die Beklagte könne nicht erkennen, worin die Kläger eine Schenkungsabsicht des Erblassers sähen (act. 51 Rz 10.1, 10.3, 10.5 und 17.1 f.). 4.4.2 Die Vorinstanz sei bei der Auslegung der privatorischen Klausel korrekt vorgegangen, wenn sie diese nach dem Wortlaut, dem Zusammenhang und den gesamten Umständen verstanden haben wolle. Der Wille der Vertragsparteien, eine umfassende Aufstellung über sämtliche Vermögenswerte der Ehegatten zu schaffen, sei insbesondere auch aufgrund der Begleitumstände des Vertragsschlusses unmissverständlich. Die privatorische Klausel in Ziff. III.D des Ehe- und Erbvertrags spreche nicht vom gesamten Ehe- und Erbvertrag. Privatorische Klauseln bezweckten, jede einzelne Verfügung von Todes wegen vor einer Anfechtung zu schützen. Es entspreche gerade Sinn und Zweck solcher Klauseln, dass der Erblasserwille als Ganzes geschützt werde. Der Erblasser schliesse einen Erbvertrag, um darin Anordnungen über einzelne Nachlassgegenstände oder -vermögen zu machen. Jede einzelne dieser Anordnungen sei dabei von seinem Willen getragen und ihm offenbar wichtig, würden sie doch sonst nicht öffentlich beurkundet (act. 51 Rz 10.4). 4.4.3 Schliesslich sei die Beklagte im Ehe- und Erbvertrag nicht [bestmöglich] begünstigt und seien die Kläger nicht auf den Pflichtteil gesetzt oder gar übergangen worden. Im Übrigen stehe die privatorische Klausel auch nicht im Zusammenhang mit den (im Ehe- und Erbvertrag nicht festgehaltenen) angeblichen Schenkungen in den Jahren 2012 bis 2015 (act. 51 Rz 10.5). 4.5 Was die Kläger zur privatorischen Klausel einwenden, überzeugt nicht. 4.5.1 Der Erblasser kann seinen Verfügungen Auflagen oder Bedingungen anfügen (Art. 482 Abs. 1 ZGB), mithin im Sinne einer privatorischen Klausel eine bestimmte Begünstigung davon abhängig machen, dass der Begünstigte (als gesetzlicher Erbe) eine Verfügung von Todes wegen nicht anficht, andernfalls er auf den Pflichtteil gesetzt wird (vgl. vorne E. 2.4). 4.5.2 Eine Verfügung von Todes wegen (worunter auch der Erbvertrag fällt) wird auf eine innert Frist erhobene Klage hin unter anderem dann für ungültig (bzw. in analoger Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR für teilungültig) erklärt, wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist (vgl. Art. 482 Abs. 2 und Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Tuor/ Schnyder/Jungo, in: Tuor/Schnyder/Schmid/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A. 2015, § 72 N 3; Nützi, Die privatorische Klausel – Anmerkungen zu BGE 117 II 239 ff., ZBJV 1993 S. 195 ff. 201). Einredeweise kann die Ungültigkeit einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden (Art. 521 Abs. 3 ZGB). Eine privatorische Klausel ist – in den Schranken von Recht und Sitte – grundsätzlich zulässig und damit nicht per se unsittlich oder rechtswidrig im Sinne von Art. 482 Abs. 2 und Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (vgl. Auberson, Les clauses punitives du droit successoral, successio 2008 S. 30 ff. 33 m.w.H.; Nützi, a.a.O., S. 198; Breitschmid, Zulässigkeit und Wirksamkeit privatorischer Klauseln im Testamentsrecht, ZSR 1983 S. 109 ff. 112; BGE 117 II 239 E. 5c). Unsittliche oder rechtswidrige Anordnungen in Verfügungen von Todes wegen vermag sie jedoch

Seite 23/64 nicht zu schützen und ist mithin dann (teil-)ungültig bzw. (teil-)anfechtbar, wenn der durch sie zu schützende Verfügungsinhalt unsittlich oder rechtswidrig ist (vgl. BGE 89 II 437 Regeste 2 und E. 3; 85 II 378 E. 1; Weimar, Berner Kommentar, 2009, Art. 482 N 63 und 68 f., wonach die unsittliche oder rechtswidrige Verfügung auf die privatorische Klausel zurückwirkt). Ausserdem darf (und kann) eine Person mit einer privatorischen Klausel nicht daran gehindert werden, die ihr gesetzlich zustehenden Rechte wahrzunehmen. Dringt sie mit ihrer Klage durch, entfaltet die privatorische Klausel keine Wirkungen (vgl. BGE 117 II 239 E. 4b). Wenn sich ihre Klage jedoch als erfolglos erweist und abgewiesen wird, bleibt die privatorische Klausel wirksam (vgl. BGE 85 II 378 E. 1 und 3; Auberson, a.a.O., S. 33 und 35; Staehelin, a.a.O., Art. 482 ZGB N 40; Wolf/Hrubesch-Millauer, a.a.O., N 817 und 982-987; Wolf/Genna, a.a.O., S. 330; Nertz, a.a.O., Art. 470 ZGB N 28; Grüninger/Liatowitsch, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Art. 482 ZGB N 46; Kuster, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Anhang Checkliste, S. 2025 N 304; Nützi, a.a.O., S. 197 f.; Lüdi, a.a.O., S. 315 f.; Seiler, Die erbrechtliche Ungültigkeit, 2017, N 678 f.). Nach einer Minderheitsmeinung führt auch eine in guten Treuen erhobene, aber letztlich erfolglose Klage zur Ungültigkeit bzw. Unwirksamkeit der privatorischen Klausel (vgl. Breitschmid, a.a.O., S. 115 ff.; Abt, Die Ungültigkeitsklage im schweizerischen Erbrecht, 2002, S. 133). 4.5.3 Vorab ist mit den Klägern festzuhalten, dass der Erblasser hinsichtlich der Zahlung von CHF 100'000.00 in Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags nicht "von Todes wegen" verfügt hat. Die dortigen "Feststellungen" betreffen vielmehr die zu Lebzeiten erfolgte Zahlung von CHF 100'000.00. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich diese "Feststellungen" im Eheund Erbvertrag finden und damit zu dessen Bestandteil geworden sind. 4.5.4 Im Weiteren hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Kläger nicht rechtzeitig behauptet haben, inwiefern Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags eine unsittliche oder rechtswidrige Anordnung darstellen soll. Ihre Ausführungen in der Replik (vor dem Aktenschluss; act. 13 Rz 12) und im Plädoyer (nach dem Aktenschluss; act. 39 S. 10) betrafen offensichtlich nur generelle Einwendungen gegen die privatorische Klausel selbst, nicht aber gegen die Anordnung in Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags. Die vorliegende privatorische Klausel als solche ist aber ohne Weiteres zulässig (vgl. vorne E. 4.5.2). Die klägerischen Vorbringen, wonach es möglich sein müsse, "einen widerrechtlichen Eheund Erbvertrag anzufechten" (act. 13 Rz 12.3) bzw. "rechtswidrige Anordnungen eines Erblassers [nicht] unbesehen durchgesetzt werden können" (act. 39 S. 10), treffen zwar grundsätzlich zu. Im konkreten Fall reichen sie aber nicht aus, um eine Rechtswidrigkeit von Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags zu begründen. Abgesehen davon wäre den Klägern auch dann nicht geholfen, wenn die Vorinstanz die Rechtswidrigkeit nach dem Grundsatz iura novit curia von Amtes wegen hätte prüfen müssen (Art. 57 ZPO). Zwar haben – wie die Kläger in der Berufung insofern zu Recht vorbringen – die Hinzurechnungen gemäss Art. 475 i.V.m. Art. 527 ZGB zwingend und unabhängig vom Willen des Erblassers zu erfolgen (vgl. BGE 107 II 119 E. 2d; Staehelin, a.a.O., Art. 475 ZGB N 1; Nertz, a.a.O., Art. 475 ZGB N 4), womit eine gegenteilige Anordnung grundsätzlich rechtswidrig ist (vgl. vorne E. 4.5.2). Die Kläger verkennen jedoch, dass sich die privatorische Klausel vorliegend insbesondere auf die "Feststellungen" in Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags hinsichtlich der Zahlung von CHF 100'000.00 bezieht. Erst die aus diesen "Feststellungen" gezogenen Schlussfolgerungen führten die Vertragsparteien offenbar zur Überzeugung, dass keine Hinzurechnung gemäss Art. 475 i.V.m. Art. 527 ZGB zu erfolgen habe. Die Wirksamkeit der privatorischen Klausel

Seite 24/64 hängt mithin davon ab, ob die Kläger mit ihrer Klage bezüglich der Zahlung von CHF 100'000.00 durchdringen oder nicht (vgl. vorne E. 4.5.2). 4.5.5 Was der Erblasser bzw. die Vertragsparteien in Ziff. III.D. des Ehe- und Erbvertrags mit dessen "Anfechtung" gemeint haben, ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und von den Parteien nicht in Abrede gestellt wird – nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, nachdem sich ein übereinstimmender wirklicher Wille der Vertragsparteien nicht ermitteln lässt (vgl. BGE 133 III 406 E. 2.2). Die Beklagte hatte hinsichtlich der privatorischen Klausel ein Interesse an der vertraglichen Bindung, weshalb die Bestimmung klarerweise vertraglicher und nicht einseitiger Natur ist (vgl. BGE 133 III 406 E. 2.3). Unter "Anfechten" darf grundsätzlich eine gerichtliche Klage verstanden werden (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 482 ZGB N 40). Dass in Bezug auf Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags auch eine Herabsetzungsklage betreffend die Zahlung von CHF 100'000.00 gemeint war, erscheint klar, waren die Vertragsparteien doch unmissverständlich der Meinung, dass diese Zahlung eben keine herabsetzbare Schenkung darstellt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sollten sämtliche Bestimmungen und Anordnungen des Ehe- und Erbvertrags einzeln vor einer Anfechtung geschützt werden, weshalb die privatorische Klausel nicht nur für die Anfechtung des gesamten Ehe- und Erbvertrags (mit einer Ungültigkeitsklage) gilt (vgl. Lüdi, a.a.O., S. 314 f.). Dies war denn auch klarerweise für einen Dritten ersichtlich; dieser musste die Formulierungen des Ehe- und Erbvertrags in diesem Sinne verstehen (vgl. hierzu auch Breitschmid, a.a.O., S. 113 f.). Entgegen der klägerischen Auffassung obliegt es somit nicht der Beklagten, einen vom Wortlaut abweichenden wirklichen Parteiwillen zu behaupten und beweisen. 4.5.6 Demzufolge haben die Kläger mit ihrer Herabsetzungsklage den Ehe- und Erbvertrag im Sinne der privatorischen Klausel "angefochten". Entgegen der Auffassung der Vorinstanz können aber die Kläger mit der blossen Anfechtung alleine noch nicht auf den Pflichtteil gesetzt werden. Damit die privatorische Klausel wirksam bleibt, bedarf es vielmehr zusätzlich der Abweisung der diesbezüglichen Herabsetzungsklage, ansonsten nicht von einer erfolglosen Klage gesprochen werden kann (vgl. vorne E. 4.5.2). Mit dem Erfordernis der erfolglosen Klage relativiert sich im Übrigen auch die von den Klägern angesprochene "Drohkulisse", welche sie in der privatorischen Klausel sehen, wäre es ihnen doch – bei allenfalls schwieriger Beweislage – unbenommen geblieben, von einer entsprechenden Klage abzusehen. 4.6 Auch die klägerischen Einwendungen zur Zahlung von CHF 100'000.00 vermögen die erstinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen. 4.6.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ergibt sich der Grund für die Zuwendung – Schuldentilgung und Mitarbeit bei der XY.________ – aus Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags. Die Beklagte weist zudem zu Recht darauf hin, dass bereits aus einem Schreiben des Erblassers vom 3. Oktober 2007 (act. 7/4) hervorgeht, dass sie den gemeinsamen Haushalt "mit ihren Mitteln […] mehrmals finanzierte" (act. 51 Rz 16.4; vgl. auch act. 19 Rz 11). Im Weiteren kann aufgrund der Art und Grösse der XY.________ des Erblassers effektiv nicht von einem blossen Hobby gesprochen werden (act. 7/10 und 7/18- 20; act. 19 Rz 45). Gestützt auf diese Feststellungen ging die Vorinstanz zu Recht davon

Seite 25/64 aus, dass der Zuwendung entsprechende Schuldverpflichtungen zu Grunde lagen. Eine Schenkung fällt damit von vornherein ausser Betracht, womit die Zahlung von CHF 100'000.00 nicht zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen ist. 4.6.2 Mit diesem Beweisergebnis ist die Beweislastverteilung gegenstandslos geworden (Lardelli/ Vetter, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 8 ZGB N 4 m.H. auf BGE 138 III 193 E. 6.1). Selbst wenn der Beweis jedoch nicht erbracht wäre, würde man zum selben Ergebnis gelangen: Gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB unterliegen Zuwendungen (wie z.B. Schenkungen) an einen gesetzlichen Erben der Herabsetzung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind (vgl. BGE 107 II 119 E. 3b; Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 ZGB N 5; Wildisen, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 475 ZGB N 2). Die Herabsetzung setzt in objektiver Hinsicht eine unentgeltliche Zuwendung und in subjektiver Hinsicht einen Zuwendungswillen des Erblassers voraus. Die Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit trägt, wer aus der Erfüllung des Herabsetzungstatbestands Rechte ableitet (vgl. BGE 145 III 1 E. 3.1-3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2019 vom 24. April 2020 E. 3.3; Nertz, a.a.O., Art. 475 ZGB N 6 f.) oder sich auf die Simulation eines Rechtsgeschäfts beruft (vgl. BGE 131 III 49 E. 4.1.1; Winistörfer, Die unentgeltliche Zuwendung im Privatrecht, insbesondere im Erbrecht, 2000, S. 59; Müller, Berner Kommentar, 2018, Art. 18 OR N 343 f.; Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 307). Den Klägern ist es – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt – nicht gelungen, eine Zuwendung bzw. Schenkung im Sinne von Art. 475 i.V.m. Art. 527 Ziff. 1 ZGB und den dazugehörigen Schenkungswillen des Erblassers nachzuweisen. Dasselbe hat für eine Simulation des Zuwendungsgrundes zu gelten, soweit eine solche überhaupt rechtsgenüglich behauptet wurde. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die privatorische Klausel infolge der erfolglos gebliebenen Klage hinsichtlich der Zahlung von CHF 100'000.00 anwendbar ist. Da die Kläger überdies nicht in guten Treuen geklagt haben – eine Schenkung des Erblassers war nicht ersichtlich –, erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der in der Lehre in diesem Zusammenhang geführten Kontroverse (vgl. vorne E. 4.5.2). Damit steht fest, dass die Kläger – entsprechend ihres Pflichtteils – mit 3/8 und die Beklagte mit 5/8 am Nachlass des Erblassers partizipieren. Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet. 5. Im Weiteren bemängeln die Kläger die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich weiterer, angeblich der Herabsetzung unterstehender und damit zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnender Rechtsgeschäfte (act. 47 Rz 6). 5.1 Im Zusammenhang mit dem Abschluss der Altersrentenversicherung, der Zahlung von CHF 100'00.00 gemäss Ziff. III.A.9 des Ehe- und Erbvertrags und der hälftigen Zuweisung des Nachlasses an die Beklagte halten die Kläger an ihrer vorinstanzlichen Argumentation fest, wonach diese drei Tatsachen als "Handlungseinheit" zu betrachten seien. Diese hätten insgesamt der Umgehung der Verfügungsbeschränkung gedient und mithin den Herabsetzungstatbestand von Art. 527 Ziff. 4 ZGB erfüllt (act. 47 Rz 11, 11.1 und 11.4 f.).

Seite 26/64 5.1.1 Mehrere Zuwendungen, die einzeln betrachtet den Pflichtteil nicht verletzen, können in ihrer Gesamtheit bzw. Kumulation eine Pflichtteilsverletzung darstellen (vgl. Wolf, Verfügungen unter Lebenden vs. "unzulässige" Umgehung der Verfügungsbeschränkung, ZBJV 2014 S. 435 ff. 447; Zoller, Schenkungen und Vorempfänge als herabsetzungspflichtige Zuwendungen, unter besonderer Berücksichtigung des Umgehungstatbestands, 2. A. 1999, S. 126). 5.1.2 Wie eben dargelegt, ist die Zahlung von CHF 100'000.00 nicht als Schenkung zu betrachten (vgl. vorne E. 4.6.1 f.). Im Weiteren hat bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die hälftige Zuweisung des Nachlasses weder eine Schenkung im Sinne von Art. 527 Ziff. 3 ZGB noch eine Entäusserung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 527 Ziff. 4 ZGB darstellt (vgl. act. 46 E. 6.4.5), was im Übrigen auch die Kläger anerkennen (act. 47 Rz 11.4.c). Unter diesen Umständen ist eine "Handlungseinheit" zur Umgehung von Pflichtteilsansprüchen von vornherein zu verneinen. Ausserdem ist die hälftige Zuweisung des Nachlasses nicht als Teil der Pflichtteilsberechnungsmasse zu berücksichtigen; sie kann jedoch bei der (später) zu beurteilenden Frage, ob der (wertmässige) Pflichtteil verletzt wurde, einen Einfluss haben (z.B. wenn dadurch der Pflichtteil der nicht zusätzlich begünstigten Erben verletzt wird). Im Übrigen trifft es – entgegen der klägerischen Auffassung (act. 47 Rz 11.4.c) – nicht zu, dass die Kläger "deutlichst" in ihrem Pflichtteil verletzt worden wären, wenn der Erblasser bei einem Vermögensstand von CHF 3'189'824.00 einen Tag nach Abschluss des Ehe- und Erbvertrags verstorben wäre und die Pflichtteilsberechnungsmasse nach den von den Klägern verlangten Hinzurechnungen von CHF 100'000.00 und CHF 850'000.00 (für die Altersrentenversicherung) CHF 4'139'824.00 betragen hätte. Diesfalls hätte der Pflichtteil von 3/8 CHF 1'552'434.00 betragen, welcher mit der hälftige Zuweisung des Nachlasses von CHF 1'594'912.00 gewahrt worden wäre. 5.2 Zur Altersrentenversicherung hielt die Vorinstanz fest, zwischen den Parteien sei umstritten, ob diese nachlassrelevant sei und ob der Erblasser mit deren Abschluss seine Verfügungsbefugnis überschritten habe und diese daher der Herabsetzung unterliege. 5.2.1 Gemäss den Klägern liege – unabhängig davon, ob die "Rente zurückgekauft" werden könne oder nicht [bzw. ob die Altersrentenversicherung einen Rückkaufswert habe oder nicht] – eine Schenkung des Erblassers an die Beklagte vor, mit welcher die Beklagte begünstigt worden sei. Zur Bestimmung, ob der Erblasser für die Nachkommen eine Pflichtteilsverletzung bewusst in Kauf genommen habe, sei der damals resultierende "Mehrbetrag" für die Versicherung von mindestens CHF 850'000.00, eventualiter der der Beklagten [seit dem Tod des Erblassers] effektiv zugewendete Betrag von CHF 558'600.00 (Kapitalisierung der jährlichen Rente von CHF 60'000.00 bei einer 80-jährigen Frau mit dem Faktor 9.31 gemäss der Tabelle 1 der Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle) zu berücksichtigen (act. 46 E. 6.4.1). Demgegenüber habe sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, Art. 529 ZGB schreibe vor, dass die Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, die durch Verfügung unter Lebenden zugunsten eines Dritten begründet worden seien, der Herabsetzung zum Rückkaufswert unterlägen. Die Altersrentenversicherung weise jedoch keinen Rückkaufswert auf und sei daher nicht nachlassrelevant. Selbst wenn die Altersrentenversicherung nachlassrelevant wäre, sei sie gestützt auf Art. 527 Ziff. 3 ZGB wegen Ablaufs der

Seite 27/64 Fünfjahresfrist nicht mehr herabsetzbar. Eine Unterstellung unter die Herabsetzung sei daher gestützt auf Art. 527 Ziff. 4 ZGB nur noch dann möglich, wenn eine Absicht des Erblassers zur Umgehung der Verfügungsbeschränkung bestanden habe, was nicht der Fall sei (act. 46 E. 6.4.2). 5.2.2 Die Altersrentenversicherung habe – so die Vorinstanz – keinen Rückkaufswert (act. 7/23). Versicherungen ohne Rückkaufswert könnten zur Berechnung der verfügbaren Quote grundsätzlich nicht herangezogen werden (vgl. Art. 476 ZGB). Habe die Versicherung aber bereits zu Lebzeiten des Erblassers Leistungen erbracht und gelange die Versicherungsleistung nicht ins Vermögen des Erblassers, müsse der Tatbestand von Art. 527 Ziff. 4 ZGB geprüft werden. Unter den Herabsetzungstatbestand fielen auch Vermögenswerte im Sinne der Säule 3b. Renten, die nach dem Tod des Erblassers weiterbestünden, seien für die Berechnung der verfügbaren Quote aufgrund der voraussichtlichen Dauer der weiterhin bestehenden Leistungspflicht zu kapitalisieren. Der kapitalisierte Betrag dieser Belastung dürfe die verfügbare Quote nicht überschreiten. Die vom Erblasser am 1. Februar 2007 abgeschlossene Altersrentenversicherung unterliege somit grundsätzlich der Herabsetzung gemäss Art. 527 ZGB, sofern die restlichen Bedingungen erfüllt seien. Die Fünfjahresfrist für die Herabsetzung einer Schenkung gemäss Art. 527 Ziff. 3 ZGB sei unbestrittenermassen abgelaufen. Einzige Möglichkeit für die Berücksichtigung der Altersrentenversicherung bilde daher der Tatbestand von Art. 527 Ziff. 4 ZGB. Dieser bestimme, dass die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen habe, wie die Verfügungen von Todes wegen der Herabsetzung unterlägen. Die Frage, ob die Verfügungsbefugnis überschritten worden sei, beurteile sich nach dem Wertverhältnis zwischen Zuwendung und disponibler Quote zur Zeit des Erbgangs. Massgebend für die Beurteilung der Umgehungsabsicht des Erblassers sei hingegen der Zeitpunkt der Verfügung unter Berücksichtigung des damaligen Vermögensstands und des Werts der Zuwendung. Objektives Tatbestandselement sei die in einem weiten Sinn verstandene Entäusserung von Vermögenswerten. Als subjektives Tatbestandselement werde beim Erblasser die offenbare Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorausgesetzt. Der Erblasser müsse das Bewusstsein haben, dass seine Zuwendung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die verfügbare Quote überschreite; dabei genüge es, wenn er eine Pflichtteilsverletzung in Kauf nehme. Vorliegend sei der Pflichtteil der Kläger weder im Zeitpunkt des Erbgangs ("Gesamtnachlass" von CHF 2'679'205.00 = CHF 1'829'205.00 [inkl. Erbvorbezüge] + CHF 850'000.00 [von den Klägern geltend gemachter kapitalisierter "Mehrbetrag" der Altersrentenversicherung]; Pflichtteil der Kläger: CHF 1'004'701.90) noch im Zeitpunkt des Abschlusses der Altersrentenversicherung im Februar 2007 (Vermögensstand von CHF 3'189'824.34 per 31. Dezember 2006; Pflichtteil der Kläger: CHF 1'196'184.15) verletzt worden. Dies gelte unabhängig davon, ob der Betrag von CHF 850'000.00, der eventualiter geltend gemachte kapitalisierte Wert von CHF 558'600.00 oder gar die gesamte Einmaleinlage der Altersrentenversicherung von CHF 1'097'954.00 als massgebender Wert angenommen werde. Aufgrund des damaligen Vermögensstands des Beklagten und der verfügbaren Quote habe der Erblasser mit dem Abschluss der Altersrentenversicherung nicht mit der Verletzung der Pflichtteile der Kläger rechnen müssen (vgl. hierzu auch hinten E. 5.4.4 und 5.4.6).

Seite 28/64 Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass gemäss dem Ehe- und Erbvertrag der Erblasser die Rentenversicherung abgeschlossen habe, um die finanzielle Zukunft der Ehegatten abzusichern (act. 1/6 Ziff. I.5), nachdem der Erblasser kurz zuvor durch eine schlechte Vermögensanlage rund CHF 0,5 Mio. verloren habe. Eine Absicht, die Beklagte gegenüber den Kindern des Erblassers bestmöglich zu begünstigen, habe nicht bestanden. Dies zeige auch der Umstand, dass der Erblasser seine Kinder im gleichen Ehe- und Erbvertrag nicht auf den Pflichtteil gesetzt habe, obwohl dies ohne Angabe von Gründen möglich gewesen wäre. Der Erblasser habe vielmehr die (gemeinsame) Zukunft für sich und die Beklagte finanziell absichern wollen. Er habe denn auch selber noch rund 9 Jahre von der Rente profitiert. Den Klägern gelinge es mithin nicht, die Überschreitung der Verfügungsbefugnis des Erblassers sowie einen (Eventual-)Vorsatz der Pflichtteilsverletzung nachzuweisen (act. 46 E. 6.4.3-6.4.6). 5.3 In der Berufung verlangen die Kläger unter dem Titel "Zuwendung Berufungsbeklagte aus Rentenpolice" die Hinzurechnung des Betrags von CHF 558'600.00 zur Pflichtteilsberechnungsmasse und machen damit – wie schon vor Kantonsgericht – den entsprechend der Lebenserwartung der Beklagten kapitalisierten Betrag für deren Rente ab dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltend (act. 47 Rz 11.5 und 14.1). Die Beklagte hält dem in der Berufungsantwort entgegen, dass die Altersrentenversicherung per se nicht nachlassrelevant sei. Diese sei ohne Rückgewähr abgeschlossen worden und könne nicht zurückgekauft werden, d.h. das einbezahlte Kapital ohne Zinsen und unter Abzug der bereits bezogenen Rente verbleibe nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person beim Versicherer. Art. 529 ZGB schreibe vor, dass Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, die durch Verfügung unter Lebenden zugunsten eines Dritten begründet worden seien, der Herabsetzung zum Rückkaufswert unterlägen. Rentenversicherungen seien von Gesetzes wegen nicht rückkaufsfähig und ein Rückkaufswert sei nur vorhanden, wenn der Versicherer sich vertraglich verpflichtet habe, die Versicherung zurückzukaufen. Die O.________ Versicherung habe mit Schreiben vom 28. Juli 2017 festgehalten, dass die beiden Policen keinen Rückkaufswert aufwiesen, da es sich um reine Risikoversicherungen handle (act. 7/23). Da die Altersrentenversicherung keinen Rückkaufswert habe, sei diese nicht nachlassrelevant. Soweit das Gericht aber zum Schluss kommen sollte, dass diese dennoch nachlassrelevant sei, falle im Übrigen auch eine Herabsetzung gestützt auf Art. 527 ZGB ausser Betracht (act. 51 Rz 7e und 17.4.d-g). 5.4 Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird gemäss Art. 476 ZGB der Rückkaufswert des Versicherungsanspruchs im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen gerechnet. Art. 476 ZBG ist indes nur für Leistungen aus Versicherungsverträgen anwendbar, die im Fall des Todes des Erblassers erbracht werden (d.h. die gemäss Gesetzeswortlaut "auf den Tod des Erblassers gestellt" sind) und direkt einer begünstigten Person zukommen. Weil solche Versicherungsleistungen erst beim Tod des Erblassers fällig werden, besteht immer ein Zusammenhang mit dem Erbgang, wenn diese einem Dritten zugewendet werden (vgl. Weimar, a.a.O., Art. 476 ZGB N 4; Nertz, a.a.O., Art. 476 ZGB N 4). 5.4.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die "sofort beginnende Altersrentenversicherung", d.h. die "nicht rückkaufsfähige lebenslängliche Altersrente auf 2 Leben ohne Prämienrückgewähr im

Seite 29/64 Todesfall" (act. 1/20) eine "Erlebensfallversicherung" oder eine "Todesfallversicherung" ist. Bei einer "Todesfallversicherung" wird die Versicherungsleistung – wie erwähnt – beim Tod des Erblassers fällig und eine Hinzurechnung zur Pflichtteilsberechnungsmasse erfolgt gemäss Art. 476 i.V.m. Art. 529 ZGB. Demgegenüber werden bei einer "Erlebensfallversicherung" die Versicherungsleistungen fällig, wenn der Versicherte bzw. Begünstigte einen bestimmten Zeitpunkt erlebt; eine Hinzurechnung erfolgt in diesem Fall gestützt auf Art. 475 i.V.m. Art. 527 ZGB (vgl. vorne E. 2.5.1; Nertz, a.a.O., Art. 476 ZGB N 9, 12, 36 und 45; Wildisen, a.a.O., Art. 476 ZGB N 2 und 6; Staehelin, a.a.O., Art. 476 ZGB N 2; Weimar, a.a.O., Art. 476 ZGB N 4 und 24 ff.; Aebi-Müller/Lueger, Lebensversicherungen und ihre Behandlung im Ehegüter- und Erbrecht, in: Wolf [Hrsg.], Aktuelles zur ehegüter- und erbrechtlichen Planung – insbesondere aus Sicht des Notariats, Bern 2019, S. 149 ff. 193 ff.). 5.4.2 Bei der vorliegend "auf 2 Leben" abgeschlossenen Altersrentenversicherung (Police 1) ist zunächst der Erblasser bis zu seinem Tod und erst danach die begünstigte Person rentenberechtigt. In diesem Fall rechtfertigt es sich, mit der herrschenden Lehre die Versicherung zugunsten der begünstigten Person als "auf den Tod des Erblassers gestellt" und damit als "Todesfallversicherung" im Sinne von Art. 476 ZGB zu betrachten (vgl. Aebi-Müller/Lueger, a.a.O., S. 170 und 201 f.; Staehelin, a.a.O., Art. 476 ZGB N 26; Izzo, Lebensversicherungsansprüche und -anwartschaften bei der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung, 1999, S. 278 ff.; während die Minderheitsmeinung von einer "Erlebensfallversicherung" ausgeht; vgl. hierzu Wildisen, a.a.O., Art. 476 ZGB N 6; Weimar, a.a.O., Art. 476 ZGB N 33; Kuhn, Renten- und reine Risikoversicherungen im Erbrecht, Versicherungs-Zeitschrift 1984 S. 193 ff., 202). Rentenversicherungen ohne Rückkaufswert (bzw. Prämienrückgewähr) sind reine Risikoversicherungen. Da diese mangels Rückkaufswert nicht Art. 476 ZGB unterliegen, sind sie im Grundsatz nicht pflichtteilsrelevant (vgl. Aebi-Müller/Lueger, a.a.O., S. 164 f., 199 f. und 202; Izzo, a.a.O., S. 278 und 284; Nertz, a.a.O., Art. 476 ZGB N 15). Bei der "auf 2 Leben" abgeschlossenen Altersrentenversicherung liegt es jedoch nahe, bei gegebenen Voraussetzungen den Umgehungstatbestand von Art. 527 Ziff. 4 ZGB anzuwenden und beim Tod des Erblassers den Betrag der kapitalisierten, dem Begünstigten geschuldeten Rente der Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen (vgl. Aebi-Müller/Lueger, a.a.O., S. 164 f. und 201 f.; Staehelin, a.a.O., Art. 476 ZGB N 13 und 26, Weimar, a.a.O., Art. 476 ZGB N 33). Nach dem Gesagten kann der Auffassung der Beklagten, wonach die aus einer Altersrentenversicherung geschuldeten Leistungen bei der Erbteilung – auch bei der Berechnung der Pflichtteilsberechnungsmasse – gar nicht zu berücksichtigen seien, nicht gefolgt werden. Vielmehr sind solche Leistungen der Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen, soweit Art. 527 Ziff. 4 ZGB anwendbar ist, was die Beklagte im Übrigen auch zu anerkennen scheint (act. 19 Rz 46 und 50.1; act. 51 Rz 17.4.f.). Hingegen ist der Beklagten insoweit beizupflichten, als Versicherungsleistungen sachlogisch nicht in den Nachlass des Erblassers fallen können, wenn diese mittels Begünstigungsklausel einem Dritten zugewendet worden sind (vgl. BGE 130 I 205 E. 8; Künzle, in: Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Einleitung N 127; Nertz, a.a.O., Art. 476 ZGB N 23).

Seite 30/64 5.4.3 Eine Herabsetzung nach Art. 527 Ziff. 4 ZGB setzt – als objektives Tatbestandselement – die (pflichtteilsverletzende) "Entäusserung von Vermögenswerten" (d.h. jede gewollte, ohne Gegenleistung erfolgte Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers) voraus, die der Erblasser – im Sinne des subjektiven Tatbestandselements – "offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen" hat. Erforderlich ist beim Erblasser das Bewusstsein, dass seine Zuwendung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die verfügbare Quote überschreitet; dabei genügt es, dass der Erblasser eine Pflichtteilsverletzung in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Massgebend für die Beurteilung dieser Umgehungsabsicht ist der Zeitpunkt der Verfügung unter Berücksichtigung des damaligen Vermögensstandes und des Wertes der Zuwendung. Zumindest eine Eventualabsicht kann sich insoweit aus jenen Vermögensverhältnissen ergeben, wenn der Erblasser in einem Zeitpunkt verfügt, in dem er bereits pflichtteilsberechtigte Nachkommen hat und deren Benachteiligung für möglich halten muss. Die Verwendung des Wortes "offenbar" im Gesetzestext bedeutet nicht, dass der Erblasser die Entäusserung gerade oder zumindest in erster Linie deswegen vorgenommen hat, um die ihm gesetzlich auferlegten Verfügungsbeschränkungen zu umgehen. Vielmehr muss die Umgehungsabsicht "offenbar" sein, d.h. ins Auge springen und sich dem Gericht derart aufdrängen, dass es von ihrem Vorliegen nachhaltig überzeugt ist (vgl. BGE 128 III 314 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_267/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.1-2.2.2 m.w.H.; Wolf, a.a.O., S. 441 f.). Auch in diesem Zusammenhang gelten die allgemeinen Beweisregeln von Art. 8 ZGB. Demzufolge haben die Herabsetzungskläger die Zuwendung und die Überschreitung der Verfügungsbefugnis sowie die Umgehungsabsicht zu beweisen (vgl. Wolf, a.a.O., S. 452 f. m.w.H.). 5.4.4 Die Frage, ob die Verfügungsbefugnis – im Sinne des objektiven Tatbestandselements – überschritten und demzufolge der Pflichtteil verletzt worden sind, beurteilt sich nach dem Wertverhältnis zwischen Zuwendung und verfügbarer Quote im Zeitpunkt des Erbgangs (Todestag des Erblassers; vgl. Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 ZGB N 20; Wolf, a.a.O., S. 445 f.; Escher, Zürcher Kommentar, 1959, Art. 527 ZGB N 26). Die Begünstigung in einer Lebensversicherung gilt als unentgeltliche Zuwendung (vgl. Künzle, Lebensversicherung als Instrument der Nachlassplanung, in: Dörig/Fellmann/Giger/Lendi/ Seidl/Stämpfli/Tschirky [Hrsg.]; Versicherungsanspruch im Wandel, Liber amicorum für Moritz W. Kuhn zum 65. Geburtstag, 2009, S. 243 ff. 253). Aus diesem Grund wurde – wie die Kläger in ihrer Berufung zu Recht vorbringen (act. 47 Rz 12.3) – mit der Zuwendung von CHF 558'600.00 im Zusammenhang mit der Altersrentenversicherung vorliegend der ihnen zustehende Pflichtteil verletzt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sind anstelle des von ihr eingesetzten Betrags von CHF 850'000.00 lediglich CHF 558'600.00 hinzuzurechnen (vgl. vorne E. 5.2.2 und 5.4.2; Wolf, a.a.O., S. 447 f.). Im Weiteren hätte die Vorinstanz bei ihrer Berechnung nicht die Verkehrswerte per Teilungstag (CHF 1'829'205.00; inkl. Erbvorbezüge), sondern diejenigen per Todestag (CHF 1'750'640.00; inkl. Erbvorbezüge) berücksichtigen und hiervon die Passiven von CHF 30'000.00 abziehen müssen (vgl. Art. 474 ZGB). Unter Berücksichtigung dieser Zahlen sind die Pflichtteile der Kläger insoweit verletzt, als diese insgesamt CHF 854'715.00 (CHF 1'720'640.00 + CHF 558'600.00 = CHF 2'279'240.00 x 3/8) betragen, wohingegen die Kläger gemäss erstinstanzlichem Urteil lediglich rund CHF 674'702.00 erhalten (3 x CHF 224'900.65; vgl. act. 46 E. 7]). Eine Pflichtteilsverletzung

Seite 31/64 liegt im Übrigen auch dann noch vor, wenn sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die Erbmasse um weitere CHF 49'760.00 erhöht (vgl. hinten E. 8.5). 5.4.5 Damit ist den Klägern allerdings nicht geholfen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz und der Beklagten festzuhalten, dass vorliegend das subjektive Tatbestandselement der Umgehungsabsicht nicht erfüllt ist. Eine Umgehungsabsicht darf nämlich – so die einhellige Lehre – allgemein nur unter zwei Grundvoraussetzungen angenommen werden: Erstens müssen im Moment der Ausrichtung der fraglichen Zuwendung Pflichtteilserben vorhanden gewesen sein (oder zukünftig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehen). Zweitens muss die Zuwendung bereits im Zeitpunkt ihrer Vornahme – mit Blick auf den damaligen Wert der Zuwendung und dem damals vorhandenen Vermögen – eine Pflichtteilsverletzung dargestellt haben. Hat die Zuwendung erst wegen später eingetretenen Vermögensveränderungen im Zeitpunkt des Erbgangs zu einer Pflichtteilsverletzung geführt, ist die Umgehungsabsicht grundsätzlich zu verneinen; es sei denn, den Herabsetzungsklägern gelingt der Nachweis, dass der Erblasser eine zukünftige Vermögenseinbusse (und damit eine Pflichtteilsverletzung im Zeitpunkt des Erbgangs) vorausgesehen hatte. Indizien für eine Umgehungsabsicht können unter anderem der Gesundheitszustand des Erblassers sein (z.B. sein bald erwartetes Ableben infolge schwerer Krankheit, hohen Alters oder einer gefährlichen Operation), besondere Vertragsklauseln, welche die Vermögensverschiebung auf den Tod des Zuwendenden hinausschieben, ein gespanntes Verhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilserben (und/oder zwischen Zuwendungsempfängern und Pflichtteilserben), ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen lebzeitigen Zuwendungen und Verfügungen von Todes wegen, worin die Erben auf den Pflichtteil gesetzt werden, oder auch die Grösse der Pflichtteilsverletzung im Zeitpunkt der Vornahme der Zuwendung (vgl. Hrubesch-Millauer, a.a.O., Art. 527 ZGB N 20 und 22a; Escher, a.a.O., Art. 527 ZGB N 24 und 26; Wolf, a.a.O., S. 453-456; Zoller, a.a.O., S. 126 f. und 129 f.; BGE 50 II 450; 45 II 371). 5.4.6 Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass beim Abschluss der Altersrentenversicherung im Februar 2007 – unabhängig davon, ob für die Zuwendung CHF 558'600.00 oder CHF 850'000.00 oder CHF 1'097'954.00 eingesetzt wird – keine Pflichtteilsverletzung bestand und der Erblasser nicht mit der Verletzung der Pflichtteile der Kläger [im Zeitpunkt des Erbgangs] rechnen musste (vgl. act. 46 E. 6.4.6). Ergänzend ist anzufügen, dass – wie die Kläger zu Recht vortragen (act. 47 Rz 11.4.c) – für die Beurteilung der Umgehungsabsicht korrekterweise der Betrag von CHF 850'000.00 – d.h. der damals für die Versicherung der Beklagten erforderliche "Mehrbetrag" (vgl. act. 39 S. 12 f.) – einzusetzen ist. Gemäss dem unbestritten gebliebenen Vermögensstand des Erblassers von CHF 3'189'824.34 per 31. Dezember 2006 betrugen im Februar 2007 die Pflichtteile der Kläger CHF 1'196'184.15 (3/8 von CHF 3'189'824.34) und der Pflichtteil der Beklagten entsprechend CHF 797'456.10 (1/4 von CHF 3'189'

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