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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 26.09.2024 BZ 2024 36

26. September 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,328 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Anwaltsprüfung | Anwaltsprüfung (PK)

Volltext

20240813_143902_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 36 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 26. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführer, gegen Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug, c/o Obergerichtskanzlei, Kirchenstrasse 6, 6301 Zug, Beschwerdegegnerin, betreffend Anwaltsprüfung

Seite 2/10 Sachverhalt 1. Mit Verfügung des Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug vom 20. April 2022 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zur Anwaltsprüfung im Kanton Zug zugelassen (Vi act. 1). 2. Mit Beschluss vom 17. März 2023 beurteilte die Anwaltsprüfungskommission die vom Beschwerdeführer am 20., 22. und 24. Februar 2023 abgelegten schriftlichen Anwaltsprüfungen in allen Fächer als ungenügend (Vi act. 4). 3. Am 4. April 2023 gab der Präsident der Anwaltsprüfungskommission einem Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung der schriftlichen Wiederholungsprüfungen auf Ende August 2023 statt (Vi act. 7). Gestützt auf ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Arztzeugnis hielt die Anwaltsprüfungskommission am 15. September 2023 sodann fest, der Beschwerdeführer gelte mit Bezug auf die schriftlichen Wiederholungsprüfungen vom 21., 23. und 25. August 2023 als entschuldigt (Vi act. 14). Für die Wiederholung der schriftlichen Prüfungen wurde der Beschwerdeführer auf den nächsten Termin Ende November vorgemerkt (Vi act. 15). 4. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 teilte der Beschwerdeführer der Anwaltsprüfungskommission mit, sein Gesundheitszustand erfordere eine längere Genesungszeit, und er ersuchte um Verschiebung der schriftlichen Wiederholungsprüfungen auf Februar 2024 (Vi act. 16). Der Präsident der Anwaltsprüfungskommission gab dem Verschiebungsgesuch am 10. Oktober 2023 statt (Vi act. 17). 5. Im Februar 2024 absolvierte der Beschwerdeführer die schriftlichen Wiederholungsprüfungen. Mit Beschluss vom 15. März 2024 beurteilte die Anwaltsprüfungskommission die vom Beschwerdeführer am 19. Februar 2024 abgelegte Wiederholungsarbeit im Fach Zivilrecht als ungenügend und diejenigen vom 21. und 23. Februar 2024 in den Fächern Straf- und Beurkundungsrecht als genügend. Der Beschwerdeführer wurde abgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass dessen Zulassung zur Anwaltsprüfung erloschen und ein erneutes Gesuch um Zulassung nach Ablauf von zwei Jahren zulässig sei (Vi act. 23). Auf Wunsch des Beschwerdeführers erläuterte der Referent im Fach Zivilrecht dem Beschwerdeführer am 20. März 2024 in einem Gespräch die Gründe für die ungenügende Bewertung der Klausurarbeit. 6. Mit E-Mail vom 24. März 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Referenten der Anwaltsprüfungskommission ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich der als ungenügend beurteilten Wiederholungsprüfung im Fach Zivilrecht (Vi act. 25). Mit Zirkulationsbeschluss vom 5. April 2024 trat die Anwaltsprüfungskommission auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Vi act. 27). 7. Am 8. April 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Anwaltsprüfungskommission eine "Ergänzung des Wiedererwägungsgesuchs" ein (Vi act. 28).

Seite 3/10 8. Ebenfalls am 8. April 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde gegen den Beschluss der Anwaltsprüfungskommission vom 15. März 2024 (act. 1) mit folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss der Anwaltsprüfungskommission vom 15. März 2024 sei aufzuheben und die schriftliche Anwaltsprüfung sei mit dem Prädikat bestanden neu aus- und zuzustellen. Der Beschwerdeführer sei zur mündlichen Anwaltsprüfung zuzulassen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer folgende Unterlagen und Informationen herauszugeben und dem Beschwerdeführer sei anschliessend die Möglichkeit zur Ergänzung oder Änderung der Beschwerde zu gewähren: a. Auskunft darüber, wie viele Punkte der Beschwerdeführer erhalten hat, wie viele Punkte er in den jeweiligen Teilaufgaben (1, 2.1, 2.2, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4) erhalten hat sowie wie viele Punkte er zum Bestehen der Prüfung hätte erhalten müssen; b. Begründung der erteilten Punkte sowie des erteilten Prädikats; c. Bewertungsraster sowie Musterlösungen; d. jegliche weiteren Informationen oder Unterlagen, die für die Bewertung der Leistung des Beschwerdeführers relevant sind. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 9. Mit Verfügung vom 11. April 2024 sistierte der Präsident der Beschwerdeabteilung auf Antrag des Beschwerdeführers das Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid der Anwaltsprüfungskommission über das Wiedererwägungsgesuch vom 8. April 2024 (act. 2). 10. Am 12. April 2024 trat die Anwaltsprüfungskommission auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (Vi act. 31), worauf sie am 15. April 2024 zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen wurde. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beantragte sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 5). 11. In der Replik vom 4. Juni 2024 hielt der Beschwerdeführer am Antrag gemäss Ziffer 1 der Beschwerde fest. Im Eventualstandpunkt verlangte er sodann, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei ihm zu erlauben, die Prüfung im gleichen Versuch kostenlos zu wiederholen. Schliesslich wiederholte er seinen prozessualen Antrag, die Anwaltsprüfungskommission habe Auskunft darüber geben, wie viele Punkte er zum Bestehen der Prüfung hätte erhalten müssen (act. 8). 12. In der Duplik vom 13. Juni 2024 bekräftigte die Anwaltsprüfungskommission ihren Standpunkt (act. 10). Erwägungen 1. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts zuständig (§ 19 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 EG BGFA und § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts). Die Kognition der Beschwerdeabteilung ist insofern beschränkt, als Entscheide über Prüfungsergebnisse nur auf Ermessensmissbrauch und die

Seite 4/10 Verletzung wesentlicher Form- und Verfahrensvorschriften überprüft werden (§ 19 Abs. 2 EG BGFA). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 143 V 369 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Bei der inhaltlichen Bewertung einer Klausurarbeit bestehen regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich bringen, dass dieselbe Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen kann. Gerichtsbehörden dürfen sich daher insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt. Demzufolge beschränkt sich die inhaltliche Kontrolle einer Anwaltsprüfung darauf, ob die Beurteilung der Prüfungskommission offensichtlich unhaltbar bzw. krass fehlerhaft ist (Urteil des Bundesgerichts 2D_20/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.4.2 f.). 2. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde, die Anwaltsprüfungskommission habe Auskunft darüber zu geben, wie viele Punkte er für die abgelegte Zivilrechtsklausur insgesamt und in den jeweiligen Teilaufgaben erhalten habe und wie viele Punkte er zum Bestehen der Prüfung hätte erhalten müssen. Zudem verlangte er eine Begründung für die erteilten Punkte und des erteilten Prädikats, einen Bewertungsraster sowie Musterlösungen. 2.1 In der Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 reichte die Anwaltsprüfungskommission die Musterlösung für die Zivilrechtsklausur mit einem Punkteschema sowie die Bewertung der vom Beschwerdeführer abgelegten Zivilrechtsaufgabe ein (act. 5 S. 3-8, act. 5/2). Dazu konnte sich der Beschwerdeführer in der Replik vom 4. Juni 2024 äussern. 2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die kantonalen Prüfungskommissionen bundesrechtlich nicht verpflichtet, eine Musterlösung, einen Prüfungsraster sowie eine Notenskala zu erarbeiten und transparent der Prüfungsbewertung zu unterlegen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn ein Punkteschema existiert, es sei denn das kantonale Recht statuiere weitergehende Anforderungen (Urteil des Bundesgerichts 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 4.4.2). Letzteres trifft gemäss der Zuger Anwaltsprüfungsverordnung (BGS 163.2) nicht zu. Die von der Anwaltsprüfungskommission vorgelegten Unterlagen und Auskünfte sind somit ausreichend und der Beschwerdeführer hat keine weitergehenden Ansprüche. Namentlich hat er kein Anrecht darauf zu erfahren, bei welcher Punktezahl er die Prüfung bestanden hätte. Seine diesbezüglichen Anträge erweisen sich daher als unbegründet. 3. Der Zivilrechtsprüfung vom 19. Februar 2024 lag folgender Sachverhalt zugrunde und umfasste die nachfolgenden Aufgaben: A. sucht Sie heute in Ihrer Anwaltskanzlei auf und schildert Ihnen folgenden Sachverhalt: "Ich wohne in Baar und bin dort Eigentümer einer Liegenschaft, auf der ich ein Hotel betreibe. Vor rund einem Jahr kam der in Zürich wohnhafte X. auf mich zu und bot mir an, die Liegenschaft samt Hotel und Zugehör zum Preis von CHF 5 Mio. zu kaufen. Wir waren uns bald einig, worauf mir X. eine Anzahlung in der Höhe von CHF 200'000.00 leistete. Obwohl die Liegenschaft immer gut unterhalten wurde, wollte X. das Hotel möglichst schnell renovieren und hat dann in 'Eigenregie' – d.h. zwar mit meinem Einverständnis, aber in seinem Namen und ohne dass ich irgendetwas damit zu tun gehabt hätte – die

Seite 5/10 Baufirma C. mit der Ausführung der Renovationsarbeiten beauftragt. Nach dem Beginn dieser Arbeiten im April 2023 wurde mir bald klar, dass ich den Hotelbetrieb wegen der Bauarbeiten nicht weiterführen konnte, weshalb ich das Hotel per Ende Juni 2023 geschlossen habe. Anfang Juli 2023 teilte mir X. dann 'aus heiterem Himmel' mit, dass der vereinbarte Kaufpreis von CHF 5 Mio. für die Liegenschaft viel zu hoch sei. Da ich nicht bereit war, den Kaufpreis zu reduzieren, erklärte mir X., dass er sich nicht an unsere Abmachungen halten wolle und nicht mehr daran interessiert sei, meine Liegenschaft zu kaufen. Dementsprechend liess er die Bauarbeiten Mitte Juli 2023 vollständig einstellen. Bezüglich des Verkaufs meiner Liegenschaft liegt einzig ein schriftlicher Vertragsentwurf vor. X. hat im Hotel ein Chaos hinterlassen. Er hat zwar nichts mitgenommen. Die Renovationsarbeiten wurden aber nicht vollendet und sind derart mangelhaft, dass sie unbrauchbar sind. Ein weiterer Schaden ist mir durch die Schliessung des Hotels entstanden. Mit dessen Betrieb habe ich bis Ende Juni 2023 einen Gewinn von monatlich CHF 10'000.00 erzielt. Seit Dezember 2023 ist das Hotel zwar wieder geöffnet; wegen der missratenen Renovation kann ich es aber nur teilweise nutzen, weshalb der Gewinn aktuell nur noch CHF 5'000.00 pro Monat beträgt. Ende Dezember 2023 fand auf Gesuch von X. eine Schlichtungsverhandlung statt, die erfolglos blieb. Vor einer Woche wurde mir nun vom Gericht die Klage von X. zugestellt, mit welcher X. von mir die Zahlung von insgesamt CHF 275'000.00 verlangt. Er macht CHF 200'000.00 als Rückforderung für die von ihm geleistete Anzahlung sowie CHF 75'000.00 als Ersatz der Kosten geltend, die durch die von der Baufirma C. ausgeführten Renovationsarbeiten entstanden sind." Aufgaben 1. A. will von Ihnen wissen, auf welche rechtlichen Grundlagen X. die von ihm geltend gemachten Ansprüche stützen kann (oder eben nicht). Erstellen Sie dazu (in Unkenntnis der Klageschrift von X.) eine Aktennotiz, in der Sie sich nicht nur zur materiellen Rechtslage, sondern auch zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Gerichts, zur anwendbaren Verfahrensart sowie zur Beweislage und – soweit möglich – summarisch zu den Prozesschancen von X. äussern. 2. Wegen der unbrauchbaren Renovationsarbeiten und der (Teil-)Schliessung des Hotels will A. im hängigen Prozess Schadenersatzansprüche gegen X. geltend machen. Erstellen Sie auch dazu eine Aktennotiz und beantworten Sie folgende Fragen: 2.1 Auf welche rechtlichen Grundlagen kann A. die von ihm geltend gemachten Ansprüche stützen? N.B. Die Schadenersatzansprüche sind nur in den Grundzügen zu behandeln; die Höhe des Schadens ist nicht zu beziffern! 2.2 Auf welche Weise kann A. als Beklagter seine Ansprüche im hängigen Prozess geltend machen? Wie ist die Beweislage und was ist in prozessualer Hinsicht zu beachten, wenn A. als Beklagter gegen X. Schadenersatzansprüche geltend machen will? 3. A. will nun unverzüglich das Hotel instand stellen, damit er es sobald als möglich wieder vollständig nutzen kann. Seines Wissens könnte es aber Jahre dauern, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, in welchem insbesondere auch über die Mangelhaftigkeit der von X. veranlassten Renovationsarbeiten und deren Folgen entschieden wird. Beantworten Sie in diesem Zusammen-hang folgende Fragen: 3.1 Wie kann A. bei der Lösung dieses Problems auf gerichtlichem Weg geholfen werden?

Seite 6/10 3.2 Wie verhält es sich bei einem gerichtlichen Vorgehen mit der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit sowie der Verfahrensart? 3.3 Welche Punkte müssen im Rechtsbegehren einer entsprechenden Eingabe an das Gericht erwähnt werden? 3.4 Was ist bezüglich der Verfahrenskosten zu beachten?" Ferner erteilte der Referent folgende allgemeinen Hinweise: "Der Schwerpunkt der Prüfung liegt in der Lösung der Aufgaben 1 und 2 (insgesamt 50 Punkte; Aufgabe 3 insgesamt 10,5 Punkte). Lesen Sie den Sachverhalt und die Aufgabenstellung genau durch. Vermeiden Sie – soweit möglich – Ergänzungen des Sachverhalts. Halten Sie sich bei der Lösung der Aufgaben so kurz wie möglich und so ausführlich wie nötig. Achten Sie auf eine korrekte und verständliche Sprache." 4. Gemäss der vom Referenten ausgearbeiteten Lösungsskizze und dem Punkteschema (nachfolgend: Lösungsskizze; act. 5/2) konnten für die Lösung der Aufgabe 1 30 Punkte erzielt werden, für die Lösung der Aufgabe 2 19,5 Punkte (ohne Hinzurechnung eines Zusatzpunktes) und für die Lösung der Aufgabe 3 10,5 Punkte, mithin insgesamt 60 Punkte. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, gemäss dem Punkteschema sei der Unterschied der für die Aufgabe 1 und 2 vergebenen Punkte grösser als derjenige zwischen den Aufgaben 2 und 3. Der Schwerpunkt liege mit der Hälfte der Punkte eindeutig bei der Aufgabe 1. Unter diesen Umständen sei die Aussage auf dem Aufgabenblatt, dass der Schwerpunkt in der Lösung der Aufgaben 1 und 2 liege und für die Lösung der Aufgabe 3 nur 10,5 Punkte erzielt werden könnten, missverständlich. Es werde dadurch suggeriert, dass die Aufgaben 1 und 2 je 25 Punkte ergäben. Dadurch seien die Prüfungskandidaten bewusst getäuscht worden. 4.2 Aus dem Hinweis des Referenten, dass der Schwerpunkt auf der Lösung der Aufgaben 1 und 2 mit 50 Punkten liege, wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht "suggeriert", dass für die Lösung der Aufgaben 1 und 2 je 25 Punkte erzielt werden könnten. Der Vorwurf der bewussten Täuschung ist daher verfehlt. Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er selbst durch diese Angaben getäuscht wurde. Insbesondere bringt er nicht vor, deswegen übermässig viel Zeit für die Lösung der Aufgabe 2 verwendet und sein Augenmerk nicht ausreichend auf die Lösung der Aufgabe 1 gerichtet zu haben. Seine Rüge erweist sich als unbegründet. 5. In der Lösungsskizze wurden in Ziffer I.1.2 im Zusammenhang mit der Anzahlung von A. von CHF 200'000.00 für den beabsichtigten Kauf der Liegenschaft 0,25 Punkte vergeben, wenn dargelegt wurde, dass die Anzahlung offenkundig nicht in der Absicht geleistet wurde, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen (Art. 66 OR). 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, für Letzteres habe es überhaupt keine Hinweise im Sachverhalt gegeben, weshalb eine Abhandlung in der Praxis keinen Sinn machen und bei einer Einschätzung im Rahmen einer Aktennotiz nicht erwähnt würde. Dementsprechend könne dies von den Prüfungskandidaten auch nicht verlangt werden. Die hierfür vorgesehe-

Seite 7/10 nen 0,25 Punkte seien deshalb aus der Bewertung herauszurechnen bzw. dem Beschwerdeführer zuzusprechen. 5.2 In Aufgabe 1 war u.a. zu prüfen, auf welcher rechtlichen Grundlage sich der Anspruch von X. gegen A. auf Zahlung von CHF 200'000.00 stützen kann. Gemäss Ziffer I.1.2 der Lösungsskizze musste erkannt werden, dass ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht und keine Gründe vorliegen, die einer Rückerstattung des bezahlten Betrags entgegenstehen. Weil die materielle Rechtslage zu klären war, lag es im Ermessen der Anwaltsprüfungskommission, Ausführungen zu honorieren, die sich mit den Gründen befassen, die einer Rückerstattung entgegenstehen. Der Anwaltsprüfungskommission kann diesbezüglich weder eine krasse Fehleinschätzung noch eine offensichtlich unhaltbare Beurteilung vorgeworfen werden. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. 6. In Aufgabe 1 war sodann die materielle Rechtslage bezüglich der von X. gegen A. geltend gemachten Forderung von CHF 75'000.00 darzustellen. Gemäss Ziffer I.2.1 der Lösungsskizze war in diesem Zusammenhang zunächst zu prüfen, ob X. im Auftrag und mit Vollmacht von A. gehandelt hat, und auszuführen, weshalb dies nicht der Fall war. Dafür wurden 6,5 Punkte vergeben. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in Bezug auf einen allfälligen Auftrag oder eine Vollmacht werde in der Lösungsskizze zu Recht ausgeführt: "Dafür finden sich im Sachverhalt jedoch keine Hinweise." Auch im Zusammenhang mit der indirekten Stellvertretung werde in der Lösungsskizze vermerkt, dass sich "irgendwelche Hinweise" nicht aus dem Sachverhalt entnehmen liessen. Deshalb habe von den Prüfungskandidaten auch nicht erwartet werden dürfen, dass sie diese Punkte im Rahmen einer Aktennotiz prüfen. Die 6,5 Punkte seien somit entweder nicht in die Bewertung miteinzubeziehen oder dem Beschwerdeführer zuzusprechen. 6.2 Gemäss Aufgabe 1 will A. "von Ihnen wissen, auf welche rechtlichen Grundlagen X. die von ihm geltend gemachten Ansprüche stützen kann (oder eben nicht)." Dazu war eine Aktennotiz zur materiellen Rechtlage zu erstellen. Aus der Aufgabenstellung geht damit klar hervor, dass auch abzuhandeln ist, auf welche Rechtsansprüche sich X. für die geltend gemachte Forderungen – darunter diejenige von CHF 75'000.00 – nicht berufen kann. Es lag somit im Rahmen des Ermessens der Anwaltsprüfungskommission, für die Abhandlung Punkte zu vergeben, dass für die Geltendmachung der Forderung von CHF 75'000.00 aus Auftrag oder aufgrund einer erteilten Vollmacht von A. mangels Hinweisen im Sachverhalt keine Rechtsgrundlage besteht. Der Anwaltsprüfungskommission kann damit weder eine offensichtlich unhaltbare noch eine krass fehlerhafte Beurteilung vorgeworfen werden. Die Rüge ist unbegründet. 7. Der Beschwerdeführer moniert ferner, ihm seien zahlreiche Punkte nicht zugesprochen worden, obwohl ihm diese aufgrund des Lösungsschemas zustehen würden. Er erachtet die Bewertung daher als willkürlich. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Kritik des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlich darin, dass er seine Klausurarbeit anders bewertet als die Anwaltsprüfungskommission. Die inhaltliche Kontrolle einer Klausurarbeit durch die Beschwerdeabteilung beschränkt sich aber – wie bereits erwähnt – lediglich darauf, ob die Beurteilung der Anwaltsprüfungskommission offensichtlich unhaltbar bzw. krass fehlerhaft

Seite 8/10 ist. Dies zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und solches ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge der fehlerhaften Bewertung seiner Klausurarbeit durch die Anwaltsprüfungskommission ist daher unbegründet. 8. In der Replik vom 4. Juni 2024 beantragt der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm zu erlauben, die Prüfung im gleichen Versuch kostenlos zu wiederholen. Zur Begründung macht er geltend, er leide an einer genetischen Erkrankung. Diese führe dazu, dass er unter schmerzhaften Funktionsstörungen im Harn- und Magen-Darm-Trakt leide. Diese könnten jederzeit auftreten und führten zu einer Verschlechterung des Allgemeinzustands und zu Schwäche. Das wiederum habe erhebliche Konzentrations- und Sitzprobleme zur Folge. Um diesen Krankheitssymptomen entgegenzuwirken, habe er am Tag der Prüfung Schmerzmittel einnehmen müssen. Diese hätten seine Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt und Müdigkeit verursacht. Aufgrund dessen sei er kognitiv eingeschränkt gewesen und habe nicht wie gewöhnlich seine Leistung abrufen können. Damit sei er gegenüber den anderen Kandidatinnen und Kandidaten benachteiligt gewesen. Dieser Nachteil hätte zu seinen Gunsten ausgeglichen werden müssen. Er habe dies gegenüber dem Referenten im Gespräch vom 20. März 2024 erwähnt. Allerdings habe dieser darauf nicht reagiert. Es liege somit ein formeller Fehler vor, der ihn zur Wiederholung der Prüfung berechtige. 8.1 Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EG BGA richten sich die Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe nach den Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwaltungsrechtspflegegesetz, soweit sich dem vorliegenden Gesetz oder dem BGFA keine spezielle Vorschrift entnehmen lässt. Im Übrigen sind auf das Beschwerdeverfahren die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar (§ 22 EG BGFA). 8.2 Nach dem massgebenden Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Dabei hat der Beschwerdeführer zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids er anficht. Sodann muss er genau angeben, welche (tatsächlichen und/oder rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen. Somit hat bereits die Beschwerdeschrift die Begründung zu enthalten und eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur ist nicht zulässig. Gerade bei fachkundigen Personen wie Rechtsanwälten kommt deshalb eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (Guidon, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 396 StPO N 9b f., 9e). 8.3 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde vom 8. April 2024 nicht, dass er eventualiter zur Wiederholung der Zivilrechtsprüfung zuzulassen sei. Ebenso wenig führte er aus, dass er infolge seiner Krankheit am Prüfungstag zur Bekämpfung seiner Schmerzen Medikamente habe einnehmen müssen, die seine Leistungsfähigkeit herabgesetzt hätten. Der erstmals in der Replik gestellte Eventualantrag und die dafür vorgebrachte Begründung erfolgten somit nach Ablauf der Beschwerdefrist und sind daher verspätet. Der Beschwerdeführer hätte diesen Antrag bereits in der Beschwerde stellen und begründen können, nachdem er den Referenten schon im Prüfungsgespräch vom 20. März 2024 darauf angesprochen hatte.

Seite 9/10 8.4 Doch selbst wenn der Eventualantrag im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden könnte, wäre dem Beschwerdeführer nicht geholfen. Unbestrittenermassen legte dieser die Zivilrechtsklausur ab, ohne den Referenten oder das Aufsichtspersonal vor oder während der Prüfung oder unmittelbar danach darüber zu informieren, dass er aufgrund der wegen seiner Krankheit eingenommenen Schmerzmittel vermindert leistungsfähig (gewesen) sei. Auch legte er der Anwaltsprüfungskommission kein entsprechendes ärztliches Zeugnis vor. Es ist daher nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dargetan, inwiefern die Anwaltsprüfungskommission unter diesen Umständen einen wesentlichen Formfehler begangen haben soll. 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 28 EG BGFA i.V.m. Art. 428 Abs. 1 und 422 StPO). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 800.00 Gebühren CHF 45.00 Auslagen CHF 845.00 Total und werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheides und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 10/10 4. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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