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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.02.2025 BZ 2024 134

20. Februar 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·1,835 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes Baar | KE in ordentlicher Betreibung

Volltext

20250114_112932_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 134 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 20. Februar 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerdeführerin, gegen C.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 19. November 2024)

Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 19. November 2024 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Baar über die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 1'433.60). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 19. November 2024, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2024 524). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug mit dem Antrag, der vorinstanzliche Konkursentscheid sei aufzuheben (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 wies der Präsident der II. Beschwerdeabteilung den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, wies das Konkursamt Zug aber an, über die notwendigen Sicherungsvorkehrungen hinaus einstweilen keine weiteren Vollstreckungshandlungen vorzunehmen (act. 2). 4. Während die Vorinstanz mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 auf eine Vernehmlassung verzichtete (act. 4), liess sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen. Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben

Seite 3/6 und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 3. Die Beschwerdeführerin hinterlegte innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist CHF 1'633.60 bei der Gerichtskasse (act. 1/4). Die Konkursforderung von CHF 1'433.60 ist damit sichergestellt und der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin legte einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Baar vom 22. November 2024 ins Recht (act. 1/11). Diese Urkunde enthält jedoch bloss sieben von acht Seiten. Die Beschwerdeführerin reichte damit das wichtigste bzw. unerlässliche Dokument nicht vollständig ein.

Seite 4/6 5.2 Gemäss dem (unvollständigen) Betreibungsregisterauszug wurden gegen die Beschwerdeführerin, die Ende 2022 ihren Sitz nach Baar verlegt hatte, vom 10. Januar 2023 bis zum 13. November 2024 78 Betreibungen über insgesamt rund CHF 834'720.00 angehoben. Die Betreibungsforderung der Beschwerdegegnerin über CHF 1'023.35 hat die Beschwerdeführerin – wie erwähnt – durch Hinterlegung des geschuldeten Betrags sichergestellt. 21 Betreibungen über total rund CHF 46'590.00 sind sodann durch Zahlung erledigt. 5.3 Nicht beglichen hat die Beschwerdeführerin demgegenüber acht von ihr anerkannte Forderungen über rund CHF 67'940.00, bei denen die Betreibungen bis zur Konkursandrohung (Nrn. H.________, I.________, J.________, K.________, L.________, M.________, N.________) oder Pfändung (Nr. O.________) fortgeschritten sind. Ferner anerkannte die Beschwerdeführerin die "neu eingereichte[n] Betreibungen, bei welchen kein Rechtsvorschlag erhoben wurde" (act. 1 Ziff. 25). Das betrifft die sechs Betreibungen Nrn. P.________, Q.________, R.________, S.________, T.________ und U.________ über insgesamt rund CHF 21'070.00. 5.4 Keine Stellung nimmt die Beschwerdeführerin zu den 13 Betreibungen Nrn. V.________, W.________, X.________, Y.________ und Z.________-AA.________ über rund CHF 11'230.00, bei denen ein Verlustschein ausgestellt wurde, desgleichen zur Betreibung Nrn. AB.________ mit dem Vermerk "Betreibung eingeleitet" über CHF 183.10 sowie zu den beiden mit Rechtsvorschlag gestoppten Betreibungen Nrn. AC.________ und AD.________ über CHF 2'667.25. Es ist daher davon auszugehen, dass diese 16 Forderungen über insgesamt rund CHF 14'080.00 bestehen und von der Beschwerdeführerin nicht getilgt wurden. 5.5 Gegen weitere 24 Betreibungen hat die Beschwerdeführerin ebenfalls Rechtsvorschlag erhoben. Sie macht mit Bezug auf die Betreibungen Nrn. AE.________, AF.________, AG.________, AH.________, AI.________, AJ.________ im Umfang von insgesamt rund CHF 73'240.00 geltend, diese seien grundlos eingereicht worden, ohne dies näher auszuführen (act. 1 Ziff. 28, 30, 33, 45 f. und 48). Damit hat die Beschwerdeführerin diese Forderungen nicht substanziiert bestritten, weshalb auf ihre Darstellung nicht abgestellt werden kann. Ferner gibt die Beschwerdeführerin an, die Betreibung Nr. E.________ der AK.________ über CHF 40'640.65 beruhe auf einer nicht berechtigten Forderung (act. 1 Ziff. 39). Dies trifft nicht zu. Vielmehr wurde der AK.________ mit Entscheid ER 2024 674 der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 4. September 2024 für diesen Betrag zuzüglich Zinsen definitive Rechtsöffnung erteilt. Zur Betreibung Nr. F.________ der AL.________ über CHF 183.10 führt die Beschwerdeführerin aus, es sei Rechtsvorschlag erhoben worden, da die Betreibung aufgrund einer Streitigkeit bezüglich Abfallkosten eingereicht worden sei (act. 1 Ziff. 36). Soweit die Beschwerdeführerin auch diese Forderung als unberechtigt betrachtet, trifft das wiederum nicht zu. So erteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug der AL.________ mit Entscheid ER 2024 873 vom 2. Oktober 2024 für den geltend gemachten Betrag ebenfalls definitive Rechtsöffnung. Angesichts dessen bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Forderungen der weiteren mit Rechtsvorschlag gestoppten Betreibungen Nrn. AM.________, AN.________ f., AO.________ f., AP.________ f., AQ.________, AR.________, AS.________, AT.________, AU.________, AV.________, AW.________ f., AX.________ und AY.________ über insgesamt rund CHF 509'850.00, wie die Beschwerdeführerin mit unterschiedlichen – teilweise nicht nachvollziehbaren – Begründungen und ohne Belege geltend macht (act. 1 Ziff. 27, 29, 31 f., 35, 37 f., 40-44 und 47), nicht bestehen. Auf

Seite 5/6 die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann daher nicht abgestellt werden. Schlüssig dargetan hat die Beschwerdeführerin einzig, dass die Forderung in der mit Rechtsvorschlag gestoppten Betreibung Nr. G.________ über CHF 60'100.00 nicht besteht (act 1 Ziff. 34 und act. 1/12). 5.6 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass Betreibungen im Umfang von rund CHF 727'000.00 (CHF 67'940.00 + CHF 21'070.00 + CHF 14'080.00 + CH 73'240.00 +CHF 40'640.65 + CHF 183.10 + CHF 509'850.00) nicht erledigt sind. 5.7 Die Beschwerdeführerin hat mittels eines Kontoauszugs belegt, dass sie per 18. November 2024 über ein Guthaben von CHF 176'093.20 verfügt (act. 1/10). Zudem reichte sie eine Liste vom 21. November 2024 ein, welche Debitoren im Umfang von CHF 251'957.60 ausweist (act. 1/7). Die Aktiven belaufen sich damit auf insgesamt CHF 428'050.72. Gemäss der eingereichten Kreditorenliste sind per Ende 2024 Forderungen von CHF 196'179.52 fällig, die – soweit ersichtlich – nicht in Betreibung gesetzt worden sind (act. 1/6). Die Beschwerdeführerin verfügt damit über ein Guthaben von netto CHF 231'871.20. Mit diesen Mitteln ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die offenen Betreibungsforderungen von rund CHF 727'000.00 zu begleichen. Gegen die Zahlungsfähigkeit spricht überdies, dass gegenüber der Beschwerdeführerin Verlustscheinsforderungen von rund CHF 11'230.00 bestehen und sie mehrfach selbst für Beträge von unter CHF 200.00 betrieben werden musste (vgl. die Betreibungen Nrn. V.________, AZ.________, BA.________, AB.________, F.________, BB.________ und AJ.________). 6. Hat die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit mithin nicht glaubhaft gemacht, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug zu überweisen. _____________________

Seite 6/6 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'800.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zusammen mit dem von der Beschwerdeführerin bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 1'633.60 zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2024 524) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Baar (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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