Skip to content

Zug Obergericht Sonstiges 14.06.2022 BS 2022 37

14. Juni 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·1,420 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung | Verweig/Verzög Rechtspflege

Volltext

20220524_153629_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 37 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. P. Huber Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 14. Juni 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin lic.iur. D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Am 15. Februar 2022 erstattete A.________ Strafanzeige gegen ihren Ehemann B.________ wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Drohung, Verleumdung und Beschimpfung. An der polizeilichen Einvernahme vom 16. Februar 2022 gab A.________ sinngemäss an, B.________ sei mit Hinweis auf den Islam der Ansicht, er habe ein Anrecht auf Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau, ob diese nun damit einverstanden sei oder nicht. Sinngemäss gelte dies auch für sexuelle Praktiken, welche ihr missfallen würden. Darüber hinaus behandle er sie abwertend und respektlos, beleidige sie, schreie sie an und bedrohe sie. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass sie mit den beiden gemeinsamen Kindern den ehelichen Haushalt verlassen und Schutz gesucht habe. 2. Gestützt auf die Angaben des Polizeirapports vom 1. April 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, am 12. April 2022 eine Strafuntersuchung gegen B.________ (Verfahren 1A 2022 736). 3. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB (ES 2022 275) ersuchte das Kantonsgericht Zug die Staatsanwaltschaft am 11. April 2022 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 13. April 2022) um Akteneinsicht. Am 2. Mai 2022 übermittelte die Staatsanwaltschaft gestützt auf § 91 GOG dem Kantonsgericht den Polizeirapport vom 1. April 2022 und die Einvernahme von A.________ mit der Bitte, das Einvernahmeprotokoll B.________ nicht vorzulegen, da dieser zu den Vorwürfen noch nicht habe befragt werden können. 4. Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Beschwerde ein, worin er der fallführenden Staatsanwältin u.a. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vorwarf. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Vernehmlassung vom 13. Mai 2022, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 6. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 17. Mai 2022 Stellung und reichte mit elektronischen Eingaben je vom 18. Mai 2022 weitere Eingaben ein, die auch an das Kantonsgericht und an die Staatsanwaltschaft gerichtet waren. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer begründet den Vorwurf der Rechtsverzögerung damit, dass ihm die Staatsanwaltschaft das Einvernahmeprotokoll vom 16. Februar 2022 bisher nicht vorgelegt und im Jahr 2022 weder ein Verfahren eröffnet noch Untersuchungshandlungen durchgeführt habe. Sodann liege eine formelle Rechtsverweigerung in Bezug auf ältere ihn betreffende Verfahren aus dem Jahr 2020 und zwei weitere, im Jahr 2022 eröffnete Untersuchungsverfahren vor, in welchen es die Staatsanwaltschaft unterlassen habe, einen Entscheid zu fällen.

Seite 3/5 2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde u.a. zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Mit der Beschwerde können u.a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). 3. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 135 I 6 E. 2.1). Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV berührt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_608/2017 vom 24. August 2017 E. 5.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann von einer formellen Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die im Jahr 2020 eröffneten und den Beschwerdeführer betreffenden Untersuchungsverfahren keine Rede sein: Im Verfahren 1A 2020 1192, das auf einer Anzeige des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau A.________ vom 12. Juli 2020 wegen Drohung und Nötigung beruhte, erliess die Staatsanwaltschaft am 11. August 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche in Rechtskraft erwuchs. Im Verfahren 1A 2020 1823 zeigte A.________ den Beschwerdeführer wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung, begangen am 19. Juli 2020, an. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 18. November 2021 aufgrund einer Desinteressenserklärung von A.________ vom 6. Juli 2021 die Einstellung des Verfahrens. Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsverfahren 1A 2020 1824 ein, welches aufgrund einer Anzeige des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau A.________ wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung eröffnet worden war. Durch Nichtanhandnahme vom 12. April 2022 erledigt ist sodann das Untersuchungsverfahren 1A 2022 641, das auf eine Strafanzeige des Beschwerdeführers u.a. gegen A.________ wegen Drohung, Nötigung und falscher Anschuldigung, gegen das C.________ wegen Verletzung des Postgeheimnisses, gegen die E.________ wegen Verleumdung sowie gegen das F.________ und das G.________ wegen Verletzung des Arztgeheimnisses zurückging. Und schliesslich wurde am 11. Mai 2022 die Strafuntersuchung 1A 2022 759 gegen A.________ u.a. wegen falscher Anschuldigung, die auf einer Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 19. April 2022 beruhte, nicht an die Hand genommen. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft sämtliche früheren Untersuchungsverfahren, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, erledigt. Die Beschwerde erweist sich somit, soweit der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft eine formelle Rechtsverweigerung vorwirft, als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 4. Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das

Seite 4/5 heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte. Bei der Prüfung, ob eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV) vorliegt, ist den Umständen des Einzelfalles – in der Regel in einer Gesamtbetrachtung – Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Komplexität der Strafsache sowie das prozessuale Verhalten der Parteien und der zuständigen Strafbehörden. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Förmliche Parteieingaben (Gesuche um Akteneinsicht, Beweisergänzung oder Aufhebung von Zwangsmassnahmen) hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu prüfen und zu erledigen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss ihr bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.3 m.H.) Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung darin erblickt, dass die Staatsanwaltschaft im aktuellen Verfahren 1A 2022 736 noch keine Untersuchungshandlungen durchgeführt und ihm noch keine Einsicht in das Einvernahmeprotokoll von A.________ vom 16. Februar 2022 gewährt hat, erweist sich dieser Vorwurf ebenfalls als unbegründet: Das betreffende Untersuchungsverfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft am 12. April 2022 und damit rund vier Wochen bevor der Beschwerdeführer die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat, gestützt auf den Polizeirapport vom 1. April 2022 eröffnet. Von einer Rechtsverzögerung kann damit nur schon aufgrund dieser kurzen Zeitspanne keine Rede sein. Dazu kommt, dass die Staatsanwaltschaft die Akten des Untersuchungsverfahrens am 2. Mai 2022 gestützt auf § 91 GOG dem Kantonsgericht, welches in diesem Zusammenhang über Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB zu befinden hat, überwies. Was die bisher verweigerte Einsicht in das Einvernahmeprotokoll von A.________ betrifft, so hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK als Verfahrenspartei vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen zwar grundsätzlich Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Da der Beschwerdeführer als Beschuldigter in diesem Untersuchungsverfahren zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen von A.________ noch nicht befragt werden konnte, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bisher noch keine Akteneinsicht gewährt hat. Auch insoweit kann von einer Rechtsverzögerung bzw. einer Rechtsverweigerung keine Rede sein. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Seite 5/5 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 400.00 Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 420.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

BS 2022 37 — Zug Obergericht Sonstiges 14.06.2022 BS 2022 37 — Swissrulings