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Zug Obergericht Sonstiges 22.02.2022 BZ 2021 77

22. Februar 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·1,793 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Einsetzung eines Prozessvertreters | gegen prozessleitende Entscheide

Volltext

20220127_152143_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2021 77 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Beschluss vom 22. Februar 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch RA B.________, Beschwerdeführer, gegen 1. C.________, vertreten durch RA D.________ und/oder RA E.________, 2. F.________, vertreten durch den Prozessvertreter RA G.________, 3. H.________, vertreten durch den Prozessvertreter RA G.________, Beschwerdegegner, betreffend Einsetzung eines Prozessvertreters (Beschwerde gegen den Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, vom 15. Oktober 2021)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Die beiden Brüder C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hielten je 50 % der Aktien der F.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2), die eine wesentliche Beteiligung an der H.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) hält. Am 18. März 2020 fand eine Generalversammlung der Beschwerdegegnerin 2 statt, anlässlich welcher eine Kapitalerhöhung beschlossen wurde, in deren Rahmen zusätzlich zu den bestehenden 100 Namenaktien der Beschwerdegegnerin 2 eine Namenaktie im Nennwert von CHF 5'000.00 an den Beschwerdeführer ausgegeben wurde. Danach hielt der Beschwerdeführer 50,5 % und der Beschwerdegegner 1 49,5 % der Aktien der Beschwerdegegnerin 2. 2. Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 reichte der Beschwerdegegner 1 gegen die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 beim Kantonsgericht Zug eine Klage betreffend Nichtigkeit und/oder Anfechtung von Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen ein (Verfahren A3 2021 1). 3. Am 6. August 2021 stellte die Beschwerdegegnerin 3 den Antrag, es sei im Rahmen einer prozessleitenden Verfügung festzustellen, dass die Postulationsfähigkeit der für sie handelnden Rechtsanwälte RA I.________ und/oder RA J.________ gegeben sei. 4. Der Beschwerdegegner 1 nahm dazu mit Eingabe vom 20. August 2021 Stellung und beantragte die Abweisung des Antrags sowie die Bestimmung eines unabhängigen Vertreters durch das Gericht sowohl für die Beschwerdegegnerin 2 als auch die Beschwerdegegnerin 3. 5. Mit Schreiben vom 3. September 2021 teilte K.________, einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin 2, dem Gericht mit, dass die Beschwerdegegnerin 2 derzeit nicht anwaltlich vertreten sei. Er selber sei als Zeuge in diesen Streit involviert. Deshalb ersuche er das Gericht namens der Beschwerdegegnerin 2, für dieses Verfahren einen unabhängigen Rechtsvertreter für die Beschwerdegegnerin 2 zu bestellen. Sollte das Gericht die Bestellung eines unabhängigen Rechtsvertreters nicht für erforderlich halten, bitte er das Gericht, ihm zu bestätigen, dass er trotz seiner Involvierung in die Auseinandersetzung selbst einen Rechtsvertreter für die Beschwerdegegnerin 2 mandatieren dürfe. 6. Die Beschwerdegegnerin 3 nahm mit Eingabe vom 3. September 2021 zur Eingabe des Beschwerdegegners 1 vom 20. August 2021 Stellung. 7. Dazu äusserten sich der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 je mit Eingabe vom 20. September 2021. 8. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2021 verneinte der Referent am Kantonsgericht Zug die Postulationsfähigkeit von RA I.________ und/oder RA J.________ (Disp.-Ziff. 1). Er ernannte RA G.________ als Prozessvertreter mit Einzelunterschrift der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3, mit dem Auftrag, im Verfahren A3 2021 1 vor dem Kantonsgericht Zug bis zur rechtskräftigen Erledigung deren Interessen zu wahren (Disp.-Ziff. 2). Des Weiteren hielt er

Seite 3/6 fest, dass dem Prozessvertreter die gesamten Akten des Verfahrens A3 2021 1 zur Akteneinsicht mit einer Frist von 10 Tagen zugestellt würden (Disp.-Ziff. 3). Der Beschwerdegegner 1 habe dem Prozessvertreter einen Kostenvorschuss von einstweilen CHF 20'000.00 innert 10 Tagen zu bezahlen, andernfalls die Ernennung von RA G.________ als widerrufen gelte. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 hätten dem Beschwerdegegner 1 diese Kosten zu ersetzen (Disp.-Ziff. 4). Der Prozessvertreter habe dem Kantonsgericht Zug umgehend Mitteilung für den Fall zu machen, dass der Kostenvorschuss von CHF 20'000.00 nicht bezahlt worden sei. Zudem habe er das Kantonsgericht Zug zu informieren, wenn der Kostenvorschuss aufgebraucht sei (Disp.-Ziff. 5). Dem Prozessvertreter werde nach Eingang des Kostenvorschusses in einem separaten Entscheid Frist zur Einreichung einer Duplik angesetzt (Disp.-Ziff. 6). Schliesslich liess der Referent den Beschwerdeführer als Nebenintervenient auf Seiten der Beschwerdegegnerin 2 zu (Disp.-Ziff. 7.1-7.2). 9. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug einreichen und folgende Anträge stellen: 1. Dispositiv Ziff. 2-6 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 15. Oktober 2021 (A3 2021 1) seien aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner (unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen). 10. Mit Verfügung vom 4. November 2021 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab. 11. Der Beschwerdegegner 1 liess in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2021 beantragen, die Anträge des Beschwerdeführers seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 12. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 liessen in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers beantragen. 13. In der Stellungnahme vom 29. November 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 14. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffern 2-6 des Entscheids des Referenten am Kantonsgericht Zug. In erster Linie ficht der Beschwerdeführer die Ernennung von RA G.________ als Prozessvertreter mit Einzelunterschrift der Beschwerdegegnerinnen

Seite 4/6 2 und 3 (Disp.-Ziff. 2) sowie die daraus resultierenden Anordnungen des Gerichts (Disp.- Ziff. 3-6) an. Anfechtungsobjekt bildet damit eine prozessleitende Verfügung. 1.1 Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1), im Übrigen aber nur, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Mangels einer ausdrücklichen Anfechtungsmöglichkeit des angefochtenen Entscheids in der ZPO kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dagegen nur Beschwerde erhoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 1.2 In der Lehre werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt (rechtlicher Nachteil erforderlich: Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 12; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 319 ZPO N 7; auch tatsächlicher Nachteil genügend: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 319 ZPO N 15; Blickenstorfer, in: Brunner/Schwander/Gasser [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 319 ZPO N 40). Nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts muss dieser Nachteil rechtlicher Natur sein. Ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (Verfahren BZ 2013 76, publiziert in CAN 1-14 Nr. 7). 1.3 Das Bundesgericht scheint die Auffassung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss, bestätigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom 2. April 2015). Laut diesem Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde gegen eine bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein, mit welcher auf das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 2.3 aus, da es gerade nicht um die Wiederherstellung der Frist für die Klage oder für ein Rechtsmittel gehe, drohe der Beschwerdeführerin kein definitiver Rechtsverlust. Damit drohe ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte. Daraus erhellt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss und nur gegeben ist, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1). 1.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe dann, wenn RA G.________ als Prozessvertreter der Beschwerdegegnerin 2 Handlungen vornehme, die nachträglich, d.h. wenn die Ernennung als nicht gültig betrachtet würde, als unbeachtlich gelten würden. Würde RA G.________ nämlich für die Beschwerdegegnerin 2 im Verfahren A3 2021 1 tätig werden, wäre ihm als nächstes Frist zur Einreichung der Duplik anzusetzen. Dabei handle es sich um den letzten Parteivortrag der Beschwerdegegnerin 2, in dem (ohne Novenschranke) uneingeschränkt plädiert werden könne. Anders als bei der Klageantwort (Art. 223 Abs. 1 ZPO) bestehe bei versäumter Duplik kein gesetzlicher

Seite 5/6 Anspruch auf eine Nachfrist. Es drohe somit ein möglicher Rechtsverlust, was es unter allen Umständen zu verhindern gelte (vgl. act. 1 Rz 15 ff.). 1.5 Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch den Umstand, dass ein Parteivertreter bestellt wurde, ein Nachteil entstehen könnte, der auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte. Als Nachteile einer gerichtlich bestimmten Prozessvertretung wären – neben einer allfälligen unerheblichen Verfahrensverzögerung (vgl. Tenchio, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 69 ZPO N 19) – einzig das Anfallen von Anwaltskosten denkbar (vgl. Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 69 ZPO N 10). Diese werden jedoch bei einem für den gerichtlich Vertretenen günstigen Verfahrensausgang gerade nicht diesem, sondern dessen Prozessgegner auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_356/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.4, 5A_830/2013 vom 3. April 2014 E. 1.2 und 5A_153/2014 vom 10. Juli 2014 E. 1.2.4). Abgesehen davon wären Prozesshandlungen, die im Nachhinein als ungültig beurteilt würden, wohl zu wiederholen. Zudem könnte eine allenfalls fehlerbehaftete Ernennung von RA G.________ vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren wiederum gerügt werden. Der geltend gemachte drohende Nachteil ist somit allenfalls prozessökonomischer und daher tatsächlicher, nicht aber rechtlicher Natur. Auch Sterchi weist darauf hin, dass bei der Beschwerde gegen die Bestellung eines Parteivertreters der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil regelmässig nicht gegeben sein dürfte (Sterchi, a.a.O., Art. 69 ZPO N 10). Droht mithin dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten aufgrund des angefochtenen prozessleitenden Entscheids kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 2. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist zudem antragsgemäss zu verpflichten, die Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Zusprechung der Mehrwertsteuer für die Parteientschädigung des Beschwerdegegners 1 entfällt, da Dienstleistungen von Anwälten an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 und die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 mit insgesamt CHF 1'077.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.

Seite 6/6 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2021 1) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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