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Zug Obergericht Sonstiges 25.02.2022 S 2021 22

25. Februar 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·12,118 Wörter·~1h 1min·6

Zusammenfassung

mehrfache Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Volltext

%FILENAMEK% Strafabteilung S 2021 22 / 23 Oberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. A. Staub Ersatzrichter lic.iur. A. Dormann Gerichtsschreiber MLaw O. Fosco Urteil vom 25. Februar 2022 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, vertreten durch die Leitende Staatsanwältin lic.iur. A.________, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin, gegen B.________, geb. tt.mm.1972 in C.________, von D.________ ZH, wohnhaft in E.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________, Beschuldigter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, betreffend mehrfache Urkundenfälschung (Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 1. Juli 2021; SE 2019 32)

Seite 2/30 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) vor, zwischen dem 31. August 2016 und dem 6. April 2017 vermutlich in Zug oder Zürich fünf von der in London/UK domizilierten J.________ Ltd. (nachfolgend: J.________ -UK) ausgegebene Zeichnungsscheine abgeändert zu haben, indem er als Zeichnungskonto die Konten der K.________ Inc. (nachfolgend: K.________ Inc.), Panama, bei der Bank L.________ AG (nachfolgend: Bank L.________) in Liechtenstein eingesetzt oder den Auftrag dazu gegeben habe. Sofern auf den Zeichnungsscheinen das Liberierungskonto der J.________ AG (Tochterfirma der J.________ Ltd.) bei der AB.________Bank enthalten gewesen sei, sei dieses überschrieben worden. Im genannten Zeitraum habe der Beschuldigte die verfälschten fünf Zeichnungsscheine der J._________-UK in Zürich oder Zug dem Telefonverkäufer der M.________ AG (nachfolgend: M.________ AG) Q.________ übergeben, der sie drei zufällig ausgewählten und an einer Aktienzeichnung interessierten Personen habe zukommen lassen. Dadurch habe der Beschuldigte bewirkt, dass das von drei Anlegern einbezahlte Geld in Höhe von CHF 395'330.00 und EUR 249'998.50 nicht auf das Liberierungskonto der ausgebenden Kapitalgesellschaft, sondern auf sein eigenes geflossen sei, welcher Vorteil ihm nicht zugestanden habe. 2. Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) fand am 8. September 2020 in Anwesenheit des zuständigen Staatsanwaltes, des Beschuldigten und seines erbetenen Verteidigers statt. Nach der Befragung des Beschuldigten, dem Parteivortrag des fallzuständigen Staatsanwaltes und dem Parteivortrag des Verteidigers – der Beschuldigte verzichtete auf ein Schlusswort – erklärten sich die Parteien mit einer schriftlichen Urteilseröffnung einverstanden (SE GD 19). Das Urteil wurde am 1. Juli 2021 im Dispositiv versandt; am 5. Juli 2021 meldeten die Staatsanwaltschaft und am 9. Juli 2021 die Verteidigung Berufung an (SE GD 24 und 25). 3. Das von der Vorinstanz am 15. Juli 2021 versandte, schriftlich begründete 33-seitige Urteil wurde den Parteien am 16. Juli 2021 zugestellt. Der Urteilsspruch lautete wie folgt (OG GD 1): "1. Der Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren. 3. Gegenüber dem Beschuldigten wird kein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB angeordnet. 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 12'408.60Kosten des Vorverfahrens CHF 4'000.00Entscheidgebühr CHF 215.00 Auslagen CHF 16'623.60Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Dem Beschuldigten wird keine Aufwandentschädigung ausgerichtet.

Seite 3/30 6. [Rechtsmittel]" 4. Mit Rechtsschrift vom 2. August 2021 reichte die Verteidigung namens und auftrags des Beschuldigten bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung ein (OG GD 3/1). Mit Eingabe vom 5. August 2021 erklärte auch die Staatsanwaltschaft Berufung (OG GD 2/2). 5. Die Verfahrensleitung übersandte den Parteien die jeweilige Berufungserklärung der Gegenpartei mit Präsidialverfügung vom 26. August 2021 und setzte ihnen verschiedene Fristen (OG GD 4/1). Der Verteidigung wurde u.a. eine 20-tägige Frist angesetzt, um zu dem von der Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung gestellten Antrag auf Vereinigung des Verfahrens mit dem Berufungsverfahren S 2021 18/19 Stellung zu nehmen. 6. Mit Eingabe innert erstreckter Frist vom 6. Oktober 2021 stellte sich die Verteidigung gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vereinigung der in Frage stehenden Berufungsverfahren (OG GD 3/2). 7. Nachdem der Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör gewährt worden war und diese auf eine Stellungnahme verzichtet hatte (OG GD 4/4 und 2/3), wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vereinigung der erwähnten Verfahren mit Präsidialverfügung vom 4. November 2021 abgewiesen (OG GD 4/5). 8. Am 15. Dezember 2021 wurden der Beschuldigte, sein erbetener Verteidiger sowie die fallzuständige Staatsanwältin zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Zudem wurden die Formalien der bevorstehenden Berufungsverhandlung bekanntgegeben (OG GD 4/6). 9. Mit Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurde ein aktueller kurzer Leumundsbericht des Beschuldigten bei der Kantonspolizei Zürich eingeholt (OG GD 5/2). Dieser wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (OG GD 5/4). Einige Tage vor der Berufungsverhandlung wurde zudem praxisgemäss ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten beigezogen (OG GD 5/5). 10.1 Am 3. Februar 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte, sein erbetener Verteidiger sowie die neu fallzuständige Staatsanwältin teilnahmen (OG GD 6/1). 10.2 Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung die nachfolgenden Anträge stellen (OG GD 6/3): "Dem Gesagten zufolge ersuche ich namens und in Begleitung meines Mandanten um Aufhebung des angefochtenen Urteils, ein freisprechendes Erkenntnis, einen angemessenen Ersatz der Verteidigerkosten und um Zusprechung einer angemessenen Genugtuung." 10.3 Die fallzuständige Staatsanwältin stellte die folgenden Anträge (OG GD 6/4): "1. Ziffer 2 des Urteils vom 01.07.2021 (SE 2019 32) sei aufzuheben, und B.________ sei mit einer Strafe von 18 Monaten zu bestrafen, wovon 9 Monate zu vollziehen sind. 2. Ziffer 3 des Urteils vom 01. Juli 2021 (SE 2019 32) sei aufzuheben, und gegen B.________ sei ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB mit folgendem Wortlaut anzuordnen:

Seite 4/30 Es sei B.________, geb. tt.mm.1972, Bürgerort: D.________, zu verbieten in den nächsten fünf Jahren direkt oder indirekt die Tätigkeit als Finanzanlagenhändler, Finanzanlagenvermittler, Finanzanlagenberater, Vermögensverwalter und Finanzintermediär auszuüben. Das Verbot umfasst auch unterstützende Hilfstätigkeiten in diesem Zusammenhang (d.h. insbesondere [aber nicht ausschliesslich] die Tätigkeit als Telefonverkäufer, Berater, Mentor/Trainer/Instruktor, Compliance-Mitarbeiter, Back-Office-Mitarbeiter sowie formelles oder faktisches Organ für Gesellschaften, welche den vorgenannten Tätigkeiten nachgehen). 3. Im Übrigen sei das Urteil vom 01. Juli 2021 zu bestätigen." 10.4 Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 6/1). 11. Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gericht mit, dass die Verteidigung einen Siegelungsantrag betreffend die von der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung neu eingereichten Unterlagen gestellt hatte (OG GD 6/7). Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft sodann fest, dass die entsprechenden Unterlagen definitiv versiegelt werden (OG GD 6/8). Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 zog die Verteidigung ihr Siegelungsbegehren zurück (OG GD 6/9). Erwägungen I. Prozessuales und Formelles 1. Sowohl die Verteidigung wie die Staatsanwaltschaft haben fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und hernach ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Sodann wurden keine Nichteintretensanträge gestellt. Auf die Berufungen ist somit einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe, etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.).

Seite 5/30 2.2 Die Berufung der Verteidigung ist darauf ausgerichtet, einen vollständigen Freispruch für den Beschuldigten zu erwirken, und richtet sich gegen das gesamte Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 3/1). 2.3 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Dispositivziffer 2 und 3 (Sanktion und Tätigkeitsverbot) des vorinstanzlichen Urteils. Sie verlangt, den Beschuldigten für den von der Vorinstanz ausgefällten Schuldspruch mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen und ihm die Tätigkeit als Finanzanlagenhändler etc. in den nächsten fünf Jahren zu verbieten (OG GD 2/2). 2.4 Da im vorliegenden Verfahren die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hat, darf das Urteil der Vorinstanz zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsgebot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO findet keine Anwendung. Allerdings beseitigt die Berufung der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsgebot nicht über die zulasten des Beschuldigten gestellten Anträge hinaus. Es ist Sache der zur Anschlussberufung bzw. Berufung berechtigten Partei, ihre Dispositionsfreiheit auszuüben und mit Anträgen in der Sache den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). Das Gericht darf das Urteil der Vorinstanz somit nicht über die Anträge der Staatsanwaltschaft hinaus zuungunsten des Beschuldigten abändern. 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2). 3.2 Im vorliegenden Berufungsverfahren haben die Parteien keine Beweisanträge gestellt. Auch für das Gericht sind keine Gründe ersichtlich, die Akten zu ergänzen. Somit ist auf die im Vorverfahren und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Beweise - sowie die Eingaben und Plädoyers der Parteien im Berufungsverfahren - abzustellen. 4. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung "des angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des

Seite 6/30 konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei, wie erwähnt, an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche

Seite 7/30 Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein - durchaus legitimes - Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubhaft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden, handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. III. Entscheid der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien

Seite 8/30 1.1 Die Vorinstanz würdigte die Beweise in drei Schritten. Nach einer Auflistung der unbestrittenen Sachverhaltselemente prüfte sie vorab, unter welchen Umständen N.________, O.________ und P.________ die ihnen unterbreiteten Subskriptionsscheine bzw. den Zeichnungsschein erhielten, auf welchen als Liberierungskonto ein solches der K.________ Inc. bei der Bank L.________ in Vaduz gedruckt war. In einem zweiten Schritt ging die Vorinstanz der Frage nach, wer den genannten Personen die Subskriptions- bzw. Zeichnungsscheine vermittelte. Der dritte Abschnitt der Beweiswürdigung bestand darin, zu prüfen, wie Q.________ in den Besitz der vier Subskriptionsscheine und des einen Zeichnungsscheins gekommen war bzw. ob auf diesen die Zahlstelle bereits verändert, also das J._________-UK -Konto bei der AB.________Bank durch ein solches der K.________ Inc. bei der Bank L.________ in Vaduz ersetzt worden war. 1.2 In Bezug auf die erste Frage hielt die Vorinstanz als Zwischenfazit fest, N.________, O.________ und P.________ hätten die ihnen unterbreiteten Subskriptionsscheine bzw. den Zeichnungsschein durch die M.________ AG erhalten, welche gestützt auf die Dienstleistungsvereinbarung vom 31. August 2016 bzw. 29. November 2016 mittels Subskriptionsscheinen und Zeichnungsscheinen Kunden für die J._________-UK angeworben habe. R.________ habe denn auch bestätigt, dass die M.________ AG im Zeitraum 2016/2017 Aktien der J._________-UK vermittelt habe. Weiter sei erstellt, dass die Subskriptionsscheine und der Zeichnungsschein insofern abgeändert gewesen seien, als dass der Gesamtkaufpreis auf ein Konto der K.________ Inc. bei der Bank L.________ in Vaduz habe einbezahlt werden müssen (OG GD 1 S. 16 Rz. 2.4.9). 1.3 Aufgrund mehrerer glaubhafter Aussagen stehe sodann fest, dass N.________, O.________ und P.________ die vier Subskriptionsscheine und den einen Zeichnungsschein im Rahmen der erwähnten Dienstleistungsvereinbarung zwischen der M.________ AG und der J._________-UK direkt durch Q.________ erhalten hätten. Ob diese Übermittlung per Post oder elektronisch (per Mail) stattgefunden habe, sei irrelevant (OG GD 1 S. 17 Rz. 2.5.5). 1.4 In einer Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien stehe fest, dass der Beschuldigte die dominante Figur hinter der M.________ AG gewesen sei und alle Führungsfäden bei ihm zusammengelaufen seien. Sodann habe er spätestens ab dem 7. September 2016 Zugriff auf einen von der J._________-UK elektronisch übermittelten Subskriptionsschein gehabt. Weiter stehe fest, dass die Gelder der Anleger N.________, O.________ und P.________ auf das vom Beschuldigten wirtschaftlich beherrschte Konto bei der K.________ Inc. eingegangen seien und er oder S.________ diese für private Zwecke verwendet hätten. Deshalb spreche alles dafür, dass er als Profiteur die fünf Dokumente eigenhändig verfälscht und anschliessend Q.________ übergeben habe, damit dieser sie an die drei Anleger habe weiterleiten können. Es sei nicht davon auszugehen, dass er die Anweisung zur Abänderung an eine(n) unbekannte(n) Tatmittler(in) erteilt habe, da dies für ihn nur die Gefahr bedeutet hätte, entdeckt zu werden. Ausserdem habe es keinen Grund dazu gegeben, weil der Beschuldigte ja Zugriff auf die elektronischen Subskriptionsscheine und Zeichnungsscheine gehabt habe und diese problemlos selbst habe abändern können. Doch selbst wenn er die entspreche Anweisung gegeben hätte, bliebe er dennoch Täter, da der/die Angewiesene diesfalls sein willenloses Werkzeug gewesen wäre (OG GD 1 S. 23 Rz. 2.6.9)

Seite 9/30 2. Nach Ausführungen betreffend den von der Rechtsprechung definierten Umfang des Straftatbestandes der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB führte die Vorinstanz in der Subsumtion sodann Folgendes aus (OG GD 1 S. 24, Rz. 2.1 ff.): "2.1 Sowohl die vier inkriminierten Subskriptionsscheine wie auch der Zeichnungsschein haben Urkundenqualität. Bei beiden ist der Aussteller - J.________ Ltd. - erkennbar. Weiter kommen den Schriftstücken Beweiseignung und Beweisbestimmung zu, weil sie eine Erklärung verkörpern, an welche Rechtsfolgen geknüpft sind. Denn in den Subskriptionsscheinen und dem Zeichnungsschein wird verurkundet, dass die J.________ Ltd. den Käufern die Möglichkeit eröffnet, ihre Inhaber- oder Namenaktien zu einem festgelegten Preis zu zeichnen, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung der Subskriptionsscheine resp. des Zeichnungsscheins den Gesamtbetrag bzw. den Gesamtkaufpreis auf das aufgeführte Konto überwiesen. Diese Erklärung ist als solche eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung, für die die Urkunde selbst Beweis erbringt. Denn massgebend ist allein, dass die abgegebene Erklärung in einer Schrift enthalten ist, die als Beweismittel zum Nachweis der erklärten Tatsache taugt. Der Beschuldigte änderte mit einem Textverarbeitungsprogramm die Subkriptionsscheine und den Zeichnungschein in ausgeführter Art und Weise ab, ohne über die entsprechende Genehmigung der J.________ Ltd. zu verfügen. Damit stellte er unechte Urkunden her, deren wirklicher Aussteller (der Beschuldigte) nicht mit der aus der Urkunde ersichtlichen Urheberin (J.________ Ltd.) identisch ist. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung (im engeren Sinn). 2.2 Dass der Beschuldigte die von ihm verfälschten Subkriptionsscheine und den Zeichnungsschein Q.________ übergab, damit sie dieser den drei Anlegern weiterleitete, mithin also die unechten Urkunden zur Täuschung gebrauchte, stellt für den fälschenden Beschuldigten eine mitbestrafte Nachtat der Urkundenfälschung dar. 2.3 Der Beschuldigte wusste, dass er die Subkriptionsscheine und den Zeichnungsschein nicht in umschriebener Weise abändern durfte und dass er damit eine echte Urkunde verfälschen würde. Denn wie bereits vorstehend erwähnt, sagten sowohl R.________ als auch T.________ als Zeugen übereinstimmend aus, dass weder der Beschuldigte noch S.________ oder die K.________ Inc. und die M.________ AG Aktien der J.________ Ltd. besessen oder das Recht gehabt hätten, Zeichnungsscheine abzuändern. Dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, zeigt sich auch in seinem Verhalten gegenüber N.________ und P.________, als er von diesen auf den Verbleib der Aktien oder entsprechender Zertifikate angesprochen wurde. Denn wenn der Beschuldigte nichts mit den Verfälschungen zu tun gehabt hätte, hätte er spätestens jetzt intervenieren und der Sache nachgehen müssen. Dies tat er jedoch nicht, sondern versuchte im Gegenteil die Verfälschungen zu vertuschen. So erklärte er gegenüber N.________ wahrheitswidrig, dass dessen gezeichnetes Geld deshalb nicht an J.________ Ltd. gegangen sei, weil die M.________ AG dieser fünf Millionen Franken zum Aufbau gegeben habe (vgl. act. 22/2/3 Ziff. 7; 24/18/105). Gegenüber P.________ gab er an, dass sie jetzt administrativ auf dem Stand der Dinge seien und forderte diesen auf, rückdatierte Aktienkaufverträge zu unterzeichnen. Dass der Beschuldigte tatsächlich - teilweise auf den 31. Oktober 2016 bzw. 6. April 2017 rückdatierte - Aktienkaufverträge für P.________ (act. 24/18/83-85+92-94), aber auch für N.________ (act. 24/18/80-82+89-91) und O.________ (act. 24/18/86-88) erstellen liess, zeigt das Mail von U.________ von der M.________ AG vom 30. Oktober 2017, worin ihm diese

Seite 10/30 mitteilt, dass sie im Anhang die Verträge "mal über K.________ vorbereitet" habe und nachfragte, ob diese "so OK wären" (act. 24/18/78). Der Beschuldigte handelte weiter in Täuschungsabsicht, indem er die fünf Urkunden im Rechtsverkehr bewusst und gewollt als echt verwendete. Mit der Herstellung und der Übermittlung der unechten Urkunden durch den nichtsahnenden Q.________ täuschte er N.________, O.________ und P.________ über den tatsächlichen Aussteller der Dokumente. Weiter handelte er auch in unrechtmässiger Vorteilsabsicht. Denn er wollte, dass die Anlagegelder auf das Konto der K.________ Inc. bei der Bank L.________ überwiesen wurden, worauf er (und S.________) Zugriff hatten und womit sie beide in der Folge ihren Lebensunterhalt bestritten. Er beabsichtigte damit, sich (und S.________) einen unrechtmässigen vermögensrechtlichen Vorteil zu verschaffen, denn er (und S.________) hatten keinerlei Anspruch auf diese Vermögenswerte. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist." 3.1 Der Verteidiger führte an der Berufungsverhandlung in einem ersten Teil aus, dass selbst dann kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorläge, wenn sich der Anklagesacherhalt erstellen liesse. Denn die "Subskriptionsscheine" bzw. "Zeichnungsscheine" seien keine Urkunden im strafrechtlichen Sinn. Selbst die Staatsanwaltschaft sei am Anfang der Untersuchung der Auffassung gewesen, ein Zeichnungsschein nach englischem Recht verfüge über keine erhöhte Glaubwürdigkeit. Die Verteidigung habe im Vorfeld der Berufungsverhandlung ein Gutachten eingeholt, welches die Auffassung der Verteidigung, nach welcher die fraglichen Zeichnungsscheine keine Urkunden seien, stütze. Der Gutachter komme zum Schluss, dass den Zeichnungsscheinen vor ihrer Datierung und Unterzeichnung keine Urkundenqualität zukomme. Die Subskriptionsscheine würden vielmehr eine Gedankenerklärung derjenigen Personen enthalten, die sie datierten und unterzeichneten, namentlich die Erklärung, eine bestimmte Anzahl Aktien zu zeichnen und innert eines bestimmten Zeitraumes einen bestimmten Geldbetrag auf ein bestimmtes Konto zu überweisen. Bevor der Zeichnungsschein durch Datum und Unterschrift vervollständigt werde, handle es sich bloss einen Entwurf. Es mangle folglich an einem tauglichen Tatobjekt, so dass Änderungen des Dokuments vor der Unterzeichnung irrelevant seien. Würden der Briefkopf und das Logo der J.________UK weggedacht, sei klar ersichtlich, dass nicht die J.________UK eine Möglichkeit eröffne, sondern dass der "Käufer" eine Verpflichtung eingehe. Darüber hinaus würde der Aussteller, der die Möglichkeit zum Erwerb eröffne, seine Erklärung datieren und unterzeichnen. Eine Veränderung der Kontoangaben auf den Subskriptionsscheinen stelle aus diesen im Gutachten aufgeführten Gründen kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. 3.2 Auch verlange Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Schädigungsabsicht, welche im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Denn im Laufe des Vorverfahrens sei offenkundig geworden, dass S.________ sehr wohl Aktien der J.________ besessen habe und ein Privatverkauf möglich gewesen wäre. Da das Verfahren gegen S.________ aufgrund ihrer beweismässig nicht zu erstellenden Schädigungs- und Bereicherungsabsicht eingestellt worden sei, müsse daraus geschlussfolgert werden, dass auch beim Beschuldigten keine Absicht bestanden habe, die Anleger zu schädigen.

Seite 11/30 3.3 Da S.________ und der Beschuldigte treugläubig davon hätten ausgehen dürfen, dass sie den "Käufern" die Aktien als Gegenleistung hätten liefern können, liege keine Bereicherungsabsicht vor. Entsprechend fehle es auch im Rahmen der Urkundenfälschung an einer Vorteilsabsicht. Die Vorinstanz habe auch geflissentlich übersehen, dass S.________ als Aktionärin der J.________-UK anerkannt gewesen sei, sprächen doch zahlreiche Umstände dafür. So liege ein Aktienzertifikat, welches S.________ 6'361'205 J.________UK-Aktien zuweise, bei den Akten. Sodann hätten sich W.________, X.________ und T.________ an ihren jeweiligen Einvernahmen ebenfalls in diesem Sinne geäussert. 3.4 Es sei gelebte Realität gewesen, privat gehaltene Aktien der J.________-UK mittels "Subskriptionsscheinen" zu verkaufen. Auch andere Exponenten der J.________-UK hätten die Subkriptionsscheine als Kaufverträge verwendet und die Zahlungskoordinaten abgeändert. Es sei mit dem Untersuchungsgrundsatz und dem Fairnessgebot nicht vereinbar, dass sich der Beschuldigte strafrechtlich verantworten müsse, während die übrigen Verkäufer von Aktien aus dem Privatbestand nicht belangt würden. Auch die Ausführungen von G.________ zum Aktienbestand der J.________-UK würden die Vermutung nahe legen, dass bereits ausgegebene Aktien mittels Zeichnunsscheinen an Investoren veräussert worden seien. 3.5 Die drei Käufer hätten denn auch Aktien aus dem Privatbestand von S.________ kaufen wollen. Q.________ habe im Vorverfahren ausgeführt, es sei um den Verkauf von eigenen Aktien gegangen, wobei es sich um die Aktien von S.________ oder des Beschuldigten gehandelt habe. Q.________ habe auch ausgeführt, er habe den Anlegern anlässlich der jeweiligen Treffen "Verträge" in die Hand gegeben, wobei Q.________ offensichtlich zwischen der Liberierung und dem Verkauf von Aktien habe unterscheiden können. Auch aus den Schilderungen der drei Käufer ergebe sich, dass diese Aktien der J.________-UK hätten erwerben wollen. Es scheine für sie irrelevant gewesen zu sein, ob sie an einer Kapitalerhöhung teilnehmen oder Aktien aus dem privaten Bestand erwerben würden. Die einzige harte Belastung würde von Q.________ stammen, der aufgrund verschiedener Umstände eine angeschlagene Glaubwürdigkeit aufweise. 4. Die fallzuständige Staatsanwältin nahm in ihrem Parteivortrag vorab Stellung zum Plädoyer des Verteidigers und brachte sinngemäss vor, die Vorinstanz habe zur fraglichen Urkundenqualität schlüssige Ausführungen gemacht. Die Verteidigung versuche, die Zeichnungsscheine in Einzelteile zu zerlegen und die Urkundenqualität dieser Zeichnungsscheine in Abrede zu stellen. Sie verweise auf Art. 110 Abs. 4 StGB, wo "die Urkundenqualität umschrieben" sei. Bei den Zeichnungsscheinen gehe es darum, woher jemand die Aktien erhalte und zu wem das Geld hätte gehen sollen. Mit den fraglichen Subskriptionsscheinen könnten somit Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bewiesen werden. Und das Logo der J.________-UK könne nicht einfach weggedacht werden. Die Aussagen von Q.________ seien schon im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert worden und die Vorinstanz habe festgehalten, dass an der Glaubwürdigkeit von Q.________ nichts zu bemängeln sei. So habe Q.________ nie behauptet, der Beschuldigte habe die Zeichnungsscheine abgeändert, sondern nur, dass er diese vom Beschuldigten erhalten habe. Das von der Verteidigung eingereichte Gutachten sei ein Parteigutachten, in welchem die Zeichnungsscheine seziert würden.

Seite 12/30 5. In seiner Replik äusserte sich der Verteidiger erneut zur Beweiseignung der Subskriptionsscheine und stellte die rhetorische Frage, ob man mit einem dieser Subskriptionsscheine vor Gericht auf Erhalt der entsprechenden J._________-Aktien klagen könne. Dies könne man – so die Antwort der Verteidigung selbst – eben nicht, da die Subskriptionsscheine keine Verpflichtung der J._________-UK enthielten, die Aktien auch effektiv zu liefern. Anhand dieses Beispiels zeige sich, dass die Subskriptionsscheine weder beweisbestimmt noch beweisgeeinget seien. Betreffend Q.________ sei die Nichtbelastung des Beschuldigten das einzige Indiz, welches für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Alle anderen Indizien seien schon aufgezeigt worden. Mit Hinblick auf die Legalprognose sei nicht sicher, ob der Beschuldigte im Jahr 2017 bereits Kenntnis vom sog. V.________-Verfahren gehabt habe. Zudem spreche es gegen die Unschuldsvermutung, diese Verfahren zu berücksichtigen. Dies sei alles der Mangel der Nichtvereinigung. Zur MROS-Meldung sei zu fragen, ob das Untersuchungsgeheimnis in einer neu angelegten Strafuntersuchung nicht mehr gelte und ob die Staatsanwaltschaft nicht viel eher einen Antrag auf Edition dieser Meldung beim Gericht hätte stellen müssen. Zudem sei es schon abenteuerlich, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Meldung behaupte, der Beschuldigte sei "undurchsichtig tätig." 6. Die Staatsanwältin verzichtete auf einen zweiten Parteivortrag. IV. Feststellung des relevanten Sachverhaltes 1. Die Subskriptionsscheine bzw. Zeichnungsscheine 1.1 Vorab ist zu klären, welcher Art die von N.________, P.________ und O.________ unterzeichneten Dokumente waren, insb. ob es sich dabei um Zeichnungsscheine gemäss Art. 652 OR oder um Aktienkaufverträge handelte. Denn der Verteidiger machte unter anderem geltend, die Anleger seien nicht getäuscht worden, da sie Aktien hätten kaufen wollen und der Verkauf von Aktien auch sonst über "Subskriptionsscheine" abgewickelt worden sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Terminologie auf den fraglichen Dokumenten nicht einheitlich ist, werden die Kunden doch "Käufer" (N.________) und "Erwerber" (P.________) genannt. Diese Wortwahl könnte zusammen mit der Verwendung des Begriffs "Gesamtkaufpreis" für sich allein gesehen als ein Indiz für den Abschluss eines Kaufvertrages gesehen werden. Alles andere spricht allerdings eindeutig dafür, dass es sich bei den fraglichen Dokumenten um Zeichnungsscheine i.S.v. Art. 652 OR handelte, angefangen bei der Überschrift "Subskriptionsschein" bzw. Zeichnungsschein. Der Begriff "Subskriptionsschein" existiert im schweizerischen Aktienrecht nicht bzw. ist nicht gebräuchlich. Der im angelsächsischen Recht übliche Terminus "subscription certificate" bezeichnet allerdings einen Zeichnungsschein, was an eine wörtliche Übersetzung denken lässt. Die Tatsache, dass von den vier inhaltlich praktisch gleichlautenden Dokumenten einer explizit als "Zeichnungsschein" bezeichnet wird, erhärtet den Verdacht, dass es sich bei den "Subskriptionsscheinen" um Zeichnungsscheine handelte. Berücksichtigt man den Fliesstext, in welchem explizit festgehalten wird, dass der "Käufer" bzw. "Erwerber" Aktien der J._________-UK "zeichne", sowie dass die "Emissionsabgaben" von der J._________-UK getragen würden, lassen keinen Zweifel an der Rechtsnatur der fraglichen Dokumente; sie wurden als Zeichnungsscheine i.S.v. Art. 652 OR erstellt. Es ist auch kein Grund ersichtlich,

Seite 13/30 aus welchem in einem Aktienkaufvertrag die erwähnte Terminologie verwendet werden sollte ("zeichnet", "Subskriptionsschein", "Emissionsabgabe"), wenn die Eigentumsübertragung an Aktien von einem Verkäufer zu einem Käufer beschrieben werden sollte. Auch die Verteidigung hat hierfür keine Erklärung geliefert. 1.2 Die drei erwähnten Anleger bestätigten denn auch im Wesentlichen, dass sie der Auffassung waren, Aktien zu zeichnen und an einer Kapitalerhöhung der J._________-UK zu partizipieren. N.________ führte aus, er habe "die beiden Zeichnungen" gemacht und das Geld vertragsgemäss auf das Konto der K.________ Inc. überwiesen (act. 22/7/3). O.________ erklärte, mit einer Aktienzeichnung gebe man einer Firma Geld zur Verfügung, dem sage man Aktienkapital (act. 22/8/8). P.________ schilderte, wie der Beschuldigte oder Q.________ ihn gefragt hätten, ob er nicht einen "Zeichnungsschein unterzeichnen" möchte (act. 22/11/3). Weder die teils inkorrekte Wortwahl der Anleger ("kaufen") noch ihre fehlende Kenntnis über den üblichen Ablauf einer Kapitalerhöhung ändern etwas an der voranstehend festgehaltenen Schlussfolgerung, dass es sich bei den fraglichen Dokumenten um Zeichnungsscheine handelte, wie dies die J._________-UK in ihrer Strafanzeige vom 9. Januar 2018 darlegen liess (HD 2/1). Da sich die Anleger und die J._________-UK als Emittentin einig sind, dass es sich um Zeichnungsscheine handelte, erstaunt die Auffassung des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers, dass es auch Kaufverträge sein könnten, zumal weder der Beschuldigte noch die von ihm und seiner Lebenspartnerin kontrollierte K.________ Inc. als Vertragspartei auftreten. Fortan wird sodann nur noch von Zeichnungsscheinen die Rede sein, womit auch die als "Subskriptionsschein" bezeichneten Dokumente gemeint sind. Schliesslich belegen auch die mit "Aktienkaufvertrag" betitelten und als Kaufvertrag ausgestalteten Dokumente, welche der Beschuldigte den erwähnten Anlegern ein Jahr nach der Aktienzeichnung zukommen liess, dass es sich bei den Zeichnungsscheinen nicht um Kaufverträge handelte (act. 22/1/43; act. 22/8/6). Dies ergibt sich einerseits bereits aus dem Vertragsinhalt und der entsprechenden Bezeichnung als Aktienkaufvertrag. Andererseits ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte den Anlegern ein Jahr nach der Aktienzeichnung einen Aktienkaufvertrag zukommen lassen sollte, wenn ein Kaufvertrag – seiner Meinung nach – bereits abgeschlossen worden wäre. Aus der E-Mail von U.________ – einer Angestellten der M.________ AG – vom 30. Oktober 2017 ergibt sich sodann, dass diese Kaufverträge auf Anordnung des Beschuldigten erstellt wurden (act. 24/18/78). Entsprechend ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die Rechtsnatur der Zeichnungsscheine stets bewusst war; anders lässt sich dieses Vorgehen nicht erklären. 1.3 In Bezug auf die Frage, ob S.________ oder die K.________ Inc. jemals Aktien der J._________-UK besessen haben, ist die Aktenlage unvollständig und teilweise widersprüchlich. Einerseits liegt ein unterzeichnetes Aktienzertifikat – vom 17. Februar 2017 – bei den Akten, welches S.________ als Eigentümerin von 6'361'205 Aktien der J._________-UK ausweist (act. 22/13/25) und auch W.________ äusserte sich in diesem Sinne (act. 22/12/9). Weiter bezeichnete T.________ S.________ in einer E-Mail vom 29. Oktober 2016 als "MAJOR AKTIONAERIN" (act. 22/13/124). Gleichzeitig bestritt T.________ aber auch, dass S.________ jemals Aktionärin der J._________-UK geworden sei – ohne eine Erklärung für die vorgenannten Dokumente liefern zu können (act. 22/13/9). Aus den offiziellen Einträgen ergibt sich jedenfalls kein Aktienbesitz von S.________, der K.________

Seite 14/30 Inc. oder des Beschuldigten. Für die in Frage stehende Urkundenfälschung ist die Frage nach einem Aktienbesitz von S.________ allerdings irrelevant und kann somit offenbleiben. Denn selbst wenn S.________ Aktien der J._________-UK besessen haben sollte, würde dies nichts daran ändern, dass es sich bei den fraglichen Dokumenten um Zeichnungsscheine handelte. Unter keinem Gesichtspunkt könnte darauf geschlossen werden, dass es sich um zwischen den Anlegern und S.________ bzw. der K.________ Inc. abgeschlossene Kaufverträge handelte. 2. Abänderung 2.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die M.________ AG mit der J._________-UK einen Dienstleistungsvertrag abschloss, in welchem die M.________ AG beauftragt wurde, anlässlich einer Kapitalerhöhung der J._________-UK "qualifizierte Anleger bzw. interessierte Investoren für die vom Auftraggeber [der J._________-UK] zu veräussernden Aktien zu akquirieren" (act. 20/11). In der Strafanzeige vom 9. Januar 2018 wurde sodann ausgeführt, dass in den von der J._________-UK ausgestellten Zeichnungsscheinen ein Konto bei der AB.________Bank als Einzahlungskonto angegeben war. Als Beilage zur Strafanzeige findet sich ein anonymisierter Zeichnungsschein, auf welchem eben dieses Konto aufgeführt wurde (act. 20/22). Dieser Zeichnungsschein ist im Wesentlichen, insb. betreffend die Kontoangaben, identisch mit demjenigen, der von der J._________-UK den Mitarbeitern der M.________ AG – und dem Beschuldigten – am 3. Oktober 2016 per E-Mail zugestellt wurde (act. 24/18/47). 2.2 Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen X.________ von der J._________-UK und den Angestellten der M.________ AG ergibt sich sodann eindeutig, dass X.________ die Zeichnungsscheine der M.________ AG per E-Mail übermachte. In einer E-Mail vom 7. September 2016 hielt er fest: "Den Subskriptionsschein inkl. Bedingungen für Phase 1 finden Sie im Anhang" (act. 24/18/4). Im beigelegten Zeichnungsschein ("Subskriptionsschein") war das Konto CH10 0077 7006 2824 0145 5 bei der AB.________Bank in W. aufgeführt (act. 24/18/7). Der erwähnten E-Mail kann man aufgrund der Bezeichnung ".doc" der Anlagen entnehmen, dass die M.________ AG den Zeichnungsschein als Word-Dokument erhalten hat. Am 3. Oktober 2016 liess X.________ Q.________ einen anderen, "finalen" Zeichnungsschein zugehen mit der Bitte, künftig nur noch diesen zu verwenden. Bei dem darauf angegebenen Konto CH89 XXXX XXXX XXXX 1185 2 handelt es sich um ein Konto der J.________ AG, der Tochtergesellschaft der J._________-UK, bei der AB.________Bank (act. 24/18/47). Aus den Akten ist somit klar ersichtlich, dass in den ursprünglichen, von der J._________-UK erstellten Zeichnungsscheinen ein Konto bei der AB.________Bank als Einzahlungskonto angeben war. Ebenso zeigt sich, dass die M.________ AG verpflichtet war, diese Zeichnungsscheine zu verwenden bzw. zu keinem Zeitpunkt berechtigt war, die Kontoangaben abzuändern. 2.3 Die Haltung des Verteidigers in Bezug auf eine mögliche Abänderung ist unklar. Einerseits scheint er sinngemäss geltend zu machen, dass andere Personen, insb. Q.________ als Urheber der Abänderung in Frage kämen, womit er implizit anzuerkennen scheint, dass es zu einer Abänderung gekommen ist. Andererseits führte er vor der Vorinstanz auch aus, das Konto auf den Zeichnungsscheinen sei "nicht fix vorgegeben" gewesen und habe abgeändert werden können, so dass keine Fälschung vorliegen könne – so muss diese Erklärung

Seite 15/30 zumindest sinngemäss verstanden werden. Während die Möglichkeit einer Urheberschaft von Q.________ bzw. die Implikationen dieser Behauptung für das vorliegende Verfahren nachfolgend zu prüfen sein wird, hat die zweitgenannte Behauptung der Verteidigung für die Frage einer allfälligen Urkundenfälschung keine Relevanz. Denn die diesbezüglichen Erläuterungen beziehen sich darauf, dass "(a)uch andere Exponenten der J.________" (SG GD 19/3 S. 8 Rz. 40) Aktienverkäufe mit "Subskriptionsscheinen" gemacht hätten und sich dafür mindestens zweier weiterer Konten bedient haben sollen, was für die hier in Frage stehenden Urkundenfälschungen irrelevant ist. Die J._________-UK bzw. deren Exponenten waren zweifelsfrei bemächtigt, Zeichnungsscheine mit verschiedenen Kontoangaben auszugeben und für die Entgegennahme der Anlagegelder verschiedene Konten bei unterschiedlichen Kreditinstituten zu verwenden. Dies ist selbstverständlich nicht gleichbedeutend damit, dass es jedem und jeder, die diese Zeichnungsscheine in die Hände bekommt, freigestanden hätte, ein beliebiges Konto einzufügen – ohne die Abänderung kenntlich zu machen und so die J._________-UK als Ausstellerin des Dokuments erscheinen zu lassen. Zudem wird aus den Akten ersichtlich, dass ein Grossteil der Anlagegelder sehr wohl über das Konto bei der AB.________Bank entgegengenommen wurde (act. 24/15/43, act. 24/15/112. act. 24/15/71). Ob die Exponenten der J._________-UK Gelder anderer Anleger entgegen den Angaben auf den diesbezüglichen Zeichnungsscheinen nicht als Betriebskapital verwendet haben, wie dies die Verteidigung andeutet, ist für die fragliche Abänderung der fünf hier bedeutsamen Dokumente ohne Belang. Insbesondere macht auch niemand der direkt betroffenen Personen etwas Derartiges geltend; die vertraglichen bzw. aktienrechtlichen Beziehungen zwischen den übrigen Anlegern und der J._________-UK wurden offenbar zur Zufriedenheit aller Parteien abgewickelt und niemand, v.a. nicht die J._________-UK behauptete, die Zeichnungsscheine wären nach ihrer Erstellung abgeändert worden. 2.4 Ein weiteres, sehr starkes Indiz dafür, dass die Zeichnungsscheine abgeändert wurden, ist die Tatsache, dass die J._________-UK als Erstellerin der Dokumente keinen Zugriff auf das Konto der K.________ Inc. bei der L.________ Bank in Liechtenstein hatte. Es ergibt schlicht keinen Sinn, weshalb die J._________-UK Aktien ausgeben und für die dafür einzuzahlenden Beträge ein Konto verwenden sollte, auf welches sie keinen Zugriff hat. T.________ äusserte sich denn auch dahingehend, dass nie beabsichtigt gewesen sei, ein Konto von der K.________ Inc. zu verwenden bzw. die Organe der J._________-UK keine Ahnung von der Existenz dieser Unternehmung gehabt hätten (act. 22/13/5). Auch in der Strafanzeige wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die Zeichnungsscheine abgeändert wurden, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb Zweifel an den diesbezüglichen Aussagen von T.________ bestehen sollten, da in dieser Hinsicht kein Motiv für eine Falschaussage erkennbar ist. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände verbleiben keine Zweifel daran, dass die Zeichnungsscheine abgeändert wurden, in dem Sinne, dass die Kontoangaben nachträglich durch die Angaben der K.________ Inc. bei der Bank L.________ ersetzt wurden. 3. Urheberschaft der Abänderung 3.1 Um die Frage nach der Urheberschaft dieser Abänderung zu beantworten, ist zu eruieren, auf welchem Weg N.________, O.________ und P.________ die fraglichen Zeichnungsscheine erhalten haben. Dabei ist im Wesentlichen unbestritten, dass

Seite 16/30 Q.________ den drei Anlegern die erwähnten Dokumente übermittelte. Q.________ war seit Mitte 2016 bei der M.________ AG angestellt und für die Kundenbetreuung und -aquise zuständig. Er bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Oktober 2018 die fraglichen Zeichnungsscheine den drei Anlegern vorgelegt zu haben (act. 22/9/4). Dies wird auch von der Verteidigung nicht bestritten (OG GD 6/3). 3.2 Q.________ führte an seiner Einvernahme sodann aus, er habe die Zeichnungsscheine vom Beschuldigten erhalten: "Gegeben wurden sie mir von Herrn B.________ physisch in die Hand. Eines wurde glaube ich auch elektronisch an den Kunden gesendet, weil dieser im Ausland war. Ich glaube, das war Herr O.________ […] Die Subskriptionsscheine habe ich kurz bevor ich zum Kunden ging erhalten. Die meisten Kunden waren im Raum Zürich ansässig. Ich habe mich in Zürich mit Herrn B.________ getroffen und er hat mir die Zeichnungsscheine in die Hand gegeben" (act. 22/9/5). Q.________ erläuterte auch, dass der Beschuldigte bei der M.________ AG eine führende Rolle einnahm, obwohl seine Lebenspartnerin S.________ formell als Verwaltungsratspräsidentin mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war. So habe der Beschuldigte jeweils angerufen und gefragt, wie es laufe, und immer informiert werden wollen, wenn es nicht gut gelaufen sei. S.________ als Geschäftsleiterin habe immer in Absprache mit dem Beschuldigten entschieden, welche Aktien vermittelt würden (act. 22/9/4). 3.3 Die Verteidigung macht geltend, die Aussagen von Q.________ seien nicht glaubhaft, so dass nicht darauf abgestellt werden könne. Die Verteidigung impliziert vielmehr, dass Q.________ als Urheber der Abänderung in Frage komme. Den diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung kann allerdings nicht gefolgt werden, da die Aussagen von Q.________ verschiedene Realkennzeichen aufweisen. Gegen eine wahrheitswidrige Falschaussage zulasten des Beschuldigten spricht vorab, dass Q.________ davon absah, den Beschuldigten stärker zu belasten, obwohl dies ein Leichtes gewesen wäre. So führte er zum Beispiel aus, er wisse nicht, was den neuen Mitarbeitern bei deren Einstellung über die Rolle des Beschuldigten gesagt wurde, da er nicht dabei gewesen sei (act. 22/9/4). Zudem relativiert er seine Aussagen immer wieder, was gegen eine bewusste Falschaussage spricht und als Realkennzeichen zu werten ist ("glaube ich", "davon gehe ich aus"). Schliesslich werden die Aussagen durch weitere Aktenstücke gestützt, wie in Bezug auf die Ausführungen, nach welchen der für O.________ bestimmte Zeichnungsschein diesem elektronisch zugestellt wurde, bestätigte O.________ doch, die Unterlagen zum Teil heruntergeladen zu haben (act. 22/8/6). Die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte sei zu diesem Zeitpunkt in den Ferien gewesen und habe deswegen Q.________ den Zeichnungsschein nicht physisch übergeben können, beschlägt die Glaubwürdigkeit von Q.________ keineswegs, da dieser Dergleichen in Bezug auf O.________ überhaupt nicht ausgesagt hat, er meinte vielmehr, die Zustellung sei elektronisch erfolgt. 3.4 Der Versuch der Verteidigung, den Verdacht für die Urheberschaft der Abänderung auf Q.________ zu lenken, scheitert im Übrigen auch daran, dass keine plausible Erklärung ersichtlich ist, weshalb Q.________ die fraglichen Zeichnungsscheine im erwähnten Sinne hätte abändern sollen. Zwar trifft es zu, dass er Kenntnis von der Existenz der K.________ Inc. hatte, doch dies erklärt nicht, weshalb er das entsprechende Konto der K.________ Inc. auf dem Zeichnungsschein einsetzen sollte. Q.________ mag zwar von der Vermittlung der Zeichnungsscheine profitiert haben, indem Provisionen für die Aktienzeichnung auf Konten

Seite 17/30 der von ihm beherrschten AA.________ S.A. überwiesen wurden. Doch dies begründet mitnichten einen Verdacht, Q.________ könnte die hier fraglichen Abänderungen vorgenommen haben, denn für die Fälligkeit der Provision ist es irrelevant, auf welches Konto die entsprechenden Beträge einbezahlt werden. Vielmehr hätte er seine ihm zustehende Provision gefährdet, wenn sich eine Aktienzeichnung als ungültig herausstellen sollte. Vor allem aber hatte Q.________ keinen Bezug zur K.________ Inc. und keine Möglichkeit auf deren Konto bei der Bank L.________ zuzugreifen, was seine Urheberschaft äusserst unwahrscheinlich machen lässt, ja geradezu widerlegt, da bei ihm schlicht kein Motiv ersichtlich ist. 3.5 Die von Q.________ beschriebene führende Rolle, die der Beschuldigte bei der M.________ AG einnahm, wird auch von weiteren Zeugen und Auskunftspersonen bestätigt. N.________ erklärte, dass ihm der Beschuldigte bei einem Telefongespräch am 14. November 2017 erklärt habe, das Investitionsgeld deshalb nicht der J._________-UK überwiesen zu haben, da er der J._________-UK CHF 5 Mio. für den Aufbau gegeben habe. R.________ erläuterte, der Beschuldigte sei "der starke Mann" hinter der M.________ AG gewesen (act. 22/10/9). Auch den Schilderungen von P.________ ist zu entnehmen, dass hinter der Vermittlung der Zeichnungsscheine der Beschuldigte stand. Indem P.________ darlegte, er habe auch später noch Zeichnungsscheine der J._________-UK gezeichnet aber "nicht mehr über Herrn B.________ ", setzt er die M.________ AG mit dem Beschuldigten gleich, was dessen prägende Stellung bei dieser Unternehmung weiter untermauert (act. 22/11/3). Dass der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den Angaben von Q.________ die bestimmende und verantwortliche Figur bei der M.________ AG war, zeigt sich u.a. auch daran, dass der Beschuldigte im Namen der M.________ AG Verträge unterzeichnete, wie das "Agreement between B.________ (GEA, M.________ Kapital) and Z.________ " hervorgeht (act. 24/4/171+175). In einer E-Mail vom 8. März 2016 führte der im Übrigen für das vorliegende Verfahren nicht relevante Z.________ aus, er wolle " S.________ und B.________ " helfen, dass die M.________ AG ein Erfolg werde (act. 24/4/172). Vor diesem Hintergrund kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte bei der M.________ AG de facto eine Geschäftsführerstellung innehatte und insbesondere bei der Vermittlung der Zeichnungsscheine der J._________-UK tonangebend war. 3.6 Sodann ging das Mail von X.________ vom 3. Oktober 2016, worin er den "finalen" Zeichnungsschein inkl. Kontonummer der J.________ AG bei der AB.________Bank übermittelte, ebenfalls an den Beschuldigten, der dieses mit "TOP !!!!" beantwortete, wie die Vorinstanz hervorhob (act. 24/18/47). Den englischen Zeichnungsschein ("subscription warrant") erhielten sodann nur der Beschuldigte und seine Partnerin S.________ von der J._________-UK zugestellt (act. 24/18/59). Da der Beschuldigte somit den ursprünglichen, von der J._________-UK erstellten Zeichnungsschein erhalten hatte und anschliessend den abgeänderten, gefälschten Zeichnungsschein Q.________ aushändigte, kommt praktisch nur der Beschuldigte als Urheber dieser Abänderung in Frage. 3.7 Ein weiteres sehr gewichtiges Indiz für die Urheberschaft des Beschuldigten stellt das auf den abgeänderten Dokumenten angegebene Konto der K.________ Inc. bei der Bank L.________ dar. W.________ sagte an seiner Einvernahme aus, er sei bei der K.________ Inc. im Verwaltungsrat; diese sei bei seiner Treuhandgesellschaft Y.________ angesiedelt. Es sei üblich bei Treuhandgesellschaften in Liechtenstein, dass die Kunden eine Offshore-

Seite 18/30 Unternehmung wollen würden; er sei dann jeweils im Verwaltungsrat (act. 22/12/3). Die 100 Namensaktien der K.________ Inc. seien immer im Besitz von S.________ gewesen; sie sei bis heute die wirtschaftlich Berechtigte. Obwohl S.________ formell zweifelsfrei die wirtschaftlich Berechtigte an der K.________ Inc. war und der Beschuldigte keine Organstellung einnahm, erhielt W.________ den Auftrag, den Beschuldigten "genau gleich zu positionieren" wie S.________, seine Lebenspartnerin. Der Beschuldigte sei leichter zu erreichen gewesen als S.________ (act. 22/12/8). Aus den weiteren Erläuterungen von W.________ ergibt sich sodann, dass die Kommunikation betreffend K.________ Inc. hauptsächlich über die E-Mail Adressen des Beschuldigten erfolgte ("H.________", "I.________"; act. 22/12/8), dass Zahlungsaufträge mehrheitlich vom Beschuldigten erteilt wurden sowie dass er auch die Jahresrechnung der Y.________ für die K.________ Inc. zugestellt erhielt (act. 22/12/8). Im Übrigen kann auf die von der Vorinstanz erstellte Liste verwiesen werden, auf welcher sämtliche aktenkundigen Handlungen des Beschuldigten für die K.________ Inc. dokumentiert sind (OG GD S. 21 -22). Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass das Konto bei der K.________ Inc. ein gemeinschaftliches Konto des Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin S.________ war sowie dass sie die darauf verfügbaren finanziellen Mittel in ihrem gemeinsamen Interesse verwendeten (OG GD 1 S. 22). 3.8 Das Gericht darf den Umstand, dass sich der Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft, nur unter gewissen Gegebenheiten in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteil 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4 mit Hinweisen). Angesichts der voranstehend aufgeführten Indizien, die den Beschuldigten schwer belasten, kann von ihm eine Erklärung erwartet werden, wer ausser ihm die fraglichen Dokumente abgeändert und das Konto der K.________ Inc. eingesetzt haben könnte bzw. wie die Aktenlage erklärt werden kann. Die Tatsache, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren konsequent die Aussage verweigerte, darf deshalb in Rahmen der erwähnten Rechtsprechung durchaus zu seinem Nachteil in die Beweiswürdigung miteinfliessen. 3.9 Bei einer Gesamtbetrachtung aller vorgenannten Indizien verbleiben keine ernsthaften Zweifel daran, dass es der Beschuldigte war, der die den Anlegern N.________, O.________, und P.________ zugestellten Zeichnungsscheine abgeändert hat. Er war de facto der Geschäftsführer der M.________ AG und ihm und den Angestellten der M.________ AG wurden die originalen Zeichnungsscheine zugestellt. Sodann war er es, der Q.________ die abgeänderten Zeichnungsscheine aushändigte und ihm die entsprechenden Anweisungen erteilte. Auch musste Q.________ dem Beschuldigten nach jedem Geschäftsabschluss Bericht erstatten und als N.________ nach rund einem Jahr immer noch kein Aktienzertifikat erhalten hatte, war es der Beschuldigte, der ihn anrief und ihn mit der Behauptung hinhielt, er habe der J._________-UK CHF 5 Mio. gegeben und ihr deshalb das Geld nicht weitergeleitet. Schliesslich war der Beschuldigte neben seiner Lebenspartnerin S.________ der einzige, der von der Abänderung der Zeichnungsscheine – nicht zu verwechseln mit der ordentlichen Aktienzeichnung – profitierte. Vor diesem Hintergrund ist auch unerheblich, wo, wann und wie genau der Beschuldigte die fraglichen

Seite 19/30 Zeichnungsscheine abänderte, wobei nichts darauf hindeutet, dass er diese Aufgabe an eine Drittperson ausgelagert haben könnte. V. Rechtliche Grundlagen 1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). 2. Als Urkundenfälschung im engeren Sinne gilt das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.1.2). 3. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt bzw. wenn die Urkunde den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 3.1). 4. Ein Spezialfall der Urkundenfälschung im engeren Sinn ist die Verfälschung, bei der jemand den Inhalt einer von einem andern hergestellten Urkunde eigenmächtig abändert, so dass die Urkunde nicht mehr die Erklärung des aus ihr ersichtlichen Ausstellers wiedergibt; Auch diese Urkunde ist unecht, da der wirkliche Aussteller nicht mit dem aus ihr ersichtlichen identisch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 5.3). 5. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Damit eine Schrift eine Urkunde darstellen kann, muss sie eine Gedankenerklärung verkörpern, d.h. einen menschlichen Gedanken ausdrücken (BGE 116 IV 343 E. 5c). Sodann bedarf es einer Beweiseignung. Damit ist die objektive Beweistauglichkeit gemeint, d.h. die generelle Fähigkeit der Urkunde zur Erbringung des Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache (Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 110 Abs. 4 StGB N 29).

Seite 20/30 Die Schrift muss ferner zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sein, also eine Beweisbestimmung aufweisen. Wesentlich ist der Wille des Ausstellers oder einer anderen Person, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden. Die Beweisbestimmung kann sich einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden. Die Beweisbestimmung der falschen Urkunde steht in der Regel nicht in Frage, da wohl nur gefälscht wird, um mit der falschen Urkunde zu beweisen (Boog, a.a.O., Art. 110 Abs. 4 StGB N 32). Zum Urkundenbegriff gehört sodann die Erkennbarkeit des Ausstellers (Trechsel/Erni, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 251 StGB N 12; BGE 145 IV 194). 6. Verträge stellen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung prinzipiell Urkunden dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2017 vom 24. März 2017 E. 2.3). Dies gilt aber nicht für simulierte, nicht öffentlich beurkundete Verträge (Urteil des Bundesgerichts 6B_467/2019 vom 19. Juli 2019 E.3.3.3). Zeichnungsscheine gemäss Art. 652 Abs. 1 OR gelten als Urkunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.4). 7.1 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E.1.3.4). 7.2 Der Täter muss zudem alternativ in Schädigungs- oder in Vorteilsabsicht handeln. Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten. Das Handeln in Vorteilsabsicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten; nach der Rechtsprechung genügt jede Besserstellung sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 185). 8. Bei einer Kapitalerhöhung werden die Aktien in einer besonderen Urkunde (Zeichnungsschein) nach den für die Gründung geltenden Regeln gezeichnet (Art. 652 Abs. 1 OR). Der Zeichnungsschein muss auf den Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung oder die Ermächtigung zur Erhöhung und auf den Beschluss des Verwaltungsrates über die Erhöhung Bezug nehmen. Verlangt das Gesetz einen Emissionsprospekt so nimmt der Zeichnungsschein auch auf diesen Bezug (Art. 652 Abs. 2 OR). Der Begriff "Subskriptionsschein" findet im schweizerischen Aktienrecht keine Verwendung. Im angelsächsischen Recht wird der Begriff "subscription certificate" verschieden verwendet, u.a. auch in der Bedeutung eines Zeichnungsscheins. VI. Würdigung durch das Gericht 1. Für die Erfüllung des Tatbestandes der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB bedarf es als erstes Tatbestandsmerkmal vorab einer Urkunde. Ausgangspunkt des

Seite 21/30 vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage, ob die fraglichen Dokumente einen Urkundencharakter im vorgenannten Sinne aufweisen. Dabei geht es um die abgeänderten Schriftstücke (Zeichnungsscheine), welche N.________, O.________ und P.________ zwischen September 2016 und April 2017 unterzeichnet haben. 2.1 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass gestützt auf eine Dienstleistungsvereinbarung vom 31. August 2016 (act. 20/2 ff.) zwischen der M.________ AG (vertreten durch S.________) und der J._________-UK (vertreten durch X.________ und T.________) sowie dessen Verlängerung (act. 24/8/29) vom 29. November 2016 (act. 24/8/19 ff. [20/10 ff.]) Erstere den Auftrag übernommen habe, anlässlich einer Kapitalerhöhung Aktien der J._________-UK an qualifizierte Investoren zu veräussern bzw. solche zu akquirieren (OG GD 1 S. 14). Von den Parteien unbestritten ist, dass N.________ am 19. September 2016 ein Schreiben unter dem Logo der J._________-UK mit dem Titel "Subskriptionsschein" unterzeichnete. Danach folgte eine Bezeichnung von N.________ als "Käufer" und eine Angabe der Inhaberaktien (100'000) und des Kaufpreises (EUR 200'000.00; handschriftlicher Vermerk "CHF 210'000"). Der nachfolgende Abschnitt des fraglichen Dokuments lautete folgendermassen: "Der Käufer zeichnet hiermit bedingungsfrei, unter Anerkennung der Articles of Association, Inhaberaktie (A-) Shares der J.________ Ltd. zu einem Preis von EUR 2,00/Aktie (Nennwert von je GBP 1.00). Allfällige Emissionsabgaben werden von der J.________ Ltd getragen. Durch Unterzeichnung dieses Subskriptionsscheins verpflichtet sich der Käufer den oben genannten Preis innerhalb 10 Tagen auf das Konto: Bank: Bank L.________ aa.________ Postfach XX LI-9490 Vaduz Empfänger: K.________ Inc. IBAN: LI45 XXXX XXXX XXXX 0000 1 Kontonummer: XXX.XXX.100001" Nach Angabe von Ort und Datum folgte über der Bezeichnung "Kunde" die handschriftliche Unterschrift von N.________ (act. 20/24). Am 7. Oktober 2016 unterzeichnete N.________ ein ebenfalls als "Subskriptionsschein" betiteltes Dokument mit praktisch gleichlautendem Inhalt, abgesehen von der Anzahl Inhaberaktien (37'500), dem Gesamtkaufpreis (EUR 75'000.00) und einem Zusatz zur K.________ Inc. lautend "c/o Y.________ .". Zudem ist das gesamte Schreiben auf einem Papier mit einem grossen, sehr blassen J._________- UK -Logo abgedruckt (act. 22/25). 2.2 Am 14. Oktober unterzeichnete O.________ ein Dokument mit praktisch gleichlautendem Inhalt für 25'000 Inhaberaktien zu einem "Gesamtkaufpreis" von EUR 50'000.00 (mit der Ergänzung "zu überweisen" im zweiten Abschnitt aber ohne den Zusatz "c/o Y.________" (act. 20/27). 2.3 Das von P.________ am 31. Oktober 2016 unterzeichnete Dokument über 100'000 Inhaberaktien zu einem Gesamtkaufpreis von EUR 200'000.00 entsprach im Übrigen

Seite 22/30 inhaltlich dem Vorgenannten (act. 20/29). Am 6. April 2017 unterzeichnete P.________ sodann ein Dokument mit der Überschrift "Zeichnungsschein" für 50'000 "Namenaktien" zu einem "Gesamtkaufpreis" von EUR 100'000.00, welcher im Übrigen inhaltlich gleich war wie die vorgenannten "Subskriptionsscheine" – mit der Ausnahme des fehlenden Logos der J.________ und der Bezeichnung P.________ als "Erwerber" (act.20/28). 2.4 Sowohl die Existenz dieser Dokumente sowie, dass sie von den genannten Personen unterzeichnet worden sind, ist unbestritten. 3. Damit einem Dokument Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 StGB zukommt, muss es eine menschliche Gedankenerklärung enthalten, die einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Die Vorinstanz war der Auffassung, in den Subskriptions- bzw. Zeichnungsscheinen sei verurkundet, dass die J._________-UK den Käufern die Möglichkeit eröffnet habe, ihre Inhaber- oder Namenaktien zu einem festgelegten Preis zu zeichnen, wenn sie innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung der "Subskriptionsscheine" den jeweiligen Betrag auf das genannte Konto überweisen würden. Die Staatsanwaltschaft verwies an der Berufungsverhandlung hinsichtlich der fraglichen Urkundenqualität auf die Begründung der Vorinstanz und pflichtete dieser bei. Die Verteidigung war hingegen der Auffassung, vor der Unterzeichnung durch die drei Anleger habe es sich bei den fraglichen Zeichnungsscheinen bloss um "Entwürfe von Urkunden" bzw. Formulare ohne Urkundenqualität gehandelt, da die Gedankenerklärung des Subskribenten nicht gleichzeitig von einem anderen stammen könnte. Wenn Briefkopf und Logo der J.________ weggedacht würden, sei leicht erkennbar, dass nicht die J.________ eine Möglichkeit eröffnet habe, sondern dass der Käufer sich verpflichtet habe. 4. Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass erst der vom Zeichner unterzeichnete Zeichnungsschein ein verbindlicher bzw. bindender Antrag zur Aktienzeichnung gemäss Art. 5 OR ist, welcher dann von der Gesellschaft u.U. auch konkludent i.S.v. Art. 6 OR angenommen wird; der leere, noch nicht unterzeichnete Zeichnungsschein ist diesfalls bloss die Einladung zur Offertstellung (Vischer, Der Zeichnungs- bzw. Sacheinlagevertrag bei der AG, SJZ 537 S. 541 f). Ausnahmsweise ist jedoch bereits der leere, noch nicht unterzeichnete Zeichnungsschein ein verbindlicher bzw. bindender Antrag i.S.v. Art. 5 OR, nämlich dann, wenn bereits ein an einen konkreten Zeichner gerichtetes Angebot seitens der AG vorliegt (Vischer, a.a.O., S. 542 m.H. in Fn 71). Entgegen der Auffassung der Verteidigung können Zeichnungsscheine somit unter diesen Voraussetzungen bereits vor ihrer Unterzeichnung ein rechtsverbindliches Angebot darstellen. Nicht unterzeichnete Zeichnungsscheine generell als "Formulare" zu verstehen, greift aus diesem Grund zu kurz. Es ist allerdings zu bedenken, dass ein rechtskonformer Zeichnungsschein gemäss Art. 652 Abs. 2 OR auf den Beschluss der Generalversammlung zur Erhöhung des Aktienkapitals und auf den Beschluss des Verwaltungsrates über die Erhöhung Bezug nehmen muss. Die ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals muss sodann beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden, wobei die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Generalversammlung sowie der von einem Verwaltungsrat unterzeichnete Kapitalerhöhungsbericht einzureichen ist (Art. 46 Abs. 2 lit. a und d HRegV).

Seite 23/30 Dies bedeutet, dass ein Anleger, der einen nicht unterzeichneten, gesetzeskonformen Zeichnungsschein erhält, über den Verweis auf den entsprechenden Beschluss der Generalversammlung sowie durch Konsultierung des Handelsregisters feststellen kann, ob die in Frage stehende Aktiengesellschaft effektiv eine rechtsgültige Kapitalerhöhung vorgenommen hat. Durch die Angaben von Art. 652 Abs. 2 OR lässt sich die Gedankenerklärung, die allenfalls in der Unterbreitung eines Angebots besteht, der Aktiengesellschaft bzw. den für sie handelnden Organen als Ausstellerin zuordnen. 5. Im vorliegenden Fall enthalten die fraglichen Zeichnungsscheine die zwingend notwendigen Angaben nach Art. 652 Abs. 2 OR nicht. Es stellt sich mithin die Frage, ob die fragliche Gedankenerklärung – die in der Unterbreitung eines Angebots zur Aktienzeichnung bestehen soll – einer natürlichen bzw. indirekt einer juristischen Person als Ausstellerin des Dokuments zugeordnet werden kann. In dieser Hinsicht ist vorab zu konstatieren, dass aus dem Zeichnungsschein selbst in keiner Weise hervorgeht, welche natürliche Person diesen verfasst haben könnte. Insofern kann die fragliche Gedankenerklärung keiner natürlichen Person zugeordnet werden. Zwar ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich, dass eine Urkunde die Unterschrift des Ausstellers enthalten muss, sofern dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Es reicht aus, wenn die Person des Ausstellers aus dem Text aufscheint bzw. aus dem Inhalt der Urkunde und den Umständen ihrer Ausgabe oder Verwendung objektiv bestimmbar ist (BGE 145 IV 190 E. 1.4.1). Der diesbezügliche Entscheid des Bundesgerichts bezog sich auf einen nicht unterzeichneten Polizeirapport, bei welchem der verfassende Polizist aber eingangs des Dokuments namentlich erwähnt wurde. Dieser Sachverhalt steht in einem starken Kontrast zur vorliegenden Ausgangslage, da der Verfasser der fraglichen Zeichnungsscheine – vor der Unterzeichnung durch die Anleger – an keiner Stelle auf den fraglichen Dokumenten vermerkt ist und auch aus den Umständen nicht hervorgeht. 6. Die fraglichen Subskriptions- bzw. Zeichnungsscheine enthalten einen Briefkopf und das Logo der J.________ -UK, was auf den ersten Blick die Vermutung nahelegt, die nicht unterzeichneten, in Frage stehenden Dokumente seien von der J._________-UK bzw. deren Organe erstellt worden. Bei genauerer Betrachtung erweist sich diese Schlussfolgerung jedoch als trügerisch, da von der Verwendung eines Briefkopfes nicht direkt auf den Aussteller eines Dokumentes geschlossen werden kann. So könnte grundsätzlich jede Person, die Zugriff auf vorgedruckte Papierbögen oder gar nur Kenntnis vom Logo der J._________-UK hat, ein solches Dokument erstellen. Aber selbst wenn man zum Schluss kommen sollte, dass nur eine bei der J._________-UK tätige Person als Ausstellerin in Frage kommt, so wäre damit noch keineswegs dargetan, dass die fragliche Gedankenäusserung der J._________-UK zugeordnet werden könnte. Denn juristische Personen wie die J._________-UK handeln gemäss Art. 55 Abs. 1 ZGB über ihre Organe. So kann nicht jede beliebige bei einer Aktiengesellschaft angestellte Person in deren Namen handeln und sie rechtsverbindlich verpflichten, insbesondere nicht im Rahmen einer Kapitalerhöhung. Im Übrigen spezifiziert das Gesetz in Art. 650 ff. OR die Kompetenzen der Organe in Bezug auf die Kapitalerhöhung gar sehr genau. 7. Der Briefkopf und das Logo der J._________-UK genügen folglich nicht, um zu beweisen, dass die fraglichen Dokumente von der J._________-UK stammen und ihr zugerechnet werden können. Hierfür müsste die fragliche Gedankenäusserung einem zuständigen Organ

Seite 24/30 der J._________-UK bzw. einer im Namen dieses Organes handelnden natürlichen Person zugeordnet werden können. Denn eine Urkunde muss eine menschliche Gedankenerklärung ausdrücken und einem bestimmten Aussteller zugeordnet werden können (Trechsel/Erni, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 251 StGB N 3 und 12). 8. Da auf den fraglichen Zeichnungsscheinen sowohl die Angaben nach Art. 652 Abs. 2 OR wie auch die Unterschrift oder die Nennung des Verfassers fehlen, kann die darin allenfalls enthaltene Gedankenerklärung weder einer natürlichen Person noch indirekt der J._________-UK als juristischer Person zugeordnet werden. Dies wiederum beschlägt die Beweiseignung der fraglichen Dokumente, da nicht ersichtlich ist, welche rechtlich erhebliche Tatsachen mit den fraglichen Subskriptionsscheinen bewiesen werden kann. Denn um zur Konklusion zu gelangen, dass mit den nicht unterzeichneten Subskriptionsscheinen bewiesen werden könnte, dass die J._________-UK den Anlegern ein rechtsverbindliches Angebot zur Zeichnung von Aktien unterbreitet hat, müsste aus den Subskriptionsscheinen hervorgehen, dass dieses Angebot von einer Person stammt, welche legitimiert ist, namens der J._________-UK zu handeln und ein solches Angebot zu unterbreiten. Entsprechend ist dem Verteidiger beizupflichten, soweit er den Zeichnungsscheinen die Beweiseignung absprach. Denn es lässt sich mit den Subskriptionsscheinen nicht beweisen, dass die J._________-UK den Interessenten die Möglichkeit eröffnet haben soll, ihre Inhaber- oder Namenaktien zu einem festgelegten Preis zu zeichnen. Den Subskriptionsscheinen kommt somit keine Beweiseignung zu. 9. Mangels Beweiseignung weisen die fraglichen Subskriptionsscheine keine Urkundenqualität auf. Ohne Urkunde fehlt sodann ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte ist mithin vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Abs. 1 StGB freizusprechen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kostenverlegung im Strafprozess folgt dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung für ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). 2.1 Der beschuldigten Person können nach Art. 426 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des

Seite 25/30 Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.3). Dazu gehört auch das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB, wobei dieses Gebot nicht als allgemeine Vermögensschutznorm herangezogen werden kann. Der Grundsatz von Treu und Glauben kommt nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als Haftungsgrundlage im Sinn von Art. 41 Abs. 1 OR zur Anwendung (BGE 130 II 345 E. 2.2). Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. 2.2 Gemäss Art. 2 ZGB hat jede Person in der Ausübung ihrer Rechte und in der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Das in Art. 2 Abs. 2 OR verankerte Prinzip von Treu und Glauben ordnet eine Haltung gegenseitiger Rücksichtnahme im Geschäftsverkehr an, sowohl bei der Rechtsausübung wie auch bei der Pflichterfüllung. Aus der auf Treu und Glauben gestützten Verpflichtung zu loyalem Verhalten werden zudem zahlreiche Nebenpflichten abgeleitet, namentlich Sorgfalts-, Aufklärungs- und Informationspflichten. Ein täuschendes oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossendes Verhalten oder Geschäftsgebaren im Sinne von Art. 2 UWG, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst beziehungsweise zu beeinflussen geeignet ist, ist rechtswidrig (Urteil 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.6.1). 3.1 Im Rahmen einer Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO ist somit zu prüfen, ob der Beschuldigte durch das ihm nachweisbare Verhalten klar gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstossen hat. 3.2 In diesem Zusammenhang ist der E-Mail-Verkehr zwischen der M.________ AG und X.________ von der J._________-UK von besonderer Relevanz. Denn aus dem E-Mail- Verkehr zwischen X.________ von der J._________-UK und den Angestellten der M.________ AG ergibt sich eindeutig, dass X.________ die Zeichnungsscheine der M.________ AG per E-Mail übermachte. Aus den Akten ist somit klar ersichtlich, dass in den ursprünglichen, von der J._________-UK erstellten Zeichnungsscheinen ein Konto bei der AB.________Bank als Einzahlungskonto angeben war. Ebenso zeigt sich, dass die M.________ AG verpflichtet war, diese Zeichnungsscheine zu verwenden bzw. zu keinem Zeitpunkt berechtigt war, die Kontoangaben abzuändern (E. IV./2.2). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Urteil+des+Bundesgerichts+6B_287%2F2021+vom+11.+November+2021&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-337%3Ade&number_of_ranks=0#page345

Seite 26/30 Der Beschuldigte antwortete auf die E-Mail von X.________ vom 3. Oktober 2016 mit "TOP !!!!" (act. 24/18/47). Dies ist zwingend als Akzept seitens des Beschuldigten zu verstehen, den "finalen" Zeichnungsschein wie erhalten zu verwenden. 3.3 Unbestritten und zweifelsfrei erstellt ist sodann, dass auf den fraglichen von den Anlegern unterzeichneten Subskriptionsscheinen nicht mehr das ursprünglich von der J._________- UK bzw. X.________ angegebene Konto aufgeführt war (z.B. act. 20/4). 3.4 Q.________ war seit Mitte 2016 bei der M.________ AG angestellt und bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Oktober 2018, die fraglichen Zeichnungsscheine den drei Anlegern vorgelegt zu haben (act. 22/9/4). Dies wird auch von der Verteidigung nicht bestritten. Q.________ führte an seiner Einvernahme sodann aus, er habe die Zeichnungsscheine vom Beschuldigten erhalten. Diese Aussagen sind glaubhaft (E. IV./3.2 ff.). 3.5 Schliesslich ist erstellt, dass einzig der Beschuldigte und seine Partnerin von den Überweisungen auf das auf den fraglichen Zeichnungsscheinen angegebene Konto der K.________ Inc. bei der Bank L.________, profitiert haben. Aufgrund der Aussage von W.________ verbleiben keine Zweifel, dass der Beschuldigte die K.________ Inc. beherrschte und zu seinem Vorteil benutzte (E. IV/3.7). 3.6 Die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO muss sich in tatsächlicher Hinsicht auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Umstände stützen. Aufgrund der voranstehenden Ausführungen (E. IV.) ist klar nachgewiesen, dass der Beschuldigte die fraglichen Dokumente – welche keine Urkunden im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB darstellen – abgeändert hat. Zweifelsfrei hat er den ursprünglichen, originalen Zeichnungsschein von der J._________-UK erhalten, mit der Anweisung diesen in unveränderter Form zu gebrauchen. Sodann hat er Q.________ die – abgeänderten – Zeichnungsscheine zur Übergabe an die Anleger zur Unterzeichnung ausgehändigt. Und schliesslich hat er zusammen mit seiner Partnerin von der Abänderung des fraglichen Kontos als einziger profitiert. Vor diesem Hintergrund verbleiben keinerlei Zweifel an einer Urheberschaft des Beschuldigten. 3.7 Durch die Abänderung der fraglichen Dokumente hat der Beschuldigte den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB in klarer Weise verletzt. So hätte es seine Pflicht zu loyalem Verhalten verlangt, dass er von einer Abänderung der fraglichen Dokumente absieht, bzw. seine Vertragspartner auf diese entscheidende Tatsache hinweist. Denn dadurch, dass es sich bei den fraglichen Dokumenten zweifelsfrei um Zeichnungsscheine und nicht um Kaufverträge gehandelt hat, war der Beschuldigte verpflichtet, diese gemäss dem zwischen der M.________ AG und der J._________-UK abgeschlossenen Vertrag unverändert den Anlegern zukommen zu lassen. Diese Normverletzung steht sodann in einem adäquat-kausalen Zusammenhang zu den Verfahrenskosten, da es ohne die Abänderung der erwähnten Dokumente nie zu einem Strafverfahren gekommen wäre. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens aufzuerlegen. Nachdem dieser Kostenauflage in keiner Weise eine strafrechtliche Missbilligung zugrunde liegt, hält sie auch vor der diesbezüglich strengen Rechtsprechung stand.

Seite 27/30 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 4.2 Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren, wird seine Berufung doch gutheissen. Bei zutreffender Rechtsauslegung hätte der Freispruch bereits durch die Vorinstanz erfolgen können. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 5.1 Der Entschädigungsanspruch folgt dem Kostenspruch. Die Entschädigung der amtlichen (Art. 135 Abs. 1 StPO) wie auch der erbetenen Verteidigung richtet sich nach dem Anwaltstarif des Kantons Zug. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt (Abs. 2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.). 5.2 Der erbetene Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Verteidigungsaufwand von 31.08 Stunden geltend. Für die Berufungsverhandlung inkl. Weg sind allerdings nur vier statt der geltend gemachten fünf Stunden zu entschädigen. Sodann erscheint der Aufwand für Aktenstudium und die Ausarbeitung des Plädoyers leicht zu hoch, zumal der Verteidiger die Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren kannte. Entsprechend ist die Kostennote in diesen Punkten um zwei bzw. zweieinhalb Stunden zu kürzen. Schliesslich sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten nicht zu entschädigen, womit Aufwendungen von gesamthaft 24 Stunden à CHF 220.00 zu vergüten sind. Hinzu kommt eine Spesenpauschale von 3 % sowie 7.7 % MWST, so dass sich ein Betrag von CHF 5'857.15 ergibt. 6. Der nicht näher begründete Antrag der Verteidigung auf Zusprechung einer Genugtuung ist abzuweisen, da keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO vorliegt.

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Seite 29/30 Urteilsspruch 1. Die Berufung des Beschuldigten wird gutgeheissen. 2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. 3. Der Beschuldigte B.________ wird vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 4. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 16'623.60 und werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 5'000.00Entscheidgebühr CHF 70.00 Auslagen CHF 5'070.00Total und werden auf die Staatskasse genommen. 6. Der Beschuldigte wird im Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung im Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 5'857.15 (inkl. MWST und Spesen) aus der Staatskasse entschädigt. Die Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den gesamten vom Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens zu tragenden Verfahrenskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 7. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes-gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 30/30 9. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Staatsanwältin lic.iur. A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt lic.iur. F.________ - Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug - Gerichtskasse des Kantons Zug (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (§ 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung lic.iur. M. Siegwart MLaw O. Fosco Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

S 2021 22 — Zug Obergericht Sonstiges 25.02.2022 S 2021 22 — Swissrulings