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Zug Obergericht Sonstiges 27.06.2022 BZ 2022 38

27. Juni 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·1,705 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Kostenauflage | Kostenauferlegung

Volltext

20220620_083405_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 38 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 27. Juni 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, (vormals: B.________ GmbH, c/o C.________) Beschwerdeführerin, gegen Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelrichter, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdegegner, betreffend Kostenauflage (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 29. März 2022)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Die B.________ GmbH war eine Gesellschaft mit Sitz in Zug. Sie verfügte über eine Domiziladresse bei C.________. Als Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien fungierten Dr.med. D.________ und Dr.med. E.________, beide mit Wohnsitz in F.________. Letzterer war zugleich einziger Gesellschafter (ohne Zeichnungsberechtigung; act. 6/7/7). 2. Am ________ verstarb C.________ (act. 5/1 und act. 6/1). Mit der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft des C.________ wurde das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons G.________ betraut. Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 informierte das Betreibungs- und Konkursamt G.________ Dr.med. D.________ und Dr.med. E.________, dass C.________ verstorben und die Domiziladresse nicht mehr gültig sei. Gleichzeitig teilte das Amt mit, dass noch etwas Post der B.________ GmbH beim Amt liege, und fragte an, ob die noch eingehende Post für die Gesellschaft kommentarlos an die Adresse in F.________ weitergeleitet werden könne (act. 6/1). Am 5. Juni 2021 erklärten sich die beiden Geschäftsführer mit diesem Vorgehen einverstanden (act. 6/2). 3. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 forderte das Handelsregisteramt des Kantons Zug die Gesellschaft auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil zu wählen und ins Handelsregister einzutragen. Das Einschreiben, das an die Domiziladresse der Gesellschaft gerichtet war (c/o C.________), konnte nicht zugestellt werden. Nachforschungen des Handelsregisteramtes im Internet blieben erfolglos. Am ________ publizierte das Handelsregisteramt die Aufforderung zur Bestellung eines neuen Domizils im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB. Die Gesellschaft liess die ihr angesetzte Frist unbenutzt verstreichen (act. 5/1). 4. Am 25. Januar 2022 überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit an das Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, zum Entscheid über die erforderlichen Massnahmen zur Beseitigung des Organisationsmangels gemäss Art. 939 OR (act. 1/16 und act. 5/1). 5. Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 orientierte die Gesellschaft das Handelsregisteramt Zug, dass die Domiziländerung veranlasst sei (act. 1/15 und act. 5/2). Das Handelsregisteramt leitete die Eingabe an das Kantonsgericht Zug weiter (act. 1/17 und act. 5/3). 6. Am 23. Februar 2022 verlegte die Gesellschaft ihren Sitz von Zug nach H.________. Zudem änderte sie ihre Firma in A.________. Im Handelsregister des Kantons I.________ wurde die neue Domiziladresse der Gesellschaft eingetragen (Vi act. 7). 7. Mit Entscheid vom 29. März 2022 schrieb der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Disp.-Ziff. 1). Die Kosten des Verfahrens von CHF 700.00 auferlegte er der A.________ (Disp.-Ziff. 2; act. 1/14; Verfahren ES 2022 70). 8. Dagegen reichte die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. März 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte, die Auferlegung der missbräuchlich verursachten Kosten sei aufzuheben (act. 1).

Seite 3/6 9. Am 8. April 2022 nahm die Vorinstanz und am 11. April 2022 das Handelsregisteramt Zug zur Beschwerde Stellung (act. 4-5). 10. In der Replik vom 6. Mai 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (act. 6). Erwägungen 1. Gemäss Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. 2. Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten für den Entscheid betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe das Verfahren verursacht. Dazu verwies sie auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO (vgl. act. 1/14). 3. Die Beschwerdeführerin macht – zusammengefasst – Folgendes geltend (vgl. act. 1): Im April 2021 sei ihr Treuhänder, C.________, der auch als Domiziladresse fungiert habe, verstorben. Das Konkursamt des Kantons G.________, das den Nachlass verwaltet habe, habe ihr auf Nachfrage mitgeteilt, dass eine chaotische Situation herrsche und, falls Akten gefunden würden, ihr diese zugestellt würden. Dadurch habe sich die Domiziländerung verzögert. Leider habe die Beschwerdeführerin die Akten nie erhalten. Auf dem Handelsregisterauszug des Kantons Zug sei deutlich eine Domiziladresse der Geschäftsführer vermerkt. Das Handelsregisteramt des Kantons Zug habe gewusst, dass C.________ verstorben sei. Gleichwohl habe es die Aufforderung zur Bestellung eines neuen Domizils vom 12. Oktober 2021 an den verstorbenen C.________ gesandt und Mitte Februar 2022 ein kostenpflichtiges, absolut sinnloses Gerichtsverfahren eingeleitet. Dadurch seien missbräuchlich Kosten verursacht worden, die aufzuheben seien. 4. Dringt der Gläubiger oder der Aktionär mit seinem Gesuch um Behebung des Organisationsmangels durch, so ist die Gesellschaft zur Bezahlung der Prozesskosten zu verpflichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Fraglich ist, wie die Prozesskosten zu verlegen sind, wenn der Gesuchsteller mit seinem Anliegen nicht durchdringt. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (BGE 139 III 358 E. 3). Dies ist namentlich der Fall, wenn besondere Umstände eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Weiter kann das Gericht bei Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen (Art. 107 Abs. 1bis ZPO). Schliesslich kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Das Gesetz räumt dem Gericht den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts

Seite 4/6 4A_535/2015 vom 1. Juni 2016 E. 6.4.1; Domenig/Gür, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021 S. 178; Watter/Pamer-Wieser, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 731b OR N 27; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 2017 42 vom 17. Januar 2018; Urteil des Handelsgerichts Zürich HE180111 vom 6. August 2018 E. 11). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Zu berücksichtigen ist dabei etwa, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 107 ZPO N 16). 5. Die Beschwerdeführerin hatte nach dem Hinschied von C.________ am ________ keine Domiziladresse mehr. Das Handelsregisteramt des Kantons Zug hat daher richtigerweise die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 aufgefordert, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil zu wählen und ins Handelsregister einzutragen (vgl. Art. 939 OR). Im Normallfall kann jede Zustellung eines amtlichen Dokuments problemlos mit eingeschriebenem Brief an die Adresse des Domizils der Rechtseinheit oder an eine allfällig weitere erfasste Adresse gemäss Art. 117 Abs. 4 HRegV erfolgen. Wenn eine mangelhafte Organisation oder ein fehlendes Domizil gegeben ist, bringt dies aber die Schwierigkeit mit sich, dass eine Behörde oder ein Gericht einer Gesellschaft amtliche Schriftstücke nicht mehr ordnungsgemäss zustellen kann. Hier ist wie folgt vorzugehen: Falls das Domizil der Gesellschaft fehlt, dem Handelsregister oder dem Gericht jedoch die Adressen von Gesellschaftern bekannt sind, ist zu prüfen, ob die Zustellung an die Gesellschafter anstelle der Gesellschaft zulässig ist. Kann die Zustellung an keinen Gesellschafter erfolgen, erachten sich diese Personen als unzuständig, um den Organisationsmangel zu beheben, oder bleiben sie untätig, dann hat die Zustellung mittels Veröffentlichung nach Art. 141 ZPO zu erfolgen. In jedem Fall müssen zumutbare Anstrengungen unternommen werden, um die für den Organisationsmangel verantwortlichen Personen bzw. Organe ausfindig zu machen (vgl. Müller/Müller, Organisationsmängel in der Praxis – Ausgewählte Aspekte zu Art. 731b OR aus Sicht des Handelsregisters und der Rechtsprechung, in: AJP 2016 S. 55). Im vorliegenden Fall konnte das an die Domiziladresse der Gesellschaft gerichtete Einschreiben des Handelsregisteramtes Zug nicht zugestellt werden, weil der Domizilhalter verstorben war. Die Nachforschungen des Handelsregisteramtes im Internet blieben erfolglos. Indes ergab sich der Wohnort der beiden Geschäftsführer und des Gesellschafters der Beschwerdeführerin aus dem Handelsregister. Beide wohnten und wohnen immer noch in F.________ (vgl. act. 5/1). Das Kantonsgericht Zug konnte mit E-Mail vom 19. Januar 2022 an die Gemeinde F.________ ohne weiteres die Adresse der Geschäftsführer bzw. des Gesellschafters ausfindig machen (vgl. Vi act. 4). Das Handelsregisteramt hätte daher – wie das Kantonsgericht Zug – problemlos die Adresse der beiden Geschäftsführer bzw. des Gesellschafters der Beschwerdeführerin ermitteln können. Hat das Handelsregisteramt aber keine hinreichenden Nachforschungen unternommen, um die für den Organisationsmangel verantwortlichen Personen ausfindig zu machen, können der Beschwerdeführerin aus Billigkeitsüberlegungen keine Kosten für das vom Handelsregisteramt eingeleitete Verfahren zur Behebung von Mängeln in der Organisation der Beschwerdeführerin auferlegt werden.

Seite 5/6 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 29. März 2022 im Verfahren ES 2022 70 aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 700.00 sind auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind aus Billigkeitsüberlegungen ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführerin ist schon mangels eines Antrags keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 29. März 2022 im Verfahren ES 2022 70 aufgehoben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 700.00 werden auf die Staatskasse genommen. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens beträgt CHF 300.00 und wird auf die Staatskasse genommen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 300.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2022 70) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Seite 6/6 Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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