20220610_113322_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 39 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Beschluss vom 27. Juni 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch RA MLaw C.________, Prozessgegnerin (UP), betreffend Entpflichtung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 7. April 2022)
Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 bewilligte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in Gutheissung von dessen Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren A1 2020 71 und ernannte RA Dr. D.________ als Rechtsbeiständin (Verfahren UP 2020 109). 2. Am 24. März 2022 beantragte RA Dr. D.________ dem Einzelrichter, sie sei infolge Kanzleiwechsel als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu entlassen, und erklärte zugleich, ihr Kollege, RA MLaw E.________, werde das Mandat übernehmen. 3. Mit Entscheid vom 25. März 2022 entpflichtete der Einzelrichter RA Dr. D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers und setzte RA MLaw E.________ als neuen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. 4. Am 4. April 2022 teilte RA MLaw E.________ dem Einzelrichter im Namen von RA Dr. D.________ mit, er verfüge nicht mehr über genügend Kapazität, das Mandat zu übernehmen. 5. Mit Entscheid vom 7. April 2022 entpflichtete der Einzelrichter RA MLaw E.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. 6. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2022 (persönlich überbracht) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Der angefochtene Entscheid UP 2020 109 sei aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht zur Begründung und Korrektur und Wahrung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, welcher die vorliegende Beschwerde noch verbessere. 3. Eventualiter, für den Fall, dass das Obergericht selber entscheidet, sei die Vorinstanz zu verpflichten, in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 3 BV Waffengleichheit im Scheidungsverfahren herzustellen und dem Beschwerdeführer einen mit der Gegenpartei vergleichbaren Rechtsbeistand zu bestellen (Art. 12 lit. g BGFA), der in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 lit. i BRK im Umgang mit behinderten Personen geschult sei. 4. Alle Kostenfolgen zulasten der Staatskasse. 7. Mit Verfügung vom 12. April 2022 bewilligte der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer insoweit die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, als er von Vorschussund Sicherheitsleistungen sowie von den Gerichtskosten befreit wurde. Den Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin bzw. eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wies er ab. 8. In der freigestellten Stellungnahme vom 21. April 2022 beantragte RA MLaw E.________, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Seite 3/5 9. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer teilte dem Obergericht mit Schreiben vom 1. Juni 2022 im parallel geführten Beschwerdeverfahren BZ 2022 45 zusammengefasst mit, er habe kein Interesse mehr, dass ihn RA E.________ oder D.________ vertrete. RA Dr.iur. F.________ sei ihm für das obergerichtliche Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Verfahren Z2 2022 19) als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden. Es mache aus prozessökonomischer Sicht keinen Sinn, wenn er im Scheidungsverfahren (Verfahren A1 2020 71) von einem anderen Rechtsanwalt als im Berufungsverfahren vertreten werde. Dies würde seitens der Rechtsanwälte zu zusätzlichem Koordinationsaufwand führen, was weder in seinem Interesse noch im Interesse des Steuerzahlers sei. Ausserdem sei es nicht im Interesse der Rechtspflege, wenn die Anwälte aufeinander Rücksicht nehmen müssten und Fristerstreckungen einreichen würden. Schliesslich und am wichtigsten sei das absolut zerstörte Vertrauensverhältnis zwischen ihm und RA Dr. D.________. Ein Anwalt, der "davonlaufe", sei nicht vertrauenswürdig. Es wäre durchaus möglich gewesen, das Mandat von Zürich aus zum Abschluss zu bringen. RA MLaw E.________ gebe ebenfalls an, dass das Verhältnis zerstört sei. Unter diesen Umständen sei das UP-Mandat nicht wiederherzustellen. Im Umfang der "Wiedereinstellung" von RA Dr. D.________ sei das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im Umfang der Feststellung der Gehörsverletzung und Feststellung, dass die Entpflichtung zu Unrecht erfolgt sei, sei das Verfahren weiterzuführen. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug sei zu informieren, insbesondere darüber, dass aus Sicht des Obergerichts keine Hindernisse bestünden, RA Dr.iur. F.________ einzusetzen (vgl. act. 2 im Verfahren BZ 2022 45). 2. Wie der Beschwerdeführer selbst erklärt, hat er in der Zwischenzeit kein Interesse mehr, dass ihn RA MLaw E.________ im Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Verfahren Z2 2022 19) und im Scheidungsverfahren (Verfahren A1 2020 71) vertritt. Grund dafür ist, dass ihm der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug mit Verfügung vom 20. Mai 2022 RA Dr.iur. F.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Berufungsverfahren bestellte und RA Dr.iur. F.________ offenbar bereit ist, ihn auch im Scheidungsverfahren zu vertreten (vgl. act. 3/1 im Verfahren BZ 2022 45). Das vorausgesetzte aktuelle praktische Interesse ist somit nach Einreichung der Beschwerde weggefallen. Bezüglich der Frage der "Wiedereinstellung" von RA MLaw E.________ ist daher das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Im Umfang der Feststellung, dass das rechtliche Gehör verletzt worden und die Entpflichtung zu Unrecht erfolgt sei, möchte der Beschwerdeführer das Verfahren weiterführen. Auch in diesen Punkten ist indes das vorausgesetzte aktuelle praktische Interesse nach Einreichung der Beschwerde weggefallen. In der Sache geht es letztlich um die Entpflichtung von RA MLaw E.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand bzw. um die Entpflichtung von RA Dr. D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Damit verbunden ist die Frage, ob
Seite 4/5 bei der Entpflichtung von RA Dr. D.________ das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde und ob die Entpflichtung zu Unrecht erfolgte. Hat der Beschwerdeführer – wie dargelegt – kein aktuelles praktisches Interesse an der Frage der "Wiedereinstellung" von RA MLaw E.________ bzw. RA Dr. D.________, fehlt es auch am aktuellen praktischen Interesse an der Feststellung der Gehörsverletzung und der Feststellung, dass die Entpflichtung zu Unrecht erfolgt sei. Folglich ist das Verfahren auch in diesen Punkten als gegenstandslos abzuschreiben. 4. Der Beschwerdeführer verlangt, der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug sei darüber zu informieren, dass aus Sicht des Obergerichts keine Hindernisse bestünden, RA Dr.iur. F.________ einzusetzen. Für eine Mitteilung dieser Art fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Der vorliegende Abschreibungsentscheid ist jedoch dem Einzelrichter am Kantonsgericht ohnehin zur Kenntnisnahme zuzustellen. 5. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu berücksichtigen ist dabei etwa, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 16). Der Beschwerdeführer hat kein Interesse mehr, dass ihn RA MLaw E.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. RA Dr. D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin vertritt, weil ihm der Abteilungspräsident für das obergerichtliche Berufungsverfahren RA Dr.iur. F.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt hat und RA Dr.iur. F.________ ihn offenbar auch im Scheidungsverfahren vertreten will (vgl. vorne E. 2). Somit hat der Kanton Zug die Gründe zu vertreten, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Staatskasse zu nehmen und RA MLaw E.________ ist für seine Bemühungen aus der Staatskasse zu entschädigen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens beträgt CHF 300.00 und wird auf die Staatskasse genommen. 3. RA MLaw E.________ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 600.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
Seite 5/5 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Prozessgegnerin - RA MLaw E.________ - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (UP 2020 19) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: