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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 15.05.2025 BZ 2024 133

15. Mai 2025·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,405 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Sistierung | gegen prozessleitende Entscheide

Volltext

20250303_144719_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 133 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 15. Mai 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, als Abtretungsgläubigerin gemäss Art. 260 SchKG im Konkurs von B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführerin, gegen D.________ Ltd., vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beschwerdegegnerin, betreffend Sistierung (Beschwerde gegen den Entscheid des Referenten am Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, vom 7. November 2024)

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 3. Mai 2016 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die F.________ AG, Zug, den Konkurs. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung war ein Schiedsverfahren beim Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris hängig, in welchem die F.________ AG von der G.________ AG, Baar, Schadenersatz in Höhe von rund USD 352 Mio. verlangte (Verfahren Nr. 19513/EMT). Die Konkursverwaltung trat das Prozessführungsrecht im ICC-Schiedsverfahren an mehrere Gläubiger der F.________ AG gestützt auf Art. 260 SchKG ab, unter anderem an die A.________ GmbH, Steinhausen, und die D.________ Ltd., Seychellen. Sowohl die A.________ GmbH als auch die D.________ Ltd. machten von dem ihnen im Konkurs der F.________ AG eingeräumten Recht zur Fortführung des ICC-Schiedsverfahrens gegen die G.________ AG Gebrauch (vgl. Vi act. 60). 2. Am 13. Juli 2021 reichte B.________, Horgen, beim Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, eine Kollokationsklage gegen die D.________ Ltd. ein. Er stellte den Antrag, es sei die mit Verfügung des Konkursamtes Zug vom 25. Juni 2021 vorgenommene Kollokation der D.________ Ltd. für die aufschiebend bedingten Forderungen im Höchstbetrag von CHF 167'555'520.00 (Eingabe Nr. 3) und von CHF 104'092.00 (Eingabe Nr. 20) in der dritten Klasse aufzuheben (Verfahren A2 2021 27; Vi act. 1). Am 5. Oktober 2021 wurde über B.________ der Konkurs eröffnet. Mit Entscheid vom 2. November 2021 sistierte der Referent am Kantonsgericht Zug den Prozess bis zum Entscheid über die Fortführung des Prozesses durch die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger (Vi act. 14). Am 2. Februar 2024 wurde die Sistierung aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt (Vi act. 22). Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 erklärte die A.________ GmbH als Abtretungsgläubigerin gemäss Art. 260 SchKG im Konkurs von B.________ in den Prozess einzutreten (Vi act. 30). 3. Mit Entscheid vom 6. Juni 2024 forderte der Referent am Kantonsgericht Zug die A.________ GmbH – sowie die vier weiteren als Abtretungsgläubiger i.S.v. Art. 260 SchKG in das Verfahren eingetretenen, infolge Rücktritts zwischenzeitlich aber wieder aus dem Verfahren ausgeschiedenen Kläger – auf, ihr rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung der Kollokationsklage (trotz mutmasslicher "Nulldividende") darzulegen (Vi act. 47). Dazu nahm die A.________ GmbH mit Eingabe vom 10. Juli 2024 Stellung (Vi act. 60). Mit Entscheid vom 29. August 2024 forderte der Referent die Parteien auf, zu einer möglichen Sistierung des Kollokationsprozesses bis zum rechtskräftigen Abschluss des ICC-Schiedsverfahrens Stellung zu nehmen (Vi act. 64). Die A.________ GmbH beantragte in ihrer Eingabe vom 13. September 2024, es sei auf eine Sistierung zu verzichten und das Verfahren fortzuführen (Vi act. 68). Demgegenüber stimmte die D.________ Ltd. mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 einer Sistierung zu (Vi act. 72). Mit Entscheid vom 7. November 2024 sistierte der Referent am Kantonsgericht Zug das Verfahren A2 2021 27 bis zum rechtskräftigen Abschluss oder einer Sistierung des ICC-Schiedsverfahrens im Hinblick auf eine Koordination mit dem Verfahren A2 2021 27 (Disp.-Ziff. 1). Er forderte die Parteien auf, das Kantonsgericht über einen rechtskräftigen Entscheid oder eine Sistierung umgehend zu informieren (Disp.-Ziff. 2). Weiter hielt er fest, dass die Prozesskosten des Sistierungsentscheids im Endentscheid berücksichtigt würden (Disp.-Ziff. 3; Vi act. 73).

Seite 3/9 4. Gegen den Sistierungsentscheid reichte die A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 22. November 2024 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und stellte folgende Anträge (act. 1): 1. Ziff. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 7. November 2024 sei aufzuheben. 2. Die Sistierung des Verfahrens A2 2021 21 [recte: A2 2021 27] sei aufzuheben und das Verfahren A2 2021 27 sei unabhängig vom ICC-Schiedsverfahren (= Prozess Nr. 19513/EMT vor der internationalen Handelskammer [ICC] in Paris) weiterzuführen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der D.________ Ltd. 5. In der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2024 beantragte die D.________ Ltd. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und Ziff. 1 des Entscheides des Kantonsgerichts Zug vom 7. November 2024 (A2 2021 27) sei zu bestätigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 6). 6. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung (act. 9). Erwägungen 1. Die Sistierung eines Verfahrens ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. 1.1 Die gerügte Sistierung des Kollokationsprozsses beruht nicht auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts i.S.v. Art. 320 lit. b ZPO. Vielmehr wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung i.S.v. Art. 320 lit. a ZPO vor. 1.2 Der Meinungsstand zur Kognition der Beschwerdeinstanz bei Rechtsfragen ist uneinheitlich. Ein Teil der Lehre geht davon aus, die Rechtsmittelinstanz habe (auch) eine uneingeschränkte Angemessenheitskontrolle vorzunehmen und nötigenfalls ihr (Rechtsanwendungs-)Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 310 ZPO N 36; Reich, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 320 ZPO N 2 i.V.m. Art. 310 ZPO N 16 f.; Stauber, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 10). Andere Autoren sind demgegenüber der Auffassung, dass diesfalls nur gerügt werden könne, es liege eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung, d.h. Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung vor, und dass blosse Unangemessenheit den Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nicht erfülle (vgl. Spühler, Basler

Seite 4/9 Kommentar, 4. A. 2024, Art. 320 ZPO N 1 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3; Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 320 ZPO N 3 i.V.m. Art. 310 ZPO N 3 und N 8 f.). Die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug geht von einer umfassenden Kognition auch bezüglich Angemessenheit aus. Sie greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (BZ 2018 43; BZ 2024 9). 2. Die Vorinstanz begründete die Sistierung des Kollokationsprozesses wie folgt (vgl. act. 1/1): 2.1 Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der (negativen) Kollokationsklage sei (einstweilen) trotz mutmasslicher "Nulldividende" zu bejahen, da sie ein rechtlich schützenswertes Interesse daran habe, einen allfälligen aus dem ICC-Schiedsverfahren resultierenden Prozessgewinn i.S.v. Art. 260 Abs. 2 SchKG nicht mit der – gegebenenfalls zu Unrecht kollozierten – Beschwerdegegnerin teilen zu müssen. Dieses Rechtsschutzinteresse der Klägerin sei indes unmittelbar mit einem allfälligen aus dem ICC-Schiedsverfahren resultierenden – und mangels Wegweisung i.S.v. Art. 250 Abs. 2 SchKG mit der Beschwerdegegnerin zu teilenden – Prozessgewinn verknüpft. Es würde dahinfallen, wenn sich aus dem ICC-Schiedsverfahren entweder gar kein zu teilender Prozessgewinn ergeben oder der Prozessgewinn sämtliche Konkursforderungen – d.h. auch jene der Konkursgläubiger, welche sich die Prozessführungsbefugnis im ICC-Schiedsverfahren nicht hätten abtreten lassen – gänzlich decken würde. Dem Ausgang des ICC-Schiedsverfahrens komme mithin präjudizielle Wirkung zu. 2.2 Die Einwände der Beschwerdeführerin stünden der Zweckmässigkeit einer Sistierung nicht entgegen. Das ICC-Schiedsgericht habe den von der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf eine Koordination mit dem vorliegenden Verfahren gestellten Sistierungsantrag zwischenzeitlich abgewiesen, weshalb diesem bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung (mehr) zuzumessen sei. Für den Entscheid im ICC-Schiedsverfahren sei auch nicht erforderlich, dass vorgängig rechtskräftig über die Kollokation der Beschwerdegegnerin entschieden werde. Die Beschwerdegegnerin sei als nur bedingt zugelassene Abtretungsgläubigerin im ICC-Schiedsverfahren in gleicher Weise wie die Beschwerdeführerin (sowie die weiteren in das ICC-Schiedsverfahren eingetretenen Abtretungsgläubiger) zur Prozessführung legitimiert. Diese Legitimation würde erst nachträglich im Falle einer rechtskräftigen Gutheissung der Kollokationsklage dahinfallen, wobei diesfalls ein in der Zwischenzeit allfällig bereits erlangter Prozessgewinn der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin (und gegebenenfalls den anderen Abtretungsgläubigern) zufallen würde. Damit müsse entgegen der Beschwerdeführerin nicht Klarheit darüber geschaffen werden, welche der Parteien am Ende zur Prozessführung im hängigen ICC-Schiedsverfahren legitimiert seien. Ebenso wenig müsse Klarheit darüber geschaffen werden, welche Abtretungsgläubiger effektiv bei allfälligen Vergleichsverhandlungen im ICC-Schiedsverfahren mitzuwirken hätten. Im ICC-Schiedsverfahren könnten vielmehr alle Abtretungsgläubiger – ungeachtet der Bedingtheit oder Unbedingtheit der Abtretung der Prozessführungsbefugnis i.S.v. Art. 260 SchKG – mit der G.________ AG einen Vergleich abschliessen. Die Bedingtheit der Abtretung sei mithin einzig insofern von Relevanz, dass eine allfällige der Beschwerdegegnerin zukommende Vergleichssumme im Falle einer späteren Gutheissung der Kollokationsklage nachträglich wiederum der Beschwerdeführerin (und gegebenenfalls den anderen Abtretungsgläubigern) zufallen würde.

Seite 5/9 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – Folgendes vor (act. 1): 3.1 Das ICC-Schiedsverfahren habe keine präjudizielle Wirkung. Wenn überhaupt von einer präjudiziellen Wirkung gesprochen werden könne, dann hätte die Kollokationsklage präjudizielle Wirkung auf das ICC-Schiedsverfahren und nicht umgekehrt. Im Kollokationsprozess werde nämlich die Frage geklärt, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt befugt sei, als Abtretungsgläubigerin im ICC-Schiedsverfahren teilzunehmen bzw. ob sie Anspruch auf einen allfälligen Prozesserlös habe. Das ICC-Schiedsverfahren hätte nur in zwei Fällen Berührungspunkte zum vorliegenden Kollokationsprozess: erstens im Falle eines vollständigen Unterliegens gegen die G.________ AG und zweitens im Falle eines Obsiegens in dem Umfange, dass alle Konkursforderungen sämtlicher Gläubiger gedeckt wären. In allen anderen Szenarien, insbesondere bei einem teilweisen Obsiegen oder für den Fall eines Vergleichs, der nicht alle Konkursforderungen decke, habe das ICC-Schiedsverfahren keinerlei Einfluss auf den Kollokationsprozess. Bei der Beurteilung der Abhängigkeit von Verfahren sei höchste Zurückhaltung geboten. Diese könne nicht schon darin gesehen werden, dass in einem von vielen denkbaren Szenarien ein laufendes Verfahren auf den Kollokationsprozess einen bestimmten Einfluss haben könnte. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass eine Kollokation nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung per se nicht von einem anderen Verfahren abhängig sein könne. 3.2 Das Beschleunigungsgebot sei verletzt. Das ICC-Schiedsverfahren werde sich nach heutiger Einschätzung noch über viele Jahre hinziehen. Das parallel geführte ICC-Schiedsverfahren in gleicher Angelegenheit zwischen der H.________ AG und der G.________ AG habe von der Einleitung bis zum Abschluss ganze zehn Jahre gedauert. Eine Sistierung sei in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen, weil das ICC-Schiedsverfahren erst am Anfang stehe. Es sei nicht zu erwarten, dass das ICC-Schiedsverfahren vor dem Kollokationsprozess entschieden werde und überhaupt innert angemessener Frist ein Entscheid ergehe. 3.3 Sie (die Beschwerdeführerin) habe überwiegende Interessen an der Fortführung des Kollokationsprozesses. Zum einen werde es für allfällige Vergleichsgespräche im Rahmen des ICC- Schiedsverfahrens für die dort klagenden Parteien entscheidend sein, wie hoch der interne Anteil der einzelnen Beteiligten an einem Vergleich ausfalle. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach ein einzelner Abtretungsgläubiger mit der G.________ AG jederzeit einen Vergleich abschliessen könne, sei in der Praxis nicht realistisch. Zum andern werde das ICC- Schiedsverfahren durch die Teilnahme der Beschwerdegegnerin komplexer, langsamer und teurer. Die Beschwerdegegnerin versuche, das ICC-Schiedsverfahren mit allen Mitteln zu verkomplizieren und zu bremsen. Schliesslich liege die Fortführung des Kollokationsprozesses (auch) im Interesse der Beschwerdegegnerin. 4. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Satz 1). Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Satz 2). Das Gesetz nennt als einzige Voraussetzung für die Sistierung die Zweckmässigkeit. Es liegt im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, wann eine solche Anordnung zweckmässig ist. Das Gericht hat dabei die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Darunter fallen Bedeutung und Umfang des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörde, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe (vgl. Gschwend,

Seite 6/9 Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 126 ZPO N 2). Eine Sistierung des Kollokationsprozesses ist etwa geboten, wenn dem Ausgang eines gleichzeitig im Gange befindlichen Zivilprozesses präjudizielle Bedeutung für den Kollokationsprozess beizumessen ist (vgl. Hierholzer/Sogo, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 250 SchKG N 48d; BGE 71 III 191 E. 3). 5. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2 m.w.H.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das ICC-Schiedsverfahren in zwei bestimmten Szenarien zum Wegfall ihres Rechtsschutzinteresses am Kollokationsverfahren führt: erstens im Falle eines vollständigen Unterliegens gegen die G.________ AG, weil dann kein Prozessgewinn resultiert und das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Kollokationsklage rückwirkend wegfallen könnte, und zweitens im Falle eines Obsiegens in dem Umfang, dass alle Konkursforderungen sämtlicher Gläubiger gedeckt wären, womit die Beschwerdeführerin nicht mehr ein rechtlich geschütztes Interesse an der Wegweisung der Forderung der Beschwerdegegnerin hätte (vgl. act. 1 Rz 22 und 24-26). Insofern kommt dem Ausgang des ICC-Schiedsverfahrens unzweifelhaft präjudizielle Wirkung zu. Daher ist es aus Gründen der Prozessökonomie zweckmässig, eines der beiden Verfahren zu sistieren und damit unnötige Kosten zu vermeiden. Daran ändert nichts, dass in den anderen Szenarien, insbesondere bei einem teilweisen Obsiegen oder für den Fall eines Vergleichs, der nicht alle Konkursforderungen deckt, das ICC-Schiedsverfahren keinen Einfluss auf den Kollokationsprozess hat. Zum einen haben die Parteien in ihren Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfahren die präjudizielle Wirkung des ICC-Schiedsverfahrens für den Kollokationsprozess zu einer möglichen Verfahrenssistierung nicht in Abrede gestellt (vgl. act. Vi 68 f.). Zum andern hat die Beschwerdeführerin selbst im ICC-Schiedsverfahren gegen den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sistierung des Verfahrens vorgebracht, es sei gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung irrelevant, ob die Beschwerdegegnerin (sowie zwei weitere Abtretungsgläubiger) definitiv kolloziert seien oder nicht. Sie seien allesamt legitimiert, das ICC-Schiedsverfahren zu führen ("The allegation that D.________ [die Beschwerdegegnerin] I.________ and Prof. J.________ [zwei weitere Abtretungsgläubiger] are not finally confirmed as creditors in the respective bankruptcy proceedings is entirely irrelevant. Any objections with respect to the schedule of claims ["Kollokationsplan"] are not to be heard in the present proceedings. […]"; vgl. act. 1/2 Rz 81 und 84 f.). Im Übrigen greift die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (vgl. E. 1.2). 5.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie verkenne, dass eine Kollokation nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung per se nicht von einem anderen Verfahren abhängig sein könne. Der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 137 III 127 steht dem Gesagten nicht entgegen. Zwar hat das Bundesgericht festgehalten, dass das aus einem im Ausland bei Konkurseröffnung bereits hängigen Verfahren hervorgehende Urteil betreffend "Konkursforderungen in materieller Hinsicht für den schweizerischen Kollokationsrichter nicht verbindlich ist" (BGE 137 III 127 E. 3.3.4). Jedoch schliesst dieser Grundsatz eine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des nach Konkurseröffnung ergangenen ausländischen Urteils nicht aus. Die Konzentration insolvenzrechtli-

Seite 7/9 cher Einzelverfahren am Konkursort geht nicht so weit, dass jedem hängigen Zivilprozess mit Eröffnung des Gesamtverfahrens die zuständigkeitsrechtliche Grundlage entzogen würde oder dass ausländische Entscheidungen gar generell nicht mehr anerkannt und vollstreckt werden könnten, wenn ein Schuldner der Generalexekution unterliegt. Daran anknüpfend hat das Bundesgericht in BGE 141 III 382 E. 5.4 die Möglichkeit aufgezeigt, dass – trotz des Fehlens eines der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO; heute: Verordnung [EU] 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren) entsprechenden Koordinationsinstruments – ausländische Prozesse, die eine Konkursforderung zum Gegenstand haben, unter Umständen auch im schweizerischen Konkursverfahren Wirkungen entfalten können. Entsprechend ist es nicht ausgeschlossen, dass aus im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits hängigen Verfahren hervorgehende ausländische Schiedssprüche, die eine Insolvenzforderung zum Gegenstand haben, in der Schweiz anerkannt und vollstreckt werden können – unter Umständen mit Verbindlichkeit für den Kollokationsplan (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_910/2019 vom 1. März 2021 E. 3.12 f.). Vorliegend läuft das ICC-Schiedsverfahren weiter, nachdem es zuvor aufgrund des über die F.________ AG eröffneten Konkurses mehrere Jahre sistiert war und alsdann wieder aufgenommen wurde (vgl. act. 1 Rz 5, Vi act. 68) und nachdem der Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2024 bzw. 5. August 2024 mit prozessleitender Verfügung vom 15. Oktober 2024 abgewiesen wurde (vgl. act. 1 Rz 6, act. 1/2, act. 9 Rz 6; Vi act. 68 Rz 2 f. und Vi act. 68/1-2). Ein Schiedsspruch im ICC-Schiedsverfahren hat nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts unter Umständen Verbindlichkeit für den Kollokationsprozess. Insofern kann von einer Abhängigkeit gesprochen werden. 5.3 Die Sistierung des Verfahrens ist vorliegend im Übrigen zweckmässig und mit dem Beschleunigungsgebot kompatibel. Der angefochtene Entscheid verletzt weder Bundes- noch Völkerrecht. Ob das parallel geführte ICC-Schiedsverfahren in gleicher Angelegenheit zwischen der H.________ AG und der G.________ AG von der Einleitung bis zum Abschluss ganze zehn Jahre gedauert hat, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist vorliegend irrelevant. Ein Schiedsverfahren zwischen anderen Parteien vor einem anderen Schiedsgericht mit einem anderen Streitgegenstand hat weder für das ICC-Schiedsverfahren noch für den Kollokationsprozess Bedeutung. 5.4 Überwiegende Interessen für eine Fortführung des Kollokationsverfahrens sind nicht erkennbar. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass die Ausführungen der Vorinstanz, wonach ein einzelner Abtretungsgläubiger mit der G.________ AG jederzeit einen Vergleich abschliessen könne, aus rechtlicher Sicht richtig seien. Sie bemängelt einzig, dass ein solches Vorgehen in der Praxis nicht realistisch sei, weil sich die G.________ AG im ICC-Schiedsverfahren (wenn überhaupt) nur mit allen klägerischen Parteien vergleichen würde und aus einem Einzelvergleich mit einem einzelnen Kläger keinerlei Vorteil hätte (vgl. act. 1 Rz 44). Dabei handelt es sich um blosse Spekulationen und Vermutungen. Ein Sistierungsgrund ist damit nicht dargetan. 5.4.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach durch die Teilnahme und das Verhalten der Beschwerdegegnerin Aufwand, Kosten und Komplexität des ICC-Schiedsverfahrens stei-

Seite 8/9 gen würden, ist nicht stichhaltig. Die Beschwerdegegnerin möchte, dass der Kollokationsprozess sistiert wird. Gleichzeitig läuft das ICC-Schiedsverfahren weiter. Ein Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sistierung des ICC-Schiedsverfahrens wurde abgewiesen. Wenn sowohl der Kollokationsprozess als auch das ICC-Schiedsverfahren weitergeführt würden, würde dies zu höherem Aufwand und höheren Kosten führen. Ob ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des ICC-Schiedsverfahrens gutgeheissen würde, wenn die Sistierung des vorliegenden Kollokationsprozesses aufgehoben würde, ist ungewiss. Die vom Referenten verfügte Sistierung des Kollokationsprozesses bleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss oder einer Sistierung des ICC-Schiedsverfahrens bestehen. Im Falle einer Sistierung des ICC- Schiedsverfahrens würde demnach die Sistierung des Kollokationsprozesses wieder aufgehoben. Dadurch können Aufwand und Kosten zumindest eines der beiden Verfahren einstweilen gespart werden. Dies liegt sowohl im Interesse der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin. Abgesehen davon ist die Beschwerdegegnerin – nebst der Beschwerdeführerin – nicht die einzige Klägerin im ICC-Schiedsverfahren. Neben den beiden Parteien sind auch noch zwei weitere Abtretungsgläubiger als Mitkläger involviert. Das ICC-Schiedsverfahren würde demnach der Beschwerdeführerin kaum weniger Aufwand und Kosten verursachen, wenn die Beschwerdegegnerin nicht beteiligt wäre. Insofern ist nicht ersichtlich, wie ein "Mehraufwand mit entsprechenden Kosten" im ICC-Schiedsverfahren durch die Fortsetzung des Kollokationsprozesses vermieden werden könnte. Dass die Beschwerdegegnerin nach Abweisung ihres Sistierungsantrags im ICC-Schiedsverfahren der Sistierung des Kollokationsprozesses zustimmte, kann nicht als "taktisches Verzögerungsmanöver" bezeichnet werden. Es stand der Beschwerdegegnerin frei, im ICC-Schiedsverfahren einen Antrag auf Sistierung zu stellen und im Kollokationsprozess einer Sistierung zuzustimmen (obwohl über ihren Sistierungsantrag im ICC-Schiedsverfahren noch nicht entschieden war). Darin kann kein vorwerfbares Verhalten erblickt werden. Wenn das ICC-Schiedsverfahren sistiert wird, wird der vorliegende Kollokationsprozess wieder aufgenommen. Denn die Sistierung des Kollokationsprozesses bleibt nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des ICC- Schiedsverfahrens oder einer Sistierung des ICC-Schiedsverfahrens aufrechterhalten. 5.5 Nach dem Gesagten ist nicht dargetan, dass der angefochtene Sistierungsentscheid auf einer fehlerhaften Ermessensausübung beruht. 6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ferner ist sie antragsgemäss zu verpflichten, die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem von der Vorinstanz angenommenen Streitwert von CHF 50'000.00 (Vi act. 62 Ziff. 8.2.2) beträgt das Grundhonorar (für die Führung des gesamten Prozesses, ohne Zuschläge) CHF 7'000.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Die anwaltlichen Bemühungen im Zusammenhang mit der hier sich stellenden prozessualen Frage der Sistierung sind daher ermessensweise mit CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen) zu entschädigen. Die Zusprechung der Mehrwertsteuer für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin entfällt, da Dienstleistungen von Anwälten an Empfänger mit Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario).

Seite 9/9 Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 1'000.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'000.00 zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid ist unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2021 27) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

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