20240408_115551_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 26 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Beschluss vom 23. April 2024 [rechtskräftig] in Sachen 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, 5. E.________, 6. F.________, 7. G.________, 8. H.________, 9. I.________, 10. J.________, 11. K.________, 12. L.________, 13. M.________, 14. N.________, 16. O.________, 17. P.________, 18. Q.________, 19. R.________, 20. S.________, 21. T.________, 22. U.________, 23. V.________, 24. W.________, 25. X.________, 26. Y.________, 27. Z.________, 28. AA.________, 29. BB.________, 31. CC.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt DD.________ und/oder Rechtsanwalt EE.________ und/oder Rechtsanwältin FF.________ und/oder Rechtsanwältin GG.________, Beschwerdeführer,
Seite 2/10 gegen HH.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt II.________ und Rechtsanwältin JJ.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Sistierung (Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensrichteramts der Stadt Zug vom 8. Februar 2024 [schriftlich begründete Ausfertigung vom 22. Februar 2024])
Seite 3/10 Sachverhalt 1. A.________ und 30 weitere Kläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichten am 8. August 2023 beim Friedensrichteramt der Stadt Zug ein Schlichtungsgesuch für eine Klage gegen die HH.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Anfechtung bzw. Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2023 ein. Gleichzeitig ersuchten sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Datum der Zustellung des Urteils des Bundesgerichts im zwischen den Parteien hängigen Verfahren 4A_130/2023. Das Friedensrichteramt Zug gab dem Antrag auf Sistierung statt (Dossier-Nr. 541/23). Am 9. Oktober 2023 erging das Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 4A_130/2023. 2. Mit Eingabe vom 22. November 2023 reichten die Beschwerdeführer erneut ein Sistierungsgesuch beim Friedensrichteramt Zug ein und stellten folgende prozessualen Anträge: 1. Das Schlichtungsverfahren sei zu sistieren bis zum Zeitpunkt, in welchem der Bericht der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 5. Januar 2023 (Z2 2022 15) angeordneten Sonderprüfung und die Stellungnahmen der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin unterbreitet werden. 2. Eventualiter sei der ablehnende Entscheid über den Sistierungsantrag als anfechtbare prozessleitende Verfügung vor Ausstellung der Klagebewilligung zu erlassen. 3. Nachdem die Beschwerdegegnerin zum Sistierungsgesuch Stellung genommen hatte, wies das Friedensrichteramt Zug mit (unbegründeter) Verfügung vom 8. Februar 2024 das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführer ab. Am 16. Februar 2024 ersuchten die Beschwerdeführer unter anderem um schriftliche Begründung der Verfügung. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 begründete das Friedensrichteramt Zug die Verfügung nachträglich. 4. Gegen die Abweisung des Sistierungsgesuchs reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellten folgendes Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Entscheid des Friedensrichteramts Zug vom 8. Februar 2024 sei aufzuheben und das Friedensrichteramt Zug sei anzuweisen, das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführer vom 22. November 2023 an die Hand zu nehmen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz anzuweisen, vor Beurteilung der Beschwerde keine Schlichtungsverhandlung anzusetzen. 5. Mit Verfügung vom 6. März 2024 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
Seite 4/10 6. In der Beschwerdeantwort vom 18. März 2024 stellte die Beschwerdegegnerin folgendes Rechtsbegehren: 1. Es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Friedensrichteramt der Stadt Zug sei anzuweisen, im Schlichtungsverfahren Nr. 541/23 unverzüglich zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen. 3. Eventualiter zu Ziff. 1 und 2 sei die Verfügung des Friedensrichteramts der Stadt Zug im Schlichtungsverfahren Nr. 541/23 aufzuheben und das Friedensrichteramt der Stadt Zug anzuweisen: a. den Beschwerdeführern unverzüglich eine Frist von 5 Tagen zur Stellungnahme zur Antwort auf das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2024 im Schlichtungsverfahren Nr. 541/23 anzusetzen; und b. innert 10 Tagen seit Eingang der Stellungnahme gemäss Ziff. 3 lit. a über das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführer vom 22. November 2023 im Schlichtungsverfahren Nr. 541/23 zu entscheiden; und c. innert 10 Tagen seit Entscheid über die Sistierung gemäss Ziff. 3 lit. b zur Schlichtungsverhandlung im Verfahren Nr. 541/23 vorzuladen, welche spätestens 30 Tage nach dem Entscheid über die Sistierung gemäss Ziff. 3 lit. b durchzuführen ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerde sei die mit Verfügung vom 6. März 2024 zuerkannte aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. 7. Die amtlichen Akten (Dossier-Nr. 541/23) wurden beigezogen. Erwägungen 1. Die Beschwerdeführer fechten mit der vorliegenden Beschwerde die Verfügung des Friedensrichteramts Zug vom 8. Februar 2024 (schriftlich begründete Ausfertigung vom 22. Februar 2024) an, in welcher ihr Sistierungsgesuch abgewiesen wurde. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gemäss Art. 319 lit. b ZPO ist die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zulässig in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1), im Übrigen aber nur, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Nach Art. 126 Abs. 2 ZPO ist die Sistierung des Verfahrens von Gesetzes wegen mit Beschwerde anfechtbar. Demgegenüber kann die Verweigerung der beantragten Sistierung nur mit Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, also bei Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, angefochten werden (vgl. Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A. 2016, Art. 319 ZPO N 30, mit Hinweis; Frei, Berner Kommentar,
Seite 5/10 2012, Art. 126 ZPO N 22; Kaufmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], a.a.O., Art. 126 ZPO N 27; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 126 ZPO N 8). 1.2 In der Lehre werden unterschiedlich Auffassungen vertreten, ob dieser Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt (rechtlicher Nachteil erforderlich: Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 319 ZPO N 12; Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 319 ZPO N 7; auch tatsächlicher Nachteil genügend: Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 319 ZPO N 15; Blickenstorfer, in: Brunner/ Schwander/Gasser [Hrsg.], a.a.O., Art. 319 ZPO N 40). Nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts muss dieser Nachteil rechtlicher Natur sein. Ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt nicht (Verfahren Nr. BZ 2013 76, publiziert in CAN 1-14 Nr. 7). 1.3 Das Bundesgericht scheint die Auffassung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts, dass der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss, bestätigt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_964/2014 vom 2. April 2015). Laut diesem Entscheid trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde gegen eine bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein, mit welcher auf das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführer zur Einreichung von Unterlagen für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. Das Bundesgericht führte dazu in Erwägung 2.3 aus, da es gerade nicht um die Wiederherstellung der Frist für die Klage oder für ein Rechtsmittel gehe, drohe den Beschwerdeführern kein definitiver Rechtsverlust. Damit drohe ihr auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne des Gesetzes, der sie zur Beschwerde an die Vorinstanz berechtigt hätte. Daraus erhellt, dass nach Auffassung des Bundesgerichts der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtlicher Natur sein muss und nur gegeben ist, wenn sich der Nachteil auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1). 1.4 Die Beschwerdeführer bringen – zusammengefasst – Folgendes vor (vgl. act. 1 Rz 10 ff.): 1.4.1 Gemäss herrschender Lehre könne der Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Vorliegend liege sowohl ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil tatsächlicher als auch rechtlicher Natur vor. 1.4.2 Ein tatsächlicher Nachteil bestehe darin, dass ihnen durch die Abweisung des Sistierungsgesuchs die Möglichkeit genommen werde, den Rechtsstreit in einem frühen Zeitpunkt in Kenntnis der Umstände beizulegen. In der Folge wären sie gezwungen, innert der Prosequierungsfrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO einen aufwändigen und kostspieligen Gerichtsprozess anzustrengen, obwohl dieser allenfalls durch einen effektiven Schlichtungsversuch vermieden werden könnte. Sie seien auf die Ergebnisse der Sonderuntersuchung angewiesen, weil ihnen vom interessenkonfliktbehafteten Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin jegliche Informationen zum Sale and Contribution Agreement vom 14. August 2020 (SCA), welches Anlass zur Anfechtungsklage im Schlichtungsverfahren Nr. 541/23 gegeben habe, in unzulässiger Weise vorenthalten würden.
Seite 6/10 1.4.3 Es liege auch ein rechtlicher Nachteil vor, weil ihnen ohne Sistierung des Schlichtungsverfahrens das Recht auf einen effektiven Schlichtungsversuch verwehrt bliebe. Vor dem Hintergrund, dass ihnen jegliche Informationen zum SCA vorenthalten würden, erweise sich die Möglichkeit einer Einigung der Parteien im streitgegenständlichen Schlichtungsverfahren als illusorisch, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wiederum die Ungültigkeit der Klagebewilligung (Urteil des Bundesgerichts 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2, Urteil des Obergerichts Zürich LB210038 vom 30. Dezember 2021 E. 2.5) und damit einen definitiven Rechtsverlust infolge Ablaufs der nicht unterbrechbaren Verwirkungsfrist gemäss Art. 706a Abs. 2 OR zur Folge haben könnte. Das Bundesgericht habe in BGE 137 III 380 E. 1.2.4 festgehalten, dass ein Überspringen eines Prozessabschnitts einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur begründe. Schliesslich führe die Nichtsistierung des Schlichtungsverfahrens dazu, dass ein effektiver Schlichtungsversuch zwischen den Parteien durch das Friedensrichteramt verunmöglicht und damit der Zweck des Schlichtungsversuchs unterlaufen würde. Eine Schlichtungsverhandlung könnte nicht nachgeholt werden, weshalb sich dieser rechtliche Nachteil auch im weiteren Prozess und im Endurteil nicht beseitigen lasse. 1.5 Mit diesen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zu begründen. 1.5.1 Wie bereits erwähnt, können gemäss ständiger Praxis der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Nachteile zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO führen (vgl. vorne E. 1.1-1.3). Es besteht kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Der Gesetzgeber hat die selbständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide bewusst erschwert, denn der Gang des Prozesses soll nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7377). 1.5.2 Nicht stichhaltig ist die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach ein "effektiver Schlichtungsversuch" und die "Aussöhnung der Parteien" erst möglich seien, wenn die Ergebnisse der angeordneten Sonderprüfung vorliegen würden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einer Klage auf Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses die Aufhebung des Beschlusses nur durch Urteil und nicht durch Vergleich möglich; dabei spielt es keine Rolle, ob ein gerichtlicher oder ein aussergerichtlicher Vergleich vorliegt. Demzufolge kann die Anfechtungsklage grundsätzlich auch nicht anerkannt werden. Der Verwaltungsrat, der grundsätzlich die Gesellschaft im Prozess vertritt, soll nicht durch Anerkennung oder Vergleich einen allenfalls rechtsgültigen Beschluss der Generalversammlung beseitigen können. Die Aktionäre müssen die Möglichkeit haben, über diesen Beschlussgegenstand zu verfügen (und auf den angefochtenen Beschluss zurückzukommen; vgl. etwa Dubs/Truffer, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 706 OR N 27 mit Hinweis auf BGE 80 I 389 f. = Pra 1955 Nr. 127). Folglich könnte die vom Verwaltungsrat vertretene Beschwerdegegnerin über den strittigen Prozessgegenstand nicht verfügen, mithin weder die Klage anerkennen noch einen Vergleich abschliessen. Insofern wäre ein effektiver Schlichtungsversuch gar nicht möglich. 1.5.3 Weiter hängt der Anfechtungsprozess nicht vom Ausgang der Sonderprüfung ab.
Seite 7/10 Gegenstand der beim Obergericht des Kantons Zug hängigen Sonderprüfung ist das zwischen der Beschwerdegegnerin und der KK.________ Inc. abgeschlossene Sale and Contribution Agreement (SCA), gestützt auf welches diverse Vermögenswerte von Ersterer auf Letztere übertragen wurden (Verfahren Z2 2022 15). Mit der angefochtenen Sonderprüfung sollen der Inhalt und die Angemessenheit des SCA überprüft werden. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass der Sonderprüfungsbericht erhärten werde, dass der Verwaltungsrat beim Abschluss des SCA in einem Interessenkonflikt gestanden habe. Insbesondere werde der Bericht voraussichtlich zeigen, dass die vom Verwaltungsrat zugrunde gelegten Bewertungsberichte, Schätzungen, Annahmen und Erwartungen ungenügend und unzutreffend gewesen seien. Dies würde die Auffassung der Beschwerdeführer untermauern, dass das SCA und die darauf gestützte Transaktion nichtig und die entsprechenden Vermögenswerte zurückzufordern seien. Sollte der Sonderprüfungsbericht hingegen die konkreten Verdachtsmomente der Beschwerdeführer entkräften, so würden die Beschwerdeführer von der Erhebung einer Rückerstattungsklage gemäss Art. 678 OR sowie damit einhergehend von der streitgegenständlichen Anfechtungsklage absehen (vgl. act. 1 Rz 28 ff. und 47 ff.). Demgegenüber ist Gegenstand des Anfechtungsprozesses vor dem Friedensrichteramt Zug die Rechtsmässigkeit des Beschlusses der Generalversammlung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2023 (Dossier Nr. 541/23). Am 13. Mai 2023 lud der Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin auf Begehren der Beschwerdeführer zu einer ausserordentlichen Generalversammlung auf den 8. Juni 2023 ein. Die Beschwerdeführer beauftragten den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, dem Traktandum 1 ("Erhebung einer Klage auf Rückerstattung von Leistungen gegen die KK.________ Inc. gemäss Art. 678 OR und Bestellung eines Vertreters, dem die Führung dieses Verfahrens übertragen wird") zuzustimmen. An der Generalversammlung vom 8. Juni 2023 wurde das Traktandum 1 mit rund 85 % Nein-Stimmen abgelehnt (vgl. act. 1 Rz 40 ff.). Gemäss Schlichtungsgesuch vom 8. August 2023 geht es im Anfechtungsprozess einzig darum, ob der an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 8. Juni 2023 gefasste Beschluss betreffend Traktandum 1 für ungültig zu erklären und rückwirkend auf den 8. Juni 2023 aufzuheben ist (vgl. act. 4/1). Die von der Sonderprüferin zu beantwortenden Fragen nach dem Inhalt und der Angemessenheit des SCA stellen sich im Anfechtungsprozesses nicht. 1.5.4 Das Argument, wonach der Wegfall der Möglichkeit einer Einigung der Parteien im streitgegenständlichen Schlichtungsverfahren die Ungültigkeit der Klagebewilligung – und damit einhergehend einen definitiven Rechtsverlust der Beschwerdeführer infolge Ablaufs der nicht unterbrechbaren Verwirkungsfrist gemäss Art. 706 Abs. 2 OR – zur Folge haben könnte, verfängt nicht. Die von den Beschwerdeführern zitierten Gerichtsentscheide sind nicht einschlägig. Im Urteil des Bundesgerichts 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.1 ging es um den Ausstand in einem Schlichtungsverfahren. In diesem Zusammenhang führte das Bundesgericht aus, eine Ungültigkeit der Klagebewilligung wäre denkbar, "wenn wegen der Mitwirkung einer befangenen Schlichterin die Möglichkeit einer Einigung der Parteien illusorisch war und das Schlichtungsverfahren dadurch seines Zwecks beraubt wurde". Vorliegend wird von keiner Partei geltend gemacht, der Friedensrichter der Stadt Zug sei mutmasslich befangen. Im bundesgerichtlichen Urteil 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.2 monierte der dortige Beschwerdeführer, das Schlichtungsverfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden, da die Beschwerdegegnerin als Klägerin an der Schlichtungsverhandlung nicht durch ein Organ im Sinne von Art. 55 ZGB vertreten gewesen sei und somit ihrer Pflicht zum per-
Seite 8/10 sönlichen Erscheinen nach Art. 204 Abs. 1 ZPO nicht nachgekommen sei. Diese Thematik betrifft das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht. Das Urteil des Obergerichts Zürich LB210038 vom 30. Dezember 2021 V./E. 2.5 befasste sich mit der Verpflichtung der Parteien, persönlich an der Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. Das Obergericht wies darauf hin, dass schwerwiegende Mängel, wie das Ausstellen einer Klagebewilligung ohne Schlichtungsversuch, die Ungültigkeit der Klagebewilligung zur Folge habe. Auch dieses Thema steht vorliegend nicht zur Diskussion. Ebenso betrifft BGE 149 III 12 E. 3.3.2 das persönliche Erscheinen vor der Schlichtungsbehörde und ist für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz. Schliesslich hilft auch der Verweis auf BGE 137 III 380 E. 1.2.4 nicht weiter. Dieser Entscheid setzte sich mit der Weigerung der Referentin auseinander, die Parteien zur Einigungsverhandlung gemäss Art. 291 ZPO vorzuladen. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich das rechtswidrige Überspringen eines Prozessabschnitts im weiteren Prozess und im Endurteil nicht beseitigen lasse und somit einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könne. Der vorliegende Fall betrifft kein rechtswidriges Überspringen eines Prozessabschnitts, sondern die Sistierung eines Schlichtungsverfahrens. 1.5.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, ihnen würde die Möglichkeit genommen, "den Rechtsstreit in einem frühen Zeitpunkt in Kenntnis der Umstände beizulegen", und sie wären daher gezwungen, innert der Prosequierungsfrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO "einen aufwändigen und kostspieligen Gerichtsprozess anzustrengen", obwohl dieser durch einen effektiven Schlichtungsversuch hätte vermieden werden können. Diese Nachteile sind – wie die Beschwerdeführer selber ausführen – bloss prozessökonomischer und daher tatsächlicher Natur. Damit ist kein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur dargetan. 1.5.6 Selbst wenn Nachteile tatsächlicher Natur zugelassen würden, wäre den Beschwerdeführern nicht geholfen. 1.5.6.1 Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil tatsächlicher Natur setzt voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Einer Partei drohender Aufwand bzw. Kosten, insbesondere für die Verfassung von Rechtsschriften, stellt keinen genügenden Nachteil dar, sondern kann gegebenenfalls bei der Prozesskostenregelung berücksichtigt werden (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich RB230013 vom 27. Februar 2023 E. 3a). Der Ausschluss der Beschwerde ist hier die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich PP230030 vom 25. Oktober 2023 E. II./1.). Würde man demzufolge der Darstellung der Beschwerdeführer folgen, wonach ihnen eine Verfahrensverteuerung und ein zusätzlicher Zeitaufwand droht, läge darin kein rechtsgenüglicher tatsächlicher Aufwand. 1.5.6.2 Weiter wäre – wie bereits ausgeführt – eine vergleichsweise Einigung an der Schlichtungsverhandlung gar nicht möglich. Im Anfechtungsprozess kann die vom Verwaltungsrat vertretene Gesellschaft über den strittigen Prozessgegenstand nicht verfügen, mithin weder die Klage anerkennen noch einen Vergleich abschliessen. Eine effektive Schlichtung bzw. Aussöhnung der Parteien, wie sie die Beschwerdeführer als Sistierungsgrund anführen (vgl. act. 1 Rz 14 und 16), fällt daher ausser Betracht (vgl. E. 1.5.2).
Seite 9/10 1.5.6.3 Schliesslich handelt es sich – wie ebenfalls bereits erwähnt – bei der Sonderprüfung und dem Anfechtungsprozess um zwei unterschiedliche Verfahren, die nicht voneinander abhängen. Die von der Sonderprüferin zu beantwortenden Fragen nach dem Inhalt und der Angemessenheit des SCA stellen sich im Anfechtungsprozesses nicht (vgl. E. 1.5.3). 1.5.7 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beschwerde verspätet ist, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt (vgl. act. 5 Rz 38 ff.). 3. Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort beantragt, das Friedensrichteramt der Stadt Zug sei anzuweisen, im Schlichtungsverfahren Nr. 541/23 unverzüglich eine Schlichtungsverhandlung durchzuführen, und eventualiter die Ansetzung diverser Fristen für den weiteren Verlauf des Schlichtungsverfahrens verlangt (Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 lit. a-c), kann darauf nicht eingetreten werden. Diese Anträge sind neu und können aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zudem fehlt eine Begründung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO), was ebenfalls zu einem Nichteintreten führt. Im Übrigen ist die Anschlussbeschwerde in der ZPO ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Art. 323 ZPO). Entspricht ein Entscheid beiden Parteien nicht, so müssen sie je einzeln Beschwerde erheben (vgl. Spühler, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 323 ZPO N 1 ff.). Dementsprechend müsste die Beschwerdegegnerin selber Beschwerde erheben, wenn sie der Ansicht ist, das Friedensrichteramt der Stadt Zug verzögere das Schlichtungsverfahren. 4. Mit dem Endentscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Diese sind zudem unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'000.00 wird den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
Seite 10/10 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Friedensrichteramt der Stadt Zug (Dossier Nr. 541/23) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: