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Zug Obergericht Sonstiges 13.07.2022 BZ 2022 61

13. Juli 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·1,173 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Dispensation von der Parteibefragung | gegen prozessleitende Entscheide

Volltext

20220627_110207_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 61 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Beschluss vom 13. Juli 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Zustelladresse: B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, vertreten durch RA Dr.iur. D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Dispensation von der Parteibefragung (Beschwerde gegen den Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, vom 10. Mai 2022)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Vor dem Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, ist eine Klage von A.________, Moskau, gegen E.________, Moskau, und C.________, Cham ZG, betreffend Forderung (Liquidation einer einfachen Gesellschaft zwecks Unterhalts) hängig (Verfahren A1 2020 50). 2. Am 30. März 2022 wurden die Parteien auf den 19. Mai 2022 zur Parteibefragung vor dem Kantonsgericht Zug vorgeladen. 3. Mit Eingabe vom 3. April 2022 (Posteingang: 9. Mai 2022) beantragte A.________, sie sei vom persönlichen Erscheinen zur angesetzten Verhandlung zu dispensieren. 4. Mit Entscheid vom 10. Mai 2022 wies der Referent am Kantonsgericht das Dispensationsgesuch ab. 5. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. Mai 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte sinngemäss folgende Anträge: 1. Die Anordnung der Parteibefragung durch das Kantonsgericht Zug sei als "ungültig" oder "ohne Rechtsgrundlage erfolgt" zu deklarieren. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 10. Mai 2022 aufzuheben und das Kantonsgericht Zug anzuweisen, die Beschwerdeführerin gemäss gesetzlichem Grund "ausländischer Wohnsitz, Russland" zu dispensieren. 3. Subeventualiter seien die Fragen mittels schriftlichem Fragenkatalog oder Video-Anruf (Skype) zu stellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von C.________. 6. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Dispensation zur angesetzten Verhandlung vom 19. Mai 2022 abgewiesen wurde. Anfechtungsobjekt bildet damit eine prozessleitende Verfügung. 1.1 Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1), im Übrigen aber nur, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Mangels einer ausdrücklichen Anfechtungsmöglichkeit des angefochtenen Entscheids in der ZPO kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dagegen nur Beschwerde erhoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Seite 3/5 1.2 In der Lehre werden unterschiedlich Auffassungen vertreten, ob dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt (rechtlicher Nachteil erforderlich: Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 12; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 319 ZPO N 7; auch tatsächlicher Nachteil genügend: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 319 ZPO N 15; Blickenstorfer, in: Brunner/Schwander/Gasser [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 319 ZPO N 40). Nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts muss dieser Nachteil rechtlicher Natur sein. Ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (Verfahren BZ 2013 76, publiziert in CAN 1-14 Nr. 7). 1.3 Das Bundesgericht scheint die Auffassung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss, bestätigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom 2. April 2015). Laut diesem Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde gegen eine bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein, mit welcher auf das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 2.3 aus, da es gerade nicht um die Wiederherstellung der Frist für die Klage oder für ein Rechtsmittel gehe, drohe der Beschwerdeführerin kein definitiver Rechtsverlust. Damit drohe ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte. Daraus erhellt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss und nur gegeben ist, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1). 2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene prozessleitende Entscheid stelle einen "irreparablen Nachteil" im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO für sie als Klägerin dar. Sie sei bereits auf die Säumnisfolgen hingewiesen worden, wonach das Gericht bei einer Partei, welche die Mitwirkung unberechtigterweise verweigere, dies bei der Beweiswürdigung berücksichtige (Art. 164 ZPO). Als nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO würden in casu die willkürliche Ansetzung der "Beweisklage" ohne genügenden Grund respektive deren unrichtige Rechtsanwendung in Frage kommen. Der Entscheid im Verfahren A1 2020 50 erfolge nach der Aktenlage im Zeitpunkt der Säumnis, mit dem Säumnis als Nachteil für die Klägerin (vgl. act. 1 S. 6). 3. Mit diesen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dargetan. Sie erleidet keinen Rechtsverlust, wenn sie den abweisenden Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug nicht anfechten kann. Vielmehr kann sie noch an der Hauptverhandlung geltend machen, dass ihr Dispensationsgesuch zu Unrecht abgewiesen worden sei. Sollte das Kantonsgericht dennoch an das nicht bewilligte Nichterscheinen Folgen knüpfen, die der Beschwerdeführerin im Prozess zum Nachteil gereichen (indem es beispielsweise die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten berücksichtigt [Art. 164 ZPO]),

Seite 4/5 so steht es der Beschwerdeführerin frei, ein solches Urteil mittels Berufung anzufechten. In einem allfälligen Berufungsverfahren kommt der Rechtsmittelinstanz umfassende Kognition zu (vgl. Art. 310 ZPO), was volle Überprüfung des angefochtenen Entscheids in allen Rechtsund Sachfragen bedeutet (vgl. Spühler, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 ZPO N 1). Von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil kann somit keine Rede sein. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. Gleiches gilt im Übrigen für die Rüge, der Referent am Kantonsgericht hätte gar keine Parteibefragung anordnen dürfen, weil es dafür an einem Beweisantrag gefehlt habe. Auch diesen Einwand kann die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung vortragen und – sofern sich das Kantonsgericht dem nicht anschliessen sollte – auf dem Berufungsweg geltend machen. Hinzu kommt, dass eine Beschwerde gegen die Anordnung der Parteibefragung innert 10 Tagen seit der Vorladung zu erheben gewesen wäre und nicht erst nach der Abweisung des Dispensationsgesuchs. Diesbezüglich könnte auf die Beschwerde auch wegen Verspätung nicht eingetreten werden. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin fällt dagegen ausser Betracht, da diese nicht zur Stellungnahme eingeladen wurde. Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 5/5 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 50) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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