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Zug Obergericht Sonstiges 22.02.2022 BZ 2021 69

22. Februar 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·2,669 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Verzög/Verweig Rechtspflege

Volltext

20220118_152824_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2021 69 (VA 2022 25) Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin lic.iur. D. Huber Stüdli Urteil vom 22. Februar 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonsrichter B.________, Beschwerdegegner, betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Seite 2/8 Sachverhalt 1. Die Eheleute A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.________ (nachfolgend: Prozessgegnerin) mit den unmündigen Kindern D.________ und E.________ leben seit Oktober 2018 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist seit Oktober 2020 hängig. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 gewährte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für den Ehescheidungsprozess A1 2020 71 und bestellte RA F.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Verfahren UP 2020 109). 2. Mit Entscheid vom 20. August 2020 übertrug die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug im Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB die Obhut über die Kinder der Mutter, regelte die Betreuungszeiten des Vaters und legte den von diesem zu bezahlenden Kindes- und Ehegattenunterhalt fest (Verfahren ES 2019 559). In teilweiser Gutheissung der vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Berufung regelte das Obergericht Zug mit Urteil vom 11. November 2020 die Betreuungszeiten des Vaters neu und bezifferte den von diesem zu bezahlenden Kindesunterhalt auf monatlich CHF 693.00 (inkl. Familienzulagen) ab dem 1. Januar 2020 und CHF 1'083.00 (exkl. Familienzulagen) ab dem 1. Dezember 2020. Ehegattenunterhalt sah das Obergericht keinen mehr vor (Verfahren Z2 2020 39). Mit Urteil vom 10. Februar 2021 wies das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 5A_962/2020). 3. Bereits am 3. Februar 2021 hatte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug um Abänderung der bisherigen Regelung und im Wesentlichen um Feststellung ersucht, dass er derzeit keinen Unterhalt leisten könne und müsse. Ausserdem sei er zu berechtigen, die Kinder umgehend einem Corona-Antikörpertest zu unterziehen (Verfahren ES 2021 43). Im Rahmen dieses Verfahrens stellte der Beschwerdeführer zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 25. Februar 2021 wies der Einzelrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit in der Hauptsache ab (Verfahren UP 2021 33). Mit Urteil vom 16. April 2021 wies das Obergericht Zug die vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde ab (Verfahren BZ 2021 18). Die vom Beschwerdeführer danach erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2021 ab (Verfahren 5A_306/2021). Mit Entscheid vom 16. März 2021 wies der Einzelrichter zudem das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung des Entscheids vom 25. Februar 2021 kostenfällig ab (Verfahren UP 2021 33). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Zug Beschwerde, welche mit Urteil vom 4. Mai 2021 abgewiesen wurde (Verfahren BZ 2021 28). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Am 3. Mai 2021 wies der Einzelrichter abermals ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren betreffend Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO (Verfahren ES 2021 43) wegen

Seite 3/8 Aussichtslosigkeit in der Hauptsache kostenfällig ab (Verfahren UP 2021 66). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Mit Eingabe vom 17. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug für das Verfahren betreffend Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO (Verfahren ES 2021 43) abermals um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 2. September 2021 wies der Einzelrichter das Gesuch ab (Verfahren UP 2021 115). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Zug mit Urteil vom 14. Dezember 2021 ab (Verfahren BZ 2021 63). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Am 2. November 2021 ersuchte der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO (ES 2021 43) erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch wurde an den zuständigen Einzelrichter am Kantonsgericht Zug überwiesen. Mit Entscheid vom 5. Januar 2022 wies der Einzelrichter das Gesuch ab (Verfahren UP 2021 184). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2022 Beschwerde beim Obergericht Zug (Verfahren BZ 2022 4). Die Beschwerde ist noch hängig. 4. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht Zug eine Beschwerde wegen "Rechtsverzögerung" bzw. "Rechtsverweigerung" gegen den zuständigen Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein und stellte folgende Anträge: 1. Für das vorliegende Verfahren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Das Verfahren ES 2021 43 sei sofort zum Abschluss zu bringen. 3. Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zugestanden werde. 4. Die vorliegende Beschwerde sei in Anwendung von Art. 30 BV der Öffentlichkeit in anonymisierter Form zur Kontrolle zugänglich zu machen. 5. Am 29. Oktober 2021 reichte der Einzelrichter eine Stellungnahme ein, wobei er darauf hinwies, dass die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung bereits abgelaufen sei. 6. Mit Eingabe vom 4. November 2021 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. 7. Die Prozessgegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme. Erwägungen 1. Der Einzelrichter wurde mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 aufgefordert, innert 10 Tagen eine Stellungnahme sowie die amtlichen Akten (ES 2021 43) einzureichen. Die Frist zur Stellungnahme lief am 25. Oktober 2021 ab. Erst mit Eingabe vom 29. Oktober 2021

Seite 4/8 (Posteingang: 2. November 2021) reichte der Einzelrichter eine Stellungnahme ein. Diese Stellungnahme ist verspätet und kann daher nicht berücksichtigt werden. 2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seit 8 Monaten gehe das Verfahren ES 2021 43 nicht weiter, obschon er bei der Vorinstanz opponiert habe. Zudem habe er bei der Vorinstanz einen Verlustschein als Pfand deponiert, mit welchem die Prozesskosten gesichert wären. Kritisch an der vorliegenden Situation sei, dass der Einzelrichter ihm mitgeteilt habe, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde sei "kontraproduktiv". Damit sei kein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK möglich (vgl. act. 1). 3. Mit Beschwerde anfechtbar sind Fälle von Rechtsverzögerung (Art. 319 lit. c ZPO). 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (BGE 133 I 270 E. 1.2.2; Beschleunigungsgebot bzw. Verbot der Rechtsverzögerung). Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt in dessen Anwendungsbereich das Beschleunigungsgebot im entsprechenden Umfang (BGE 130 I 269 E. 2.3). 3.2 Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer (Urteil des Bundesgerichts 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt. Es ist aber der Gestaltungspielraum des erstinstanzlichen Gerichts zu berücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (vgl. Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, Art. 319 ZPO N 51; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 320 ZPO N 7). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betroffene Partei mit ihrem Verhalten selber zur Verzögerung beigetragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2 mit Hinweisen). 3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fehlt es am aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn der angeblich verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit ergangen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3 mit Verweis auf BGE 125 V 373 E. 1). Unter Umständen behandeln Gerichte eine solche Beschwerde aber auch bei fehlendem aktuellen Interesse, kann doch dem Rechtsunterworfenen die gerichtliche Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt wurde, eine Art Genugtuung verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3 mit Verweis auf BGE 129 V 411 E.

Seite 5/8 1.3; Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich PC200010-O/U vom 21. April 2020 E. 2.1.4 und PQ130010 vom 16. Mai 2013). 4. Zunächst ist der Prozessverlauf in der fraglichen Zeitspanne aufzuzeigen. 4.1 Das Gesuch um Abänderung der bisherigen Regelung im Massnahmeverfahren für die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO wurde mit Eingabe vom 3. Februar 2021 beim Kantonsgericht Zug anhängig gemacht. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das Massnahmeverfahren (act. 1 im Verfahren ES 2021 43). Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 forderte der Einzelrichter den Beschwerdeführer auf, eine Vollmacht seines Rechtsvertreters nachzureichen (act. 3 im Verfahren ES 2021 43). Am 9. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer die gewünschte Vollmacht und eine weitere Beilage nach (act. 4 f. im Verfahren ES 2021 43). Der Einzelrichter leitete das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Schreiben vom 10. Februar 2021 an den zuständigen Einzelrichter weiter, der mit Entscheid vom 25. Februar 2021 das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit in der Hauptsache abwies (act. 6 und 9 im Verfahren ES 2021 43). Am 5. und 13. März 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beilagen ein und stellte neue Anträge (act. 11 f. im Verfahren ES 2021 43). Mit Eingabe vom 26. März 2021 nahm die Prozessgegnerin zu den Eingaben des Beschwerdeführers Stellung (act. 18 im Verfahren ES 2021 43). Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Eingabe vom 30. März 2021 (act. 19 im Verfahren ES 2021 43). Die Prozessgegnerin replizierte mit Eingabe vom 7. April 2021, wozu der Beschwerdeführer am 12. April 2021 Stellung nahm (act. 20 f. im Verfahren ES 2021 43). Mit Urteil vom 16. April 2021 wies das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den UP-Entscheid des Einzelrichters vom 25. Februar 2021 ab (act. 23 im Verfahren ES 2021 43). Mit Verfügung vom 20. April 2021 verlangte der Einzelrichter vom Beschwerdeführer einen binnen fünf Tagen zu leistenden Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 (act. 24 im Verfahren ES 2021 43). Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 16. April 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde, worauf der Einzelrichter am 29. April 2021 das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Beschwerdeführer sistierte und die Akten aufforderungsgemäss dem Bundesgericht zur Verfügung stellte (act. 27-29 im Verfahren ES 2021 43). 4.2 Bereits am 13. März 2021 hatte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Wiedererwägung des UP-Entscheids eingereicht. Mit Entscheid vom 16. März 2021 wies der Einzelrichter das Wiedererwägungsgesuch zufolge Aussichtslosigkeit in der Hauptsache ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde, welche mit Urteil vom 4. Mai 2021 abgewiesen wurde (act. 30 im Verfahren ES 2021 43). Am 3. Mai 2021 wies der Einzelrichter ein weiteres Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Massnahmeverfahren wegen Aussichtslosigkeit in der Hauptsache ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten (vgl. act. 34 im Verfahren ES 2021 43). Das Bundesgericht nahm am 6. Mai 2021 die mit Verfügung des Kantonsgerichts Zug vom 20. April 2021 angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen ab (act. 31 im Verfahren ES 2021 43). Mit Eingaben vom 9. Mai 2021 und 3. August 2021 erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit der "Sistierung" nicht einverstanden und das Verfahren sei fortzusetzen (act. 32 f. im Verfahren

Seite 6/8 ES 2021 43). Am 17. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer abermals um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Massnahmeverfahren. Mit Entscheid vom 2. September 2021 wies der Einzelrichter auch dieses Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit in der Hauptsache ab (act. 34 im Verfahren ES 2021 43). Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 20. Oktober 2021 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 16. April 2021 ab und sandte die Akten des Massnahmeverfahrens zurück (Verfahren 5A_306/2021). 4.3 Am 2. November 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Einzelrichter eine weitere Eingabe mit neuen Massnahmebegehren ein. Gleichzeitig ersuchte er abermals um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Massnahmeverfahren (act. 35 im Verfahren ES 2021 43). Mit Urteil vom 14. Dezember 2021 bestätigte das Obergericht des Kantons Zug den Entscheid des Einzelrichters vom 2. September 2021 (act. 37 im Verfahren ES 2021 43). Der Einzelrichter wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Massnahmeverfahren mit Entscheid vom 5. Januar 2022 abermals zufolge Aussichtslosigkeit in der Hauptsache ab (act. 38 im Verfahren ES 2021 43). Am 7. Januar 2022 ging der Kostenvorschuss für das Massnahmeverfahren in Höhe von CHF 2'000.00 bei der Gerichtskasse des Kantons Zug ein, worauf der Einzelrichter den Parteien mit Schreiben vom 4. Februar 2022 eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme ansetzte (act. 39 f. im Verfahren ES 2021 43). 5. Zwar ist seit der Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO rund ein Jahr vergangen. Es sind jedoch keine grossen Lücken hinsichtlich des prozessualen Handelns auszumachen. Bis Anfang November 2021 äusserten sich beide Parteien mehrfach zur Sache, wobei der Beschwerdeführer immer wieder neue Anträge stellte. Parallel zum Massnahmeverfahren reichte der Beschwerdeführer insgesamt vier Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und ein Wiedererwägungsgesuch ein. Davon zog er vier Entscheide des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug ans Obergericht des Kantons Zug weiter und erhob gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug Beschwerde beim Bundesgericht. Die Massnahmeakten lagen dem Einzelrichter infolge der vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde von April bis Ende Oktober 2021 nicht vor, weshalb das Weiterführen des Verfahrens schwierig war. Von November bis Ende Dezember 2021 kam es zu einer Lücke von rund zwei Monaten, bis Anfang Januar 2022 der UP-Entscheid des Einzelrichters erging und Anfang Februar 2022 die Parteien zur abschliessenden Stellungnahme aufgefordert wurden. Hier gilt aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst am 7. Januar 2022 den Kostenvorschuss für das Massnahmeverfahren leistete. Die Verfahrensdauer eines Gerichtsprozesses hängt nicht nur vom Gericht selber ab, sondern ebenso vom Verhalten der beteiligten Prozessparteien (vgl. vorne E. 3.2). Vorliegend nahm die Behandlung der vom Beschwerdeführer eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und der gegen die abweisenden Entscheide ergriffenen Rechtsmittel einige Zeit in Anspruch, so dass das Massnahmeverfahren nicht zügig fortgeführt werden konnte. Auch wenn nach Art. 124 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Gerichtsprozesse beförderlich zu behandeln sind, ist der Vorinstanz weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen.

Seite 7/8 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei zu berücksichtigen ist, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen ist (vgl. sogleich E. 7). 7. Für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist der Präsident der Beschwerdeabteilung zuständig (§ 23 Abs. 4 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Aufgrund der bisherigen Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist erstellt, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist. Zudem erscheint die vorliegende Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos, dauert doch das Massnahmeverfahren insgesamt zu lange. Folglich ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen. 8. Das Urteil wird in anonymisierter Form öffentlich aufgelegt (vgl. § 97 Abs. 1 GOG). I. Verfügung des Abteilungspräsidenten 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen (VA 2022 25). 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Urteilsspruch der Beschwerdeabteilung 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne

Seite 8/8 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 2. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Einzelrichter am Kantonsgericht Zug (ES 2021 43) - RA G.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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