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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.02.2025 BZ 2024 142

20. Februar 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,953 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ______ des Betreibungsamtes Zug | KE in ordentlicher Betreibung

Volltext

20250204_135225_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 142 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 20. Februar 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Zustelladresse: B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 10. Dezember 2024)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 eröffnete die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug auf Begehren der C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Zug über die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (Forderungsbetrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 21'580.90). Zur Begründung hielt die Einzelrichterin im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 10. Dezember 2024, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (act. 1/1; Verfahren EK 2024 594). 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und beantragte, die Konkurseröffnung sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Er wies aber das Konkursamt Zug an, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen (act. 2). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Januar 2025 nicht ein (act. 8-9; Verfahren 5A_18/2025). 4. Am 30. Dezember 2024 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichte, da die Forderung in der Höhe von CHF 21'674.58 mit Valuta 18. Dezember 2024 vollständig bezahlt worden sei (act. 4). 5. Mit Eingaben vom 6. und 7. Januar 2025 ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde und beantragte erneut, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5-6). 6. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 wies der Abteilungspräsident den erneuten Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Konkursamt wurde aber weiterhin angewiesen, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen (act. 7). Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die

Seite 3/6 Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 3. Die Beschwerdeführerin wies mittels Zahlungsbeleg der E.________ AG nach, dass sie am 18. Dezember 2024 einen Betrag von CHF 21'674.58 an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat (act. 1/3). Mit Schreiben vom 24. Dezember 2024 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Erhalt des Betrages (act. 4). Die Beschwerdeführerin hat damit innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist die Konkursforderung von CHF 21'580.90 beglichen. Der Konkursaufhebungsgrund gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist somit gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund

Seite 4/6 der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Das Konto der Beschwerdeführerin bei der E.________ AG hatte per 17. Dezember 2024 einen positiven Saldo von CHF 10'853.32 (vgl. act. 1/8). Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem Abschluss laufender Projekte würden ihr bis Februar 2025 Einnahmen von CHF 151'868.55 zufliessen. Diesen Einnahmen stehen aber nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerin Ausgaben von CHF 143'046.45 bis Ende Februar 2025 gegenüber (vgl. act. 1/4). 5.2 Die Beschwerdeführerin reichte keinen Auszug aus dem Betreibungsregister ein, sondern nur einen "Konto Auszug" des Betreibungsamtes Zug für die Periode vom 1. Januar 2024 bis 16. Dezember 2024 sowie eine Liste "Auskunft Schuldner" des Betreibungsamtes Zug vom 16. Dezember 2024 (vgl. act. 1/7). Gemäss der Liste "Auskunft Schuldner" sind gegen die Beschwerdeführerin – nach Abzug der Betreibungsforderung, die zur Konkurseröffnung geführt hat, und nach Abzug der weiteren durch Zahlung erledigten Betreibungen – Betreibungen in der Höhe von CHF 369'550.04 offen. Der Liste "Konto Auszug" kann sodann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich im Zusammenhang mit der Bewilligung von Aufschub-Raten – von Februar bis November 2024 Abzahlungsraten in der Höhe von insgesamt CHF 34'243.71 bezahlt hat. Damit belaufen sich die offenen Schulden auf CHF 335'306.33. In der ergänzenden Eingabe vom 6. Januar 2025 bezifferte die Beschwerdeführerin ihre offenen Schulden – in Abweichung von den Angaben in der Beschwerdeschrift – auf CHF 319'860.14, da sie zusätzliche Abzahlungsraten in Höhe von CHF 15'446.19 geleistet habe (vgl. act. 5/2). Damit blieben immer noch offene Schulden in Höhe von CHF 319'860.14, welche weder durch das Bankguthaben noch durch die Einnahme, welche ihr bis Ende Februar 2025 zufliessen werden, gedeckt werden könnten. 5.3 Zur Glaubhaftmachung weiterer erwarteter Zahlungen verweist die Beschwerdeführerin auf ihren laufenden Grossauftrag der F.________AG und weitere geplante Photovoltaik-Projekte in der Schweiz, Deutschland und Italien (vgl. act. 1/6, act. 5/4-6). Die F.________AG erklärte mit Schreiben vom 7. Januar 2025, dass sie über weitere Liegenschaften verfüge, für welche ebenfalls eine Photovoltaik-Anlage gebaut werden solle (vgl. act. 6/1-2). Weiter fanden Gespräche mit der G.________AG zwecks zukünftiger Investitionen statt (vgl. act. 5/4). Ferner stand die Beschwerdeführerin in Kontakt mit der H.________, welche Photovoltaik-Projekte vermittelt (vgl. act. 5/5-6). Selbst wenn diese Projekte dereinst realisiert werden könnten, stünden die dannzumaligen Einnahmen aus diesen Projekten nicht zur Begleichung der heute fälligen Schulden zur Verfügung. Abgesehen davon dokumentieren die Projekte zwar die Bemühungen der Beschwerdeführerin, ihre Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen und ihre

Seite 5/6 Schulden zurückzuzahlen. Die Angaben zu den Grossprojekten im Ausland, zu den Projekten in der Schweiz und zu den Gesprächen mit der G.________AG betreffend Finanzierung sind jedoch zu wenig konkret, um aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin damit in absehbarer Zeit ihre Schulden abbauen und ihre Zahlungsfähigkeit wiederherstellen kann. Schliesslich hilft auch der Hinweis auf den unglücklichen Projektverlauf im Jahre 2024 und die familiäre Situation des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin (act. 5 S. 4, act. 5/3) nicht weiter. Es ist zu bedauern, wenn das Projekt schlecht vorbereitet war, es Unstimmigkeiten mit der Bauherrschaft gab, die Preise bei den Modulen der Photovoltaikprojekten von Ende 2023 bis Anfang 2024 zerfielen und die Bauherrschaft den Anlagepreis aufdiktierte. All diese Gründe spielen jedoch bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit keine Rolle. Ebenso wenig kann die familiäre Situation des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Entscheidend für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ist, ob ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind oder in nächster Zukunft vorhanden sein werden. Diesbezüglich ist auf das oben Gesagte zu verweisen. 5.4 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft zu machen, dass sie in der Lage ist, nebst den laufenden Verbindlichkeiten die offenen, in Betreibung gesetzten Schulden in der Höhe von CHF 319'860.14 innert angemessener Frist abzutragen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Konkurseröffnung bloss auf eine vorübergehende Illiquidität zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin gilt daher als zahlungsunfähig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, muss das Datum der Konkurseröffnung nicht neu auf den Zeitpunkt des vorliegenden Beschwerdeentscheids festgesetzt werden. Es bleibt beim Entscheid der Einzelrichterin, wonach der Konkurs am 10. Dezember 2024 eröffnet wurde. 6. Die Beschwerdeführerin ist aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (Art. 332 Abs. 3 SchKG; vgl. dazu Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. A. 2014, Art. 195 SchKG N 3, 3a und 5). 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen.

Seite 6/6 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EK 2024 594) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:

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