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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.03.2024 BZ 2024 3

21. März 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·2,081 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Postulationsfähigkeit | gegen prozessleitende Entscheide

Volltext

20240301_092326_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 3 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 21. März 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführerin, gegen Rechtsanwalt C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerdegegner, betreffend Postulationsfähigkeit (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 21. Dezember 2023)

Seite 2/7 Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Zug eine Klage auf Auskunfts- und Rechenschaftserteilung gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt D.________, sei aufgrund eines bestehenden Interessenkonflikts die Postulationsfähigkeit abzusprechen (Vi act. 1). 2. Am 6. Juli 2023 räumte der Referent dem Beschwerdegegner Gelegenheit ein, zur Frage, ob der Prozess im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO auf die Frage der Postulationsfähigkeit seines Rechtsvertreters beschränkt werden solle, Stellung zu nehmen (Vi act. 4). 3. In der Stellungnahme vom 16. August 2023 beantragte der Beschwerdegegner, dass über die Frage der Postulationsfähigkeit seines Rechtsvertreters in einem separaten Vorverfahren zu entscheiden sei. Weiter stellte er (unaufgefordert) den Antrag, auf den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Vi act. 5). 4. Am 17. August 2023 räumte der Referent der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich einer möglichen Verfahrensbeschränkung ein (Vi act. 6). Mit Eingabe vom 28. August 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fortsetzung des Verfahrens ohne Abspaltung von Teilfragen (Vi act. 7). 5. Mit Entscheid vom 27. September 2023 verfügte der Referent, dass das Verfahren nicht auf die Frage der Postulationsfähigkeit des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt D.________, beschränkt, sondern hierüber im Rahmen der Prozessleitung entschieden werde. Gleichzeitig räumte er der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, um auf die (unaufgeforderten) Ausführungen des Beschwerdegegners zur Postulationsfähigkeit seines Rechtsvertreters in der Eingabe vom 16. August 2023 zu replizieren (Vi act. 8). 6. In der Stellungnahme vom 19. Oktober 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem prozessualen Antrag fest (Vi act. 11). Dazu nahm der Beschwerdegegner innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 16. November 2023 Stellung und beharrte auf seinen Anträgen (Vi act. 15). Hierauf replizierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 (Vi act. 17). 7. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2023 wies der Referent den Antrag der Beschwerdeführerin, wonach dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt D.________, aufgrund eines Interessenkonflikts die Postulationsfähigkeit abzusprechen sei, ab (Dispositiv- Ziffer 1). Weiter setzte er dem Beschwerdegegner eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klageantwort an (Dispositiv-Ziffer2). Schliesslich hielt er fest, dass die Prozesskosten im Endentscheid berücksichtigt würden (Vi act. 18; Verfahren A2 2023 28). 8. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Januar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1):

Seite 3/7 1. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 21. Dezember 2023 (Verfahrensnummer A2 2023 28) sei aufzuheben und es sei Rechtsanwalt D.________ die Postulationsfähigkeit abzusprechen. 2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 21. Dezember 2023 (Verfahrensnummer A2 2023 28) aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne des vorstehenden Rechtsbegehrens Ziffer 1 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens A2 2023 28 im Beschwerdeverfahren beizuziehen. Von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei abzusehen. 9. In der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2024 beantragte der Beschwerdegegner, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 6). 10. In der Stellungnahme vom 5. Februar 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und prozessualen Anträgen fest (act. 7). Auch der Beschwerdegegner beharrte in seiner Eingabe vom 13. Februar 2023 auf seinen Anträgen (act. 8). 11. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (act. 4). 12. Die vorinstanzlichen Akten A2 2023 28 wurden beigezogen. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Referenten am Kantonsgericht Zug. Darin wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt D.________, aufgrund eines Interessenkonflikts die Postulationsfähigkeit abzusprechen, abgewiesen. Anfechtungsobjekt bildet damit eine prozessleitende Verfügung (vgl. BGE 147 III 351). 1.1 Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1), im Übrigen aber nur, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Mangels einer ausdrücklichen Anfechtungsmöglichkeit des angefochtenen Entscheids in der ZPO kann gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO dagegen nur Beschwerde erhoben werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 1.2 In der Lehre werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt (rechtlicher Nachteil erforderlich: Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 12; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 319 ZPO N 7; auch tatsächlicher Nachteil genügend: Freiburghaus/Afheldt,

Seite 4/7 in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 319 ZPO N 15; Blickenstorfer, in: Brunner/Schwander/Gasser [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 319 ZPO N 40). Nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts muss dieser Nachteil rechtlicher Natur sein. Ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (Verfahren BZ 2013 76, publiziert in CAN 1-14 Nr. 7). 1.3 Das Bundesgericht scheint die Auffassung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss, bestätigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom 2. April 2015). Laut diesem Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde gegen eine bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein, mit welcher auf das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Unterlagen für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 2.3 aus, da es gerade nicht um die Wiederherstellung der Frist für die Klage oder für ein Rechtsmittel gehe, drohe der Beschwerdeführerin kein definitiver Rechtsverlust. Damit drohe ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte. Daraus erhellt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss und nur gegeben ist, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1). 1.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO könne nach Lehre und Rechtsprechung rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Ihr drohe ein rechtlicher Nachteil. Das Interesse an der Sicherstellung der korrekten Anwendung des Prozessrechts, inkl. der Prozessvoraussetzungen, sei universell. Gemäss Bundesgericht bestehe ein Rechtsschutzinteresse, die falsche Auslegung des Prozessrechts und des BGFA zu rügen. Bei Art. 12 lit. c BGFA (Interessenkollision) handle es sich um eine zwingende Norm und um einen Grundpfeiler des Anwaltsrechts. Aus der Universalität des Interesses an der Sicherstellung der korrekten Anwendung des Prozessrechts und der zwingenden Norm des BGFA folge, dass – neben der Allgemeinheit – auch ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil drohe, wenn zwingende Normen missachtet und die für Anwälte geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht eingehalten würden. Dieser Nachteil könne auch nicht mit der Anfechtung des Endurteils behoben werden. Es gehe um den Erhalt der Rechtsordnung und des Rechtsstaates. Aus der Nichteinhaltung dieser Normen entstehe ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur. Daneben drohe ihr auch ein tatsächlicher Nachteil. Es sei davon auszugehen, dass Rechtsanwalt D.________ beide Mandate aufgrund des bereits heute bestehenden Risikos des Interessenkonflikts niederlegen müsse. Der Beschwerdegegner habe durch seinen Rechtsvertreter bereits verlauten lassen, dass er in den Interessenkonflikt einwillige und seine Handlungen (ex ante) genehmige. Angesichts des vorliegenden Streitkomplexes sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner künftig zwecks Verzögerung der Sache die bisherigen Handlungen seines Rechtsvertreters nicht innert Frist genehmigen werde. Eine Einwilligung in den Interessenkonflikt sei ohnehin nicht möglich. Die Vertretung des Beschwerdegegners durch einen postulationsunfähigen Rechtsvertreter führe zu Verfahrensweiterungen und Kostenfolgen – auch bei ihr – und zu einer nicht hinzunehmenden Rechts-

Seite 5/7 unsicherheit. Der drohende Nachteil tatsächlicher Natur sei damit erstellt (vgl. act. 1 Rz 6- 12). 1.5 Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zu begründen. 1.5.1 Wie bereits erwähnt, können gemäss ständiger Praxis der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Nachteile zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen (vgl. vorne E. 1.1-1.3). Es besteht kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Der Gesetzgeber hat die selbständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide bewusst erschwert, denn der Gang des Prozesses soll nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7377). 1.5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in allgemeiner Weise vor, aus der Universalität des Interesses an der Sicherstellung der korrekten Anwendung des Prozessrechts und der zwingenden Normen des BGFA folge, dass – neben der Allgemeinheit – auch ihr ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil drohe, wenn zwingende Normen missachtet und die für Anwälte geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht eingehalten würden. Indem sie auf allgemeine Interessen und zwingende Normen des BGFA verweist, zeigt sie nicht konkret auf, inwiefern ihr selbst ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen soll. Einen solchen vermag sie weder mit ihren allgemeinen Ausführungen zur Universalität des Interesses an der Sicherstellung der korrekten Anwendung des Prozessrechts noch mit dem Hinweis auf die zwingenden Normen des BGFA darzutun. Insbesondere lässt sich ein solcher Nachteil nicht aus der behaupteten Verletzung von Art. 12 BGFA herleiten. Denn die in dieser Vorschrift enthaltenen Regeln über die Ausübung des Anwaltsberufs schützen in erster Linie die Interessen des Klienten des Anwalts und nicht diejenigen der Gegenpartei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_47/2014 vom 27. Mai 2014 E. 4.4). Ebenso wenig genügt der allgemeine Hinweis auf den Erhalt der Rechtsordnung und des Rechtsstaates. Ein Nachteil rechtlicher Natur liegt nicht vor. 1.5.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vertretung des Beschwerdegegners durch einen postulationsunfähigen Rechtsvertreter führe zu Verfahrensweiterungen und Kostenfolgen – auch bei ihr – und zu einer nicht hinzunehmenden Rechtsunsicherheit. Diese Nachteile sind – wie die Beschwerdeführerin selber ausführt – bloss tatsächlicher Natur. Eine Verfahrenserweiterung kann zu einer Verfahrensverlängerung oder -verteuerung führen. Solche rein tatsächlichen Nachteile reichen nicht aus. Der geltend gemachte drohende Nachteil ist somit allenfalls prozessökonomischer und daher tatsächlicher, nicht aber rechtlicher Natur. 1.5.4 Selbst wenn den Beschwerdeführern aus dem hier angefochtenen prozessleitenden Entscheid ein gewisser Nachteil erwachsen würde, so könnte dieser jedenfalls mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid korrigiert werden. Während die Anfechtung qualifizierter prozessleitender Entscheide (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) im Endentscheid grundsätzlich ausgeschlossen ist, können die gewöhnlichen prozessleitenden Verfügungen noch im Endentscheid gerügt werde, es sei denn, über Letztere sei gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entschieden worden. Dem gleichzusetzen sind Fälle, in denen auf eine entsprechende Beschwerde mangels drohenden Nachteils nicht eingetreten wird. Als Berufungs- bzw. Be-

Seite 6/7 schwerdegrund gegen den Endentscheid kommt in erster Linie eine unrichtige Rechtsanwendung in Frage (vgl. Verfügung der Kantonsgerichtsvizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz ZK2 2020 35 vom 16. Februar 2021 E. 3c mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdeführerin erklärt nicht, und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie die Rüge, wonach dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners aufgrund eines Interessenkonflikts die Postulationsfähigkeit abzusprechen sei, nicht mehr im Rahmen des Rechtsmittels in der Hauptsache zusammen mit dem Endentscheid vortragen kann. 1.5.5 Droht mithin der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten aufgrund des angefochtenen prozessleitenden Entscheids kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, fehlt es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 1.6 Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es der Beschwerdeführerin auch an einem schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse fehlt, wie der Beschwerdegegner vorbringt (vgl. act. 6 Rz 4-6). 2. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese ist zudem antragsgemäss zu verpflichten, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 7/7 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2023 28) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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