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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 08.07.2024 BZ 2024 51

8. Juli 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,248 Wörter·~6 min·3

Zusammenfassung

Berufsregelverletzung | Aufsichts-/Disziplinarrecht RA (AK)

Volltext

20240528_103521_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 51 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter St. Dalcher Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 8. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, c/o Obergericht des Kantons Zug, Kirchenstrasse 6, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend Berufsregelverletzung (Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 23. November 2022 [AK 2021 14]; Rückweisungsverfahren betreffend das Urteil des Obergerichts vom 7. Februar 2023 [BZ 2022 129])

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Beschluss vom 23. November 2022 stellte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) fest, dass Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen Art. 12 lit. a, lit. h und lit. i BGFA verstossen hat. Ihm wurde ein befristetes Berufsausübungsverbot von vier Monaten auferlegt. Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids sollte das Berufsverbot im Amtsblatt des Kantons Zug publiziert werden. Die Kosten des Disziplinarverfahrens von CHF 1'230.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (act. 1/1). 2. Am 7. Februar 2023 wies die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug die Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin ab (Urteil BZ 2022 129). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'240.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diesem wurde für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 3. Mit Urteil vom 25. März 2024 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten des Beschwerdeführers teilweise gut (Urteil 2C_164/2023). Dispositivziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug wurde insoweit aufgehoben, als darin die Publikation von Ziffer 2 des Beschlusses vom 23. November 2022 der Beschwerdegegnerin im Amtsblatt bestätigt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. In den Erwägungen hielt das Bundesgericht fest, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu festzulegen seien (act. 13). 4. Die Verfahrensleitung setzte den Parteien am 8. Mai 2024 Frist, um sich zu den noch nicht rechtskräftig beurteilten Punkten zu äussern (act. 14). Die Parteien reichten innert Frist keine Stellungnahmen ein. Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Rückweisungsverfahren bilden nach den Erwägungen des Bundesgerichts einzig die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens BZ 2022 129. Diese Erwägungen, welche die materielle Tragweite der teilweisen Aufhebung umschreiben, sind bindend (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Die weiteren Teile des Verfahrens sind mit dem Urteil des Bundesgerichts, welches selbst faktisch reformatorisch in den Entscheid eingriff und die Anordnung der Publikation des Berufsverbots des Beschwerdeführers im Amtsblatt aufhob, in Rechtskraft erwachsen. 2. Gemäss § 27 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGS 163.1; EG BGFA) werden die Kosten des Disziplinarverfahrens der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt auferlegt, wenn eine Disziplinierung erfolgt oder das Verfahren schuldhaft veranlasst wurde. Eine Entschädigungspflicht des Staates ist im Disziplinarverfahren vor der Aufsichtskommission gemäss § 27 Abs. 2 EG BGFA nicht vorgesehen. 3. Gemäss § 28 EG BGFA richtet sich die Kosten- und Entschädigungspflicht im Beschwerdeverfahren sinngemäss nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Art. 428 Abs. 1 StPO

Seite 3/5 sieht vor, dass sich die Kostenpflicht im strafprozessualen Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens der Parteien richtet. Inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person im strafprozessualen Rechtsmittelverfahren bei einem ganzen oder teilweisen Freispruch Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage im Rechtsmittelverfahren folgt dabei grundsätzlich den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO wird dabei die Entschädigung seit dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmung am 1. Januar 2024 direkt der Verteidigung zugesprochen; dies unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft. 4. Gemäss § 15 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) wird das Honorar in Strafsachen nach den Regeln von § 14 Abs. 3 AnwT festgelegt. Nach dieser Bestimmung hat der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin eine spezifizierte Aufstellung über die Tätigkeit und die Barauslagen einzureichen. Wird eine solche nicht eingereicht, kann das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzen. 5. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Urteil des Obergerichts vom 7. Februar 2023 betreffend die Kosten- und Entschädigungspflicht wie folgt abzuändern: 5.1 Das gegen den Beschwerdeführer gemäss Beschluss vom 23. November 2022 von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Berufsverbot wurde vom Bundesgericht bestätigt. Der Umstand, dass die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Publikation des Berufsverbots im Amtsblatt aufgehoben wurde, ändert gemäss § 27 Abs. 1 EG BGFA nichts an der kantonalrechtlich vorgesehenen Kostenpflicht bei einer Disziplinierung. Der Kostenspruch der Beschwerdegegnerin ist nicht abzuändern. Folglich ist der Beschwerdeführer auch nicht für das Disziplinarverfahren zu entschädigen. So kann mangels einer gesetzlichen Grundlage selbst bei einer Einstellung für das Disziplinarverfahren keine Entschädigung zu Lasten des Staates zugesprochen werden. Die Zusprechung einer Entschädigung zum Nachteil der Anzeigeerstatterin gemäss § 27 Abs. 2 EG BGFA fällt überdies ausser Betracht, da die Anzeige von D.________ keinen Bezug zur Publikation des Berufungsverbots im Amtsblatt aufweist. 5.2 Der Beschwerdeführer obsiegt im Beschwerdeverfahren betreffend die Publikation des Berufsverbots im Amtsblatt. Das Bundesgericht hat ermessensweise den Kostenerlass durch das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers auf 25 % eingeschätzt, da er mit einem von vier Hauptvorbringen durchgedrungen sei (E. 10.3). Es spricht nichts dagegen, diese Einschätzung des Bundesgerichts auch beim Kostenpunkt im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Der Beschwerdeführer obsiegt mithin im Umfang von einem Viertel im Beschwerdeverfahren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 1'240.00. Der Beschwerdeführer trägt davon CHF 930.00. 5.3 Die Entschädigungsfrage im Beschwerdeverfahren ist gleich wie die Kostenfrage zu beurteilen. Der Beschwerdeführer ist somit im Umfang von einem Viertel für die angemessenen Aufwendungen seines Rechtsbeistands zu entschädigen. Der Rechtsbeistand des Be-

Seite 4/5 schwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Das angemessene Honorar für das Beschwerdeverfahren ist damit gemäss § 14 Abs. 3 AnwT nach Ermessen festzulegen. Die Beschwerde umfasste 17 Seiten. Dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers war dabei der Prozessstoff bereits aus dem Disziplinarverfahren sowie aus dem parallel hängigen Strafverfahren umfassend bekannt. Überdies hat sich der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde nur oberflächlich zur vorliegend relevanten Frage der Publikation des Berufsverbots im Amtsblatt geäussert (vgl. act. 1, Ziff. 48). Bei einem Regelstundenansatz von CHF 220.00 gemäss § 15 Abs. 2 AnwT ist das angemessene Honorar ermessensweise pauschal auf CHF 2'000.00 (inkl. MWST) festzulegen. Der Entschädigungsanspruch beträgt somit CHF 500.00 (inkl. MWST). Gemäss der vorliegend sinngemäss anwendbaren Strafprozessordnung steht dieses Honorar, unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit dem Mandanten, direkt dem Rechtsbeistand zu. Urteilsspruch 1. Der Kosten- und Entschädigungsspruch gemäss dem Beschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 23. November 2022 (AK 2021 14) wird bestätigt. 2. In Abänderung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Obergerichts vom 7. Februar 2023 (BZ 2022 129) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von CHF 930.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Im Umfang von CHF 310.00 werden sie auf die Staatskasse genommen. 3. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Obergerichts vom 7. Februar 2023 (BZ 2022 120) wird Rechtsanwalt B.________ für die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren mit CHF 500.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Rechtsanwalt B.________ (für sich und den Beschwerdeführer) - Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv)

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