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Zug Obergericht Sonstiges 17.02.2022 S 2021 16

17. Februar 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·13,815 Wörter·~1h 9min·4

Zusammenfassung

versuchter Betrug | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Volltext

%FILENAMEK% Strafabteilung S 2021 16 Oberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. A. Staub Ersatzrichter lic.iur. Th. Hubatka Gerichtsschreiber MLaw F. Eller Urteil vom 17. Februar 2022 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw C.________, Privatklägerin im Strafpunkt und Berufungsbeklagte, gegen D.________, geb. tt.mm.1979 in E.________, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in F.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin lic.iur. G.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend versuchter Betrug (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom 20. Mai 2021, SE 2020 65)

Seite 2/44 Anklagesachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) zusammenfassend vor, er habe zwischen März/April 2005 und 29. April 2015 eine "totalgefälschte" Schuldanerkennung erstellt und diese über seinen Rechtsanwalt als Beweismittel seiner Zivilklage, welche am 9. Dezember 2015 beim Kantonsgericht des Kantons Zug erhoben worden sei, eingereicht. Damit habe er beabsichtigt, den zuständigen Einzelrichter über seine Forderung zu täuschen und einen antragsgemässen Urteilsspruch zu erwirken. Aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens sei das Zivilverfahren sistiert worden (SE GD 1/1). 2. Die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) fand am 19. Mai 2021 statt. Dabei wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (SE GD 8/2). Die Verteidigung reichte drei Dokumente zu den Akten (SE GD 8/4/1-3). Nach Abschluss des Beweisverfahrens, den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten teilte die Vorinstanz den Parteien mit, dass das Urteil aufgrund ihres Einverständnisses schriftlich eröffnet werde (SE GD 8/1). 3. Am 20. Mai 2021 fällte die Vorinstanz ihr Urteil und versandte es im Dispositiv (SE GD 9/1). Dieser Urteilsspruch wurde den Parteien am 21. Mai 2021 zugestellt (SE GD 9/1/1-3). Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 meldete die Verteidigung fristgerecht bei der Vorinstanz Berufung an (SE GD 4/5). 4. Am 16. Juni 2021 versandte die Vorinstanz sodann das begründete Urteil, welches der Staatsanwaltschaft und der Vertreterin der Privatklägerin am 17. Juni 2021 und der Verteidigung am 24. Juni 2021 zugestellt wurde (SE GD 9/2/1-3). Der Urteilsspruch lautet (nach Korrektur des offensichtlichen Tippfehlers in Ziff. 3.1) wie folgt: "1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten D.________ wird hinsichtlich des Tatvorwurfs der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Herstellung) zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte D.________ wird des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 3. Er wird dafür bestraft mit 3.1 einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 3.2 einer Busse von CHF 800.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 8'282.00Untersuchungskosten CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 270.00 Auslagen CHF 10'552.00Total und werden dem Beschuldigten auferlegt.

Seite 3/44 5. Der Beschuldigte wird für die Aufwendungen in Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung nicht entschädigt. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.________ für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit CHF 16'629.86 zu entschädigen. Im Übrigen wird der Antrag der Privatklägerin, den Beschuldigten zu verpflichten, sie für ihre prozessualen Aufwendungen zu entschädigen, abgewiesen. 7. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Privatklägerin B.________ den per 4. Mai bzw. 21. Juni 2018 auf das Fallkonto 1A 2018 593 einbezahlten Kostenvorschuss von total CHF 11'300.00 zurückzuerstatten. 8. [Rechtsmittel]" 5. Am 14. Juli 2021 (Postaufgabe: 13. Juli 2021) reichte die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung ein. Dabei stellte sie die folgenden Anträge (OG GD 5): 1. Es seien die Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Es sei die Dispositivziffer 4 aufzuheben und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es sei die Dispositivziffer 5 aufzuheben und der Beschuldigte angemessen für die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung zu entschädigen. 4. Es sei die Dispositivziffer 6 aufzuheben und das Entschädigungsbegehren der Privatklägerin B.________ vollumfänglich abzuweisen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2021 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin ein Doppel der Berufungserklärung der Verteidigung zugestellt und ihnen Frist zur Einreichung einer allfälligen Anschlussberufung oder eines allfälligen Antrags auf Nichteintreten sowie allfälliger begründeter Beweisanträge angesetzt. Zudem wurden die Parteien angefragt, ob sie sich mit einem Wechsel ins schriftliche Verfahren einverstanden erklären könnten (OG GD 6). 7. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Gericht mit Schreiben vom 10. September 2021 mit, dass sie keine Anschlussberufung erhebe und von einem Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung absehe. Zudem würden auch keine Beweisanträge gestellt und sie sei mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (OG GD 7). Mit Eingabe vom 29. September 2021 erklärte auch die Privatklägerin, dass sie auf eine Anschlussberufung und einen Antrag auf Nichteintreten verzichte. Sie stellte mehrere Beweisanträge und erklärte ihr Einverständnis zum schriftlichen Verfahren. Zudem nahm sie zum in der Berufungserklärung gestellten Beweisantrag des Beschuldigten Stellung und beantragte dessen Abweisung (OG GD 10). Am 19. Oktober 2021 reichte die Verteidigung – innert der erstreckten Frist (OG GD 8-9) – die Stellungnahme ein. Sie hielt am in der Berufungserklärung gestellten Beweisantrag fest und verzichtete auf weitere Beweisanträge. Namens des Beschuldigten verlangte sie die Durchführung einer Berufungsverhandlung (OG GD 11).

Seite 4/44 8. Die Verfahrensleitung teilte den Parteien mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2021 mit, dass eine Berufungsverhandlung durchgeführt wird, setzte der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung Frist, um sich zu den Beweisanträgen zu äussern und nahm Vormerk, dass sich die Privatklägerin zum Beweisantrag des Beschuldigten bereits geäussert hatte (OG GD 12). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (OG GD 13). Die Verteidigung reichte eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beweisanträge der Privatklägerin (OG GD 14). 9. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2021 wies die Verfahrensleitung den Beweisantrag des Beschuldigten sowie die von der Privatklägerin beantragten Befragungen ab. Die von der Privatklägerin eingereichten Bankbelege nahm sie praxisgemäss – ohne nähere Prüfung der Beweisrelevanz – zu den Akten (OG GD 15). Nach Rücksprache mit den Parteien wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf den 13. Januar 2022 festgesetzt (OG GD 15). Der Beschuldigte sowie die Privatklägerin wurden separat zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 16-17). 10. Am 13. Januar 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte, die erbetene Verteidigerin, die Privatklägerin und deren Rechtsvertreterin teilnahmen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme sowie auf eine schriftliche Berufungsantwort. 11. Im Rahmen der Vorfragen erneuerte die Verteidigung ihren Beweisantrag auf Befragung von H.________, der als Zuschauer anwesend war, als Zeugen (OG GD 27 S. 2). Das Gericht hiess diesen Beweisantrag gut und befragte H.________ als Zeugen (OG GD 27 S. 3 ff.). Weiter wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (OG GD 27 S. 18 ff.). 12. Die Verteidigung hielt anlässlich der Berufungsverhandlung an ihren in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest, stellte aber zusätzlich den Antrag, den Beschuldigten für die Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 19'102.30 zu entschädigen (OG GD 27/6 S. 2). Sie reichte eine entsprechende Kostennote ein (OG GD 27/6/1). Die Privatklägerin beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in sämtlichen angefochtenen Punkten, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschuldigten, eventualiter der Staatskasse (OG GD 27/7 S. 2). Auch die Rechtsvertreterin der Privatklägerin reichte eine entsprechende Kostennote ein (OG GD 27/7/2). 13. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 27 S. 57).

Seite 5/44 Erwägungen und Begründung des Urteils I. Formelles und Prozessuales 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten fristgerecht. Auf die Berufung der Verteidigung ist folglich einzutreten. 2. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2 Die Berufung der Verteidigung ist gegen die Dispositivziffern 2, 3, 4, 5 und 6 (Schuldspruch, Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen) des vorinstanzlichen Urteils gerichtet. Die anderen Dispositivziffern blieben unangefochten. Folglich ist der Entscheid bezüglich der Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Tatvorwurfs der Urkundenfälschung (Herstellung) in Rechtskraft erwachsen (Ziff. 1.). Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Ziff. 4 und 7) ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO; nachfolgend: Verschlechterungsverbot). 4. 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen

Seite 6/44 Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 4.2 Die Verteidigung stellte in ihrer Berufungserklärung vom 13. Juli 2021 den Beweisantrag, H.________ als Zeugen zu befragen (OG GD 5). Die Privatklägerin reichte mit Schreiben vom 29. September 2021 zahlreiche Bankbelege ein und beantragte diese zu den Akten zu nehmen. Weiter beantragte sie die Befragung ihrer Eltern I.________ und J.________ als Zeugen (OG GD 10). Die Verfahrensleitung wies mit Präsidialverfügung vom 23. November 2021 die beantragten Befragungen ab und nahm die als Beweismittel eingereichten Bankbelege praxisgemäss – ohne nähere Prüfung der Beweisrelevanz – zu den Akten (OG GD 15). An der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung erneut den Beweisantrag, H.________ als Zeugen zu befragen. Nach Anhörung der Privatklägerin hiess das Gericht den Beweisantrag gut und befragte den als Zuschauer anwesenden H.________ als Zeugen (OG GD 27 S. 2 ff.). Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Das Gericht sieht auch von Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise zusätzlich zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit den Einvernahmen des Zeugen, der Privatklägerin und des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, den im Berufungsverfahren eingereichten Dokumenten sowie den Parteivorträgen, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten im Rahmen ihrer Anklageschrift vom 8. Oktober 2020 den nachfolgenden Anklagesachverhalt vor (SE GD 1/1 S. 2-3): "D.________ liess durch seinen Rechtsanwalt lic.iur. K.________ mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 beim Kantonsgericht des Kantons Zug (Posteingang: 10. Dezember 2015) Zivilklage betreffend Forderung gegen die Beklagte B.________ einreichen mit den Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihm CHF 18'000.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 7 % seit dem 1. März 2005 bis 1. März 2015 bzw. zu 15 % ab dem 2. März 2015, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 250.00) zu Lasten der Beklagten. In der materiellen Begründung liess er ausführen, er habe der Beklagten, mit welcher er von

Seite 7/44 1999 bis ca. 2004 eine Beziehung gepflegt habe, während ihres von 2000 bis 2004 dauernden Studiums immer wieder kleinere Darlehen in der Höhe von jeweils CHF 100.00 bis CHF 500.00, gewährt, wobei zwischen ihnen vereinbart worden sei, dass die Beklagte diese Beträge nach Beendigung ihres Studiums und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zurückzahlen werde. Nachdem die Beziehung der Parteien auseinander gegangen sei, hätten sie sich im März 2005 über die Art und Weise der Rückzahlung dieser Darlehen geeinigt und am 1. März 2005 einen schriftlichen Vertrag mit dem Titel "Darlehensschuld" abgeschlossen. D.________ wusste, dass all dies nicht wahr ist und er keinen solchen Anspruch gegenüber B.________ aus Forderung hat. Um darüber hinwegzutäuschen, hatte er zu einem nicht bekannten Zeitpunkt (frühestens ca. im März/April 2005 und spätestens ca. am 29. April 2015) ein Beweismittel geschaffen, indem er eine entsprechende Schuldanerkennung mit folgendem total unwahren Inhalt erstellt hatte: [Abdruck des Dokuments "Darlehensschuld"] Für die angebliche Unterschrift von L.________ (heute: B.________) hatte er ohne deren Wissen und Einverständnis eine von mehreren Blankounterschriften von L.________ (heute: B.________), welche sie ihm ca. im März/April 2005 für einen Rekurs zuhanden der Rekurskommission der Universität T.________ gegeben hatte, verwendet, oder er hatte die angebliche Unterschrift von L.________ (heute: B.________) von Hand selbst nachgemacht. Dieses totalgefälschte Dokument liess D.________ von seinem Rechtsanwalt K.________ als Beweismittel mit der Zivilklage vom 9. Dezember 2015 in Kopie und am 20. April 2016 im Original dem Kantonsgericht des Kantons Zug einreichen. Er wollte damit den zuständigen Einzelrichter des Kantonsgerichts des Kantons Zug über seine Forderung täuschen, so dass er in diesen Irrtum versetzt die Klage gutheisst und B.________ mit Urteil zur entsprechenden Zahlung verpflichtet. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg, weil B.________ am 19. Oktober 2015 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen ihn Strafanzeige wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung erstattet hatte und das Kantonsgericht des Kantons Zug deswegen das Zivilverfahren bis zur Beendigung des Strafverfahrens sistierte." II. Rechtsgrundlagen Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zur Urkundenfälschung und zum versuchten Betrug wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.2). III. Beweislage 1. Die Vorinstanz hat die Beweislage aus dem Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Hauptverfahren ausführlich und vollständig dargelegt, was im Übrigen nicht bestritten worden ist. Um Wiederholung zu vermeiden, wird diesbezüglich auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.3). 2. Im Berufungsverfahren hat die Privatklägerin zahlreiche Kontoauszüge ihrer Bankkonti des Zeitraums von 1999 bis 2005 als Beweismittel eingereicht (OG GD 10/1/1a-20). In der

Seite 8/44 fraglichen Zeit verfügte die Privatklägerin über drei Bankkonti (Konto Bildung Plus bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank [nachfolgend: BLKB; OG GD 10/1/1a-7], Campus Privatkonto bei der UBS [OG GD 10/1/8a-14], Mietzinskonto bei der Migrosbank [OG GD 10/1/15a-20]). Aus diesen Kontoauszügen ergeben sich folgende Erkenntnisse: 2.1 Monatlicher Vermögensstand Die Privatklägerin hatte jeweils per Ende Monat über die folgenden liquiden Mittel verfügt (dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Zusammenstellung der Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Anhang ihrer Plädoyernotizen; OG GD 27/7/1): Datum BLKB UBS Migrosbank Total 31.01.1999 - 2'038.40 - 2'038.40 28.02.1999 - 2'040.60 - 2'040.60 31.03.1999 - 2'042.80 - 2'042.80 30.04.1999 - 1'435.80 - 1'435.80 31.05.1999 - 1'437.15 - 1'437.15 30.06.1999 - 1'238.50 - 1'238.50 31.07.1999 - 1'239.65 - 1'239.65 31.08.1999 - 4'009.25 - 4'009.25 30.09.1999 - 2'538.75 - 2'538.75 31.10.1999 300.00 3'878.85 - 4'178.85 30.11.1999 1'022.65 3'882.50 - 4'905.15 31.12.1999 1'054.85 2'820.40 - 3'875.25 31.01.2000 662.35 3'169.10 - 3'831.45 29.02.2000 153.00 3'169.10 - 3'322.10 31.03.2000 153.00 3'316.50 - 3'469.50 30.04.2000 198.10 3'610.10 0.00 3'808.20 31.05.2000 19'522.65 3'745.10 2'200.00 25'467.75 30.06.2000 14'311.80 3'880.10 2'857.50 21'049.40 31.07.2000 13'716.55 4'015.10 4'407.50 22'139.15 31.08.2000 13'716.55 4'150.10 5'957.50 23'824.15 30.09.2000 13'116.55 2'492.10 6'507.50 22'116.15 31.10.2000 12'661.15 2'527.10 8'057.50 23'245.75 30.11.2000 11'617.40 3'151.10 9'607.50 24'376.00 31.12.2000 11'619.40 3'327.05 4'193.50 19'139.95 31.01.2001 10'979.65 3'467.05 5'743.50 20'190.20 28.02.2001 3'773.35 2'788.85 7'293.50 13'855.70 31.03.2001 3'509.80 2'872.50 8'443.50 14'825.80 30.04.2001 3'325.75 3'012.50 9'993.50 16'331.75 31.05.2001 4'243.55 3'152.50 11'543.50 18'939.55 30.06.2001 3'875.05 3'106.00 6'076.05 13'057.10 31.07.2001 3'435.85 3'246.00 7'626.05 14'307.90 31.08.2001 3'435.85 3'396.00 8'343.05 15'174.90 30.09.2001 3'435.85 3'115.00 9'893.05 16'443.90 31.10.2001 2'115.30 3'255.00 11'443.05 16'813.35 30.11.2001 2'085.40 3'352.65 12'993.05 18'431.10 31.12.2001 1'894.20 5'507.90 3'815.10 11'217.20

Seite 9/44 31.01.2002 1'326.90 5'508.55 5'365.10 12'200.55 28.02.2002 1'326.90 7'541.65 6'915.10 15'783.65 31.03.2002 1'326.90 9'706.00 8'465.10 19'498.00 30.04.2002 1'326.90 12'111.75 8'245.80 21'684.45 31.05.2002 1'326.90 14'210.30 9'795.80 25'333.00 30.06.2002 1'326.90 15'286.90 4'179.55 20'793.35 31.07.2002 1'326.90 18'188.60 6'070.10 25'585.60 31.08.2002 18.60 21'249.25 2'825.10 24'092.95 30.09.2002 18.60 21'844.65 4'375.10 26'238.35 31.10.2002 - 21'173.55 5'925.10 27'098.65 30.11.2002 18.60 17'805.00 7'475.10 25'298.70 31.12.2002 10'068.15 15'512.55 721.95 26'302.65 31.01.2003 1'454.90 15'341.65 1'802.95 18'599.50 28.02.2003 1'298.35 15'333.65 2'223.15 18'855.15 31.03.2003 69'224.75 15'438.70 3'239.15 87'902.60 30.04.2003 69'084.00 15'436.70 3'410.15 87'930.85 31.05.2003 68'822.15 14'946.20 4'426.15 88'194.50 30.06.2003 67'550.70 15'893.30 37.20 83'481.20 31.07.2003 640.95 16'402.30 904.65 17'947.90 31.08.2003 1'405.65 16'280.30 1'544.65 19'230.60 30.09.2003 1'690.65 16'408.30 2'580.65 20'679.60 31.10.2003 1'930.50 14'647.25 3'167.65 19'745.40 30.11.2003 1'535.70 14'625.25 3'807.65 19'968.60 31.12.2003 1'140.85 4'864.65 19.80 6'025.30 31.01.2004 968.25 2'389.45 210.80 3'568.50 29.02.2004 1'664.65 12'389.45 1'246.80 15'300.90 31.03.2004 1'299.80 12'389.45 2'731.80 16'421.05 30.04.2004 1'463.40 10'309.45 1'571.65 13'344.50 31.05.2004 971.05 10'462.20 2'633.65 14'066.90 30.06.2004 996.10 10'462.20 1'870.50 13'328.80 31.07.2004 956.70 9'463.20 3'355.50 13'775.40 31.08.2004 956.70 11'753.10 826.00 13'535.80 30.09.2004 956.70 8'462.10 2'311.00 11'729.80 31.10.2004 206.45 10'269.60 2'851.00 13'327.05 30.11.2004 3'311.25 10'378.60 4'336.00 18'025.85 31.12.2004 1'033.40 3'023.00 3'281.60 7'338.00 31.01.2005 494.80 8'513.75 2'519.80 11'528.35 28.02.2005 1'350.60 8'647.75 4'004.80 14'003.15 31.03.2005 1'337.50 8'628.05 5'489.80 15'455.35 2.2 Zahlungen für Lebensunterhalt Aus den Kontoauszügen der BLKB und der UBS ist ersichtlich, dass die Privatklägerin zahlreiche Zahlungen für Dinge des täglichen Bedarfs (Lebensmitteleinkauf, Kleider und Schuhe, Telefon, etc.) mittels EC-/Maestro-Karte oder Banküberweisung bezahlt hat. So sind verschiedenste Abbuchungen für Einkäufe in der Migros (meistens MMM Y.________), bei Globus und Manor sowie weiteren Geschäften ersichtlich. Ebenfalls sind regelmässige Bargeldbezüge am Geldautomaten aufgeführt. Weiter wurden Zahlungen an die Vermieterin

Seite 10/44 ihrer Wohnung bzw. ihres Studios in T.________, die M.________AG (OG GD 27 S. 25 Ziff. 33), sowie an die Stadtwerke T.________ ab diesen sowie später ab dem Konto bei der Migrosbank geleistet (OG GD 10/1/1b-20). 2.3 Zahlungen der Eltern der Privatklägerin Aus dem Auszug des Kontos Bildung Plus bei der BLKB per 30.09.2000 geht eine Gutschrift der N.________GmbH, von CHF 5'922.75 am 21. September 2000 hervor. Bei der N.________GmbH handelte es sich um das Unternehmen der Eltern der Privatklägerin, was sich aus dem Handelsregister ergibt. Der gutgeschriebene Betrag entspricht exakt jenem der Zahlungen vom 7. September 2000 (OG GD 10/1/2b). Am 13. März 2003 überwiesen I.________ und J.________ den Betrag von CHF 566.00 auf das UBS-Konto der Privatklägerin. Dieser Betrag entspricht der Kreditkartenbelastung vom gleichen Tag (OG GD 10/1/12b). Die N.________GmbH überwies am 2. Februar 2004 weitere CHF 10'000.00 auf das UBS-Konto der Privatklägerin (OG GD 10/1/13b). Am 27. Dezember 2004 erfolgte eine weitere Überweisung von I.________ und J.________ in der Höhe von CHF 7'530.00 auf das UBS-Konto (OG GD 10/1/13b). Aus den Kontoauszügen ergeben sich weiter folgende Überweisungen von einem Konto bei der Banque pop du Haut Rhin in Mulhouse (FR), welches gemäss den Aussagen der Privatklägerin ihren Eltern gehört(e) (OG GD 27 S. 25 Ziff. 32), auf das BLKB-Konto der Privatklägerin: Datum Betrag (CHF) Bemerkungen Aktenverweis 23.05.2000 75'000.00 Auszahlung von CHF 55'000.00 am 24.05.2000 OG GD 10/1/2b 02.05.2001 8'500.00 OG GD 10/1/3b 24.01.2002 2'203.00 OG GD 10/1/4b 05.02.2002 6'800.00 Auszahlung von CHF 6'800.00 am 07.02.2002 OG GD 10/1/4b 23.12.2002 10'000.00 Kontosaldo betrug davor CHF 61.35 OG GD 10/1/4b 2.4 Zahlungen der Privatklägerin an ihre Eltern Ersichtlich sind in den Kontoauszügen auch folgende Zahlungen der Privatklägerin an ihre Eltern: Datum Betrag (CHF) Belastungskonto Bemerkungen Aktenverweis 27.12.2001 3'200.00 Migrosbank OG GD 10/1/16b 05.03.2002 39.00 UBS Handschriftliche Notiz "Tram" OG GD 10/1/11b 17.07.2002 100.00 Migrosbank OG GD 10/1/17b 15.12.2003 9'400.00 UBS OG GD 10/1/12b 19.08.2004 600.00 Migrosbank OG GD 10/1/19b 27.12.2004 7'530.00 UBS OG GD 10/1/13b An der Berufungsverhandlung konnte sich die Privatklägerin zum Grund für diese Zahlungen nicht äussern, da sich ihre Mutter um die Zahlungen gekümmert habe (OG GD 27 S. 25 f. Ziff. 35).

Seite 11/44 2.5 Mieteinnahmen Aus den Kontoauszügen ergeben sich folgende Mietzinseinnahmen der Privatklägerin: Ab 28. Juni 2000 monatlich CHF 1'550.00 von O.________ (OG GD 10/1/15b, 16b, 17b, 18b) bzw. dann ab 27. März 2003 monatlich CHF 1'485.00 von O.________ (OG GD 10/1/18b, 19b, 20a). Und ab 4. August 2003 zusätzlich monatlich CHF 860.00 (OG GD 10/1/5b, 6b) bzw. ab 27. Dezember 2004 CHF 870.00 (OG GD 10/1/6b, 7). Dies ergibt folgende gesamthaften monatlichen Mietzinseinnahmen: Juni 2000-Februar 2003 CHF 1'550.00 März 2003-Juli 2003 CHF 1'485.00 August 2003-November 2004 CHF 2'345.00 ab Dezember 2004 CHF 2'355.00 2.6 Erwerbseinkommen Von Januar 2002 bis April 2002 erwirtschaftete die Privatklägerin ein monatliches Einkommen von CHF 2'318.15 durch ihr Praktikum bei der P.________AG (OG GD 10/1/11b; OG GD 27 S. 27 Ziff. 38). Anschliessend erzielte sie von Mai 2002 bis September 2002 ein monatliches Einkommen zwischen CHF 2'161.85 und CHF 4'142.50 durch ihr Praktikum bei der Q.________ (OG GD 10/1/11b, Gutschriften mit Buchungstext "HSGUTSCHRIFT"; OG GD 27 S. 27 Ziff. 39). 2.7 Gutschriften mit BESR-Nummern Aus den Kontoauszügen ergeben sich nachfolgende Gutschriften mit einer BESR-Nummer. Datum Betrag (CHF) Gutschriftskonto Bemerkungen Aktenverweis 20.08.2004 2'000.00 UBS UBS BESR Quick OG GD 10/1/13b 31.08.2004 490.00 UBS UBS BESR Quick OG GD 10/1/13b 12.10.2004 1'698.50 UBS UBS BESR Quick OG GD 10/1/13b 04.01.2005 7'530.00 UBS UBS BESR Quick OG GD 10/1/14 29.08.2002 16'005.00 BLKB [BESR Nr.] OG GD 10/1/4b 05.12.2002 5'975.75 BLKB [BESR Nr.] OG GD 10/1/4b 07.03.2003 68'385.00 BLKB [BESR Nr.] OG GD 10/1/5b 28.07.2003 7'662.50 BLKB [BESR Nr.] OG GD 10/1/5b An der Berufungsverhandlung konnte die Privatklägerin keine Auskunft dazu geben, worum es sich dabei handelt. Einzig bei der Gutschrift vom 7. März 2003 über CHF 68'385.00 vermutete die Privatklägerin, dass es sich um eine Überweisung ihrer Eltern für den Kauf des Studios handeln könnte (OG GD 27 S. 27-28 Ziff. 41-43).

Seite 12/44 2.8 Bargeldeinzahlungen Weiter ergeben sich folgende Bargeldeinzahlungen auf Konten der Privatklägerin: Datum Betrag (CHF) Gutschriftskonto Bemerkungen Aktenverweis 06.08.1999 2'130.00 UBS Saldovortrag CHF 901.30 OG GD 10/1/8b 31.08.1999 3'100.00 UBS Saldovortrag CHF 908.40 OG GD 10/1/8b 01.11.1999 1'000.00 BLKB Saldovortrag CHF 300.00 OG GD 10/1/1b 03.12.1999 700.00 BLKB Saldovortrag CHF 972.65 OG GD 10/1/1b 10.01.2000 700.00 BLKB Saldovortrag CHF 1'054.85 OG GD 10/1/2b 17.01.2000 1'109.00 UBS Saldovortrag CHF 1'109.00 OG GD 10/1/9b 05.04.2000 260.00 BLKB Saldovortrag CHF 153.00, anschl. Einkäufe Coop und Migros sowie Bancomat-Bezüge, führte zu Minus von CHF 101.90 OG GD 10/1/2b 14.04.2000 300.00 BLKB Saldovortrag (-) CHF 101.90 OG GD 10/1/2b 19.04.2000 158.60 UBS Saldovortrag CHF 3'451.50 OG GD 10/1/9b 08.11.2000 260.00 UBS Saldovortrag CHF 2'662.10 OG GD 10/1/9b 15.11.2000 249.00 UBS Handschriftlicher Vermerk "retour v Globus" OG GD 10/1/9b 04.05.2001 1'500.00 BLKB Saldovortrag CHF 11'725.75 OG GD 10/1/3b 01.07.2002 590.00 UBS Saldovortrag CHF 15'254.25 OG GD 10/1/11b 30.08.2002 200.00 BLKB Saldovortrag CHF 17'331.90, gleichentags Auszahlung von CHF 17'513.30 OG GD 10/1/4b 04.03.2003 430.50 BLKB Saldovortrag CHF 1'298.35 OG GD 10/1/5b 03.06.2003 950.00 UBS Saldovortrag CHF 14'946.20 OG GD 10/1/12b 03.07.2003 480.00 UBS Saldovortrag CHF 16'021.30 OG GD 10/1/12b

Seite 13/44 28.07.2003 2'000.00 BLKB Saldovortrag CHF 74'640.90, anschliessend Belastung von CHF 76'000.00 OG GD 10/1/5b 13.01.2004 200.00 UBS Saldovortrag CHF 5'054.55 OG GD 10/1/13b 18.05.2004 300.00 UBS Saldovortrag CHF 10'609.45 OG GD 10/1/13b An der Berufungsverhandlung konnte sich die Privatklägerin nicht konkret zu diesen Bargeldeinzahlungen äussern. Sie erklärte, dass es sich um Bargeld-Geschenke ihrer Grossmutter zu Weihnachten oder zum Geburtstag handeln könnte. Sie konnte auch nicht sagen, ob sie die Einzahlungen gemacht hatte (OG GD 27 S. 26 Ziff. 36). Auf die Frage zur Bargeldeinzahlung vom 5. April 2000 von CHF 260.00, welche aufgrund der Kontosaldi darauf hindeute, dass sie von jemandem Bargeld erhalten habe, um die Minussaldi auszugleichen, erklärte sie, dass sie auf keinen Fall von ihm [dem Beschuldigten] Geld erhalten habe. Sie sagte weiter aus, dass Geschenke und Weihnachtsbatzen auf das UBS- Konto einbezahlt worden seien, welches ihr privates Konto gewesen sei. Sie bestätigte, dass auch ihre Mutter die Einzahlungen getätigt haben könnte und dass sie allenfalls ihrer Mutter Schenkungen zum Einzahlen gegeben habe (OG GD 27 S. 26 Ziff. 37). 2.9 Als einzige Transaktion zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ist in den Kontoauszügen die Überweisung der Privatklägerin an den Beschuldigten vom 13. November 2002 im Betrag von CHF 460.00 ersichtlich (OG GD 10/1/11b). Die Privatklägerin konnte sich dazu nicht äussern (OG GD 27 S. 31 Ziff. 56). Auch der Beschuldigte erinnerte sich nicht mehr konkret, vermutete aber einen Zusammenhang mit einer verspäteten Mietzinszahlung (OG GD 27 S. 39 Ziff. 26). 3. Auf die Aussagen des Zeugen H.________ sowie die weiteren Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. IV. Beweiswürdigung 1. Für die allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. I.4.2-4.4). 2. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ist erstellt und unstreitig, dass der Beschuldigte das Dokument "Darlehensschuld" beim Kantonsgericht des Kantons Zug im Zivilverfahren EV 2015 226 in Sachen D.________ gegen B.________ betreffend Forderung am 9. Dezember 2015 in Kopie und am 20. April 2016 im Original durch seinen Rechtsvertreter einreichen liess (OG GD 1 E. II.4.1). 3. Gemäss dem Gutachten vom 27. November 2019 des Forensischen Instituts Zürich stammt die fragliche Unterschrift auf dem Dokument "Darlehensschuld" mit starker Wahrscheinlichkeit von der Privatklägerin (D 4/60 S. 12). Die Beurteilung, dass die

Seite 14/44 Ergebnisse stark für eine Hypothese im Vergleich zur jeweiligen Alternative sprechen, bedeutet eine hohe Sicherheit bzw. geringe Ungewissheit. Die Befunde sind mit der Hypothese vereinbar und gleichzeitig unter der Alternativhypothese wenig plausibel. Der Beweiswert ist stark (D 4/60 S. 5). Die Beurteilung als starke Wahrscheinlichkeit liegt im Mittelfeld der Skala. Mit der Vorinstanz ist zu erkennen, dass keine triftigen Gründe für ein Abweichen von diesen gutachterlichen Schlussfolgerungen ersichtlich sind. Im Einklang mit den Parteien ist auf das Gutachten abzustellen (OG GD 1 E. II.4.2). Folglich ist davon auszugehen, dass die fragliche Unterschrift von der Privatklägerin stammt und der Beschuldigte diese nicht nachgemacht hat. Daher bleibt nachfolgend der Vorwurf der Blankettfälschung zu prüfen. 3.1 Dem Forensischen Institut Zürich war es nicht möglich, zu untersuchen, ob die fragliche Unterschrift als Blankounterschrift auf das Papier geschrieben wurde, da sich diese mit den übrigen Einträgen auf dem Dokument nicht überkreuzt (D 4/60 S. 12). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diese Schlussfolgerung nachvollziehbar ist, jedoch das nachträgliche Drucken des Textes auf das mit der Blankounterschrift versehene Papier nicht ausschliesst (OG GD 1 E. II.4.2). Der Verzicht auf eine materialtechnische Untersuchung des Alters des Papiers erscheint ebenfalls nachvollziehbar, da nur Aussagen über sehr grosszügige Zeiträume möglich gewesen wären (D 4/56, 4/60 S. 12). Mangels entsprechender Codierung konnte auch nicht auf das Ausdrucksdatum geschlossen werden (D 4a/2). 3.2 Die vom Beschuldigten der Polizei eingereichte PDF-Datei mit dem Änderungsdatum "26.04.2015 15:10" (D 1/5 [Datenträger], vgl. D 1/5 Ziff. 8 [Einvernahme]), welches dem Erstellungsdatum der PDF-Datei entspricht, lässt – wie die Vorinstanz zu Recht erkannte – keinen Rückschluss auf das Erstellungsdatum des Dokuments "Darlehensschuld" zu (OG GD 1 E. II.4.2). Somit kann das Dokument "Darlehensschuld" zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 1. März 2005 (angebliches Erstellungsdatum) und dem 26. April 2015 (Datum des Scans) erstellt bzw. fertiggestellt worden sein. 3.3 Ein direkter sachlicher Beweis für die Blankettfälschung besteht nach dem Gesagten nicht. Deshalb ist zu prüfen, ob die vom Beschuldigten bestrittenen Aussagen der Privatklägerin überzeugen und in Würdigung der übrigen Beweise und Indizien keine erheblichen Zweifel an ihrer Darstellung lassen (andernfalls wäre "in dubio pro reo" von der Version des Beschuldigten auszugehen). 4. Glaubwürdigkeit der Parteien 4.1 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hielt die Vorinstanz zu Recht fest (OG GD 1 E. II.4.3 erster Absatz), dass er ein durchaus legitimes, persönliches Interesse daran hat, den Sachverhalt in einem für ihn günstige(re)n Licht zu schildern, standen für ihn doch eine Verurteilung und ein Eintrag im Schweizerischen Strafregister (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB) sowie das Einbürgerungsverfahren (vgl. SE GD 8/4 S. 4 Ziff. 5) auf dem Spiel. Weiter führte die Vor-instanz aus, im Einklang mit der Verteidigung (SE GD 8/4 Ziff. 8) sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Jahr 2015 offensichtlich keine finanziellen Probleme gehabt habe (D 4/30/5), so dass für eine Fälschungshandlung grundsätzlich keine Notwendigkeit bestanden habe. Allerdings habe es sich beim massgeblichen Betrag von total CHF 30'600.00 (Darlehen CHF 18'000.00 zzgl. 7% Zins in zehn Jahren [CHF 12'600.00]) nicht bloss um "ein paar Franken" bzw. um einen "vergleichsweise läppischen Betrag"

Seite 15/44 gehandelt (so die Verteidigung [SE GD 8/1 S. 4 Ziff. 19; 8/4 Ziff. 8]), so dass trotz der komfortablen finanziellen Situation des Beschuldigten (so die Verteidigung [SE GD 8/4 Ziff. 8]) eine Fälschungshandlung auch nicht per se abwegig erscheine (OG GD 1 E. II.4.3 erster Absatz). Diesen Schlussfolgerungen der Vorinstanz zum Argument der Verteidigung, welches diese auch im Berufungsverfahren vorgebracht hat, ist zuzustimmen (vgl. nachstehend E. II.7.10). 4.2 B.________ hat sich als Privatklägerin im Strafpunkt konstituiert und ist folglich – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (OG GD 1 E. II. 4.3 zweiter Absatz) – nicht als Unbeteiligte zu qualifizieren. Zudem ist zu beachten, dass sie zwischenzeitlich selbst der falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege beschuldigt wurde und auch nach der rechtskräftigen Einstellung jenes Verfahrens die grundsätzliche Möglichkeit einer Wiederaufnahme besteht (Art. 323 Abs. 1 StPO), weshalb auch sie interessiert ist, die Sachlage entsprechend ihrem Interesse darzustellen. 4.3 Schliesslich haben beiden Parteien aufgrund des hängigen Zivilverfahrens ein erhebliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens. Da der Beschuldigte das Dokument "Darlehensschuld" bereits mit seinem Schlichtungsgesuch vom 20. Juli 2015 zum Nachweis seines Zivilanspruchs eingereicht hatte und sich die Privatklägerin bereits seit diesem Datum gegen dessen Inhalt zur Wehr setzen musste, bestand schon seit der Eröffnung der Strafuntersuchung bzw. der Strafklage vom 19. Oktober 2015 eine entsprechende Interessenlage. Dass ein Strafurteil für das Zivilgericht grundsätzlich unverbindlich ist (Art. 53 OR), vermag daran – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nichts zu ändern, zumal die Sistierung des Zivilverfahrens gerade damit begründet wurde, dass die Ergebnisse der von der Staatsanwaltschaft zur Echtheit des Dokuments "Darlehensschuld" abgenommenen Beweise – mithin auch die Einvernahmen – entscheidend seien (SE GD 6/2/1). Hinzu kommt mit der Vor-instanz (OG GD 1 E. II.4.3 dritter Absatz), dass der Beschuldigte und die Privatklägerin gemäss ihren insofern übereinstimmenden Aussagen im Zeitraum 1998 bis 2004/2005 (Beschuldigter) bzw. 2005 (Privatklägerin) ein Paar waren und sich angesichts des am 26. September 2007 erledigten Gerichtsverfahrens betreffend den "Vertrag Diplomarbeit" vom 29. Februar 2004 offensichtlich zerstritten hatten. Somit erscheinen beide Parteien nicht als uneingeschränkt glaubwürdig. Es ist hier in Erinnerung zu rufen, dass der allgemeinen bzw. persönlichen Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person gegenüber der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben jedoch eine vergleichsweise untergeordnete Rolle zukommt (vgl. OG GD 1 E. I. 4.3.2 m.H.). 5. Allgemeine Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien 5.1 5.1.1 Die Privatklägerin hat stets klar ausgesagt, das Dokument "Darlehensschuld" nicht unterzeichnet zu haben und vom Beschuldigten finanziell nicht unterstützt worden zu sein (D 1/3 Ziff. 10, 13-16; D 1/5 Ziff. 12-14, 39; D 1/6 Ziff. 13-14; OG GD 27 S. 22-23 Ziff. 20-26, S. 28-29 Ziff. 45, S. 31). Dies bildet jedoch kein eigentliches Glaubhaftigkeitskriterium, da es sich um "einfache" Aussagen handelte und durch ihre Position bedingt waren. Gegen die generelle Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin bringt die Verteidigung im Wesentlichen zwei Punkte vor. Erstens zeige das Aussageverhalten der Privatklägerin, dass sie ihre Aussagen stets dem aktuellen Untersuchungsergebnis angepasst habe. Die

Seite 16/44 Privatklägerin habe mindestens drei, wenn nicht sogar vier, mögliche Versionen geliefert, wie es zur Unterschrift auf der Schuldanerkennung gekommen sein soll (OG GD 27/6 Rz. 8-11). Im Kern geht es darum, dass die Privatklägerin die dem Beschuldigten überlassenen Blankounterschriften und damit die Blankettfälschung erst nach Vorliegen des Gutachtens (ausdrücklich) im Verfahren vorgebracht hat. Zusätzlich sei der Zeitpunkt ihrer Erinnerung an die Blankounterschriften höchst kontrovers (OG GD 27/6 Rz. 11). Zweitens habe die Privatklägerin stets und von Beginn an bewusste Seitenhiebe gegen den Beschuldigten platziert, was als Lügensignal zu werten sei. So habe die Privatklägerin bereits in der Strafanzeige ausgeführt, dass der Beschuldigte ein Cambridge Certificate gefälscht und anschliessend verwendet habe (OG GD 27/6 Rz. 18 f.). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin verneinte hingegen die stetige Anpassung der Aussagen an das aktuelle Untersuchungsergebnis. Die Privatklägerin habe von Beginn an die Blankettfälschung als Möglichkeit erachtet (OG GD 27 S. 50 Ziff. 12). 5.1.2 In der Strafklage vom 19. Oktober 2015 ging die Privatklägerin davon aus, dass es sich bei der massgeblichen Unterschrift um eine Kopie oder Nachbildung ihrer eigenen Unterschrift handle, wobei sie angab nicht zu wissen, wie der Beschuldigte das Dokument "Darlehensschuld" hergestellt habe (D 1/2 S. 4). In der polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2016 erklärte sie, es sei durchaus möglich, dass der Beschuldigte während ihrer gemeinsamen Zeit ihre Unterschrift gesehen oder über ihre auf einem Dokument aufgeführte Unterschrift verfügt habe (D 1/3 Ziff. 19). Am 9. Februar 2017 sagte sie aus, es nähme sie Wunder, wie der Beschuldigte das Dokument "Darlehensschuld" gefälscht habe. Es sei ihm leicht möglich gewesen, zu Vergleichsunterschriften von ihr zu kommen. Möglicherweise habe er den Text auf ein leeres Blatt geschrieben, auf welchem sie ihre Unterschrift versucht habe. Es gebe technisch mehrere Möglichkeiten, Unterschriften zu kopieren (D 1/5 Ziff. 12 und 13). Gemäss ihren Aussagen anlässlich der Befragung vom 11. Februar 2020 habe der Beschuldigte vermutlich eine Blankounterschrift verwendet. Ihr sei schon ziemlich am Anfang dieses Verfahrens, etwa im Jahr 2015, eingefallen, dass sie ihm im April 2005 im Hinblick auf die Fertigstellung seiner Rekurse mehrere Blätter mit ihrer Blankounterschrift gegeben habe (D 1/6 Ziff. 7 ff.). Schliesslich erklärte sie am 24. Juni 2020, ihr sei, als sie den "Entwurf FRC" im Juni 2018 auf ihrem Computer gefunden habe, wieder in den Sinn gekommen, weshalb und wofür sie dem Beschuldigten Blankounterschriften gegeben habe, sie habe schon zuvor darüber nachgedacht und den Entwurf dann ihrem Rechtsvertreter geschickt (D 1/7 Ziff. 9). 5.1.3 Mit der Vorinstanz (OG GD 1 E. II.4.4.1) ist es nachvollziehbar, dass die Privatklägerin anfänglich davon ausging, der Beschuldigte habe die fragliche Unterschrift gefälscht, d.h. kopiert bzw. nachgebildet, da dies die naheliegendste Variante der Urkundenfälschung i.e.S. ist. Zutreffend ist, dass die Privatklägerin in der Strafklage und in ihren Aussagen vor der Erstellung des Gutachtens vom 27. November 2019 eine Blankettfälschung nicht explizit ausgeschlossen (sie wisse nicht bzw. es nähme sie Wunder, wie er das Dokument "Darlehensschuld" gefälscht habe) bzw. in Erwägung gezogen hat (er habe den Text möglicherweise auf ein leeres Blatt geschrieben, auf welchem sie ihre Unterschrift versucht habe). Der Vor-instanz und der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Privatklägerin damals davon ausgegangen ist, auf einem Blatt Papier nur gerade eine Unterschrift "versucht" zu haben, geht es dabei in der Regel – wie die Vorinstanz korrekt ausführt – darum, beispielsweise einen neuen Stift oder Aspekte in der Ausführung der Unterschrift auszuprobieren, wofür in der Regel auf demselben Papier

Seite 17/44 mehrere "Versuche" durchgeführt werden (OG GD 1 E. II.4.4.1; SE GD 8/4 Ziff. 24 f., 8/1 S. 4 Ziff. 13; OG GD 27/6 Rz. 9). Allein aus diesem nicht ganz stimmigen Erklärungsversuch auf die generell fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu schliessen, geht allerdings zu weit. Auch dass die Privatklägerin im Verlaufe des Verfahrens mehrere Erklärungsversionen für die Fälschung geliefert hat, spricht nicht gegen ihre generelle Glaubhaftigkeit. Denn es war vor Vorliegen des Gutachtens nicht ausgeschlossen, dass es sich statt um eine Blankettfälschung um eine Urkundenfälschung i.e.S. handelt. 5.1.4 Zum von der Verteidigung vorgebrachten unklaren Zeitpunkt der Erinnerung an die Blankounterschriften äusserte sich auch die Vorinstanz. Nach ihrer Auffassung hat sich die Privatklägerin in Kenntnis des Gutachtens widersprüchlich zum Zeitpunkt ihrer Erinnerung an die Blankounterschriften im Zusammenhang mit dem "Rekurs FRC" geäussert ("ziemlich am Anfang dieses Verfahrens, etwa im Jahr 2015" vs. "im Juni 2018"; OG GD 1 E. II. 4.4.1). In der Einvernahme vom 11. Februar 2020 sagte sie auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers, seit wann sie genau wisse, wie es zu diesen Blankounterschriften gekommen sei, Folgendes aus (D 1/6 Ziff. 23): "Ich kann es jetzt grad so nicht beantworten. Ich habe mir überlegt, wie er diesen angeblichen Darlehensvertrag fälschen konnte, irgendwann ist mir eingefallen, dass ich ihm Blankounterschriften für die Rekurse zur Verfügung gestellt hatte, was ich dann auch Rechtsanwalt R.________ mitgeteilt habe." Auf die Nachfrage, ob sie dies zeitlich nicht ein wenig eingrenzen könne, erklärte sie, dies sei schon ziemlich am Anfang dieses Prozesses gewesen, ca. im Jahr 2015, als er mit dieser Geschichte gekommen sei (D 1/6 Ziff. 24). Am 24. Juni 2020 erklärte die Privatklägerin, sie habe schon vor Juni 2018 (Zeitpunkt in dem sie das Dokument "Entwurf FRC" fand) über die Blankounterschriften, welche sie dem Beschuldigten gegeben habe, nachgedacht. Sie habe damals aber nicht mehr gewusst, weshalb und wofür sie ihm diese Blankounterschriften gegeben habe. Erst im Juni 2018 als sie dieses Dokument auf ihrem PC gefunden habe, sei ihr dies wieder in den Sinn gekommen (D 1/7 Ziff. 9). An der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklägerin auf die Frage, wann sie sich an die dem Beschuldigten überlassenen Blankounterschriften erinnert habe, sie habe natürlich schon am Anfang des Verfahrens überlegt, wie er das Dokument gefälscht habe. Sie hätte irgendwie im Kopf gehabt, dass sie ihm schätzungsweise drei Blankounterschriften gegeben habe. Sie habe aber nicht mehr gewusst weshalb und sei sich deshalb auch unsicher gewesen. Sie habe sich gefragt, ob das stimme oder sie es nur geträumt habe. Aus diesem Grund habe sie im 2015 nicht schon wirklich etwas gesagt. Erst als sie im Juli 2018 auf ihrem Computer die Rekurse entdeckt habe, sei es ihr wieder klar gewesen, dass sie es nicht geträumt habe (OG GD 27 S. 23 Ziff. 27). 5.1.5 Die Aussagen der Privatklägerin im Vorverfahren waren in der Tat bezüglich des Zeitpunkts, in dem sie sich an die Blankounterschriften erinnert hat, nicht ganz klar. Ein eigentlicher Widerspruch besteht allerdings – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht. Denn an der Einvernahme vom 24. Juni 2020 erklärte die Privatklägerin, sie habe schon vor Juni 2018 über die Blankounterschriften nachgedacht. Wann dies genau gewesen ist, hat sie nicht ausgeführt, und es wurde auch nicht entsprechend nachgefragt. Ihre Aussage vom 11. Februar 2020, wonach sie schon im Jahr 2015 darüber nachgedacht habe, steht damit nicht

Seite 18/44 im Widerspruch, war dieser Zeitpunkt doch vor Juni 2018. Mit ihren Aussagen an der Berufungsverhandlung, welche mit jenen im Vorverfahren im Kern übereinstimmen, konnte sie diese Unklarheit zudem nachvollziehbar und glaubhaft aufklären. Ihre Schilderungen, wonach sie im Kopf gehabt habe, dem Beschuldigten Blankounterschriften gegeben zu haben, aber nicht mehr gewusst habe, wozu, sind nachvollziehbar, da man sich nach zehn Jahren nicht mehr an jedes Detail erinnern kann. Auch verständlich ist, dass sie die Blankounterschriften aufgrund ihrer unklaren Erinnerung nicht schon damals erwähnt hatte. Hätte sie pauschal behauptet, dem Beschuldigten Blankounterschriften gegeben zu haben, ohne sich zum Grund dafür zu äussern, wären ihre Aussagen als unglaubhaft betrachtet worden. Auf jeden Fall steht fest – und dies ist zentral –, dass sie am 21. Juni 2018 ihrem damaligen Rechtsvertreter das Dokument "Entwurf FRC" gesandt und ihm mitgeteilt hat, dass sie dem Beschuldigten mehrere Blätter mit Blankounterschriften zur Verfügung gestellt gehabt habe (D 5/30/1). Wie die Vorinstanz korrekt schlussfolgert (OG GD 1 E. II.4.4.1), kann sich die Behauptung der Blankettfälschung deshalb nicht am Ergebnis des Gutachtens ausgerichtet haben, da jenes erst am 27. November 2019 erstattet worden ist (D 4/60). Weshalb ihr damaliger Rechtsvertreter die Blankettfälschung nicht schon damals vorgebracht und den "Entwurf FRC" eingereicht hat, konnte sich die Privatklägerin nicht erklären. Sie habe darauf vertraut, dass ihr Rechtsvertreter die Sache im Griff habe (D 1/7 Ziff. 11). Auch die aktuelle Rechtsvertreterin der Privatklägerin wusste nicht, weshalb der Entwurf nicht umgehend eingereicht worden ist (OG GD 27 S. 31). An der Berufungsverhandlung erklärte die Privatklägerin zudem, gar nicht gewusst zu haben, dass ihr Rechtsvertreter den Entwurf nicht eingereicht hatte (OG GD 27 S. 24 Ziff. 30). Auch hier geht es zu weit, damit ihre generelle Glaubhaftigkeit in Frage zu stellen. Denn entscheidend ist, dass die "Theorie" der Blankettfälschung nicht am Ergebnis des Gutachtens ausgerichtet worden ist. 5.1.6 Die Verteidigung brachte weiter vor, es sei ein Lügenindiz, dass sich die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung plötzlich habe erinnern können, genau drei Dokumente blanko unterzeichnet zu haben, und dies einmal oben, einmal in der Mitte und einmal unten. Ihr Erinnerungsvermögen nehme im Laufe der Jahre offenbar zu (OG GD 27 S. 47 Ziff. 3). Wie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zutreffend entgegnete (OG GD 27 S. 51), hat die Privatklägerin nie konkret erklärt, dem Beschuldigten drei Blätter mit Blankounterschriften gegeben zu haben und die Unterschrift einmal oben, einmal in der Mitte und einmal unten angebracht zu haben. Sie schätzte lediglich, dass sie ihm drei Blankounterschriften gegeben habe, konnte aber keine genauen Angaben machen (OG GD 27 S. 23 Ziff. 27, S. 24 Ziff. 29). Auch wo sie die Unterschriften positioniert hatte, konnte sie nicht mehr sagen. Sie erklärte lediglich, dass sie die Unterschriften auf unterschiedlichen Positionen angebracht habe und logischerweise hätte dies einmal oben, in der Mitte und unten sein müssen (OG GD 27 S. 24 Ziff. 29). Ein zunehmendes Erinnerungsvermögen, wie es die Verteidigung bezeichnete, liegt somit nicht vor. Zudem ist es nachvollziehbar und plausibel, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten Blankounterschriften auf verschiedenen Höhen gegeben habe, da der definitive Text des Rekurses noch nicht feststand. Auch stimmen ihre Ausführungen an der Berufungsverhandlung mit ihren bisherigen Aussagen überein. Bereits anlässlich der Einvernahme vom 11. Februar 2020 hatte sie erklärt, der Beschuldigte habe von ihr mehrere Blätter mit ihrer Blankounterschrift auf verschiedenen Höhen erhalten (D 1/6 Ziff. 8). 5.1.7 Auch der Umstand, dass die Privatklägerin vorgebracht hat, der Beschuldigte habe ein Cambridge Certificate gefälscht und verwendet, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer

Seite 19/44 Aussagen. Diese Information diente vielmehr der Verdeutlichung ihres Fälschungsvorwurfs bezüglich des Dokuments "Darlehensschuld" als den Beschuldigten "mit Dreck zu bewerfen", wie es die Verteidigung nannte (OG GD 27/6 Rz. 18). Auch ihre Erklärungsversuche anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. April 2016, warum der Beschuldigte nach Jahren ohne Kontakt plötzlich einen gefälschten Darlehensvertrag einreichen sollte (D 1/3 Ziff. 18), können – entgegen der Verteidigung – nicht als bewusste Seitenhiebe und damit als Lügensignal gewertet werden. Bereits die Vorinstanz kam zum zutreffenden Schluss, dass die Erklärungsversuche der Privatklägerin nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer sonstigen Aussagen sprechen (OG GD 1 E. II.4.4.1). Zudem lässt sich das Vorbringen des Dokuments "Darlehensschuld" nach jahrlanger "Funkstille" damit erklären, dass der Beschuldigte das Dokument angeblich nicht mehr aufgefunden hat (OG GD 27 S. 45 Ziff. 45). 5.1.8 Zusammenfassend sind die Aussagen der Privatklägerin allgemein als glaubhaft zu beurteilen. 5.2 5.2.1 Der Beschuldigte hat konsequent erklärt, dass die Privatklägerin das Dokument "Darlehensschuld" unterzeichnet habe und somit zunächst implizit und alsdann auch explizit bestritten, es unter Verwendung einer Blankounterschrift selbst erstellt zu haben (D 1/4 Ziff. 12, 15, 26; D 1/7 Ziff. 16, 24, 31-32; OG GD 27 S. 37 Ziff. 19, S. 42 Ziff. 35). Der Beschuldigte bestritt auch, von der Privatklägerin Blankounterschriften erhalten zu haben (D 1/7 Ziff. 16). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (OG GD 1 E. II.4.4.2), stellt auch dies kein eigentliches Glaubhaftigkeitskriterium dar. Denn dies war durch die eingereichte Zivilklage bedingt. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten brachte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin vor, der Beschuldigte habe sich in seiner Einvernahme nicht erinnert, dass die angebliche Unterzeichnung des Dokuments "Darlehensschuld" und seine Prüfung am gleichen Tag stattgefunden hätten. Erst auf ihre Nachfrage hin, habe er dies für möglich erachtet. Es sei unglaubhaft, dass er den Konnex zwischen der Unterzeichnung und der Prüfung, gegen die er Rekurs eingelegt habe, nicht habe machen können, da es sich immerhin um zwei aussergewöhnliche Ereignisse gehandelt habe (OG GD 27 S. 51). Für die Verteidigung ist es hingegen angesichts der verstrichenen Zeit glaubhaft, dass dem Beschuldigten der zeitliche Konnex nicht mehr bekannt war (OG GD 27/6 Rz. 27). 5.2.2 In seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni 2016 gab der Beschuldigte an, dass die Unterzeichnung eventuell am 1. März 2005 am frühen Nachmittag gewesen sei. An ein besonderes Ereignis an diesem Tag erinnerte er sich nicht. Er konnte sich hingegen noch daran erinnern, dass er und die Privatklägerin nach der Unterzeichnung noch kurz miteinander gesprochen hätten, bevor diese die Wohnung verlassen habe (D 1/4 Ziff. 28-30). Anlässlich der Einvernahme vom 24. Juni 2020 erinnerte er sich ebenfalls nicht an spezielle Geschehnisse am Tag der Unterzeichnung. Erst auf Nachfrage und Vorhalt der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, dass die mündliche Prüfung am 1. März 2005 stattgefunden habe, hielt er es für möglich, dass die Unterzeichnung und die Prüfung am selben Tag stattgefunden hätten. Da sie sich nicht mehr so häufig in T.________ gesehen hätten, hätten sie auch Termine kombiniert. Die Prüfung habe eventuell 30 Minuten gedauert, sodass es zeitlich gut möglich gewesen wäre, den bereits vor Tagen vorbesprochenen Vertrag zu finalisieren und zu unterschreiben (D 1/7 Ziff. 28-32).

Seite 20/44 5.2.3 Wie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung zu Recht festhielt, ist nicht bestritten, dass die mündliche Prüfung des Beschuldigten am 1. März 2005 stattgefunden hat (OG GD 27 S. 51). Auf dem von der Privatklägerin verfassten Protokoll dieser mündlichen Prüfung, auf welches der Beschuldigte in seinem Rekursschreiben vom 11. April 2005 und seiner Rekursergänzung vom 11. Mai 2005 verweist bzw. Bezug nimmt, ist das Datum 1. März 2005 festgehalten (D 4/44/1 S. 28-35, S. 57-60). Das Dokument "Darlehensvertrag" ist ebenfalls mit dem 1. März 2005 datiert (D 1/2/1). 5.2.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist es naheliegend, dass sich der Beschuldigte nach mehr als zehn Jahren nicht mehr an das konkrete Datum dieser Prüfung erinnern konnte (OG GD 1 E. II. 4.4.2). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (OG GD 27/6 Rz. 27; SE GD 8/4 Ziff. 42) ist es hingegen nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr an den zeitlichen Konnex erinnern konnte, zumal er noch wusste, dass sie sich nach der Unterzeichnung noch unterhalten hatten. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, seine Aussagen gegenüber jenen der Privatklägerin als derart unglaubhaft zu qualifizieren, dass auf diese nicht abgestellt werden kann. 5.3 Zudem ist wieder mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der vorgenannten Sachlage in objektiver Hinsicht weder die Aussagen der Privatklägerin noch jene des Beschuldigten für sich allein zu überzeugen vermögen. Festzustellen ist indessen auch, dass die Aussagen und das Auftreten der Privatklägerin das Gericht im Rahmen einer subjektiven Wertung, d.h. aufgrund des unmittelbaren, im Rahmen der gerichtlichen Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindrucks, mehr zu überzeugen vermochten. Anderseits kann und darf dieser persönlich Eindruck bei der Beweiswürdigung natürlich auch nicht überbewertet werden. Folglich ist anhand der übrigen Beweise und vor allem Indizien zu prüfen, ob eine rechtsgenügende richterliche Überzeugung für die eine oder andere Sachverhaltsdarstellung gewonnen werden kann. 6. Zeuge H.________ 6.1 Glaubwürdigkeit Bei der Glaubwürdigkeit des Zeugen H.________ ist zu berücksichtigen, dass er dem Beschuldigten nahesteht. Sie sind seit dem Studium Freunde, stehen im regelmässigen Kontakt und der Zeuge ist Götti der Tochter des Beschuldigten (OG GD 27 S. 4 Ziff. 7-9). Mit der Privatklägerin war der Zeuge während des Studiums ebenfalls befreundet, hat aber seit Ende des Studiums im Jahr 2004 keinen Kontakt mehr zu ihr (OG GD 27 S. 5 Ziff. 10-11). Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ist daher aufgrund seines Näheverhältnisses zum Beschuldigten gemindert. Zudem machte er dem Gericht im Rahmen der Befragung einen teilweise recht nervösen Eindruck, was seine Glaubwürdigkeit zwar nicht per se weiter reduziert, diese aber auch nicht zu erhöhen vermag. 6.2 Glaubhaftigkeit 6.2.1 Nach der Kernaussage des Zeugen habe der Beschuldigte ihm anlässlich eines Ausflugs bzw. eines Wochenendes im Frühling (Februar/März) 2006, welches sie in der Ferienwohnung seiner Eltern in S.________ verbracht hätten, erzählt, dass er [der Beschuldigte] die Privatklägerin während des Studiums finanziell unterstützt habe, er [der Zeuge] aber nicht wisse in welchem Umfang (OG GD 27 S. 9 ff. Ziff. 41-43, 49, 74, 81). Diese Kernaussage ist als unglaubhaft zu beurteilen. Denn es ist davon auszugehen, dass

Seite 21/44 der Zeuge seine (angebliche) Erinnerung aufgrund der Vorgabe des Beschuldigten erlangt hat und sich nicht selber aktiv daran erinnern konnte. Der Zeuge hatte nämlich mit dem Beschuldigten im Vorfeld der Berufungsverhandlung und seiner Befragung Kontakt (OG GD 27 S. 5 Ziff. 14, S. 8 Ziff. 33-35). Was sie während dieses Kontakts diskutiert hatten bzw. was ihn der Beschuldigte konkret gefragt hatte, konnte der Zeuge jedoch nicht auf Anhieb sagen (OG GD 27 S. 5-6 Ziff. 15-17). Anschliessend erklärte er, dass der Beschuldigte ihn gefragt habe, "kannst du dich erinnern, habe ich dir erzählt, über das Darlehen oder dass ich ihr dort Geld zur Verfügung gestellt habe. Das hat er mich so gefragt. Kannst du dich erinnern, wann habe ich dir das in der Vergangenheit schon gesagt" (OG GD 27 S. 6 Ziff. 18). Bei einer weiteren Frage bestätigte der Zeuge, der Beschuldigte habe ihm nochmals rekapituliert, er habe ihm gesagt, dass er ein Darlehen gegeben habe (OG GD 27 S. 11 Ziff. 47). Mit seinen Fragen hat der Beschuldigte dem Zeugen somit vorgegeben, dass er ihm das in der Vergangenheit gesagt habe. Zudem ist es auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Zeuge erinnern will, der Beschuldigte habe ihm vor 16 Jahren genau an diesem Wochenende in S.________ erzählt, er habe die Privatklägerin finanziell unterstützt bzw. ihr ein Darlehen gewährt. Denn der Zeuge konnte sich nicht genau daran erinnern, wann ihn der Beschuldigte betreffend seine Erinnerung kontaktiert hatte. Er meinte nur, dass es im Verlauf des letzten Jahres gewesen sein müsse (OG GD 27 S. 6 Ziff. 19). Offensichtlich konnte er sich auch nicht mehr korrekt daran erinnern, was ihm der Beschuldigte über seine Verurteilung erzählt hatte, da der Zeuge mehrmals ausführte, es sei im Verfahren um einen unter Druck entstandenen bzw. nicht freiwillig unterzeichneten Darlehensvertrag gegangen (OG GD 27 S. 7-8 Ziff. 28-29 und S. 17 Ziff. 80), was eindeutig nicht der Fall ist. Es ist nicht glaubhaft, dass er sich an den Inhalt eines vor 16 Jahren stattgefundenen Gesprächs so genau erinnert, aber an den Inhalt eines im letzten Jahr (frühestens nach der Urteilsfällung vom 20. Mai 2021, vgl. OG GD 27 S. 48 Ziff. 11) geführten Gesprächs nicht mehr richtig. Auch die Erklärung für seine genaue Erinnerung an den Gesprächsinhalt in S.________, weil das Beziehungsende und die gewährte finanzielle Unterstützung eine wesentliche Neuigkeit gewesen sei und er sich deshalb daran erinnert habe (OG GD 27 S. 15 Ziff. 71), hilft hier nicht. Denn bei der Verurteilung und dem zugrundeliegenden Sachverhalt handelte es sich um mindestens eine genauso wesentliche Neuigkeit wie damals das Beziehungsende und die angeblich gewährte finanzielle Unterstützung. Auch will sich der Zeuge genau daran erinnern, dass er den Beschuldigten damals nicht gefragt habe, in welchem Umfang er die Privatklägerin finanziell unterstützt habe (OG GD 27 S. 12 Ziff. 56-57). Gleichzeitig konnte er aber nicht mehr sagen, ob ihm der Beschuldigte mitgeteilt hat, in welcher Form die finanzielle Unterstützung erfolgt sein solle (OG GD 27 S. 12-13 Ziff. 58). 6.2.2 Weiter hat der Zeuge die Unterstützung für die Diplomarbeit und die finanzielle Unterstützung offensichtlich vermischt (OG GD 27 S. 15 Ziff. 72-74). Auch wenn er erklärte, der Beschuldigte habe sowohl von der Unterstützung für die Diplomarbeit als auch von einer finanziellen Unterstützung gesprochen (OG GD 27 S. 15 Ziff. 74 und S. 17-18 Ziff. 81), ist nicht auszuschliessen, dass er nur aufgrund der Vorgaben des Beschuldigten meint, sich an eine finanzielle Unterstützung zu erinnern. 6.2.3 Zusammenfassend sind die Angaben des Zeugen aufgrund seiner widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen, seiner augenfälligen Nervosität bei der Befragung sowie seinen teilweise zögerlichen Antworten (vgl. insbesondere OG GD 27 S. 16-17 Ziff. 79) als deutlich eingeschränkt glaubhaft zu qualifizieren.

Seite 22/44 6.2.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Zeuge ohnehin keine verlässlichen und konkreten Angaben über das angebliche Darlehen bzw. die entsprechende finanzielle Unterstützung machen konnte. Insbesondere konnte er sich zur Art und zum Ausmass bzw. Umfang der Unterstützung nicht äussern. Er vermutete lediglich, dass es nicht nur CHF 100.00 gewesen seien, da es sonst nicht zur Sprache gekommen wäre (OG GD 27 S. 17-18 Ziff. 81). Weiter sagte er klar aus, nie konkret gesehen zu haben, dass etwas übergeben worden sei (OG GD 27 S. 13 Ziff. 60). Auch zu den finanziellen Verhältnisse der Parteien während des Studiums konnte er keine konkreten Angaben machen. Er sagte lediglich, dass sie nicht auffällig gewesen seien (OG GD 27 S. 9 Ziff. 39-40). Aufgrund dieser unspezifischen Angaben ist weder ein Beweis für die regelmässige Unterstützung der Privatklägerin von insgesamt CHF 18'000.00 und damit für die inhaltliche Wahrheit des Dokuments "Darlehensschuld" erbracht, noch bestehen irgendwelche ernsthafte Indizien hierfür. 7. Übrige Beweise und Indizien 7.1 7.1.1 Die Privatklägerin hat ausgesagt, dem Beschuldigten Blankounterschriften gegeben zu haben, was dieser bestreitet. Nach den Aussagen der Privatklägerin sei es vorgesehen gewesen, dass sie einen Rekurs gegen eine Prüfung, an der sie Protokoll geführt hatte, mitunterzeichne und sie habe dem Beschuldigten dafür mehrere Blankounterschriften auf verschiedenen Höhen überlassen, da sie nicht mehr oft in T.________ gewesen sei und der Beschuldigte den Rekurs noch nicht fertiggestellt gehabt habe (D 1/6 Ziff. 8; OG GD 27 S. 23-24 Ziff. 28). Der vom Beschuldigten bei der Rekurskommission der Universität T.________ eingereichte Rekurs ("Rekurs FRC") enthält keine Unterschrift der Privatklägerin und sie ist auch nicht vorgesehen, d.h. es gibt kein entsprechendes Unterschriftenfeld (D 4/44/1 S. 28 ff.). Im Vorverfahren reichte die Privatklägerin einen Entwurf "dieses" Rekurses ("Entwurf FRC") ein, in welchem ihre Unterschrift vorgesehen war (D 1/6/2). Gemäss Vorinstanz handle es sich beim von der Privatklägerin eingereichten "Entwurf FRC" offensichtlich um einen dazumal tatsächlich verfassten Entwurf für den "Rekurs FRC" des Beschuldigten (OG GD 1 E. II.4.5.1 erster Absatz). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, hat der Beschuldigte erklärt, der Privatklägerin möglicherweise Entwürfe von Rekursen zur Korrektur geschickt zu haben (D 1/7 Ziff. 17) und der "Entwurf FRC" stimmt mit dem "Rekurs FRC" im Wesentlichen überein, zumal in Letzterem sämtliche (rot markierten) Anmerkungen aus Ersterem korrigiert wurden. Einziger wesentlicher Unterschied ist das Unterschriftenfeld der Privatklägerin ("Unterschrift Protokollantin L.________:"). Der Beschuldigte konnte sich nicht daran erinnern, auf einem Entwurf die Unterschrift der Privatklägerin vorgesehen zu haben (D 1/7 Ziff. 18). Demgegenüber sei es nach der Aussage der Privatklägerin im Zeitpunkt des "Entwurfs FRC" geplant gewesen, dass sie mitunterzeichne. Weshalb der Beschuldigte den Rekurs schliesslich ohne ihre Unterschrift eingereicht habe, wisse sie nicht (D 1/6 Ziff. 21). Er habe zahlreiche Rekurse gemacht und nur gewollt, dass sie "einen dieser Rekurse" mitunterzeichne (D 1/6 Ziff. 8). Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, dass die Passage "Unterschrift Protokollantin L.________:" nicht erst im Nachhinein in den "Entwurf FRC" eingefügt worden ist. Für die entsprechende Begründung wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.4.5.1 dritter bis siebter Absatz). 7.1.2 Da der Beschuldigte in seiner Rekursergänzung vom 11. Mai 2005 wiederholt auf das Protokoll der Privatklägerin Bezug genommen hat und insbesondere eine Echtheitserklärung

Seite 23/44 dieses Protokolls beilegte (gemäss Vermerk; diese befindet sich jedoch nicht in den Akten), ist davon auszugehen, dass die Unterschrift der Privatklägerin zu Beginn auf dem Rekurs vorgesehen war. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin brachte daher zu Recht vor, es wäre logisch gewesen, dass die Privatklägerin den Rekurs auch unterzeichne (OG GD 27 S. 52). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Privatklägerin die Gründe für das Überlassen der Blankounterschriften plausibel begründet hat. Das Überlassen von Blankounterschriften ist zwar grundsätzlich fraglich, aber aufgrund des damaligen Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien – auch wenn ihre Beziehung in diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden hatte – nicht auszuschliessen, zumal die Privatklägerin den Beschuldigten auch als Protokollführerin unterstützt hatte und sie gemäss den Aussagen des Beschuldigten hätten Freunde bleiben wollen (OG GD 27 S. 38 Ziff. 22). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.4.5.1). 7.1.3 Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten Blankounterschriften überlassen hat, was zwar allein noch nicht bedeutet, dass der Beschuldigte eine dieser Blankounterschriften zur Herstellung des Dokuments "Darlehensschuld" verwendet hat, aber sehr deutlich dafür spricht. 7.2 Aufgrund der formalen Aspekte des Dokuments "Darlehensschuld" erachtete es die Vorinstanz als durchaus möglich, dass die fragliche Blankounterschrift verwendet worden ist, worauf auch die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Berufungsverfahren nochmals hingewiesen hat (OG GD 27 S. 51-52). Den Ausführungen ist im Grundsatz zuzustimmen, weshalb auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen wird (OG GD 1 E. II.4.5.2 erster Absatz). Hervorzuheben ist, dass die Unterschrift der Privatklägerin auf dem Dokument "Darlehensschuld" auf der Links-Rechts-Achse genau neben den auf dem "Entwurf FRC" vorgesehenen Platz passt. Da die Privatklägerin ihre Blankounterschriften anhand des Entwurfs ausgerichtet haben dürfte, spricht dies dafür, dass der Beschuldigte eine solche verwendet hat. Entgegen der Vorinstanz kann aber nicht von einer dilettantischen Fälschung gesprochen werden. 7.3 Nach den Aussagen des Beschuldigten hätten sie das Dokument "Darlehensschuld" gemeinsam besprochen und überarbeitet, anschliessend habe er dieses ausgedruckt und die Privatklägerin habe es sogleich unterzeichnet (D 1/4 Ziff. 26; OG GD 27 S. 36 Ziff. 17, S. 37 Ziff. 19). Dies sei eventuell am 1. März 2005 gewesen (D 1/4 Ziff. 28) bzw. am Datum, das die Privatklägerin habe rekonstruieren können (OG GD 27 S. 37 Ziff. 19). Er habe sich nichtsdestotrotz entschieden, auch zu unterschreiben (D 1/7 Ziff. 34). Gemäss Vorinstanz haben die Parteien nach der Darstellung des Beschuldigten das Dokument unmittelbar nacheinander unterschrieben, weshalb es naheliegend wäre, dass sie mit demselben Schreibgerät unterzeichnet hätten. Das Gutachten hält jedoch klar fest, dass zwei verschiedene Schreibgeräte verwendet worden sind (D 4/60 S. 6 f.). Daher liege – so die Vorinstanz – die Vermutung nahe, dass die Unterschriften zu unterschiedlichen Zeitpunkten angebracht worden seien, zumal beim "Vertrag Diplomarbeit" offensichtlich beide Unterschriften mit demselben Schreibgerät geleistet worden seien (OG GD 1 E. II.4.5.2 zweiter Absatz). Ob die Unterschriften beim "Vertrag Diplomarbeit" mit demselben Schreibgerät geleistet worden sind, lässt sich ohne Gutachten nicht beantworten und ist – auch wenn sie sehr ähnlich sind – nicht offensichtlich. In casu ist dies aber ohnehin nicht relevant. Denn der Beschuldigte hat an der Berufungsverhandlung bestätigt, das Dokument erst später unterschrieben zu haben (OG GD 27 S. 37 Ziff. 19). Damit ist dieses Argument

Seite 24/44 der Vorinstanz obsolet, wobei nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte seine Aussage der vorinstanzlichen Begründung angepasst hat. 7.4 Der Beschuldigte konnte sich nicht mehr genau an das Datum erinnern, an dem die Privatklägerin das Dokument "Darlehensschuld" unterzeichnet habe. In der polizeilichen Einvernahme erklärte er, dass es eventuell am 1. März 2005, am frühen Nachmittag gewesen sei (D 1/4 Ziff. 28). An der Berufungsverhandlung sagte er aus, es sei, denke er, das Datum gewesen, welches die Privatklägerin habe rekonstruieren können (OG GD 27 S. 37 Ziff. 19). Das Dokument "Darlehensschuld" ist mit dem 1. März 2005 datiert (D 1/2/1). Wie bereits ausgeführt, ist unbestritten, dass die Privatklägerin am 1. März 2005 in T.________ war, da sie an diesem Tag an der mündlichen Prüfung des Beschuldigten Protokoll geführt hat, wie die Datierung des Protokolls zeigt (D 4/44/1 S. 28-35). Wie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, kann der 1. März 2005 gerade deswegen als Ausstellungsdatum gewählt worden sein (SE GD 8/1 S. 6). 7.5 Für die Vorinstanz ist es weiter nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte das Dokument "Darlehensschuld" unterzeichnet hat, obwohl seine Unterschrift nicht erforderlich und ein Unterschriftenfeld nicht vorgesehen gewesen sei (OG GD 1 E. II.4.5.2 dritter Absatz). Es ist korrekt, dass die Unterschrift des Beschuldigten auf der Schuldanerkennung nicht erforderlich war, was der Beschuldigte wusste bzw. davon ausging (D 1/7 Ziff. 34; OG GD 27 S. 36 Ziff. 18). Folglich ist auch nachvollziehbar, dass deshalb kein Unterschriftenfeld ("Unterschrift D.________" oder ähnlich) vorgesehen war. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, warum der Beschuldigte später dennoch unterschrieben hat. An der Berufungsverhandlung sagte er auf die entsprechende Frage aus, sie [der Beschuldigte und die Privatklägerin] seien beide der Meinung gewesen, dass ein Darlehensvertrag nur die Unterschrift des Darlehensnehmers brauche. Es sei in der Phase der Prüfungen gewesen. Das sei eine Stressphase. Und dann habe er entschieden, er unterschreibe auch noch, dass er mit seinem Namen bürge, "mitbürge" über diesen Vertrag. Er hätte nicht viel Zeit gehabt, rechtliche Abklärungen zu machen, wie der Vertrag ganz genau aussehe bzw. die Formvorschriften seien. Auf Nachfrage bestätigte der Beschuldigte, dass es für ihn ein Darlehensvertrag sei und er sich darüber sicher sei (OG GD 27 S. 36 Ziff. 18). Beim Ausdrucken des Dokuments und bei der Unterzeichnung durch die Privatklägerin sei er davon ausgegangen, dass es seine Unterschrift nicht brauche. Erst später habe er auch noch unterschrieben. Konkret konnte er den Zeitpunkt seiner Unterzeichnung nicht nennen. Den Grund für diese nachträgliche Unterzeichnung konnte er auf Nachfrage ebenfalls nicht erklären (OG GD 27 S. 37 Ziff. 19). Gemäss seinen Aussagen hätten er und die Privatklägerin je ein Exemplar des Dokuments erhalten, unterschrieben habe er aber nur auf seinem Exemplar (OG GD 27 S. 37 Ziff. 20). Aus diesen Aussagen ergibt sich grundsätzlich, dass dem Beschuldigten der Unterschied zwischen einseitigen und zweiseitigen Verträgen nicht klar ist. Insofern ist der Verteidigung zuzustimmen (OG GD 27 S. 47 Ziff. 9). Allerdings ist es nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin zuerst davon ausgingen, dass es seine Unterschrift nicht brauche, er sich später dann doch anders entschieden und unterschrieben habe. Der Beschuldigte konnte seinen "Sinneswandel" denn auch nicht begründen. Als Grund für den Abschluss des "Vertrags Diplomarbeit" gab der Beschuldigte an, einen Vertrag gewollt zu haben, damit die Abmachung festgehalten sei und sie nicht irgendwann Diskussionen hätten und die Privatklägerin sich "rauswinde" (OG GD 27 S. 39 Ziff. 28). Beim Dokument "Darlehensschuld" konnten seine Beweggründe nicht anders

Seite 25/44 gewesen sein, zumal es um die Regelung der finanziellen Aspekte nach der Trennung und um einen sauberen Schlussstrich ging (OG GD 27 S. 36 Ziff. 17). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte nicht über die Formvorschriften dieser Vereinbarung detaillierter erkundigt haben will, da es für ihn äusserst wichtig war, dass diese gültig ist. Dafür spricht auch, dass er mit seiner Unterschrift "mitbürgen" wollte. Es erstaunt somit, dass er nur auf seinem Exemplar des Dokuments nachträglich unterschrieben haben will und nicht auch auf jenem, welches er angeblich der Privatklägerin gegeben hat. Denn die Existenz von zwei unterschiedlichen Exemplaren könnte gerade zu Diskussionen führen, welche der Beschuldigte aufgrund seiner Erklärungen kaum gewollt hätte. 7.6 7.6.1 Das dem Dokument "Darlehensschuld" (angeblich) zugrunde liegende Darlehen von CHF 18'000.00 setze sich gemäss den Angaben des Beschuldigten aus Teilbeträgen von meist zwischen CHF 100.00 und CHF 500.00 zusammen, welche er der Privatklägerin während ihres Studiums bzw. im Zeitraum vom Jahr 2000 bis 2005 [jedenfalls vor dem 1. März 2005] immer wieder auf ihre Nachfrage hin gewährt habe. Im 2005 hätten sie sich Gedanken gemacht, wie und wann diese Beträge zurückbezahlt werden müssten und hätten gemeinsam den Vertrag aufgesetzt (D 1/5 Ziff. 26; OG GD 27 S. 36 Ziff. 17, S. 38 Ziff. 25). Über die einzelnen Zahlungen habe er nicht Buch geführt. Er und die Privatklägerin hätten zusammen die ausgeliehenen Teilsummen rekonstruiert und auf den gesamten Zeitraum hochgerechnet; sie hätten überlegt, wie häufig welche Beträge ausgeliehen worden seien und über den Zeitraum multipliziert und zugunsten der Privatklägerin abgerundet. So seien sie auf den Betrag von CHF 18'000.00 gekommen (D 1/5 Ziff. 44 ff., auch D 1/4 Ziff. 14; OG GD 27 S. 38 Ziff. 23, S. 39 Ziff. 27). 7.6.2 Die Privatklägerin bestreitet vom Beschuldigten finanziell unterstützt worden zu sein (D 1/3 Ziff. 10 und 15, D 1/5 Ziff. 12, D 1/6 Ziff. 13; OG GD 27 S. 23 Ziff. 25). Sie sei nicht darauf angewiesen gewesen, da sie über genügend finanzielle Mittel verfügt habe. Ihre Eltern hätten ihr sämtliche Rechnungen bezahlt sowie für Lebensmittel und den täglichen Bedarf ohne Limite Geld zur Verfügung gestellt. Sie habe auch zwei Praktika absolviert und damit Geld verdient. Zudem habe sie aus Liegenschaften (finanziert aus einer Erbschaft ihrer Grossmutter [D 1/6 Ziff. 29]) einen monatlichen Ertrag von CHF 2'000.00 erzielt (D 1/5 Ziff. 39 ff., D 1/6 Ziff. 33 ff., siehe auch D 1/3 Ziff. 10). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren sei die Privatklägerin von ihren Eltern an der "kurzen Leine" gehalten worden (D 1/5 Ziff. 26) und habe sich ihnen gegenüber meistens rechtfertigen müssen, wenn sie von ihnen etwas benötigt habe (D 1/5 Ziff. 28). Nach seinem Kenntnisstand habe die Privatklägerin zu dieser Zeit über kein eigenes Einkommen verfügt (D 1/5 Ziff. 29). Der Beschuldigte bestätigte hingegen, dass die Privatklägerin kein monatliches Budget für Ausgaben gehabt habe. Dies habe denn auch gemäss ihrem Bekunden zu Diskussionen mit ihrem Vater geführt. Über ihre Vermögensverhältnisse mit den Wohnungen könne er keine Angaben machen, er habe von den Wohnungen nichts gewusst. Ihn würde interessieren, ob sie über solche Mietzinseinnahmen habe verfügen können und wie viel dies gewesen sei (D 1/7 Ziff. 25). 7.6.3 Zu den finanziellen Verhältnissen der Privatklägerin hielt die Vorinstanz fest, dass sie in den Jahren 2000 und 2002 Liegenschaften erworben und in der Steuererklärung 2006 Mietzinseinnahmen von monatlich CHF 2'145.00 deklariert habe. Zudem sei aufgrund ihrer Aussagen, wonach sie die fraglichen Liegenschaften aus einer Erbschaft ihrer Grossmutter

Seite 26/44 mütterlicherseits finanziert habe, angesichts der erbrechtlichen Bestimmungen sowie des Kaufpreises von CHF 328'000.00 für eine dieser Liegenschaften davon auszugehen, dass es ihren Eltern finanziell möglich gewesen sei, ihre Tochter im notwendigen Ausmass zu unterstützen. Dies schliesse allerdings nicht aus, dass sie dennoch "eher an der kurzen Leine gehalten" worden sei (OG GD 1 E. II.4.5.3 dritter Absatz). Wie sich aus den von der Privatklägerin eingereichten Bankunterlagen ergibt, verfügte sie ab Mai 2000 über ein für eine Studentin nicht unerhebliches Barvermögen auf ihren Konti (vgl. vorstehend E. III.2.1). In der Zeit davor belief sich der Saldo ihres Kontos bzw. ihrer Konti auf wenige Tausend Franken. An der Berufungsverhandlung hat die Privatklägerin jedoch glaubhaft erklärt, dass sie ihre Mutter bewusst angewiesen habe, auf dem BLKB-Konto, von welchem sie die Bankkarte hatte, nicht viel mehr als CHF 2'000.00 zu belassen, für den Fall, dass die Karte gestohlen würde (OG GD 27 S. 25 Ziff. 34). Der Saldo des BLKB-Kontos betrug denn auch meistens weniger als CHF 2'000.00 (vgl. vorstehend E. III.2.1). In den wenigen Monaten, in denen der Saldo teilweise weit höher war, wurden die Liegenschaften der Privatklägerin gekauft und (teilweise) ab diesem Konto bezahlt (auf den Kontoauszügen sind Zahlungen an das Grundbuchamt und an den Verkäufer des Studios U.________ ersichtlich [OG GD 10/1/2b und 5b; D 1/7/2 und 1/7/3]), womit der höhere Saldo begründet ist. In den Kontoauszügen sind weiter auch verschiedene namhafte Überweisungen ihrer Eltern ersichtlich, welche teilweise direkt die getätigten Ausgaben der Privatklägerin ausglichen, was dafürspricht, dass sie vollständig von ihren Eltern unterstützt worden ist (vgl. vorstehend E. III.2.3; die BESR-Gutschriften gemäss E. III.2.7 dürften gemäss Aussagen der Privatklägerin teilweise auch von den Eltern stammen [OG GD 27 S. 28 Ziff. 43]). Ihren Lebensunterhalt hat die Privatklägerin sodann offenbar über ihre Bankkonti bezahlt, da regelmässige Abbuchungen für Zahlungen für Einkäufe des täglichen Bedarfs und Bargeldbezüge aus den Bankauszügen hervorgehen (vgl. vorstehend E. III.2.2). Aus den Liegenschaften erzielte sie monatliche Einkünfte von rund CHF 1'500.00 ab Juni 2000 und dann von rund CHF 2'300.00 ab August 2003 (vgl. vorstehend E. III.2.5). Gestützt auf die Bankunterlagen zeigt sich, dass die Privatklägerin grundsätzlich über genügend finanzielle Mittel verfügte und nicht auf Darlehen des Beschuldigten angewiesen war. Allerdings zeigt sich auch, dass die Privatklägerin teilweise namhafte Beträge an ihre Eltern überwiesen hat (vgl. vorstehend E. III.2.4). Die Privatklägerin konnte sich zu diesen Überweisungen jedoch nicht äussern. Ihre Mutter habe sich um die Zahlungen gekümmert (OG GD 27 S. 25-26 Ziff. 35). Weiter sind in den Kontoauszügen verschiedene Bargeldeinzahlungen aufgeführt (vgl. vorstehend E. III.2.6). Einige belaufen sich auf CHF 200.00 bis CHF 500.00 und bewegen sich somit im Rahmen der vom Beschuldigten (angeblich) gewährten Darlehen. Die Privatklägerin konnte sich auch dazu nicht äussern. Sie vermutete, dass es sich bei den Bargeldeinzahlungen um Geschenke ihrer Grossmutter zu Weihnachten oder zum Geburtstag gehandelt haben könnte. Sie konnte auch nicht ausschliessen, dass ihre Mutter einzelne Einzahlungen gemacht habe, da sie ihr allenfalls auch Schenkungen zum Einzahlen übergeben habe. Sie bestritt jedenfalls klar, vom Beschuldigten Geld erhalten zu haben (OG GD 27 S. 26 Ziff. 36-37). Die Verteidigung bezweifelte, dass die Privatklägerin finanziell derart gut dagestanden war. Denn es sei davon auszugehen, dass nicht nur die Privatklägerin Geld von diesen Konti bezogen habe bzw. ab diesen Konti nicht nur Rechnungen der Privatklägerin bezahlt worden seien. Die Privatklägerin habe denn auch bestätigt, dass die handschriftlichen Vermerke auf

Seite 27/44 den Kontoauszügen von ihrer Mutter stammen. Ihre Mutter habe also die einzelnen Buchungen den Personen zugeordnet (OG GD 27/6 Rz. 13, OG GD 27 S. 47 Ziff. 6). Auch mute es sehr komisch an, dass die Privatklägerin derart unselbständig gewesen sei, dass Krankenkasse, Semestergebühren etc. durch ihre Eltern bezahlt worden seien, sie aber offenbar selber Liegenschaften verwaltet habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Liegenschaften aus steuertechnischen und erbrechtlichen Gründen auf den Namen der Privatklägerin lauten, sie aber nicht alleine über die Einnahmen verfügen durfte (OG GD 27/6 Rz. 14). Es ist nicht erwiesen, dass die Eltern auch regelmässig Geld von den Konti der Privatklägerin bezogen haben. Allein die handschriftlichen Vermerke der Mutter mit "[…]", was für ihren Vornamen stehen dürfte (OG GD 27 S. 29-30 Ziff. 49-53), lassen diesen Schluss nicht zu. Selbst wenn vereinzelt Zahlungen zugunsten der Eltern geleistet worden wären, wäre zu berücksichtigten, dass dies nur das BLKB-Konto betrifft und die Privatklägerin noch über ein Konto bei der UBS und eines bei der Migrosbank verfügte, die ebenfalls je einige Tausend bis über Zehntausend Franken Guthaben aufwiesen und mit welchen die Eltern bzw. die Mutter nichts zu tun hatten (OG GD 27 S. 56). Die Privatklägerin mag zwar in der Verwaltung ihrer Konti und Ausführung der Zahlungen – nach den Worten der Verteidigung – unselbständig gewesen sein, was sie insofern auch eingestanden hat (OG GD 27 S. 25-26 Ziff. 35). Sie hat aber nie behauptet, die Liegenschaften selber verwaltet zu haben. Dieser Punkt ist überdies irrelevant. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Privatklägerin nicht über die Mieteinnahmen verfügen konnte. Die von der Verteidigung in Frage gestellte regelmässige Unterstützung durch die Eltern (OG GD 27/6 Rz. 14) ist schliesslich durch die oben aufgeführten Überweisungen (E. III.2.3) belegt. Hier ist noch zu bemerken, dass die von der Verteidigung (OG GD 27/6 Rz. 14) genannten monatlichen Überweisungen von rund CHF 1'500.00 auf das Migrosbankkonto nicht von der Mutter der Privatklägerin stammen, sondern es sich dabei um Mietzinszahlungen von O.________ handelt (OG GD 10/1/15a-20). Zusammengefasst verfügte die Privatklägerin zweifellos über genügend finanzielle Mittel, um nicht auf eine zusätzliche Unterstützung durch den Beschuldigten angewiesen gewesen zu sein. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Eltern das Ausgabeverhalten der Privatklägerin eingeschränkt haben könnten. 7.6.4 Der Beschuldigte gab an, er selber habe über ein bescheidenes Vermögen von ca. CHF 30'000.00 bis CHF 40'000.00 verfügt und sei regelmässig von seinen Eltern unterstützt worden (in der Replik im Zivilverfahren auf monatlich CHF 2'000.00 zzgl. Kosten der Krankenkasse beziffert [D 6/10/1 S. 3]). Ausserdem habe er während des Hauptstudiums einige Stunden gearbeitet und somit im Monat schätzungsweise CHF 0.00 bis 1'500.00 verdient (D 1/5 Ziff. 27 und 30, in der Replik im Zivilverfahren fürs Jahr 2001 mit etwas mehr als CHF 500.00 netto pro Monat und fürs Jahr 2004 mit CHF 500.00 bis CHF 1'000.00 pro Monat beziffert [D 6/10/1 S. 4]). Das Vermögen sei aus Geschenken sowie Einkommen aus Praktika und Teilzeitjobs entstanden (D 1/5 Ziff. 31). Die Privatklägerin konnte sich dazu nicht konkret äussern, schätzte die Angaben aber als möglich ein (D 1/5 Ziff. 42). Wie die Vorinstanz berechnet hat, müsste der Beschuldigte die Privatklägerin während den vier bis fünf Jahren mit durchschnittlich CHF 300.00 bis CHF 375.00 pro Monat unterstützt haben (CHF 18'000 / [4 bzw. 5 x 12]; OG GD 1 E. II.4.5.3 zweiter Absatz). Der Beschuldigte führte an der Berufungsverhandlung hingegen aus, er komme auf einen monatlichen Betrag

Seite 28/44 von CHF 227.00 und fügte an, dass er ihr dann auch nicht so viel Geld gegeben habe (OG GD 27 S. 40 Ziff. 30). Gemäss dem Dokument "Darlehensschuld" habe er die Privatklägerin während ihres Studiums immer wieder mit Barbeträgen zwischen CHF 100.00 und CHF 500.00 unterstützt und das Total übersteige CHF 18'000.00 (D 1/2/1). Der Beschuldigte bezifferte den Zeitraum der Unterstützung auf ca. 2000 bis 2005 (D 1/5 Ziff. 26) bzw. auf vier bis fünf Jahre (D 1/5 Ziff. 47, 50). Die Berechnung der Vorinstanz trifft somit zu. Der Beschuldigte muss die Privatklägerin mit mindestens CHF 300.00 bis CHF 375.00 pro Monat unterstützt haben, um auf den Totalbetrag von CHF 18'000.00 zu kommen bzw. eher mit noch mehr, da das Darlehen sogar mehr als CHF 18'000.00 betragen haben soll. In der Steuererklärung 2005 deklarierte der Beschuldigte ein Vermögen von CHF 104'581.00 bzw. ein Reinvermögen von CHF 74'581.00 und Schulden in Form eines Darlehens seiner Eltern von CHF 30'000.00 (D 4/30/1), womit das angegebene Vermögen von CHF 30'000.00 bis CHF 40'000.00 während der Studienzeit plausibel ist. Mit der Vorinstanz ist zu erkennen, dass es dem Beschuldigten bei einem Vermögen von CHF 30'000.00 bis CHF 40'000.00 grundsätzlich möglich gewesen ist, der Privatklägerin ein Darlehen von insgesamt CHF 18'000.00, rund der Hälfte seines Vermögens, zu gewähren (OG GD 1 E. II.4.5.3 zweiter Absatz). Gemäss seinen Angaben verfügte der Beschuldigte in dieser Zeit über ein monatliches Einkommen von CHF 2'000.00 bis CHF 3'500.00 (CHF 2'000.00 Unterstützung der Eltern + CHF 0.00 bis CHF 1'500.00 eigenes Einkommen). Für die Vorinstanz stellte sich zu Recht die Frage, ob und warum der Beschuldigte trotz des Darlehens und der monatlichen Unterstützung seiner Eltern jeden Monat mehrere Hundert Franken für seine damalige Partnerin "übrig" gehabt haben soll (OG GD 1 E. II.4.5.3 zweiter Absatz). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage, von wo er das Geld für die Unterstützung der Privatklägerin gehabt habe, an, er habe sehr sparsam gelebt, habe Vermögen gehabt, sei von seinen Eltern unterstützt worden, habe Praktika gemacht und habe von seinen Grosseltern immer grosszügig Geld zu Weihnachten und zum Geburtstag erhalten (OG GD 27 S. 40 Ziff. 30). Aktuell gibt die Universität T.________ an, dass zur Finanzierung von Studium und Leben in T.________ monatlich rund CHF 2'200.00 bis CHF 2'600.00 benötigt werden ([Internetlink]). Der Dachverband Budgetberatung Schweiz beziffert den Finanzbedarf von Studierenden, die in einer Wohngemeinschaft leben, auf monatlich CHF 1'800.00 bis CHF 3'060.00 (<https://budgetberatung.ch/fileadmin/budgetberatung.ch/Downloads/DE/RL_BB_mit_WZ/Ric htlinien_Studierende.pdf> [besucht am: 1. Februar 2022]). Unter Berücksichtigung der Teuerung ist es nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte während seines Studiums grundsätzlich Geld, wenn auch wohl wenig, "übrig" hatte, um die Privatklägerin zu unterstützen. 7.6.5 Aufgrund der Tatsache, dass das der Privatklägerin (angeblich) gewährte Darlehen rund die Hälfte des Vermögens des Beschuldigten ausmachte und er trotz sparsamem Lebensstil vom monatlichen Einkommen nur wenige Franken für die Privatklägerin "übrig" gehabt haben dürfte, erstaunt es jedoch ausserordentlich, dass der Beschuldigte keine Aufzeichnungen über die einzelnen Zahlungen gemacht hat. Auch für die Vorinstanz war nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beschuldigte angesichts seines eigenen Finanzbedarfs über die einzelnen (angeblichen) Teilzahlungen nicht Buch geführt, sondern die (angebliche) Gesamtsumme von mindestens CHF 18'000.00 nur über den gesamten Zeitraum hochgerechnet bzw. multipliziert habe sollte (OG GD 1 E. II.4.5.3 zweiter Absatz). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er über die

Seite 29/44 einzelnen Beträge nicht Buch geführt habe, es sei relativ regelmässig gewesen und wiederkehrende Beträge. Und es sei eine grosse Vertrauensbasis da gewesen (OG GD 27 S. 39 Ziff. 27). Auf den Vorhalt, dass diese Aussage erstaune, da der "Vertrag Diplomarbeit" das Gegenteil zeige, da er geldgierig erscheine und sich für seine Mitarbeit habe schriftlich absichern wollen, er aber gleichzeitig über die Teilzahlungen an die Privatklägerin nicht Buch geführt habe, erklärte der Beschuldigte, es sei am Anfang der Beziehung eine grosse Vertrauensbasis da gewesen. Im Verlauf der Beziehung habe sich das geändert. Die Privatklägerin habe verschiedene Versprechungen nicht gehalten. Da habe er einfach einen Vertrag haben wollen, damit es festgehalten sei und sie nicht irgendwann Diskussionen hätten und sie sich rauswinde (OG GD 27 S. 39 Ziff. 28). Auf den nächsten Vorhalt, wonach das Bild nicht stimme, wenn er sich im "Vertrag Diplomarbeit" im Februar 2004 den Betrag von CHF 22'500.00 von einer Person versprechen lasse, die er gleichzeitig regelmässig unterstützt haben will, aber dafür keine schriftlichen Unterlagen habe, erklärte der Beschuldigte: "Meine Idee war es nie, sie bei der Diplomarbeit zu unterstützen. Sie hat mich angefragt, sie zu unterstützen. Sie wollte eine sehr gute Note, da sie anstrebte zu den besten Consultingfirmen zu gehen. Und dort braucht man einen hohen Schnitt und auch die Diplomarbeit wird angeschaut. Dann… Also mir ist es darum gegangen…, nicht mein Studium verschieben. Meine Eltern haben mich finanziert, obwohl ich Vermögen hatte. Ich musste dies nicht aufbrauchen. Ich habe gefunden, es kann nicht sein, dass ich mein Studium für sie verschiebe. Auch dort… Ja, nicht mehr das Vertrauen gewesen wie 1998. Und ich wollte meine Kosten decken. Das war meine Idee. Die Kosten decken. Jetzt die Leistungskomponente. Die ist nicht von mir gekommen. Sie hat mich motivieren wollen. Damit ich wirklich alles gebe. Einen Anreiz habe, mehr zu erhalten. Für 5.5 oder besser. Das war ihr Ziel. Deshalb hat es diese Leistungskomponente drin. Und nicht, weil ich das vorgeschlagen habe." Die Aussagen des Beschuldigten sind widersprüchlich. Im Februar 2004 will er auf den Abschluss des schriftlichen "Vertrages Diplomarbeit" bestanden haben, da nicht mehr ein so grosses Vertrauen da gewesen sei. Gleichzeitig will er aber die Privatklägerin bis ins Jahr 2005 (D 1/5 Ziff. 26) regelmässig finanziell unterstützt haben, ohne Buch zu führen. Dies gilt erst recht auch, da es beim Darlehen mit über CHF 18'000.00 um ähnlich viel Geld ging, wie beim "Vertrag Diplomarbeit". Und bei diesen CHF 18'000.00 handelte es sich um fast die Hälfte seines damaligen Vermögens. Weiter sind gerade bei regelmässigen Zahlungen Aufzeichnungen zentral, da man sich nicht so genau daran erinnern kann wie an eine einzelne Zahlung. Es ist deshalb unglaubhaft, dass der Beschuldigte die Privatklägerin regelmässig mit Barbeträgen zwischen CHF 100.00 und CHF 500.00 unterstützt hat. 7.6.6 In dieses widersprüchliche Bild passen auch die Aussagen des Beschuldigten zur Überweisung der Privatklägerin vom 13. November 2002 über CHF 460.00 an ihn (vgl. vorstehend E. III.2.9). Während sich die Privatklägerin nicht mehr daran erinnern konnte, vermutete der Beschuldigte, auch wenn er sich nicht mehr konkret erinnern konnte, einen Zusammenhang mit einer Mietzinszahlung. Der Beschuldigte führte zu dieser Überweisung aus, er habe in Erinnerung, dass die Privatklägerin einmal mit ihrem Konto knapp gewesen sei. Geld, das er ihr für regelmässige Ausgaben ausgeliehen habe, habe er wieder zurückgewollt. Er habe ihr einfach gesagt, wo die Grenze sei, was er ihr geben könne und was nicht. Was er ihr langfristig ausleihen könne und was nicht (OG GD 27 S. 39 Ziff. 26). Es erscheint widersprüchlich, wenn der Beschuldigte gewisse Teildarlehen sofort wieder

Seite 30/44 zurückverlangt hat, andererseits aber einen Totalbetrag von CHF 18'000.00 der Privatklägerin langfristig gewährt haben will. Falls dies tatsächlich so gewesen wäre, wären jedenfalls schriftliche Aufzeichnungen über die gewährten Darlehen erforderlich gewesen. Wie hätte der Beschuldigte sonst den Überblick über die gewährten und zurückbezahlten Darlehen behalten sollen. Seine Ausführungen sind deshalb als unglaubhaft zu beurteilen. 7.6.7 Dieses Bild wird komplettiert mit der Tatsache, dass der Beschuldigte das (angeblich) der Privatklägerin gewährte Darlehen in seiner Steuererklärung nicht deklarierte, wie die in den Akten befindliche Steuererklärung 2005 des Beschuldigten zeigt (D 4/30/1). Seine Steuererklärungen 2006 und 2014-2016 befinden sich ohne Wertschriften- und Guthabenverzeichnis in den Akten (D 4/30/3-6), weshalb daraus nicht ersichtlich ist, ob er das Darlehen deklariert hat. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte jedoch ausdrücklich zu, das Darlehen in seiner Steuererklärung nie angegeben zu haben. Er konnte hingegen nicht konkret begründen, weshalb er es nicht deklariert hat. Er habe sich das nicht überlegt, dass er dies machen müsse. Auf die Nachfrage, was er studiert habe und was er arbeite, stellte er es als Handlung als Student, die nicht von Intelligenz zeuge, dar. Auch habe er es im Prinzip als Lohn und Entschädigungskomponente und nicht als Darlehen betrachtet. Er verwies mehrmals darauf, dass er ein anderes Darlehen auch nie angegeben habe und wahrscheinlich habe er die Forderung aus dem "Vertrag Diplomarbeit" auch nie deklariert (OG GD 27 S. 41 Ziff. 33). Der Beschuldigte hat Wirtschaft studiert und während des Studiums namentlich auch Steuerrecht belegt (er habe ein halbes Jahr länger [für das Studium als die Privatklägerin] gehabt, weil er die Steuerrechtsprüfung für sie oder die Diplomarbeit verschoben hatte [OG GD 27 S. 43 Ziff. 38]; und er hat die Prüfung auch bestanden [D 5/22/1]). Es ist angesichts seiner Ausbildung nicht glaubhaft, wenn er erklärt, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er das Darlehen in der Steuererklärung angeben müsste. Dies gilt umso mehr, als er das Darlehen, welches er von seinen Eltern erhalten hat, als Schuld in seiner Steuererklärung angegeben hat (D 4/30/1). Es ist auch kein "Leichtsinn" als Student, da er es gemäss seinen Aussagen bis heute nicht deklariert hat, obwohl es bestehen soll und er es sogar gerichtlich einfordert. Mit seiner Erklärung, er habe es als Lohn und Entschädigungskomponente betrachtet, verwechselte er das (angebliche) Darlehen offensichtlich mit seiner Forderung aus dem "Vertrag Diplomarbeit". An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte im Weiteren, dass er immer Cash im Safe habe, was auch in der Steuererklärung ersichtlich sei (OG GD 27 S. 42-43 Ziff. 36). Der Beschuldigte hat demnach seine Steuererklärung gewissenhaft erstellt, da vielfach Bargeld von den Steuerpflichtigen nicht deklariert wird. Es erstaunt deshalb umso mehr, dass er das Guthaben gegenüber der Privatklägerin in der Steuererklärung nicht angegeben hat. Diese Sachlage spricht klar gegen den Bestand des Darlehens und für die Fälschung des Dokuments. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Privatklägerin in ihren Steuererklärungen 2006-2008 das (angebliche) Darlehen nicht als Schuld angegeben hat (D 4/55/16 und 4/55/19-20). 7.6.8 Als Verwendungszweck der einzelnen Teilzahlungen gab der Beschuldigte an, dass die Privatklägerin diese für Anschaffungen oder Studentenpartys gebraucht habe (OG GD 27 S. 38 Ziff. 24). In seiner Replik im Zivilprozess führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe ihn um Darlehen gefragt, um sich namentlich Kleider und Schuhe anzuschaffen, wofür die monatlichen Unterhaltsbeiträge ihrer Eltern nicht ausgereicht hätten (D 6/10/1 S. 1). Aus den Bankbelegen der Privatklägerin gehen zahlreiche Einkäufe in Sport- und

Seite 31/44 Modegeschäften hervor (z.B. CHF 220.00 bei Sport V.________ am 14. Dezember 1999, CHF 69.90 bei Manor am 13. Dezember 1999, CHF 200.00 bei W.________ Sport am 13. Dezember 1999, CHF 148.00 bei Benetton am 19. November 1999 [OG GD 10/1/1b], CHF 249.00 bei Globus am 13. November 2000, CHF 89.90 bei Manor am 29. November 2000, CHF 149.90 bei Schuh-X.________ am 2. Oktober 2000, CHF 168.90 bei W.________ Sport am 1. Februar 2000, CHF 16.00 bei W.________ Sport am 14. Februar 2000, CHF 31.00 bei Manor am 17. Januar 2000, CHF 369.00 bei Globus am 17. Januar 2000, CHF 130.00 bei Athleticum am 31. Januar 2000 [OG GD 10/1/2b]). Auch die Rechtsvertreterin der Privatklägerin hat zahlreiche Einkäufe erwähnt (OG GD 27 S. 53). Dies spricht dafür, dass die Privatklägerin ihre Kleider und Schuhe mit dem Geld von ihrem Konto bezahlt hat und nicht auf Darlehen des Beschuldigten angewiesen war. Die Verteidigung entgegnete, dass die Bankbelege zwar gewisse Shoppingtouren zu belegen vermögen, aber auch die Mutter der Privatklägerin diese Einkäufe getätigt haben könne. Es sei auch nicht umstritten, dass ab den Konti der Privatklägerin Shoppingtouren bezahlt worden seien. Denn nur so seien die Diskussionen mit ihren Eltern entstanden und habe schliesslich der Beschuldigte der Privatklägerin Geld gegeben. Das Argument, dass die Privatklägerin Geld des Beschuldigten nicht nötig gehabt habe, bedeute nicht, dass er ihr auch kein Geld gegeben habe (OG GD 27 S. 56). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. II.7.6.3), ist nicht erwiesen, dass die Mutter Einkäufe über die Konti der Privatklägerin regelmässig getätigt hat. Auch wenn grundsätzlich nicht auszuschliessen und insofern der Verteidigung zuzustimmen ist, dass die Privatklägerin, auch wenn sie es nicht nötig gehabt hat, dennoch Geld vom Beschuldigten genommen hat, ist dies vorliegend aufgrund der konkreten Sachlage zu verneinen. Wie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zu Recht vorbrachte, hatte die Privatklägerin offenbar mehr Budget für Kleider und Schuhe zur Verfügung als andere Studenten, da eine Vielzahl von Einkäufen und teilweise in gehobeneren Modehäusern in den Bankbelegen aufgeführt sind. Dass sie darüber hinaus noch Geld vom Beschuldigten benötigt hat, um weitere Shoppingtouren zu finanzieren, ist jedoch auszuschliessen. Denn der Zeuge beschrieb die finanziellen Verhältnisse der Privatklägerin gleich wie jene des Beschuldigten als unauffällig (OG GD 27 S. 9 Ziff. 39-40). Hätte die Privatklägerin nebst den in den Kontoauszügen dokumentierten Shoppingtouren noch mit dem Geld des Beschuldigten eingekauft, hätte dies dem Zeugen auffallen müssen. 7.7 7.7.1 Hinsichtlich des Inhalts des Dokuments "Darlehensschuld" hielt die Vorinstanz fest, dass dieser trotz bestehender Vertragsfreiheit in Bezug auf die Höhe des Skonto

S 2021 16 — Zug Obergericht Sonstiges 17.02.2022 S 2021 16 — Swissrulings