20241210_110807_ANOM.docx II. Beschwerdeabteilung BZ 2024 107 Oberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiberin D. Huber Stüdli Urteil vom 20. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ und/ oder Rechtsanwältin D.________, Prozessgegnerin (UP), betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 16. September 2024)
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Eingaben vom 25. Juli und 9. August 2024 ersuchte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug für das Schlichtungsverfahren sowie für einen künftigen Prozess betreffend Forderungen gegen die B.________ (nachfolgend: Prozessgegnerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 16. September 2024 wies die Einzelrichterin das Gesuch ab (act. 1 und 4 Verfahren UP 2024 95). 2. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2024 Beschwerde beim Obergericht Zug ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem verlangte sie, dass für den Beschwerdeentscheid keine Gebühr zu erheben sei (act. 1). 3. In der Vernehmlassung vom 30. September 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (act. 3). 4. Am 3. Oktober 2024 nahm die Prozessgegnerin einstweilen zur Beschwerde Stellung und beantragte, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zudem stellte sie ein Akteneinsichtsgesuch, welchem der Abteilungspräsident am 4. Oktober 2024 stattgab (act. 4-5). In der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 beantragte die Prozessgegnerin, es seien die mit der Beschwerde eingereichten Beilagen betreffend Zahlungsaufträge (act. 1/2) aus dem Recht zu weisen (act. 6-7). Erwägungen 1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, mit Beschwerde anfechtbar. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog – zusammengefasst – Folgendes (vgl. act. 5 im Verfahren UP 2024 95 E. 5 f.): 2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person könne nur dann in Betracht kommen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liege, die Gesellschaft die Kosten nicht selbst aufbringen könne und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos seien. Als weitere Voraussetzung sei aber erforderlich, dass überhaupt ein allgemeines, d.h. öffentliches Interesse an der Weiterexistenz der juristischen Person bestehe. 2.2 Vorliegend sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin einen gemeinnützigen Zweck verfolge. Aus diesem Grund sei ihr auch eine Steuerbefreiung gewährt worden. Die Gesellschaft habe zwar Aktien ausgegeben, in diesem speziellen Fall seien die Aktionäre jedoch nicht als an
Seite 3/6 der Gesellschaft wirtschaftlich beteiligt zu qualifizieren. Aus dem statutarischen Zweck der Gesellschaft ergebe sich insbesondere, dass diese (gemeinnützige) Zielsetzung nicht mit Erwerbszwecken oder eigenen Interessen der AG oder Aktionäre verknüpft sei. Ein Rückfall der Mittel an die Aktionäre sei ausgeschlossen. Damit könnten die finanziellen Verhältnisse der Aktionäre keine Rolle spielen für die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin. Aufgrund der gemeinnützigen Zielsetzung der Beschwerdeführerin wäre zudem das öffentliche Interesse an ihrer Weiterexistenz eventuell gegeben. Die Frage könne letztlich aber offengelassen werden, weil die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin nicht erstellt sei. 2.3 Aus den Steuererklärungen für die Jahre 2022 und 2023 sei ersichtlich, dass die Gesellschaft Verluste von CHF 700.00 (Jahr 2022) sowie CHF 3'700.00 (Jahr 2023) gemacht habe. Zudem würden per 31. Dezember 2023 Schulden von CHF 5'800.00 ausgewiesen. Dem stehe jedoch das in den Steuererklärungen 2022 und 2023 jeweils als Eigenkapital ausgewiesene und gemäss Statuten voll einbezahlte Aktienkapital von CHF 100'000.00 gegenüber. Gestützt auf diese Zahlen sei die Beschwerdeführerin nicht überschuldet, sondern müsste zumindest noch über Eigenkapital von CHF 100'000.00 (Aktienkapital) verfügen. Eine Überschuldung lasse sich auch anhand der weiteren ins Recht gelegten Unterlagen nicht nachweisen. Der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Kontoauszug weise zwar einen Saldo von nur CHF 461.41 aus. Allein daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin über keine anderen Aktiven verfüge, zumal dies im Widerspruch zu den Steuerklärungen stehe. Klarheit schaffen könnte diesbezüglich eine Bilanz. Eine solche habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht eingereicht, obwohl sie gemäss Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet sei. 3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, die Steuerklärungen 2022 und 2023 seien tatsächlich missverständlich. Sie seien aber irrelevant, weil im Jahr 2022 die Steuerbefreiung in Aussicht gestellt und im Jahr 2023 gewährt worden sei. Für diese Steuerbefreiung sei sicherlich auch massgeblich gewesen, dass die AG damals schon überschuldet gewesen sei. Das anfängliche Eigenkapital von CHF 100'000.00 sei der AG ab Eintragung im Handelsregister zur freien Verfügung gestanden und durch wenige Vergabungen in den Jahren 2017-2019 schon aufgebraucht worden, was sich im Hinblick auf die als sicher erwartete Zahlung der Prozessgegnerin habe verantworten lassen. Mit der sicheren Erwartung, die Prozessgegnerin leiste die geforderte Zahlung, lasse sich auch rechtfertigen, dass in der Steuererklärung die Überschuldung der AG nicht eindeutig dargestellt, sondern das Guthaben als Aktivum eingesetzt worden sei. Es stehe aber fest, dass die Beschwerdeführerin heute kein Geld mehr habe, sondern nur Schulden, allerdings einzig gegenüber Aktionären, weshalb noch kein Konkurs erfolgt sei. Falls gewünscht, sende sie alle "erreichbaren" Bankbelege (vgl. act. 1). 4. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, also um eine juristische Person. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können juristische Personen grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen. Sie sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Juristische Personen verfügen deshalb über keinen bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Das Bundesgericht hat dennoch festgehalten,
Seite 4/6 dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für eine juristische Person ausnahmsweise bestehen kann, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 143 I 328 E. 3.1 und BGE 131 II 306 E. 5.2.1 f.). Die Frage, ob positiv zu verlangen sei, dass ein öffentliches und allgemeines Interesse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Weiterexistenz der juristischen Person zusätzlich ausgewiesen werde, hat das Bundesgericht bislang offengelassen (vgl. BGE 143 I 328 E. 3.3). Nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Zug ist diese Frage jedoch zu bejahen, weil die unentgeltliche Rechtspflege auf natürliche Personen zugeschnitten ist und in erster Linie die Unterstützung in einer persönlichen Notlage bezweckt. Demgegenüber handelt es sich bei den juristischen Personen um künstliche, aus Zweckmässigkeitsgründen zugelassene Schöpfungen; ihre rein wirtschaftlichen Interessen sollen daher nicht auf Kosten der Allgemeinheit verfolgt werden können, ausser es gäbe besondere Gründe dafür, so z.B. die Erfüllung von Aufgaben der Allgemeinheit, die Rettung einer Vielzahl von Arbeitsplätzen etc. Jedenfalls muss ausser den wirtschaftlich Beteiligten ein erheblich weiterer Personenkreis betroffen sein (vgl. Präsidialverfügung des Obergerichts Zug Z1 2018 3 vom 5. April 2018, publiziert in: CAN 3-2018 S. 142 f.). 5. Der vorinstanzliche Entscheid ist aus nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden: 5.1 Ob die Beschwerdeführerin mittelos ist, ging aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervor. Die Beschwerdeführerin räumt selber ein, dass die der Vorinstanz vorgelegten Steuererklärungen der Jahre 2022 und 2023 missverständlich sind (vgl. act. 1 S. 2). In den Steuererklärungen ist jeweils ein einbezahltes Gesellschaftskapital von CHF 100'000.00 angegeben. Dieses entspricht dem Aktienkapital der Gesellschaft bei der Gründung (vgl. Vi act. 1/4, 4/2 und 4/3 Art. 3 Abs. 1). Gestützt auf diese Zahlen müsste die Beschwerdeführerin noch über Eigenkapital in Höhe von CHF 100'000.00 verfügen. Im Widerspruch dazu steht der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kontoauszug der Bank, der per 31. Juli 2024 einen Saldo von nur CHF 461.41 auswies (vgl. Vi act. 4/1). Eine Bilanz hat die Beschwerdeführerin nicht eingereicht, obwohl sie gemäss Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet ist. Aufgrund dieser Angaben und Belege durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin intransparent und die Mittellosigkeit damit nicht belegt ist. Vor diesem Hintergrund konnte auch offenbleiben, ob an der Weiterexistenz der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gemeinnützigen Zielsetzung ein öffentliches Interesse besteht. 5.2 Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift "an Eides statt" erklärt, sie habe heute kein Geld mehr und nur Schulden. Dabei handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung und nicht um ein taugliches Beweismittel. Ebenso wenig helfen die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Überweisungsaufträge weiter, aus welchen ersichtlich sein soll, dass die Beschwerdeführerin zwischen Januar 2017 und Mai 2019 insgesamt CHF 96'330.60, EUR 30'330.00 und UAH 1'550'000.00 an verschiedene Empfänger im In- und Ausland überwiesen hat (vgl. act. 1/2). Mit diesen neuen Belegen kann die Beschwerdeführerin aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden (vgl. E. 1). Selbst wenn die neu eingereichten Belege noch berücksichtigt werden könnten, wäre der Beschwerdeführerin nicht geholfen. Zum Beweis einer Zahlung ist die Einreichung eines Kontoauszugs erforderlich, jedenfalls dann, wenn die Zahlung durch
Seite 5/6 Überweisung von einem Konto auf ein anderes Konto erfolgt ist und der Kontoauszug problemlos von der kontoführenden Bank erhältlich ist. Ein Überweisungsauftrag an die Bank genügt nicht, denn dieser kann vom Kontoinhaber widerrufen werden oder wird – wenn das Konto nicht gedeckt ist – von der Bank nicht ausgeführt. Im Übrigen sind die von der Beschwerdeführerin eingereichten Überweisungsaufträge nicht unterschrieben, weshalb unklar bleibt, ob sie überhaupt den Anforderungen der Bank genügten. 5.3 Hinzu kommt Folgendes: In der Hauptsache verlangt die Beschwerdeführerin, die Prozessgegnerin habe ihr das zur Nutzung überlassene Nachlassvermögen E.________ von CHF 5,2 Mio. zurückzuerstatten (vgl. Vi act. 1 und 1/5-6). F.________ hat nach eigenen Angaben als Willensvollstrecker von E.________ die Aufgabe übernommen, mit dessen Nachlass Institutionen zu unterstützen, die sich für das Wohl von Tieren einsetzen. Einen Teil des Nachlasses im Wert von gut CHF 5 Mio. hat er der Prozessgegnerin zur Nutzung überlassen. Er möchte nun ein Projekt von G.________ unterstützen und den Rest der Prozessgegnerin zu Eigentum überlassen. Die Prozessgegnerin beansprucht die ganze Summe. F.________ hat mit "Forderungsübertragung" vom 28. September 2023 die Verfügungsgewalt über den E.________-Nachlass an die Beschwerdeführerin übertragen, insbesondere die Durchsetzung der Rückforderung gegen die Prozessgegnerin (Vi act. 1/7). Ein Willensvollstrecker ist in der Regel zur persönlichen Erfüllung der Aufgabe verpflichtet. Dies ergibt sich nicht nur aus Art. 398 Abs. 3 OR, sondern vor allem aus seiner Stellung als Vertrauensperson des Erblassers, um derentwillen er ernannt worden ist. Im Hinblick auf die besondere Vertrauensstellung des Willensvollstreckers kann die Substitution der Mandatsführung nur dann in Frage kommen, wenn der Willensvollstrecker aus objektiven Gründen zur Substitution durch die Umstände genötigt ist, z.B. wegen ungenügender Fachkenntnis, Krankheit, Arbeitsüberlastung oder Abwesenheit (vgl. Leu, Basler Kommentar, 7. A. 2023, Art. 518 ZGB N 15, mit Hinweis auf BGE 142 III 9 E. 4.2). Solche Gründe für die Mandatierung der Beschwerdeführerin werden vorliegend nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist zudem – wie deren einzige Verwaltungsrätin H.________ – weder (eingesetzte) Erbin noch Vermächtnisnehmerin. Es liegen daher gewichtige Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin in der Hauptsache nicht aktivlegitimiert ist. Demzufolge erscheint das Hauptsachebegehren der Beschwerdeführerin aussichtslos. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da Art. 119 Abs. 6 ZPO (Kostenlosigkeit bei Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand) für das Beschwerdeverfahren nicht anwendbar ist (BGE 137 III 470). Der Prozessgegnerin, die fakultativ angehört wurde, ist mangels Parteistellung keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Emmel, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 119 ZPO N 11, mit Hinweis auf BGE 137 III 470 E. 6.5.3 ff.). 7. Soweit der Antrag der Beschwerdeführerin, es seien keine Gebühren zu erheben, als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu verstehen wäre (für dessen Behandlung der Präsident der Beschwerdeabteilung zuständig wäre [§ 23 Abs. 4
Seite 6/6 GOG i.V.m. § 11 Abs. 2 Geschäftsordnung des Obergerichts]), müsste dieses infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen werden. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt CHF 400.00 und wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Prozessgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Prozessgegnerin (im Dispositiv) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (UP 2024 95) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Beschwerdeabteilung St. Scherer D. Huber Stüdli Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: