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Zug Obergericht Sonstiges 12.05.2022 BZ 2022 13

12. Mai 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·3,145 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Forderung aus Arbeitsvertrag | übrige Vertragsverhältnisse

Volltext

20220324_105142_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2022 13 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 12. Mai 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA ass.iur. B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________ AG, vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. Dezember 2021)

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Am 15. Februar 2020 schlossen die C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) als Arbeitgeberin und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Arbeitnehmerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab. Ab Mitte März 2020 meldete die Beschwerdegegnerin für ihren Betrieb wegen der COVID-19-Pandemie Kurzarbeit an. In der Folge zahlte die Arbeitslosenkasse der Beschwerdegegnerin bis Dezember 2020 Kurzarbeitsentschädigungen aus (Vi act. 1/3 und Vi act. 6/1 ff.). Am 29. Dezember 2020 endete das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, wobei unklar ist, ob das Arbeitsverhältnis durch die Beschwerdeführerin fristlos aufgelöst wurde (so die Beschwerdegegnerin; vgl. Vi act. 22) oder ob sich die Parteien einvernehmlich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben (so die Beschwerdeführerin; vgl. Vi act. 1 und Vi act. 4). 2. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 reichte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug gegen die Beschwerdeführerin eine Klage ein. Sie beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr CHF 3'215.85 (Rückzahlung von zu viel bezahltem Lohn gemäss der Abrechnung Kurzarbeit 2020) und CHF 900.00 (Entschädigung von einem Viertel Monatslohn wegen ungerechtfertigter Kündigung des Arbeitsvertrages durch die Beschwerdeführerin), je zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 1. Januar 2021, zu bezahlen (Vi act. 1). 3. In der Klageantwort vom 28. Juni 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Abweisung der Klage (Vi act. 4). 4. Am 27. Oktober 2021 wurden E.________ als Zeugin und die Parteien befragt (Vi act. 16- 17). Im Anschluss daran fand die Instruktions- und Hauptverhandlung statt, an welcher die Parteien an ihren Rechtsbegehren festhielten (Vi act. 19-20). 5. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2021 verpflichtete der Einzelrichter die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin den Nettobetrag von CHF 2'211.90 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2021 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1.1). Im Übrigen wies er die Klage ab (Disp.- Ziff. 1.2). Gerichtskosten erhob er keine und die Kosten für die Übersetzung von CHF 150.00 nahm er auf die Gerichtskasse (Disp.-Ziff. 2; Vi act. 31, Verfahren EV 2021 92). 6. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit elektronischer Eingabe vom 1. Februar 2022 (eine als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen (act. 1): 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug – Einzelgericht – vom 17. Dezember 2021 (EV 2021 92) sei aufzuheben und die erstinstanzliche Klage abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 7. In der Beschwerdeantwort vom 2. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden

Seite 3/9 könne, unter voller Entschädigungsfolge (diese mit MWST-Zusatz) zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 4). 8. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 3). Erwägungen 1. Angefochten ist ein Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug. Der Streitwert (ohne Zinsen und Kosten) beträgt CHF 2'211.90 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Da es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert unter CHF 10'000.00 handelt, ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (vgl. dazu Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). 1.1 Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. 1.1.1 Die Überprüfung des Sachverhalts ist auf Willkür beschränkt (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Willkür liegt vor bei aktenwidriger Tatsachenfeststellung, d.h. wenn sich die Feststellung auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um eine bekannte Tatsache (d.h. offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze) im Sinne von Art. 151 ZPO. Dasselbe gilt, wenn eine aktenkundige und rechtserhebliche Tatsache übersehen oder irrtümlich nicht richtig festgehalten worden ist. Ist das Beweisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung schlechthin nicht vertretbar erscheint (Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 320 ZPO N 6 f.; vgl. BGE 138 III 232 E. 4.1.2). 1.1.2 Uneinheitlich ist der Meinungsstand zur Kognition der Beschwerdeinstanz bei Rechtsfragen. Ein Teil der Lehre geht davon aus, die Rechtsmittelinstanz habe (auch) eine uneingeschränkte Angemessenheitskontrolle vorzunehmen und nötigenfalls ihr (Rechtsanwendungs-)Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 310 ZPO N 36; Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, Art. 320 ZPO N 2 i.V.m. Art. 310 ZPO N 16 f.; Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO- Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 10). Andere Autoren sind demgegenüber der Auffassung, dass diesfalls nur gerügt werden könne, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, d.h. Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vor, und dass blosse Unangemessenheit den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht erfülle (vgl. Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 320 ZPO N 1 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3; Sterchi, a.a.O., Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3 und N 8 f.). Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug geht von einer umfassenden Kognition auch bezüglich Angemessenheit aus. Sie greift

Seite 4/9 aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (BZ 2018 43, BZ 2021 57). 1.2 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 326 ZPO N 3 und 5). 2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin schulde der Beschwerdegegnerin keinen Schadenersatz, hingegen müsse sie der Beschwerdegegnerin den zu viel ausbezahlten Lohn zurückzahlen. Die Beschwerdegegnerin habe im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und im Einverständnis mit den Mitarbeitenden Kurzarbeit angeordnet. Sie habe belegt, dass bei der Einreichung der Gesuche um Kurzarbeit von den Mitarbeitenden jeweils das Formular "Zustimmung zur Kurzarbeit" unterzeichnet worden sei. Auch die Beschwerdeführerin habe diese Einverständniserklärung unterzeichnet. Ihr Einwand, sie spreche kein Deutsch, sei unbehelflich. Bei bewusster Nichtkenntnis eines Sachverhalts oder der Unterschrift unter eine nicht verstandene Urkunde handle es sich nicht um einen Irrtumstatbestand und der Vertrag komme mit dem Inhalt der Urkunde zustande. Weiter sei erstellt, dass eine Abmachung bestanden habe, wonach den Mitarbeitenden der Lohn bis Ende 2020 zu 100 % ausbezahlt und die Differenz aufgrund der Kurzarbeit Ende Jahr abgerechnet werde. Dies ergebe sich zum einen aus der Zeugenaussage von E.________ (welche von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden sei) und zum anderen aus der Natur der Sache, stelle doch eine Zustimmung zur Kurzarbeit auch ein Akzept zu einer Lohnkürzung dar. Überdies hätten die Mitarbeitenden – auch die Beschwerdeführerin – die Arbeitspläne mit den effektiv geleisteten Arbeitszeiten unterzeichnet (vgl. E. 3 und 4 des angefochtenen Entscheids). 2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen den Parteien auf Lohnbevorschussung in voller Höhe und Abrechnung allfälliger Differenzen am Jahresende. Dies ergebe sich weder automatisch aus der (unstrittigen) Zustimmung zur Kurzarbeit noch aus der Aussage der Zeugin E.________. Eine Arbeitnehmerin, die Kurzarbeit akzeptiere, nehme hin, nach Massgabe betrieblicher Erfordernisse weniger zu arbeiten und entsprechend am Monatsende weniger Lohn zu erhalten, der nicht vollumfänglich kompensiert werde. Eine pauschale Zustimmung zur Rückzahlung von Lohn beinhalte dies nicht. Der Zeugin sei vom Vertreter der Beschwerdegegnerin folgende Frage gestellt worden: "Ist es korrekt, dass wir eine Abmachung hatten, dass den Mitarbeitern der Lohn bis Ende des Jahres zu 100 % ausbezahlt wird, die Differenz aufgrund der Kurzarbeit am Ende des Jahres abgerechnet wird und dass wir uns dann Ende des Jahres mit jedem einzelnen Mitarbeiter zusammensetzen und nach einer Lösung suchen?". Die Zeugin habe dies mit einem schlichten "Ja" beantwortet. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin habe sich mit dem "wir" in seiner Frage offenbar auf sich selbst und die Zeugin in ihrer Funktion als Filialleiterin bezogen, denn er unterscheide grammatikalisch von "den Mitarbeitern" als Objekt des Satzes, die folglich vom "wir" nicht eingeschlossen sein könnten. Im Übrigen hätte "eine Lösung" auch in einem Ausgleich in Urlaub oder Mehrarbeit in Form von Überstunden bestehen können (vgl. act. 1 Rz 2 ff.).

Seite 5/9 2.1.1 Führt ein Betrieb Kurzarbeit ein, haben dessen Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung von der Arbeitslosenkasse (Art. 31 ff. AVIG). Die Kurzarbeitsentschädigung ist in der Höhe allerdings beschränkt. Sie beträgt 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls (Art. 34 Abs. 1 AVIG). Die Kurzarbeitsentschädigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in die Kurzarbeit einwilligt. Tut er dies nicht, wird der Arbeitsausfall sozialversicherungsrechtlich als nicht anrechenbar qualifiziert und die Arbeitslosenkasse bezahlt nicht. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer "nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden" (Art. 33 Abs. 1 lit. d AVIG; vgl. zum Ganzen: Irène Suter-Sieber, Lohn und Kurzarbeitsentschädigung während Kurzarbeit, in: Jusletter 18. Mai 2020). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Kurzarbeit akzeptierte und entsprechend damit einverstanden war, weniger zu arbeiten und zu verdienen (vgl. act. 1). Wie die übrigen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin unterzeichnete sie das Formular "Zustimmung zur Kurzarbeit" und bestätigte die Arbeitspläne mit den effektiv geleisteten Arbeitszeiten (vgl. Vi act. 1/3 und Vi act. 22/2). Die Zustimmung zur Kurzarbeit stellte ein Akzept zu einer Lohnkürzung dar (vgl. Staehelin, Zürcher Kommentar, 4. A. 2014, Art. 324 OR N 44). 2.1.2 Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass es bei der Beschwerdegegnerin eine Abmachung gab, wonach den Mitarbeitenden der Lohn bis Ende 2020 zu 100 % ausbezahlt und die Differenz aufgrund der Kurzarbeit Ende Jahr abgerechnet werden solle (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Entscheids). Sie stützte sich dabei (u.a.) auf die Aussage der Zeugin E.________, welche die entsprechende Frage des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdegegnerin bejaht hatte (vgl. Vi act. 16 Ziff. 24). Dass sich die Frage des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdegegnerin wohl nicht nur auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Zeugin E.________ und der Beschwerdegegnerin, sondern generell auf alle Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin bezog, lässt sich aus dem letzten Teil der Frage ableiten, wonach die Arbeitgeberin ("wir") Ende des Jahres mit allen Mitarbeitenden einzeln zusammensitzen und nach einer Lösung suchen wollte. Wenn die Vorinstanz die Aussage der Zeugin dahingehend würdigte, dass es eine Abmachung zwischen der Beschwerdegegnerin und ihren Mitarbeitenden gab, wonach diesen der Lohn bis Ende 2020 zu 100 % ausbezahlt und die Differenz aufgrund der Kurzarbeit Ende Jahr abgerechnet werde, so ist dieser Schluss jedenfalls nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin setzt ihre Interpretation der Zeugenaussage von E.________ einfach derjenigen der Vorinstanz gegenüber. Damit lässt sich keine Willkür begründen. Im Übrigen hat die Vorinstanz nicht allein auf die Zeugenaussage von E.________ abgestellt. Vielmehr erachtete sie die Rückzahlungsvereinbarung auch deshalb als nachgewiesen, weil eine Zustimmung zur Kurzarbeit auch ein Akzept zu einer Lohnkürzung darstelle und die Mitarbeiter die Arbeitszeiterfassung unterzeichnet hätten. Mit diesen Argumenten setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. 2.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, selbst wenn eine Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen worden wäre, hätte der volle Arbeitslohn nur unter Vorbehalt eines teilweisen Vorschusses in Höhe von allenfalls nicht geleisteten Arbeitsstunden und dem Hinweis einer Rückzahlungspflicht ausbezahlt werden dürfen. Die Lohnzahlung sei jedoch ohne Einschränkung erfolgt. Die Beschwerdegegnerin mache nicht einmal geltend, auf welche

Seite 6/9 Anspruchsgrundlage sich eine Rückzahlung überhaupt stützen solle. Die Vorinstanz nehme einen solchen Anspruch ohne jede Begründung an (vgl. act. 1 Rz 7 f.). Wie dargelegt, vereinbarten die Parteien volle Lohnzahlungen bis Ende 2020 und die Abrechnung der Differenz aufgrund der Kurzarbeit Ende Jahr (vgl. vorne E. 2.1 ff.). Wer ausdrücklich Akontozahlungen und eine Abrechnungspflicht vereinbart, übernimmt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stillschweigend die vertragliche Pflicht, einen allfälligen Überschuss später herauszugeben (vgl. BGE 126 III 119). Der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin aufgrund zu viel bezahlter Akontozahlungen ergibt sich demnach aus Vertrag und nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung, bei welcher nur so viel zurückzuerstatten wäre, als noch vorhanden ist, es sei denn, der Arbeitnehmer hätte den Lohn ausgegeben, obwohl er mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR). Bei dieser Sach- und Rechtslage war es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht nötig, den vollen Lohn "nur unter Vorbehalt eines teilweisen Vorschusses in Höhe von allenfalls nicht geleisteten Arbeitsstunden und dem Hinweis einer Rückzahlungspflicht" auszuzahlen. 2.3 Sodann moniert die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin weise nicht rechtsgenüglich nach, dass überhaupt Ausfallstunden vorlägen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe eine Übersicht über die von ihr tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ins Recht gelegt. Nach dieser Übersicht habe sie Vollzeit gearbeitet. Dabei handle es sich um interne Unterlagen der Beschwerdegegnerin, mit welchen tatsächliche Arbeitszeiten erfasst worden seien. Die Zeugin E.________ habe bestätigt, mit der Beschwerdeführerin jeden Morgen um 06.30 Uhr von Zürich an den Arbeitsort gefahren und dort um 07.15 Uhr angekommen zu sein. Der Arbeitsbeginn um 07.30 Uhr sei somit hinreichend belegt. Die von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegte "Einsatzkontrolle" vermöge dies nicht zu entkräften. Weder mache die Beschwerdegegnerin geltend, warum denn nun die dort festgehaltenen Zeiten die richtigen sein sollen, noch setze sich die Vorinstanz mit der Frage auseinander, welches Dokument denn nun gelte (vgl. act. 1 Rz 9 ff.). Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin auf, wie die Vorinstanz mit den vorhandenen Beweismitteln vielleicht zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Beweisergebnis hätte gelangen können. Sie legt aber nicht dar, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz schlechtweg nicht vertretbar sein soll. Die Vorinstanz stützte sich zur Berechnung des zu viel ausbezahlten Lohnes – mit Ausnahmen – auf die von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Arbeitszeiterfassungen (Vi act. 22/2) und die von der Arbeitslosenkasse Zug ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen (Vi act. 6/1 ff.) sowie die von der Beschwerdegegnerin gestützt darauf erstellte "Aufstellung Arbeitsstunden Covid 19" (Vi act. 1/4) ab (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Würdigung dieser Beweismittel schlechterdings unvertretbar und damit willkürlich sein soll. 2.4 Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zu viel ausbezahlten Lohn im Umfang von CHF 2'211.90 zurückzuzahlen hat, nicht zu beanstanden. 3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ihr keine Parteientschädigung zugesprochen habe. Sie habe im Umfang von 40 % obsiegt. Ihr wäre daher eine

Seite 7/9 Parteientschädigung von CHF 1'513.83 zuzusprechen gewesen. Die Vorinstanz weiche von den Grundsätzen des Art. 106 ZPO ab und verteile die Gerichtskosten im Sinne des Art. 107 ZPO nach Ermessen, ohne dies jedoch zu begründen (vgl. act. 1 Rz 13 ff.). 3.1 Die Vorinstanz sprach der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu, da sie keine solche geltend gemacht habe und einer nicht berufsmässig vertretenen Partei ohnehin nur in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen wäre, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführerin sprach sie keine Parteientschädigung zu, weil sie mehrheitlich bzw. im Umfang von rund 60 % unterlegen sei (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids). 3.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts räumt diese Regelung dem Gericht bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen ein. Art. 106 Abs. 2 ZPO spreche generell vom "Ausgang des Verfahrens". Danach könne der Richter bei der Kostenverteilung insbesondere auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits berücksichtigen, wie auch den Umstand, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt habe, was für die ähnliche Situation, dass die Klage zwar grundsätzlich, nicht aber in der Höhe der Forderung gutgeheissen worden sei, überdies in Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich vorgesehen sei (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 3.3). 3.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte im vorinstanzlichen Verfahren die Zahlung von CHF 3'215.85 (Rückzahlung von zu viel bezahltem Lohn gemäss der Abrechnung Kurzarbeit 2020) und CHF 900.00 (Entschädigung von einem Viertel Monatslohn wegen ungerechtfertigter Kündigung des Arbeitsvertrages durch die Beschwerdeführerin). Bezüglich der Entschädigung aufgrund der fristlosen Beendigung des Arbeitsvertrages unterlag sie, während sie bezüglich der Rückzahlung des zu viel bezahltem Lohnes im Umfang von CHF 2'211.90 obsiegte. Da keine der Parteien vollständig obsiegte, waren die Prozesskosten nach Art. 106 Abs. 2 ZPO zu verteilen. Die Beschwerdeführerin unterlag im vorinstanzlichen Verfahren mehrheitlich, d.h. im Umfang von 60 %. Sie hätte demnach die Beschwerdegegnerin mit 60 % deren Aufwandes entschädigen müssen, während die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit 40 % deren Aufwandes hätte entschädigen müssen. Folglich wäre der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von 20 % (60 % minus 40 %) zuzusprechen gewesen (wenn sie eine Entschädigung geltend gemacht hätte und anwaltlich vertreten gewesen wäre). Der Beschwerdeführerin konnte aufgrund ihres mehrheitlichen Unterliegens keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Somit ist der vorinstanzliche Entscheid auch bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht zu beanstanden. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. 4.1 Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Gerichtskosten erhoben, wenn der Streitwert – wie vorliegend – CHF 30'000.00 nicht übersteigt (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlosigkeit gilt auch für das kantonale

Seite 8/9 Rechtsmittelverfahren (Urteil des Bundesgerichts Urteil des Bundesgerichts 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.2 m.H.). Da der Beschwerdeführerin keine bös- oder mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden kann (vgl. Art. 115 ZPO und dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.2), sind (auch) für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. 4.2 Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich ausschliesslich auf die Gerichtskosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt demgegenüber auch in den dort aufgeführten Verfahren nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; Sterchi, a.a.O., Art. 114 ZPO N 5). Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde unterliegt, hat sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung bemisst sich nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT; BGS 163.4). Bei einem Streitwert von CHF 2'211.90 beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 553.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Im Rechtsmittelverfahren dürfen ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Wird das Grundhonorar vorliegend auf zwei Drittel (= CHF 368.65) reduziert, so resultiert unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % eine Parteientschädigung von gerundet CHF 410.00. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 410.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 15'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 9/9 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2021 92) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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