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Zug Obergericht Sonstiges 08.03.2022 BZ 2021 88

8. März 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·1,624 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Walchwil | definitive Rechtsöffnung

Volltext

20220201_075606_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2021 88 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 8. März 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen Einwohnergemeinde B.________ BE, Beschwerdegegnerin, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Walchwil (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 29. November 2021)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Gebührenrechnungen Nrn. 1000243426, 1000243427 und 1000243466, je vom 6. April 2021, verpflichtete die Einwohnergemeinde B.________ BE (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ihr für "Bau- und Anschlusskosten Wasser" einen Betrag von CHF 34'075.60, für "Netzanschluss und Netzkostenbeitrag EW" einen Betrag von CHF 38'772.00 und für "ARA- und Kanalisationsanschlussgebühren" einen Betrag von CHF 43'327.70, mithin einen Gesamtbetrag von CHF 116'175.30, zu bezahlen. Die Rechnungen enthielten allesamt eine Rechtsmittelbelehrung und blieben unangefochten. 2. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung für CHF 116'265.30 nebst Zins zu 3 % seit 6. Mai 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. 3. In der Gesuchsantwort vom 2. September 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenfällige Abweisung des Gesuchs. 4. Mit Entscheid vom 29. November 2021 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Walchwil definitive Rechtsöffnung für CHF 116'175.30 nebst Zins zu 3 % seit 19. Mai 2021 (Disp.-Ziff. 1). Die Gerichtskosten von CHF 550.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe, wobei sie festhielt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 550.00 zu ersetzen habe (Disp.-Ziff. 2). Der Beschwerdegegnerin sprach sie keine Parteientschädigung zu (Disp.-Ziff. 3). 5. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 Beschwerde bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug ein und beantragte, das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Walchwil über CHF 116'265.30 zuzüglich 3 % Zins seit 6. Mai 2021 sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zug weitergeleitet. 6. In der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 7. Am 4. Januar 2022 reichte die Beschwerdegegnerin die fehlenden Unterlagen nach. 8. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320

Seite 3/6 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, die Beschwerdegegnerin erhebe einzig den Einwand, die Gebührenrechnungen hätten richtigerweise an die jeweiligen Grundstückeigentümer als materielle und primäre Verfügungsadressaten gerichtet werden müssen, weshalb es sich – wenn überhaupt - um nichtige Verfügungen handle. Dieser Einwand sei unbegründet. Die Gebührenrechnungen enthielten allesamt eine Rechtsmittelbelehrung, weshalb für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sei, dass diese vollstreckt werden könnten, wenn sie dagegen kein Rechtsmittel ergreife. Die Rechnungen stellten somit definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Die Beschwerdeführerin habe keine Einsprache gegen die Gebührenrechnungen erhoben, weshalb sie vollstreckbar seien. Es sei dem Rechtsöffnungsrichter verwehrt, rechtskräftige Entscheide anderer Behörden auf ihre materielle Richtigkeit hin zu überprüfen, es sei denn, diese seien nichtig, was vorliegend selbst dann nicht der Fall wäre, wenn die Gebühren zu Unrecht der Beschwerdeführerin auferlegt worden wären. Die Beschwerdeführerin habe keine Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) erhoben. Bei dieser Sachlage sei definitive Rechtsöffnung für die unbezahlt gebliebenen Gebühren im Gesamtbetrag von CHF 116'175.30 zu erteilen. 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe im August 2018 als Generalunternehmerin bei der Gemeinde B.________ BE ein Baugesuch für 5 Einfamilienhäuser mit Carports auf der Parzelle Nr. ________ eingereicht. Alle Häuser seien planmässig verkauft worden. Die neuen Eigentümer hätten mit der bisherigen Eigentümerin einen Kaufvertrag und mit ihr als Generalunternehmerin einen Bauvertrag abgeschlossen. Sie (die Beschwerdeführerin) sei zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin der Grundstücke gewesen. Die Gemeinde B.________ habe sie für den Netzanschluss und Netzkostenbeitrag EW, die Bau- und Anschlusskosten Wasser sowie die ARA- und Kanalisationsanschlussgebühren betrieben. Schuldner dieser Forderungen seien jedoch die jeweiligen Grundeigentümer und nicht sie als Generalunternehmerin. Es sei eine Schlichtungsverhandlung abzuhalten, um eine Einigung mit der Gemeinde zu finden, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Instandhaltungsarbeiten noch nicht begonnen hätten und die Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen seien. 4. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem die Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Eine Verfügung berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung ungeachtet ihrer Grundlage im Bundesrecht, im kantonalen oder kommunalen Recht. Erforderlich ist in jedem Fall die vollstreckbare, individuell-konkrete Anordnung der Behörde, einen bestimmten Betrag zu zahlen, womit eine blosse Rechnung nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_747/2019 vom 24. November 2020 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 143 III 162 E. 2.1, 2.2.1; Staehelin, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 80 SchKG N 102, 112 und 120). Der Richter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die mit dem Gesuch um definitive Rechtsöffnung eingereichten Unterlagen eine vollstreckbare Verfügung darstellen. Für die Anerkennung als definitiver

Seite 4/6 Rechtsöffnungstitel muss aus der Verfügung insbesondere die Zahlungspflicht des Schuldners und deren Höhe sowie die Identität des Betreibenden mit dem Gläubiger bzw. des Betriebenen mit dem Schuldner hervorgehen. Zudem muss die Vollstreckbarkeit gegeben sein. Schliesslich hat der Richter von Amtes wegen eine allfällige Nichtigkeit des Titels (BGE 130 III 129 E. 2) oder der Betreibung festzustellen (BGE 139 III 444 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_760/2018 vom 18. März 2019 E. 3.2). 4.1 Die Gebührenrechnungen Nrn. 1000243426, 1000243427 und 1000243466 vom 6. April 2021 (vgl. act. 7/2) genügen den üblichen Anforderungen an eine Verfügung (vgl. Art. 5 VwVG). Es handelt sich um individuell-konkrete Anordnungen der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin, ihr für "Bau- und Anschlusskosten Wasser", für "Netzanschluss und Netzkostenbeitrag EW" und für "ARA- und Kanalisationsanschlussgebühren" einen Betrag von total CHF 116'175.30 zu bezahlen. Alle Gebührenrechnungen enthalten eine Rechtsmittelbelehrung. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin gegen die Gebührenrechnungen kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb sie vollstreckbar sind. 4.2 Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich RT210078 vom 27. Mai 2021 E. 3d und RT190021 vom 28. Mai 2019 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1, BGE 136 III 571 E. 6.2 und Urteil des Bundesgerichts 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3.2). Solche Mängel sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann jedoch nicht mehr überprüft werden. Die Einzelrichterin durfte daher die rechtskräftigen Gebührenrechnungen der Gemeinde B.________ BE vom 6. April 2021 nicht nochmals selber prüfen. Dem Rechtsöffnungsrichter ist es verwehrt, über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden oder sich mit der materiellen Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids zu befassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_562/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 3.5 mit Verweis auf BGE 143 III 564 E. 4.3.1 und BGE 142 III 78 E. 3.1). Der Vorinstanz war es daher verwehrt, zu überprüfen, ob die in den Gebührenrechnungen der Gemeinde B.________ BE vom 6. April 2021 genannten Beträge über CHF 34'075.60, CHF 38'772.00 und CHF 43'327.70 zu Recht der Beschwerdeführerin als Generalunternehmerin auferlegt wurden. 5. Soweit die Beschwerdeführerin neu im Beschwerdeverfahren beantragt, es sei eine Schlichtungsverhandlung abzuhalten, um eine Einigung mit der Gemeinde zu finden, kann darauf nicht eingetreten werden. Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. vorne E. 1). Abgesehen davon vermittelt die Zivilprozessordnung der Beschwerdeführerin keinen unbedingten Anspruch auf eine Verhandlung. Nach Art. 251 lit. a ZPO gilt für Entscheide, die vom Rechtsöffnungsrichter getroffen werden, das summarische Verfahren. In diesem Verfahren kann der Richter auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt

Seite 5/6 (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Eine solche Ausnahme besteht für das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nicht. Es liegt im Ermessen des Richters, eine Verhandlung anzusetzen oder aufgrund der Akten zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_141/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, eine Einigungsverhandlung durchzuführen, kann doch im Rechtsöffnungsverfahren nicht über die Begründetheit der zu vollstreckenden Forderung entschieden werden (vgl. vorne E. 4.2). 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hingegen schuldet sie der Beschwerdegegnerin schon mangels eines Antrages keine Parteientschädigung (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 800.00 auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2021 505) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin

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