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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.07.2024 BZ 2024 27

4. Juli 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,471 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug | definitive Rechtsöffnung

Volltext

20240606_143134_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 27 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 4. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Staat Zürich, vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Beschwerdegegner, betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 1. März 2024)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 1. März 2024 erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug dem Kanton Zürich, vertreten durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, in der gegen die A.________ AG laufenden Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug die definitive Rechtsöffnung für CHF 1'040.00 (Gerichtskosten) nebst Zins zu 5 % seit 8. Juni 2023 (Verfahren ER 2024 111). 2. Dagegen erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. März 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und beantragte, der Entscheid des Kantonsgerichts Zug sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem stellte sie ein Ausstandsbegehren gegen die Oberrichter C.________ und D.________. 3. Mit Verfügung vom 14. März 2024 erkannte der Abteilungspräsident i.V. der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zu, als bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens Verwertungshandlungen zu unterbleiben haben. 4. Mit Beschluss vom 23. April 2024 wies die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug das Ausstandsgesuch gegen die Oberrichter C.________ und D.________ ab. Dieser Beschluss blieb unangefochten. 5. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die amtlichen Akten wurden beigezogen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO sind Rechtöffnungsentscheide mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Anlass zur Beschwerde gibt die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für ausstehende Gerichtskosten gemäss Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2023. 2.1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 2.2 Die Vorinstanz hiess das Rechtsöffnungsgesuch gut mit der Begründung, die mit Rechtskraftbescheinigung vom 2. Februar 2024 versehene Verfügung vom 22. Februar 2023 des

Seite 3/5 Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung (SB.2023.00024), wonach die Gerichtskosten von total CHF 1'140.00 der Beschwerdeführerin auferlegt worden seien, stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Die Forderung sei im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 25. Januar 2024 fällig gewesen, woran der Einwand der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Rechtskraftbescheinigung nichts ändere. Der Eingabe der Beschwerdeführerin liessen sich keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung der geltend gemachten Forderung) entnehmen. Aufgrund der eingereichten Mahnung vom 6. Juni 2023 könne der Verzugszins ab dem Tag nach Erhalt der Mahnung, d.h. ab 8. Juni 2023 zugesprochen werden. Somit sei definitive Rechtsöffnung für CHF 1'140.00 nebst Zins zu 5 % seit 8. Juni 2023 zu erteilen (vgl. act. 1/1). 2.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2023. Sie macht geltend, die Verfügung enthalte keine Originalunterschriften. Versandt worden sei eine blosse Kopie. Die Verfügung sei wertlos und damit nichtig. Auf entsprechende Schreiben habe das Verwaltungsgericht nicht reagiert. Damit liege keine Urkunde vor, welche eine Forderung bzw. eine Rechtskraft beweisen könnte (vgl. act. 1 Rz 2-4 und 9). Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen sind keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 133 II 366 E. 3.2). Solche Mängel liegen vorliegend offensichtlich nicht vor. Zum andern müssen im Rechtsöffnungsverfahren keine Originale eingereicht werden. Gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO genügt es, dem Gericht eine Urkunde in Kopie einzureichen. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen. Bei den Akten liegt eine Kopie der Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2023 samt Unterschriften des Einzelrichters und des Gerichtsschreibers, woraus sich die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 1'140.00 ergibt (vgl. act. 1/5). Begründete Zweifel an der Echtheit der Kopie hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht. Es bleibt daher dabei, dass die rechtskräftige Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellt. 2.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz "Rechtsverweigerung" vor, weil sie die beanstandete Gültigkeit der Verfügung vom 5. Februar 2024 (nur Faksimile-Unterschrift) und der Rechtskraftbescheinigung (kein Name, Datum nach Einreichung des Betreibungsbegehrens) nicht behandelt habe (vgl. act. 1 Rz 1, 7-8). 2.4.1 Für die verfahrenseinleitende vorinstanzliche Verfügung vom 5. Februar 2024 (Vi act. 2) ist die eigenhändige Unterschrift kein Gültigkeitserfordernis. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche Vorschriften hier verletzt worden sein sollen. Die Rechtskraftbescheinigung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese wurde von

Seite 4/5 der Kanzlei des Verwaltungsgerichts auf dem Entscheid in Form eines Stempels angebracht. Der angebrachte Stempel wurde mit einem Datum (2. Februar 2024) und mit einer handschriftlichen Unterschrift ergänzt (vgl. act. 1/5). Die Rechtskraft muss nicht bereits bei Einleitung der Betreibung bescheinigt sein. Es genügt, wenn die Bescheinigung bei Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vorliegt. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, welche Vorschriften von der ausstellenden Behörde verletzt worden sein sollen. Es bleibt daher dabei, dass ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid vorliegt. 2.4.2 Im Übrigen täuscht sich die Beschwerdeführerin in der Tragweite der behördlichen Begründungspflicht, wie sie sich aus dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt: Eine Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen aufgeworfenen Punkten einlässlich zu äussern und jedes einzelne Vorbringen einer Partei zu widerlegen (s. zum Ganzen: BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 133 III 439 E. 3.3). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung des Betroffenen berührt. Über dessen Tragweite – und nicht über ihm zugrunde liegende Erwägungen – soll sich die betroffene Person Rechenschaft geben können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2). Folglich ist der angefochtene Entscheid auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden. 2.5 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, das Gerichtswesen in der Schweiz sei seit dem "Rechtsbankrott" vollkommen dysfunktional, zusammen mit weiten Teilen des Staatsgebildes. Sie habe keinerlei Interesse an einem blossen Aufschub irgendwelcher Verpflichtungen, sondern gehe davon aus, dass sie in diesem System keinerlei Zahlungen zu leisten habe bzw. die Justiz gar nicht mehr in der Lage sei, korrekt zu arbeiten und korrekte Urteile zu fällen (vgl. act. 1 Rz 6 und 10). Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO ist ein ausserordentliches Rechtsmittel (vgl. BBl 2006 7370), mit welchem eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 320 lit. a und b ZPO). Zur Diskussion der Frage, ob es sich beim Bund und dem Kanton Zug überhaupt um ein Staatsgebilde handelt, steht die Beschwerde nicht zur Verfügung. Hinter dem Ansinnen der Beschwerdeführerin steht ohnehin kein schutzwürdiges Interesse. Vielmehr handelt es sich um floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer, Reichsbürger und ähnlicher Bewegungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 2). 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 5/5 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (Verfahren ER 2024 111) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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