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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.06.2024 BZ 2024 7

4. Juni 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,422 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug | definitive Rechtsöffnung

Volltext

20240425_085253_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 7 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 4. Juni 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen Kanton Zürich, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 11. Januar 2024)

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 (Datum Posteingang) ersuchte der Kanton Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für CHF 33'233.90 (Direkte Bundessteuer 2016) nebst Zins und Betreibungskosten (Vi act. 1). 2. In der Gesuchsantwort vom 15. November 2023 beantragte die Beschwerdeführerin die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Vi act. 7). 3. Mit Entscheid vom 11. Januar 2024 erteilte die Einzelrichterin in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug definitive Rechtsöffnung für CHF 33'233.90 nebst Zins zu 4 % auf CHF 30'982.50 seit 25. Januar 2023. Die Gerichtskosten von CHF 400.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin und verrechnete sie mit dem vom Beschwerdegegner geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00, wobei sie festhielt, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 400.00 zu ersetzen habe. Eine Parteientschädigung sprach die Einzelrichterin dem Beschwerdegegner nicht zu (Verfahren ER 2023 887; Vi act. 8). 4. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Januar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 11. Januar 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung nicht zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beschwerdegegners. 5. Am 30. Januar 2024 reichte der Beschwerdegegner die bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen wieder ein (act. 5). 6. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei für die Dauer des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens BZ 2024 7 die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. Januar 2024 (ER 2023 887) aufzuschieben. Das Betreibungsamt Zug sei anzuweisen, das Betreibungsverfahren Nr. ________ zu sistieren und die Pfändung Nr. ________ sowie weitere Betreibungshandlungen einzustellen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beschwerdegegners (act. 6). 7. Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und wies das Betreibungsamt Zug an, die in der Betreibung Nr. ________ angekündigte Pfändung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht zu vollziehen (act. 7).

Seite 3/7 Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdegegner stütze das Rechtsöffnungsgesuch auf mehrere Dokumente. Er habe das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2021.00132 vom 20. Juli 2022 betreffend Direkte Bundessteuer für das Jahr 2016 eingereicht, wonach die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2020 mit einem Reingewinn von CHF 364'500.00 und einem steuerbaren Eigenkapital von CHF 4'553'000.00 verlangt worden sei, das kantonale Steueramt zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und von der rechtsgültigen Eröffnung der Veranlagungsverfügung auszugehen sei. Weiter habe er die Steuerrechnung vom 30. August 2022 betreffend Direkte Bundessteuer 2016 über CHF 32'870.80 (CHF 30'982.50 Steuerbetrag + CHF 1'755.70 Zins + CHF 132.60 Kosten) samt Rechtsmittelbelehrung vorgelegt. Schliesslich habe er eine Bestätigung des Bundesgerichts beigelegt, wonach kein Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2022 eröffnet worden sei. Die Steuerrechnung vom 30. August 2022 enthalte eine Rechtsmittelbelehrung und stelle zusammen mit dem rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für die erhobene Steuer in der Höhe von CHF 30'982.50 zuzüglich Zinsen von CHF 1'755.70 dar (Vi act. 8). 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ergebe sich nicht, dass sie dem Beschwerdegegner den geforderten Betrag schulde. Im Dispositiv werde kein Leistungsurteil ausgesprochen, aus welchem die Zahlungspflicht des Schuldners, die Höhe des geforderten Betrages sowie die Identität des Gläubigers mit dem Betreibenden bzw. des Schuldners mit dem Betriebenen hervorgehe. In den Urteilserwägungen des Verwaltungsgerichts werde davon gesprochen, dass sie am 10. Februar 2020 mit einem Reingewinn von CHF 364'500.00 und einem steuerbaren Eigenkapital von CHF 4'553'000.00 veranlagt worden sei. Die entsprechende Veranlagungsverfügung betreffend Direkte Bundessteuer 2016 sei ihr jedoch nie zugestellt worden. Sie sei auch durch das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht für die Direkte Bundessteuer 2016 veranlagt worden. Der Entscheid stelle mithin keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Auch mit der Steuerrechnung vom 30. August 2022 liege keine Verfügung vor, die zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würde. Mit einer Einsprache gegen eine Steuerrechnung aufgrund eines Entscheids des Verwaltungsgerichts könnten im Kanton Zürich nur Mängel bei der Berechnung geltend gemacht werden. Da es jedoch um die grundsätzliche und entscheidende Frage einer bestehenden Steuerpflicht der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich gehe, müsse die Ergreifung eines umfassenden Rechtsmittels gegen eine Veranlagungsverfügung, die die Steuerpflicht feststelle, möglich sein. Eine solche Verfügung habe sie jedoch nie erhalten. Insofern habe sie dieses Rechtsmittel noch gar nicht erheben können. Bereits das Obergericht des Kantons Zug habe in BZ 2022 37 festgehalten, dass eine Steuerrechnung für sich allein im Kanton Zürich keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle (vgl. act. 1).

Seite 4/7 4. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt der Richter definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind Verfügungen Schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). 4.1 Um den Anforderungen an eine verwaltungsrechtliche Verfügung zu genügen, muss der behördliche Akt die individuell-konkrete Verpflichtung des Adressaten zu einer verbindlichen Leistung enthalten (BGE 143 III 162 E. 2.2.1). Erst mit dem Erlass einer Verfügung kann das Gemeinwesen für eine öffentlich-rechtliche Forderung die definitive Rechtsöffnung verlangen. Daraus muss der geschuldete Betrag (allenfalls zusammen mit einem weiteren Dokument) hervorgehen oder einfach bestimmbar sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2021 vom 29. März 2022 E. 3.1.1). Verfügungen der kantonalen oder eidgenössischen Steuerbehörden fallen unter Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (vgl. Vock, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. A. 2014, Art. 80 SchKG N 25; Urteil des Bundesgerichts 5A_389/2018 vom 22. August 2018 E. 2). Der Rechtsöffnungstitel kann sich aus mehreren Entscheiden – aus einer lückenlosen Kette von Urteilen oder Verwaltungsentscheiden – oder aus einem Entscheid und anderen Dokumenten zusammensetzen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT220166 vom 24. Mai 2023 E. 4.1 mit Hinweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT200042 vom 18. Mai 2021 E. 3.2). 4.2 Im Kanton Zürich ist die Steuerveranlagung in zwei Phasen (Einschätzungs- und Steuerbezugsverfahren) unterteilt. Beide Phasen werden durch entsprechende Entscheide, den Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung, abgeschlossen. Im Einschätzungsentscheid setzt das kantonale Steueramt die Steuerfaktoren und den Steuertarif fest (§ 139 Abs. 1 StG/ZH). In einem zweiten Schritt bestimmt das zuständige Gemeindesteueramt auf Grundlage der Einschätzung den Steuerbetrag. Damit wird die Veranlagung beendet. Das zweistufige Veranlagungsverfahren hat zur Folge, dass im Kanton Zürich der Einschätzungsentscheid nur zusammen mit der darauf basierenden Schlussrechnung einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG für Staats- und Gemeindesteuerschulden bildet. Der definitive Rechtsöffnungstitel entsteht durch das Zusammenwirken beider Gemeinwesen. Der Steuerbezug (mittels Schlussrechnung) durch das Gemeindesteueramt ist ohne die Einschätzung durch das kantonale Steueramt erst gar nicht möglich. Es kann weder gestützt auf den Einschätzungsvorschlag allein noch separat auf die Schlussrechnung Rechtsöffnung erteilt werden, sondern dem Rechtsöffnungsgericht sind sowohl der Veranlagungsentscheid als auch die darauf basierende Rechnung vorzulegen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT220166 vom 24. Mai 2023 E. 4.2 mit Hinweis auf ZR 121 [2022] Nr. 39 E. 3.6 ff.). 4.3 Der Rechtsöffnungsrichter muss von Amtes wegen prüfen, ob die mit dem Gesuch um definitive Rechtsöffnung eingereichten Unterlagen eine vollstreckbare Verfügung darstellen. Dabei befasst er sich nicht mit der materiellrechtlichen Grundlage der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor. Für die Anerkennung als definitiver Rechtsöffnungstitel muss aus der Verfügung insbesondere die Zahlungspflicht des Schuldners und deren Höhe sowie die Identität des Betreibenden mit dem Gläubiger bzw. des Betriebenen mit dem Schuldner hervorgehen. Zudem muss die Vollstreckbarkeit gegeben sein. Schliesslich hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen eine allfällige Nichtig-

Seite 5/7 keit des Titels oder der Betreibung festzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_760/2018 vom 18. März 2019 E. 3.2). 4.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ihr die Veranlagungsverfügung für die Direkte Bundessteuer 2016 vom 10. Februar 2020 zugestellt worden sei (vgl. act. 1 Rz 1). Dieser Einwand ist neu und kann aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahrens nicht mehr gehört werden. Auch das in diesem Zusammenhang neu eingereichte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2020 (act. 1/3) kann aufgrund des Novenausschlusses nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 1). Selbst wenn der Einwand der fehlenden Zustellung der Veranlagungsverfügung für die Direkte Bundessteuer 2016 noch gehört werden könnte, wäre der Beschwerdeführerin nicht geholfen. Die Frage der Zustellung der Veranlagungsverfügung 2016 war bereits Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2021.00132 vom 20. Juli 2022. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Zustellung der Veranlagungsverfügung 2016 mittels Indizien hinreichend nachgewiesen werden könne (vgl. act. 5/2 E. 4-4.3). Folglich ist der Einwand der fehlenden Zustellung der Veranlagungsverfügung unbegründet. Die Zustellung der Steuerrechnung für die Direkte Bundessteuer 2016 vom 30. August 2022 – gestützt auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2022 – ist unbestritten (vgl. act. 1 Rz 2). Daraus folgt, dass sowohl die Veranlagungsverfügung vom 10. Februar 2020 als auch die Schlussrechnung vom 30. August 2022 für die Direkte Bundessteuer 2016 der Beschwerdeführerin rechtsgültig zustellt wurden. 4.5 Der Beschwerdegegner hat mit seinem Rechtsöffnungsgesuch unter anderem das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2022, die Steuerrechnung vom 30. August 2022 und die Bestätigung des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2023 (wonach beim Bundesgericht kein Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2022 eröffnet worden sei) eingereicht. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2022 geht hervor, dass das kantonale Steueramt des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Februar 2020 für die Direkte Bundessteuer 2016 mit einem Reingewinn von CHF 364'500.00 und einem steuerbaren Eigenkapital von CHF 4'553'000.00 veranlagte. Am 27. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung, worauf das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 infolge Verspätung nicht eintrat. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2021 Beschwerde beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, welche mit Entscheid vom 5. Oktober 2021 abgewiesen wurde. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welche mit Urteil vom 20. Juli 2022 ebenfalls abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen (vgl. act. 5/2). Da die Veranlagungsverfügung nicht fristgerecht angefochten wurde, erwuchs sie in Rechtskraft. Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 10. Februar 2020 (deren Inhalt sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2022 ergibt) in Verbindung mit der Schlussrechnung vom 30. August 2022 (die unangefochten blieb) stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. 4.6 An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass es sich beim Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2022 nicht um ein Leistungsurteil handelt. Die Pflicht

Seite 6/7 zur Zahlung der Direkten Bundessteuer 2016 ergibt sich aus der Veranlagungsverfügung vom 10. Februar 2020 (deren Inhalt wiederum im Urteil des Verwaltungsgerichts wiedergegeben ist) und der Schlussrechnung vom 30. August 2022, worin die Beschwerdeführerin als Betreibungsschuldnerin rechtskräftig veranlagt und zur Zahlung der in Betreibung gesetzten direkten Bundessteuer 2016 samt Zins verpflichtet wurde (vgl. E. 4.5). Gegen beide Verfügungen stand der Beschwerdeführerin der Rechtsmittelweg offen. 4.7 Das Urteil des Obergerichts Zug BZ 2022 37 vom 13. Juli 2022 ist vorliegend nicht einschlägig. In jenem Verfahren stand zwar fest, dass die Beschwerdeführerin die Steuerrechnung für die Direkte Bundessteuer 2017 vom 13. Februar 2020 erhalten hatte. Hingegen bestritt die Beschwerdeführerin (wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ER 2022 41), dass ihr die Veranlagungsverfügung für die Direkte Bundesteuer 2017 vom 10. Februar 2020 zugestellt worden sei. Das Obergericht kam zum Schluss, dass es an einer vollstreckbaren Verfügung fehle, weil im Kanton Zürich die Steuerrechnung allein keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstelle und der Beschwerdegegner den Nachweis nicht erbracht habe, dass der Beschwerdeführerin auch die Veranlagungsverfügung für die Direkte Bundessteuer 2017 zugestellt worden sei. Folglich wurde keine definitive Rechtsöffnung erteilt. Demgegenüber kann vorliegend der Einwand der fehlenden Zustellung der Veranlagungsverfügung für die Direkte Bundessteuer 2016 nicht mehr berücksichtigt werden und wäre dieser – selbst wenn er noch berücksichtigt werden könnte – unbegründet (vgl. E. 4.4). 4.8 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren weder den bis 24. Januar 2023 aufgelaufenen Verzugszins in der Höhe von CHF 495.70 noch den ab 25. Januar 2023 geforderten laufenden Verzugszins von 4 % bestritten (vgl. Vi act. 7). Soweit sie sich im Beschwerdeverfahren neu gegen die geforderten Verzugszinsen wendet (vgl. act. 1 Rz 4), können ihre Ausführungen nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 1). 4.9 Die Identität von Betreibendem und Betriebener ergibt sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 1 Rz 4) – ohne Weiteres aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2022 und der Schlussrechnung vom 30. August 2022 (vgl. act. 5/2). In beiden Dokumenten ist der Kantons Zürich Gläubiger und die Beschwerdeführerin Schuldnerin. Weshalb die Identität von Betreibendem und Betriebener nicht gegeben sein soll, erläutert die Beschwerdeführerin nicht. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Umtriebsentschädigung ist dem Beschwerdegegner schon mangels eines Antrags nicht zuzusprechen (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO).

Seite 7/7 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichterin (ER 2023 887) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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