Skip to content

Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.02.2025 BZ 2025 12

27. Februar 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,469 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Baar | KE in ordentlicher Betreibung

Volltext

20250206_112247_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2025 12 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 27. Februar 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 14. Januar 2025)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 14. Januar 2025 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 9'493.90). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 14. Januar 2025, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (act. 1/5; Verfahren EK 2024 623). 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Januar 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 1). Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und beantragte, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 2). 3. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 3). 4. In der Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2025 nahm die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde Stellung, ohne einen Antrag zu stellen (act. 6). 5. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 5). Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).

Seite 3/5 Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 3. Die Beschwerdeführerin wies mittels Postquittung nach, dass sie am 22. Januar 2025 – und damit innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist – bei der Gerichtskasse einen Betrag von CHF 10'000.00 zugunsten der Beschwerdegegnerin hinterlegt hat (vgl. act. 1/1). Deren Forderung inkl. Zinsen und Kosten von CHF 9'493.90 ist somit gedeckt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26).

Seite 4/5 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Die Beschwerdeführerin reichte keinen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, sondern nur einen "Auszug über offene Betreibungen" des Betreibungsamtes Baar vom 23. Januar 2025 (act. 2/1). Gemäss diesem sind gegen die Beschwerdeführerin – nach Abzug der Betreibungsforderung, die zur Konkurseröffnung geführt hat – zwei Betreibungen über insgesamt CHF 4'942.40 offen. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, sie habe die noch offenen Betreibungsforderungen beim Betreibungsamt bezahlen wollen. Dies sei aber nicht möglich, solange ihr Bankkonto gesperrt sei (vgl. act. 1 Rz 5.1). Damit bleiben offene Schulden in Höhe von CHF 4'942.40. 5.2 Diesen Ausständen steht ein Guthaben bei der D.________ AG in der Höhe von CHF 12'045.25 per 22. Januar 2025 gegenüber (vgl. act. 2/6). Mit dem positiven Saldo auf dem Bankkonto sind die Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 4'942.40 gedeckt. 5.3 Gemäss Bilanz per 31. Dezember 2024 (act. 2/8) verfügt die Beschwerdeführerin über ein Umlaufvermögen von CHF 71'752.99, bestehend aus flüssigen Mitteln von CHF 61'466.09 ("Kasse: CHF 61'571.78; "D.________": - CHF 105.69), "KK Inhaber" von CHF 7'524.98 und "bezahlter Aufwand des Folgejahres" von CHF 2'761.92. Demgegenüber beträgt das kurzfristige Fremdkapital CHF 41'273.10. Das Umlaufvermögen übersteigt das kurzfristige Fremdkapital demnach deutlich. Auch die Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 2024 (act. 2/7) zeigt ein positives Bild. Es resultierte ein Gewinn nach Steuern von CHF 22'952.42. 5.4 Aufgrund dieser Angaben und Belege kann angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihren künftigen Verpflichtungen nachzukommen. Ihre Zahlungsfähigkeit erscheint demnach intakt. 6. Die Voraussetzungen, unter denen die II. Beschwerdeabteilung im Rechtsmittelverfahren die Konkurseröffnung aufheben kann, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Sie ist daher gutzuheissen und das Konkursdekret ist aufzuheben. 7. Trotz dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Wie erwähnt, erging das Konkursdekret damals zu Recht. Die Beschwerdeführerin hat die Voraussetzungen für dessen Aufhebung erst im Nachhinein geschaffen. Sie hat damit das Beschwerdeverfahren verursacht, weshalb sie auch für diese Kosten einzustehen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat sie hingegen schon mangels eines entsprechenden Antrags nicht zu entschädigen.

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 14. Januar 2025 aufgehoben und das Konkursbegehren der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskasse wird angewiesen, vom hinterlegten Betrag von CHF 10'000.00 einen Betrag von CHF 9'493.90 an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'300.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 550.00 wird zusammen mit dem zu viel hinterlegten Betrag von CHF 506.10 an das Konkursamt Zug überwiesen, das den sich nach Abzug seiner eigenen aufgelaufenen Kosten ergebenden Saldo der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten hat. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2024 623) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

BZ 2025 12 — Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.02.2025 BZ 2025 12 — Swissrulings