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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.11.2024 BZ 2024 71

22. November 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,470 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Baar | provisorische Rechtsöffnung

Volltext

20240924_152202_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 71 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 22. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________ SA, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Beschwerdegegnerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 7. Juni 2024)

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 10. April 2024 ersuchte die C.________ SA [damals: "in liquidazione"], Lugano (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar gegen die A.________ AG, Baar (nachfolgend: Beschwerdeführerin), um definitive [recte: provisorische] Rechtsöffnung für CHF 75'744.30 nebst Zins zu 5 % seit 6. Januar 2024, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin stützte ihr Rechtsöffnungsgesuch auf einen von den Parteien am 20. Februar 2023 unterzeichneten "Mietvertrag" Nr. F.________ über die Anmietung einer industriellen Druckmaschine für einen Gesamtbetrag von EUR 2'350'000.00 zzgl. MWST von 7,7 %, zahlbar in monatlichen Raten (nachfolgend: Mietvertrag). Weiter reichte sie einen von den Parteien am 20. Februar 2023 unterzeichneten Anhang (Annexe B, nachfolgend: Anhang B) zum Mietvertrag ein, wonach die Raten vier und fünf je EUR 39'900.00 betragen und innert vier bzw. fünf Monaten nach Übernahme der geleasten Druckmaschine fällig seien (" […] depuis la date de acceptacion"). Schliesslich legte sie ein Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom 29. Januar 2024 hinsichtlich der vierten und fünften Rate in Höhe von insgesamt EUR 79'966.25 ins Recht (Vi act. 1). 2. In der Gesuchsantwort vom 30. April 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Vi act. 7). 3. Mit Entscheid vom 7. Juni 2024 erteilte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug in der Betreibung Nr. E.________ des Betreibungsamtes Baar provisorische Rechtsöffnung für CHF 75'744.30 nebst Zins zu 5 % seit 6. Februar 2024 (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten von CHF 500.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00, wobei sie festhielt, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 500.00 zu ersetzen habe (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3; Vi act. 8; Verfahren ER 2024 327). 4. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juni 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Es sei der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 7. Juni 2042 [recte: 2024] (Geschäfts-Nr. ER 2024 327) vollumfänglich aufzuheben und es sei das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 10. April 2024 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Eventualiter sei der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 7. Juni 2042 [recte: 2024] (Geschäfts-Nr. ER 2024 327) vollumfänglich aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Seite 3/7 5. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 6. In der Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 7. Juni 2024 zu bestätigen, unter Kosten-, Gebühren- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 5). 7. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). Erwägungen 1. Angefochten ist ein Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug. Dagegen ist einzig das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegeben (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somme/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 4 f.). 2. Die Vorinstanz begründete die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs wie folgt: 2.1 Der Mietvertrag in Verbindung mit Anhang B stelle eine Schuldanerkennung für die darin bezifferten monatlichen Raten dar und berechtige grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung. Die Rechtsnatur des Vertrags, also die Frage, ob es sich um einen "reinen" Mietvertrag handle, könne offenbleiben, zumal auch die Beschwerdeführerin einräume, dass dies nicht direkt massgebend sei. 2.2 Grundsätzlich dürfe nur dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubiger Rechtsöffnung erteilt werden. Der Richter habe die Frage, ob der Betreibende der Berechtigte aus dem Titel sei, von Amtes wegen zu prüfen. Der Mietvertrag (mit dem Anhang B) weise die Beschwerdegegnerin als Berechtigte aus. Die Beschwerdeführerin bestreite sinngemäss die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin bzw. mache geltend, es sei unklar, wer Gläubigerin sei. Die Beschwerdeführerin habe als Nachweis für die angeblich erfolgte Abtretung der Forderungen aus dem Mietvertrag bzw. Anzeige derselben eine von der G.________ Srl unterzeichnete und an die H.________ SpA gerichtete Erklärung vom 19. Dezember 2023 eingereicht, wonach die Guthaben aus den Rechnungen – worunter auch die streitgegenständliche vierte und fünfte Rate – an die H.________ SpA abgetreten würden. Die G.________ Srl als Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin sei nicht Vertragspartei des Mietvertrags mit der Beschwerdeführerin und entsprechend nicht zur Abtretung der daraus resultierenden Mietzinsforderungen berechtigt. Auch sei keine vorangehende Zession der

Seite 4/7 Forderung von der Beschwerdegegnerin an die G.________ Srl aktenkundig. Auch anderweitig sei keine gültige Abtretung von Forderungen aus dem Mietvertrag an einen Dritten erstellt. Demnach könne provisorische Rechtsöffnung für die vierte und fünfte Mietzinsrate von total EUR 79'800.00 (umgerechnet CHF 75'744.30) erteilt werden. 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin bereits vier Monate vor der Betreibung angekündigt habe, sie hätte die Forderungen aus dem Mietvertrag einem Dritten übertragen. Mit E-Mail vom 4. Januar 2024 habe sich Rechtsanwältin D.________ als Vertreterin der Beschwerdegegnerin bei ihr (der Beschwerdeführerin) gemeldet und bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin den Vertrag mit der Beschwerdeführerin an eine H.________ SpA in Italien abgetreten habe und daher die vierte Rate "an die neuen Übernehmer" ("ai nuovi cessionari") auszuzahlen sei. Diese vollumfängliche Abtretung sei mit Brief vom 30. Mai 2024 nochmals von der Beschwerdegegnerin betont worden ("Nonobstant ce qui précède, H.________ SPA est l'unique véritable titulaire qui doit percevoir depuis janvier les loyers mensuels […]"). Wenn der Betreibende selbst vier Monate vor der Betreibung ankündige, dass er nicht mehr aus dem Vertrag berechtigt sei, dann könne er auch nicht aus dem Vertrag betreiben. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei missbräuchlich ("venire contra factum proprium") und könne nicht geschützt werden (act. 1 S. 4 f.). 4. Nach Art. 82 SchKG hat der Richter dem Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Unbestrittenermassen gilt der Mietvertrag zusammen mit dem Anhang B als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin aktivlegitimiert ist, d.h. ob sie berechtigt ist, die im Mietvertrag in Verbindung mit Anhang B bezifferte vierte und fünfte Rate einzutreiben. Weiter ist umstritten, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich ist. 4.1 Grundsätzlich darf nur dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubiger Rechtsöffnung erteilt werden. Der Richter hat die Frage, ob der Betreibende der Berechtigte aus dem Titel sei, von Amtes wegen zu prüfen. Ist die Berechtigung nicht lückenlos durch Urkunden ausgewiesen, ergibt sie sich nicht eindeutig aus dem Gesetz oder bestehen Zweifel über die Identität des Betreibenden mit dem Berechtigten, ist das Begehren abzuweisen (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 169 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Betriebene seine Einwendung, wonach der Betreibende nicht mehr Gläubiger der Betreibungsforderung sei, lediglich glaubhaft zu machen, d.h. mehr als zu behaupten, aber weniger als zu beweisen. Rechtsmissbrauch ist hingegen vom Vorwerfenden nachzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_748/2015 vom 3. August 2016 E. 3.5.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht mehr Gläubigerin der Betreibungsforderung, da sie die Forderungen aus dem Mietvertrag bzw. Anhang B an eine H.________ SpA in Italien abgetreten habe. 4.2.1 Unbestrittenermassen kommt auf die Frage der Zession schweizerisches Recht zur Anwendung. Gemäss Art. 165 Abs. 1 OR bedarf es für die gültige Abtretung der einfachen Schrift-

Seite 5/7 lichkeit. Dem Erfordernis der Schriftform ist Genüge getan, wenn nur (aber immerhin) die Zedentin die Zessionsurkunde unterzeichnet. Handelt es sich bei der Zedentin – wie vorliegend – um eine juristische Person, muss die Abtretungsurkunde von zeichnungsberechtigten Personen unterschrieben sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_408/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3.1). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren zur Glaubhaftmachung der fehlenden Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin eine von der G.________ Srl unterzeichnete und an die H.________ SpA gerichtete Erklärung vom 19. Dezember 2023 ein, wonach die Guthaben aus den Rechnungen – worunter auch die streitgegenständliche vierte und fünfte Rate – an die H.________ SpA abgetreten worden seien. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die (behauptete) fehlende Aktivlegitimation nicht nachgewiesen sei, weil (i) die G.________ Srl als Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin nicht Vertragspartei des Mietvertrages mit der Beschwerdeführerin und entsprechend nicht zur Abtretung der daraus resultierenden Mietzinsforderungen berechtigt sei, (ii) auch keine vorangegangene Zession der Forderung von der Beschwerdegegnerin an die G.________ Srl aktenkundig sei und (iii) auch anderweitig keine gültige Abtretung der Forderungen aus dem Mietvertrag an einen Dritten erstellt sei (vgl. act. 1/1). Vor Obergericht nicht mehr umstritten ist, dass die von der G.________ Srl unterzeichnete und an die H.________ SpA gerichtete Erklärung vom 19. Dezember 2023 zur Glaubhaftmachung der fehlenden Gläubigerstellung nicht ausreicht. Die Beschwerdeführerin will mit der E-Mail bzw. dem Brief vom 4. Januar 2024 und dem Brief vom 30. Mai 2024 glaubhaft machen, dass die Beschwerdegegnerin die Forderungen aus dem Mietvertrag an eine H.________ SpA abgetreten habe und entsprechend nicht mehr Gläubigerin sei. 4.2.3 Die E-Mail bzw. der Brief der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin D.________, vom 4. Januar 2024 vermag eine gültige Abtretung nicht glaubhaft zu machen. Darin findet sich zwar der Satz: " […] che la mia mandante ha ceduto tale contratto alla Banca H.________ SPA e quindi, a partire dalla quarte rate del noleggio, la stessa andra corrisposta ai nuovi cessionari […]", oder frei übersetzt "[…] dass mein Auftraggeber diesen Vertrag auf die Banca H.________ SpA übertragen hat und daher ab der vierten Rate diese an die neuen Übernehmer auszuzahlen ist […]". Daraus will die Beschwerdeführerin ableiten, dass die "G.________ Italien", mithin die Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 1 S. 3), bzw. die Beschwerdegegnerin (vgl. act. 1 S. 5) die Forderungen aus dem Vertrag an eine H.________ SpA in Italien abgetreten haben. Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht auf, inwiefern diese Erklärung eine gültige Zession von der Beschwerdegegnerin an die H.________ SpA glaubhaft machen soll. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass die Abtretungserklärung der Beschwerdegegnerin von zeichnungsberechtigten Personen unterschrieben wurde. Mithin fehlt eine schriftliche Abtretungserklärung, welche die formellen Anforderungen an eine Abtretung i.S.v. Art. 165 OR erfüllen würde. Da keine rechtsgültige Abtretung der Forderungen aus dem Mietvertrag an einen Dritten glaubhaft gemacht war, durfte die Vorinstanz den Einwand der fehlenden Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin verwerfen. 4.2.4 Der Brief der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin D.________, vom 30. Mai 2024 (act. 1/2) wurde erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht und kann aufgrund des umfassenden Novenverbots nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 1). Selbst

Seite 6/7 wenn dieser Beleg noch berücksichtigt werden könnte, wäre der Beschwerdeführerin nicht geholfen. Im fraglichen Schreiben erklärt die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdegegnerin habe die Forderungen aus dem Vertrag an die G.________ Srl, Italien, abgetreten ("C.________ SA a cédé son contrat à G.________ SRL") und die G.________ Srl wiederum habe die Forderungen an die H.________ SpA abgetreten ("G.________ SRL a cédé la créance à H.________ SPA"). Dazu verweist sie auf die Dokumente "doc. 1.1 e doc. 1.2" (Zession der C.________ SA an die G.________ Srl) bzw. "doc. 2" (Zession der G.________ Srl an die H.________ SpA). Diese Dokumente liegen nicht bei den Akten. Mit dem Schreiben vom 30. Mai 2024 liesse sich somit nicht glaubhaft machen, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr Gläubigerin der Betreibungsforderung ist. 4.3 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten. 4.3.1 Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist neu und kann aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden (vgl. E. 1). 4.3.2 Selbst wenn der Einwand noch beachtet werden könnte, wäre damit für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. 4.3.2.1 Art. 2 Abs. 2 ZGB setzt nicht allgemein für bestimmte Arten von Fällen die Bestimmungen des Zivilrechts ausser Kraft, sondern weist das Gericht bloss an, besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Die Norm dient als korrigierender "Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde (vgl. BGE 134 III 52 E. 2.1). Art. 2 Abs. 2 ZGB gilt an sich auch im Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts. Rechtsmissbrauch kann in der Rechtsöffnung jedoch nur in den seltensten Fällen angenommen werden (Stücheli, a.a.O., S. 232). 4.3.2.2 Wenn die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsverfahren Rechtsmissbrauch vorwirft, hat sie diesen Vorwurf sofort und liquide zu beweisen (vgl. E. 4.1). Vorliegend behauptet die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei nicht mehr Gläubigerin der Forderungen aus dem Mietvertrag, und leitet daraus ab, die Betreibung der Beschwerdegegnerin sei rechtsmissbräuchlich. Wie dargelegt, hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr aktivlegitimiert ist (vgl. E. 4.2 ff.). Somit ist ihrer Argumentation die Grundlage entzogen. Unter diesen Umständen kann von einer krass ungerechten Situation keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat keine Umstände dargetan, aufgrund derer sich die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots aufdrängen würde. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ist ferner antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zur Entschädigung ist keine Mehrwertsteuer hinzuzurechnen, da die Beschwerdegegnerin dies im Rechtsbegehren nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. Weisung

Seite 7/7 des Obergerichts über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Zug vom 29. Juli 2015 S. 2). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 750.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ER 2024 327) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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