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Zug Obergericht Sonstiges 30.03.2022 BS 2021 67

30. März 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·1,945 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Akteneinsicht | Strafgericht (Kollegialgericht)

Volltext

20220127_143904_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2021 67 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. P. Huber Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 30. März 2022 [rechtskräftig] in Sachen C.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Beethovenstrasse 7, Postfach 1877, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht, Aabachstrasse 3, 6301 Zug, Beschwerdegegner, betreffend Akteneinsicht

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Am 12. Juli 2021 ersuchte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Strafgericht des Kantons Zug um Akteneinsicht im dort hängigen Verfahren SG 2019 13-16 betreffend gewerbsmässigen Betrug (evtl. gewerbsmässigen Wucher), Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug (evtl. Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Wucher), Urkundenfälschung, Widerhandlung gegen das FINMAG und Gehilfenschaft zu Widerhandlung gegen das FINMAG. Zur Begründung führte der Gesuchsteller zusammengefasst aus, er sei als ehemaliger Geschäftsführer und Verwaltungsrat der E.________ AG in Liquidation einer der Beklagten in einem von der Beschuldigten C.________ geführten aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess vor dem Kantonsgericht Zug. Zwecks substantiierter Wahrnehmung seiner Parteirechte im dortigen Verfahren benötige er Zugriff auf alle relevanten Akten, wozu namentlich auch die Akten des Strafverfahrens gegen C.________ gehörten. 2. Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 hiess das Strafgericht dieses Gesuch gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO gut und gewährte dem Gesuchsteller Einsicht in die gesamten Untersuchungsakten 2A 2015 121, 2A 2015 196, 2A 2016 171 und 2A 2016 132 ausser in Dossier 1 (Personalakten), Dossier 2 (Verteidigung), Dossier 6 (Haft/Zuführungen), Dossier 7 (Hausdurchsuchungen) und Dossier 8 (weitere Zwangsmassnahmen). Das Strafgericht verpflichtete den Gesuchsteller, die Persönlichkeitsrechte der von der Akteneinsicht betroffenen Personen zu wahren und die Akten nur für den im Akteneinsichtsgesuch erwähnten Zweck zu verwenden. Sodann untersagte es ihm die Weitergabe der Akten an Dritte. 3. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. August 2021 Beschwerde bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 4. Das Strafgericht beantragte in der Vernehmlassung vom 11. August 2021 die Abweisung der Beschwerde. 5. Der Gesuchsteller beantragte am 20. August 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 6. Die Beschwerdeführerin replizierte innert erstreckter Frist am 27. September 2021, worauf der Gesuchsteller am 4. Oktober 2021 Stellung nahm. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin macht zur Begründung zunächst geltend, das Strafgericht lasse in seiner Begründung unberücksichtigt, dass der Gesuchsteller im Strafverfahren kein Dritter im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO, sondern Zeuge im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. c StPO sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug habe mit Gesuch vom 18. Januar 2018 um

Seite 3/6 Rechtshilfe betreffend die Befragung des Gesuchstellers als Zeuge im genannten Verfahren ersucht. Der Gesuchsteller sei von der F.________ kontaktiert worden, worauf er der Beamtin gegenüber unter Angabe von verschiedenen Gründen erklärt habe, sich zu weigern, die von der Staatsanwaltschaft unterbreiteten Fragen zu beantworten. Das Strafverfahren E.________ AG sei pendent und befinde sich im Stadium der Urteilsberatung, womit die Zeugenstellung des Gesuchstellers nach wie vor gegeben sei. 1.1 Der Gesuchsteller ist am Strafverfahren, dessen Akten er einsehen möchte, nicht als Partei im Sinne von Art. 104 StPO beteiligt. Die Staatsanwaltschaft hat im Untersuchungsverfahren rechtshilfeweise um Befragung des Gesuchstellers als Zeuge ersucht, jedoch verweigerte dieser die Beantwortung der entsprechenden Fragen. Als Zeuge wäre der Gesuchsteller somit ein "anderer Verfahrensbeteiligter" im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. c StPO. Als solchem stehen ihm nach Art. 105 Abs. 2 StPO die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte zu, sofern er in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist. Der Gesuchsteller beantragte die Akteneinsicht indes nicht zur Wahrnehmung seiner ihm als Zeuge zustehenden Verfahrensrechte, sondern macht geltend, als aussenstehender Dritter vom Ausgang des Strafverfahrens betroffen zu sein und damit ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Akten zu haben. Konkret begründet der Gesuchsteller das Gesuch um Akteneinsicht damit, in seiner Eigenschaft als ehemaliger Geschäftsführer der E.________ AG in Liquidation einer der Beklagten in einem von der Beschwerdeführerin geführten aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess vor dem Kantonsgericht Zug zu sein. 1.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist, wer, wie hier, von einem Strafverfahren nicht als Partei oder "anderer Verfahrensbeteiligter" unmittelbar betroffen ist, Dritter im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO und als solcher von einer im Strafverfahren vorgenommenen Handlung in der Regel nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen. Es muss daher für die Gewährung von Akteneinsicht an einen Dritten nach Art. 101 Abs. 3 StPO genügen, dass er ein schutzwürdiges Interesse hat, das die entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 2.3). 1.3 Das Strafgericht hat somit den Gesuchsteller zu Recht als Dritten im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO betrachtet und nach dieser Bestimmung geprüft, ob ihm Akteneinsicht im Strafverfahren u.a. gegen die Beschwerdeführerin zukommt. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob dem Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zukommt, das die entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin überwiegt. 2. Die Akteneinsicht Dritter bei hängigem Strafverfahren ist in Art. 101 Abs. 3 StPO geregelt. Danach können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenwertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die um Akteneinsicht ersuchenden Dritten brauchen kein rechtlich geschütztes Interesse nachzuweisen. Es genügt ein tatsächliches Interesse. Bei der Interessenabwägung ist sodann aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen, ob das schützenswerte wissenschaftliche, ökonomische oder anderweitige Interesse im konkreten Fall schwer genug wiegt, um die entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen an der Geheimhaltung in den Hintergrund treten zu lassen. Zu gewichten ist insbesondere das öffentliche Interesse an einer raschen und

Seite 4/6 ungestörten Durchführung des Strafverfahrens. Weiter darf der Zweck der Strafuntersuchung durch die Akteneinsicht nicht gefährdet werden. Mangels Nähe zum Verfahrensgegenstand ist bei Dritten die Interessenabwägung besonders sorgfältig vorzunehmen und ein schützenswertes Interesse nicht leichthin zu bejahen (Schmutz, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 101 StPO N 23). 2.1 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie geltend macht, die Gewährung der Akteneinsicht an den Gesuchsteller stelle eine Umgehung von Art. 101 Abs. 2 StPO dar und dem Gesuchsteller fehle es an einem schutzwürdigen Interesse, da er im Verantwortlichkeitsprozess keinen Antrag auf Akteneinsicht gestellt habe. Nach Art. 101 Abs. 2 StPO können andere Behörden die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Dem Gesuchsteller steht es zwar frei, im Verantwortlichkeitsprozess einen Antrag um Beizug der Strafakten zu stellen und auf diese Weise im Sinne von Art. 101 Abs. 2 StPO Einsicht in die Akten zu erhalten. Die Bejahung eines entsprechenden Gesuchs hängt jedoch davon ab, ob der Zivilrichter einen Beizug überhaupt als notwendig erachtet (vgl. Art. 101 Abs. 2 StPO). Abgesehen davon bildet Art. 101 Abs. 3 StPO eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Akteneinsicht eines Dritten. Das Vorliegen eines schützenswerten Interesses kann mithin nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Akten allenfalls auf einem anderen Weg beigezogen werden können oder nicht (vgl. auch Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich UH140274 vom 14. Oktober 2015 E. 6.1 c). 2.2 Das Bundesgericht hielt in einem Entscheid von 2014 fest, ein nicht am Strafverfahren beteiligter Dritter, gegen den eine (zivilrechtliche) Verantwortlichkeitsklage erhoben worden war, habe ein schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO an der Einsicht in die Akten des parallel laufenden Strafverfahrens. Das Bundesgericht erwog, der Dritte habe Anspruch darauf, im Verantwortlichkeitsverfahren seine Parteirechte voll wahrnehmen zu können, wenn sich das Strafverfahren auf diese Zivilforderung auswirken könne, was eine Zugriffsmöglichkeit auf alle relevanten Akten voraussetze. Er habe damit klarerweise ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Strafakten (Urteil des Bundesgerichts 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 2.3). 2.2.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Gesuchsteller im aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess vor, für den Konkurs der E.________ AG in Liquidation verantwortlich zu sein, wodurch der Gesellschaft ein Schaden entstanden sei, für welchen er einzustehen habe. Der Gesuchsteller bezieht sich zur Begründung des Akteneinsichtsgesuch insbesondere auf den sich bei den Konkursakten befindenden vorläufigen Untersuchungsbericht des fallführenden Staatsanwaltes sowie die aus der Medienberichterstattung über das Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse. Diese würden die Vermutung nahelegen, dass nicht er, sondern die Beschwerdeführerin mit ihren (mutmasslich) kriminellen Handlungen den Konkurs bzw. den Schaden bei der E.________ AG in Liquidation zu verantworten habe. 2.2.2 Der Gesuchsteller widersetzt sich den Verantwortlichkeitsansprüchen der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht mit Argumenten, die auf Informationen basieren, welche er aus dem Konkursverfahren gewonnen hat. Im Strafverfahren gegen die

Seite 5/6 Beschwerdeführerin hat sich die E.________ AG in Liquidation nicht als Privatklägerin konstituiert, weshalb der Gesuchsteller auch keine Möglichkeit zur Akteneinsicht hatte. Auch wenn nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin im hängigen Strafverfahren keine Konkursdelikte zur Anzeige gebracht worden waren, erscheint indes hinreichend klar, dass sich das Strafverfahren auf die Zivilforderung auswirken kann und damit eine Konnexität zu bejahen ist: So sind im Konkursverfahren der E.________ AG in Liquidation inventarisierte Schadenersatzansprüche u.a. gegen die Beschwerdeführerin dokumentiert (vgl. act. 4/1). Der Gesuchsteller begründet das widerrechtliche Verhalten der Beschwerdeführerin als damalige Geschäftsführerin und Verwaltungsratspräsidentin der E.________ AG in Liquidation ausserdem mit dem privaten Aktienverkauf, dessen Erlös – entgegen der Zusicherung gegenüber Investoren, dass das Geld in die Gesellschaft fliesse – der E.________ AG in Liquidation zum grössten Teil vorenthalten worden sei und die Beschwerdeführerin dadurch dieser Gesellschaft einen grossen Schaden verursacht habe. Dieser Schaden habe dazu geführt, dass die E.________ AG in Liquidation keine weiteren Investorengelder mehr habe aufnehmen können. Zwar stellt sich im Strafverfahren, folgt man der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Frage, ob der E.________ AG in Liquidation ein Schaden entstanden ist, nicht. Dennoch liegt es nahe, dass für die Argumentation des Gesuchstellers im Verantwortlichkeitsprozess Erkenntnisse aus dem Strafverfahren von Bedeutung sein können bzw. sich das Strafverfahren auf die gegen den Gesuchsteller erhobene Zivilforderung auswirken kann. Somit kann der Gesuchsteller seine Parteirechte im Verantwortlichkeitsverfahren nur dann voll wahrnehmen, wenn er Zugriff auf die Akten des Strafverfahrens hat. Insofern ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch irrelevant, ob die dem Gesuchsteller im Verantwortlichkeitsprozess vorgeworfenen Pflichtverletzungen grösstenteils ausserhalb des im Strafverfahren beurteilten Tatzeitraumes liegen. Dass der Gesuchsteller schliesslich nicht in der Lage ist zu substanziieren, welche Aktenstücke aus dem Strafverfahren er zu seiner Verteidigung im Verantwortlichkeitsverfahren benötigt, liegt in der Natur der Sache, da sich die E.________ AG in Liquidation im Strafverfahren nicht als Privatklägerin konstituiert hat und der Gesuchsteller folglich gar keine Einsicht in die Akten nehmen konnte. 2.2.3 Private oder öffentliche Interessen, die das Interesse des Gesuchstellers auf Akteneinsicht überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht keine Gefahr, dass das Strafverfahren nicht rasch und ungestört durchgeführt oder der Zweck der Strafuntersuchung durch die Akteneinsicht gefährdet wäre. Zudem hat das Strafgericht im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO auch hinreichend geprüft, ob den privaten Interessen der Beschwerdeführerin nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getragen werden kann, indem es in der angefochtenen Verfügung gewisse Aktenstücke aus den Untersuchungsakten von der Akteneinsicht ausgenommen hat. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin schliesslich, soweit sie sich auf Art. 73 StPO beruft, zumal diese Bestimmung nicht im Verhältnis zu Personen gilt, die ein Akteneinsichtsrecht besitzen (Saxer/Thurnheer, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 73 StPO N 6). 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat dem Gesuchsteller eine angemessene Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten.

Seite 6/6 Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 1'000.00Gebühren CHF 60.00 Auslagen CHF 1'060.00Total und werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat den Gesuchsteller A.________ mit CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Parteien - RA Dr.iur. D.________ (z.H. A.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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