%FILENAMEK% Strafabteilung S 2021 31 Oberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw F. Eller Beschluss vom 2. Juni 2022 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt Dr.iur. A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Strafsachen und Untersuchungen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, vertreten durch deren Chef a.i. B.________, Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin, sowie Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, Verfahrensbeteiligte und Berufungsbeklagte, gegen C.________, geb. tt.mm.1949 in D.________, von E.________, wohnhaft in F.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Dr.iur. G.________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, betreffend Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Berufung der Eidg. Steuerverwaltung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom 18. August 2021; SE 2021 5)
Seite 2/17 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Aufgrund einer Selbstanzeige der H.________AG vom 31. Mai 2016 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) am 10. Januar 2017 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter; SE GD 1/1 Ziff. II.1 ff.). Die ESTV wirft dem Beschuldigten vor, dass die H.________AG ihm als Aktionär und Geschäftsführer sowie teilweise seiner Familie in den Geschäftsjahren 2012 bis 2014 Umsatzboni der I.________GmbH in Höhe von CHF 71'260.00 und Barzahlungen von J.________ im Betrag von CHF 19'968.00 als verdeckte Gewinnausschüttung habe zukommen lassen und er diese als dafür verantwortliche Person nicht spontan deklariert und die darauf entfallende Verrechnungssteuer nicht spontan entrichtet habe (OG GD 2 S. 2 Ziff. 1; SE GD 1/1 und 6/1). 2. Mit Strafverfügung vom 10. Juli 2020 verurteilte die ESTV den Beschuldigten wegen vorsätzlich begangener Hinterziehung von Verrechnungssteuern gemäss Art. 61 lit. a VStG und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 11'000.00 (SE GD 6/1; D 110.100.045). Am 24. August 2020 verlangte der Beschuldigte die Beurteilung durch das Strafgericht (D 110.100.058-060). 3. Am 27. Januar 2021 überwies die ESTV die Akten gestützt auf Art. 73 ff. VStrR der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zur Weiterleitung an das zuständige Strafgericht und stellte folgende Anträge (SE GD 1/1 S. 2): "C.________ sei in Anwendung von Art. 61 Bst. a VStG der Hinterziehung von Verrechnungssteuern schuldig zu sprechen und zu verurteilen 1. zu einer Busse von 11 000 Franken; 2. zur Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von 1 630 Franken; 3. zur Bezahlung der kantonalen gerichtlichen Verfahrenskosten." 4. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an den Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz; SE GD 1). 5. Die Vorinstanz verlangte mit Schreiben vom 12. März 2021 diverse Akten bei der ESTV heraus, welche diese am 22. März 2021 einreichte (SE GD 3-4). 6. Mit Verfügung vom 9. April 2021 forderte die Vorinstanz die ESTV sodann auf, den Nachweis einzureichen, an welchem Datum die Jahresrechnungen betreffend die Geschäftsjahre 2012 und 2013 bei ihr eingereicht worden sind (SE GD 5). Mit Schreiben vom 16. April 2021 reichte die ESTV diverse Unterlagen ein (SE GD 6). 7. Am 28. April 2021 verlangte die Vorinstanz von der ESTV den Nachweis der vorbehaltlosen Zahlung der dem Strafverfahren zugrundeliegenden Steuerschuld (SE GD 9). Die ESTV reichte daraufhin weitere Dokumente ein (SE GD 10). 8. Am 12. Juli 2021 fand die Hauptverhandlung der Vorinstanz statt, an welcher der Beschuldigte, seine Verteidigerin und eine Vertreterin der ESTV teilnahmen (SE GD 17). Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt (SE GD 17/1).
Seite 3/17 9. Am 18. August 2021 eröffnete die Vorinstanz gemäss Art. 79 Abs. 2 VStrR ihr Urteil schriftlich (OG GD 2). Dieses wurde von der Verteidigung, der Staatsanwaltschaft, der ESTV und der Bundesanwaltschaft am 19. August 2021 in Empfang genommen (SE GD 20/1). Der entsprechende Urteilsspruch lautet wie folgt: "1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten C.________ wird hinsichtlich des Vorwurfs der Hinterziehung von Verrechnungssteuern gemäss Art. 61 lit. a VStG betreffend das Geschäftsjahr 2012 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte C.________ wird der mehrfachen Hinterziehung von Verrechnungssteuern gemäss Art. 61 lit. a VStG schuldig gesprochen. 3. Er wird dafür bestraft mit einer Busse von CHF 5'670.00. 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 1'630.00Verfahrenskosten der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV CHF 2'000.00gerichtliche Entscheidgebühr CHF 350.00 gerichtliche Auslagen CHF 3'980.00Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen im Verfahren der Eidgenössischen Steuerverwaltung und im gerichtlichen Verfahren nicht entschädigt. 6.1 Auf den Antrag, dem Beschuldigten eine notwendige Verteidigerin in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. G.________ zu bestimmen, wird nicht eingetreten. 6.2 Der Antrag, dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigerin in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. G.________ zu bestimmen, wird abgewiesen. 7.1 [Rechtsmittel Berufung] 7.2. [Rechtsmittel Beschwerde gegen Abweisung amtliche Verteidigung]" 10. Am 3. September 2021 (Postaufgabe: 2. September 2021) reichte die ESTV bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung ein. Dabei stellte sie die folgenden Anträge (OG GD 1): "1. Auf die mit der vorliegenden Berufungserklärung eingelegte Berufung sei einzutreten. 2. Die Ziffern 1 und 3 des Urteils vom 18. August 2021 der Einzelrichterin des Strafgerichts des Kantons Zug seien aufzuheben. 3. C.________ sei der vorsätzlichen Hinterziehung von Verrechnungssteuern gemäss Art. 61 Bst. a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) betreffend das Geschäftsjahr 2012, begangen in 2013 im Geschäftsbereich der H.________AG, schuldig zu sprechen. 4. C.________ sei zu verurteilen zu einer Busse von CHF 11'000 oder einer Busse, welche die Verurteilung wegen der Hinterziehung von Verrechnungssteuern betreffend das Geschäftsjahr 2012 berücksichtigt." 11. Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2021 wurde der Staatsanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft und der Verteidigung ein Doppel der Berufungserklärung der ESTV zugestellt und ihnen Frist zur Einreichung einer allfälligen Anschlussberufung oder zur Stellung eines Nichteintretensantrags sowie zur Stellung allfälliger begründeter
Seite 4/17 Beweisanträge angesetzt. Zudem wurden die Parteien angefragt, ob sie sich mit einem Wechsel ins schriftliche Verfahren einverstanden erklären können (OG GD 3). 12. Am 5. Oktober 2021 (Postaufgabe: 4. Oktober 2021) stellte die ESTV Beweisanträge und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (OG GD 4). 13. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 11. Oktober 2021, keine Anschlussberufung zu erheben und keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen (OG GD 6). 14. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 erhob die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten Anschlussberufung und stellte folgende Anträge (OG GD 7): "1. Die Ziffern 2, 3, 4, 5 des Urteils vom 18. August 2021 der Einzelrichterin des Strafgerichts des Kantons Zug seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei der vorsätzlichen Hinterziehung von Verrechnungssteuern gemäss Art. 61 VStG betreffend die Geschäftsjahre 2012 bis 2014 freizusprechen. 3. Es sei ein mündliches Berufungsverfahren durchzuführen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Berufungsklägerin." 15. Die Bundesanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 16. Die Verfahrensleitung stellte die Anschlussberufung des Beschuldigten den anderen Parteien zu und setzte ihnen Frist, um Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu beantragen. In der gleichen Verfügung informierte die Verfahrensleitung die Parteien, dass die Ansetzung einer Frist, um Beweisanträge zu stellen, fälschlicherweise erfolgt sei, da gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO keine neuen Beweise vorgebracht werden könnten (OG GD 8). 17. Mit Beschluss vom 22. November 2021 ordnete das Gericht gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Berufungsverfahren an, setzte der ESTV und dem Beschuldigten jeweils Frist zur Einreichung einer Berufungs- bzw. Anschlussberufungsbegründung und nahm die von der ESTV mit der Berufungserklärung sowie der Eingabe vom 5. Oktober 2021 als Beweisanträge eingereichten Dokumente praxisgemäss – ohne nähere Prüfung der Beweisrelevanz – zu den Akten (OG GD 11). 18. Die ESTV verzichtete mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 auf die Einreichung einer ergänzenden Berufungsbegründung und verwies auf die bereits begründete Berufungserklärung (OG GD 12). 19. Nachdem dem Beschuldigten die Frist zur Einreichung einer Begründung der Anschlussberufung erstreckt worden war (OG GD 14-15), zog er die Anschlussberufung mit Eingabe vom 25. Januar 2022 zurück (OG GD 16). 20. Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2022 setzte die Verfahrensleitung den übrigen Parteien Frist, um zur Berufungsbegründung der ESTV Stellung zu nehmen (OG GD 17). Der Beschuldigte reichte am 21. Februar 2022 eine Berufungsantwort ein (OG GD 18). Die Staatsanwaltschaft und die Bundesanwaltschaft liessen sich nicht vernehmen.
Seite 5/17 21. Die Verfahrensleitung stellte die Berufungsantwort des Beschuldigten den übrigen Parteien unter Hinweis auf das Recht zur Stellungnahme zu (OG GD 19). Die ESTV reichte am 3. März 2022 eine Stellungnahme ein (OG GD 20), welche den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. 22. Mit Schreiben vom 31. März 2022 wurden die Parteien über die mögliche (teilweise) Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz informiert und ihnen das rechtliche Gehör gewährt. Die Verteidigung wurde gleichzeitig aufgefordert, Entschädigungsansprüche zu beziffern und zu belegen (OG GD 21). 23. Die ESTV und die Verteidigung reichten je eine Stellungnahme zur Frage der Aufhebung und Rückweisung ein, welche den jeweils anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (OG GD 22-23). 24. Die Verteidigung reichte zudem eine Kostennote ein, welche gemäss Art. 101 Abs. 2 VStrR der ESTV zur Stellungnahme zugestellt wurde (OG GD 25-27). Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 äusserte sich die ESTV zu den Entschädigungsansprüchen und stellte entsprechende Anträge (OG GD 28). Diese Eingabe wurde der Verteidigung zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Verteidigung reichte keine Stellungnahme ein. Erwägungen und Begründung I. Formelles und Prozessuales 1. Für die Einlegung der Berufung sieht Art. 399 StPO zwei Parteihandlungen vor; die Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht und die Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils beim Berufungsgericht. Wird ein erstinstanzliches Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig. Es genügt, dem Berufungsgericht eine Berufungserklärung einzureichen. Dem Berufungskläger stehen hierfür 20 Tage zur Verfügung (BGE 138 IV 157 E. 2). Die Vorinstanz hat ihr Urteil den Parteien gemäss Art. 79 Abs. 2 VStrR direkt schriftlich und begründet eröffnet. Die ESTV hat ihre Berufungserklärung innert der Frist von 20 Tagen beim Gericht eingereicht. Sie ist gestützt auf Art. 80 Abs. 2 VStrR zur Berufung legitimiert. Auch wenn die Berufungsgründe vorliegend beschränkt sind (vgl. nachstehend E. I.4), besteht keine qualifizierte Rügepflicht (Zimmerli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 398 StPO N 24). Die Berufungserklärung der ESTV ist daher ausreichend begründet. Schliesslich wurde kein Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Berufung ist somit einzutreten. Der Beschuldigte hat seine Anschlussberufung zurückgezogen. 2. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne
Seite 6/17 Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2 Die Berufung der ESTV ist gegen die Dispositivziffern 1 und 3 (Verfahrenseinstellung und Sanktion) des vorinstanzlichen Urteils gerichtet. Die anderen Dispositivziffern blieben aufgrund der zurückgezogenen Anschlussberufung unangefochten. Gegen die Abweisung des Antrags auf Ernennung einer amtlichen Verteidigung (Ziff. 6.2) wurde keine Beschwerde erhoben. Folglich ist das Urteil bezüglich des Schuldspruchs (Ziff. 2), des Antrags auf Ernennung einer notwendigen Verteidigung (Ziff. 6.1) sowie auf Ernennung einer amtlichen Verteidigung (Ziff. 6.2) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Ziff. 4 und 5) ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3. Vorliegend hat die ESTV Berufung erklärt, so dass das vorinstanzliche Urteil durch das Gericht auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf, mithin das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO nicht gilt. 4. 4.1 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Das Gericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz somit nur auf Willkür und damit nur mit beschränkter Kognition prüfen. Es ist mit anderen Worten an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit es diesen nicht als willkürlich beurteilt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1 m.H.). 4.2 Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid bzw. die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, oder wenn der Entscheid auf einem offenkundigen Fehler beruht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 je m.H.). Eine allfällige Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss dem Gericht explizit vorgetragen und substantiiert begründet werden.
Seite 7/17 4.3 Weiter können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, 3. A. 2017, N 1538). 4.4 4.4.1 Neue Behauptungen und Beweise können in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungskläger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenommen oder abgewiesen worden. Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge im Berufungsverfahren erneuern. Die Berufungsinstanz entscheidet also aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Hat die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen, kann die Berufungsinstanz den Entscheid nur aufheben und muss den Fall zur Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Eugster, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 398 StPO N 3a m.H.). 4.4.2 Die ESTV reichte mit ihrer Berufungserklärung vom 31. August 2021 sowie mit der Eingabe vom 4. Oktober 2021 zwei Dokumente ein. Diese Dokumente haben sich nicht schon vor Abschluss des Beweisverfahrens der Vorinstanz in den Akten befunden und wurden auch nicht Gegenstand von Beweisanträgen vor der Vorinstanz, sondern die ESTV hat sie im Berufungsverfahren erstmals vorgebracht. Da neue Beweise nicht vorgebracht werden können, sind diese Dokumente im Rahmen der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die entsprechenden Behauptungen in der Berufungserklärung. Denn es handelt sich entgegen der Auffassung der ESTV nicht nur um zusätzliche Argumente (OG GD 20), sondern um neue Tatsachenbehauptungen. 5. 5.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Das Berufungsgericht kann das schriftliche Verfahren anordnen, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren) zu vereinbaren ist. Im Berufungsverfahren ist folglich in Beachtung des Verfahrens als Ganzes und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Von einer Verhandlung kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen
Seite 8/17 die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 143 IV 483 E. 2.1). 5.2 Die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO sind erfüllt. Das Gericht verfügt überdies nur über eine eingeschränkte Kognition und neue Behauptungen und Beweise können grundsätzlich nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat öffentlich verhandelt und der Beschuldigte wurde dabei umfassend zur Person und zur Sache befragt. Nachdem die Anwesenheit des Beschuldigten sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich erscheint und die Frage der Verjährung betreffend das Geschäftsjahr 2012 sowie die dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht aus den Akten beurteilt werden können, kann folglich über die Berufung der ESTV auch im Rahmen des schriftlichen Verfahrens zeit- und sachgerecht sowie angemessen entschieden werden. Ein Wechsel ins mündliche Verfahren bzw. die Anordnung einer Verhandlung (Art. 390 Abs. 5 StPO) ist daher nicht notwendig. II. Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte 1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Jahresrechnung betreffend das Geschäftsjahr 2012 von der ESTV am 4. Dezember 2013 eingescannt wurde, was gemäss den Darlegungen der ESTV vom 15. April 2021 in der Regel einen Tag nach dem Posteingang geschehe (SE GD 6, 6/2). Die Verteidigung habe dieses Scandatum jedoch bestritten (SE GD 17/3 Ziff. 34), weshalb es an einem rechtsgenüglichen Nachweis für eine Einreichung am 3. Dezember 2013 fehle. Ob für das Geschäftsjahr 2012 eine Generalversammlung stattgefunden habe, sei den Akten nicht zu entnehmen. Die ESTV habe auf entsprechende gerichtliche Aufforderung für das Geschäftsjahr 2012 – anders als für das Geschäftsjahr 2013 – lediglich die Jahresrechnung eingereicht (SE GD 6/2). Allerdings sei anlässlich der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2013 das Protokoll der letztjährigen Generalversammlung genehmigt worden (SE GD 6/3). Nicht auszuschliessen – wenn auch eher unwahrscheinlich – sei überdies der Umstand, dass diese Generalversammlung vor dem 10. Juni 2013 stattgefunden habe, sodass diesbezüglich "in dubio pro reo" von Verjährung auszugehen sei (OG GD 1 E. 2.3.2). 2. Die ESTV rügt, die Vorinstanz weiche mit diesem Vorgehen zu Unrecht von der konstanten Rechtsprechung ab, wonach grundsätzlich das Datum des Einreichens der Jahresrechnung bei der ESTV als Beginn des Verjährungslaufs zu berücksichtigen sei. Nur wenn keine Jahresrechnung eingereicht worden sei, dürfe auf das Datum der Generalversammlung zurückgegriffen werden. Da vorliegend die Jahresrechnung unzweifelhaft der ESTV eingereicht worden sei, was die Verteidigung auch nicht bestritten habe, sei zwingend auf das Einreichedatum abzustellen. Für eine Berücksichtigung des Datums einer allfällig durchgeführten Generalversammlung bleibe kein Raum. Die Tathandlung sei mit der Einreichung beendet worden, einzig dieser Zeitpunkt sei für die Berechnung der Verjährungsfrist massgebend (OG GD 2 Ziff. IV.2). Weiter macht die ESTV geltend, die Vorinstanz hätte, wenn sie der Ansicht gewesen sei, das Einreichedatum der Jahresrechnung sei durch das Scandatum nicht eindeutig belegt, den Sachverhalt notfalls mittels Einholung weiterer Belege festzustellen. Indem sie unbesehen und entgegen der
Seite 9/17 höchstrichterlichen Rechtsprechung auf ein mögliches Datum der Generalversammlung abgestellt und letztlich "in dubio pro reo" entschieden habe, die Verjährung sei für das Geschäftsjahr 2012 eingetreten, habe sie es unterlassen, den Sachverhalt vollständig abzuklären (OG GD 2 Ziff. IV.3). 3. Die Verteidigung bringt vor, die ESTV sei von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. April 2021 explizit aufgefordert worden, den Nachweis zu erbringen, wann die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2012 eingereicht worden sei. Die ESTV habe daraufhin mit Schreiben vom 15. April 2021 erklärt, dass die Jahresrechnungen in der Regel einen Tag nach Eingang eingescannt würden, was der Beschuldigte bestritten habe. Einen Beleg für das Einreichen der Jahresrechnung 2012 habe die ESTV trotz gerichtlicher Aufforderung nicht eingereicht. Entgegen der Auffassung der ESTV habe die Vorinstanz nicht weitere Belege einholen bzw. einfordern müssen, nachdem sie die ESTV mit Verfügung vom 9. April 2021 gerade dazu aufgefordert gehabt habe. Nachdem die Vorinstanz keine Belege erhalten habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden, den Sachverhalt betreffend Verjährungsbeginn unvollständig abgeklärt bzw. willkürlich festgestellt zu haben (OG GD 18 Ziff. II.4). Weiter sei die Vorinstanz entgegen den Ausführungen der ESTV nicht von der konstanten Rechtsprechung betreffend Beginn des Verjährungslaufs abgewichen, indem sie erwogen habe, das Scandatum stelle keinen rechtsgenüglichen Nachweis für eine Einreichung am 3. Dezember 2013 dar. Da sie keinen rechtsgenüglichen Beleg für das Datum der Einreichung in den Akten gehabt habe, habe die Vorinstanz gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" entscheiden müssen, dass der Zeitpunkt der Tathandlung durch Einreichen der Jahresrechnung – so wie von der ESTV behauptet – nicht habe ermittelt werden können. Nachdem der Zeitpunkt der Einreichung nicht habe ermittelt werden können, habe die Vorinstanz im Sinne des vorerwähnten Grundsatzes annehmen müssen, dass die Verjährung eingetreten sei (OG GD 18 Ziff. II.5). Schliesslich ändere sich, selbst wenn die Rechtsauffassung der ESTV zutreffen sollte, wonach nicht auf das Datum der GV abgestellt werden könne, wenn eine Jahresrechnung eingereicht worden sei, nichts am Umstand, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten den Zeitpunkt der Einreichung der Jahresrechnung mangels Beweises nicht habe nachweisen können. Somit sei der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden (OG GD 18 Ziff. II.6). III. Beurteilung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung 1. Wie ausgeführt, kann nur gerügt werden, die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Die ESTV wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt zu haben. 2. Das gerichtliche Verfahren im Verwaltungsstrafprozess beruht im Wesentlichen auf den Beweisen, die durch die Verwaltung im Untersuchungsverfahren erhoben worden sind (Art. 77 Abs. 1 VStrR). Denn es ist primär die Aufgabe der Verwaltung, dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Heimgartner/Keshelava, Basler Kommentar, 2020, Art. 75 VStrR N 8). Der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt, verpflichtet alle Strafbehörden – und somit auch das Gericht – von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Sache und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären.
Seite 10/17 Deshalb kann das Gericht gemäss Art. 75 Abs. 2 VStrR von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Akten vor der Hauptverhandlung ergänzen oder ergänzen lassen. Das Vorgehen richtet sich nach Art. 331 Abs. 1-3 StPO (Heimgartner/Keshelava, a.a.O., Art. 75 VStrR N 10). Das Gericht kann auch an der Hauptverhandlung von sich aus oder auf Antrag einer Partei weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweise aufnehmen oder Beweisaufnahmen der Verwaltung wiederholen (Art. 77 Abs. 1 VStrR). Schliesslich kann das Gericht auch im Stadium der Urteilsberatung die Beweise ergänzen, wenn der Fall noch nicht spruchreif ist (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 349 StPO). 3. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 9. April 2021 festgehalten, dass sich die Jahresrechnungen 2012 und 2013 zwar in den Akten befänden, allerdings den Akten nicht entnehmen lasse, wann diese eingereicht worden seien. Da diese Daten Einfluss auf den Verjährungseintritt haben könnten, forderte sie die ESTV auf, den Nachweis einzureichen, an welchem Datum die Jahresrechnungen der Geschäftsjahre 2012 und 2013 eingereicht worden sind (SE GD 5 Ziff. 2). 4. Mit Schreiben vom 15. April 2021 reichte die ESTV bezugnehmend auf die Verfügung vom 9. April 2021 u.a. die Jahresrechnungen 2012 und 2013 der H.________AG jeweils mit Scan-datum ein. Der Jahresrechnung 2013 war zudem das Protokoll der Generalversammlung vom 3. Dezember 2014 beigeheftet (sowie eine Kopie eines Boarding Passes der Airberlin, welche offensichtlich versehentlich beigeheftet wurde, da dieses Blatt kein Scandatum aufweist). Die ESTV erläuterte in ihrem Schreiben, dass die eingehenden Jahresrechnungen in der Regel einen Tag nach Eingang eingescannt würden und der Briefumschlag nicht aufbewahrt werde. Sie würden daher zur Bestimmung des Eingangsdatums auf das am Seitenrand der Dokumente angebrachte Datum am Tag des Einlesens abstellen (OG GD 6, 6/2-3). 5. Die Vorinstanz hat somit bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung erkannt, dass der Sachverhalt nicht vollständig bewiesen ist und hat die ESTV aufgefordert, die entsprechenden Nachweise für das Einreichedatum der Jahresrechnungen einzureichen, worauf diese die Jahresrechnungen mit dem Scandatum eingereicht hat. Auch wenn die Verteidigung gemäss der Darlegung der ESTV erstmals an der Hauptverhandlung das Scandatum bestritten habe (OG GD 2 Ziff. IV.1), kann der Vorinstanz entgegen der Auffassung der ESTV nicht vorgeworfen werden, sie hätte bei der ESTV weitere Belege einholen müssen, nachdem sie die eingereichten Dokumente als für den rechtsgenügenden Beweis ungenügend erachtet hat. Denn die Vorinstanz hatte die entsprechenden Nachweise bereits verlangt und durfte davon ausgehen, dass die ESTV sämtliche relevanten Dokumente eingereicht hat, zumal es sich bei der ESTV um die untersuchende Behörde handelt, welche primär für die Untersuchung des Sachverhaltes zuständig ist. Da die ESTV zudem ausdrücklich erklärt hatte, dass die Briefumschläge nicht aufbewahrt würden, konnte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass keine weiteren Belege zum Einreichedatum existieren. Weiter ist der vorinstanzliche Schluss, dass das Einreichedatum durch das Scandatum nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, nicht als willkürlich zu beurteilen. Zwar ist es durchaus möglich bzw. gar wahrscheinlich, dass die Jahresrechnung am Tag oder zumindest kurze Zeit vor dem Einscannen bei der ESTV eingegangen ist. Es ist aber auch nicht auszuschliessen, dass die Jahresrechnung bei der ESTV längere Zeit "herumlag", bevor sie eingescannt wurde. Wie ausgeführt, genügt für die Annahme von Willkür nicht,
Seite 11/17 dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, weshalb die vorinstanzliche Beurteilung in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist. 6. Nachdem kein rechtsgenüglicher Nachweis für das Einreichedatum vorhanden war, stellte die Vorinstanz auf das Datum der Generalversammlung ab. Sie hielt diesbezüglich fest, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, ob für das Geschäftsjahr 2012 eine Generalversammlung stattgefunden habe. Die ESTV habe für das Geschäftsjahr 2012 – anders als für das Geschäftsjahr 2013 – lediglich die Jahresrechnung eingereicht (SE GD 6/2). Allerdings sei anlässlich der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2013 das Protokoll der letztjährigen Generalversammlung genehmigt worden (SE GD 6/3). Nicht auszuschliessen – wenn auch eher unwahrscheinlich – sei überdies der Umstand, dass diese Generalversammlung vor dem 10. Juni 2013 stattgefunden habe, sodass diesbezüglich "in dubio pro reo" von Verjährung auszugehen sei (OG GD 1 E. I.2.3.2). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind teilweise widersprüchlich. Einerseits gehe aus den Akten nicht hervor, ob für das Geschäftsjahr 2012 eine Generalversammlung stattgefunden habe, andererseits hält die Vorinstanz fest, gemäss dem Protokoll der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2013 sei das Protokoll der letztjährigen Generalversammlung genehmigt worden. Bei der letztjährigen Generalversammlung muss es sich um jene für das Geschäftsjahr 2012 handeln. Die Vorinstanz hätte daher abklären müssen, wann die Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2012 tatsächlich stattfand. Dadurch hätte auch das Einreichedatum der Jahresrechnung eingegrenzt werden können, da diese erst nach der Generalversammlung eingereicht werden konnte. Der Umstand, dass die ESTV das Protokoll der Generalversammlung betreffend das Geschäftsjahr 2012 nicht eingereicht hat, entband die Vorinstanz nicht von ihrer Pflicht zur weiteren Abklärung. Da das GV-Protokoll der ESTV nicht eingereicht werden musste (vgl. Art. 21 VStV) und es für die ESTV im Untersuchungsverfahren keinen Anlass gab, dieses einzufordern, konnte sie nicht davon ausgehen, dass es keines gibt, zumal auch das GV-Protokoll betreffend das Geschäftsjahr 2013 die Genehmigung des letztjährigen GV-Protokolls erwähnte. Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 m.H.). Die Vorinstanz hat jedoch gerade nicht alle notwendigen Beweise erhoben. Denn indem sie ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen ist, die Generalversammlung könnte vor dem 10. Juni 2013 stattgefunden haben, was sie gleichzeitig selbst als eher unwahrscheinlich betrachtet hat, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO und ihre Pflicht, die Akten, wenn nötig, zu ergänzen (Art. 77 Abs. 1 VStrR, Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 349 StPO).
Seite 12/17 IV. Rückweisung 1. Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO weist das Berufungsgericht die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Die Bestimmung greift nur, wenn die Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens und Urteils derart gravierend sind, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte (in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlustes) unumgänglich erscheint (BGE 143 IV 408 E. 6.1 m.H.). Eine Rückweisung hat zu erfolgen, wenn der Mangel das Verfahren betrifft, wesentlich ist und im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann (Zimmerlin, a.a.O., Art. 409 StPO N 2). 2. Während die ESTV die teilweise Aufhebung des Urteils, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist, und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz begrüsst (OG GD 22), lehnt dies die Verteidigung ab. Nach Ansicht der Verteidigung könne der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Und selbst wenn dem so wäre, sei von einer Rückweisung abzusehen. Denn gerade bei Bagatellfällen bzw. Delikten geringer Schwere erscheine es nicht gerechtfertigt, zusätzlichen administrativen Aufwand zu verursachen, da dies der beförderlichen Verfahrenserledigung widerspreche. Sie verwies dazu namentlich auf Erwägung 8.4.2 des Urteils des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 (OG GD 23). 3. Die unterlassene Abklärung des Datums der Generalversammlung ist wesentlich, da davon die Frage abhängt, ob die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Da im vorliegenden Berufungsverfahren keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden können und das Berufungsgericht nur über eine beschränkte Kognition verfügt, kann die unterbliebene Abklärung im Berufungsverfahren nicht geheilt werden. Vorliegend handelt es sich um ein Delikt von geringer Schwere. Insofern ist der Verteidigung zuzustimmen. Allerdings betreffen die von der Verteidigung angeführten Ausführungen im Urteil 6B_362/2012 eine andere Frage als vorliegend. In jenem Urteil ging es um einen Beweisantrag, welcher erstinstanzlich abgewiesen und im Berufungsverfahren erneut gestellt wurde. Wie bereits erwähnt (E. I.4.4.1), können im Berufungsverfahren trotz der Einschränkung von Art. 398 Abs. 4 StPO erstinstanzlich in willkürlicher Weise abgewiesene Beweisanträge erneut gestellt und in der Folge auch gutgeheissen werden. In casu ist die Sachlage jedoch anders. Eine Heilung im Berufungsverfahren ist nicht möglich. Das Urteil der Vorinstanz ist deshalb, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufzuheben und an diese zurückzuweisen. 4. 4.1 Bei einer Rückweisung bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind. Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die damit verbundenen Weisungen gebunden (Art. 409 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). 4.2 Nach dem Gesagten wird die Vorinstanz abzuklären haben, wann die Generalversammlung betreffend das Geschäftsjahr 2012 stattgefunden hat, und anschliessend gestützt auf diese Erkenntnisse neu zu entscheiden haben.
Seite 13/17 V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 97 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 4 StPO). Im Urteil können die Kosten des Verfahrens der Verwaltung gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verlegt werden (Art. 97 Abs. 2 VStrR). 1.2 1.2.1 Die Entschädigung von Nachteilen bzw. Aufwendungen, die der beschuldigten Person im gerichtlichen Verfahren entstanden sind, richtet sich nach der StPO. Als Besonderheit ist vorliegend zu beachten, dass die Entschädigung stets zu Lasten des Bundes geht. Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen (Frank/Garland, Basler Kommentar, 2020, Art. 101 VStrR N 3 und 6; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2020 423 vom 28. Oktober 2021 E. VI.17). 1.2.2 Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif (Frank/Garland, a.a.O., Art. 101 VStrR N 4). Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt (Abs. 2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.). 2. 2.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Da das vorinstanzliche Urteil nur betreffend einen kleinen Teil aufgehoben wird und das Urteil ansonsten bereits in Rechtskraft erwachsen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Staatskasse zu nehmen. Aus den gleichen Gründen sind zwei Drittel der Verfahrenskosten der ESTV dem Beschuldigten aufzuerlegen. Über den verbleibenden Drittel dieser Kosten wird die Vorinstanz im neuen Urteil zu befinden haben. 2.2 Der Kanton kann vom Bund die Erstattung der Prozess- und Vollzugskosten fordern, zu denen der Beschuldigte nicht verurteilt worden ist oder die der Verurteilte nicht bezahlen kann. Besoldungen und Taggelder von Beamten sowie Gebühren und Stempel sind ausgenommen (Art. 98 Abs. 1 VStrR). Die Rückforderung erfolgt nicht in einer gerichtlichen
Seite 14/17 Kostenauflage an den Bund, sondern auf administrativem Weg (Taormina/Wüst, Basler Kommentar, 2020, Art. 98 VStrR N 5). Daher ist von einer gerichtlichen Kostenauflage an den Bund abzusehen. Das Vergütungsrecht des Kantons Zug gegenüber dem Bund für die von ihm getragenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens ist jedoch vorzumerken. 3. 3.1 Der Beschuldigte wird seit dem 20. April 2021 im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren durch Rechtsanwältin Dr.iur. G.________ erbeten verteidigt (SE GD 7, 7/1). Im Untersuchungsverfahren wurde der Beschuldigte ab dem 18. Januar 2018 von Rechtsanwalt lic.iur. K.________ erbeten verteidigt (D 110.100.022). 3.2 Für das Berufungsverfahren macht die erbetene Verteidigerin einen Aufwand von 6.52 Stunden geltend (OG GD 25, 25/1). Da der Beschuldigte seine Anschlussberufung zurückgezogen hat, ist der diesbezügliche Aufwand nicht zu entschädigen. Für die Prüfung der Anschlussberufung und das Einreichen der Anschlussberufungserklärung wurden insgesamt 1.5 Stunden verrechnet. Diese sind abzuziehen. Der zu entschädigende Aufwand ist somit auf 5 Stunden festzusetzen, was bei einem angemessenen Stundensatz von CHF 220.00 – die Verteidigung hat einen solchen von CHF 250.00 geltend gemacht – einen zu vergütenden Betrag von CHF 1'100.00 ergibt. Hinzu kommt die Spesenpauschale von 3 % und 7.7 % MWST, so dass sich der Totalbetrag auf CHF 1'220.25 beläuft. 3.3 Für das erstinstanzliche Verfahren macht die erbetene Verteidigung einen Aufwand von 30.28 Stunden geltend (SE GD 18). Die Honorarnote weist ein Telefongespräch mit dem Beschuldigten betreffend Werkvertrag aus (Position 25). Da ein Werkvertrag nicht Gegenstand des Verfahrens ist, handelt es sich offensichtlich um einen Aufwand in anderem Zusammenhang, weshalb die Honorarnote entsprechend zu kürzen ist. Die ESTV bringt vor, dass der Aufwand für die rechtlichen Abklärungen nicht zu entschädigen sei, da sich keine aussergewöhnlichen Rechtsfragen gestellt hätten (OG GD 28 S. 3). Gemäss Rechtsprechung ist der Aufwand für das Rechtsstudium grundsätzlich im Stundenansatz enthalten. Separat zu entschädigen ist nur der Aufwand für die Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.6). In der Honorarnote wird ein Aufwand für rechtliche Abklärungen von total 4.58 Stunden ausgewiesen (Positionen 7, 10, 17 und 23). Auch wenn das Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem ordentlichen Strafverfahren einige Besonderheiten aufweist, sind die Abklärungen von insgesamt 3.25 Stunden zu dieser Frage als überhöht zu beurteilen. Der geltend gemachte Aufwand für Abklärungen zur Verjährung erscheint angesichts der klaren Rechtsprechung ebenfalls nicht gerechtfertigt. Aufgrund der erwähnten Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens und der Tatsache, dass die ESTV in diesem Punkt (nur) eine Kürzung um 2.08 Stunden verlangt, sind ermessensweise zwei Stunden für rechtliche Abklärungen zu berücksichtigen. Die ESTV erachtet weiter den Aufwand für das Aktenstudium von 4.25 Stunden (Positionen 1, 3, 4, 9, 13, 15) als übermässig, da die Akten nur knapp einen Bundesordner umfassen würden und damit umfangmässig bescheiden seien. Der Aufwand sei um die Hälfte zu kürzen (OG GD 28 S. 3). Der Aufwand für das Aktenstudium erscheint – entgegen der Ansicht der ESTV – angemessen. Das Aktenstudium umfasste nicht nur die Untersuchungsakten, sondern auch weitere vom Beschuldigten der Verteidigung eingereichte Unterlagen, wie aus der
Seite 15/17 Honorarnote hervorgeht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Verteidigerwechsel stattgefunden hatte. Schliesslich bringt die ESTV vor, der Aufwand von 11.55 Stunden für die Erstellung des Plädoyers (Positionen 27-31, 34) sei zu hoch und um 3.5 Stunden zu kürzen (OG GD 28 S. 3). Das Plädoyer der Verteidigung umfasste 15 Seiten und enthielt verschiedene Beilagen (SE GD 17/3). Auch wenn der Aufwand eher hoch ist, erscheint er noch angemessen. Der Aufwand für die Nachbesprechung und das Studium des Urteils ist in der Honorarnote nicht enthalten und daher noch zusätzlich zu entschädigen. Ermessensweise ist der Aufwand auf zwei Stunden festzusetzen. Zusammenfassend ist der notwendige Verteidigungsaufwand auf gerundet 29 Stunden festzusetzen. Bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 ergibt sich ein Honorar von CHF 6'380.00. Hinzu kommt die Spesenpauschale von 3 % und 7.7 % MWST, so dass sich die Gesamtaufwendungen auf CHF 7'077.40 belaufen. Davon ist dem Beschuldigten ein Drittel (CHF 2'359.15) zu entschädigen. 3.4 Für das Untersuchungsverfahren hat der Beschuldigte keine Entschädigung geltend gemacht. 3.5 Das Vergütungsrecht des Kantons Zug gegenüber dem Bund für die aus der Gerichtskasse zugesprochene Prozessentschädigung wird ebenfalls vorgemerkt.
Seite 16/17 Beschluss 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom 18. August 2021 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "2. Der Beschuldigte C.________ wird der mehrfachen Hinterziehung von Verrechnungssteuern gemäss Art. 61 lit. a VStG schuldig gesprochen. […] 6.1 Auf den Antrag, dem Beschuldigten eine notwendige Verteidigerin in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. G.________ zu bestimmen, wird nicht eingetreten. 6.2 Der Antrag, dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigerin in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. G.________ zu bestimmen, wird abgewiesen." 2. Das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom 18. August 2021 wird, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehend Dispositivziffer 1), aufgehoben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.1 Die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens der ESTV betragen CHF 1'630.00 und werden zu zwei Dritteln (CHF 1'086.65) dem Beschuldigten auferlegt. Über die restlichen Kosten (CHF 543.35) hat die Vorinstanz im neuen Urteil zu entscheiden. 3.2 Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 2'350.00 und werden zu zwei Dritteln (CHF 1'566.65) dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel (CHF 783.35) auf die Staatskasse genommen. 3.3 Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Entscheidgebühr CHF 150.00 Auslagen CHF 1'150.00Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3.4 Das Vergütungsrecht des Kantons Zug gegenüber dem Bund für die getragenen Verfahrenskosten wird vorgemerkt. 4.1 Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 3'579.40 (Auslagen und MWST inbegriffen) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4.2 Das Vergütungsrecht des Kantons Zug gegenüber dem Bund für die aus der Gerichtskasse zugesprochene Prozessentschädigung wird vorgemerkt.
Seite 17/17 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt Dr.iur. A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwältin Dr.iur. G.________ - Eidg. Steuerverwaltung, Abteilung Strafsachen und Untersuchungen, Chef a.i. B.________ - Bundesanwaltschaft - Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelrichterin (unter Rücksendung der Akten) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung lic.iur. M. Siegwart MLaw F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: elf