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Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 12.11.2024 BZ 2024 109

12. November 2024·Deutsch·Zug·Obergericht Beschwerdeabteilung·PDF·3,252 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. ____ des Betreibungsamtes Zug | KE in ordentlicher Betreibung

Volltext

20241028_143539_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 109 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber J. Lötscher Urteil vom 12. November 2024 [rechtskräftig] in Sachen C.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen A.________ AG, Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 24. September 2024)

Seite 2/9 Sachverhalt 1. Mit Entscheid vom 24. September 2024 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug auf entsprechendes Begehren der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. B.________ des Betreibungsamtes Zug über die C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (offener Betrag inkl. Zinsen und Kosten: CHF 25'214.30). Zur Begründung hielt der Einzelrichter im Wesentlichen fest, die Parteien seien auf den 24. September 2024, 09.00 Uhr, zur Konkursverhandlung vorgeladen worden, seien aber nicht erschienen. Die Beschwerdeführerin habe auch sonst nichts von sich hören lassen, weshalb der Entscheid auf Grundlage der Akten zu fällen sei. Die Beschwerdeführerin sei als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen und unterliege daher der Konkursbetreibung. Im vorliegenden Verfahren seien die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung erfüllt, weshalb über die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 171 f. SchKG und Art. 251 ZPO der Konkurs zu eröffnen sei (Verfahren EK 2024 425). 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und ergänzte diese am 7. Oktober 2024 (act. 1 und 4). Sie beantragte dabei im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Konkursentscheids. 3. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 erkannte der Präsident der II. Beschwerdeabteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu (act. 6). 4. Während die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 auf eine Vernehmlassung verzichtete (act. 7), beantragte die Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2024, das Konkursverfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 9). Erwägungen 1. Die Voraussetzungen zur Konkurseröffnung waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids erfüllt. Es lagen damals keine Konkurshinderungsgründe vor, weder in formell- noch in materiellrechtlicher Hinsicht (Art. 172 ff. SchKG). Namentlich war in jenem Zeitpunkt die Schuld inkl. Zinsen und Kosten weder getilgt noch gestundet (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Die Vorinstanz war daher verpflichtet, dem Konkursbegehren ohne Weiteres stattzugeben und über das in der Schweiz gelegene Vermögen der Beschwerdeführerin den Konkurs zu eröffnen. 2. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Bei der 10-tägigen Rechtsmittelfrist von Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Die Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind

Seite 3/9 daher nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und urkundlich nachgewiesen werden. Ferner muss innert der Rechtsmittelfrist die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden. Es ist nicht statthaft, die Frist zur Beibringung der gehörigen Unterlagen zu verlängern (vgl. BGE 139 III 491 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.2). 3. Die Beschwerdeführerin wies mittels Urkundenbeleg nach, dass sie die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist beglichen hat (act. 1/2). Der in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG erwähnte Konkursaufhebungsgrund ist somit gegeben. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. 4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkurs- oder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen. Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister; vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck. Dabei sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist daher grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen und behauptete Zahlungsvereinbarungen und geleistete Raten zu belegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3 und 2.5.2 und 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 3.3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit kommt dem Richter ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Giroud/ Theus Simoni, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26). 5. Zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zunächst auf die vorhandenen Schulden (E. 6) und danach auf die Guthaben (E. 7) einzugehen. 6. Zu den Schulden der Beschwerdeführerin Folgendes festzuhalten:

Seite 4/9 6.1 Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zug vom 24. September 2024 wurden gegen sie – nebst der Betreibung über rund CHF 23'000.00, die zur Konkurseröffnung geführt hat und die mittlerweile beglichen wurde – seit August 2021 weitere 138 Betreibungen (nachfolgend Betreibungen Pos. 1-139) über total rund CHF 19,16 Mio. angehoben (act. 4/4/1). Davon sind gemäss dem Betreibungsregisterauszug 77 Betreibungen über rund CHF 3,2 Mio. durch Zahlung erledigt (Betreibungen Pos. 2-6, 8, 10-20, 25-30, 32-33, 35, 41-42, 44, 47, 59-70, 73-74, 78-93, 95-97, 99-104, 108, 110, 113, 115, 117, 119, 122 u. 130). Die Beschwerdeführerin hat sodann urkundlich belegt, dass sie drei weitere Betreibungen über insgesamt rund CHF 73'000.00 (Betreibungen Pos. 37, 40 u.133) vollständig beglichen hat (act. 4/16, 4/18 u. 4/30). 6.2 Die Betreibung Pos. 7 vom 27. Dezember 2022 über rund CHF 3,98 Mio. ist durch Rechtsvorschlag gestoppt. Gemäss dem eingereichten "Settlement Agreement" vom 9. Mai 2023 hat die Beschwerdeführerin mit dem Betreibungsgläubiger einen Vergleich über den Betrag von CHF 200'000.00 geschlossen (act. 4/6). Den Nachweis, dass sie diese Zahlung gemäss dem Vergleich bis am 15. Mai 2023 geleistet hat, erbrachte die Beschwerdeführerin allerdings nicht. Die Betreibung wurde jedoch nicht weiterverfolgt. Daher rechtfertigt sich bei wohlwollender Betrachtung die Annahme, dass auch diese Betreibung erledigt ist. Die Betreibungen Pos. 21 vom 18. Juli 2023 über rund CHF 291'000.00, Pos. 23 vom 2. August 2023 über rund CHF 253'000.00 und Pos. 31 vom 27. September 2023 über rund CHF 114'000.00 wurden je bis zur Konkursandrohung fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Forderung ganz (Betreibung Pos. 21) bzw. teilweise bis zum Betrag von rund CHF 122'200.00 (Betreibung Pos. 23) bzw. bis zum Betrag von CHF 38'300.00 (Betreibung Pos. 31) beglichen zu haben, ohne dies urkundlich zu belegen (act. 4/4/3 S 2 f. u. S. 5 f.). In allen diesen Betreibungsverfahren schrieb der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Konkursverfahren zufolge Rückzugs ab (act. 4/8, 4/10 und 4/13). Bei grosszügiger Betrachtung kann daher auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abgestellt werden, dass diese Betreibungen bis auf die Summe von insgesamt rund CHF 160'500.00 erledigt sind. 6.3 Ferner hat die Beschwerdeführerin 7 Betreibungsforderungen von insgesamt rund CHF 1,57 Mio. (Betreibungen Pos. 1 [act. 4/4/3 S. 1 i.V.m. act. 4/5], Pos. 24 [act. 4/4/3 S. 3 f. i.V.m. act. 4/11], Pos. 34 [act. 4/4/3 S. 6 f. i.V.m. act. 4/14], Pos. 38 u. 39 [act, 4/4/3 S. 7 i.V.m. act. 4/17], Pos. 72 [act. 4/4/3 S. 10] und Pos. 75 [act. 4/4/3 S. 10 f. i.V.m. act. 4/19] substanziiert bestritten. Zu ihren Gunsten kann angenommen werden, dass diese Betreibungsforderungen nicht bestehen oder zumindest nicht kurzfristig durchgesetzt werden können. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat sodann urkundlich nachgewiesen, dass sie mit 13 Betreibungsgläubigern mit Forderungen von insgesamt rund CHF 4,17 Mio. Vergleiche über total rund CHF 819'000.00 abgeschlossen hat (Betreibungen Pos. 9 [act. 4/4/3 S. 1 i.V.m. act. 4/7], Pos. 22 [act. 4/4/3 S. 3 i.V.m. act. 4/9], Pos. 36 u. 43 [act. 4/4/3 S. 7 i.V.m. act. 4/15], Pos. 71 [act. 4/4/3 S. 9 f. i.V.m. act. 4/12], Pos. 76 [act. 4/4/3 S. 11 i.V.m. act. 4/20], Pos. 77 [act. 4/4/3 S. 11 i.V.m. act. 4/21], Pos. 98 [act. 4/4/3 S. 12 i.V.m. act. 4/22], Pos. 106 [act. 4/4/3 S. 13 i.V.m. act. 4/23], Pos. 111 u. 112 [act. 4/4/3 S. 13 i.V.m. act. 4/24], Pos. 121 [act. 4/4/3 S. 14 i.V.m. act. 4/25], Pos. 126 [act. 4/4/3 S. 15 i.V.m. act. 4/27], Pos. 127 [act. 4/4/3 S. 15 i.V.m. act. 4/28] u. Pos. 131 [act. 4/4/3 S. 15 f. i.V.m. act. 4/29]). Dies führt zu einer entsprechenden Reduktion der Betreibungsforderungen.

Seite 5/9 6.5 Die 13 Betreibungen Pos. 48-58, 107 und 118 über insgesamt rund CHF 4,62 Mio. rühren gemäss der Beschwerdeführerin aus dem Erwerb der D.________ E.________ SA. Die Beschwerdeführerin verhandelte mit diesen Gläubigern über mehr als zwei Jahre, um eine Einigung zu erzielen. Dies gelang bis zur Konkurseröffnung nicht (act. 4 S. 16, act. 4/4/3 S. 8 u. act. 4/34/1 S. 1). Die fraglichen Betreibungsforderungen haben somit als noch offen zu gelten. 6.6 Die Betreibung Pos. 125 über CHF 10'312.50 vom 15. Juli 2024 ist durch Rechtsvorschlag gestoppt. Dieser Betreibung liegt gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin eine Arbeitnehmerforderung zugrunde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auch diese Forderung beglichen zu haben (act. 4/4/3 S. 15). Als Beleg reicht sie eine Lohnabrechnung vom 19. Juli 2024 ein, aus der hervorgeht, dass netto CHF 9'313.90 ausbezahlt werden (act. 4/26). Damit wurde die Tilgung der Forderung allerdings nicht urkundlich nachgewiesen. Ebenfalls nicht belegt hat die Beschwerdeführerin, dass sie die Forderungen in den Betreibungen Pos. 114 über CHF 934.50 bis auf CHF 37.40 und Pos. 134 über CHF 837.80 bis auf CHF 13.05 beglichen hat (vgl. act. 4/4/3 S. 13 u. S. 16). Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Betreibungen Pos. 114, 125 und 134 über rund CHF 12'100.00 erledigt sind. Nicht beglichen hat die Beschwerdeführerin sodann die von ihr anerkannten Betreibungsforderungen in den Betreibungen Pos. 45, 46, 105, 109, 116, 120, 123, 124, 128, 129, 132 und 135-139 über insgesamt rund CHF 857'000.00 (vgl. act. 4/4/3 S. 8, 12-17). 6.7 Zusammenfassend sind somit Betreibungsforderungen von insgesamt rund CHF 6,49 Mio. (CHF 19'160'000.00 – CHF 3'200'000.00 – CHF 73'000.00 – CHF 3'980'000.00 – CHF 291'000.00 – CHF 253'000.00 – CHF 114'000.00 + 160'500.00 – CHF 1'570'000.00 – CHF 4'170'000.00 + CHF 819'000.00) offen. 6.8. Dazu kommen gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin noch weitere offene Forderungen, die noch nicht in Betreibung gesetzt wurden. Dabei handelt es sich um Forderungen von weiteren Gläubigern aus dem Erwerb der E.________ SA über rund CHF 1,77 Mio. (EUR 6,8 Mio. bzw. rund CHF 6,4 Mio. [Kurs EUR 1.00 = CHF 0,94] – CHF 4,62; act. 4 S. 16, act. 4/4/3 S. 8 u. act. 4/34/1 S. 1), ferner Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand (AHV, Steuern und weitere öffentlich-rechtliche Abgaben) von rund CHF 1,62 Mio. (CHF 2'017'091.00 – CHF 393'458.03; act. 4 S. 12 u. 14), offene Saläre für die Monate August und September 2024 von rund CHF 474'000.00 (act. 4 S. 12) und weitere Forderungen von Gläubigern, mit denen Vergleiche abgeschlossen wurden, im Betrag von rund EUR 2,84 Mio. bzw. von rund CHF 2,67 Mio. (Kurs EUR 1 = CHF 0,94; act. 4 S. 12 u. S. 14-16 i.V.m. act. 4/33). 6.9 Im Weiteren schuldet die Beschwerdeführerin den Verkäufern der von ihr erworbenen F.________ G.________ GmbH den restlichen Kaufpreis von rund EUR 417'000.00 bzw. von rund CHF 392'000.00 (Kurs EUR 1.00 = CHF 0,94). Die Beschwerdeführerin legte den Gläubigern zwar einen Zahlungsplan zur Begleichung dieser Forderung vor. Dieser wurde jedoch nicht unterzeichnet (act. 4/34/1 S. 1 i.V.m. act. 4/34/3). Demgemäss ist die ganze Forderung offen, unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, mit den Gläubigern nach der Aufhebung des Konkursdekrets weitere Vergleichsgespräche führen zu wollen (act. 4/34/1 S. 1).

Seite 6/9 6.10 Schliesslich besteht nach Abschluss eines Vergleichs mit der H.________ Insolvenzverwalterin der I.________ (Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin) eine offene Forderung von rund EUR 523'000.00 bzw. von rund CHF 492'000.00 (Kurs EUR 1.00 = CHF 0,94), die in vier gleich hohen Raten zwischen dem 30. November 2024 und dem 31. Mai 2025 zu begleichen sind (act. 4 S. 13 u. S. 16 i.V.m. act. 4/35). 6.11 Zusammengefasst bestehen damit fällige Forderungen von rund CHF 13,4 Mio. (CHF 6,49 Mio. + CHF 1,77 Mio. + CHF 1,62 Mio. + CHF 474'000.00 + CHF 2,67 Mio. CHF 392'000.00) sowie eine Forderung von rund CHF 492'000.00, die zwischen Ende November 2024 und Ende Mai 2025 zu begleichen ist. 7. Zu den vorhandenen Mitteln der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: 7.1 Die Beschwerdeführerin hält fest, über kein Barvermögen zu verfügen. Hingegen beliefen sich ihre Guthaben auf den Bankkonten bei der J.________ in K.________ auf EUR 11'589.87 und CHF 2'878.56. Bankkontoauszüge hat die Beschwerdeführerin indes nicht vorgelegt (act. 4 S. 10). Die geltend gemachten Guthaben können daher nicht berücksichtigt werden. 7.2 Gemäss der urkundlich belegten Darstellung der Beschwerdeführerin liegen auf einem Escrow-Konto Mittel von Investoren im Umfang von rund EUR 3,52 Mio. bzw. CHF 3,31 Mio. (Kurs EUR 1.00 = CHF 0,94), die bei einer Aufhebung des Konkursdekrets an die Beschwerdeführerin überwiesen werden (act. 4 S. 10 f. i.V.m. act. 4/36-38). Ferner haben weitere 6 Investoren verbindliche Zusagen im Umfang von rund EUR 3.1 Mio. bzw. CHF 2,91 Mio. (Kurs EUR 1.00 = CHF 0,94) gemacht (act. 4 S. 11 i.V.m. act. 4/43). Nicht urkundlich belegt ist die Zusage der L.________ über EUR 4'490.00, weshalb diese nicht berücksichtigt werden kann. 7.3 Laut der Beschwerdeführerin liegt sodann eine unverbindliche Finanzierungszusage der M.________ SA vor. Diese Zusage ist jedoch an Bedingungen geknüpft (erfolgreiche Beschwerde gegen das Konkurserkanntnis, Due-Diligence-Prüfung und weitere nicht näher definierte Bedingungen; act. 4 S. 12 i.V.m. act. 4/49). Angesichts dessen ist offen, ob die M.________ SA der Beschwerdeführerin im Falle der Gutheissung der Beschwerde Geld zur Verfügung stellen wird. Diese Zusage kann daher nicht berücksichtigt werden. 7.4 Gemäss ihrer weiteren Darstellung hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Auszahlung des auf einem Escrow-Konto deponierten Erlöses aus dem Verkauf der Aktien der N.________ O.________ an die P.________ Q.________ SA im Betrag von GBP 4,8 Mio. bzw. CHF 5,38 Mio. (Kurs GBP 1.00 = CHF 1.12). Gemäss der Vereinbarung der Vertragsparteien vom 29. März 2024 erfolgt die Auszahlung der Hälfte des Guthabens im April 2025 und je ein Viertel im April 2026 bzw. April 2027. Allerdings kann die Auszahlung nur im Einverständnis beider Parteien des Kaufvertrags erfolgen und ist davon abhängig, dass die Käuferin keine Ansprüche aus Zusicherungen und Garantien der Beschwerdeführerin hat (act. 4 S. 18 i.V.m. act. 4/41). 7.5 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie habe Forderungen gegen zwei Tochtergesellschaften in der Höhe von ca. EUR 24 Mio. Dabei handelt es sich um eine blosse,

Seite 7/9 unbelegte Behauptung, auf die nicht abgestellt werden kann. Abgesehen davon sind diese Gesellschaften gemäss der Beschwerdeführerin derzeit ohnehin nicht in der Lage, die Darlehen zurückzuzahlen. Die weitere Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach dies aber im Jahre 2025 aufgrund von Umstrukturierungen dieser Gesellschaften der Fall sein werde, ist ebenfalls unbelegt (vgl. zum Ganzen act. 4 S. 19). Diese Forderungen sind somit nicht glaubhaft gemacht. 7.6 Gemäss der weiteren Darstellung der Beschwerdeführerin hat sie sodann eine Darlehensforderung gegenüber der R.________, einer ehemaligen Tochtergesellschaft, im Umfang von EUR 1'155'000.00. Sie macht geltend, die Gesellschaft sei im Juli 2023 an ihre Gründer zurückverkauft worden und es seien Verhandlungen aufgenommen worden, um die Rückzahlung des geschuldeten Betrags zu regeln (act. 4 S. 19 i.V.m. act. 4/48). Keine Aussagen macht die Beschwerdeführerin zum Stand dieser Verhandlungen und zur Bonität der Schuldnerin. Angesichts dessen bestehen keine triftigen Anhaltspunkte dafür, dass diese Forderung in absehbarer Zeit beglichen wird. Es rechtfertigt sich daher nicht, dieses Guthaben zu berücksichtigen. 7.7 Zusammenfassend verfügt die Beschwerdeführerin im Falle der Aufhebung des Konkursdekrets über sofort verfügbare Mittel von rund CHF 6,22 Mio. (CHF 3,31 Mio. + CHF 2,91 Mio.) sowie über einen bedingten Anspruch von rund CHF 5,38 Mio., der erst zwischen April 2025 und April 2027 fällig sein wird. 8. Den fälligen Verpflichtungen von rund CHF 13,4 Mio. stehen demnach sofort verfügbare Mittel von CHF 6,22 Mio. gegenüber, was einen Schuldenüberhang von rund CHF 7,18 Mio. ergibt. Selbst wenn man auch die später fällige Verpflichtung von rund CHF 492'000.00 einerseits und das bedingte, später fällige Guthaben von rund CHF 5,38 Mio. anderseits berücksichtigt, so stehen den Schulden von rund CHF 13,89 Mio. Guthaben von rund CHF 11,6 Mio. gegenüber, was immer noch ein Manko von rund CHF 2,29 Mio. ergibt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund der ergriffenen Restrukturierungsmassnahmen hätten sich die operativen Kosten von ca. CHF 3,5 Mio. pro Monat im Dezember 2023 auf derzeit ca. CHF 350'000.00 pro Monat reduziert und dürften Ende 2024 bei rund EUR 250'000.00 sowie im Sommer 2025 bei ca. EUR 190'000.00 liegen. Sie räumt aber ein, dass das operative Ergebnis derzeit noch nicht ausreiche, um die Kosten des Geschäftsbetriebs zu decken. Dies werde gemäss dem Businessplan im Mai 2025 der Fall sein. Unter diesen Umständen ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein wird, die heute fälligen Schulden von rund CHF 13,4 Mio. innert nützlicher Frist zu reduzieren bzw. zu tilgen. Bezeichnenderweise erachtet es die Beschwerdeführerin denn auch als durchaus möglich, dass sie trotz der ergriffenen Restrukturierungsmassnahmen im Falle der Gutheissung der Beschwerde ein Gesuch um Nachlassstundung einreichen muss (act. 4 S. 5 u. act. 4/35 S. 2 u. act. 4/34 S. 1). Unter all diesen Umständen erscheint es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer in absehbarer Zeit ihren Verbindlichkeiten nachkommen kann. 9. Hat die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, muss das Datum der Konkurseröffnung neu auf den Zeitpunkt

Seite 8/9 des vorliegenden Beschwerdeentscheids festgesetzt werden (BGE 118 III 39, Urteil des Bundesgerichts 5A_818/2019 vom 31. Januar 2020 E. 5). 10. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag ist zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt zu überweisen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat sie hingegen nicht zu entschädigen, da diese nicht die Abweisung der Beschwerde, sondern die Abschreibung des Konkursverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit beantragte und damit nicht durchdringt. Zudem ist der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren auch kein erheblicher Aufwand entstanden, der zu entschädigen wäre. ________________________

Seite 9/9 Urteilsspruch 1.1 Die Beschwerde wird abgewiesen. 1.2 Das Datum der Konkurseröffnung wird neu festgesetzt auf den 12. November 2024, 15:10 Uhr. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von CHF 750.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'050.00 wird zuhanden der Konkursmasse an das Konkursamt Zug überwiesen. 3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EK 2024 425) - Konkursamt Zug - Handelsregisteramt Zug (im Dispositiv) - Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug (im Dispositiv) - Betreibungsamt Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer J. Lötscher Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

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