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Zug Obergericht Sonstiges 12.01.2022 BS 2021 63

12. Januar 2022·Deutsch·Zug·Obergericht Sonstiges·PDF·1,642 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

DNA-Profilerstellung | andere Untersuchungshandlungen

Volltext

20211124_171754_ANOM.docx I. Beschwerdeabteilung BS 2021 63 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. F. Ulrich Oberrichter lic.iur. P. Huber Gerichtsschreiber lic.iur. C. Schwegler Beschluss vom 12. Januar 2022 [rechtskräftig] in Sachen B.________, amtlich verteidigt durch RA lic.iur. C.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch STA Fürsprecher E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend DNA-Profilerstellung

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, führte eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Der Strafuntersuchung liegt gemäss Rapport der Zuger Polizei vom 29. April 2021 folgender Sachverhalt zugrunde: 1.1 Am 21. April 2021, um ca. 20.30 Uhr, meldete F.________ (nachfolgend: Privatkläger) der Zuger Polizei, jemand habe versucht, in seine Wohnung an der H.________ in I.________ einzubrechen. Er beschuldigte seine Ex-Freundin, B.________, mit der er eine langjährige Beziehung geführt und in derselben Liegenschaft gewohnt habe. Zur Liegenschaft habe auch ein zusätzlicher Raum gehört, den B.________ in der Vergangenheit als Praxisraum genutzt habe. Der Eigentümer der Wohnung sei der Privatkläger, der den zusätzlichen Raum gemietet habe. Es habe schon längere Zeit zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien gegeben, welche vor dem Kantonsgericht Zug ausgetragen worden seien. Im Entscheid vom 19. März 2021 sei gerichtlich entschieden worden, dass B.________ bis spätestens am 14. April 2021, 12.00 Uhr, das Stockwerkeigentum-Grundstück G.________ des Privatklägers räumen müsse. Zudem sei verfügt worden, dass sämtliche Schlüssel dem Privatkläger zu übergeben seien. Die Wohnung sei fristgerecht geräumt worden, jedoch sei der Schlüssel von B.________ bis zum Tatzeitpunkt des versuchten Einbruchdiebstahls nicht übergeben worden. Der Schlüssel für die Wohnung und den Praxisraum sei der gleiche. B.________ habe den Schlüssel nicht abgegeben, da sie an der Benützung des Praxisraumes festhalte. 1.2 B.________ werde vom Privatkläger beschuldigt, im Zeitraum vom 20. April 2021, 10.00 Uhr, bis 21. April 2021, 18.45 Uhr, die Liegenschaft an der H.________ in I.________ betreten zu haben. Anschliessend sei sie ins 3. Obergeschoss zur Wohnung des Privatklägers vorgedrungen. Dort habe sie die Wohnungstür mit dem Schlüssel geöffnet und mutmasslich mit Körpergewalt versucht, das hinten anliegende Türkettenschloss aufzusprengen, um sich so Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Dieses Türkettenschloss sei mit einem separaten Schlüssel verriegelt gewesen und habe dem von aussen wirkenden Druck von B.________ standgehalten. Durch den Türspalt habe B.________ anschliessend mehrere Frottee-Tücher, eine Überwurfschürze sowie mehrere CD's auf den Wohnungsboden geworfen. Des Weiteren sei die Wohnungstüre mutmasslich von B.________ mit einem grünen Stift mit den Wörtern "Hund Hast mir Gestohlen", "Arschloch Hans", "Schläger", "Idiot" beschriftet worden. Zudem seien zwei Herzen in Grün gezeichnet worden. Auf dem Namensschild der Türklingel sei der Name von B.________, ebenfalls mit grünem Stift, mehrmals durchgestrichen worden. Durch das Vorgehen sei Sachschaden am inneren Türrahmen entstanden. 1.3 An der polizeilichen Befragung vom 22. April 2021 gab B.________ zu, nach dem gerichtlich angeordneten Termin der Räumung und Schlüsselübergabe die Wohnungstüre mit ihrem Schlüssel geöffnet zu haben. Sie gab an, dass sie sich Zutritt zur Wohnung habe verschaffen wollen, um dort ihre Wäsche zu waschen. Sie habe dann die Wäsche durch den Türspalt geworfen, damit der Privatkläger ihre Wäsche waschen könne. Die Sachbeschädigung an der Türe sowie die Einwirkung auf das Türkettenschloss bestreite sie.

Seite 3/6 2. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft an, dass vom Wangenschleimhautabstrich (WSA), den die Polizei am 21. April 2021 von B.________ abgenommen hatte, ein DNA-Profil erstellt wird, und erteilte dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich den entsprechenden Auftrag. Diese Verfügung konnte B.________ erst am 30. Juni 2021 zugestellt werden. 3. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. Juli 2021 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft, welche die Eingabe am 13. Juli 2021 zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts weiterleitete. Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 4. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 15. Juli 2021, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 5. Am 16. Juli 2021 zeigte RA lic.iur. C.________ dem Obergericht an, dass er die Beschwerdeführerin in der Strafuntersuchung 1A 2021 827 vertrete. 6. Am 13. Dezember 2021 teilte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht mit, die Parteien hätten am 22. November 2021 einen Vergleich abgeschlossen, worauf der Privatkläger sämtliche Strafanträge zurückgezogen habe. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft sämtliche Strafuntersuchungen gegen die Beschwerdeführerin eingestellt. Erwägungen 1. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die bisherigen Ermittlungen hätten einen hinreichenden Tatverdacht für die Verübung einer Straftat (Verbrechen oder Vergehen) ergeben, womit sich die Anordnung der DNA-Probe sowie deren Analyse zwecks Erstellung eines DNA-Profils von der beschuldigten Person rechtfertige. Die Erstellung eines DNA-Profils sei potenziell geeignet, eine verfolgte Straftat (die vorerwähnte Anlasstat oder vergangene bzw. künftige Straftaten) aufzuklären. Sie sei auch notwendig, da davon auszugehen sei, dass keine anderen Zwangsmassnahmen mit ähnlicher Effizienz die untersuchten Straftaten bestätigen oder entkräften könnten. Zudem komme den zu untersuchenden Straftaten nicht lediglich Bagatellcharakter zu. Zu berücksichtigen sei, dass bei der beschuldigten Person eine gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sie weitere Delikte ausserhalb des Bagatellbereichs begehen könnte oder begangen habe, weil sich aus den Akten Hinweise auf frühere Verbrechen oder Vergehen der beschuldigten Person ergeben würden. 2. Nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann, ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt. 2.1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Ein

Seite 4/6 solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, derer die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 (SR 363) klarer hervorgeht, soll die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA- Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung. 2.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK). Die Rechtsprechung geht bei der heutigen Rechtslage von einem leichten Grundrechtseingriff aus (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Anlass dazu gebenden Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4, mit Hinweisen). 3. Sämtliche vier gegen die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug geführten Strafuntersuchungen beruhten auf Strafanzeigen des Privatklägers, ihres langjährigen Lebenspartners, aufgrund von Vorfällen während und nach Beendigung dieser Beziehung. Am 22. November 2021 schlossen, wie bereits erwähnt, die Beschwerdeführerin und der Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft einen Vergleich, worauf der Privatkläger sämtliche Strafanträge zurückzog. Die Staatsanwaltschaft stellte in der Folge mit Verfügung vom 25. November 2021 die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin betreffend Tätlichkeiten, versuchten Diebstahl, geringfügige Sachbeschädigung, üble Nachrede, Verleumdung, Nötigung (gestützt auf Art. 52 StGB) und Hausfriedensbruch ein. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte DNA-Profilerstellung ist bei dieser Ausgangslage zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, derer die Beschwerdeführerin verdächtigt wurde, nicht mehr erforderlich. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschwerdeführerin eine gegenüber der Allgemeinheit erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie weitere Delikte ausserhalb des Bagatellbereichs begehen könnte oder begangen hat. Sämtliche der Beschwerdeführerin

Seite 5/6 vorgeworfenen Straftaten ereigneten sich während der Dauer der langjährigen Beziehung zum Privatkläger bzw. kurz nach Beendigung dieser Beziehung und richteten sich gegen diesen. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin in andere vergangene oder künftige Delikte verwickelt sein könnte. Bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sind denn auch keine weiteren Strafuntersuchungen gegen die Beschwerdeführerin hängig. Aufgrund dieser Sachlage ist ein – wenn auch nur leichter – Grundrechtseingriff wie die Erstellung eines DNA-Profils nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2021 betreffend DNA-Profilerstellung (Verfahren 1A 2021 827) aufzuheben. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführerin bzw. ihrem amtlichen Verteidiger ist mangels eines Antrags und mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2021 betreffend DNA-Profilerstellung (Verfahren 1A 2021 827) aufgehoben. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 400.00 Gebühren CHF 10.00 Auslagen CHF 410.00 Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - Parteien (an die Staatsanwaltschaft unter Rückgabe der eingereichten Akten) - RA lic.iur. C.________ (amtlicher Verteidiger) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Seite 6/6 Obergericht des Kantons Zug I. Beschwerdeabteilung lic.iur. St. Scherer lic.iur. C. Schwegler Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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