Skip to content

Zug Obergericht Sonstiges 02.06.2022 S 2022 4

2. Juni 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·12,082 Wörter·~1h·6

Zusammenfassung

einfache und mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Volltext

%FILENAMEK% Strafabteilung S 2022 4 Oberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw F. Eller Urteil vom 2. Juni 2022 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen B.________, geb. tt.mm.1977 in C.________/BA, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, wohnhaft in D.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend mehrfache einfache und mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 2. September 2021; SG 2020 23)

Seite 2/27 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Anklageschrift vom 6. November 2020 mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, indem er ab Juli 2016 bis Ende Mai 2019 – zeitweise zusammen mit G.________ – ohne entsprechende Bewilligung in F.________ eine Indoor-Hanfanlage betrieben habe. Insgesamt sei im Rahmen von sieben Ernten sowie der Zucht von Stecklingen ein Umsatz in Höhe von CHF 535'875.00 erzielt worden. Zudem habe der Beschuldigte beabsichtigt, einen weiteren Umsatz von CHF 100'800.00 zu erzielen. Weiter wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei unberechtigterweise im Besitz einer Faustfeuerwaffe gewesen (OG GD 1 S. 4; SG GD 1/2 S. 2-3). 2. Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fand am 1. und 2. Juli 2021 statt. Dabei wurden der Beschuldigte sowie die weiteren Beschuldigten G.________ und H.________ je zur Person und zur Sache befragt (SG GD 8/1/1). Nach Abschluss des Beweisverfahrens, den Parteivorträgen und den Schlussworten der Beschuldigten teilte die Vorinstanz den Parteien mit, dass das Urteil aufgrund ihres Einverständnisses schriftlich eröffnet werde (SE GD 8/1 S. 19). 3. Am 3. September 2021 versandte die Vorinstanz das Urteil vom 2. September 2021 im Dispositiv (SG GD 8/1/9). Dieser Urteilsspruch wurde von den Parteien am 6. September 2021 in Empfang genommen (SG GD 8/1/9/1). Mit Schreiben vom 7. September 2021 (Postaufgabe: gleichentags) meldete die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten schriftlich bei der Vorinstanz Berufung an (SG GD 5/5). Gleiches taten die Verteidigungen von G.________ und H.________ (SG GD 4/8 und 6/14). 4. Die Vorinstanz versandte sodann am 31. Januar 2022 das begründete Urteil, welches den Parteien am 1. Februar 2022 zugestellt wurde (SG GD 9). Der Urteilsspruch betreffend den Beschuldigten lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen 1.1 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a und c BetmG; 1.2 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und g (zu lit. c) BetmG; 1.3 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 2 WG. 2. Er wird dafür bestraft mit 2.1 einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Anrechnung von 86 Tagen Untersuchungshaft, und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren; 2.2 einer Busse von CHF 400.00, im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. 3.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen. 3.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. 4.1 Es wird festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw I.________, für seine Bemühungen bereits von der Staatsanwaltschaft mit CHF 420.85 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt wurde.

Seite 3/27 4.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. E.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 15'200.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits ausgerichteten Akontozahlung wird Vormerk genommen. 4.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.1. Die Verfahrenskosten betragen CHF 155'303.50 Untersuchungskosten CHF 5'000.00 Entscheidgebühr CHF 340.00 Auslagen CHF 160'643.50 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2 Die Forderung des Kantons Zug aus den Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anteilsmässig mit den aus dem Vermögen des Beschuldigten beschlagnahmten CHF 830.00, CHF 4'213.00 sowie CHF 800.00 (total CHF 5'843.00) verrechnet. 6. Gegenüber dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB auf die Festsetzung einer Ersatzforderung verzichtet. 7. 7.1 Der folgende beschlagnahmte Gegenstand wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils antragsgemäss der Zuger Polizei zur Verwendung zu Ausbildungszwecken überlassen: Führerausweis CH (Pos. M2). 7.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Zuger Polizei zu vernichten: Diverse Marihuana-Proben; Abfallsack mit acht Marihuana-Säcken à 500 Gramm; Mobiltelefonschachtel mit SIM-Karte (O01-O024). 7.3 Der folgende beschlagnahmte Gegenstand wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Zuger Polizei zwecks Prüfung allfälliger Massnahmen nach Art. 31 WG überlassen: Pistole Crvnena Zastara 99 (Gegenstand M1). 7.4 Der beschlagnahmte Erlös von CHF 8'000.00 aus dem verwerteten Fahrzeug BMW X5 der J.________GmbH wird (zu Gunsten der Konkursmasse der J.________GmbH) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils freigegeben. 7.5 Das beschlagnahmte Freizügigkeitskonto des Beschuldigten mit einem Saldo von CHF 24'123.71 wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils freigegeben." 5. Am 4. Februar 2022 (Postaufgabe: 3. Februar 2022) reichte die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten eine Berufungserklärung bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ein. Dabei stellte sie folgende Anträge (OG GD 2): "1. Der Beschuldigte B.________ sei in Aufhebung von Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 des Urteilsspruchs im Verfahren SG 2020 22-24 nicht aus der Schweiz zu verweisen bzw. es sei von einer Landesverweisung des Beschuldigten B.________ abzusehen. 2. Sämtliche Verfahrenskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) im Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen." Zudem beantragte sie die Befragung von K.________, der Lebenspartnerin des Beschuldigten.

Seite 4/27 6. Auch die Verteidigungen von G.________ und H.________ reichten je eine Berufungserklärung ein. 7. Die Verfahrensleitung stellte die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft sowie den jeweils anderen Verteidigern zu und setzte den Parteien mehrere Fristen, u.a. zur Stellungnahme zur allfälligen Verfahrenstrennung (OG GD 3). 8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. März 2022 auf das Stellen eines Nichteintretensantrags und die Erhebung einer Anschlussberufung (OG GD 4). 9. Nachdem sämtliche Parteien ausdrücklich oder stillschweigend der Verfahrenstrennung zugestimmt hatten, wurde mit Präsidialverfügung vom 31. März 2022 das Berufungsverfahren betreffend den Beschuldigten von jenen betreffend G.________ und H.________ abgetrennt (OG GD 5). 10. Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2022 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag auf Einvernahme der Lebenspartnerin des Beschuldigten, K.________, gut (OG GD 9). 11. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf den 2. Juni 2022 festgesetzt (OG GD 9). Der Beschuldigte und die Zeugin wurden separat zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 7 und 8). 12. Praxisgemäss wurde vor der Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (OG GD 10). Zudem wurde das Amt für Migration des Kantons Zug ersucht, die seit April 2021 gegebenenfalls hinzugekommen Akten zuzustellen (OG GD 6). Es bestehen keine neuen Akten. 13. Am 2. Juni 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der zuständige Staatsanwalt, der amtliche Verteidiger und der Beschuldigte teilnahmen. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt sowie seine Lebenspartnerin als Zeugin einvernommen. 14. Die Verteidigung hielt anlässlich der Berufungsverhandlung an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest (OG GD 13/2). Sie reichte eine Kostennote (OG GD 13/2/4) sowie weitere Belege ein (OG GD 13/2/1-3). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 13 S. 24). 15. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 13 S. 25). 16. Das Gericht fällte noch am Verhandlungstag, d.h. am 2. Juni 2022 in dieser Sache ein Urteil, welches noch gleichentags an die Parteien im Dispositiv versandt wurde (OG GD 15).

Seite 5/27 Erwägungen und Begründung des Urteils I. Formelles und Prozessuales 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten fristgerecht. Es wurde kein Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Berufung des Beschuldigten ist folglich einzutreten. 2. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2 Die Berufung des Beschuldigten ist gegen die Dispositivziffern B.3.1 und B.3.2 (Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem) gerichtet. Die anderen Dispositivziffern blieben unangefochten. Der amtliche Verteidiger erhob auch keine Beschwerde gegen die Festlegung seiner Entschädigung. Folglich ist das Urteil bezüglich der Schuldsprüche (Ziff. 1), der Strafen (Ziff. 2), die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Ziff. 4.1 und 4.2), des Verzichts auf eine Ersatzforderung (Ziff. 6) und der Entscheide über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Ziff. 7) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Ziff. 4.3 und 5) ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung erklärt und die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO; nachfolgend: Verschlechterungsverbot). 4. 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen

Seite 6/27 zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 4.2 Die Verteidigung stellte in ihrer Berufungserklärung vom 2. Februar 2022 den Beweisantrag K.________ als Zeugin zu befragen. Die Verfahrensleitung hiess mit Präsidialverfügung vom 27. April 2022 den Antrag gut (OG GD 9) und die Zeugin wurde an der Berufungsverhandlung einvernommen (OG GD 13 S. 10-16). Die Verteidigung reichte an der Berufungsverhandlung zwei Arztberichte sowie ein verkehrsmedizinisches Gutachten ein, welche praxisgemäss ohne Berücksichtigung der Beweisrelevanz zu den Akten genommen wurden (OG GD 13 S. 23; 13/2/1-3). Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt (OG GD 13 S. 23). Das Gericht sieht auch von Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise zusätzlich zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit den Einvernahmen der Zeugin und des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, den eingereichten Urkunden sowie den Parteivorträgen, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Zur Person des Beschuldigten 1. Feststellungen der Vorinstanz zur Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (OG GD 1 E. VIII.4.1-4.3): "Der am tt.mm. 1977 in C.________ / Bosnien und Herzegowina geborene Beschuldigte B.________, welcher über die Niederlassungsbewilligung C verfügt, besuchte in Bosnien die obligatorische Schule. Im Jahr 1992 reiste er im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein, absolvierte eine Anlehre als Akkord-

Seite 7/27 Maurer und arbeitete anschliessend erfolgreich im gelernten Beruf. Aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden - konkret Herzproblemen und rheumatologischen Beschwerden - erfolgte eine berufliche Umschulung im Bereich Logistik. Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle Zug vom 28. Juli 2020 (GD 8/1/2) wurde ihm rückwirkend per 1. Januar 2014 eine ¼-IV-Rente zugesprochen. Zurzeit arbeitet der Beschuldigte in einem 50 %-Pensum bei der L.________GmbH und erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 1'900.00. Er lebt zusammen mit seiner langjährigen Lebenspartnerin K.________ und den beiden gemeinsamen noch minderjährigen Kindern (geb. 2005 und 2019) in D.________. Das Paar hat zwei weitere, bereits volljährige Kinder (geb. 1998 und 2001), welche in Griechenland studieren. Gemäss Angaben des Beschuldigten übernimmt er - da seine Partnerin in einem 100 %-Pensum arbeitet - einen Grossteil der Betreuung seines jüngsten Sohnes M.________ (geb. 2019), sorgt für seine 16-jährige Tochter N.________ und erledigt den Haushalt. Zu seinen Eltern, welche ursprünglich in der Schweiz lebten (ob dies nach wie vor der Fall ist, wisse der Beschuldigte nicht), und seinem Bruder, welcher in der Schweiz wohnhaft ist, hat der Beschuldigte seit längerem keinen Kontakt mehr. Dies, weil seine und die Familie seiner Partnerin mit deren Beziehung nicht einverstanden seien, da sie unterschiedlichen Religionen angehören. Im Ausland hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben keine Bezugspersonen. Er sei in den letzten 30 Jahren nur ca. fünf Mal in seinem Herkunftsland gewesen. In der Schweiz habe er einen guten Kollegenkreis. Der Beschuldigte verfügt über gute Deutschkenntnisse. Seine beruflichen Eingliederungschancen in Bosnien erachtet der Beschuldigte, insbesondere da er aus gesundheitlichen Gründen auf eine Arbeit im kaufmännischen Bereich angewiesen sei, als schlecht. Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeichnet. Aus den Akten des Amts für Migration geht jedoch hervor, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 19. Oktober 2020 der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft wurde. Kurz zuvor wurde er mit Strafbefehl vom 30. Juni 2020 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wegen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Busse von CHF 150.00 verurteilt. Bei den Akten liegt des Weiteren ein bereits länger zurückliegender Strafbefehl des Bezirksamts Schwyz vom 24. Januar 2008, mit welchem der Beschuldigte wegen SVG-Widerhandlungen und Widerhandlungen gegen Art. 19a BetmG - unter Widerruf einer bedingt gewährten Gefängnisstrafe - mit einer Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 60.00 sowie einer Busse von CHF 200.00 bestraft wurde. Am 7. März 2008 wurde dem Beschuldigten die Wegweisung angedroht. Gemäss Aktenlage erfolgte zudem im Jahr 2003 ein Strafbefehl wegen SVG-Widerhandlungen und im Jahr 1998 ein Strafbefehl wegen Diebstahls und Sachbeschädigung. Am 23. Dezember 1998 wurde der Beschuldigte ausländerrechtlich verwarnt. Der Beschuldigte nimmt im Rahmen seiner invaliditätsbedingt eingeschränkten Erwerbsfähigkeit aktiv am Wirtschaftsleben teil. Zwischenzeitlich war er arbeitslos gewesen." 1.2 Zu den Chancen einer Wiedereingliederung in seinem Heimatland machte die Vorinstanz folgende Ausführungen: "Mit der Verteidigung ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten aufgrund der wirtschaftlich angespannten Situation in seinem Heimatland sowie seines beruflichen Hintergrunds schwerfallen wird, eine Arbeitsstelle im kaufmännischen Bereich zu finden. Jedoch verfügt er über eine IV-Rente, welche es ihm ermöglicht, sich finanziell über Wasser zu halten. Zudem beherrscht er die Landessprache. Insgesamt sind die Möglichkeiten des Beschuldigten für eine Wiedereingliederung in seinem Herkunftsstaat als einigermassen intakt zu bezeichnen."

Seite 8/27 2. Ergebnis der Berufungsverhandlung 2.1 2.1.1 An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er arbeite weiterhin bei der L.________GmbH in einem 50 %-Pensum. Er arbeite von zu Hause und kümmere sich insbesondere um die Rechnungsstellung und die Arbeitsakquise. Gleichzeitig betreue er seinen Sohn M.________. Seinen Alltag beschrieb er wie folgt: Nach dem Aufstehen arbeite er für die L.________GmbH bis M.________ erwache. Dann kümmere er sich um ihn, gehe spazieren und bereite das Mittagessen zu. Während des Mittagsschlafs von M.________ arbeitete er wieder für die Firma. Am Abend mache er das "Znacht" bereit und kümmere sich weiterhin um M.________, da seine Partnerin vielfach auch am Abend arbeiten müsse. Er sei der einzige, der sich um M.________ kümmere. Vom ersten Monat nach seiner Entlassung an habe er auf ihn aufgepasst. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme könne er nicht mehr putzen gehen und arbeite deshalb im Hintergrund. Er habe Probleme mit dem Rücken und jetzt sei noch die rechte Schulter hinzugekommen. Er müsse sich im September wahrscheinlich einer Operation unterziehen und es werde neun bis zehn Monate dauern, bis alles geheilt sei. Zu den finanziellen Verhältnissen erklärte er, sein Bruttolohn betrage rund CHF 2'000.00, ausbezahlt CHF 1'800.00-1'900.00, und seine IV-Rente CHF 588.00. Aufgrund der Schulterprobleme habe er eine Neuanmeldung bei der IV gemacht. Zusammen mit dem Einkommen seiner Lebenspartnerin von CHF 5'200.00 zzgl. Kinderzulagen würden sie über genügend finanzielle Mittel verfügen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Er habe aktuell keine Schulden. Freizeit habe er nicht viel, da seine Partnerin so viel arbeite. Wenn sie am Abend mal zu Hause sei, gehe er ab und zu Fussballschauen. Am Wochenende würden sie mit der Familie Ausflüge machen. Er habe drei gute Kollegen, mit denen er immer in Kontakt sei (Herr O.________, Herr P.________ und ein Kollege aus Zürich). Zu seinem Bruder und seinen Eltern habe er keinen Kontakt. Sein Bruder wohne in der Schweiz und seine Eltern seien glaublich nach Bosnien zurückgekehrt. Er sei wegen der Beziehung mit K.________, mit der er seit 1996 zusammen sei, von seiner Familie verstossen worden. Da er Moslem und sie orthodoxe Christin sei, habe es Probleme gegeben. Auch die Eltern seiner Freundin seien mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen. Seine Tochter N.________ (geb. 2005) besuche eine Schule in Griechenland und wohne dort mit ihrer Schwester Q.________ (geb. 1998) zusammen, welche demnächst ihr Psychologiestudium abschliesse und ein Stipendium für den Master und ein Praktikum erhalten habe. Sein Sohn R.________ (geb. 2001) absolviere ein Online-Studium in Management und wohne bei ihnen in D.________. Zu seiner Beziehung zu seinem Herkunftsland erklärte er, dass er nur ein paar Mal dort gewesen sei, seit er in der Schweiz lebe. Er fühle sich dort gar nicht verwurzelt. Er habe dort nichts. Da er bereits mit 15 Jahren in die Schweiz gekommen sei, habe er keine Bezugspersonen in Bosnien. Mit seinen Verwandten habe er keinen Kontakt. In Bosnien sei er wirklich selten gewesen. Einmal sei er bei Herrn P.________, seinem Kollegen gewesen, der mittlerweile in der Schweiz lebe. Nach Serbien, das Heimatland seiner Partnerin, würden sie einmal pro Jahr reisen. Er habe dort jedoch keine Bezugspersonen. Seit dem 14. März 2022 habe er wieder den Führerausweis, müsse aber alle sechs Monate bis Ende 2023 eine Haarprobe abgeben (OG GD 13 S. 3-10). 2.1.2 Im Rahmen der Befragung zur Sache und zur Landesverweisung führte der Beschuldigte aus, dass der falsche Kollegenkreis zu den vorliegenden Katalogtaten geführt habe. Er sei mithineingezogen worden. Auf Nachfrage ergänzte er, dass er auch seine Schulden

Seite 9/27 loswerden wollte. Von den politischen Diskussionen um die Landesverweisung will er nichts gewusst haben, obwohl er sich gemäss Stellungnahme seines Verteidigers mit politischen Fragen beschäftigt habe. Wenn er gewusst hätte, dass er wegen dieser Tat aus der Schweiz ausgeschafft werde, hätte er das nie gemacht. Er lebe für seine Familie, seine Kinder und seine Partnerin. Er hätte nie riskiert, etwas zu machen, dass dazu führe, dass sie getrennt würden, insbesondere wegen des dreijährigen Kindes. Auf den Vorhalt der bisherigen Verurteilungen und der ausländerrechtlichen Verwarnung und Androhung der Wegweisung konnte der Beschuldigte keine Erklärung für seine früheren Straftaten liefern. Er konnte sich auch nicht alle Verurteilungen erklären, sondern will von einzelnen keine Kenntnis gehabt haben. Zur Landesverweisung erklärte er, dass er sich nicht in Bosnien sehe. Er wisse nicht, was er im Falle der Landesverweisung machen würde. Er habe nichts und wüsste nicht, wohin gehen. Es bestehe aus seiner Sicht ein Härtefall, da er ein kleines Kind habe und keine Verwurzelung in Bosnien bestehe. Aus seiner Sicht wäre es nicht menschlich, ein Kind von seinem Vater zu trennen (OG GD 13 S. 17-22). 2.1.3 In seinem Schlusswort erklärte der Beschuldigte, dass er sich heute sehr bewusst sei, was für Probleme er sich geschaffen habe. Bei einer Landesverweisung sei dies für ihn eine Strafe, er würde auf der Strasse landen. Er habe starke gesundheitliche Probleme (Rücken, Arm, Herz). In Bosnien wäre er nicht versichert. Schliesslich würde seine Familie kaputt gehen (OG GD 13 S. 25). 2.2 Die Zeugin K.________ sagte aus, sie und der Beschuldigte seien im Oktober 1995 zusammengekommen und würden seit dem 14. Juli 1996 zusammenleben. Ihre Beziehung sei gut, intakt. Sie habe damals von zu Hause, sie habe in S.________, er in T.________ gewohnt, fliehen müssen, um mit dem Beschuldigten zusammen sein zu können. Weil sie christlich-orthodox und er Moslem sei, sei die Beziehung von beiden Seiten inakzeptabel gewesen. Der Beschuldigte arbeite wie sie bei der L.________GmbH. Der Beschuldigte arbeite im Hintergrund. Er beantworte Mails, vereinbare Termine und bestelle Ware. Sie sei Geschäftsführerin. Die Zeugin lebt gemäss ihren Angaben seit dem 15. August 1991 in der Schweiz und arbeitet seit 2019 bei der L.________GmbH. Überwiegend kümmere sich der Beschuldigte um M.________, da sie den ganzen Tag und teilweise auch am Abend arbeite. Sie und der Beschuldigte seien die einzigen, die sich um M.________ kümmern würden. Ihre älteste Tochter Q.________ (geb. 1998) studiere Psychologie, R.________ (geb. 2001) mache ein Online-Studium in Economics und N.________ (geb. 2005) gehe zur Schule. Sie hätten innerhalb der Familie ein sehr gutes Verhältnis. Als gute Kollegen des Beschuldigten nannte die Zeugin Herrn O.________ und dessen Frau sowie den ehemaligen Chef des Beschuldigten, welcher in U.________ wohne. Dies seien die Leute, die zu ihnen zu Besuch kommen würden. Ansonsten habe der Beschuldigte nur so (flüchtige) Bekannte. Von Bezugspersonen des Beschuldigten in Bosnien und Herzegowina hatte die Zeugin keine Kenntnisse. Seit der Beschuldigte in der Schweiz lebe, sei er max. sechs bis sieben Mal in Bosnien und Herzegowina gewesen. Sie selber habe keine Beziehung zu Bosnien und Herzegowina. Sie sei etwa vier Mal dort gewesen. Nach Serbien gehe sie einmal im Jahr. Sie bezeichnete Serbien als Ferienland. Auf die Frage, was es für sie bedeuten würde, wenn die Landesverweisung gegen den Beschuldigten bestätigt würde, erklärte sie, dass sie es sich nicht vorstellen könne. Er sei die einzige Person, die sie hier habe. Sie habe keinen Kontakt mit ihren Eltern und ihrer Schwester. Sie habe niemanden. Genauso wie er auch nicht. Sie seien zusammen gross geworden, hätten sich zusammen entwickelt. Auch ihre Kinder hätten

Seite 10/27 keine anderen Wurzeln ausser in der Schweiz. Der Beschuldigte sei weiter die zentrale Bezugsperson von M.________. Dieser weine, wenn der Beschuldigte weggehe. Auch gehe er immer zum Beschuldigten, wenn er etwas wolle. Sie könne nicht nach Bosnien gehen. Sie würde ihre Existenz verlieren. In Bosnien müsste sie sich auch ganz anders verhalten. Ihre Kinder seien während Ferien in Bosnien auch schon beschimpft worden, weil sie keine muslimischen Namen und einen anderen Dialekt, den von ihr, hätten. Sie habe zudem keinen bosnischen Pass, ebenso wenig die Kinder, weshalb es gar nicht möglich wäre, dort zu leben. Der Beschuldigte könne auch nicht in Serbien leben. Es wäre daher gar nicht möglich, dass M.________ und der Beschuldigte zusammenleben könnten. Bei einer Landesverweisung gegen den Beschuldigten müsste sie mit M.________ hierbleiben, womit sie getrennt würden (OG GD 13 S. 10-16). 2.3 Aus dem vom Verteidiger eingereichten Sprechstundenbericht der Universitätsklinik Balgrist vom 30. März 2022 ergibt sich, dass der Beschuldigte an einer Sehnenverletzung an der Schulter leidet, welche eine Operation erfordert. Die Nachbehandlung sei langwierig (sechs Wochen ruhigstellen und ca. acht Monate Physiotherapie). Eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit als Reinigungskraft sei nach ca. vier bis fünf Monaten realistisch (OG GD 13/2/1). Aus dem Bericht der Hirslanden Andreasklinik vom 11. April 2022 geht hervor, dass der Beschuldigte an Rückenproblemen leidet, die sich verschlimmern (OG GD 13/2/2). Gemäss dem verkehrsmedizinischen Gutachten des Zuger Kantonsspitals, Verkehrsmedizin Rotkreuz, vom 20. Januar 2022 besteht die Fahreignung des Beschuldigten, nachdem u.a. die Haaranalyse eine Drogenabstinenz für mindestens die letzten drei bis sechs Monate ergeben hatte. Laut den Schreiben des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 26. Januar und 9. Februar 2022 wurde dem Beschuldigten gemäss den Empfehlungen im Gutachten der Führerausweis unter der Auflage der Drogenabstinenz und der halbjährlichen Haaranalyse erteilt (OG GD 13/2/3). III. Landesverweisung 1. Gesetzliche Vorgaben und Rechtsprechung 1.1 Nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB hat das Gericht einen Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Gemäss Bundesgerichtspraxis ist die Massnahme der in Art. 66a StGB normierten obligatorischen Landesverweisung entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB nicht nur bei einer Verurteilung als Allein- und Haupttäter, sondern bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen auszusprechen. Dieser Automatismus erfolgt zudem auch unabhängig davon, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; 146 IV 105 E. 3.4.1). 1.2 Das Gesetz sieht vor, dass das Gericht nur ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen kann, wenn diese (1) für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sogenannte Härtefallklausel).

Seite 11/27 1.3 Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1417/2019 vom 13. März 2020 E. 2.1.1; 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.3; 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt ist eine echte und eheähnliche Gemeinschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3). 1.4 Die Härtefallklausel, welche der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips dient, ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; 146 IV 105 E. 3.4.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel hat sich überdies an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen sind die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat. Bei den im Aufnahmestaat geborenen Ausländern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung. Die Landesverweisung ist bei Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig. Ein entsprechender schwerwiegender Verstoss liegt vor, wenn durch strafbare Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurden. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.3). 1.5 Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der

Seite 12/27 Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.2 m.H.). 1.6 1.6.1 Nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, insbesondere zu berücksichtigen (1) die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, (2) die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder, (3) die finanziellen Verhältnisse, (4) die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. 1.6.2 Die gesetzliche Festschreibung von Integrationskriterien war ein zentrales Anliegen der letzten, seit dem 1. Januar 2019 in Kraft stehenden Revision des Ausländerrechts. Gemäss Art. 58 Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung des Grades der Integration als Kriterien (a) die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, (b) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, (c) die Sprachkompetenzen sowie (d) die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. 2. Urteil der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien 2.1 Die Vorinstanz verneinte einen persönlichen Härtefall und bemerkte, dass selbst bei Bejahung des Härtefalls das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würde. Der Beschuldigte habe die schweizerische Rechtsordnung wiederholt missachtet, auch wenn es sich mehrheitlich um bereits länger zurückliegende und eher leichte Straftaten handle. Seine Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsland seien einigermassen intakt. Beachtlich sei hingegen, dass der Beschuldigte als 15-Jähriger in die Schweiz gekommen sei, mithin bereits seit 30 Jahren in der Schweiz lebe, und mit seiner langjährigen Lebenspartnerin vier Kinder – davon zwei noch minderjährig – habe. Es liege aber keine mit einem sog. Secondo vergleichbare Konstellation vor, weshalb insgesamt nicht von einem Härtefall auszugehen sei. Dass eine Landesverweisung für seine Lebenspartnerin und seine minderjährigen Kinder einen massiven Einschnitt bedeuten würde, vermöge zu keinem anderen Schluss führen. Der Kontakt könne via Telefon oder Skype gepflegt und der Beschuldigte von seiner Familie im Herkunftsland besucht werden. Auch dass die Lebenspartnerin gemäss der Verteidigung bei einer Landesverweisung des Beschuldigten ihre Arbeitsstelle aufgeben müsste, um den minderjährigen Sohn zu betreuen und die Familie folglich auf Sozialhilfe angewiesen sein werde, begründe keinen Härtefall (OG GD 1 E. VII.4.5). 2.2 2.2.1 Die Verteidigung machte bei der Vorinstanz geltend, es bestehe beim Beschuldigten ein persönlicher Härtefall und es bestünden auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen für eine Landesverweisung. Der Beschuldigte habe zwei Drittel seines Lebens in der Schweiz verbracht und sei hier fest integriert und verwurzelt. Trotz der zu beurteilenden Straftat sei

Seite 13/27 der Beschuldigte fähig und willens, die Rechtsordnung der Schweiz zu respektieren. Er habe auch nie mit harten Drogen gehandelt und auch nie die Absicht dazu gehabt. Der Beschuldigte kümmere sich täglich um seinen jüngsten Sohn M.________ (geb. 2019), damit seine Lebenspartnerin einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen könne. Bei einer Landesverweisung könnte er seinen Sohn nicht mehr betreuen, seine Lebenspartnerin müsste ihre Vollzeitbeschäftigung aufgeben und die Familie wäre auf Sozialhilfe angewiesen. Der Verlust des Vaters hätte für seinen Sohn traumatische Auswirkungen. Auch für den Beschuldigten selbst hätte die Landesverweisung einen Verlust bzw. einen massiven Eingriff in seine Daseinsberechtigung (Verlust der innigen Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern sowie seiner Lebenspartnerin) zur Folge. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft habe der Beschuldigte alle Anstrengungen unternommen, um privat und beruflich Fuss zu fassen. Er habe eine 50 %-Stelle gefunden und könne dadurch nebst der IV-Viertelsrente ein zusätzliches Einkommen an den Unterhalt der Familie beisteuern. Der Beschuldigte sei seit seiner Einreise berufstätig gewesen. Zu seinem Herkunftsland habe der Beschuldigte hingegen keinen Bezug, auch wenn er die Sprache beherrsche. Aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung könne er im Herkunftsland nicht mehr als Akkord-Maurer arbeiten. Mangels Berufsausbildung, namentlich auch im kaufmännischen Bereich, und mangels persönlicher Kontakte habe er keinerlei Chancen und Aussichten auf eine berufliche Integration; die Arbeitslosenquote in Bosnien-Herzegowina betrage 40 %. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass der Beschuldigte keinerlei private und berufliche Perspektiven in seinem Herkunftsland habe. Unbestritten habe der Beschuldigte eine relativ grosse Menge an Marihuana produziert und verkauft. Er habe aber ausschliesslich mit dieser leichten Droge gehandelt und zu keinem Zeitpunkt in Kauf genommen, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Er habe die innere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Die Legalisierung von Cannabis und Marihuana sei seit zehn Jahren ein Thema und die Gesundheitskommission des Nationalrats habe jüngst einer parlamentarischen Initiative Folge geleistet. Auch unter diesem Aspekt könne nicht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Landesverweisung die Rede sein (SG GD 8/1/5 S. 10-16). 2.2.2 Auch an der Berufungsverhandlung argumentierte die Verteidigung, dass beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen sei und die privaten Interessen die öffentlichen Interessen überwiegen würden. Der Beschuldigte lebe seit 30 Jahren in der Schweiz, habe somit zwei Drittel seines Lebens hier verbracht, und sei hier verwurzelt. Der "Eingliederungsgrad" des Beschuldigten sei zumindest demjenigen eines sog. Secondos gleichzusetzen, was die Vorinstanz jedoch ohne nähere Begründung verworfen habe. Mit der Privilegierung von Secondos habe die Rechtsprechung einzig und allein zum Ziel, dass bei stark in der Schweiz verwurzelten Personen eher ein Härtefall angenommen werden könne. Beim Beschuldigten sei dies ebenfalls der Fall. Er verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse und nehme seit seiner Einreise aktiv am Wirtschaftsleben teil, zuerst als Akkord-Maurer und aktuell im Rahmen eines 50 %-Pensums bei der L.________GmbH. Er sei kein "Sozialschmarotzer", sondern ein richtiger "Chrampfer". Er habe mit seiner langjährigen Lebenspartnerin vier Kinder grossgezogen bzw. sei immer nach daran. Er übernehme aktuell einen erheblichen Anteil an der Betreuung von M.________. Eine Landesverweisung führe zu einem Verlust des persönlichen Kontakts mit seinem Sohn M.________, was schwer wiege, sowie seiner Lebenspartnerin und den weiteren Kindern. Ob eine persönliche Bindung via Telefon oder Skype aufrechterhalten werden könne, sei mehr als fraglich. Denn Ehescheidungen stellten auch bei einem gerichtsüblichen Besuchsrecht (jedes zweite

Seite 14/27 Wochenende) einen massiven Einschnitt dar. Das Urteil der Vorinstanz sei weiter zynisch, wenn es zwar anerkenne, dass dem Beschuldigten die berufliche Integration schwerfallen werde, ihm aber entgegenhalte, seine IV-Rente ermögliche es ihm, sich im Heimatland "über Wasser zu halten". Diese Argumentation sei deshalb zynisch, weil der Beschuldigte gerade wegen seiner übermässig aktiven Teilnahme am Wirtschaftsleben in der Schweiz Anspruch auf eine IV-Rente habe. Die Vorinstanz verkenne auch, dass IV-Renten gekürzt werden könnten, wenn der Bezüger in ein Land mit tieferen Lebenshaltungskosten ausreise. Insoweit sei es fraglich, ob sich der Beschuldigte tatsächlich "über Wasser halten" könnte. Weiter hätten sich die gesundheitlichen Probleme verstärkt. Der Beschuldigte leide seit mehr als einem Jahr an massiven Schmerzen an der Schulter, welche eine Operation mit längerer, langwieriger Rehabilitation erfordern würden. Auch die Rückenbeschwerden hätten sich verstärkt. Ohne feste Anstellung im Heimatland könne sich der Beschuldigte keiner Krankenversicherung anschliessen, weshalb ihm bei einer Landesverweisung dringend notwendige medizinische Behandlungen verwehrt würden. Zur wiederholten Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung sei festzuhalten, dass es sich eher um leichte Straftaten handle, welche auch bereits länger zurücklägen. Bei den Bussen wegen Konsums von Betäubungsmittel sei zu beachten, dass es sich lediglich um Eigenkonsum von Kokain gehandelt habe. Bereits heute werde der Besitz von geringfügigen Mengen harter Drogen wie Kokain zum Eigenkonsum in gewissen Kantonen nicht mehr verfolgt bzw. bestraft, weshalb fraglich sei, ob bzw. inwiefern dem Beschuldigten diese Verstösse bei der Beurteilung des schweren persönlichen Härtefalles vorgehalten werden könnten. Die weiteren SVG-Verstösse seien nicht einschlägig und würden mit dem Kokainkonsum zusammenhängen. Diese würden jedoch keine Gefährdung der öffentlichen bzw. inneren Sicherheit der Schweiz begründen. Das eingereichte verkehrsmedizinische Gutachten und die Schreiben des Strassenverkehrsamts würden belegen, dass der Beschuldigte seine "verkehrsrelevante Drogenproblematik" in den Griff bekommen habe bzw. seit mehreren Monaten drogenabstinent lebe. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten eine günstige Prognose gestellt und die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen habe. Schliesslich sei selbst die Staatsanwaltschaft in ihrem Parteivortrag vor der Vorinstanz von einem Härtefall ausgegangen. Zusammenfassend sei klar ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen. Zur Interessenabwägung führte der Verteidiger aus, Cannabis bzw. Marihuana führe nicht zu einer ernstlichen Gesundheitsgefährdung. In zahlreichen Ländern sei deshalb der Anbau zum Eigenbrauch nicht mehr strafbar. Auch der Besitz geringfügiger Mengen zum Eigengebrauch sei in der Schweiz sowie weiteren Ländern entkriminalisiert worden. Die Tat des Beschuldigten habe die innere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung sei daher stark zu relativieren, weshalb die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz klar überwiegen würden. Denn der Beschuldigte habe seine Lehren gezogen. Eine Störung der sozialen Ordnung und Sicherheit der Schweiz bzw. eine gegenwärtige, aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung gehe vom Beschuldigten nicht aus. Der Beschuldigte habe seine Drogenproblematik in den Griff bekommen. Seit der Eröffnung der Strafuntersuchung habe er sich in strafrechtlicher Hinsicht tadellos verhalten (OG GD 13/2). 2.3 Die Staatsanwaltschaft zählte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verschiedene Umstände auf, welche für eine starke Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz sprechen würden und grundsätzlich geeignet seien, private Interessen am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz zu begründen. Ob diese Interessen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung zu überwiegen vermögen, sei jedoch durch das Gericht zu

Seite 15/27 beantworten (SG GD 8/1/3 S. 14-15). An der Berufungsverhandlung argumentierte die Staatsanwaltschaft, dass ein Landesverweis, einen schweren persönlichen Härtefall für den Beschuldigten bedeuten würde. Er lebe seit rund 30 Jahren in der Schweiz und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Er beherrsche die deutsche Sprache und lebe mit seiner Partnerin K.________ und den beiden Söhnen in D.________. Ins Gewicht falle, dass er im Heimatland keine Verwandte habe. Aufgrund der wirtschaftlich angespannten Situation in seinem Heimatland und seines Hintergrunds würde es ihm schwerfallen eine Arbeitsstelle zu finden. Zur Interessenabwägung führte sie aus, die ausgesprochene Strafe von 23 Monaten liege am unteren Rand des Strafrahmens, womit von einem leichten Verschulden auszugehen sei. Der Beschuldigte sei im Strafregister nicht verzeichnet. Den Akten des Migrationsamtes könnten zwar einschlägige Verurteilungen entnommen werden, aber es handle sich lediglich um Übertretungen. Die nicht einschlägigen Vorstrafen würden weiter schon relativ bis ziemlich lange zurückliegen und zudem nicht allzu schwer wiegen. Ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen würden, sei jedoch vom Gericht zu beantworten (OG GD 13/3). 3. Beurteilung durch das Gericht 3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte eine Katalogtat begangen hat, die grundsätzlich eine Landesverweisung nach sich ziehen muss. Umstritten ist hingegen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall besteht und ob gegebenenfalls die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwögen. 3.2 Die Vorinstanz hat die Akten des Amtes für Migration des Kantons Zug beigezogen und so u.a. auch von diversen weiteren Verurteilungen, welche als Übertretungen im Schweizerischen Strafregister nicht einzutragen waren bzw. welche bereits gelöscht wurden, Kenntnis erhalten. Von der Vorinstanz wurden diese weiteren Vorfälle bei der Prüfung der Landesverweisung mitberücksichtigt. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der Bundesgerichtspraxis, gemäss welcher gar aus dem Strafregister entfernte frühere Verurteilungen bei der Thematik Landesverweisung in die gerichtliche Beurteilung miteinfliessen dürfen (vgl. z.B. die Urteile des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6 m.H. sowie 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.1). Folglich kann im Rahmen der gerichtlichen Härtefallprüfung auch im Berufungsverfahren uneingeschränkt auf die entsprechenden Erkenntnisse betreffend die weitere strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten zurückgegriffen werden. Die Vorinstanz hat jedoch nicht sämtliche Verurteilungen erwähnt. In den Akten befindet sich zusätzlich eine Bussenverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, vom 24. März 2010, mit welcher der Beschuldigte wegen Diebstahls mit einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 60.00 und einer Busse von CHF 400.00 bestraft wurde (OG GD 11). Aus der Verfügung der Fremdenpolizei des Kantons Schwyz vom 7. März 2008 geht zudem hervor, dass der Beschuldigte am 11. November 2003 vom Bezirksamt Küssnacht mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen bestraft wurde (OG GD 12). Weiter wurde der Beschuldigte gemäss dieser Verfügung am 4. Januar 2005 vom Einzelrichteramt des Kantons Zug wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig gesprochen und mit 45 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zum – erwähnten – Urteil des Bezirksamts Küssnacht bestraft.

Seite 16/27 3.3 Schwerer persönlicher Härtefall 3.3.1 Unbestrittenermassen hält sich der Beschuldigte seit seinem 15. Lebensjahr, mithin seit 30 Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Diese lange Anwesenheitsdauer ist als starkes Indiz für das Vorliegen genügend starker Interessen an einem Verbleib in der Schweiz und damit eines Härtefalls zu werten. Indessen kann aus einer solchen Ausgangslage – wie das Bundesgericht wiederholt bestätigte – noch nicht automatisch die Annahme eines Härtefalls folgen, da eine solche im Gesetz keine Stütze fände. Vielmehr ist die Härtefallprüfung in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien bzw. im Rahmen einer detaillierten Einzelfallbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 105). 3.3.2 Der Beschuldigte ist nicht verheiratet. Er ist aber seit 26 Jahren bzw. seit 1995/96 in einer Beziehung mit K.________ (SG GD 8/1/1 S. 11; OG GD 13 S. 6 Ziff. 29, S. 11 Ziff. 54-56). Das Paar hat vier Kinder, davon sind zwei noch minderjährig. Der Beschuldigte lebt mit seiner langjährigen Lebenspartnerin sowie den gemeinsamen Söhnen M.________ (geb. 2019) und R.________ (geb. 2001) zusammen in D.________ (OG GD 13 S. 8-9 Ziff. 36, S. 11 Ziff. 54-55). Ihre noch minderjährige Tochter N.________ (geb. 2005) besucht eine Privatschule in Griechenland und wohnt dort mit ihrer Schwester Q.________ (geb. 1998) zusammen (OG GD 13 S. 7 Ziff. 30-31, S. 8 Ziff. 37), weshalb sie – auch wenn sie regelmässig nach Hause kommt (OG GD 13 S. 8 Ziff. 37) – bei der Beurteilung des Härtefalls nicht ins Gewicht fällt; gleiches gilt für Q.________ (geb. 1998), die in Griechenland studiert und lebt (SG GD 8/1/1 S. 11; OG GD 13 S. 7-8 Ziff. 36-37). Der volljährige Sohn R.________ (geb. 2001) absolviert ein Online-Studium in Management and Business bzw. Economics (OG GD 13 S. 7 Ziff. 36, S. 13 Ziff. 69). Der Beschuldigte erhält aktuell eine IV-Viertelsrente von CHF 588.00 plus Kinderzulagen (eine Neuanmeldung wegen den Problemen mit der Schulter ist bereits erfolgt [OG GD 13 S. 4 Ziff. 14]) und arbeitet in einem 50 %-Pensum bei der L.________GmbH und verdient CHF 2'000.00 brutto (SG GD 8/1/1 S. 8; OG GD 13 S. 3 Ziff. 4, S. 4 Ziff. 12-13). Seine Lebenspartnerin geht einer Vollzeiterwerbstätigkeit ebenfalls bei der L.________GmbH nach (SG GD 8/1/1 S. 8; OG GD 13 S. 3 Ziff. 6-7, S. 4 Ziff. 15, S. 12 Ziff. 59). Sie verdient gemäss Aussage des Beschuldigten CHF 5'200.00 zzgl. Kinderzulagen (OG GD 13 S. 4 Ziff. 16) bzw. gemäss seinen Angaben vor Vorinstanz CHF 60'000.00 bis CHF 80'000.00 pro Jahr (SG GD 8/1/1 S. 8). Der Beschuldigte und seine Lebenspartnerin kommen gemeinsam für den Familienunterhalt auf (OG GD 13 S. 5 Ziff. 18, S. 13 Ziff. 66), weshalb sie eine finanzielle Gemeinschaft bilden. Der Beschuldigte übernimmt zudem die Hauptbetreuung von Sohn M.________ und besorgt den Haushalt (OG GD 13 S. 5-6 Ziff. 21-23, S. 13 Ziff. 67). Es besteht folglich ein eheähnliches, gefestigtes Konkubinat sowie eine enge, gelebte Beziehung zu seinem Sohn M.________, weshalb sich der Beschuldigte auf Art. 8 EMRK berufen kann. In Anbetracht der echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung sind in diesem Zusammenhang vorliegend starke private Interessen zu bejahen, auch unter Berücksichtigung, dass auch noch der volljährige Sohn R.________ mit dem Beschuldigten zusammenlebt. 3.3.3 Die Lebenspartnerin des Beschuldigten und der gemeinsame Sohn M.________ (sowie die weiteren Kinder) sind serbische Staatsbürger und verfügen ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung (OG GD 13 S. 10 Ziff. 50, S. 16 Ziff. 82). Die Lebenspartnerin des Beschuldigten kann sich gemäss ihren glaubhaften Aussagen ein Leben in Bosnien und

Seite 17/27 Herzegowina und auch in Serbien nicht vorstellen (OG GD 13 S. 15 Ziff. 79, 81). Sie habe keinen Bezug zu Bosnien und Herzegowina und ihr Heimatland Serbien sehe sie als Ferienland (OG GD 13 S. 14 Ziff. 74-76). Um in Bosnien und Herzegowina leben zu können – sofern es überhaupt möglich wäre (gemäss ihren Aussagen sei es für sie nicht möglich in Bosnien zu leben, da sie nicht die bosnische Staatsbürgerschaft habe [OG GD 13 S. 16 Ziff. 82]) –, müsste sie ihren Namen ändern und sich ganz anders verhalten, um nicht angefeindet zu werden, wie es ihre Kinder während Ferienaufenthalten bereits wurden (OG GD 13 S. 15 Ziff. 79). Sie würde ihre ganze Existenz verlieren bzw. ihre Existenz wäre ruiniert, wenn sie mit dem Beschuldigten nach Bosnien und Herzegowina oder nach Serbien (wobei der Beschuldigte gemäss ihren Aussagen aufgrund der fehlenden Staatsbürgerschaft nicht dort leben könnte [OG GD 13 S. 16 Ziff. 82]) gehen würde. Bei einer Landesverweisung des Beschuldigten würde sie mit ihrem Sohn M.________ in der Schweiz bleiben, weshalb die Familie getrennt würde (OG GD 13 S. 16 Ziff. 83). K.________ lebt seit dem 15. August 1991 in der Schweiz (OG GD 13 S. 12 Ziff. 65). Sie spricht fliessend Schweizerdeutsch und ist bestens ins Wirtschaftsleben integriert. Aufgrund ihrer sehr guten Integration in der Schweiz und ihren glaubhaften Aussagen ist es nachvollziehbar, dass sie dem Beschuldigten nicht ins Ausland folgen würde. Aus den gleichen Gründen erscheint es ihr auch nicht zumutbar. Der Beschuldigte und seine langjährige Lebenspartnerin würden daher bei einer Landesverweisung getrennt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt, dass die vorübergehende Trennung eines Paares zwar zweifellos einschneidend sei, jedoch sei es den Partnern zumutbar, den Kontakt durch Kommunikationsmittel und Besuche aufrecht zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 5.3; 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.4.2.1). Dies gilt grundsätzlich auch im vorliegenden Fall. Hier fällt aber die spezielle familiäre Situation des Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin ins Gewicht. Gemäss ihren übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen hätten sie nur einander. Mit ihren Eltern und Geschwistern hätten sie keinen Kontakt, da sie von ihren jeweiligen Familien verstossen worden seien. Ihre Beziehung sei nie akzeptiert worden, da er Moslem und sie orthodoxe Christin sei (SG GD 8/1/1 S. 9; OG GD 13 S. 6-7 Ziff. 29, S. 8 Ziff. 39, S. 11 Ziff. 56, S. 15 Ziff. 79). Die Zeugin erklärte weiter, sie hätten nur sich, sonst niemanden. Sie seien zusammen gross geworden, hätten sich zusammen entwickelt (OG GD 13 S. 15 Ziff. 79). Eine Trennung der Partner wäre daher enorm einschneidend. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV wäre nach dem Gesagten in erheblichem Mass berührt. Sohn M.________ (geb. 2019) ist mit drei Jahren noch in einem anpassungsfähigen Alter und vermochte wohl bisher, wenn überhaupt, bloss beschränkt soziale Bindungen über den familiären Kreis hinaus zu begründen. Minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen; für Kinder im anpassungsfähigen Alter, wie den in der Schweiz wohnhaften Sohn M.________, wäre der Umzug nach Bosnien und Herzegowina oder Serbien grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.3; BGE 143 I 21 E. 5.4). Da der Beschuldigte Hauptbezugsperson von M.________ ist, wäre es denkbar, dass dieser dem Beschuldigten nach Bosnien und Herzegowina folgen würde, auch wenn die Mutter, K.________, in der Schweiz bleiben würde. Dies würde jedoch eine stabile wirtschaftliche Situation des Beschuldigten voraussetzen, was zu verneinen ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (E.

Seite 18/27 III.3.3.5). Wenn M.________ bei seiner Mutter in der Schweiz bliebe, würde er von seinem Vater als Hauptbezugsperson getrennt. Auch wenn die Aufrechterhaltung des Kontakts mit dem dreijährigen Sohn M.________ in gewissem Mass ebenfalls mittels moderner Kommunikationsmittel und regelmässiger Besuche möglich wäre, würde sich dies insbesondere aufgrund des Alters von M.________ sehr schwierig gestalten. Eine derart enge Beziehung wie sie jetzt zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn besteht, liesse sich zweifellos nicht aufrechterhalten. Zwar ist auch bei einer engen Eltern-Kind-Beziehung – wie sie beim Beschuldigten und M.________ besteht – eine Landesverweisung nicht bereits unverhältnismässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.1; BGE 143 I 21 E. 6.3.6), jedoch würde diese vorliegend auf jeden Fall zu einem erheblichen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV führen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die intakten, engen persönlichen und familiären Beziehungen der Familienmitglieder nicht andernorts gelebt werden könnten, weshalb – wie bereits erwähnt – der Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV erheblich tangiert wäre. 3.3.4 Der Beschuldigte ist in der Schweiz grundsätzlich gut integriert. Er spricht Schweizerdeutsch und hat gemäss eigenen Angaben hier einen guten Kollegenkreis. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte der Beschuldigte namentlich zwei Kollegen, mit denen er engen Kontakt pflege; Herrn P.________ und einen Kollegen, der bei der kantonalen Verwaltung in Luzern arbeite (SG GD 8/1/1 S. 10). An der Berufungsverhandlung nannte er Herrn O.________ und Herrn P.________ sowie einen Dritten nicht namentlich genannten Kollegen aus Zürich (OG GD 13 S. 6 Ziff. 27). Die Zeugin nannte ebenfalls Herrn O.________ (und dessen Frau) sowie den ehemaligen Chef des Beschuldigten [Herrn P.________] (OG GD 13 S. 13 Ziff. 71). In einem Verein ist der Beschuldigte nicht Mitglied (SG GD 8/1/1 S. 10; OG GD 13 S. 6 Ziff. 28). Er habe nebst seiner Arbeitstätigkeit und der Betreuung von M.________ keine Zeit dafür (act. 2/1/3/49 Ziff. 3). Früher habe er dreimal pro Woche in der Turnhalle der Kantonsschule Zug Basketball gespielt (SG GD 8/1/1 S. 10; act. 2/1/3/50 Ziff. 3). Ob seine Eltern noch in der Schweiz leben oder wieder nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt sind, wisse der Beschuldigte nicht (SG GD 8/1/1 S. 9) bzw. er glaube, sie seien in Bosnien (OG GD 13 S. 6 Ziff. 29). Jedenfalls habe er – wie bereits erwähnt – keinen Kontakt zu ihnen. Sein Bruder lebe aber noch in der Schweiz, wobei er auch zu diesem keinen Kontakt pflege (SG GD 8/1/1 S. 9; OG GD 13 S. 6 Ziff. 29). Seine Hauptbezugspersonen in der Schweiz sind nach dem Gesagten seine Lebenspartnerin, sein Sohn M.________ sowie sein Sohn R.________. Der Beschuldigte ist aktuell und war auch in der Vergangenheit – mit Ausnahme einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit – ins Wirtschaftsleben integriert. Der Beschuldigte bemüht sich trotz seiner gesundheitlichen Probleme im Erwerbsleben zu bleiben und übernimmt die Hauptbetreuung seines Sohnes, damit seine Partnerin einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen kann. Beim Beschuldigten handelt es sich mit den Worten der Verteidigung um einen "Chrampfer". Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschuldigte im Schweizerischen Strafregister (bislang) nicht verzeichnet. Aus den Akten des Amtes für Migration gehen jedoch zahlreiche (im Strafregister nicht eingetragene) Verurteilungen hervor. Die strafrechtliche Vorbelastung ist jedoch der einzige Punkt, der gegen eine mustergültige Integration spricht. Warum er diese Taten begangen hatte, konnte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung nicht erklären (OG GD 13 S. 18-19). Zu beachten ist, dass diese Vorstrafen mehrheitlich bereits sehr lange zurückliegen und eher leichte Straftaten betrafen. Zudem standen sie vor allem im

Seite 19/27 Zusammenhang mit seiner Drogenproblematik, die er nun gemäss dem verkehrsmedizinischen Gutachten im Griff zu haben scheint. 3.3.5 Dass der mit einer Landesverweisung verbundene Wechsel des Lebensmittelpunktes bzw. die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina – falls er überhaupt dorthin gehen würde – für den Beschuldigten mit grossem Aufwand verbunden und keineswegs einfach wäre, wird anerkannt. Gemäss eigenen Angaben hat er keinen Kontakt zu Verwandten in Bosnien und Herzegowina (SG GD 8/1/1 S. 9) und auch keine anderen Bezugspersonen (OG GD 13 S. 8 Ziff. 39). Herr P.________, den er in Bosnien auch schon besucht habe, lebe nun in der Schweiz (OG GD 13 S. 8 Ziff. 41). Seit er in der Schweiz lebe, sei er vielleicht fünf Mal (SG GD 8/1/1 S. 9) bzw. wirklich selten in Bosnien und Herzegowina gewesen (OG GD 13 S. 8 Ziff. 42). Dies bestätigte auch seine Lebenspartnerin (er sei max. 6-7 Mal in Bosnien und Herzegowina gewesen [OG GD 13 S. 14 Ziff. 73]). Die wirtschaftliche Lage in Bosnien und Herzegowina ist zweifellos schwieriger als in der Schweiz. Eine schwierigere Wirtschaftslage als in der Schweiz vermag praxisgemäss die Ausweisung bzw. die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.1; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Nebst dieser schwierigen wirtschaftlichen Lage wird im vorliegenden Fall jedoch auch der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten seine berufliche Integration erheblich erschweren. Die Verteidigung bezeichnete es zudem als fraglich, ob sich der Beschuldigte mit seiner IV-Rente "über Wasser halten" könnte, wie es die Vorinstanz angenommen habe. Auch habe die Vorinstanz verkannt, dass die IV-Rente bei einer Ausreise in ein Land mit tieferen Lebenshaltungskosten gekürzt werden könne (OG GD 13/2 S. 7). In casu würde die IV-Rente des Beschuldigten nicht nur gekürzt, sondern gänzlich wegfallen. Der Beschuldigte hat einen IV-Grad von 45 % (SG GD 8/1/1 S. 7; SG GD 8/1/2; OG GD 13 S. 4 Ziff. 14). IV-Renten bei einem IV-Grad von unter 50 % werden nicht ins Ausland bezahlt (Art. 29 Abs. 4 IVG; vgl. auch Art. 5 Ziff. 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit). Der Beschuldigte würde somit aktuell keine IV-Rente erhalten, wenn er die Schweiz verlassen müsste (sollten seine Schulterprobleme zu einem höheren IV-Grad führen, wäre die Sachlage wieder anders). Der Verlust der IV-Rente würde auf jeden Fall eine Härte darstellen und seine Wiedereingliederung im Herkunftsland (zusätzlich) erschweren. Seine Wiedereingliederungschancen in Bosnien und Herzegowina sind in Würdigung dieser Ausgangslage, auch wenn er bis zum 15. Altersjahr dort gelebt und das Land ein paar Mal besucht hat, als eher gering zu qualifizieren. 3.3.6 Der Beschuldigte leidet an Rückenproblemen, die – wie erwähnt – zu einer Invalidität von 45 % geführt haben (SG GD 8/1/1 S. 7; SG GD 8/1/2; vgl. OG GD 13 S. 4 Ziff. 14). Diese Leiden verstärken sich (OG GD 13/2/2; OG GD 13/2 S. 7). Hinzugekommen sind Beschwerden mit der rechten Schulter, welche eine Operation erforderlich machen (OG GD 13 S. 4 Ziff. 14; OG GD 13/2/1; OG GD 13/2 S. 7). Wegen seinen Herzproblemen muss er jährlich zur Kontrolle ins Spital (OG GD 13 S. 25). Mit der Verteidigung ist nicht auszuschliessen, dass sich auch diese Herzprobleme verschlimmern. Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte könne sich in Bosnien und Herzegowina ohne Festanstellung nicht gegen Krankheit versichern (OG GD 13/2 S. 7). Auch der Beschuldigte sagte aus, er wäre "unten" nicht versichert (OG GD 13 S. 25). Wie es sich mit der Krankenversicherung in Bosnien und Herzegowina verhält, kann hier offenbleiben. Zweifellos würde er in seinem

Seite 20/27 Herkunftsland nicht die gleichen medizinischen Leistungen wie in der Schweiz beanspruchen können, weshalb der Beschuldigte auch in dieser Hinsicht ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz hat und eine Landesverweisung eine Härte darstellen würde. 3.3.7 Im Rahmen einer umfassenden Gesamtbeurteilung würde eine Landesverweisung für den Beschuldigten zu einer äusserst einschneidende Härtesituation führen, welche über das Mass hinausgeht, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung für jeden Fall eines in der Schweiz wohnenden und lebenden Ausländers bewusst und gewollt als direkte Folge in Kauf nahm bzw. als Strafcharakter dieser Massnahme gar anstrebte. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB kann und darf mithin im Rahmen einer abschliessenden Gesamtbetrachtung, auch wenn das Verschulden bei der Katalogstraftat nicht mehr leicht wog und auch die fehlende Gesetzestreue negativ zu Buche schlägt, klar bejaht werden. Dies insbesondere, weil der Beschuldigte seit 30 Jahren in der Schweiz lebt und er zu seiner Lebenspartnerin und seinem dreijährigen Sohn, mit welchen er zusammenlebt, eine enge Beziehung pflegt und auch wirtschaftlich in der Schweiz integriert ist sowie aufgrund mehrerer gesundheitlicher Probleme auf medizinische Behandlungen angewiesen ist und seine Wiedereingliederungschancen im Herkunftsland eher gering zu beurteilen sind. 3.4 Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen 3.4.1 Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.3). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG aus rein pekuniären Motiven – wie vorliegend vom Beschuldigten begangen (er beging die Taten um aus den Schulden "rauszukommen" [SG GD 8/1/1 S. 28; OG GD 13 S. 17 Ziff. 88]) – gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile des Bundesgerichts 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.4; 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Auch der EU-Gerichtshof weist auf die verheerenden Folgen der mit diesem Handel verbundenen Kriminalität hin; die Rauschgiftsucht sei ein grosses Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit (Urteil in Sachen Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis vom 23. November 2010 [Rs. C-145/09], § 46 f., zit. in: Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.1). Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten kommt daher ein erhebliches Gewicht zu. Die Tatsache, dass der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen wurde, ist im vorliegenden Fall zu relativieren. Denn die mehrfache Begehung ist nur dem "Zufall" geschuldet. Weil eine Brandschutzkontrolle stattgefunden hatte, wurde die Indoor- Hanfanlage vor der Kontrolle ab- und anschliessend wieder aufgebaut, was zur mehrfachen Begehung führte. Es ist davon auszugehen, dass ohne diese Kontrolle nur eine Begehung stattgefunden hätte. Die Tatsache der mehrfachen Begehung erhöht daher das öffentliche Interesse vorliegend nicht. Jedoch ist zu beachten, dass die Qualifikation als schwerer Fall bei beiden Begehungen nicht nur knapp erfüllt wurde, sondern der dafür erforderliche

Seite 21/27 Umsatz bzw. Gewinn bei weitem übertroffen worden ist. Auch die Tatdauer über mehrere Jahre und die Professionalität zeugen von erheblicher krimineller Energie (das Verschulden des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz als nicht mehr leicht beurteilt) und führen dazu, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Landesverweisung besteht. 3.4.2 Der Verteidiger bringt vor, dass das öffentliche Interesse stark zu relativeren sei, da der Beschuldigte "nur" mit Marihuana gehandelt bzw. dieses angebaut habe. Die Legalisierung von Cannabis und Marihuana sei seit zehn Jahren in der Schweiz ein Thema und die Gesundheitskommission des Nationalrates habe jüngst einer parlamentarischen Initiative Folge geleistet (SG GD 8/1/5 S. 15 f.). Die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten werde nicht ernstlich gefährdet (OG GD 13/2 S. 11). Auch wenn aktuell gewisse Bestrebungen zu einer (teilweisen) Legalisierung von Cannabis bestehen (die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit von National- und Ständerat haben sich für eine Neuregelung von Cannabis ausgesprochen; vgl. <https://www.parlament.ch/pressreleases/Pages/mm-sgk-s-2021-10-19.aspx>,besucht am: 10. Juni 2022), ist noch nichts entschieden und die jahrzehntelangen Diskussionen zeigen, dass dieses Thema höchst umstritten ist. Das Gericht kann Entscheidungen des Gesetzgebers nicht vorgreifen, sondern hat das geltende Recht anzuwenden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nach dem geltenden Recht durch den Umgang mit Cannabis der schwere Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, die mittelbare oder unmittelbare Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, nicht erfüllt werden kann (BGE 117 IV 314 E. 2; 145 IV 312 E. 2.1.1). Nichtsdestotrotz geht, auch wenn es sich um eine "weiche" Droge handelt, mit dem Handel von Marihuana eine (gewisse) Gefährdung der Gesundheit von Personen einher (Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.3), insbesondere da wegen der heute markant erhöhten Wirkstoffgehalte das gesundheitliche Gefährdungspotenzial wesentlich höher beurteilt werden muss (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, 2016, Art. 19 BetmG N 957). Gegenüber den "harten" Drogen wie Kokain oder Heroin ist die Gesundheitsgefährdung jedoch weniger gross, weshalb auch das öffentliche Interesse an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in dieser Hinsicht geringer ausfällt. 3.4.3 Wie bereits mehrfach erwähnt, ist der Beschuldigte im Schweizerischen Strafregister (bislang) nicht verzeichnet. Eine erstmalige derart schwere Straffälligkeit ändert aber nichts daran, dass der Beschuldigte grundsätzlich des Landes zu verweisen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2020 vom 24. Februar 2021 E. 2.2.2). Zu beachten ist zudem, dass sich aus den Akten des Amtes für Migration zahlreiche (im Strafregister nicht eingetragene) Verurteilungen ergeben, welche zwar mehrheitlich bereits länger zurückliegen und eher leichte Straftaten betrafen, aber dennoch gegen eine "mustergültige Integration" des Beschuldigten sprechen. Ins Gewicht fallen hier insbesondere die Strafbefehle aus dem Jahr 2020 wegen Besitzes und Konsums von Kokain, die zeigen, dass der Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens, selbst nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft, straffällig wurde. Entgegen der Verteidigung (OG GD 13/2 S. 12) hat sich der Beschuldigte somit nicht seit der Eröffnung der Strafuntersuchung in strafrechtlicher Hinsicht tadellos verhalten. Zudem erfolgte durch die Vorinstanz nicht nur ein Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, den hier relevanten Katalogtaten, sondern auch wegen mehrfacher (einfacher) Widerhandlung gegen das BetmG sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Seit dem Jahr 2020 scheint sich der Beschuldigte jedoch wohl verhalten zu haben; der Strafregisterauszug zeigt weiterhin keine

Seite 22/27 Verurteilungen sowie keine neuen Strafuntersuchungen (OG GD 10). Er konsumiert gemäss eigenen Aussagen heute kein Kokain mehr (SG GD 8/1/1 S. 9), was sich auch aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten ergibt (OG GD 13/2/3). Da der Beschuldigte regelmässig Haarproben abgeben muss, um seinen wieder erlangten Führerausweis nicht zu verlieren, ist davon auszugehen, dass er drogenabstinent bleiben wird. Der Beschuldigte verneinte an der Berufungsverhandlung eine Rückfallgefahr. Er sei ein anderer Mensch, er wisse, dass es ein falscher Weg gewesen sei (OG GD 13 S. 22 Ziff. 102). Auch erscheint das Risiko für die erneute Begehung einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG gering. Der Beschuldigte zeigte sich im ganzen Strafverfahren einsichtig und hat vollumfänglich kooperiert. Auch hat er die Schuldsprüche und die Strafe der Vorinstanz akzeptiert. Die vorliegende Katalogtat beging der Beschuldigte u.a. um seine Schulden "loszuwerden". Aktuell hat der Beschuldigte gemäss seinen Angaben keine Schulden (SG GD 8/1/1 S. 9; OG GD 13 S. 5 Ziff. 20) und er lebt in geregelten finanziellen Verhältnissen. Die Vorinstanz hat sodann den bedingten Strafvollzug gewährt und ihm somit eine nicht ungünstige Prognose hinsichtlich der Katalogtaten gestellt. Auch der an der Berufungsverhandlung gewonnene Eindruck des Beschuldigten bestätigt diese Einschätzung. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit wird daher deutlich geschmälert. 3.4.4 Der Beschuldigte wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt. Gemäss Rechtsprechung bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (Urteile des Bundesgerichts 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.7.4; 6B_34/2019 vom 5. September 2019 E. 2.4.4 mit Hinweis auf die "Reneja-Praxis"). Diese Rechtsprechung wurde ursprünglich bei kurzen Aufenthaltsdauern entwickelt. Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetzgebung zur strafrechtlichen Landesverweisung wurde diese bisherige ausländerrechtliche Ausschaffungspraxis verschärft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.7; BGE 145 IV 55 E. 4.3). Da der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von unter zwei Jahren, wenn auch knapp, verurteilt wurde, bedarf es nicht ausserordentliche, aber dennoch gewichtiger Umstände, damit das private Interesse überwiegt. Solche gewichtigen Umstände sind vorliegend gegeben, denn der schwere persönliche Härtefall wurde klar bejaht und die dabei erwähnten privaten Interessen sind erheblich. Es wird dazu auf die obenstehenden Erwägungen verwiesen. 3.4.5 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind namentlich aufgrund der langen Aufenthaltsdauer, der familiären Beziehungen, insbesondere der Besonderheit, dass er von seiner Familie (Eltern, Geschwister) verstossen wurde und nur seine Lebenspartnerin und seine Kinder hat, seinen gesundheitlichen Problemen, der eher geringen Wiedereingliederungschancen im Heimatland und der höchstens minimalen Rückfallgefahr trotz der schweren, aber erstmaligen derartigen Straftat die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz als überwiegend zu beurteilen. Die Berufung des Beschuldigten ist somit gutzuheissen und von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise abzusehen.

Seite 23/27 Der Beschuldigte sollte sich indessen künftig jederzeit bewusst sein, dass es sich hierbei um eine gerichtliche Einschätzung handelt, welche nur aufgrund der aktuellen Situation möglich wurde. Bei erneuter Delinquenz muss er unausweichlich mit einer anderen Beurteilung rechnen, und zwar unabhängig davon, ob er wiederum wegen einer Katalogtat schuldig gesprochen wird oder aber wegen einer solchen, für welche der Gesetzgeber bloss eine fakultative Landesverweisung vorsieht. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 1.4 1.4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach dem Anwaltstarif des Kantons Zug (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt (Abs. 2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.). 1.4.2 Bei den Kosten der amtlichen Verteidigung handelt es sich um Auslagen, über die in der Regel separat zu befinden ist (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Beschuldigte Personen, welche zu Verfahrenskosten verurteilt werden, haben diese dem Bund oder Kanton zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Seite 24/27 2. 2.1 Nachdem der Urteilsspruch der Vorinstanz zum grössten Teil bereits rechtskräftig wurde und sich die Vorinstanz aufgrund der vom Beschuldigten verübten Katalogtat zwingend auch mit der Landesverweisung beschäftigen musste, sind für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren keine diesbezüglichen ausscheidbaren Kosten erkennbar, für welche der Beschuldigte aufgrund seiner Verurteilung nicht haften müsste. Mithin ist vorab die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.2 Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.3 2.3.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. E.________, machte für seine anwaltlichen Tätigkeiten im Berufungsverfahren einen Betrag von CHF 3'295.62 geltend (OG GD 13/2/4). Dieser Abrechnungsvorschlag basiert auf rund 14 Stunden zu CHF 220.00, Auslagen von CHF 68.00 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 %. Die Dauer der Berufungsverhandlung und der Nachbesprechung mit dem Beschuldigten wurde auf dreieinhalb Stunden geschätzt. 2.3.2 Der so für die Verteidigungsarbeit detailliert geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint grundsätzlich angemessen. Die Berufungsverhandlung dauerte knapp zwei Stunden (OG GD 13). Aufgrund des beschränkten Berufungsthemas und dem Obsiegen des Beschuldigten ist keine aufwendige Nachbesprechung notwendig. Der dafür geschätzte Aufwand von dreieinhalb Stunden erscheint daher etwas überhöht und die Kostennote ist entsprechend zu kürzen. Rechtsanwalt lic.iur. E.________ ist deshalb mit insgesamt CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen. 2.3.3 Bei den Kosten der amtlichen Verteidigung handelt es sich um Auslagen, über die in der Regel separat zu befinden ist (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht kostenpflichtig ist, sind diese Kosten zusammen mit den übrigen Auslagen definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

Seite 25/27 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 2. September 2021 hinsichtlich folgender Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen 1.1 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a und c BetmG; 1.2 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a, c, d und g (zu lit. c) BetmG; 1.3 der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 2 WG. 2. Er wird dafür bestraft mit 2.1 einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Anrechnung von 86 Tagen Untersuchungshaft, und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren; 2.2 einer Busse von CHF 400.00, im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. […] 4. 4.1 Es wird festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw I.________, für seine Bemühungen bereits von der Staatsanwaltschaft mit CHF 420.85 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt wurde. 4.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. E.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 15'200.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits ausgerichteten Akontozahlung wird Vormerk genommen. […] 6. Gegenüber dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB auf die Festsetzung einer Ersatzforderung verzichtet. 7. 7.1 Der folgende beschlagnahmte Gegenstand wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils antragsgemäss der Zuger Polizei zur Verwendung zu Ausbildungszwecken überlassen: Führerausweis CH (Pos. M2). 7.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Zuger Polizei zu vernichten: Diverse Marihuana-Proben; Abfallsack mit acht Marihuana-Säcken à 500 Gramm; Mobiltelefonschachtel mit SIM-Karte (O01-O024). 7.3 Der folgende beschlagnahmte Gegenstand wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Zuger Polizei zwecks Prüfung allfälliger Massnahmen nach Art. 31 WG überlassen: Pistole Crvnena Zastara 99 (Gegenstand M1). 7.4 Der beschlagnahmte Erlös von CHF 8'000.00 aus dem verwerteten Fahrzeug BMW X5 der J.________GmbH wird (zu Gunsten der Konkursmasse der J.________GmbH) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils freigegeben. 7.5 Das beschlagnahmte Freizügigkeitskonto des Beschuldigten mit einem Saldo von CHF 24'123.71 wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils freigegeben." 2. Die Berufung des Beschuldigten wird gutgeheissen.

Seite 26/27 3. Von der Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise abgesehen. 4.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 160'643.50 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz – vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 4.2 Der Beschuldigte hat dem Staat auch die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren, ausmachend CHF 15'620.85, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. E.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren – inklusive Kenntnisnahme des Urteils und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten – mit gesamthaft CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 3'000.00Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 75.00 weitere Auslagen CHF 6'075.00Total und werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. 7. Die Forderungen des Kantons Zug aus den Verfahrenskosten werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anteilsmässig mit den aus dem Vermögen des Beschuldigten beschlagnahmten CHF 830.00, CHF 4'213.00 sowie CHF 800.00 (total CHF 5'843.00) verrechnet. 8.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8.2 Der amtliche Verteidiger kann gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung (Ziffer 5 dieses Entscheids) gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.

Seite 27/27 9. Schriftliche Eröffnung des den Parteien am 2. Juni 2022 bereits im Dispositiv eröffneten Entscheids in nunmehr vollständiger Ausfertigung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt lic.iur. A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic.iur. E.________ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschuldigten) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE und § 7 Abs. 1 EG AuG) - Bundesamt für Polizei (gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zum Vollzug von Ziff. 7.1-7.3 des vorinstanzlichen Urteilsspruchs gemäss Ziff. 1 des vorliegenden Urteilsspruchs sowie zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung lic.iur. M. Siegwart MLaw F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: elf

S 2022 4 — Zug Obergericht Sonstiges 02.06.2022 S 2022 4 — Swissrulings