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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 29.04.2025 BZ 2024 148

29. April 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,649 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

Schluss des Konkursverfahrens | Kantonsgericht, Einzelrichter

Volltext

20250328_120102_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 148 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 29. April 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, Beschwerdegegner, betreffend Schluss des Konkursverfahrens (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 17. Dezember 2024)

Seite 2/5 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 4. Februar 2020 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Verfahren EK 2019 470). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht Zug mit Urteil vom 18. März 2020 ab (Verfahren BZ 2020 13); dieses Urteil blieb unangefochten. 2. Am 26. Mai 2020 bewilligte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Durchführung des Konkurses im summarischen Verfahren. Am 5. Juni 2020 publizierte das Konkursamt den Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die Frist für die Eingabe von Forderungen lief am 6. Juli 2020 ab. Am 16. Dezember 2024 erstattete das Konkursamt dem Einzelrichter am Kantonsgericht gestützt auf Art. 268 Abs. 1 SchKG und Art. 92 KOV den Schlussbericht, versehen mit dem Antrag, das Verfahren als geschlossen zu erklären. Gemäss dem Bericht resultierte aus dem Konkursverfahren ein Überschuss von CHF 18'357.31. Dieser wurde E.________ (vormaliger Gesellschafter der Beschwerdeführerin) ausbezahlt. 3. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 erklärte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Konkursverfahren als geschlossen. 4. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den von E.________ mandatierten Rechtsanwalt F.________, beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 1): 1. Der Schluss des Konkursverfahrens betreffend die A.________ GmbH in Liquidation, sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner [Konkursamt und Kantonsgericht]. Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 4). Das Konkursamt nahm mit Eingabe vom 7. Januar 2025 Stellung (act. 5). Die Beschwerdeführerin, zwischenzeitlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, liess sich nicht mehr vernehmen. 5. Ebenfalls mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, beim Kantonsgericht Zug, der Konkurs sei zu widerrufen. Nach Anhörung des Konkursamtes widerrief der Einzelrichter mit Entscheid vom 8. Januar 2025 den Konkurs (Verfahren EK 2024 672). 6. Am 22. Januar 2025 ersuchte das Handelsregisteramt den Einzelrichter um Erläuterung, da die Beschwerdeführerin bereits aus dem Register gelöscht worden sei. Der Einzelrichter stellte mit Entscheid vom 29. Januar 2025 fest, dass sein Entscheid vom 8. Januar 2025 nichtig ist, und schrieb das Gesuch um Widerruf des Konkurses als gegenstandslos ab. Zur Begründung führte er aus, die Löschung der Beschwerdeführerin sei beim Eingang des Gesuchs um Widerruf noch nicht aus dem Handelsregister ersichtlich gewesen und in der Stellungnahme des Konkursamtes vom 7. Januar 2025 nicht erwähnt worden. Im Zeitpunkt des Entscheids vom 8. Januar 2025 sei die Beschwerdeführerin jedoch bereits im Handelsregister gelöscht gewesen, weshalb sie nicht mehr rechts- und parteifähig gewesen sei. Folglich sei der Entscheid vom 8. Januar 2025 trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung ergangen und somit nichtig (Verfahren EK 2024 672).

Seite 3/5 Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin stört sich daran, dass das Konkursamt "den Schluss des Konkurses […] am 17.12.2024 festgestellt und am 19.12.2024 veröffentlicht" hat. Sie macht geltend, das Konkursamt habe "ohne erneute Anhörung der Schuldnerin" am 17. Dezember 2024 den Schluss des Konkurses festgestellt, obwohl diese gegenüber dem Konkursamt ständig angekündigt habe, sie wolle um Widerruf des Konkurses nach Art. 195 SchKG bei der absehbaren vollständigen Befriedigung aller Gläubiger ersuchen. Ihr sei vor Abschluss des Konkursverfahrens kein rechtliches Gehör gewährt worden. Damit sei gegen einen elementaren Rechtsgrundsatz verstossen worden. Der Verfahrensabschluss trotz der dem Konkursamt bekannten Absicht, den Konkurs zu widerrufen, sei unangemessen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen vor. Sämtliche Gläubigerforderungen seien gegenüber dem Konkursamt entweder zurückgezogen oder vollständig befriedigt worden. Zudem bestehe ein Guthaben nach der Befriedigung aller Gläubiger. Damit stehe auch fest, dass über eine lebensfähige Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden sei. Der überaus rasche Verfahrensabschluss sieben Tage nach erfolgter Akteneinsicht und in Kenntnis des Umstands, dass die konkursite Beschwerdeführerin mehrfach ein Widerrufsgesuch angekündigt habe, lasse überdies Raum für Vermutungen (act. 1 Rz 6-8). 2. Was die Beschwerdeführerin letztlich anficht, ist unklar: Entweder eine Amtshandlung oder Verfügung des Konkursamts Zug betreffend Feststellung oder Veröffentlichung des Konkursschlusses (dazu sogleich E. 3) oder aber den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug (Konkursgericht) vom 17. Dezember 2024 über den Konkursschluss (dazu E. 4). 3. Sofern sich die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder Verfügung des Konkursamts richtet, hätte die Beschwerdeführerin eine betreibungsrechtliche Beschwerde (Aufsichtsbeschwerde) nach Art. 17 SchKG einreichen müssen. Einer solchen Beschwerde wäre jedoch von vornherein kein Erfolg beschieden gewesen: Hat nämlich das Konkursgericht gestützt auf den ihm vom Konkursamt vorgelegten Schlussbericht (Art. 268 Abs. 1 SchKG) das Konkursverfahren für geschlossen erklärt (Art. 268 Abs. 2 SchKG), ist eine betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die vom Konkursamt im Laufe des Verfahrens getroffenen Verfügungen grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ein abgeschlossenes Konkursverfahren kann mit Ausnahme der Fälle nach Art. 269 SchKG (nachträglich entdeckte Vermögenswerte) nicht mehr wieder aufgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_751/2023 vom 29. April 2024 E. 4.2.1). Ausserdem ist eine Beschwerde gegen den Schlussbericht des Konkursamts (Art. 268 Abs. 1 SchKG) nicht möglich, da kein Entscheid vorliegt und keine Rechte beschlagen werden (vgl. Staehelin/Stojiljković, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 268 SchKG N 4b mit Hinweisen). Inwiefern das Konkursamt sodann mit der nach dem Konkursschluss erfolgten Veröffentlichung des Entscheids vom 17. Dezember 2024 Recht verletzt hat, ist nicht ersichtlich, war doch das Konkursamt von Gesetzes wegen zur Veröffentlichung verpflichtet (Art. 268 Abs. 4 SchKG). 4. Sofern sich die Beschwerde, wovon auszugehen ist, gegen den Entscheid des Konkursgerichts über die Schliessung des Konkurses richtet, ist sie ebenfalls unbegründet. Das Konkursgericht (und im Übrigen auch das Konkursamt) hat weder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin noch den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt:

Seite 4/5 4.1 Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkursgericht einen Schlussbericht vor (Art. 268 Abs. 1 SchKG). Art. 268 SchKG ist sowohl im ordentlichen als auch im summarischen Konkursverfahren zu beachten (vgl. Art. 93 KOV). Der Schlussbericht ist schriftlich abzufassen. Adressat ist ausschliesslich das Konkursgericht (Urteil des Bundesgerichts 7B.81/2005 vom 28. Juli 2005 E. 2.2.2; Staehelin/Stojiljković, a.a.O., Art. 268 SchKG N 3). Das Konkursgericht hat die Sache von Amtes wegen und ohne Einleitung eines Parteiverfahrens zu untersuchen und seine Verfügung zu treffen. Eine Anhörung des Konkursiten ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_159/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.1.1 und 5A_472/2017 vom 30. Oktober 2017; Urteil des Obergerichts Zürich PS200163 vom 2. Oktober 2020 E. 2.4). 4.2 Mithin musste das Konkursgericht die Beschwerdeführerin vor Schliessung des Konkurses nicht anhören. Genauso wenig musste das Konkursamt die Beschwerdeführerin vorgängig anhören. Wie das Konkursamt im Beschwerdeverfahren geltend machte (act. 5) und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, hätte es den Organen seit Ablauf der Eingabefrist der Forderungen am 6. Juli 2020 freigestanden, den Widerruf des Konkurses zu beantragen. Dies hat die Beschwerdeführerin bis am 20. Dezember 2024 jedoch nicht getan, obschon sie es unbestrittenermassen mehrmals kommuniziert und in Aussicht gestellt hatte (act. 1 und 5). Aufgrund dieser Umstände bestand (auch) für das Konkursamt nach Treu und Glauben kein Anlass, geschweige denn eine Pflicht, die Beschwerdeführerin vor Versand seines Schlussberichts auf die Möglichkeit eines Widerrufs nach Art. 195 SchKG hinzuweisen. Im Übrigen behauptet die Beschwerdeführerin nicht, das Konkursamt hätte ihr (ausdrücklich oder konkludent) zu verstehen gegeben, es werde sie vor Versand des Schlussberichts (nochmals) auf die Widerrufsmöglichkeit aufmerksam machen. Damit fehlt es ohnehin an einer Vertrauensgrundlage, die es der Beschwerdeführerin erlauben würde, sich auf den aus Art. 9 BV abgeleiteten, auch im Konkursverfahren geltenden Grundsatz von Treu und Glauben zu berufen (vgl. dazu etwa BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 130 III 280 E. 4; 129 I 161 E. 4.1). 4.3 Hinzu kommt, dass für den vorliegenden Konkurs das summarische Verfahren angeordnet wurde. Dieses wird zwar nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt (Art. 231 Abs. 3 SchKG). Allerdings gibt es verschiedene Ausnahmen, da der Ablauf einfach, rasch und weitgehend formlos sein soll. So ist zwar eine Verteilungsliste zu erstellen, doch braucht diese im summarischen Verfahren nicht aufgelegt zu werden (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 4 SchKG; Art. 96 lit. c KOV). Sofern die Beschwerdeführerin implizit rügt, ihr sei das rechtliche Gehör verwehrt worden, weil sie über die Verteilungsliste nicht orientiert worden sei, ginge diese Rüge an der Sache vorbei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_159/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.5.2). 4.4 Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Voraussetzungen für die Schliessung des Konkurses nach Art. 268 SchKG seien nicht erfüllt gewesen. Mithin erfolgte die Schliessung zu Recht. Ein Widerruf des Konkurses war und ist somit nicht mehr möglich (vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG; Brunner/Boller/Fritschi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 195 SchKG N 13 m.H.). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 5/5 6. Die Beschwerdeführerin machte keine Angaben zum Streitwert. Angesichts des Überschusses von CHF 18'357.31 ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Streitwert den Betrag von CHF 30'000.00 (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) übersteigt. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 800.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Rechtsanwalt B.________, zuhanden der Beschwerdeführerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2019 470 und EK 2024 672) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug - Betreibungsamt Hünenberg - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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