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Zug Obergericht Sonstiges 13.07.2022 BZ 2022 49

13. Juli 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·3,431 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Baar | provisorische Rechtsöffnung

Volltext

20220628_113641_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 49 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 13. Juli 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch RA Dr.iur. B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________ GmbH, vertreten durch RA MLaw D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 25. April 2022)

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Am 28. Januar 2020 schlossen E.________, die F.________ AG, die C.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) und die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Vereinbarung ab. Gemäss Ziff. 4 dieser Vereinbarung verpflichtete sich die F.________ AG, das offene Darlehen über CHF 65'730.00 bis zum 31. Dezember 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuzahlen (act. 5/6). Mit "Solidarbürgschaftsverpflichtung" vom 19. November 2020 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin, als Solidarbürgin bis zum Höchsthaftungsbetrag von CHF 65'730.00 für die Forderungsansprüche der Beschwerdegegnerin aus dem der F.________ AG gewährten Darlehen von CHF 65'730.00 zu haften (act. 5/8). 2. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 ersuchte die Beschwerdegegnerin bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Baar gegen die Beschwerdeführerin um provisorische Rechtsöffnung für CHF 65'730.00 nebst Zins zu 0.25 % seit 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 und zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2022 sowie für CHF 103.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdeführerin (Vi act. 1). 3. In der Gesuchsantwort vom 4. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, das Gesuch um Rechtsöffnung sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Vi act. 7). 4. In der Stellungnahme vom 10. März 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Vi act. 8). 5. Dazu wiederum nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2022 Stellung und bekräftigte ihren Standpunkt (Vi act. 9). 6. Mit Entscheid vom 25. April 2022 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Baar provisorische Rechtsöffnung für CHF 64'080.00 (Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von CHF 450.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 450.00, wobei sie festhielt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 450.00 zu ersetzen habe (Disp.-Ziff. 2). Zudem verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin für die prozessualen Umtriebe mit CHF 1'250.00 (MWST inbegriffen) zu entschädigen (Disp.- Ziff. 3; Vi act. 10; Verfahren ER 2022 55). 7. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Mai 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1):

Seite 3/10 1. Es seien die Dispositivziffern 1-5 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 25. April 2022 mit der Geschäfts-Nr. ER 2022 55 aufzuheben und es sei die provisorische Rechtsöffnung abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens am Kantonsgericht Zug mit der Geschäfts-Nr. ER 2022 55 seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei dem Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 25. April 2022 mit der Geschäfts-Nr. ER 2022 55 hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 8. Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 9. In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 15. März 2021 [recte: 6. Mai 2022] sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 25. April 2022 mit der Geschäfts-Nr. ER 2022 55 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zudem stellte sie den Verfahrensantrag, es sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren dem Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 25. April 2022 mit der Geschäfts-Nr. ER 2022 55 die aufschiebende Wirkung zu entziehen (act. 5). 10. In der Stellungnahme vom 15. Juni 2022 zum Antrag auf Aufhebung der aufschiebenden Wirkung beantragte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 9. Mai 2022, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sei zu bestätigen (act. 9). 11. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides – zusammengefasst – Folgendes aus:

Seite 4/10 2.1 Die Vereinbarung zwischen den Parteien, E.________ und der F.________ AG vom 28. Januar 2020 in Verbindung mit der Solidarbürgschaftsverpflichtung vom 19. November 2020 stelle eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für das Darlehen von CHF 65'730.00 dar und berechtige grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung für die Rückforderung des Darlehensbetrages. 2.2 Die Beschwerdeführerin bestreite die Auszahlung von CHF 65'730.00 an die F.________ AG sowie eine entsprechende Rückzahlungspflicht der F.________ AG und verweise auf eine Saldo-Vereinbarung zwischen der F.________ AG und der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2017. Diese Saldovereinbarung bestätige jedoch gerade die Existenz eines Darlehens zwischen der Beschwerdegegnerin und der F.________ AG. Zudem sei gemäss Saldo-Vereinbarung die Darlehensforderung über CHF 271'795.18 von der Auflösung aller Vertragsverhältnisse mit der F.________ AG ausgenommen und von der nachfolgenden Saldo-Klausel nicht erfasst, ansonsten sich die F.________ AG in Ziffer 4 der Vereinbarung vom 28. Januar 2020 nicht verpflichtet hätte, das offene Darlehen im Betrag von nunmehr CHF 65'730.00 bis 31. Dezember 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuzahlen. Weiter habe die Beschwerdeführerin am 19. November 2020 die Solidarbürgschaftsverpflichtung unterzeichnet, welche explizit Bezug auf das von der Beschwerdegegnerin an die F.________ AG gewährte Darlehen über CHF 65'730.00 nehme, womit die Beschwerdeführerin die Hauptschuld anerkannt habe. Folglich habe die Beschwerdegegnerin den Bestand und die Fälligkeit der Hauptforderung belegt. 2.3 Die Inanspruchnahme des Solidarbürgen setze gemäss Art. 496 Abs. 1 OR einerseits den Leistungsrückstand und anderseits die erfolglose Mahnung des Hauptschuldners oder seine offenkundige Zahlungsunfähigkeit voraus. Eine explizite Mahnung habe die Beschwerdegegnerin nicht belegt. Jedoch sei bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners die Mahnung gemäss Art. 496 Abs. 1 OR keine Belangbarkeitsvoraussetzung. Über die F.________ AG sei am 20. Januar 2022 der Konkurs eröffnet worden. Somit sei von der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit der F.________ AG zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls vom 13. Januar 2022 auszugehen. Folglich könne die Beschwerdeführerin als Solidarbürgin belangt werden. 3. In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die Beschwerdegegnerin beantrage in Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde "vom 15. März 2021". Die Beschwerde stamme aber vom 6. Mai 2022. Das Rechtsbegehren sei daher unklar, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Dieser Einwand ist haltlos. Der Antrag, "die Beschwerde vom 15. März 2021 sei abzuweisen", kann nicht anders verstanden werden, als dass die Beschwerdegegnerin die Abweisung der – vorliegenden – Beschwerde verlangt. Beim falschen Datum handelt es sich offensichtlich um ein Versehen. Das Rechtsbegehren Ziffer 1 in der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ist insoweit klar und das Bestimmtheitsgebot nicht verletzt (zum Bestimmtheitsgebot vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 [besprochen in ius.focus 2/2016 S. 23]). 4. Sodann stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, im Summarverfahren sei nur ein Schriftenwechsel durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin hätte ihre Vorbringen vor

Seite 5/10 Kantonsgericht im ersten Schriftenwechsel vortragen müssen. Insbesondere hätte sie im ersten Schriftenwechsel nachweisen müssen, dass die Voraussetzungen für die Belangung der behaupteten Solidarbürgin (Beschwerdeführerin) gegeben seien. Die Vorinstanz habe an verschiedenen Stellen auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2022 und die mit der Stellungnahme eingereichten Dokumente und Belege verwiesen. Damit habe sie die Bestimmungen des Aktenschlusses im Sinne von Art. 229 i.V.m. Art. 251 ZPO falsch angewendet. Aus dem Verhandlungsgrundsatz ergebe sich zudem, dass der Gesuchsteller die Tatsachen, auf die er sein Rechtsbegehren stütze, darlegen und inhaltlich konkretisieren müsse (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Gesuch weder zum Bestand noch zur Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderungen rechtsgenügende Ausführungen gemacht. Insbesondere habe sie nicht nachgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 496 OR belangbar sein solle. Ohne entsprechende Ausführungen im Gesuch sei die Vorinstanz nicht befugt gewesen, auf die Behauptungen und Belege in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin abzustellen (vgl. act. 1 Rz 9 ff.). 4.1 Art. 253 ZPO sieht für das hier anwendbare (Art. 251 lit. a ZPO) summarische Verfahren vor, dass das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit gibt, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Nach dem historischen Willen des Gesetzgebers findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt, da breite Schriftlichkeit dem Wesen dieses Verfahrens zuwiderlaufe (BBl 2006 7350 zu Art. 249 VE). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass mit der gebotenen Zurückhaltung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden kann, wenn er sich nach den Umständen als erforderlich erweist. Auch ändert die Beschränkung auf einen einfachen Schriftenwechsel nichts daran, dass den Parteien gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV das Recht zusteht, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (unbedingtes Replikrecht; vgl. BGE 144 III 117 E. 2.1). 4.2 Das unbedingte Replikrecht hat jedoch auf den Aktenschluss keine Auswirkungen. Namentlich folgt daraus nicht, dass die Parteien frei neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vortragen dürfen. Stattdessen sind die Parteien bei der Wahrnehmung des unbedingten Replikrechts an die Novenschranken gebunden. In beschränktem Rahmen lässt Art. 229 Abs. 1 ZPO zu, auf Vorbringen der Gegenpartei zu reagieren. Nach dieser Bestimmung dürfen unechte Noven insofern noch eingereicht werden, als sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon mit dem ersten Schriftenwechsel vorgetragen werden konnten. Zu den zulässigen neuen Tatsachbehauptungen und Beweismitteln können auch Noven gehören, die erst durch den letzten Vortrag der Gegenpartei veranlasst wurden. Solche Noven sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die Behauptungen der Gegenpartei bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht hätten vorhergesehen werden müssen (vgl. zum Ganzen: Sogo/Baechler, Aktenschluss im summarischen Verfahren, in: AJP 3/2020 S. 323 ff.). 4.3 Die Vorinstanz hat keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Die Beschwerdegegnerin machte von ihrem unbedingten Replikrecht insofern Gebrauch gemacht, als sie eine "Stellungnahme" zur Gesuchsantwort der Beschwerdeführerin einreichte. Unklar ist, welche Vorbringen und Belege der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme nicht mehr hätten berücksichtigt dürfen. Die Beschwerdeführerin führt lediglich in allgemeiner Art und Weise aus, die Vorinstanz habe an verschiedenen Stellen im angefochtenen Entscheid auf die

Seite 6/10 Ausführungen der "Replik" und die miteingereichten Urkunden abgestellt, so beispielsweise im Zusammenhang mit der Begründung des bestrittenen Bestands der Hauptforderung oder der bestrittenen Rechtsgültigkeit der Solidarbürgschaftsverpflichtung. Rechtswidrig sei insbesondere, dass die Vorinstanz zur (rechtlich unzulässigen) Bejahung der Belangbarkeit auf die Urkunden und die Ausführungen der "Replik" der Beschwerdeführerin Bezug genommen habe (vgl. act. 1 Rz 12). Wie vorne in E. 4.2 dargelegt, sind Noven zulässig, die erst durch den letzten Vortrag der Gegenpartei veranlasst wurden, soweit die Behauptungen der Gegenpartei bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht hätten vorhergesehen werden müssen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht in rechtsgenüglicher Weise auf, welche Noven (Tatsachenbehauptungen und Beweismittel) die Vorinstanz aus welchen Gründen nicht hätte berücksichtigen dürfen. Im Übrigen bezogen sich die von der Vorinstanz zitierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin in deren Stellungnahme – soweit ersichtlich – auf die von der Beschwerdeführerin mit der Gesuchsantwort neu eingereichte Saldo-Vereinbarung zwischen der F.________ AG und der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2017 und waren daher als durch den letzten Vortrag der Beschwerdeführerin veranlasste Bemerkungen ohne weiteres zulässig. Die Beschwerdegegnerin musste dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht voraussehen. Die Solidarbürgschaftsverpflichtung vom 19. November 2020 wurde bereits mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereicht. Die mit der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin eingereichte beglaubigte Abschrift der Solidarbürgschaftsverpflichtung diente einzig der Entkräftung der Behauptung der Beschwerdeführerin in der Gesuchsantwort, dass die Schuldanerkennung mittels digital eingesetzter Unterschrift unterzeichnet worden sein soll (vgl. Vi act. 1 S. 8, Vi act. 7 Rz 34, Vi act. 10 S. 4 [8. Abschnitt], Vi act. 10 S. 5 [5. Abschnitt] und act. 5/11). Zudem wurde auch der Handelsregisterauszug der F.________ AG bereits mit dem Rechtsöffnungsgesuch eingereicht. In der Stellungnahme wurde lediglich der aktuelle Handelsregisterauszug nachgereicht, woraus hervorging, dass am 20. Januar 2022 über die F.________ AG der Konkurs eröffnet worden war. Einen aktuellen Handelsregisterauszug hätte die Vorinstanz auch von Amtes wegen einholen können (vgl. Vi act. 1 S. 8, Vi act. 10 S. 5 [8. Abschnitt] und act. 5/9). Das Gleiche gilt für den Auszug aus dem Amtsblatt des Kantons G.________ vom 4. Februar 2022, woraus sich die Konkurseröffnung über die F.________ AG vom 20. Januar 2022 ergab (vgl. Vi act. 1 S. 8, Vi act. 10 S. 5 [8. Abschnitt] und act. 5/10). Insgesamt ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz unzulässige Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdegegnerin berücksichtigt haben soll. 5. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die F.________ AG sei weder zum Zeitpunkt der Betreibungseinleitung, am 7. Januar 2022, noch zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls, am 13. Januar 2022, offenkundig zahlungsunfähig gewesen. Die erforderlichen Voraussetzungen von Art. 496 OR seien nicht erfüllt gewesen. Es widerspreche dem Gesetzeswortlaut von Art. 496 Abs. 1 OR, wenn die Vorinstanz nur schon aufgrund der Annahme, dass allenfalls über die F.________ AG der Konkurs eröffnet werden könnte, eine Belangbarkeit der Beschwerdeführerin bejaht habe. Selbst wenn die F.________ AG im Januar 2022 allenfalls in finanziellen Schwierigkeiten gewesen wäre, hätte dies nicht zu bedeuten, dass die Konkurseröffnung zum Zeitpunkt der Belangung nicht mehr abzuwenden gewesen wäre. Es wären sowohl aktien- als auch betreibungsrechtliche

Seite 7/10 Massnahmen denkbar gewesen, um eine Konkurseröffnung zu vermeiden (z.B. Konkursaufschub, Nachlassstundung etc.). Überdies habe die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die F.________ AG zum Zeitpunkt der Belangung allenfalls zahlungsunfähig sein könnte. Schliesslich sei für die zulässige Belangbarkeit nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Stellung des Betreibungsbegehrens, vorliegend am 7. Januar 2022. Die Konkurseröffnung über die F.________ AG sei erst am 4. Februar 2022 mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons G.________ offenkundig geworden (vgl. act. 1 Rz 15 ff.). 5.1 Bei der Solidarbürgschaft kann der Gläubiger die Forderung statt dem Hauptschuldner dem Solidarbügen gegenüber geltend machen, sofern jener mit seiner Leistung im Rückstand und erfolglos gemahnt worden oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist (Art. 496 Abs. 1 OR). Offenkundig ist die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners nicht nur, wenn über ihn der Konkurs eröffnet wurde oder Nachlassstundung gewährt wurde, sondern auch, wenn er um Nachlassstundung nachsucht oder wenn Verlustscheine – auch für andere Forderungen – gegen ihn ausgestellt wurden. Die Mahnung gemäss Art. 496 Abs. 1 OR ist dann keine Belangbarkeitsvoraussetzung (vgl. Pestalozzi, Basler Kommentar, 7. A. 2019, Art. 496 OR N 8). Es gilt hier zu beachten, dass für die offenkundige Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners weniger strenge Erfordernisse genügen müssen als diejenigen, welche zur Beanspruchung des einfachen Bürgen berechtigen (vgl. Giovanoli, Berner Kommentar, 1978, Art. 496 OR N 22). 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrem Rechtsöffnungsgesuch weder zur Mahnpflicht noch zur offenkundigen Zahlungsunfähigkeit geäussert (vgl. Vi act. 1). In der Gesuchsantwort erhob die Beschwerdeführerin den Einwand, die Beschwerdegegnerin habe nicht dargelegt, dass sie die angebliche, im Rückstand stehende Hauptschuldnerin F.________ AG vor der Betreibungseinleitung am 7. Januar 2022 nach Art. 496 Abs. 1 OR erfolglos gemahnt habe oder deren Zahlungsunfähigkeit offenkundig sei (vgl. Vi act. 7 Rz 21). In der Stellungnahme zur Gesuchsantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die F.________ AG seit dem 20. Januar 2022 in Konkurs sei und damit die Zahlungsunfähigkeit offenkundig im Sinne von Art. 496 Abs. 1 OR sei. Hierbei könne das Kantonsgericht Zug von Amtes wegen beim Landgericht G.________ den Entscheid der Konkurseröffnung beiziehen, damit ersichtlich sei, wann das Konkursbegehren gestellt worden sei bzw. wann und ob die F.________ AG vorgängig ein Gesuch um Nachlassstundung gestellt habe (vgl. Vi act. 8 Rz 6). Wie vorne in E. 4.3 dargelegt, durfte die Vorinstanz den von der Beschwerdegegnerin mit der Stellungnahme eingereichten aktuellen Handelsregisterauszug der F.________ AG vom 9. März 2022 berücksichtigen. Daraus ergab sich, dass das Landgerichtspräsidium G.________ mit Entscheid vom 20. Januar 2022 über die F.________ AG den Konkurs eröffnet hatte und demnach die Gesellschaft aufgelöst ist (vgl. act. 5/9). Entsprechendes ging auch aus der Publikation der Konkurseröffnung über die F.________ AG im Amtsblatt des Kantons G.________ vom 4. Februar 2022 hervor (vgl. act. 5/10). Massgebend für die Konkurseröffnung über den Hauptschuldner ist das Entscheiddatum – hier der 20. Januar 2022 – und nicht das Publikationsdatum im kantonalen Amtsblatt. Eine Woche vor der Konkurseröffnung über die Hauptschuldnerin F.________ AG, am 13. Januar 2022, wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl in der vorliegenden Betreibung zugestellt. Zu diesen Zeitpunkt war die F.________ AG aber offensichtlich nicht mehr in der Lage, ihren

Seite 8/10 Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit der F.________ AG zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls vom 13. Januar 2022 ausging. 5.3 Anzumerken bleibt, dass die von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Belege (vgl. act. 5/12-5/15) nicht mehr berücksichtigt werden können. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Richtig ist zwar der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass diese Einschränkung nicht für Vorbringen gilt, zu welchen erst der angefochtene Entscheid selbst Anlass gibt (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; act. 5 S. 6). Vorliegend erhob die Beschwerdeführerin jedoch schon in der Gesuchsantwort den Einwand, die Beschwerdegegnerin habe nicht dargelegt, dass sie die angebliche, im Rückstand stehende Hauptschuldnerin F.________ AG vor der Betreibungseinleitung am 7. Januar 2022 nach Art. 496 Abs. 1 OR erfolglos gemahnt habe oder deren Zahlungsunfähigkeit offenkundig sei (vgl. vorne E. 5.2). Folglich hätte die Beschwerdegegnerin die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Belege bereits im vorinstanzlichen Verfahren, in ihrer Stellungnahme zur Gesuchsantwort, einbringen müssen. 6. Schliesslich erhebt die Beschwerdeführerin die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe erwogen, die Darlehensforderung über CHF 271'795.18 sei von der Saldo-Vereinbarung vom 21. September 2017 ausgenommen und von der Saldoklausel nicht erfasst gewesen, weil sich die F.________ AG ansonsten in der Vereinbarung vom 28. Januar 2020 nicht verpflichtet hätte, das "offene Darlehen im Betrag von nunmehr CHF 65'730.00 bis 31. Dezember 2021" zurückzuzahlen. Indem die Vorinstanz einen so nicht bestehenden und insbesondere von der Beschwerdegegnerin nie behaupteten Konnex zwischen den beiden angeblichen Darlehen vorgenommen habe, habe sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Ebenso willkürlich sei die vorinstanzliche Feststellung, dass die Darlehensforderung über CHF 271'795.18 von der Saldo- Vereinbarung vom 21. Januar 2017 ausgenommen sei. Dafür gebe es weder Anhaltspunkte in den Akten, noch sei dies von der Beschwerdegegnerin behauptet worden (vgl. act. 1 Rz 22 ff.). Die Vorinstanz führte nachvollziehbar und plausibel aus, dass die Beschwerdegegnerin den Bestand und die Fälligkeit der Hauptforderung gegen die F.________ AG belegt habe. Ihren Entscheid stützte sie auf die Vereinbarung zwischen den Parteien, E.________ und der F.________ AG vom 28. Januar 2020 und die Solidarbürgschaftsverpflichtung vom 19. November 2020, wobei sie sich auch mit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Saldo-Vereinbarung vom 21. September 2017 auseinandersetzte. Weshalb die Saldovereinbarung vom 21. September 2017 auch für die – spätere – Vereinbarung vom 28. Januar 2020 und die Solidarbürgschaftsverpflichtung vom 19. November 2020 gelten soll, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin gibt mit ihren Ausführungen lediglich ihre Sicht der Dinge wieder. Dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür. Die Sachverhaltsdarstellung oder Beweiswürdigung einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ist nur als willkürlich zu bezeichnen (Art. 9 BV), wenn die Behörde den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten Tatsachen

Seite 9/10 unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen). Solche Umstände hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan. 7. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Der Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung ist mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden. 9. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 700.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichterin (ER 2022 55) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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