Skip to content

Zug Obergericht Sonstiges 13.07.2022 BS 2021 92

13. Juli 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·2,051 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Einstellung | Staatsanwaltschaft

Volltext

20220427_140745_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2021 92 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. P. Huber Gerichtsschreiberin MLaw J. Berweger Beschluss vom 13. Juli 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch RA lic.iur. G.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin H.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Am 10. Dezember 2018 erstattete die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Uster/ZH Strafanzeige gegen B.________ (nachfolgend Beschuldigter 1), C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) und D.________ (nachfolgend Beschuldigter 3) betreffend Betrug, Diebstahl, Veruntreuung etc. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug übernahm am 11. März 2019 das Strafverfahren. 2. Am 22. September 2021 kündigte die Staatsanwaltschaft den Parteien die Einstellung des Strafverfahrens an und räumte ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen ein. 3. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin Bemerkungen zum polizeilichen Schlussbericht an und beantragte, es seien vertiefte Abklärung zu namentlich bezeichneten Themen vorzunehmen. 4. Mit Verfügung vom 10. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen alle drei Beschuldigten ein. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin wies sie ab (act. 1/1). Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12'067.95 wurden zu je einem Viertel den Beschuldigten 1-3 auferlegt und zu einem Viertel auf die Staatskasse genommen. Zudem wurden dem Beschuldigten 1 die Kosten seiner amtlichen Verteidigung von CHF 23'640.65 auferlegt. 5. Gegen die Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. November 2021 Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 1): Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zug, II. Abteilung, vom 10. November 2021 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung wieder an die Hand zu nehmen und ergänzende Abklärungen zu treffen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7 % MWST zulasten des Staates. 6. Der Beschuldigte 3 äusserte sich am 26. November 2021 zur Beschwerde, ohne einen eigenen Antrag zu stellen (act. 4). 7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Vernehmlassung (act. 6) und die Beschuldigten 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt oder kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Die Untersuchungsbehörden dürfen nicht leichthin eine Verfahrenseinstellung vornehmen; im Zweifel, d.h. wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist grundsätzlich Anklage zu erheben. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Halten sich die Wahrscheinlichkeit einer

Seite 3/7 Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs etwa die Waage, muss umso eher angeklagt werden, je schwerer das Delikt wiegt (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5 m.H.). Die Person, welche eine Einstellungsverfügung anficht, hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 396 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens zusammengefasst wie folgt: 2.1 In der Strafanzeige werde dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, als Geschäftsführer des Gipsbetriebes ________ der Beschwerdeführerin, Standort E.________, im Rahmen dreier grosser Bauprojekte Zahlungen an die F.________ (nachfolgend F.________) zur Bezahlung freigegeben zu haben, obwohl keine Leistungen erbracht worden seien. Damit sollen sich der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 3 (als Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der F.________) bereichert haben. Zur Kaschierung habe der Beschuldigte 3 rückdatierte Werkverträge nachgereicht. Der Beschuldigte 1 habe zudem vom Beschuldigten 2 bzw. dessen Gesellschaften mehr Material in Rechnung stellen und teilweise auch liefern lassen, als effektiv verarbeitet worden sei. Zudem habe der Beschuldigte 1 bei seinem Austritt als Geschäftsführer bei der Beschwerdeführerin eine Verputzmaschine entwendet. 2.2 Gestützt auf die Strafanzeige inkl. Nachträge und Beilagen, die Einvernahmen der drei Beschuldigten und der Auskunftspersonen/Zeugen sowie die Auswertung der edierten Unterlagen und der physischen und elektronischen Sicherstellungen habe sich der Tatverdacht nicht erhärtet. 2.2.1 Bei der Beschwerdeführerin hätten die Geschäftsführer der einzelnen Betriebe keineswegs immer nach den im Managementhandbuch definierten Arbeitsprozessen gearbeitet. Dies sei aufgrund der Hektik, Zeitdruck und fehlenden Unterakkordanten auf den Baustellen schlicht nicht möglich gewesen. Der Beschuldigte 1 scheine ein ehrgeiziger "Macher" gewesen zu sein, welcher nach dem Ausfall einer Unterakkordantin mit den resultierenden Personal- und Liquiditätsproblemen wohl schlicht überfordert gewesen sei. Er habe seine Vorgesetzten jedoch darüber informiert. Um die Grossprojekte dennoch zu realisieren, habe sich der Beschuldigte 1 gezwungen gesehen, neue Unterakkordanten zu suchen. Dabei habe die bereits akkreditierte F.________ die Arbeiten übernommen und diese in Absprache mit dem Beschuldigten 1 von den aus zeitlichen Gründen nicht akkreditierten Unterakkordanten ausführen lassen. 2.2.2 Ebenso sei es bei den Materiallieferungen hektisch zugegangen. Die Gesellschaft des Beschuldigten 2 habe das Material aus Dringlichkeitsgründen teilweise direkt auf die Grossbaustellen geliefert, woraus Verwirrung, organisatorischer Mehraufwand, Retouren, Gutschriften und Verrechnungen resultiert hätten. Dem neuen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hätten bei der Übernahme des Betriebs sicherlich diverse Detail- und Hintergrundinformationen gefehlt, weshalb er einen falschen Eindruck gewonnen habe. Eine unrechtmässige Bereicherung der drei Beschuldigten habe sich nicht eruieren lassen.

Seite 4/7 2.2.3 Der Beschuldigte 1 habe weiter wohl vergessen, seinem Nachfolger mitzuteilen, wo sich die neu erworbenen Verputzmaschinen befunden hätten. Die Beschwerdeführerin hätte sich jedoch leicht über den Verbleib der Verputzmaschine erkundigen können. Die Maschine habe inzwischen auch ihren Weg zurück zur Beschwerdeführerin gefunden. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten sei nicht ersichtlich. 2.3 Die zur Anzeige gebrachten Sachverhalte hätten somit entweder nicht den Tatsachen entsprochen oder nicht bewiesen werden können. Das Verfahren werde deshalb mangels Nachweises eines strafrechtlich relevanten Verhaltens eingestellt. 2.4 Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin würden abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe beantragt, es sei abzuklären, (1) ob die Eltern des Beschuldigten 1 und die Grossmutter von dessen Ehefrau überhaupt imstande gewesen seien, je CHF 150'000.00 zu verschenken und (2) welche Sicherheiten der Beschuldigte 1 für den Kredit von CHF 600'000.00 bei der L.________ Bank gestellt habe. Allerdings habe dem Beschuldigten 1 kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachgewiesen werden können. Selbst wenn der Beschuldigte 1 keine Schenkungen erhalten hätte und er der L.________ Bank eine Sicherheit hätte bestellen müssen, ändere dies nichts am fehlenden Tatnachweis in Bezug auf die angeblich zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangenen Delikte. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft hätte vertiefte Abklärungen zur Herkunft der Bargeldschenkungen an den Beschuldigten 1 treffen müssen, und begründet dies zusammengefasst wie folgt: 3.1 Die polizeiliche Sachbearbeiterin beschreibe in Ziff. 3.31 des Polizeirapports, der Beschuldigte 1 und dessen Ehefrau hätten während 8,5 Monaten (tt.mm.2016 bis tt.mm.2017) insgesamt CHF 140'400.00 am Geldautomaten der M.________ Bank in Wollishofen in bar einbezahlt. Am tt.mm.2017 habe die Ehefrau des Beschuldigten 1 CHF 50'000.00 und am tt.mm.2017 weitere CHF 171'000.00 bei der N.________ Bank einbezahlt. Insgesamt gehe es somit um CHF 361'400.00 in einer Zeitperiode von rund 1,5 Jahren. Auf Nachfrage bei der N.________ Bank habe diese zwei Schenkungsverträge, datierend vom tt. und tt.mm.2017, eingereicht. Darin schenkten angeblich die Eltern des Beschuldigten 1 diesem und die Grossmutter der Ehefrau des Beschuldigten 1 jener je CHF 150'000.00. Diese Vorgänge würden erstaunen und es frage sich, weshalb keine Nachfrage bei der M.________ Bank erfolgt sei. Die Staatsanwaltschaft habe vertiefte Abklärungen zu tätigen, ob die Eltern des Beschuldigten 1 und die Grossmutter von dessen Ehefrau als angebliche Schenker überhaupt im Stande seien, je CHF 150'000.00 zu verschenken. Diese seien deshalb als Zeugen, eventualiter als Auskunftspersonen, zu befragen. Zusätzlich sei die wirtschaftliche Situation dieser drei Personen abzuklären durch Edition der Steuererklärungen (Jahre 2015-2018, eventualiter durch das Steueramt) und der Bankdetailkontoauszüge aller Konti (Jahre 2015-2018, eventualiter durch die Banken), durch Befragung des Beschuldigten 1 und dessen Ehefrau sowie durch Befragung des Beraters des Beschuldigten 1 bezüglich der Schenkungsverträge.

Seite 5/7 3.2 Im Polizeirapport werde sodann in Ziff. 3.2.1 der Kauf der O.________ AG durch den Beschuldigten 1 beschrieben. Die L.________ Bank habe ihm dafür einen Kredit von CHF 600'000.00 gewährt. Es interessiere, ob und welche Sicherheiten der Beschuldigte 1 gestellt habe und wie er zu diesen allfälligen Sicherheiten gekommen sei (wirtschaftliche Berechtigung). Es würden deshalb die Edition der Kreditantrags- und Kreditgewährungsunterlagen durch die L.________ Bank beantragt. 3.3 Würde sich herausstellen, dass die Schenkungen nur fiktiv gewesen seien, habe der Beschuldigte 1 diese Gelder wohl von der Beschwerdeführerin zu Unrecht "bezogen". Zudem sei dann vertieft zu prüfen, inwiefern die anderen Beschuldigten mitgewirkt hätten. In diesem Falle müssten die Ermittlungen intensiviert werden, die Beschwerdeführerin denke da an "Expertisierungen". Es sei geradezu naiv von der Staatsanwaltschaft, sich mit zwei Schenkungsverträgen zufriedenzugeben, wenn die Einzahlungen in bar erfolgt seien und der Vorwurf von Überfakturierung sowie Kickback-Zahlungen in der Baubranche zur Diskussion stünden. Die Schenkungsverträge deckten zudem nur einen Teil der bar einbezahlten Summe von CHF 361'400.00 ab. 4. Die Beschwerdeführerin richtet sich nach dem Gesagten gegen die Abweisung ihrer Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft und die deshalb aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgte Einstellung der Verfahren. Hingegen rügt die Beschwerdeführerin die übrigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung nicht substanziiert, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. In den folgenden Erwägungen ist deshalb bezüglich des Hauptvorwurfs auf die Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft abzustellen. 4.1 Die Staatsanwaltschaft kommt in der Einstellungsverfügung zum Schluss, dass sich den drei Beschuldigten mit den verfügbaren Beweismitteln kein strafbares Verhalten nachweisen lässt. Sie führt sodann zu Recht aus, dass eine Abnahme der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise nicht zu einem anderen Schluss führen könnte. Zwar trifft es zu, dass Bareinzahlungen von CHF 361'400.00 über einen relativ kurzen Zeitraum von rund 1,5 Jahren ungewöhnlich sind und die bei den Akten liegenden Schenkungsverträge nicht erklären, weshalb diese Beträge in bar einbezahlt wurden. Doch selbst wenn die Vermutungen der Beschwerdeführerin zuträfen und die Schenkungen nur simuliert waren, ergibt sich daraus noch keine strafbare Handlung der Beschuldigten zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Für den Nachweis eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder Betrugs reicht es nämlich nicht aus, dass der Beschuldigte 1 Gelder unbekannter Herkunft besitzt. Vielmehr müsste der Nachweis gelingen, dass dieses Geld unrechtmässig von der Beschwerdeführerin erlangt wurde. In den Akten finden sich jedoch gemäss den unangefochtenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft keine Hinweise darauf, dass unrechtmässige Zahlungen von der Beschwerdeführerin oder den Beschuldigten 2 und 3 an den Beschuldigten 1 erfolgten. Der Schluss der Beschwerdeführerin, das Geld müsse von ihr "bezogen" worden sein, wenn es sich nicht um Schenkungen gehandelt habe, ist somit verkürzt und darf ohne weitere Beweise nicht gezogen werden. 4.2 Bei den Akten finden sich, wie erwähnt, keine Beweismittel, welche eine Verbindung zwischen dem einbezahlten Bargeld und einer Vermögenseinbusse der Beschwerdeführerin nahelegen. Es ist aber auch nicht ersichtlich, wie der Nachweis für eine solche Verbindung

Seite 6/7 noch erbracht werden könnte. Sämtliche Kontoauszüge der drei Beschuldigten und von deren Gesellschaften sowie die Buchhaltung der P.________ AG (Vi act. 23 ff.) wurden beschlagnahmt. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich daraus weitere Hinweise ergeben könnten, z.B. indem grössere Bargeldbeträge bezogen wurden, die in der Folge an den Beschuldigten 1 flossen. Auch sonst legt die Beschwerdeführerin nicht dar, wie die Herkunft des Bargeldes geklärt werden könnte, sollte die Schenkungsverträge simuliert gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft hat es daher mit Recht abgelehnt, weitere Nachforschungen zur Herkunft des Bargelds anzustellen, weil solche Nachforschungen zu keinem Erkenntnisgewinn für die Strafuntersuchung geführt hätten. 4.3 Schliesslich ist nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang eine allfällige Sicherheit des Beschuldigten 1 für den Kredit der L.________ Bank zur Finanzierung des Kaufs der O.________ AG mit dem vorliegenden Verfahren haben soll. Da üblicherweise bei einer Kreditgewährung zum Kauf einer Gesellschaft als Sicherheit deren Aktien an die Bank verpfändet werden, ist die Kreditgewährung nicht aussergewöhnlich. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, wie mit weitergehenden Abklärungen eine strafbare Handlung der Beschuldigten zum Nachteil der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden könnte. 5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge der Beschwerdeführerin abwies und das Verfahren gegen die Beschuldigten einstellte. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten 3, der eine Stellungnahme einreichen liess, ist mangels eines entsprechenden Antrags keine Entschädigung zuzusprechen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'200.00 Gebühren CHF 70.00 Auslagen CHF 1'270.00 Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 7/7 4. Mitteilung an: - Parteien - RA lic.iur. I.________, ________ (z.Hd. des Beschuldigten 1) - RA Dr. J.________ (z.Hd. des Beschuldigten 2) - RA lic.iur. K.________ (z.Hd. des Beschuldigten 3) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer MLaw J. Berweger Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

BS 2021 92 — Zug Obergericht Sonstiges 13.07.2022 BS 2021 92 — Swissrulings