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Zug Obergericht Sonstiges 05.07.2022 BS 2022 20

5. Juli 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·2,098 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

Ausstand (StPO 59 Abs. 1 lit. b) | Staatsanwaltschaft

Volltext

20220419_161205_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2022 20 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger Beschluss vom 5. Juli 2022 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, 2. B.________ AG, 3. C.________, vertreten durch RA MLaw E.________, ________, Gesuchstellerinnen, gegen Staatsanwältin D.________ Gesuchsgegnerin, betreffend Ausstand

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Die A.________, die B.________ AG sowie die C.________ (nachfolgend Gesuchstellerinnen) sind Privatklägerinnen in den Verfahren 1A 2021 1012/1013 gegen F.________ und H.________ (nachfolgend Beschuldigte) betreffend versuchte Erpressung etc., welche von Staatsanwältin D.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) geführt werden. Am 19. November 2021 kündigte die Gesuchsgegnerin die Einstellung der Verfahren an und räumte den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und zu allfälligen Beweisanträgen ein. 2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 äusserten sich die Gesuchstellerinnen zur angekündigten Einstellung, stellten Beweisanträge und beantragten unter anderem, das Verfahren sei der Gesuchsgegnerin "zu entziehen und das vorliegende Verfahren anderweitig weiterführen zu lassen" (act. 1 S. 12). 3. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 fragte die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerinnen an, ob ihre Eingabe als Ausstandsgesuch gemäss Art. 59 StPO an das Obergericht weitergeleitet werden solle. Zugleich nahm sie zu deren Vorbringen betreffend Ausstand Stellung (act. 2). 4. Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 bestätigten die Gesuchstellerinnen, dass ihr Begehren ein Ausstandsgesuch darstelle. Zudem äusserten sie sich zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (act. 3). 5. Am 23. Februar 2022 überwies die Gesuchsgegnerin das Ausstandsgesuch an das Obergericht und beantragte dessen Abweisung (act. 4). 6. Mit Schreiben vom 1. März 2022 verwiesen die Gesuchstellerinnen auf ihre bisherigen Eingaben und stellten klar, dass das Ausstandsgesuch von allen drei Gesuchstellerinnen gestellt werde (act. 6). Erwägungen 1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV. Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen (persönliches Interesse an der Strafsache, Vorbefassung in anderer Stellung, persönliche Beziehung zu Parteien usw.), tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn er oder sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f StPO).

Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere

Seite 3/7 Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen.

Auch voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung können in begründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn die Untersuchungsleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen, vom zuständigen Verfahrensgericht gerügten Standpunkt zu ändern. Sodann können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offenlegt. Dabei darf und muss aber, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die Untersuchungsleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen. "Ungeschickte Äusserungen" eines Staatsanwaltes kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (Urteil des Bundesgerichts 1B_395/2020 vom 21. Januar 2021 E. 7 m.H.). 2. Die Gesuchstellerinnen werfen der Gesuchsgegnerin zusammengefasst vor, sie habe Absprachen getätigt, sich abfällig über das Verfahren und/oder die Parteien geäussert, die Verfahrensrechte der Gesuchstellerinnen beschnitten und zu früh eine Meinung zu den beanzeigten Vorgängen gefasst. Die Gesuchsgegnerin weist diese Vorwürfe zurück und erklärt, dass sie sich im vorliegenden Verfahren nach wie vor nicht befangen fühle. 2.1 Die Gesuchstellerinnen führen zunächst aus, das Kantonsgericht Zug habe mit Entscheid vom 15. November 2021 die Klage der A.________ abgewiesen. Es sei offensichtlich, dass die Gesuchsgegnerin vor Erlass der Parteimitteilung vom 19. November 2021 Rücksprache mit der zuständigen Kantonsrichterin (wie in der Vergangenheit bereits mit dem Kantonsgerichtspräsidenten) genommen habe. Diese habe ihr wohl mitgeteilt, dass die Zivilklage erstinstanzlich abgewiesen werde, weshalb die Gesuchsgegnerin in einem nächsten Schritt umgehend die Parteimitteilung erlassen und die Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt habe (act. 1 S. 1 f.). 2.1.1 Die Gesuchsgegnerin führt hingegen aus, sie habe sich zu keinem Zeitpunkt mit der zuständigen Kantonsrichterin abgesprochen, sondern nur über die Gerichtskanzlei die Akten des damals pendenten Zivilverfahrens beigezogen. 2.1.2 Tatsächlich ist es nicht ungewöhnlich, dass im Rahmen einer Strafuntersuchung Akten hängiger Zivilverfahren beigezogen werden und die zuständige Staatsanwältin deshalb über Entscheide in den entsprechenden Verfahren informiert wird. Dieses Vorgehen ist in Art. 194 StPO sodann auch explizit vorgesehen. Eine Absprache zwischen der zuständigen Richterin des Kantonsgerichts und der Gesuchsgegnerin war hingegen nicht notwendig und ist auch nicht glaubhaft dargetan. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchsgegnerin sich rechtwidrig verhalten haben soll.

Seite 4/7 2.2 Die Gesuchstellerinnen machen sodann geltend, anlässlich der Einvernahmen der Beschuldigten vom 29. September 2021 habe die Gesuchsgegnerin die Fragen völlig gleichgültig und unmotiviert gestellt. Nachdem die Beschuldigten die Aussage vollumfänglich verweigert hätten, habe sich die Gesuchsgegnerin dahingehend geäussert, dass sie sich wie ein Abfalleimer ("Abfallchübel") vorkomme. Da die Gesuchsgegnerin die vorliegenden Verfahren und Anliegen der Anzeigeerstatter als "Abfall" betrachte, habe sie die Eingaben der Gesuchstellerinnen jeweils umgehend den Beschuldigten zugestellt, obwohl die Gesuchstellerinnen wiederholt auf die Kollusionsgefahr hingewiesen hätten. Eine solche Kollusion habe nun tatsächlich auch stattgefunden (act. 1 S. 10 f.). 2.2.1 Die Gesuchsgegnerin entgegnet dem, sie habe am Ende der Befragung der Beschuldigten die Parteien gefragt, ob derzeit im Zusammenhang mit den zur Anzeige gebrachten Sachverhalten ein (ordentliches) Zivilverfahren hängig sei. Dabei habe sie von keinem der Anwesenden eine Antwort erhalten, sondern sei wie Luft behandelt worden. Ein solches Verhalten sei ihr nicht nur nicht angemessen, sondern geradezu unhöflich erschienen. Dies habe sie persönlich verletzt, weshalb sie die Bemerkung betreffend "Abfallkübel" gemacht habe (act. 2). Die Äusserung habe sich weder auf das Verfahren noch ihre Einschätzung von dessen Wichtigkeit bezogen; vielmehr habe ihre subjektive Wahrnehmung des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten sie zu dieser Äusserung veranlasst. 2.2.2 Ob diese subjektive Wahrnehmung der Gesuchsgegnerin von der Situation zutreffend war, kann hier offengelassen werden. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass sich die Äusserung nicht gegen eine spezifische Verfahrenspartei richtete und die Gesuchsgegnerin damit ebenso wenig eine Geringschätzung des Verfahrens zum Ausdruck bringen wollte. Eine Mitteilung zur eigenen Befindlichkeit stellt, auch wenn sie überspitzt formuliert wurde, jedenfalls keine schwere Verfehlung gegenüber einer Partei dar und kann somit keinen Ausstand begründen. Das Obergericht hat sodann bereits im Verfahren BS 2020 47 festgestellt, dass die Zustellung der Eingaben der Gesuchstellerinnen an die Beschuldigten vor deren Einvernahme keinen Ausstandsgrund darstellt (Entscheid vom 15. Juni 2021 E. 4.2). Diese Erwägungen gelten nach wie vor. 2.3 Die Gesuchstellerinnen bringen weiter vor, die Gesuchsgegnerin habe den Beschuldigten wiederholt die Frist zu einer freiwilligen Stellungnahme verlängert, weshalb rund fünfeinhalb Monate vergangen seien, bis eine Sistierungsverfügung erlassen worden sei. Die Gesuchstellerinnen hätten die Sistierungsverfügung sodann vor Obergericht anfechten müssen (wobei die Beschwerde gutgeheissen worden sei), was eine erneute Verfahrensverzögerung von insgesamt rund einem Jahr nach sich gezogen habe (act. 1 S. 11). Auch diesbezüglich hat das Obergericht bereits im Verfahren BS 2020 47 festgestellt, dass der Entscheid zur Sistierung des Strafverfahrens auf einer unterschiedlichen Rechtsauffassung beruhte und somit sicherlich nicht krass fehlerhaft war (Entscheid vom 15. Juni 2021 E. 4.1). Die Dauer des betreffenden Beschwerdeverfahrens fällt sodann nicht in den Verantwortungsbereich der Gesuchsgegnerin und kann ihr deshalb nicht angelastet werden.

Seite 5/7 2.4 Die Gesuchstellerinnen rügen sodann, die Gesuchsgegnerin habe ihnen am 5. Januar 2022 mündlich die Akteneinsicht verweigert, weshalb die Einsicht nur über Umwege und mit zeitlicher Verzögerung habe wahrgenommen werden können (act. 1 S. 11 f.). Die Gesuchstellerinnen führen in ihrem Gesuch nicht aus, mit welcher Begründung die Gesuchsgegnerin die Akteneinsicht verweigerte und weshalb diese Begründung krass fehlerhaft gewesen sein soll. Auch wird aus ihrer Eingabe nicht klar, welche zeitliche Verzögerung dadurch verursacht wurde und ob diese alleine auf das Verhalten der Gesuchsgegnerin zurückzuführen war. Jedenfalls scheinen die Gesuchstellerinnen dennoch Akteneinsicht erhalten zu haben, da sie auch im vorliegenden Verfahren aus den Honorarnoten der Verteidigung zitieren. Die Schilderung der Gesuchstellerinnen lassen jedenfalls keine Umstände erkennen, welche einen Ausstand der Gesuchsgegnerin begründen könnten. 2.5 Die Gesuchstellerinnen machen im Weiteren geltend, der Beschuldigte H.________ habe an einer Besprechung mit G.________, einem Partner der A.________, am 20. Juli 2021 eine E-Mail seines Rechtsanwalts I.________ vorgelesen. I.________ schreibe darin, er habe mit der Gesuchsgegnerin telefoniert, diese erachte den Fall ohnehin als rein zivilrechtlich und sie werde lediglich der Form halber eine Einvernahme durchführen sowie die Sache am Ende ohnehin einstellen. In der Honorarnote von Rechtsanwalt I.________ fänden sich sodann zwei Einträge zu Telefongesprächen mit der Staatsanwaltschaft, nämlich vom 14. Juli 2021 und 21. Juli 2021. Die Gesuchsgegnerin habe von diesen telefonischen Besprechungen jedoch keine Aktennotiz erstellt (act. 1 S. 19 f.). 2.5.1 Die Gesuchsgegnerin erwidert, es habe mit den Verteidigern keine Absprachen gegeben. Gegenüber Rechtsanwalt I.________ habe sie einzig einmal telefonisch darauf hingewiesen, sie müsse das Verfahren einstellen, falls sich kein Tatverdacht erhärten lasse (act. 2). 2.5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass eine Aktennotiz zu einem Telefonat nur zu erstellen ist, wenn dies sachlich angezeigt ist. Die alleinige Tatsache, dass Rechtsanwalt I.________ in seiner Honorarnote ein Telefongespräch mit der Staatsanwaltschaft aufführt, zu welchem keine Aktennotiz erstellt wurde, legt somit nicht eine Befangenheit der Gesuchsgegnerin nahe. 2.5.3 Die Parteien behaupten sodann einen unterschiedlichen Inhalt des Gesprächs zwischen der Gesuchsgegnerin und Rechtsanwalt I.________. Dabei gilt es zu beachten, dass die Gesuchstellerinnen den angeblichen Gesprächsinhalt nicht direkt wahrnahmen, sondern der Verteidiger seinem Mandanten das Gespräch per E-Mail geschildert hatte und jener wiederum G.________ erzählte, was ihm sein Anwalt geschrieben hatte. Dabei ist durchaus möglich, dass in der E-Mail von Rechtsanwalt I.________ nicht nur die tatsächlichen Äusserungen der Gesuchsgegnerin Eingang fanden, sondern auch seine eigenen Schlussfolgerungen. Ob die Gesuchsgegnerin gegenüber Rechtsanwalt I.________ die Einstellung des Verfahrens konkret in Aussicht stellte, ist unklar. Doch selbst wenn die Gesuchsgegnerin gesagt hätte, dass gemäss ihrer Einschätzung das Verfahren einzustellen sei, würde dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Ausstandsgrund darstellen. Ein solcher wäre erst gegeben, wenn besondere Anzeichen vorhanden wären, dass die Gesuchsgegnerin nicht in der Lage wäre, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu

Seite 6/7 überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Solche besonderen Anzeichen sind vorliegend nicht auszumachen. Entsprechend würde selbst eine Offenlegung der vorläufig gebildeten Meinung durch die Gesuchsgegnerin keine Parteilichkeit oder Befangenheit begründen. 2.6 Die Gesuchstellerinnen halten schliesslich fest, die Gesuchsgegnerin sei als Verfahrensleitung nicht mehr tragbar und die Gesuchstellerinnen hätten es satt, dass ihre Rechte beschnitten sowie die strafprozessualen Bestimmungen verletzt würden und sie einen derartigen Aufwand auf sich nehmen müssten, damit die Beschuldigten die Strafe erhielten, welche sie verdienten (act. 1 S. 12). Es sei deshalb gut möglich, dass sich die Gesuchsgegnerin und die Beschuldigten oder Rechtsanwalt I.________ persönlich kennen würden. Die bisherige Verfahrensführung und das Vorgehen der Gesuchsgegnerin würden diesen Schluss nahezu unumgänglich machen (act. 1 S. 20). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Insbesondere ist keine Verletzung der Rechte der Gesuchstellerinnen oder der strafprozessualen Vorschriften erkennbar. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, hätten die Gesuchstellerinnen die Möglichkeit, dies mit einem Rechtsmittel oder mit Anträgen im erstinstanzlichen Verfahren korrigieren zu lassen. Wie die Gesuchstellerinnen zum Schluss gelangen, die Gesuchsgegnerin müsse die Beschuldigten oder deren Rechtsanwälte persönlich kennen, ist sodann nicht nachvollziehbar. Doch auch eine persönliche Bekanntschaft würde keinen Ausstand begründen, solange diese nicht die Qualität einer Freundschaft gemäss Art. 56 lit. f StPO aufweist. Ein derart nahes Verhältnis wird aber selbst von den Gesuchstellerinnen nicht behauptet. 3. Zusammenfassend vermögen die von den Gesuchstellerinnen beanstandeten Verhaltensweisen der Gesuchsgegnerin weder für sich allein noch in einer Gesamtwürdigung eine Ausstandspflicht der Gesuchsgegnerin zu begründen. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin D.________ erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchstellerinnen die Kosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO; Art. 418 Abs. 2 StPO). Beschluss 1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin D.________ wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 20.00 Auslagen CHF 1'020.00Total und werden den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

Seite 7/7 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien - Rechtsanwalt Dr. I.________, ________ (für sich und zuhanden der beiden Beschuldigten) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer MLaw J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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